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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 4 U 872/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 320
Der Antrag, den Tatbestand eines Berufungsurteils hinsichtlich der Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens einer Partei zu berichtigen, ist in aller Regel unzulässig (Anschluss an BGH NJW 1956, 1480; OLG Stuttgart NJW 1973, 1049, 1050).
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 U 872/00

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Oberlandesgericht Jahn

am 09.02.2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten vom 24.01.2006 auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 11.01.2006, Az. 4 U 872/00, wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Erfurt hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 25.05.2000 ausgeführt (Seite 4, 2. Absatz):

Die zum Zeitpunkt der Entlassung am 11.11.1994 noch bestehende Schiefhalsstellung führte der Beklagte zu 2. auf eine muskuläre Verspannung zurück und empfahl weitere physiotherapeutische Maßnahmen (Blatt 18 d.A.).

Der Senat hat im Tatbestand seines Grund- und Teilurteils vom 11.01.2006 ausgeführt (Seite 4, 1. Absatz):

Die zum Zeitpunkt der Entlassung am 11.11.1994 noch bestehende Halsschiefstellung führte der Beklagte zu 2) auf eine muskuläre Verspannung zurück und empfahl weitere physiotherapeutische Maßnahmen.

Die Beklagten beantragen, insoweit den Tatbestand des Senatsurteils vom 11.01.2006 wie folgt zu berichtigen:

Die zum Zeitpunkt der Entlassung am 11.11.1994 noch bestehende Halsschiefstellung führte der Beklagte zu 2) auf eine Zerstörung der Gelenkflächen bzw. ein Absenken der Wirbelkörper zurück und empfahl der Klägerin sich an Spezialisten für Halswirbeloperationen zu wenden.

II.

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) ist unzulässig.

Eine Tatbestandsberichtigung ist nur insoweit zulässig, wie der Tatbestand nach § 314 ZPO urkundliche Beweiskraft hat. Diese Beweiskraft fehlt dem Urteil eines Berufungsgerichts insoweit, als darin das Parteivorbringen im ersten Rechtszug wiedergegeben wird (BGH, Urteile vom 02.02.1999, Az: VI ZR 25/98 = BGHZ 140, 335-342 = NJW 1999, 1339-1340; vom 10.11.1995, Az: V ZR 179/94 = WM 1996, 89-90; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.1972, Az: 13 U 109/71 = NJW 1973, 1049-1050; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage 2002, § 314 Rn. 2). Dies trifft auf die von den Beklagten gerügten Ausführungen im Tatbestand des Senatsurteils vom 11.01.2006 zu. Sie sind nahezu wörtlich dem unstreitigen Sachverhalt im Tatbestand des erstentscheidenden Gerichts entnommen und damit eine - als reine Verfahrensgeschichte anzusehende - Wiedergabe des im ersten Rechtszug unstreitig gebliebenen Parteivorbringens.

In einem solchen Fall kann ein Streitbeteiligter nur dann die Berichtigung des sein Vorbringen im ersten Rechtszug betreffenden Teil des Tatbestandes im Berufungsurteil verlangen, wenn er dartut, dass er im zweiten Rechtszug etwas über sein Vorbringen im ersten Rechtzug vorgetragen habe und dass dies anders gewesen sei als es im Tatbestand des Berufungsurteils niedergeschrieben ist (OLG Stuttgart, aaO). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Beklagten haben sich in der Berufung mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, wie es im unstreitigen Sachverhalt im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils dargestellt worden ist, nicht auseinandergesetzt.

Ende der Entscheidung

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