Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 2 KO 701/00
Rechtsgebiete: AbfG, BGB, ThürAbfAG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

AbfG § 3 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 812
BGB § 814
BGB § 818 Abs. 2
ThürAbfAG § 2 Abs. 1
ThürAbfAG § 2 Abs. 3
ThürAbfAG § 4 Abs. 2
VwGO § 111
VwGO § 119
ZPO § 68
ZPO § 74 Abs. 3
Entsorgt eine kreisangehörige Gemeinde aufgrund eines fortbestehenden Entsorgungsvertrages mit einem privaten Unternehmen nach Übergang der Entsorgungspflicht auf den Landkreis den Hausmüll in ihrem Gemeindegebiet weiterhin, so kann dies einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Landkreis begründen. Ist der Landkreis dem zivilgerichtlichen Verfahren über Ansprüche aus dem Entsorgungsvertrag trotz Streitverkündung nicht beigetreten, ist er mit Einwendungen gegen diesen Vertrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den gemeindlichen Erstattungsanspruch ausgeschlossen.

Dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zwischen Hoheitsträgern können nicht die Einwendungen nach §§ 814 und 818 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden. Der Anspruch kann aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt sein.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

2 KO 701/00

Verkündet am 17.12.2002

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Abfallbeseitigungsrecht,

hier: Berufung

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Hoffmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1997 ergangene Grundurteil des Verwaltungsgerichts Gera - 2 K 657/95 GE - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der beklagte Landkreis wendet sich mit der Berufung gegen seine erstinstanzliche Verurteilung, die Aufwendungen, die der Klägerin durch die Beauftragung der G__ ______ GmbH mit der Erbringung von Abfallentsorgungsleistungen in der Zeit vom 1.Juli 1992 bis zum 31. Mai 1993 entstanden sind, dem Grunde nach zu erstatten.

In der Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. S. 255), die seit dem 3. Oktober 1990 als Thüringer Landesrecht weiter galt, war als Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden die Entsorgung des Siedlungsmülls bestimmt. Hiervon ausgehend schloss am 5.April 1991 die Gemeinde Wolfersdorf, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, mit der G______GmbH (im Folgenden: S_______) einen Vertrag über die Abfuhr und schadlose Beseitigung siedlungsabfallähnlicher Abprodukte". Die S_________ verpflichtete sich darin gegenüber ihrer Vertragspartnerin zum Abtransport und zur Entsorgung von Abfällen aus Ringmülltonnen und Großcontainern. Der Vertrag war für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren, beginnend ab dem 1.April 1991, abgeschlossen und sollte innerhalb dieses Zeitraumes unkündbar sein.

Unter dem 29. Mai 1991 schloss die Klägerin gleichfalls einen entsprechenden Abfallversorgungsvertrag mit der S_________ ab, die danach die Entsorgung im Gebiet der Klägerin zum 1. Juli 1991 übernahm.

Auf Grundlage eines am 28. Mai 1991 von der Landesregierung zugeleiteten Gesetzentwurfs (Landtagsdrucksache 1/361) beschloss der Landtag das Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz (ThürAbfAG) vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 273), das am 6. August 1991 in Kraft trat. Dieses Gesetz legte als entsorgungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts die Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen fest.

Am 2. Oktober 1991 fand eine Dienstbesprechung der Bürgermeister des ehemaligen Landkreises Greiz, dem Rechtsvorgänger des Beklagten, mit dem damaligen Landrat zur Übernahme der Abfallentsorgung durch den Landkreis zum 1. Januar 1992 statt. Im weiteren Verlauf des Jahres 1991 informierte zunächst die Klägerin die S________ über den Zuständigkeitswechsel und stellte eine Klärung der Rechtslage durch den ehemaligen Landkreis Greiz in Aussicht.

Am 12. Dezember 1991 beschloss der Kreisausschuss und am 3. Februar 1992 der Kreistag des ehemaligen Landkreises Greiz eine Übergangsregelung hinsichtlich seiner Abfallentsorgungspflicht. Danach beabsichtigte er, die Entsorgungsleistungen im Kreisgebiet öffentlich auszuschreiben und zum 1. Juli 1992 vollständig zu übernehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Gemeinden ersucht, die Entsorgung im bisherigen Umfang fortzuführen und bestehende Entsorgungsverträge bis dahin zu kündigen. Der Landkreis übernahm die in diesem Übergangszeitraum entstandenen gemeindlichen Kosten. Bis auf die Klägerin und die Gemeinde Wolfersdorf erklärten sich die kreisangehörigen Gemeinden mit dieser Regelung einverstanden.

Der Kreistag des ehemaligen Landkreises Greiz erteilte mit Beschluss vom 4. Juli 1992 der G__________ GmbH (im Folgenden: S__________) den Auftrag, die Entsorgung des Landkreises ab dem 1. Juli 1992 zu übernehmen. Zuvor beschloss der Kreistag am 9. Mai 1992 (Beschluss-Nr. 269-20./92), die Gebührenerhebung für den Übergangszeitraum bis zum 2. Halbjahr 1992 zurückzustellen. Lediglich "der Müllmarken- bzw. Aufkleberverkauf und die Einziehung für das II. Quartal in der Stadt Berga aufgrund deren Gebührensatzung" wurde davon ausgenommen.

Nachdem in einem Schreiben vom 23. Juni 1992 das Landratsamt des ehemaligen Landkreises Greiz die Klägerin gebeten hatte, den Entsorgungsvertrag zu kündigen, kam es im Verlauf des Jahres 1992 unter Federführung des Landratsamtes zu weiteren Gesprächen und Schriftwechseln zwischen den Verfahrensbeteiligten und der S_______ über die Abfallentsorgung im Gebiet der Klägerin. Die S________ widersprach der Übertragung dieser Aufgabe auf die S_________ und verlangte Vertragserfüllung. Sie fuhr in der Folge im Gebiet der Klägerin den Hausmüll weiter ab, auch nachdem am 1.August 1992 die Kreisabfallsatzung des ehemaligen Landkreises Greiz in Kraft getreten war, die einen Anschluss- und Benutzungszwang aller Grundstückseigentümer an die öffentliche Abfallentsorgung (§ 9 der Kreisabfallsatzung) normierte. Die Entsorgungsleistung stellte die S_____ der Klägerin in Rechnung. Die Klägerin beglich diese Rechnung nicht, sondern leitete sie - wie auch Beschwerden über die Leistungserbringung - an den Beklagten weiter, der ebenfalls nicht leistete.

Daraufhin erhob die S_________ gegen die Klägerin sowie den Rechtsvorgänger des Beklagten vor dem Landgericht Gera (Az.: 3 O 446/93) Klage mit dem Ziel, diese zur Zahlung des ausstehenden Entgelts für ihre Entsorgungsleistung zu verurteilen und festzustellen, dass die beiden Abfallentsorgungsverträge wirksam seien. Das Landgericht Gera gab dieser Klage mit Urteil vom 1. Februar 1995 statt, soweit sie die Klägerin betraf. Zur Begründung führte das Landgericht Gera im Wesentlichen aus, dass die Abfallentsorgungsverträge gültig seien. Weder seien vorvertragliche Treuepflichten verletzt worden noch könne sich die Klägerin auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die Änderung der gesetzlichen Abfallentsorgungszuständigkeit habe die vertraglichen Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt. Würde man in einem solchen Fall der gesetzlichen Zuständigkeitsänderung eine Vertragsbeendigung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage annehmen wollen, so stellte dies einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatautonomie dar, der mit dem Recht nicht vereinbar sei. Einer Vertragsaufhebung bedürfe es auch deshalb nicht, weil der Beklagte im Innenverhältnis die nach außen vertraglich gebundene Klägerin freistellen könne. Der Beklagte sei weder aus einer befreienden Schuldübernahme noch aus einem Schuldbeitritt aus den Entsorgungsverträgen verpflichtet.

Die gegen das Urteil des Landgerichts bei dem Thüringer Oberlandesgericht (Az. 3 U 576/95) eingelegte Berufung nahm die Klägerin am 25. Juni 1996 zurück. Zuvor hatte sie noch dem Beklagten den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit nicht beitrat.

Unter dem 27. Juni 1995 vereinbarten die Klägerin, der Beklagte und die S______, dass der Beklagte ab dem 1.Juli 1995 in die beiden Abfallentsorgungsverträge eintrat und diese Verträge am 30. Juni 1996 endeten. Diese Vereinbarung ließ ausdrücklich den vorliegenden Rechtsstreit unberührt.

Am 29. Juni 1995 hat die Klägerin gegen den Beklagten die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Gera mit dem Ziel erhoben, die von ihr auf der Grundlage des rechtskräftigen Zivilurteils zu leistenden Beträge zurück zu erhalten.

Zu ihrer Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass ihr gegen den Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag ein Aufwendungsersatzanspruch zustehe. Sie habe ein Geschäft des Beklagten erfüllt, in dem sie die Müllentsorgung in ihrem Stadtgebiet nach dem Übergang der Entsorgungszuständigkeit auf den Beklagten durch die fortdauernde Beauftragung der S________ betrieben habe. Ihr stehe gegen den Beklagten ferner nach den Grundsätzen des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs die Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten zu. Der Grundsatz der angemessenen gegenseitigen Hilfe und Rücksichtnahme der kommunalen Gebietsträger verpflichte den Beklagten zudem, ihr die Aufwendungen gegenüber der S________ zu erstatten. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Entsorgungsverträge mit der S__________ rechtzeitig zu lösen. Der Beklagte habe es außerdem unterlassen, seine Entsorgungszuständigkeit auf ihrem Gebiet durchzusetzen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 220.956,42 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 50.042,47 DM seit dem 1. Januar 1993 und zuzüglich 4 % Zinsen aus 170.914,05 DM seit dem 14. Dezember 1993 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung hat sie sinngemäß beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, sie für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 31. Mai 1993 von der ihr bzw. von ihrer Rechtsvorgängerin entstandenen Aufwendungen gegenüber der S_________ für die Abfallentsorgung in ihrem Stadtgebiet freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass durch den Übergang der Entsorgungszuständigkeit von der Klägerin auf ihn die Geschäftsgrundlage für die Abfallentsorgungsverträge zwischen der S_______ und der Klägerin entfallen sei. Die Klägerin habe es unterlassen, mit der S________ Verhandlungen über die Anpassung und Aufhebung dieser Verträge zu führen. Die Klägerin habe ihn durch ihr Festhalten an den Abfallentsorgungsverträgen mit der S_______ daran gehindert, seine Entsorgungspflicht im Stadtgebiet der Klägerin zu erfüllen. Das Festhalten der Klägerin an den Entsorgungsverträgen mit der S__________ habe seinem Willen widersprochen. Der Klägerin stehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Er habe weder Aufwendungen erspart, noch liege eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vor.

Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Grundurteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1997 festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die von der Klägerin durch die Beauftragung der S_______ erbrachten Entsorgungsleistungen zustehe. Durch die fortgesetzte Abfallentsorgung der Klägerin anstelle des an sich zuständigen Rechtsvorgängers des Beklagten sei dieser in sonstiger Weise, nämlich durch Ersparung eigener Aufwendungen, bereichert. Diese Vermögensverschiebung sei auch rechtsgrundlos erfolgt. Der Beklagte könne dem nicht entgegen halten, dass ihm diese Bereicherung aufgedrängt worden sei. Die entsprechenden zivilrechtlichen Grundsätze seien im öffentlichen Recht nicht anwendbar. Entscheidend für einen Rückgriffanspruch sei, ob der Bereicherungsgläubiger mit seinen Aufwendungen an den Dritten ein schutzwürdiges Interesse verfolge. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen. Zwar entspräche die Aufgabenwahrnehmung durch die Klägerin weder öffentlichem Interesse noch dem Willen des Beklagten. Jedoch sei die Klägerin aus einem Abfallentsorgungsvertrag verpflichtet gewesen, der vor dem Wechsel der Abfallentsorgungszuständigkeit abgeschlossen worden sei. Nach dem Wechsel dieser Zuständigkeit habe der Beklagte die fortgesetzte Tätigkeit der S_______ hingenommen. In dem Zivilrechtsstreit der Klägerin gegen die S_______ sei die Klägerin nicht beigetreten, nachdem diese ihm den Streit verkündet habe. Er sei daher mit dem Einwand, die Klägerin habe durch einen Rechtsstreit die eingegangenen Entsorgungsverträge beenden können, nicht mehr zu hören.

Gegen dieses ihm am 28. August 1997 zugestellte Grundurteil hat der Beklagte am 26. September 1997 die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 2 ZKO 1145/97), der der damals zuständige 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. August 2000 entsprochen hat.

Der Beklagte begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht vorlägen. Er habe durch das Verhalten der Klägerin keinen relevanten wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Hierbei sei zu beachten, dass für ihn die aufgrund des Vertrages zwischen der Klägerin und der S__________ erbrachte Leistung nicht brauchbar gewesen sei, weil sie dem gesetzlichen Ziel der Abfallvermeidung nicht entsprochen habe und ihm die Erhebung von verbrauchsbezogenen Müllgebühren unmöglich gemacht hätte. Weiterhin macht er geltend, dass er bei eigener sachgerechter Wahrnehmung der Abfallbeseitigung im Gebiet der Klägerin, zu der er im fraglichen Zeitpunkt bereit und in der Lage gewesen sei, die von der Klägerin erbrachten Aufwendungen nicht gehabt hätte, weil er die Kosten über Gebühren hätte finanzieren können. Das Verwaltungsgericht habe seine Schutzwürdigkeit außer Acht gelassen, weil die Entsorgungsleistung der S___________ ihm gegen seinen Willen und seine Interessen zugeflossen seien. Gegen einen Erstattungsanspruch spräche auch, dass im Gegensatz zu anderen Ländern in Thüringen keine Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes geschaffen worden sei. Der Gesetzgeber habe die bis dahin bestehenden Rechtsverhältnisse im Entsorgungsbereich unangetastet gelassen und damit auch zum Ausdruck gebracht, eine ersatzweise Haftung der Landkreise und kreisfreien Städte nicht begründen zu wollen. Soweit Vertrauensschutzgesichtspunkte in die richterliche Wertung einfließen sollten, sei zu beachten, dass die Klägerin bei Abschluss des Entsorgungsvertrages sich über ökonomische und ökologische Belange hinweg gesetzt habe. So sei sie zu einem Zeitpunkt, als der Zuständigkeitswechsel im Bereich der Entsorgungspflichten absehbar gewesen sei, einen langfristigen Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeit eingegangen. Auch habe sie es versäumt, diesen Vertrag später außerordentlich zu kündigen. Er - der Beklagte - habe überdies keine ihm zumutbare Möglichkeit gehabt, seine Zuständigkeit in der gebotenen Weise zur Geltung zu bringen, insbesondere sei ein ordnungsrechtliches Vorgehen gegen die Einwohner der Klägerin, die Klägerin selbst oder die S_______ rechtlich nicht möglich gewesen. Die Bemühungen um eine vertragliche Lösung seien an für ihn unannehmbaren Forderungen der S_________ gescheitert. So hätten bei einem Vergleich der geschlossenen Verträge die Abfallentsorgungskosten pro Einwohner in der Stadt Berga die entsprechenden Kosten pro Einwohner im übrigen Gebiet des ehemaligen Landkreises Greiz erheblich überschritten.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Grundurteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. März 1997 die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verteidigt sie im Wesentlichen das verwaltungsgerichtliche Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die in ihrem Auftrag von der S_______ geleistete Müllentsorgung sei für den Rechtsvorgänger des Beklagten brauchbar gewesen. Er habe diese Leistung im fraglichen Zeitraum und auch noch danach hingenommen. Die Art der Leistungserbringung habe auch nicht der Erhebung von Gebühren entgegen gestanden. Einwendungen gegen den dem Grunde nach gegebenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch würden nicht durchgreifen. Weder handele es sich um einen Fall der aufgedrängten Bereicherung noch sei es dem Beklagten unzumutbar gewesen, diese Aufgabe unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin an sich zu ziehen. So habe der Landkreis sämtliche Verhandlungen bezüglich der Müllentsorgung ab dem 1. Juli 1992 geführt. Bei Abschluss des Entsorgungsvertrages mit der S______ habe sie, die Klägerin, von dem bevorstehenden Zuständigkeitswechsel bei der Abfallentsorgung keine Kenntnis gehabt. Der Vertrag sei nach einem Ausschreibungsverfahren in einer damals verbreiteten Fassung abgeschlossen worden. Sie sei, nicht zuletzt durch das Verhalten des damaligen Landkreises bedingt, davon ausgegangen, dass die Verpflichtungen aus dem Entsorgungsvertrag nach dem Zuständigkeitswechsel auf den Landkreis übergegangen seien.

Mit weiterem Urteil des Landgerichts Gera vom 14. September 1999 (Az. 3 O 918/99) wurde die Klägerin aus den hier streitigen Entsorgungsverträgen zur Zahlung von weiteren 468.122,46 DM zuzüglich 8% Zinsen rechtskräftig verurteilt. In diesem Prozess hat die Klägerin dem Beklagten ebenfalls den Streit verkündet, der dem Verfahren nicht beigetreten ist.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (1 Band) und der Klägerin (1 Band) sowie der Gerichtsakten des Landgerichts Gera zu den Verfahren 3 U 576/95 / 3 O 446/93 (2 Bände) und 8 U 1568/99 / 3 O 918/99 (1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Gera hat zu Recht den Beklagten dem Grunde nach zur Erstattung der Aufwendungen, die der Klägerin durch die Beauftragung der G_________ GmbH zur Abfallentsorgung in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Mai 1993 entstanden sind, verurteilt.

Die Klage ist zulässig. Das Klagebegehren ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klägerin kann den Erstattungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Hoheitsträger nur im Rahmen der Leistungsklage geltend machen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 7 A 28/88 -, NVwZ 1989, 894, und vom 16. September 1997 - 7 A 10388/97 -; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage, § 28 Rz. 29).

Das Verwaltungsgericht durfte auch ein Grundurteil erlassen. Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden (§ 111 Satz 1 VwGO). Der Statthaftigkeit des vorliegenden Grundurteils steht nicht entgegen, dass nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 25. März 1997 die Klägerin einen - im Übrigen hinsichtlich der genannten Zeiträume offenbar unrichtigen - Feststellungsantrag gestellt hat. Eine Feststellungsklage ist zwar grundsätzlich einer Trennung nach Grund- und Betragsverfahren nicht zugänglich. Eine Änderung der zunächst von der Klägerin in der Hauptsache erhobenen Leistungsklage in eine Feststellungsklage liegt jedoch nicht vor. Von einer solchen Klageänderung geht das Verwaltungsgericht nicht aus. In dem Tatbestand des Grundurteils hat es klargestellt, dass der Leistungsantrag der Klägerin als Hauptantrag weiterhin gestellt ist. Die Verfahrensbeteiligten sind dieser Verfahrensfeststellung des Verwaltungsgerichts im Urteil nicht durch einen Berichtigungsantrag nach § 119 VwGO entgegen getreten. Die Klägerin hat zudem in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz deutlich gemacht, dass sie den gestellten Leistungsantrag aufrecht erhält. Der Antrag in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist richtigerweise als ein - nicht notwendiger - prozessualer Antrag auf Erlass eines Grundurteils zu verstehen, das ein Leistungsbegehren zum Gegenstand hat.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Sie kann dem Grunde nach die Erstattung der Beträge verlangen, zu deren Zahlung sie auf Grundlage der zwischen ihr bzw. der Gemeinde Wolfersdorf und der S_____ abgeschlossenen Entsorgungsverträge aus dem Jahr 1991 für den Leistungszeitraum 1. Juli 1992 bis 31. Mai 1993 durch Urteil des Landgerichts Gera vom 1. Februar 1995 verurteilt wurde.

Auch im öffentlichen Recht gilt, ebenso wie nach den §§ 812 ff. BGB im Bürgerlichen Recht, dass ohne Rechtsgrund erlangte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vom Bereicherten zurückgefordert werden können. Der Verwirklichung dieses Grundsatzes dient der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Seine Geltung ist heute allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 2001 - 3 C 7/00-, BVerwGE 112, 351, vom 30. November 1995 - 7 C 56/93 -, BVerwGE 100, 56, und vom 12. März 1985 - 7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85). Ebenso ist anerkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG a. a. O.; vgl. im Einzelnen zu den dogmatischen Grundlagen: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., § 28 Rz. 20; Hüttenbrink, SächsVBl. 2001, 133, Marlok, Die Verwaltung 1992, 371; Ossenbühl, NVwZ1991, 513; Schock, Jura 1994, 82; Windthorst, JUS 1996, 894).

Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen vor (1.).

Der Beklagte kann auch keine anspruchsvernichtenden Einwendungen erheben (2.).

1. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat zwar nicht durch unmittelbare Leistung der Klägerin, aber in sonstiger Weise zu Lasten der Klägerin ohne Rechtsgrund (b.) einen ausgleichspflichtigen Vermögensvorteil erlangt (a.). Der Einwand des Beklagten, dass dies Erlangte für ihn wertlos sei, steht dem Anspruch dem Grunde nach nicht entgegen (c.).

a. Der Beklagte hat durch die Tätigkeit der Klägerin etwas erlangt, nämlich ersparte Aufwendungen für die Erfüllung einer eigenen Aufgabe.

Die Klägerin und die Gemeinde Wolfersdorf, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Wolfersdorf und ihre Eingemeindung in die Stadt Berga/Elster vom 31. Januar 1994 - GVBl. S. 241-), haben in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 31. Mai 1993 den Haus- und Gewerbemüll - also Abfall im Sinne des Abfallgesetzes - im Gebiet ihrer Gemeinde durch die von ihr mit Verträgen vom 8. April 1991 bzw. 29. Mai 1991 beauftragte S_________ entsorgt und damit eine ausschließlich dem damaligen Landkreis Greiz als entsorgungspflichtiger Körperschaft nach § 3 Abs. 2 Abfallgesetz (AbfG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. August 1986 i. V. m. § 2 Abs. 1 ThürAbfAG vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 273) zustehende Aufgabe wahrgenommen.

Der damalige Landkreis Greiz, einer der Rechtsvorgänger des Beklagten (§§ 17, 19 Thüringer Neugliederungsgesetz vom 16. August 1993 - GVBl. S. 545), hat seine abfallentsorgungsrechtliche Kompetenz nicht auf die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin nach § 2 Abs. 3 ThürAbfAG als deren eigene Aufgabe übertragen. Dies wird weder von den Beteiligten vorgetragen noch sind hierfür sprechende Umstände ersichtlich. So setzt § 2 Abs. 3 ThürAbfAG einen Antrag der Gemeinde und die Zustimmung zur Übertragung durch die obere Abfallbehörde voraus. Beides ist nicht gegeben. Die vorliegenden Verwaltungsvorgänge lassen im Gegenteil erkennen, dass die beteiligten Gemeinden jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum davon ausgingen, dass sie für die Abfallentsorgung wie auch für die Abwicklung der Entsorgungsverträge nicht mehr zuständig sind.

Auch § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG begründet hier keine originäre Entsorgungspflicht der Klägerin. Danach kann sich die zuständige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht Dritter bedienen. Der Dritte übernimmt dabei aber keine eigene nach außen tretende Aufgabe. Er nimmt lediglich die Stellung eines Verwaltungshelfers ein. Auch hat der Beklagte hier konkret von dieser Möglichkeit der Erfüllungsübertragung Gebrauch gemacht. Dies setzte nur ein Auftragsverhältnis zwischen der Körperschaft und dem Dritten voraus. Anhaltspunkte für ein solches Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehen nicht.

b. Die Vermögensverschiebung, nämlich die Erbringung von Aufwendungen der Klägerin für eine fremde Aufgabe und die dadurch bedingte Ersparnis von Aufwendungen des Beklagten in einer eigenen Angelegenheit, erfolgte auch unmittelbar und ohne Rechtsgrund. Für die Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin ihrerseits an die S_______ auf rechtlicher Grundlage, d. h. eines zivilrechtlichen Vertrages, geleistet hat.

c. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im Rahmen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin übernommene Abfallentsorgung für den damaligen Landkreis Greiz möglicherweise nicht "brauchbar" gewesen ist.

Der Beklagte ist mit diesem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, in dem allein über die Begründetheit der Klage dem Grunde nach zu entscheiden ist, ausgeschlossen. Der Beklagte bestreitet mit seinem Vorbringen nicht, dass er etwas erlangt hat. Seine Einwendungen betreffen lediglich die Frage, wie dieses Erlangte für ihn wertmäßig zu bemessen ist. Damit wird eine Rechtsfolgenfrage, nämlich nach der Anspruchshöhe, angesprochen. Diese Rechtsfrage ist aber im Betragsverfahren zu klären. In dem Grundurteil ist nur darüber zu entscheiden, ob der geltend gemachte prozessuale Anspruch überhaupt als solcher gegeben ist bzw. ihm solche Einwendungen und Einreden entgegenstehen, die die Existenz oder Durchsetzbarkeit des gesamten Anspruchs in Frage stellen. Die nähere Prüfung der Anspruchshöhe ist dem Betragsverfahren vorbehalten (Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 111 Rz. 1, 5 f.; in diesem Sinne auch die vom Beklagten des Öfteren zitierte Entscheidung des OVG NW vom 5. August 1970 - IM A 1417/68 -, DÖV 1971, 350; Marlok a. a. O., S. 398; Windthorst, a. a. O., S. 896 f.).

Ungeachtet dessen kann dem Beklagten auch in der Sache nicht gefolgt werden.

Der Beklagte kann den Wert des Erlangten nicht mit dem Hinweis bestreiten, dass der damalige Landkreis Greiz den Müll durch ein eigenes Unternehmen für das gesamte Kreisgebiet entsorgen lassen wollte. Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Gera vom 1. Februar 1995 steht für die Beteiligten dieses Rechtsstreits verbindlich fest, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der S_________ weiter bestand und die darin begründeten Leistungen zu erbringen waren. Dem Rechtsvorgänger des Beklagten verblieben danach nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder in das Rechtsverhältnis einzutreten oder die der Klägerin entstandenen Kosten im Innenverhältnis zu erstatten. Soweit der Beklagte im Kern seiner Einwendungen die Feststellung des Landgerichts angreift, ist er damit ausgeschlossen. Nachdem ihm die Klägerin in dem Zivilprozess den Streit verkündet hat, hätte er dies im landgerichtlichen Prozess vortragen müssen. Da der Beklagte diesem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, ist er - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - nach §§ 74 Abs. 3, 68 Halbsatz 2 ZPO gehindert, diese Einwendungen jetzt gegenüber der Klägerin noch geltend zu machen. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, inwieweit diese Bestimmungen der ZPO unmittelbar auf den Verwaltungsprozess übertragbar sind, jedenfalls sind sie Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben und dem Beklagten im Rahmen der Geltendmachung seiner Gegenrechte entgegen zu halten.

Soweit der Beklagte weiterhin meint, die Leistung der Klägerin habe nicht seinem Abfallkonzept entsprochen, so dass er die Aufwendungen der Klägerin nicht durch Gebühreneinnahmen habe kompensieren können, steht dies der Feststellung ersparter eigener Aufwendungen nicht entgegen. Die Entsorgungspflicht und die dafür notwendige Kostentragung, der der Beklagte nicht nachgekommen ist, besteht unabhängig von der Möglichkeit der Abgabenerhebung nach § 4 Abs. 2 ThürAbfAG. Die Abgabenerhebung folgt aus der Entsorgungspflicht; dies gilt aber nicht umgekehrt.

Der Beklagte geht auch mit der Annahme fehl, eine Gebührenerhebung sei ihm nicht möglich. Zwar entsprach die Art und Weise der Abfallentsorgung durch die Klägerin und der von ihr beauftragten S__________ nicht dem vom Beklagten im übrigen Kreisgebiet realisierten Entsorgungskonzept, so dass das in den übrigen Kreisteilen verwirklichte Gebührensystem (Müllmarken) im Bereich der Klägerin nicht übernommen werden konnte. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass in der Zeit der Leistungserbringung durch die Klägerin der Beklagte - als einzig dafür legitimierte entsorgungspflichtige Körperschaft - für das Gebiet der Klägerin eine eigene, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 ThürAbfAG gerecht werdende Gebührensatzung hätte erlassen können. Ein solches partielles Kreisrecht ist zulässig. Hiervon geht auch der Beklagte selbst aus, da er für die Erhebung von Abfallgebühren für das 1. Halbjahr 1992 ein solches Teilrecht geschaffen hat (vgl. Beschluss des Kreistags vom 9. Mai 1992, Beschluss-Nr. 269-20./92). Ferner hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass ihm der Erlass einer Gebührensatzung nach § 4 Abs. 4 ThürAbfAG unter Berücksichtigung der Art und Weise der Abfallentsorgung durch die Klägerin rechtlich nicht möglich war. Zwar war er - der Beklagte - einerseits gehalten, die durch die bestehenden Verträge der Klägerin mit der S_________ verursachten Aufwendungen, die weitgehend nutzungsunabhängig gestaltet waren, durch Gebühren zu decken; andererseits war er nicht gehindert, davon unabhängig in seiner Satzung Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen. Dem Satzungsgeber kommt insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11. Juni 2000 - 4 N 47/96 -, ThürVBl. 2002, 65). Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, anderen Kommunen - wie der Stadt Gera - sei es bei vergleichbaren Entsorgungsverträgen gelungen, den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Gebührensatzungen zu erlassen.

2. Der Beklagte kann keine anspruchsvernichtenden Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen. Weder kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung (a.), noch auf den Rechtsgedanken des § 814 BGB (b.) noch auf ein treuwidriges Verhalten der Klägerin (c.) berufen.

a. Auf einen Wegfall der Bereicherung - ungeachtet dessen Voraussetzungen - kann sich der Beklagte nicht berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 818 Abs. 3 BGB im Rahmen des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs weder zu Gunsten von Behörden noch von Bürgern Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 C 7/00 -, a. a. O., m. w. N.).

b. Gleiches gilt für die vom Beklagten auch in seinen Schriftsätzen geltend gemachte Regelung des § 814 BGB, der einen Bereicherungsanspruch bei Kenntnis der Nichtschuld ausschließt. Denn dieser Regelung liegt ebenso wie § 818 Abs. 3 BGB eine Interessenswertung zugrunde, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Wegen des Umstandes, dass beide Verfahrensbeteiligte dem Gemeinwohl und dem Gesetzmäßigkeitsprinzip verpflichtet sind, ist das Verhältnis zwischen ihnen nicht einem solchen zwischen Privaten vergleichbar. Die Verdrängung der Bereichungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches durch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedeutet demzufolge, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten anders abzugrenzen sind als im bürgerlichen Recht (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17. Juli 1990 - 11 UE 1487/98 -, NJW 1991, 510).

c. Das Erstattungsverlangen der Klägerin widerspricht auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Anstelle der Einwendungen des zivilrechtlichen Bereichungsrechts greift im Bereich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB dem Rechtsgedanken nach). Es sind Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Auf diesen Grundsatz können sich auch Körperschaften des öffentlichen Rechts berufen. Zwar können diese aufgrund ihrer Gesetzesbindung nicht in gleicher Weise wie der Bürger Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen. Dies entbindet diese öffentlich-rechtlichen Einrichtungen aber nicht generell von dem Gebot, sich so zu verhalten, wie es der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 C 7/00 -, a. a. O.; OVG NW, Urteil vom 17. November 1983 - 4 A 1791/82 -; DVBl. 1984, 1081). Wie weit der Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung entgegen stehen kann, ist jedoch nicht abstrakt zu klären, sondern hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1998 -4 B 3/98 -; NJW 1998, 3135).

Die Klägerin hat die Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten nicht in vorwerfbarer Weise treuwidrig vereitelt oder erschwert.

Die Klägerin und die Gemeinde Wolfersdorf haben die Entsorgungsverträge zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem ihnen die Entsorgungspflicht noch oblag (§ 2 Abs. 2 Kommunalverfassung-DDR). Die Entsorgungsverträge liefen auch nach der gesetzlichen Änderung der Zuständigkeit für die Entsorgung der häuslichen Abfälle weiter, wie dies das Landgericht Gera in dem Urteil vom 1. Februar 1995 rechtskräftig festgestellt hat. Soweit der Beklagte im Kern seiner Einwendungen diese Feststellung angreift, ist er damit - wie bereits aufgezeigt - ausgeschlossen.

Entgegen der Behauptung des Beklagten ist nach den Verwaltungsvorgängen und dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten auch nicht erkennbar, dass die Klägerin oder die Gemeinde Wolfersdorf im März bzw. Mai 1991 den Entsorgungsvertrag mit der S_______ in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des späteren Zuständigkeitswechsels zu Lasten des Beklagten abgeschlossen haben. Die Klägerin hat hierzu glaubhaft vorgetragen, dass sie diesen Vertrag in der Annahme einer auch weiterhin bestehenden eigenen Entsorgungszuständigkeit abgeschlossen hat; der bevorstehende gesetzliche Zuständigkeitswechsel ist ihr wohl unbekannt geblieben.

Ein Übergang der Entsorgungszuständigkeiten auf den Rechtsvorgänger des Beklagten zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse war auch nach den objektiven Umständen nicht zwingend vorhersehbar. Zum einen lag zu diesem Zeitpunkt der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz noch nicht vor; dies geschah erst mit seiner Zuleitung an den Landtag Ende Mai 1991. Darüber hinaus sind die besonderen Umstände im Anschluss an die Wiederherstellung der deutschen Einheit und des damit verbundenen Neuaufbaus der gesamten staatlichen Verwaltung zu berücksichtigen, die ein solches Wissen der Klägerin nicht vermuten lassen. Beispielhaft sei nur darauf hinzuweisen, dass selbst der Rechtsvorgänger des Beklagten, der ehemalige Landkreis Greiz, erst Wochen nach dem Inkrafttreten des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes seine neue abfallrechtliche Zuständigkeit zur Kenntnis genommen und erste Maßnahmen zur Wahrnehmung der ihm nunmehr obliegenden Aufgaben eingeleitet hat (vgl. nur die Dienstbesprechung der Bürgermeister mit dem Landrat am 2. Oktober 1991).

Haben die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin diesen Vertrag zu Recht als ihr eigenes Rechtsgeschäft angesehen, so ist auch der Vorwurf des Beklagten, sie hätten seine Interessen nicht berücksichtigt und für ihn keine günstigen Bedingungen ausgehandelt - nämlich eine kürzere Laufzeit und eine jederzeitige Kündbarkeit des Vertrages - verfehlt. Die Klägerin konnte aus damaliger Sicht, d. h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, diese Geschäfte im Rahmen der Gesetze in ihrem ausschließlich eigenen Interesse betreiben. Im Übrigen steht dem Einwand des Beklagten der unwiderlegte Vortrag der Klägerin gegenüber, der von ihr vereinbarte Entsorgungsvertrag, der nach einem Ausschreibungsverfahren, an dem mehrere Bewerber teilgenommen hatten, abgeschlossen wurde, sei mit diesem Inhalt zum damaligen Zeitpunkt üblich gewesen, ohne dass es hierauf letztlich ankommt.

Der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs steht auch kein treuwidriges Verhalten der Klägerin ab dem Zeitpunkt entgegen, in dem sie ihre entsorgungsrechtliche Unzuständigkeit erkannt hatte. Sie hat es nicht in vorwerfbarer Weise unterlassen, das Vertragsverhältnis mit der S________ zu beenden bzw. im Interesse des nunmehr zuständigen Beklagten eine Vertragsänderung herbeizuführen.

Wie bereits im Zulassungsbeschluss ausgeführt, waren möglicherweise wegen des Fehlens einer Übergangsregelung für das rechtliche Schicksal der von den Gemeinden mit Entsorgungsunternehmen abgeschlossenen langfristigen Verträge Gemeinden und Landkreise nach dem Gebot der interkommunalen Rücksichtnahme gehalten, sich untereinander im Innenverhältnis und mit den jeweiligen Entsorgungsunternehmen im Außenverhältnis auf eine praktikable Lösung zu einigen, die eine möglichst reibungslose Übernahme der Aufgaben des Entsorgungsträgers durch den Landkreis bei gleichzeitiger Vermeidung wirtschaftlicher Schäden für die betroffenen Gemeinden und den Landkreis sicherstellte. Dies ist hier vorrangig durch ein Fehlverhalten des damaligen Landkreises Greiz nicht geschehen. Die Klägerin ihrerseits hat das ihr Zumutbare getan, um eine solche Lösung zu ermöglichen oder zumindest eine Anpassung des Entsorgungsvertrages an die Vorgaben des Beklagten zu erreichen. Sie ist dabei allerdings am Widerstand ihres Vertragspartners, der S____________, die zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung - vermutlich aus wirtschaftlichen Interessen - nicht bereit war und auch nicht bereit sein musste, gescheitert.

Der weitere Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe es unterlassen, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, geht fehl. Der Annahme eines solchen Kündigungsrechtes stehen die Ausführungen des Landgerichts Gera in dem Urteil vom 1. Februar 1995 zu dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorliegenden Fall entgegen. Diese Feststellungen muss der Beklagte aus den dargelegten Gründen gegen sich gelten lassen.

Es spricht im Gegenteil einiges für ein treuwidriges Verhalten des Beklagten, den Erstattungsanspruch nunmehr zu verweigern. Zwar hat die Klägerin in Verkennung der Rechtslage angenommen, sie sei nicht mehr aus dem Vertrag verpflichtet. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des beherrschenden Verhaltens des Beklagten konnte sie hiervon aber ausgehen. Nach dem in den Verwaltungsakten befindlichen Schriftwechsel ist die Klägerin nach Kenntnisnahme von der Übertragung der Entsorgungspflicht davon ausgegangen, dass die weitere Abwicklung des von ihr abgeschlossenen Versorgungsvertrages mit der S_________ in die Verantwortung des Beklagten übergegangen ist. Die Klägerin hat die Vertragsunterlagen und alle späteren Vorgänge - wie Preiserhöhungsschreiben der S_______, Beschwerden über Entsorgungsleistungen - an das Landratsamt des ehemaligen Landkreises Greiz weitergeleitet. Das Landratsamt hat sich gegenüber der Klägerin dann auch so geriert, als übe es die Rechte aus dem Vertrag aus. In den Jahren 1991 bis 1995 hat es alle Verhandlungen - weitgehend ohne Beteiligung der Klägerin - mit der S_______ geführt und diese auch zu einer Beendigung der vertraglichen Leistungen aufgefordert. Erst mit Erlass des landgerichtlichen Urteils vertrat sie dann die Auffassung, durch den Entsorgungsvertrag rechtlich in keiner Weise gebunden zu sein.

Das Verhalten des damaligen Landkreises Greiz lässt auch nicht erkennen, dass er seinerseits das ihm Zumutbare getan hat, um seine Zuständigkeit in einer Weise zur Geltung zu bringen, die auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin Rücksicht nimmt. So verkennt der Beklagte völlig, dass nur er bzw. sein Rechtsvorgänger als entsorgungspflichtige Körperschaft rechtens in der Lage war und ist, die Entsorgungsaufwendungen durch eine entsprechende Abfallgebührensatzung zu kompensieren. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten als dem nach dem Abfallgesetz Handlungspflichtigen - trotz Fehlens einer speziellen gesetzlichen Übergangsbestimmung - verschiedene Möglichkeiten eingeräumt waren, die gesetzeswidrige Situation zu bereinigen. So hätte er ein Verfahren nach § 2 Abs. 3 ThurAbfAG anregen und die Entsorgungsaufgabe auf die Klägerin zeitlich befristet übertragen können. Weiterhin hätte die Möglichkeit einer Entsorgungsvereinbarung mit den weiteren Verfahrensbeteiligten nach § 3 Abs. 2 S. 2 AbfG a. F. bestanden, dies verbunden mit der Schaffung eines partiellen Abfallgebührenrechts für das Stadtgebiet der Klägerin. Von diesen Möglichkeiten hat er keinen Gebrauch gemacht. Letztlich hätte er, soweit er der - wohl irrigen - Ansicht war, die Klägerin verhalte sich rechtswidrig, kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen der vorgesetzten Behörde oder abfallrechtliche Maßnahmen der oberen Abfallbehörde (§ 12 ThurAbfAG) anregen können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterlegener Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Eine solche Entscheidung ist im Rechtsmittelverfahren auch zu treffen. Zwar ist im erstinstanzlichen Grundurteil zu Recht nicht über die Kosten entschieden worden, weil sich der Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens in dieser Instanz noch nicht übersehen lässt. Das gilt jedoch nicht für die Zurückweisung der Berufung gegen das Grundurteil. Dieses Berufungsurteil, durch das das Rechtsmittel zurückgewiesen wird, ist von der Entscheidung über den anderen, noch im Betragsverfahren zu entscheidenden Anspruchsteil unabhängig. Hier kommt ausschließlich § 154 Abs. 2 VwGO zur Anwendung.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück