Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 1 S 1248/02
Rechtsgebiete: VwVGBW, PolGBW, StVO


Vorschriften:

VwVGBW § 25
VwVGBW § 31
PolGBW § 49 Abs. 1
StVO § 42 Abs. 4 Nr. 2
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 e
1. Das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde abgestellten Kraftfahrzeugs kann gegenüber dem Kraftfahrzeugführer im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.

2. Der Gemeindevollzugsdienst ist auch dann nicht zu weiteren Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Kraftfahrzeugführers verpflichtet, wenn dieser eine Visitenkarte mit ortsfremder Adresse und Mobiltelefonnummer hinter der Windschutzscheibe ausgelegt hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.2.2002, NJW 2002, S. 2122).


1 S 1248/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abschleppkosten

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof sowie den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth ohne mündliche Verhandlung

am 7. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2002 - 6 K 3615/00 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abschleppkosten.

Der Pkw des Klägers, Marke BMW, mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx xxxx, war am 11.7.2000 in der xxxxxxxxxxxxxxx in Baden-Baden im Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 mit Zusatz 1044-10 auf einem durch Verkehrszeichen ausgewiesenen Behindertenparkplatz abgestellt. Hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befand sich eine Visitenkarte mit dem Namen des Klägers, der ihn beschäftigenden Anwaltskanzlei in 71364 Winnenden sowie deren Telefon- und Telefaxnummer. Handschriftlich ergänzt wurde die Visitenkarte durch die Angabe einer Mobiltelefonnummer. Der Gemeindevollzugsdienst der Beklagten entdeckte das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers um 11.07 Uhr und ordnete dessen Standortveränderung an. Das Fahrzeug wurde um 11.20 Uhr abgeschleppt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 18.7.2000, dem Kläger zugestellt am 21.7.2000, wurde der Kläger zu Abschleppkosten in Höhe von 174,-- DM (= 88,96 EUR) zuzüglich Verwaltungsgebühren in Höhe von 17,40 DM (= 8,90 EUR), insgesamt zu 191,40 DM (= 97,86 EUR) herangezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Abschleppvorgang sei erforderlich gewesen, nachdem das Fahrzeug des Klägers auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung abgestellt gewesen sei.

Hiergegen legte der Kläger am 31.7.2000 Widerspruch ein. Er begründete ihn damit, dass die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Dem Gemeindevollzugsbediensteten sei es mühelos möglich gewesen, die Handynummer anzuwählen. Er sei im allenfalls 100 m entfernten Amtsgericht bei einer zivilrechtlichen Verhandlung gewesen und hätte jederzeit sein Fahrzeug wegfahren können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es habe keine Verpflichtung des Gemeindevollzugsdienstes bestanden, über den Aufenthaltsort des Klägers weitere Nachforschungen anzustellen. Denn aus einer Handynummer könne im Allgemeinen nur geschlossen werden, dass der Inhaber persönlich erreichbar sei, sie lasse aber keinen Schluss auf dessen Aufenthaltsort zu. Darüber hinaus habe der Gemeindevollzugsdienst davon ausgehen dürfen, dass das Handy während einer Gerichtsverhandlung ausgeschaltet sei. Im Übrigen hätte sich der Kläger nicht nur beim Amtsgericht, sondern auch bei verschiedenen Behörden oder Dienstleistungsbetrieben in der Umgebung aufhalten können. Bei all diesen Unwägbarkeiten habe keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen bestanden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23.11.2000 zugestellt.

Der Kläger hat am 27.12.2000, dem Mittwoch nach den Weihnachtsfeiertagen, vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er sein Anliegen weiter verfolgt. Er hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.7.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.11.2000 aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 25.2.2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Durchführung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme sei wegen fehlender vorheriger Androhung rechtswidrig, weil der Gemeindevollzugsdienst der Beklagten von vornherein auf eine fernmündliche Androhung der Ersatzvornahme nebst Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Wegfahrverpflichtung verzichtet habe. Da der Kläger seine Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs ausgelegt gehabt habe, aus der sich u.a. sein Name und die ihn beschäftigende Rechtsanwaltskanzlei sowie seine in deutlicher Handschrift aufnotierte Mobiltelefonnummer ergeben hätten, sei es dem Beamten vor Ort möglich gewesen, eine entsprechende Kontaktaufnahme erfolgreich durchzuführen. Dies sei der Beklagten selbst dann zumutbar, wenn der eingesetzte Beamte nicht selbst über ein tragbares Telefon verfüge und daher eine Benachrichtigung des Klägers nur über die mit den Bediensteten über Funk verbundene Zentrale erfolgen könne.

Gegen das der Beklagten am 19.3.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.3.2002 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 27.5.2002 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Beklagte trägt unter dem 28.6.2002 fristgerecht vor, die vom Kläger hinterlegte Visitenkarte sei zum einen zu unbestimmt gewesen. Gerade das Fehlen einer zeitlich konkreten und ernstlichen Bereitschaft zum Wegfahren genüge für einen Verzicht auf die Anhörung. Für den handelnden Beamten habe die hinterlassene Visitenkarte keinen Aufschluss darüber gegeben, wo sich der Kläger aufgehalten habe, noch über den Zeitraum, in welchem er wegfahren könnte. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger von Beruf Rechtsanwalt sei und auf dem Parkplatz neben dem Behördenzentrum geparkt habe, könne der erforderliche Situationsbezug und der Schluss auf die Erreichbarkeit des Verantwortlichen nicht hergestellt werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.2.2002 - 6 K 3615/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der angegriffene Kostenbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Anordnung der Abschleppmaßnahme erfolgte zu Recht und die hierdurch entstandenen Kosten hat der Kläger, der Halter und zugleich Fahrer des verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs ist, zu erstatten.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abschleppkosten und den Verwaltungsgebühren ist § 49 Abs. 1 PolG in Verb. mit §§ 25, 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG in Verb. mit § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO und §§ 3, 8 LGebG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom Pflichtigen Kosten erhoben. Die entstandenen Abschleppkosten sind Kosten der Ersatzvornahme nach § 49 Abs. 1 PolG in Verb. mit § 25 LVwVG. Der Kläger war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht berechtigt, sein Fahrzeug im Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-10 "nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde" zu parken (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 8e StVO). Das Verkehrszeichen 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-10 begründet nicht nur ein Parkverbot für Nichtberechtigte (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO), sondern zugleich das sofort vollziehbare Gebot, das unerlaubt parkende Fahrzeug wegzufahren (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30.3.1992 - 1 S 1266/91 -, VBlBW 1992, 348). Das durch den Verwaltungsakt angeordnete Wegfahrgebot kann über eine Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG) vollstreckt werden. Der Kläger war als Halter und Fahrer des verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs Adressat der vollstreckbaren Grundverfügung, so dass sich hieraus grundsätzlich seine Kostenpflicht ergibt (§ 49 Abs. 1 PolG i.V.m. §§ 25, 31 Abs. 2 LVwVG ).

Die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme ist entgegen der Auffassung des Klägers auch rechtmäßig angeordnet worden. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Dass der Kläger sein Fahrzeug am Vormittag des 11.7.2000 in der xxxxxxxxxxxxxxxx auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hat, wird von ihm nicht bestritten. Da das durch das Verkehrszeichen angeordnete Wegfahrgebot sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog), durfte es im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Einer vorherigen Androhung bedurfte es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht (§ 20 Abs. 1 LVwVG). Vielmehr war zur Beseitigung der durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit (§§ 1, 3 PolG) ein unverzügliches Einschreiten erforderlich (vgl. § 21 LVwVG).

Die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, ist auch als Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Maßnahme war geeignet, den bezweckten Erfolg, die Beendigung der polizeilichen Störung, herbeizuführen. Sie war auch erforderlich, da ein den Kläger weniger belastendes, aber den gleichen Erfolg herbeiführendes Mittel nicht ersichtlich war.

Entgegen der Auffassung des Klägers waren die gemeindlichen Vollzugsbeamten auch nicht gehalten, den Kläger ausfindig zu machen, damit er sein Fahrzeug selbst hätte wegfahren können. Hierfür wären Vorkehrungen durch den Kläger erforderlich gewesen, woraus sich für die Gemeindevollzugsbeamten vor Ort ergeben hätte, dass der Fahrer leicht, kurzfristig und zuverlässig erreichbar ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27.6.2002 - 1 S 1531/01 -, VBlBW 2003, 74 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Urt. vom 28.3.2000, NJW 2001, S. 168 ff.). Dies war jedoch nicht der Fall. Zwar hatte der Kläger hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs eine Visitenkarte mit dienstlicher Adresse und Handynummer ausgelegt. Dies verpflichtete den gemeindlichen Vollzugsdienst vor Ort aber nicht zu weiteren Nachforschungen nach dem Fahrer bzw. Halter, weil diesen bereits die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 18.2.2002, NJW 2002, S. 2122). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil die dienstliche Adresse des Klägers in Winnenden ist, sein Fahrzeug jedoch in der xxxxxxxxxxxxxxx in Baden-Baden abgestellt war. Damit konnte allein auf Grund der Adresse auf der Visitenkarte nicht auf den Aufenthaltsort des Klägers geschlossen werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Angabe der Handynummer. Auch sie ließ keine Rückschlüsse darauf zu, wo sich der Verpflichtete gerade aufhielt. Es fehlt bei den Angaben auf der Visitenkarte der konkrete Situationsbezug, insbesondere im Hinblick darauf, bis wann die Störung zuverlässig durch Eintreffen des Verantwortlichen beseitigt werden kann (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001, S. 3647 f.; a.A. J. Schwabe, Abschleppen trotz Wegfahrbereitschaft, NJW 2002, S. 652 f.). Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass nicht nur das Amtsgericht in der Nähe des Abschlepportes liegt, sondern dort im Behördenzentrum eine ganze Reihe von möglichen Aufenthaltsorten für den Kläger als Rechtsanwalt in Betracht gekommen wären. Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich während eines Verhandlungstermins über Handy erreichbar gewesen bzw. das Amtsgericht Baden-Baden zur Unterbrechung der mündlichen Verhandlung - wie vom Kläger behauptet - bereit gewesen wäre.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es dabei nicht auf eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer an, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass ein Berechtigter den Behindertenparkplatz tatsächlich nutzen wollte. Das Verhalten des Betroffenen, hier des Klägers, muss lediglich geeignet sein, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu führen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.1.1995 - 1 S 3083/94 -; Urteil vom 15.1.1990 - 1 S 3625/88 -, NJW 1990, S. 2270; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 1.12.2000, Juris). Da die Abschleppmaßnahme somit zu Recht angeordnet wurde, ist der Kläger zum Kostenersatz verpflichtet.

Der Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 174,-- DM (= 88,96 EUR) ergibt sich aus § 49 Abs. 1 PolG in Verb. mit § 31 Abs. 1, 4 LVwVG in Verb. mit § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO, die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Verwaltungsgebühr folgt aus §§ 3, 8 LGebG in Verb. mit Nr. 4 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 7. Februar 2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 13 Abs. 2 GKG auf 97,86 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück