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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 4 U 1230/05
Rechtsgebiete: BGB, GG, BauGB


Vorschriften:

BGB § 839
GG Art. 34
BauGB § 36 Abs. 1 Satz 1
1. Verweigert eine Gemeinde unberechtigt und schuldhaft das gemeindliche Einvernehmen für eine Baumaßnahme, so haftet sie dem Bauträger für den durch die hierdurch bedingte Verzögerung entstandenen Vermögensschaden.

2. Auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann sich die Gemeinde in diesem Fall nicht berufen.

3. Beruft sich die Gemeinde darüberhinaus auf eine (andere) hypothetische Schadensursache (eine Reserveursache), kann sie damit im Prozess über den Haftungsgrund nicht gehört werden, soweit nur überhaupt ein Schaden entstanden ist; dieser Einwand kann - wenn überhaupt - allenfalls im nachfolgenden Betragsverfahren berücksichtigt werden.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 1230/05

Verkündet am: 30.01.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Oberlandesgericht Jahn

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das (Teil- und) Grundurteil des Landgerichts Gera vom 28.11.2005, Az. 2 O 2090/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 396.864,78 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Gemeinde auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau von drei Rinderställen zu Schweineställen in Anspruch.

Wegen des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 401.318,11 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 02.11.2004 zu zahlen.

Das Landgericht Gera hat durch Teil- und Grundurteil vom 28.11.2005 die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 4.454,35 EUR aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gera (Az. 4 K 437/99 GE) in Anspruch genommen hat, und im Übrigen den Klageanspruch (der Amtshaftung) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 30.11.2005 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 21.12.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.02.2006 - mit einem am 28.02.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie vertritt die Auffassung, es fehle an einer Pflichtverletzung; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera entfalte für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung. Sie - die Beklagte - habe auch nicht schuldhaft gehandelt, denn es sei nicht ihre, sondern die Aufgabe der Klägerin gewesen, ein Gutachten einzuholen; die Richtigkeit des vorgelegten Privatgutachtens habe sie anzweifeln dürfen. Auch unter Berücksichtung der Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens wäre eine Entscheidung der Beklagten nicht anders ausgefallen; das TÜV-Gutachten wäre auch bei früherer Einholung zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Die Kausalität sei zu verneinen unter dem Gesichtspunkt der Nachbarwidersprüche, die eingelegt worden wären, einschließlich verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Ein Anspruch aus § 1 StHG scheitere insbesondere daran, dass ein solcher Anspruch nicht den entgangenen Gewinn umfasse. Im Übrigen rügt sie, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft durch den Einzelrichter entschieden.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des (Teil- und) Grundurteils des Landgerichts Gera die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 28.02.2006 (Bl. 218 ff d.A.) und auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 30.03.2006 (Bl. 234 ff d.A.).

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Klageanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Bediensteten der Beklagten haben ihre Amtspflicht dadurch verletzt, dass sie das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unberechtigt verweigert haben.

Der auf der Planungshoheit beruhenden Beteiligung der Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren kann im Falle der Versagung des Einvernehmens eine für den Bauwilligen ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil die Baugenehmigungsbehörde - nach der hier einschlägigen Rechtslage - gehindert ist, eine Baugenehmigung auszusprechen, solange die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erklärt hat. Vereitelt oder verzögert die Gemeinde durch unberechtigte Verweigerung des Einvernehmens ein planungsrechtlich zulässiges Bauvorhaben, so berührt dies - sei es auch nur mittelbar - notwendig und bestimmungsgemäß die Rechtsstellung des Bauwilligen. Dies genügt, um eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Bauwilligen als einem geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bejahen. Dessen Interessen werden durch die Amtspflicht, das Einvernehmen nicht zu verweigern, wenn das Bauvorhaben nach den §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB zulässig ist, in individualisierter und qualifizierter Weise geschützt (BGH, Urteil vom 13.10.2005, Az. III ZR 234/04 = BauR 2006, 353-356 = NVwZ 2006, 117-118).

Aufgrund der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Anlage K12) steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch für den vorliegenden Amtshaftungsprozess, d.h. im Verhältnis zwischen der Klägerin und der seinerzeit beigeladenen Beklagten, fest, dass die Verweigerung der Baugenehmigung rechtswidrig gewesen war (BGH, Urteile vom 13.10.2005, aaO; vom 21.11.2002, Az. III ZR 278/01 = VersR 2003, 731-732 = NVwZ-RR 2003, 403-404). Wird - wie hier - in einem verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsurteil festgestellt, dass die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet war, die sie wegen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens abgelehnt hatte, wird zugleich mit bindender Wirkung zwischen Kläger und beigeladener Gemeinde festgestellt, dass die Versagung des Einvernehmens rechtswidrig war (OLG Jena, Urteil vom 21.11.2000, Az. 3 U 229/00, Seite 9 m.w.N.).

Die zuständigen Amtsträger der Gemeinde haben bei der Verweigerung des Einvernehmens auch schuldhaft gehandelt haben. Ein Verschulden liegt darin, dass sie die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens materiell unrichtig beurteilt hatten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Anlagen K12, dort Seite 11). Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Amtshaftungsrecht gilt, mussten die Amtsträger der Gemeinde die für eine so weittragende Entscheidung wie die Versagung des Einvernehmens erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (BGH, Urteile vom 13.10.2005, aaO; vom 21.11.2002, aaO). Wenn Ihnen dies innerhalb der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht möglich war, hätten sie mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte ihr Einvernehmen nicht verweigern dürfen und sich weiter intensiv um rasche Aufklärung bemühen müssen. Dadurch hätte sie die Zweimonatsfrist zumindest faktisch verlängern können. Die Gemeinde, deren Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt, erleidet keine schweren Nachteile, auch wenn sie erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist zu der Erkenntnis kommt, dass das Vorhaben gegen §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB verstößt. Die Möglichkeit, ihren Rechtsstandpunkt zur Geltung zu bringen, wird ihr durch diese Regelung nicht endgültig abgeschnitten. Zwar ist sie aufgrund der Fiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dem Antragsteller gegenüber gebunden. Solange noch keine Entscheidung über die Genehmigung ergangen ist, bleibt es ihr indes unbenommen, der Genehmigungsbehörde gegenüber ihre Bedenken vorzubringen. Erweisen sich die Gründe, die sie gegen die Zulässigkeit des Vorhabens ins Feld führt als stichhaltig, so kann sie ungeachtet des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB damit rechnen, dass der Antrag abgelehnt wird (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, Az. 4 C 24/95 = BauR 1997, 444-446).

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg rügen, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Genehmigungsfähigkeit durch ein Gutachten darzutun; dem sei sie - die Klägerin - durch Vorlage der Anlagen K3 und K4 nicht ausreichend nachgekommen. Denn unter diesen Umständen bestand für die Beklagte die Pflicht, auf die Vorlage eines auf ausreichender Grundlage erstellten Gutachtens hinzuwirken. Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ist mit der Obliegenheit der Gemeinde verbunden, im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr das Landesrecht eröffnet, innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken (BVerwG, Urteil vom 16.09.2004, Az. 4 C 7/03 = BVerwGE 122, 13-23). Dem ist die Beklagte offenbar nicht nachgekommen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte ihre Zweifel an dem vorgelegten Gutachten (vgl. Anlage K2) der Klägerin mitgeteilt hat.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. auf den Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, berufen. Sie kann insoweit nicht damit gehört werden, das Gutachten des TÜV Thüringen wäre, wenn es vor der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens eingeholt worden wäre, zu demselben Ergebnis gekommen. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagte ein Gutachten hätte einholen müssen, stellt sich im Rahmen des Verschuldens, aber nicht hier. Für das rechtmäßige Alternativverhalten kommt es vielmehr darauf an, dass die Schäden auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wären (Palandt/Hein-richs, BGB, 67. Auflage 2008, Vorb v § 249 Rn. 105). Im Streitfall hätten die Bediensteten der Beklagten aber nur dann rechtmäßig gehandelt, wenn sie das Einvernehmen erteilt hätten; dann aber wäre der Schaden nicht eingetreten.

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Kausalität sei zu verneinen, weil bei Erteilung des Einvernehmens Nachbarwidersprüche eingelegt und verwaltungsgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz in Anspruch genommen worden wären. Damit beruft sich die Beklagte auf eine hypothetische Schadensursache. Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der so genannten hypothetischen Kausalität - ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens - nicht um ein Problem der Kausalität, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand - die Reserveursache - ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache nichts ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. IX ZR 94/03 = BGHZ 168, 352-368 = NJW 2006, 2767-2771). Die Beantwortung dieser Frage für den vorliegenden Fall im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten Umstände ist aber dem Nachverfahren vorzubehalten. Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage 2004, § 304 Rn. 6).

Nach alledem kommt es auf die Einwände der Beklagten gegen den Klageanspruch aus § 1 Abs. 1 StHG - als alternative Anspruchsgrundlage - nicht mehr an (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, 28. Auflage 2007, § 304 Rn. 14) und kann dahingestellt bleiben, ob bei der Haftung nach § 1 Abs. 1 StHG ist auch entgangener Gewinn als Schadensposition zu ersetzen ist (bejahend: OLG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, Az. 2 U 26/06 = NJ 2007, 507-509; Herbst in Herbst/Lühmann, Die Staatshaftungsgesetze der neuen Länder, 1997, Dritter Teil, Kommentar § 3 Abs. 2 Anm. 6 und 27; a.A. LG Potsdam, Urteil vom 31.05.2000, Az. 4 O 315/99 = LKV 2001, 182-184). Dem steht jedenfalls nicht die von Lühmann (in Herbst/Lühmann, aaO, Dritter Teil, Kommentar § 1 Abs. 1 Anm. 58) vertretene Auffassung entgegen, der zu Recht eine Erweiterung der Schutzgüter des StHG über die in Artikel 14 GG verankerte Eigentumsgarantie hinaus verneint, also eine Erweiterung auf Verdienstmöglichkeiten, Gewinnchancen, Zukunftshoffnungen, Erwartungen und Aussichten verneint; dahingehend sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die Ausführungen von Krohn (Enteignung, Entschädigung, Staatshaftung, 1993, RWS-Skript 251, S. 87 ff; vgl. Anlage E3) zu verstehen.

Im Übrigen kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte konkludent einen Hilfsantrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gestellt hat im Hinblick darauf, dass sie vorträgt, ein Verfahrensfehler sei darin zu sehen, dass das Landgericht entgegen § 348 Abs. 3 Nr. 2 ZPO durch den Einzelrichter entschieden hat. Denn auf eine unterlassene Vorlage kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden (§ 348 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen liegt hier - anders als im Senatsurteil vom 23.03.2005 (Az. 4 U 94/04 = OLGR Jena 2005, 536-538) - auch nicht der Fall vor, dass die Berufung nur deshalb stattfindet, weil der Einzelrichter in der angefochtenen Entscheidung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und daher die Berufung zugelassen hat (zur verfahrensfehlerhaften Zulassung der Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.03.2003, Az. IX ZB 134/02 = BGHZ 154, 200-205; und vom 11.09.2003, Az. XII ZB 188/02 = NJW 2003, 3712).

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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