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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.02.2003
Aktenzeichen: 4 ZEO 1139/98
Rechtsgebiete: ThürKAG, BauGB, ThürStrG


Vorschriften:

ThürKAG § 7 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 133 Abs. 1
ThürStrG § 6 Abs. 5
ThürStrG § 14 Abs. 1
ThürStrG § 14 Abs. 4
Ein Anliegergrundstück, das von der Verkehrsfläche der ausgebauten Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird, unterliegt nicht der Beitragspflicht, wenn der Grünstreifen seinerseits Bestandteil der Straße ist und er auf Grund seiner straßenrechtlichen Widmung (Verkehrsübergabe) nicht dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 ZEO 1139/98

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausbaubeiträge,

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Aschke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert und den an das Oberverwaltungsgericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hinkel

am 10. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23. September 1998 - 3 E 101/97.We - wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 695,32 DM (entspricht 355,51 Euro) festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung) sind nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels - hier der Beschwerde - wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Ob solche Zweifel vorliegen, hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nur anhand der Gesichtspunkte zu überprüfen, die zur Begründung des geltend gemachten Zulassungsgrundes dargelegt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 21.08.2000 - 4 ZEO 1239/98 -, LKV 2001, S. 231 [232]). Die Darlegungen im Zulassungsantrag vermögen jedoch die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht stichhaltig in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es für die Teilnahme des Grundstücks an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes an einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht fehle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Grünstreifen, der das Grundstück der Antragsteller von der ausgebauten Straße trenne, selbst Teil der Straße sei oder ob es sich um einen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden selbstständigen Grundstücksstreifen handele. Sofern der Grünstreifen Teil der ausgebauten Anlage sei, habe hier der Inanspruchnahmemöglichkeit ein auf dem Straßengelände befindliches - wenn auch ausräumbares - Hindernis entgegen gestanden. Die Beseitigung des Hindernisses sei allein von der Gemeinde abhängig gewesen. Da die Antragsgegnerin den Grünstreifen bepflanzt habe, könne für die straßenrechtliche Widmung nur der Schluss gezogen werden, dass dieser Streifen nicht derart dem Gemeingebrauch gewidmet sei, dass den Antragstellern eine Zugangsmöglichkeit verschafft werden solle. Folglich vermittele der Streifen den Antragstellern weder tatsächlich noch rechtlich einen gesicherten Zugang. Anders wäre es nur dann, wenn den Grundstückseigentümern ein durchsetzbarer Anspruch auf Einräumung eines rechtlich gesicherten Zugangs zustünde. Ein solcher Anspruch ergebe sich aber vorliegend weder aus Bauplanungsrecht, da der Brühler Hohlweg und die anliegenden Grundstücke nicht im Bereich eines Bebauungsplans lägen, noch aus dem Straßenrecht. Nach Straßenrecht wäre ein Anspruch nur denkbar, wenn das Grundstück nicht, wie hier, bereits anderweitig erschlossen wäre.

Der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.1991 (8 C 59/89, BVerwGE 88,70 ff.) gehe fehl, weil es in dieser Entscheidung um das erschließungsbeitragsrechtliche "Erschlossensein" im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegangen sei, das sich mit dem Begriff der "vorteilsrelevanten Inanspruchnahme" im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts nur zum Teil decke. Anders als das Erschließungsbeitragsrecht verlange das Straßenbaubeitragsrecht bereits für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einen aktuellen Vorteil. Auch liege der Entscheidung eine andere Fallkonstellation zugrunde, weil dort ein gewidmeter Gehweg unmittelbar an das Grundstück angegrenzt habe. Entsprechendes gelte für die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.1982 (8 C 28, 30, 33/81, BVerwGE 66, 69 ff.).

Auch unter der Annahme, dass der Grundstücksstreifen ein die Straße und das Anliegergrundstück trennender Grundstücksstreifen sei, fehle es an der beitragsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Denn anders als der Erschließungsbegriff des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB setze im Straßenbaubeitragsrecht das Merkmal der "vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit" die Einräumung eines dinglich gesicherten Wegerechts voraus. Denn nur unter dieser Voraussetzung bestehe eine realisierbare Möglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten Anbaustraße. Ein solches Wegerecht habe die Antragsgegnerin aber nicht eingeräumt. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die künftige Verschaffung einer Zuwegung geeignet wäre, eine Beitragspflicht für die bereits abgeschlossene Baumaßnahme entstehen zu lassen.

Dagegen wendet die Antragsgegnerin ein, dass der Grünstreifen Teil der ausgebauten Anlage sei. Ein Überfahrtsrecht der Antragsteller sei nicht erforderlich. Es liege auch kein tatsächliches Hindernis vor. Die ausgebaute Straße sei einheitlich straßenrechtlich gewidmet und zwar einschließlich des Grünstreifens. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, ob dieser Grundstücksstreifen bzw. Grünstreifen einen rechtlich gesicherten Zugang ermögliche. Der angeführte Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18.12.1990 - 2 A 2326/89 -, NVwZ 1991, S. 1110) spreche nicht gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Darin habe das OVG auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (07.10.1977 - 4 C 103/74 -, NJW 1978, S. 438), das für das Erschließungsbeitragsrecht ausgeführt habe, dass ein Hinterliegergrundstück, das durch einen fremden, nicht bebaubaren Grundstücksstreifen von der Erschließungsanlage getrennt würde, als im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen anzusehen sei, wenn es entweder bereits eine Zufahrt oder einen Zugang besitze oder die rechtlichen Hindernisse, die dieser Zugänglichkeit im Wege stehen, ausräumbar seien. Ausräumbar seien Hindernisse, wenn eine die Zufahrt bzw. den Zugang sichernde rechtliche Regelung objektiv möglich sei, so etwa durch ein entsprechendes Vertragsangebot des Eigentümers des trennenden Grundstücks, unabhängig davon, ob der Hinterlieger von der Möglichkeit Gebrauch mache. Ausgeräumt seien rechtliche Hindernisse der Zugänglichkeit, wenn eine Zufahrt bzw. ein Zugang zu der Anlage in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer genommen werden könne (BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - 4 C 11/73 -, BVerwGE 49, 131 ff.). Für Hinterliegergrundstücke könne die Zugänglichkeit auf verschiedene Weise rechtlich gesichert werden, so etwa durch Vertrag mit dem Eigentümer des trennenden Grundstücks, der die Zuwegung auf Dauer sicherstelle. Die einseitige Bereitschaft des Eigentümers, auch wenn dies die Gemeinde sei, zum Abschluss des Vertrags reiche zu dieser Sicherstellung noch nicht aus. In dem genannten Urteil vom 07.10.1977 habe das Bundesverwaltungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass das Hindernis auch dadurch beseitigt werden könne, dass der trennende Grundstücksstreifen zum Bestandteil der Straße gemacht werde, so dass das bisherige Hinterliegergrundstück nunmehr unmittelbar an die Straßenfläche grenze. Diese Rechtsprechung im Erschließungsbeitragsrecht sei auf den vorliegenden Fall sinngemäß übertragbar. Denn der stadteigene Grundstücksstreifen (Grünstreifen) sei Bestandteil der ausgebauten öffentlichen Straße, so dass das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an die Straßenfläche angrenze. Eine rechtliche Sicherung der Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit sei daher nicht erforderlich. Schließlich sei das Verwaltungsgericht fälschlich davon ausgegangen, dass zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Gehweg der Straße das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück a. Insoweit sei das Flurstück falsch bezeichnet, weil es sich bei dem Flurstück a um das eines anderen Anliegers handele.

Mit diesem Vorbringen wird die Lösung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht stichhaltig in Zweifel gezogen. Richtig ist zwar die Auffassung der Antragsgegnerin, dass für die Beitragspflicht des Grundstücks der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG kein Überfahrtsrecht erforderlich ist. Vielmehr reicht eine Zugangsmöglichkeit aus. Denn ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht für die Annahme des Erschlossenseins eines Grundstücks reicht es im Straßenbaubeitragsrecht für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich aus, wenn an das Grundstück herangefahren werden kann, d. h. wenn auf der Fahrbahn der Straße bis zur Höhe des Grundstücks gefahren und es von da aus über einen Gehweg betreten werden kann. Dementsprechend setzt die Beteiligung eines Grundstücks an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands z. B. für eine verbesserte Straße nur dann die Möglichkeit voraus, mit Fahrzeugen an die Grenze des Grundstücks fahren zu können, wenn die Fahrbahn oder die Seitenstreifen an das Grundstück grenzen. Liegt zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ein Gehweg oder ein öffentlicher oder privater Zuweg, so genügt es, dass etwa bis in die Höhe des Grundstücks an den Gehweg oder an den Zuweg herangefahren werden kann und das Grundstück von dieser Stelle aus ohne weiteres zu Fuß erreicht werden kann. Das Gleiche gilt, wenn sich zwischen Fahrbahn und Grundstücksstreifen ein unbefestigter Seitenstreifen oder ein anderer ebenso leicht zu begehender Teil der Straße befindet (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage 2001, § 35 Rdnr. 21).

Auch das Verwaltungsgericht hat lediglich eine Zugangsmöglichkeit gefordert. Diese ist aber nicht schon deshalb gegeben, weil, wie die Antragsgegnerin meint, der Grünstreifen Teil der ausgebauten Straße und diese Anlage einschließlich Grünstreifen einheitlich straßenrechtlich gewidmet sei. Dabei bleibt unklar, ob der Grünstreifen ein selbstständiges, im Eigentum der Antragsgegnerin stehendes Flurstück bildet oder Teil des Straßengrundstücks ist. Der Vortrag der Antragsgegnerin hinsichtlich des Flurstücks a klärt diese Frage noch nicht. Das kann jedoch offen bleiben. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Grünstreifen einschließlich seiner Bepflanzung jedenfalls Bestandteil der gewidmeten Straße (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ThürStrG). Dies hat das Verwaltungsgericht bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit allerdings deshalb verneint, weil durch die Bepflanzung des Grünstreifens für die straßenrechtliche Widmung nur der Schluss gezogen werden könne, dass dieser Streifen nicht derart dem Gemeingebrauch gewidmet sei, dass den Antragstellern eine Zugangsmöglichkeit verschafft werden solle. Diese Auffassung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Der Senat teilt insbesondere die Ansicht, dass der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße ein rechtliches Hindernis entgegensteht, das allein von der Anlage selbst und damit letztlich von der Gemeinde abhängt, weshalb dieses Grundstück keiner Beitragspflicht unterliegen kann (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 35 Rdnr. 20). Denn auch wenn der Brühler Hohlweg einschließlich Grünstreifen dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, so schließt dies für die Antragsteller noch nicht zwangsläufig die rechtliche Möglichkeit ein, diese Straße von ihrem Grundstück aus über den Grünstreifen im Rahmen des Gemeingebrauchs oder des Anliegergebrauchs zu erreichen.

Gemäß § 14 Abs. 1 ThürStrG ist der Gebrauch einer öffentlichen Straße jedermann nur im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Dabei geht der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung und in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte zunächst davon aus, dass es sich bei dem Brühler Hohlweg um eine Straße handelt, die schon zu DDR-Zeiten und damit vor dem hier relevanten Ausbau dem öffentlichen Verkehr diente und nunmehr - zumindest - als gewidmet gilt (vgl. zu § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG Urteil des ThürOVG vom 11.12.2001 - 2 KO 730/00 -, ThürVBl. 2002, S. 235 ff.). § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG bestimmt, dass, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, der neue Straßenteil durch die bloße Verkehrsübergabe als gewidmet gilt. Der öffentlichen Bekanntmachung einer Widmungsverfügung bedarf es nicht (§ 6 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG). Daraus folgt: Sofern der Grünstreifen ein selbstständiges Flurstück ist und vor der Ausbaumaßnahme nicht Teil der Straße gewesen sein sollte, gilt er in direkter Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG mit der Verkehrsübergabe als gewidmet, und zwar in der Weise, wie er für den öffentlichen Verkehr tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Sofern der fragliche Streifen schon zuvor Teil des Straßengrundstücks war und lediglich im Rahmen der Ausbaumaßnahme als Grünstreifen (um)gestaltet wurde, gilt nichts anderes. Denn wenn schon für die Verbreiterung oder Ergänzung einer Straße die Widmung in der bloßen Verkehrsübergabe zu sehen ist, muss dies nach dem Rechtsgedanken der sog. Elastizität der Widmung, der § 6 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG zugrunde liegt, erst recht für eine geringfügige bauliche Um- oder Neugestaltung gelten (zur Abgrenzung vgl. Zeitler, BayStrWG, Stand Juni 2001, Art. 6 Rdnr. 65).

Da der Gemeingebrauch nur im Rahmen der Widmung erlaubt ist (§ 14 Abs. 1 ThürStrG), wird der Umfang des Gemeingebrauchs durch die Widmung begrenzt. Dabei bezieht sich die Begrenzung des Gemeingebrauchs auf "den Rahmen der Widmung" nicht nur auf den Rechtsakt und die sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Verkehrsarten und des Verkehrszwecks, sondern auch auf den Realakt der Schaffung und Indienststellung des dinglichen Substrats und damit auf dessen bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit. Die verkehrsmäßige Nutzung ist insbesondere auf die Verkehrsfläche der Straße beschränkt und erstreckt sich nicht auf Bestandteile der Straße, auf denen nach ihrer baulichen Beschaffenheit und technischen Zweckbestimmung kein Verkehr stattfindet (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Auflage 1995, Kap. 24 Rdnr. 17; Wiget in: Zeitler, BayStrWG, Art. 14 Rdnr. 36, 52 ff.). So ist es aber hier. Denn der Grünstreifen ist zwar, wie ausgeführt, Bestandteil der Straße, aber weder dazu bestimmt noch wegen seiner extensiven Bepflanzung mit Sträuchern dazu geeignet, als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kap. 24 Rdnr. 17.1; OVG Rhl.-Pf., Entscheidung vom 16.01.1992 - 1 A 12073/90 -, zitiert nach Juris).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs. Gemäß § 14 Abs. 4 ThürStrG dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind, innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen, jedoch nur, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint, weil das Grundstück der Antragsteller bereits anderweitig, nämlich über den O erschlossen ist.

Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.1977 verfängt nicht. Dies wird aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.1986 (8 C 58/85, NVwZ1987, S. 56 [57]) deutlich, in dem es in einem erschließungsbeitragsrechtlichen Fall zur vorliegenden Problematik ausgeführt hat:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im Urteil vom 07.10.1977 - BVerwG IV C 103.74 - zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ausschließlich 'schwerwiegende tatsächliche (technische) Hindernisse' zählen. Ob ein 'schwerwiegendes' Hindernis vorliegt, ist allerdings letztlich nur auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass ein Hindernis tatsächlicher Art dem Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nur dann entgegensteht, wenn es bei verständiger Würdigung eines unbefangenen Betrachters auf Dauer zur Unzumutbarkeit des Heranfahrens an die Grundstücksgrenze führt. Das ist nicht erreicht, wenn das Heranfahren lediglich 'unbequem' usw. ist. Dass es sich im vorliegenden Fall bei dem in Rede stehenden, 30 bis 70 cm breiten unbefestigten Grünstreifen um ein in diesem Sinne beachtliches Hindernis tatsächlicher Art handelt, ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen so gut wie auszuschließen. Doch mag das alles auf sich beruhen. Denn mit dem Berufungsgericht ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen jedenfalls des § 133 Abs. 1 BBauG nicht erfüllt sind, und zwar jedenfalls deshalb nicht, weil die Zufahrt durch ein rechtliches Hindernis ausgeschlossen wird. ...

Sollte der Grünstreifen Bestandteil der Staatsstraße sein, grenzte das Grundstück des Klägers direkt an diese Straße. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es dann gleichwohl durch die Straße (noch) nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen sei. Denn der Grünstreifen werde als Bestandteil der Straße von der Widmung erfasst. Die Widmung aber gestatte das Überfahren des Grünstreifens nicht ohne vorherige entsprechende Befestigung. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Urteil vom 07.10.1977 - BVerwG IV C 103.74 - (a.a.O.) in Bezug auf ein Hinterliegergrundstück, das durch einen im Eigentum der Gemeinde stehenden schmalen, selbst nicht bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücksstreifen von der Anbaustraße getrennt war, angedeutet, das fremde Eigentum stelle unter dem Blickwinkel des § 131 Abs. 1 BBauG ein ausräumbares rechtliches Hindernis dar, das zur Erfüllung der Anforderung des § 133 Abs. 1 BBauG dadurch beseitigt werden könne, dass 'der trennende Grundstücksstreifen zum Bestandteil der Straße gemacht wird, so dass das bisherige Hinterliegergrundstück nunmehr an die Straße angrenzt'. Diese Möglichkeit zur Beseitigung des sich aus der Eigentumslage ergebenden rechtlichen Hindernisses ist indes - wie sich den Urteilsgründen ohne weiteres entnehmen lässt - seinerzeit lediglich als eine denkbare Lösung erwogen worden, und zwar unter dem (nicht ausgesprochenen) Vorbehalt, dass das einschlägige Landesrecht einer solchen Lösung nicht entgegensteht. Das aber trifft nach der den erkennenden Senat bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung des Umfangs der auf dem bayerischen Landesstraßenrecht beruhenden Widmung im vorliegenden Fall zu. Danach erlaubt diese Widmung nicht das Überfahren des Grundstücksstreifens ohne dessen entsprechende Befestigung. Das hat zur Folge, dass der Kläger, sofern der in Rede stehende Grünstreifen Bestandteil der Staatsstraße ST 2082 und deshalb von deren straßenrechtlicher Widmung erfasst sein sollte, gegenwärtig kraft Landesrechts gehindert ist, von der Staatsstraße über den Grünstreifen an die Grenze seines Grundstücks heranzufahren.

Der Beklagte macht demgegenüber ... geltend, dass trotz der Widmungsgrenzen der verfassungsrechtlich gewährleistete Anliegergebrauch den Kläger berechtigte, den Grünstreifen zu überqueren, so dass sein Grundstück ungeachtet der sich aus der Widmung ergebenden Beschränkung im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen sei. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beklagte jedoch, dass sich ... auf den Anliegergebrauch und dessen grundrechtliche (Kern-)Gewährleistung nur berufen kann, wer zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen ist. Daran fehlt es hier. Der Kläger braucht zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks keine Zufahrt zur Staatsstraße. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Grundstück des Klägers bereits über die R-straße voll erschlossen."

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht nur insoweit aufgegeben, als es die Forderung des Heranfahrenkönnens an die Grundstücksgrenze betrifft (vgl. Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59/89 -, BVerwGE 88, 70 [77 ff.]). Für die Möglichkeit des auch hier wenigstens zu fordernden rechtlich ungehinderten Zugangs hat die Entscheidung jedoch weiterhin Bestand. Auch bestehen - insoweit - keine Unterschiede zum Straßenbaubeitragsrecht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der für die Kostenberechnung maßgebende Streitwert ist gemäß §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier gemäß § 73 Abs. 1 GKG noch anzuwendenden Fassung in DM zu bestimmen und für das Zulassungsverfahren auf 695,32 DM (entspricht 355,51 Euro) festzusetzen.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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