Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 10 S 1502/01
Rechtsgebiete: BImSchG, BauNVO, TA Lärm 1998


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BauNVO § 2
TA Lärm 1998
1. Zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks am Rande eines - im Zusammenhang bebauten - Ortsteils gegenüber Lärmimmissionen aus einer im Außenbereich zugelassenen Motorsportanlage.

2. Zur Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Motorsportanlage (Kartrennbahn) nach Maßgabe der TA Lärm 1998 und insbesondere zur Bestimmung des Beurteilungspegels im Hinblick auf die besondere Charakteristik des Lärms von Rennkarts.


10 S 1502/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kunze aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.07.2000 - 4 K 3684/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks am Ortsrand von L.-H. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Der Beigeladene betreibt seit 1966 eine Kartanlage im Außenbereich der Nachbargemeinde L. Die Entfernung zwischen dem Grundstück des Klägers und der Anlage beträgt etwa 800 m. Errichtung und Betrieb der Anlage waren zunächst nicht genehmigt.

Am 06.03.1996 beantragte der Beigeladene unter Vorlage eines Lärmgutachtens vom 26.10.1995 und eines Gutachtens der Fa. I. über die Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen der Kartbahn von November 1995 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen "Änderungsgenehmigung". Nach Eingang weiterer fachlicher Stellungnahmen erteilte das Landratsamt K. dem Beigeladenen die beantragte Änderungsgenehmigung; dabei ging es irrtümlich davon aus, dass eine Genehmigung der Bahn vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.

Im Widerspruchsverfahren wurde festgestellt, dass eine Genehmigung der Kartbahn zu keinem Zeitpunkt erteilt worden war und auch nicht im Hinblick auf eine im Jahre 1978 erfolgte Anzeige der Anlage nach § 67 Abs. 2 BImSchG entbehrlich war. Daraufhin beantragte der Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage. Mit Bescheid vom 11.05.1998 erteilte das Landratsamt diese Genehmigung (Nr. 2 der Verfügung) und nahm die zuvor erteilte Änderungsgenehmigung vom 21.04.1997 zurück (Nr. 1 der Verfügung). Für den Betrieb von Rennkarts mit einem maximalen Schallpegel von 95 dB(A) wurden pro Kalenderjahr drei nationale oder internationale Veranstaltungen zugelassen bei gleichzeitiger Bahnbenutzung von maximal 34 Rennkarts. Der Rennbetrieb wurde auf die Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr bei Einhaltung einer Mittagspause von einer Stunde im Zeitfenster zwischen 12.00 und 13.30 Uhr beschränkt. Für vereinsinterne Kartrennen und Karttraining wurden maximale Schallpegel von 95 dB(A), eine Obergrenze von gleichzeitig höchstens 34 Rennkarts, Betriebszeiten zwischen 10.00 und 19.00 Uhr und eine Mittagspause von 13.00 bis 14.30 Uhr vorgegeben. Ein alternierender Betrieb von Rennkarts und Leihkarts wurde nach festgelegtem Schema zugelassen; auch wurde die Nutzung der Leihkartfenster - bei fehlender Nachfrage - durch Rennkarts außer an Sonn- und Feiertagen genehmigt. Für den Betrieb der Leihkarts (maximaler Schallpegel von 80 dB(A)) wurden ebenfalls Einschränkungen geregelt (u.a. Betriebszeiten täglich von 8.00 bis 20.00 Uhr).

Unter Ziffer II.1 der Nebenbestimmungen heißt es: "In der Nachbarschaft sind die Immissionsrichtwerte für Lärm nach der TA Lärm und der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschemissionen (sic) des LAI einzuhalten. Für die benachbarte Wohnbebauung am Ortsrand von L.-H. (Gartenstraße, Am Hochgestade) gilt ein Richtwert von 55 dB(A) tagsüber."

Gegen die Genehmigung erhob der Kläger am 17.06.1998 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Landesanstalt für Umweltschutz (LfU) mit Bescheid vom 30.11.1999 zurückwies. In den Gründen heißt es unter anderem, für das Grundstück des Klägers sei der in der Genehmigung festgelegte Richtwert von 55 dB(A) zutreffend.

Am 27.12.1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die durch den Betrieb der Anlage zugelassenen Lärm- und Geruchsimmissionen überstiegen das zulässige Maß. Der vorgegebene Lärmrichtwert sei mit 55 dB(A) zu hoch, da das klägerische Grundstück in einem faktischen reinen Wohngebiet liege. Die Darstellung eines allgemeinen Wohngebiets im Flächennutzungsplan sei nicht maßgeblich. Für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen Charakters des Gebietes könne das im Gewann "Tiefgestade" gelegene Sängerheim nicht berücksichtigt werden. Dieses sei als Vorhaben im Außenbereich genehmigt worden. Es bestehe kein baulicher Zusammenhang mit dem Wohngebiet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer früheren Nutzung des Gebietes im Sinne einer Kleinsiedlung. Auch im reinen Wohngebiet sei Kleintierhaltung zulässig; Großtiere würden in diesem Gebiet nicht gehalten; eine "Nachprägung" finde nicht statt. Damit sei ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) maßgebend. Dieser Wert werde nach der Stellungnahme der LfU vom 01.06.1999 nicht eingehalten. Der von der nahe gelegenen Bundesstraße 36 und Landesstraße 602 ausgehende Lärm weise keine besondere Lästigkeit auf und sei mit den Lärmimmissionen der auf der Kartbahn eingesetzten Zweitakter, die ständig hochtourig beschleunigt und abgebremst würden, nicht vergleichbar. Wenn die Kartbahn bereits seit 1966 betrieben worden sei, so dürfe hieraus nicht auf die Ortsüblichkeit des von ihr verursachten Lärms geschlossen werden, da der Betrieb nicht genehmigt gewesen sei. Im Übrigen werde auch der für allgemeine Wohngebiete maßgebende Richtwert nicht eingehalten. Auch wegen der von der Anlage ausgehenden Geruchsbelästigungen sei die Genehmigung rechtswidrig. Die zugrunde gelegte Abschätzung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie des LAI gebe die tatsächliche Belästigung nicht wieder, zumal sie von einer unzutreffenden Windsituation ausgehe. Da die Abgase der Zweitaktmotoren in einem engen Oval von 300 m Durchmesser entstünden, träten Belästigungen massiver auf als im normalen Straßenverkehr. Oft sei die auf den Ort zutreibende Abgaswolke als blauer Schleier wahrnehmbar.

Der Kläger hat beantragt, Nr. 2 des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 11.05.1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.11.1999 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und im Wesentlichen geltend gemacht: Die von dem genehmigten Betrieb ausgehenden Immissionen führten zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten des Klägers. Der vorgegebene Lärmrichtwert von 55 dB(A) sei zutreffend festgesetzt worden, da das Gebiet, in dem der Kläger wohne, als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei. Es weise eine dörfliche Prägung auf. Die vorhandenen Stallungen könnten jederzeit wieder für eine Großtierhaltung verwendet werden. Auch erfolge noch eine Kleintierhaltung. Ferner befinde sich dort ein ehemaliges Ladengeschäft, was unter dem Aspekt der Nachprägung auf eine dörfliche Struktur hindeute. Auch die Genehmigung des Sängerheims im Außenbereich deute darauf hin, dass das Gebiet als allgemeines Wohngebiet einzuordnen sei. Weiteres Indiz sei die Darstellung als allgemeines Wohngebiet im Flächennutzungsplan. Der demnach einzuhaltende Richtwert von 55 dB(A) werde nicht überschritten. Die durchgeführten Messungen und Berechnungen sowie die ergänzenden fachlichen Überprüfungen durch die LfU seien unter Berücksichtigung der neuen TA Lärm zu beurteilen. Zuschläge wegen der Tonhaltigkeit von Geräuschen seien nicht gerechtfertigt. Außerdem sei eine meteorologische Korrektur erforderlich gewesen. Auch die Bildung der Mittelwerte der Pegel sei nicht zu beanstanden. Die Geruchsimmissionen stellten gleichfalls keine erhebliche Belästigung des Klägers dar. Die Ausbreitungsrechnung der LfU habe ergeben, dass mit einer Geruchshäufigkeit von 1 bis maximal 3 % der Jahresstunden zu rechnen sei. Nach der GIRL stelle ein Geruch in Wohn- und Mischgebieten erst dann eine erhebliche Belästigung dar, wenn er in mindestens 10 % der Jahresstunden auftrete. Im Übrigen unterschritten die Schadstoffimmissionen aus der Kartbahn sogar die der nahe gelegenen B 36.

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Der Kläger müsse sich zumal wegen der Nähe des Sängerheims mit einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) begnügen. Dieser Wert werde auch eingehalten. Bei Heranziehung der neuen TA Lärm ergebe sich sogar ein geringerer Beurteilungspegel. Dies gelte selbst bei einer "worst case"-Betrachtung. Die meteorologische Korrektur sei nicht zu beanstanden; für einen Zuschlag wegen Auffälligkeit bzw. Informationshaltigkeit und Ortsunüblichkeit des Geräuschs sei kein Raum. Dass die Kartbahn erst 1998 legalisiert worden sei, ändere nichts an der Ortsüblichkeit des Geräuschs. Der Kartbetrieb sei von den Behörden und auch von der Nachbarschaft mehr als 30 Jahre lang nicht beanstandet worden. Zu Unrecht rüge der Kläger die Ermittlung der Beurteilungspegel. Mögliche Reflexionen seien hierbei berücksichtigt worden. Für die Frage der Geruchsimmissionen sei von Bedeutung, dass die kritischen Windsituationen überwiegend im Winter bei ohnehin deutlich reduziertem Kartbetrieb aufträten. Der Beigeladene sei in der Genehmigung auf den Einsatz solcher Karts verpflichtet worden, die dem neuesten Stand der Technik entsprächen. Die bei der Anlage entstehende Schadstoffglocke werde auf dem Weg zum Einwirkungsort auf maximal ein Zehntel der anfänglichen Konzentration verdünnt; dies liege weit unterhalb der kritischen Werte der GIRL.

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers in Augenschein genommen. Mit Urteil vom 19.07.2000 hat es Nr. 2 der Verfügung des Landratsamts vom 11.05.1998 und den Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 30.11.1998 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide verletzten den Kläger in seinen Rechten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Die vom Beklagten zugelassenen Lärmimmissionen aus der Kartanlage stellten sich als erhebliche Belästigungen zu Lasten des Klägers dar. Das Gebiet, in dem dieser wohne, habe nämlich den Charakter eines reinen Wohngebiets; der Kläger könne damit einen Richtwert von tagsüber 50 dB(A) beanspruchen. In der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers ließen sich Elemente eines anderen Baugebietstyps nicht finden. Die Tatsache, dass es zwischen dem im Bebauungsplan Gartenstraße ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet und dem nördlich hiervon gelegenen Gebiet keine sichtbare Zäsur im Verlauf der Gartenstraße gebe, rechtfertige es nicht, für das weiter entfernt liegende Grundstück des Klägers ebenfalls von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Angesichts der Entfernung zum Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gartenstraße" und auch im Hinblick darauf, dass die Gartenstraße einen abknickenden Verlauf habe, könne eine prägende Wirkung der Bebauung im ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet auf die Gartenstraße nur in deren Bereich süd-östlich des Rebenweges angenommen werden. Der Charakter der Bebauung am Ortsrand entlang der nördlichen Gartenstraße und der Straße "Am Hochgestade" werde durch die Hauptstraße und die dortige Bebauung dagegen nicht beeinflusst. Für die Bestimmung dessen, was in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers nach der Art der baulichen Nutzung zulässig sei, sei allein auf die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Gartenstraße" tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung der nördlichen Gartenstraße und der Straße "Am Hochgestade" abzustellen. Insoweit liege ein faktisches reines Wohngebiet vor. Zwar sei ursprünglich bei der Gartenstraße ein Kleinsiedlungsgebiet im Sinne von § 2 BauNVO entstanden. Die für ein solches Gebiet typischen (Neben-)Nutzungen seien jedoch schon vor längerer Zeit aufgegeben worden und entfalteten auch nicht die vom Beklagten behauptete Nachprägung. Die Großtierhaltung in der Gartenstraße sei wohl schon vor mehr als 30 Jahren aufgegeben worden. Die Haltung einiger Hühner auf einem Anwesen jenseits des Rebenwegs wirke sich schon wegen der Entfernung zum Grundstück des Klägers für den zu beurteilenden Bereich nicht mehr prägend aus. Es handle sich hierbei auch lediglich um eine Hobbytierhaltung, die dem Zweck der Wohnnutzung untergeordnet sei und als zulässige Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet zulässig sei. Gewerbliche Nutzungen seien nicht vorhanden. Das im Anwesen Gartenstraße 15 betriebene Ladengeschäft sei bereits im Jahre 1978 aufgegeben worden. Der Umstand, dass der Inhaber eines Gartenbaubetriebs, dessen Betriebsstätte sich an anderer Stelle der Gemeinde befinde, auf einem Grundstück in der Gartenstraße Betriebsfahrzeuge abstelle und Pflanzen zwischenlagere, sei für das Wohngebiet nicht prägend. Dies sei zwar Teil einer gewerblichen Nutzung, doch liege insoweit keine baurechtliche Genehmigung vor. Eine solche könne selbst im Wege der Ausnahme nicht erteilt werden, da sich in der Gartenstraße ansonsten ausschließlich Wohnnutzung finde. Das Sängerheim in der Nähe des Hauses des Klägers nehme an dem Bebauungszusammenhang nicht mehr teil, der durch die Straße "Am Hochgestade" und die abzweigende Gartenstraße gebildet werde. Es liege vielmehr im Außenbereich. Zwischen der Bebauung an der Straße "Am Hochgestade" und dem im Tiefgestade gelegenen Sängerheim verlaufe ein Geländesprung von mehreren Metern. Das Sängerheim sei daher von der Straße "Am Hochgestade" aus kaum mehr zu sehen und nur über eine Treppe zu erreichen. Die Schutzwürdigkeit des Wohngebietes werde auch durch die in einer Entfernung von mehr als 200 m verlaufende L 602 und die in noch größerer Entfernung verlaufende B 36 nicht entscheidend gemindert. Die geplante Verlegung der L 602 sei in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Auch sei eine Vorbelastung durch die zuvor ungenehmigte Anlage des Beigeladenen zu verneinen. Die Randlage des Grundstücks des Kläger rechtfertige es schließlich ebenfalls nicht, ihm lediglich das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zuzubilligen. Daher sei der in der Genehmigung der Anlage vorgegebene Immissionsrichtwert von 55 dB(A) rechtswidrig. Der Betrieb der Anlage führe jedenfalls dann zu Überschreitungen des Richtwerts von 50 dB(A), wenn man den genehmigten Nutzungsumfang, also einen Volllastbetrieb mit Rennkarts, zugrunde lege. Rechnerische Abschläge von den ermittelten Beurteilungspegeln seien nicht gerechtfertigt.

Das Urteil ist dem Beigeladenen am 20.12.2000 zugestellt worden. Am 22.01.2001, einem Montag, hat der Beigeladene die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 10.07.2001 nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Mit am 26.07.2001 eingegangenem Schriftsatz hat der Beigeladene die Berufung begründet. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Schutzwürdigkeit des Anwesens des Klägers sei nicht nach Maßgabe des für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerts von tagsüber 50 dB(A) zu beurteilen. Der geltende Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stelle den hier interessierenden Bereich ausdrücklich als "allgemeines Wohngebiet" dar. Dies sei zwar für die Beurteilung nach § 34 BauGB nicht bindend, jedoch als wichtiges Indiz für den Gebietscharakter anzusehen. Die Darstellung trage der nach wie vor dörflich geprägten Struktur Rechnung; diese sei durch eine Vielzahl von Wohngebäuden mit Scheunen im rückwärtigen Grundstücksbereich, durch Kleintierhaltung, Dunglegen und ausgedehnte Nutzgärten gekennzeichnet. Zudem schließe sich unmittelbar an dieses Gebiet ein durch Bebauungsplan festgesetztes allgemeines Wohngebiet an. Es sei daher ausgeschlossen, die über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen im unbeplanten Innenbereich mit der Einstufung als reines Wohngebiet gewissermaßen zu adeln. Ein Vergleich mit dem im Bebauungsplan "Gartenstraße" festgesetzten allgemeinen Wohngebiet bestätige dies. Während nämlich dieses Wohngebiet eine durch keinerlei Störungen oder Abweichungen getrübte reine Reihenhaus-Wohnbebauung aufweise, befänden sich im angrenzenden, dörflich geprägten und mit gewerblichen Einsprengseln (Teile eine Gartenbaubetriebs) versehenen Gebiet, um das es hier gehe, viele Störelemente. Zumindest sei mit der Widerspruchsbehörde davon auszugehen, dass es sich hier um einen Grenzfall handle, der eine eindeutige Einstufung in die Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung nicht ermögliche. Aus den noch erhaltenen Kleinsiedlungs- bzw. dörflichen Strukturen habe das Regierungspräsidium zu Recht gefolgert, dass die nähere Umgebung des klägerischen Anwesens jedenfalls eher einem allgemeinen als einem reinen Wohngebiet zuzuordnen sei und deshalb der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tagsüber maßgebend sei. Dies werde durch die tatsächlichen und planerischen Vorbelastungen des Gebietes bestätigt. Das unmittelbar benachbarte Sängerheim stelle mit seinen Proben, Konzerten, Sonntagsfrühschoppen sowie Familienfesten einschließlich des damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehrs eine maßgebliche Vorbelastung dar. Würde man dieses Anwesen noch zum Innenbereich zählen, so könnte von vornherein nicht von einem reinen Wohngebiet ausgegangen werden (§ 3 Abs. 1 und 3 BauNVO). Zu einer weiteren tatsächlichen Vorbelastung führten die Verkehrsgeräusche der L 602 und der B 36. Wenn das Verwaltungsgericht insoweit keinen prägenden Einfluss erkannt habe, dann deshalb, weil am Tage der mündlichen Verhandlung eine Südwestdrift vorgeherrscht habe, die die entsprechenden Verkehrsgeräusche vom Anwesen des Klägers und seiner Umgebung ferngehalten habe. Eine wesentliche rechtliche und in absehbarer Zeit auch tatsächliche Vorbelastung stelle ferner die aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses vom 09.04.1999 neu trassierte, zwischen dem Anwesen des Klägers und der Kartbahn verlaufende L 602 (neu) dar. Zur planerischen Vorbelastung gehöre auch dasjenige, was planfestgestellt worden sei und sich in der Verwirklichungsphase befinde. Die von der neuen L 602 ausgehenden Verkehrsimmissionen seien am Anwesen des Klägers nicht nur als Hintergrundgeräusch wahrzunehmen. Mit ihnen würden auch Lärmwerte erzielt, die über einem Maximalpegel von 35 dB(A) lägen. Dieser aus der schalltechnischen Untersuchung der A. GmbH vom 26.10.1995 gewonnene Wert habe sich nicht auf die neu trassierte L 602 bezogen. Nach der im Planfeststellungsverfahren durchgeführten schalltechnischen Untersuchung werde die Inbetriebnahme der L 602 (neu) am Anwesen des Klägers zu einer Belastung von mindestens 45 dB(A) tagsüber führen. Dies sei kein Hintergrundrauschen mehr, sondern eine Immissionsbelastung, die die von der Kartbahn ausgehenden Immissionen wesentlich relativiere. Vor diesem Hintergrund gewinne die Randlage des klägerischen Anwesens zusätzlich an Bedeutung im Sinne einer tatsächlichen Vorbelastung.

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht Änderungen der Rechtslage aufgrund der TA Lärm 1998 nicht zugunsten des Beigeladenen beachtet. Die meteorologische Korrektur nach A 1.2 und A 1.4 TA Lärm 1998 könne nicht unberücksichtigt bleiben. Ferner müsse die Regelung über die eingeschränkte Anerkennung von Ruhezeiten an Sonn- und Werktagen zur Anwendung kommen. Im Übrigen handle es sich bei einer realistischen Einschätzung des Rennbetriebs hinsichtlich der Sonn- und Feiertage, bei denen es unter "Volllast" tatsächlich einmal zu einer Überschreitung der Lärmhöchstwerte kommen könne, um "seltene Ereignisse", bei denen eine solche Überschreitung grundsätzlich erlaubt sei.

Die rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung der Vorbelastungen ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.1999 (NVwZ 2000, 1050) und der danach erforderlichen Feinabstimmung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei nachbarlichen Immissionskonflikten. Zu der rechtlichen und tatsächlichen Vorbelastung des Anwesens des Klägers gehöre auch der Bestand der Kartanlage seit nunmehr 35 Jahren. Für diese Anlage habe eine Vielzahl von behördlichen Genehmigungen bestanden. Dass das im Jahre 1978 gemäß § 67 BImSchG durchgeführte Anzeigeverfahren nach Meinung des Landratsamts Karlsruhe nicht zur abschließenden Legalisierung der Anlage geführt habe, habe lediglich daran gelegen, dass die eigentliche Kartbahn bis 1978 nicht formell baurechtlich genehmigt worden sei. Die eigentliche Kartbahn sei im Jahre 1966 materiell baurechtlich genehmigungsfähig gewesen. Als rechtliche Vorbelastung des Klägers seien auch die baurechtlichen Genehmigungen für das Zeitnehmerhaus, die Mietgaragen und die Kartboxen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) sei am Anwesen des Klägers nicht überschritten worden. Zu Recht sei für die weitere Berechnung der gerundete Schall-Leistungspegel von 117 dB(A) verwendet worden.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.07.2000 - 4 K 3684/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen.

Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu Recht aufgehoben. Die Schutzwürdigkeit seines Wohnanwesens sei nach den für ein reines Wohngebiet geltenden Maßstäben zu beurteilen. Die Darstellung als allgemeines Wohngebiet im Flächennutzungsplan sei rechtlich unerheblich und stelle auch kein wichtiges Indiz dar. Nach § 34 Abs. 2 BauGB komme es allein auf die Eigenart der näheren Umgebung an. Dabei gehe es ausschließlich um die vorhandene Bebauung. Das Sängerheim liege unstreitig im Außenbereich und sei damit für eine Analyse nach § 34 Abs. 2 BauGB unmaßgeblich. Hinsichtlich einer Nachprägung habe das Verwaltungsgericht nichts feststellen können, was rechtlich relevant gewesen wäre. Auch der Vergleich mit dem festgesetzten Baugebiet "Gartenstraße" gehe fehl. Der betreffende Bebauungsplan habe ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, weil wegen der Lage unmittelbar an der L 602 aufgrund dann erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen bei Ausweisung eines reinen Wohngebiets eine sinnvolle Bebauung nicht möglich gewesen wäre. Bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB wäre dieses Gebiet ein reines Wohngebiet. Im Übrigen werde selbst ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) am Anwesen des Klägers nicht eingehalten. An Sonn- und Feiertagen komme es zu Lärmpegeln von 60,7 dB(A). Auch bei einer meteorologischen Korrektur nach TA Lärm werde der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) um 2 dB(A) überschritten. Ein Sachverständigengutachten werde bestätigen, dass eine meteorologische Korrektur des Beurteilungspegels nach A.1.2 und A.1.4 Anhang TA Lärm nicht bzw. in wesentlich geringerem Umfang, als von der LfU angenommen, erforderlich sei. Für die Auffälligkeit bzw. Informationshaltigkeit und Ortsunüblichkeit sei im vorliegenden Fall ein Zuschlag von mindestens 3 dB(A) zur korrekten Bildung des Beurteilungspegels vorzunehmen. Der von der Kartbahn ausgehende Lärm sei mit normalem Straßenverkehrslärm nicht vergleichbar. Die hohe Tonlage der Kartmotoren habe nichts gemein mit den Immissionen aus dem Verkehr auf der B 36 und L 602. Die hoch drehenden Zweitakter würden überdies auf der Rennstrecke ständig voll beschleunigt und voll abgebremst. Es sei unzulässig, den von der Kartanlage ausgehenden Lärm als vertraut und ortsüblich zu beurteilen, weil diese Anlage seit 1966 betrieben werde. Dieser Betrieb sei bis zur Erteilung der angefochtenen Genehmigung rechtswidrig gewesen. Die Immissionen von der Kartbahn seien auch informationshaltig, da sie eindeutig dem Betrieb der Kartbahn zugeordnet werden könnten. Damit sei ein Zuschlag von mindestens 3 dB(A) wegen Auffälligkeit erforderlich. An Sonn- und Feiertagen sei somit von einem Beurteilungspegel von mindestens 56,1 dB(A) auszugehen. Die Auswertung von Taktmaximalpegeln hätte nach dem Gutachtens der A.-GmbH vom 26.10.1995 um 3 dB(A) höhere Pegel ergeben. Entgegen der Auffassung dieses Gutachters sei ein Abzug (Messabschlag) von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm nicht zulässig, weil die gemessenen Einzelwerte gemittelt worden seien. Dies habe zur Folge, dass der maßgebende Wert um 3 dB(A) über dem ermittelten Wert von 56,1 dB(A) liege. Die Notwendigkeit einer weiteren Erhöhung der von der A.-GmbH ermittelten Werte ergebe sich daraus, dass deren Untersuchung vom 26. Februar 1995 für alle Renn- und Kart-Klassen ein Mittelwert von 115,3 dB(A) zugrunde liege. Dieser Wert sei das Ergebnis einer arithmetischen Mittelung der Messwerte. Dies habe zur Folge, dass überdurchschnittlich laute Ereignisse nicht so stark auf den Beurteilungspegel durchschlügen, wie dies bei der gebotenen energetischen Mittelung der Fall wäre. Bei energetischer Mittelung ergebe sich aus den Messwerten ein um 2,5 dB(A) höherer Wert. Der Gutachter hätte daher von einem mittleren Schallleistungspegel von mindestens 117,8 dB(A) ausgehen müssen. Dagegen sei er von einem mittleren Schallleistungspegel von lediglich 117 dB(A) ausgegangen. Demzufolge habe die LfU in ihrer Stellungnahme vom 27.04.1998 festgestellt, dass dem Bericht der A.-GmbH vom 26.10.1995 nicht entnommen werden könne, wie die Mittelung der Schallleistungspegel vorgenommen worden sei; die Aussage, der Wert ergebe sich aus einer arithmetischen Mittelung und läge bei einer energetischen Mittelung um 2,5 dB(A) höher, könne nicht nachvollzogen werden. Unerfindlich sei auch, weshalb die LfU diese Fragen nicht weiter geklärt habe. Der Senat möge eine gutachtliche Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen zu der Frage einholen, wie die Mittelung vorgenommen worden sei und wie sich gegebenenfalls eine energetische Mittelung auf das Ergebnis auswirke. Ferner seien Reflexionen, die die Immissionen verstärkten, allenfalls teilweise berücksichtigt worden. Im Ergänzungsgutachten der A.-GmbH vom 23.08.1996 werde hierzu ausgeführt, dass unter Berücksichtigung von Reflexionen an Gebäuden und der niedrigeren Geländekante am Ortsrand von L.-H. rechnerisch um 0,9 dB(A) höhere Pegel zu erwarten seien. Die aufgrund der Feststellungen der LfU im Vermerk vom 10.06.1996 vorgenommene Korrektur des Schallausbreitungsmodells wegen tatsächlicher Höhe der Geländekante von 5,5 m anstelle von 7 m führe am Ortsrand von L.-H. zu einer weiteren Pegelerhöhung um 0,7 dB(A). Dies bedeute, dass die im Gutachten vom 26.10.1995 festgestellten Beurteilungspegel um insgesamt 1,6 dB(A) zu erhöhen seien. Diese Erhöhung habe zumindest nicht in vollem Umfang Eingang in die Tabelle des ergänzenden Berichts vom 23.08.1996 gefunden. Bei der Prüfung der Frage der Reflexionen sei überdies unbeachtet geblieben, dass auch der im Nordosten an die Anlage angrenzende Wald zu erheblichen Reflexionen in Richtung H. führe. Es sei somit offensichtlich, dass mit 60,7 dB(A) an Sonn- und Feiertagen auch der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche Richtwert am Ortsrand von L.-H. nicht eingehalten werde. Für die Lärmprognose sei davon auszugehen, dass die Anlage gleichzeitig mit 34 Rennkarts betrieben werden dürfe. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte könne auch unter dem Stichwort der "seltenen Ereignisse" nicht zugelassen werden, da der Stand der Technik der Lärmminderung nicht eingehalten werde. Die Karts könnten ohne weiteres mit leistungsfähigeren Schalldämpfern ausgestattet werden. Aus alldem ergebe sich, dass selbst dann, wenn der maßgebliche Immissionsrichtwert bei 55 dB(A) liege, dieser beim Betrieb der Anlage nicht eingehalten werden könne.

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen sei für die Berücksichtigung einer Vorbelastung durch das Sängerheim und durch die Immissionen von der Bundesstraße und der Landesstraße kein Raum. Im Gegenteil müssten zum Schutz des Klägers dem von der Kartbahn verursachten Lärm weitere vorhandene Lärmimmissionen zugeschlagen werden (vgl. Nr. 5.1 Abs. 3 und Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm). Das Maß des erforderlichen Schutzes sei nach der Gesamtbelastung festzulegen. Im Übrigen seien die Lärmbelastun-gen aus dem Sängerheim ausgesprochen gering: Es gebe drei Proben im Monat, sonntags am Vormittag einen Frühschoppen und einmal im Jahr ein Sängerfest. Anderweitige Nutzungen durch Vereinsmitglieder fänden höchs-tens fünf mal im Jahr statt. Das Sängerheim scheide daher als zu berück-sichtigende Vorbelastung aus. Entsprechendes gelte für die L 602 und die B 36. Die von diesen Straßen ausgehenden Lärmimmissionen würden auf dem Grundstück des Klägers allenfalls als untergeordnetes Rauschen wahr-genommen. Dies werde durch das Gutachten der A.-GmbH bestätigt. Diese habe am Anwesen des Klägers ohne Kartbetrieb als Hintergrundgeräusch einen Pegel von 35 dB(A) ermittelt (schalltechnische Untersuchung vom 26.10.1995, S. 7). Die "schalltechnische Untersuchung Anschluss L 602/B36, Querspange D." komme für das Anwesen "Am Hochgestade 10" zu einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) tagsüber. Dies sei offensichtlich keine Vorbe-lastung, die sich schutzmindernd zu Lasten des Klägers auswirken könne. Im Übrigen unterscheide sich die Lärmcharakteristik von Straßenverkehr und Kartbetrieb grundlegend. Die Darlegungen zur meteorologischen Korrektur im angefochtenen Urteil seien überzeugend. Der Beigeladene verkenne, dass das angefochtene Urteil gerade nicht die Ruhezeitenregelung des § 2 Abs. 2 18. BImSchV zur Anwendung bringe. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr zu Recht auf die besondere Lärmcharakteristik von Motorsportanlagen hingewiesen. Anlagen wie die vorliegende seien gerade dann besonders lästig, wenn das Ruhebedürfnis der betroffenen Anwohner am größten sei. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Recht im Wege der Einzelfallbetrachtung eine Reduzierung des vom Gutachter vorgenommenen Ruhezeitzuschlags abgelehnt.

Der Beklagte stellt keinen Antrag; er trägt im Wesentlichen vor: Er teile die Bedenken des Berufungsklägers gegen das angefochtene Urteil. Was die Einstufung als allgemeines oder reines Wohngebiet angehe, liege hier ein Grenzfall vor. Die vom Beigeladenen angeführten Indizien sprächen für eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet. Dies entspreche auch der allgemeinen Praxis bei ehemaligen Dorfgebieten im unbeplanten Innenbereich. Was die Heranziehung der TA Lärm 1998 angehe, habe das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar begründet, warum es den überzeugenden Ausführungen des Lärmschutzexperten Dr. M., LfU, nicht folge. Die TA Lärm 1998 sei hier nicht schematisch angewendet worden, sondern durchaus mit Blick auf den Einzelfall. Die auf dieser Grundlage vorgenommenen Abschläge hätten daher in den Entscheidungsgründen Bestand haben müssen. Die vergleichsweise Heranziehung der hier nicht einschlägigen Sportanlagenlärmschutzverordnung im Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht sachgerecht, da es Wille des Verordnungsgebers gewesen sei, Sportanlagen im Sinne dieser Verordnung und genehmigungspflichtiger Anlagen, die nach der TA Lärm zu bewerten seien, zu unterscheiden.

Der Senat hat in der mündlichen Berufungsverhandlung im Bereich nördliche Gartenstraße/Hochgestade in L.H. einen Augenschein eingenommen und eine Reihe von Lichtbildern gefertigt. Hierauf und auf die Sitzungsniederschrift verweist der Senat wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, des Landratsamts Karlsruhe (7 Hefte) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beigeladenen, die der Senat mit Beschluss vom 10.07.2001 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, ist auch im Übrigen zulässig. Der Beigeladene hat sie insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist und entsprechend den weiteren gesetzlichen Anforderungen begründet (§ 124a Abs. 3 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung; vgl. § 194 Abs. 1 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3987).

Die Berufung ist auch begründet. Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die dem Beigeladenen vom Landratsamt Karlsruhe erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kartanlage (Nr. 2 des Bescheids v. 11.05.1998) und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.11.1999 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist sein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung sind genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen die umstrittene Kartbahn zählt (Nr. 10.17 des Anhangs der 4. BImSchV), so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Derartige schädliche Umwelteinwirkungen sind mit der angefochtenen Genehmigung ebenso wenig zu Lasten des Klägers zugelassen worden wie sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen.

1. Das gilt zunächst für die in diesem Rechtsstreit in erster Linie umstrittenen Geräuschimmissionen. Insoweit ist aufgrund Ziffer II.1 der Nebenbestimmungen der angefochtenen Genehmigung für das Gebiet, in dem das Wohnanwesen des Klägers liegt, ein Richtwert von 55 dB(A) tagsüber einzuhalten. Lärm mit Beurteilungspegeln bis zu 55 dB(A) (nach TA Lärm) stellt sich, bezogen auf das Anwesen des Klägers, nicht als erhebliche Belästigung dar. Denn das Schutzniveau dieses - nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen - Grundstücks liegt nicht höher, als dem in der Genehmigung vorgegebenen Richtwert von 55 dB(A) entspricht. Dagegen kann der Kläger nicht die behördliche Vorgabe eines Immissionsrichtwerts unterhalb von 55 dB(A), wie er etwa für reine Wohngebiete gilt, oder eines Zwischenwerts für sich beanspruchen. Das folgt nach der Überzeugung des Senats aus dem Zusammenwirken von zwei Faktoren, nämlich der Charakteristik des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), dem das Wohngrundstück zuzuordnen ist, und der Lage dieses Grundstücks am nördlichen Rande des Ortsteils zum Außenbereich (§ 35 BauGB).

Die Bebauung an der - den Ortsteil im Wesentlichen erschließenden - Gartenstraße dürfte als faktisches Kleinsiedlungsgebiet im Sinne von § 2 BauNVO entstanden sein. Der bauplanungsrechtliche Begriff der Kleinsiedlung ist weder in der Baunutzungsverordnung noch im Baugesetzbuch definiert. Insoweit kann im Ausgangspunkt auf das Wohnungsbaurecht zurückgegriffen werden (Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 2 Rn. 4 ff.; König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 2 Rn. 9). Nach § 10 Abs. 1 II. WoBauG ist eine Kleinsiedlung "eine Siedlerstelle, die aus einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Sie soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintieren ermöglicht. Das Wohngebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten." Diesen wohnungsbaurechtlichen Begriff der Kleinsiedlung erweitert das Bauplanungsrecht in § 2 BauNVO, indem es "Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten" einschließt (Fickert/Fieseler, aaO., Rn. 5.21). Diese Merkmale weisen die Grundstücke im Bereich der Gartenstraße, wie sich bei dem Augenschein des Senats bestätigt hat, hinsichtlich ihrer Größe, ihrer Bebauung mit kleineren Wohngebäuden (bestehend aus Erdgeschossen und ausgebauten Dachgeschossen) und sonstigen baulichen Anlagen sowie hinsichtlich ihrer Nutzung zu einem erheblichen Teil nach wie vor auf. Die Nebengebäude (Wirtschaftsteile), die dem gartenbaumäßigen Nebenerwerb und der Haltung von Kleintieren gedient haben, sind noch weitgehend vorhanden. Einige von ihnen werden, wie sich beim Augenschein des Senats bestätigt hat, nach wie vor zur Haltung von Kleintieren wie Hühnern, Hasen und Tauben genutzt. Weitere Nebengebäude, darunter ein ehemaliger Pferdestall und Scheunen, werden inzwischen als Abstellraum, Waschküche und vereinzelt auch als Wohnraum genutzt. Die unbebauten Grundstücksflächen stellen sich zu einem erheblichen Anteil weiterhin als Nutzgärten dar. Dass sie von ihrer Größe her geeignet waren, dem Siedler eine Selbstversorgung durch gartenbauliche Erzeugung zu ermöglichen und sein Einkommen fühlbar zu ergänzen, lässt sich nicht bezweifeln. Insgesamt hat der Senat aufgrund des Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass sich das in Rede stehende Gebiet in seinem aktuellen Bestand einer eindeutigen Zuordnung zu einem der in Nr. 6.1 TA Lärm 1998 bezeichneten Wohngebiete entzieht. Es weist aber - wie gezeigt - nach wie vor eine Reihe von Merkmalen auf, die für ein Kleinsiedlungsgebiet charakteristisch sind. Auch die Darstellung im Flächennutzungsplan, in dem das Gebiet als allgemeines Wohngebiet bezeichnet wird, geht an den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gänzlich vorbei. So weist das Gebiet bis heute einzelne Elemente gewerblicher Nutzung auf. Die Gesamtschau führt danach zu dem Ergebnis, dass sich das in Rede stehende Gebiet seiner Art nach eher den in Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 1998 bezeichneten Gebietstypen zuordnen lässt, als es einem reinen Wohngebiet (Nr. 6.1 Buchstabe e TA Lärm 1998) gleich zu setzen ist. Für die Bestimmung des Schutzniveaus im Hinblick auf Lärm folgt hieraus, dass zunächst von dem in Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 1998 genannten Richtwert von tags 55 dB(A) auszugehen ist, insbesondere im Hinblick auf den Rückgang der Tierhaltung und der gartenbaulichen Nutzung der Grundstücke aber ein Abschlag vorzunehmen ist.

Dieser Abschlag wird hinsichtlich des klägerischen Wohngrundstücks, das nahe der Gartenstraße, aber nördlich der - rechtwinklig hierzu verlaufenden -Straße "Am Hochgestade" liegt, allerdings durch folgenden Umstand kompensiert: Dieses Anwesen grenzt unmittelbar an den Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB an; es ist daher in seiner Schutzwürdigkeit gemindert gegenüber Nutzungen, die - wie etwa die landwirtschaftliche Nutzung - außenbereichstypisch sind (Urt. d. Senats v. 08.11.2000, UPR 2001, 193 = VBlBW 2001, 191), sowie gegenüber Lärmimmissionen aus Vorhaben, die dort privilegiert sind (§ 35 Abs. 1, insbesondere Nr. 4 BauGB). Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass eine Wohnnutzung im Außenbereich nicht denselben Schutz vor Lärmbelästigungen beanspruchen kann wie in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, da dort einfache Wohn- oder Erholungsbebauung in der Regel nicht zulässig ist (§ 35 BauGB; vgl. z.B. Beschl. des Senats v. 25.06.1996, NVwZ 1997, 1114 = UPR 1996, 396; Urt. des Senats v. 17.02.2000, GewArch 2001, 387; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 08.03.1999, NVwZ 1999, 1238 f.; Hansmann, ZUR 2002, 207, 210). Ähnliches gilt für eine Wohnnutzung am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder eines festgesetzten Wohngebietes zum Außenbereich. Auch der Bewohner eines derartigen Grundstücks in Randlage muss Lärmimmissionen aus einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben in gewissen Grenzen eher hinnehmen als derjenige, der im Innern eines solchen Wohngebiets ansässig ist; er kann lediglich darauf vertrauen, dass die Außenbereichsnutzung mit der Wohnnutzung verträglich sein wird (z.B. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985, BVerwGE 71, 150, 157 f. = DVBl. 1985, 896). In diesem Sinne hat etwa das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass den Nutzern eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Wohnhauses, das unmittelbar an den Außenbereich angrenzt, Geräusche einer Windenergieanlage mit einem Beurteilungspegel von tagsüber 55 dB(A) zuzumuten sind (Beschl. v. 11.01.2000 - 10 B 2060/99 -; ferner Beschl. v. 06.11.1989, BRS 49, 205; zu Gemengelagen vgl. auch Nr. 6.7 TA Lärm).

Der Senat lässt offen, unter welchen Voraussetzungen eine Minderung des einem Wohngrundstück zukommenden Schutzniveaus um 5 dB(A) allein wegen seiner Randlage zum Außenbereich ein angemessenes Ergebnis des im Einzelfall gebotenen nachbarlichen Interessenausgleichs sein kann. Jedenfalls angesichts der oben beschriebenen besonderen Charakteristik des hier in Rede stehenden faktischen Wohngebiets und der Lage des Wohngrundstücks des Klägers am Rande zum Außenbereich hält der Senat den in der Genehmigung vorgegebenen Lärmrichtwert von 55 dB(A) im Hinblick auf die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme für zutreffend. Lärmimmissionen, deren Beurteilungspegel am Immissionsort, dem Wohngebäude des Klägers, diesen Richtwert nicht überschreiten, sind nicht erheblich belästigend und damit nicht als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufen.

Die Beurteilungspegel, die zu dem Lärmrichtwert von 55 dB(A) in Beziehung gesetzt werden, sind im Ausgangspunkt, wie das Regierungspräsidium zutreffend ausgeführt hat, nach Maßgabe der TA Lärm 1998 zu bestimmen (Nr. 6.8 TA Lärm und Anhang: Ermittlung der Geräuschimmissionen). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beigeladene durch Erklärung seines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsverhandlung vor dem Senat rechtsverbindlich auf den - besonders lärmintensiven - Betrieb von Rennkarts an allen Tagen in der Zeit nach 18.00 Uhr (statt wie genehmigt ab 19.00 Uhr) sowie ganztägig an jedem Mittwoch verzichtet hat. Hierdurch ist gewährleistet, dass der Kläger an allen Tagen bereits in den Vorabendstun-den sowie an einem gesamten Tag jeder Woche keinen Lärmbelästigungen aus dieser für ihn eindeutig im Vordergrund stehenden Lärmquelle mehr aus-gesetzt ist.

Im Übrigen ist bei der Bildung von Beurteilungspegeln bei der hier gegebenen Sachlage kein Raum für die Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit zugunsten des Beigeladenen. Errichtung und Betrieb der Anlage des Beigeladenen sind erstmals mit dem angefochtenen Bescheid vollständig genehmigt worden; ihr jahrelanger Betrieb ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ihrer Immissionen für die Wohnnachbarn keine Rolle zu deren Lasten spielen.

Dagegen wird ein Zuschlag zum Mittelungspegel in entsprechender Heranziehung der technischen Regelungen zur Beurteilung von ton- und informationshaltigen Geräuschen zu berücksichtigen sein, soweit es um die vom Kläger in erster Linie beanstandeten Geräusche des Betriebs der Rennkarts geht. Für einen sinngemäßen Rückgriff auf die Zuschlagsregelung in Nummer A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm sprechen die ausgeprägten Frequenz- und Pegelveränderungen, die durch den ständigen Wechsel von extremer Beschleunigung und Abbremsen der Fahrzeuge auf der kurvenreichen Kartbahn beim Training und im Wettbewerb hervorgerufen werden. Sie sind vom Kläger substantiiert und nachvollziehbar geschildert und von den übrigen Beteiligten nicht in Abrede gestellt worden; ihre besondere Charakteristik ist im übrigen allgemeinkundig. Derartige auffällige und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende ausgeprägte Schwankungen der Frequenz und des Schallpegels wirken, da sie die ständigen Veränderungen der Fahrgeschwindigkeit im Verlauf von Training und Rennen mit Karts akustisch abbilden, nach Überzeugung des Senats ähnlich belästigend - im Sinne einer Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens - wie eine Ton- und Informationshaltigkeit gemäß Nummer A.3.3.5 TA Lärm und DIN 45681, Entwurf Ausgabe Mai 1992 (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, TA Lärm, S. 23, Anm. 2, mit Bezug auf "heulende oder kreischende Töne"; zu ähnlichen Lärmbelästigungen durch eine im Außenbereich gelegene Motorsportanlage vgl. auch Urt. des Senats v. 20.08.1993, UPR 1994, 37 = NuR 1994, 143; für nicht genehmigungsbedürftige Sportanlagen vgl. 18. BImSchV, Anhang Nr. 1.3.4). Der besonderen Lästigkeit von Geräuschen, die im allgemeinen Straßenverkehr gerade bei der Beschleunigung von Kraftfahrzeugen entste-hen, hat der Verordnungsgeber in der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - Rechnung getragen; dort ist ein Zuschlag von bis zu 3 dB(A) für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Ein-mündungen vorgesehen (§ 3 Satz 1 16. BImSchV und Anlage 1, Tabelle D). Umso mehr ist ein Zuschlag wegen besonderer Lästigkeit gerechtfertigt, wenn es - wie bei Training und Rennen auf einer Kartbahn - um Motorenlärm mit ständig wechselnden Frequenzen und Schallpegeln aus Beschleunigungs-und Abbremsvorgängen geht. Diese Immissionen aus der Anlage des Bei-geladenen heben sich im Übrigen auch nach der Überzeugung des Senats deutlich von dem Lärmhintergrund ab, der durch den öffentlichen Straßen-verkehr auf der - einige hundert Meter entfernten - außerörtlichen Bundes- und Landesstraße erzeugt wird.

Im Kontext der genannten Maßgaben für die Bildung von Beurteilungspegeln sind die mit der Genehmigung zugelassenen und durch die Verpflichtungserklärung des Beigeladenen zeitlich weiter eingeschränkten Lärmimmissionen aus der Kartanlage nicht geeignet, am Immissionsort, dem Wohngebäude des Klägers, erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Der Senat weist darauf hin, dass der Beigeladene aufgrund der ihm erteilten Genehmigung verpflichtet ist, für die Einhaltung des Richtwerts von 55 dB(A) am Immissionsort zu sorgen und den Betrieb der Rennkarts gegebenenfalls über die verfügten Auflagen zum Betrieb der Anlage hinaus einzuschränken. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Mitwindsituationen zu einer merklichen Verstärkung der Immissionen führen können. Daher hat der Senat keinen Anlass, die Lärmimmissionen des Anlagenbetriebs näher zu ermitteln, wie dies der Kläger angeregt hat; denn ein Rechtsfehler der angefochtenen Genehmigung käme mit Blick auf tatsächliche Messergebnisse allenfalls in Betracht, wenn die in der Genehmigung zugelassenen Werte aus technischen Gründen offensichtlich nicht eingehalten werden könnten. Hiervon kann aber nach dem Vorstehenden keine Rede sein. Hinsichtlich der vom Beklagten zugelassenen nationalen und internationalen Rennveranstaltungen (bis zu drei im Kalenderjahr) kann die Regelung in Nr. 6.3 TA Lärm (seltene Ereignisse) auch nach Auffassung des Senats in Anspruch genommen werden.

2. Die Abgasimmissionen aus dem zugelassenen Betrieb der Anlage sind nach der Überzeugung des Senats ebenfalls nicht geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Kläger herbeizuführen. Der Kläger hat diesen Einwand in der mündlichen Berufungsverhandlung auch nicht mehr aufgegriffen. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit dieser Immissionen ergibt sich zunächst aus dem vom Beigeladenen vorgelegten Gutachten der Fa. I. von November 1995. Diese fachliche Einschätzung ist auch in der Beurteilung der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg - LfU - schlüssig und hinreichend konservativ (Schreiben vom 16.09.1997 an das Landratsamt). Zu einem dem Beigeladenen günstigen Ergebnis gelangt auch die Ausbreitungsrechnung der LfU; hiernach ist am Immissionsort mit einer Geruchshäufigkeit von 1 bis maximal 3 % der Jahresstunden zu rechnen. Dieser Wert liegt auch weit unterhalb der Belästigungsgrenzen für Wohngebiete nach der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erarbeiteten Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL; hierzu Urt. des Senats v. 23.10.2001, VBlBW 2002, 197 f.). Der Kläger hat diese fachlichen Einschätzungen nicht substantiiert in Frage gestellt; seine Schilderung gelegentlicher Abgaswolken aus der Kartanlage lässt nicht den Schluss zu, dass derartige Luftverunreinigungen trotz der Entfernung von rund 800 m in solcher Häufigkeit, Dauer und Konzentration auf sein Wohngrundstück gelangen, dass sie dort zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen führen könnten. Nach den in das Verfahren eingeführten Erhebungen der LfU über die Windstatistik und Windverteilung in dem hier in Rede stehenden Bereich herrschen Winde aus südwestlichen Richtungen eindeutig vor. Diese führen die Abgase aus der nordöstlich gelegenen Anlage nicht in Richtung des Wohnanwesens des Klägers, sondern eher in die entgegengesetzte Richtung. Dass ein gelegentlich wahrnehmbares Auftreten von Motorabgasen aus der umstrittenen Anlage im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet wäre, erhebliche Belästigungen oder gar Gesundheitsgefahren für den Kläger herbeizuführen, ist auch vor dem Hintergrund der Vorbelastung mit Abgasen aus dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr nicht erkennbar. Nach der plausiblen Berechnung und Einschätzung der LfU stellen die Schadstoffemissionen aus dem Betrieb der Kartanlage nur einen kleinen Bruchteil im Verhältnis zu den Emissionen dar, die von dem Verkehr auf der unweit des Anwesens des Klägers verlaufenden Bundes- und Landesstraße verursacht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene durch seine Antragstellung das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 Satz 1 auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück