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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.05.2003
Aktenzeichen: 10 S 1907/02
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 46 Abs. 1
FeV Anlage 4 Nr. 9.2.1
Auch in Anbetracht der vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass zumindest ein Fahrerlaubnisinhaber, der Cannabis täglich oder nahezu täglich konsumiert, regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 1907/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und Dr. Hartung

am 30. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2002 - 3 K 888/02 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, 393). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Bescheid des Landratsamtes Esslingen sowie der Widerspruchsbescheid, auf die das Verwaltungsgericht nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen hat, beruhen in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf den Angaben des Klägers zu seinem bisherigen Konsum von Cannabis und Alkohol, die er anlässlich der ärztlichen Untersuchung durch das Medizinisch-Psychologische Institut Esslingen am 23.01.2001 gemacht hat. Nach dem Gutachten (S. 5) hat der Kläger dort angegeben, nach einer längeren Pause Cannabis erst wieder ab Mitte 2000 konsumiert und fast täglich nach der Arbeit "gekifft" zu haben (zwei Joints/ Tag). Ferner habe er nach Feierabend ca. zwei Bier getrunken. Nach der Polizeikontrolle vom 17.07.2000 habe er mit dem "Kiffen" aufgehört, weil er seinen Führerschein habe behalten wollen. In dem Gutachten wird aber auch darauf hingewiesen, dass der Kläger in einem Fragebogen angegeben habe, Cannabinoide letztmals im Oktober 2000 konsumiert zu haben.

Hinsichtlich dieser Angaben des Klägers wird in der Antragsbegründung geltend gemacht, diese seien unrichtig und könnten ihm jetzt nicht vorgehalten werden. Er habe bei der Untersuchung unter erheblichem Stress gestanden und aufgrund seiner Aufregung unrichtige Angaben gemacht. Mit diesem Vorbringen werden aber die für das Urteil erheblichen Tatsachenfeststellungen zum Cannabis- und Alkoholkonsum des Klägers nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn das Vorbringen über die angebliche Unrichtigkeit der vom Kläger am 23.01.2001 gemachten Angaben könnte nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen, wenn der Kläger diese im gesamten Verfahren durchgängig geltend gemacht hätte. Aber weder im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an das Landratsamt Esslingen vom 20.02.2001, noch in den vom Bevollmächtigten mit dem Landratsamt geführten Telefongesprächen vom 21.03.2001 und vom 24.07.2001, noch in der Widerspruchsbegründung, noch im Klageverfahren und auch nicht im Eilverfahren ist seitens des Klägers geltend gemacht worden, die dem Gutachten und auch den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Angaben über seinen Cannabis- und Alkoholkonsum seien unrichtig. In seinem Schreiben vom 20.02.2001 hat der Vertreter des Klägers vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass der Kläger bei der Begutachtung vom 23.01.2001 auch bereitwillig mitgewirkt habe. In der Widerspruchsbegründung sind die Angaben zum Cannabiskonsum des Klägers im Sommer 2001 ausdrücklich bestätigt worden. Aufgrund des bisherigen Vortrags des Klägers im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren bewertet der Senat das Vorbringen der Unrichtigkeit der Angaben als eine auf der nachträglichen Erkenntnis der Bedeutung dieser Aussagen zurückzuführende Schutzbehauptung.

Auch das Vorbringen des Klägers zur Bewertung seines Cannabis- und Alkoholkonsums durch das Verwaltungsgericht begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Fahreignung im Regelfall ausgeschlossen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig verpflichtet ist. Die Einstufung von Erkrankungen und Mängeln im Hinblick auf die Fahreignung in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung knüpft an die Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit an (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr, BR-Drucks. 443/98, S. 255). In ihrer jetzt vorliegenden sechsten Auflage (2000) beruhen die "Begutachtungs-Leitlinie zur Kraftfahreignung" (herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115) auf der Zusammenführung der früheren Begutachtungs-Leitlinie "Krankheit und Kraftverkehr" mit dem "Psychologischen Gutachten Kraftfahreignung". Hierdurch wurden die Leitlinien um Aussagen zu psychologischen Aspekten der Kraftfahreignung erweitert. Bei der sechsten Auflage wurden insbesondere die Kapitel über Alkohol- und Drogenproblematik aus medizinischer und psychologischer Sicht überarbeitet und dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand angepasst (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Vorwort zur sechsten, erweiterten Auflage, S. 8). Die auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand beruhenden Begutachtungs-Leitlinien gehen davon aus, dass ein Kraftfahrer, der regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, in der Regel nicht in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden (Kapitel 3.12.1). In diesen Fällen wird aus der Häufigkeit des Konsums von Cannabis auf die regelmäßig fehlende Fähigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers geschlossen, den Konsum vom Fahren zu trennen. Diese den Begutachtungs-Leitlinien und auch der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung zugrunde liegende Annahme über die Folgen eines regelmäßigen Cannabiskonsums im Hinblick auf das Trennungsvermögen wird durch andere Stellungnahmen bestätigt. So nimmt Kannheiser in seinem für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erstellten Gutachten (NZV 2000, 57 ff., zu Frage 3) basierend auf dort aufgeführten Untersuchungen (a.a.O. S. 65 unter 3.1) an, dass analog zum Verhalten von Gewohnheitstrinkern bei gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum - insbesondere aufgrund zunehmender Toleranz, abnehmender individueller Kontrolle, zunehmender Konsum- bzw. Fahranreizsituation und der Verstärkung durch nichtentdeckte Fahrten - die Bereitschaft zu Fahrten unter Drogeneinfluss als erhöht und die Trennungsfähigkeit zwischen Cannabis und Fahren als stark reduziert zu betrachten ist. Berghaus weist in seinem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten zwar darauf hin, dass weder mit experimentellen noch mit Hilfe anderer Studien ein exakter "Grenzwert", d.h. ein bestimmtes Konsummuster, definiert werden kann, ab dem die ausreichende Leistungsfähigkeit, das Erkennen der Verminderung der Leistungsfähigkeit und die Trennung von Konsum und Fahren sicher nicht mehr gewährleistet sein werden (Gutachten S. 8 f.). Je mehr aber der Cannabiskonsum über einen gelegentlichen Konsum ("mehrmaliger Konsum, aber deutlich weniger als täglich") hinausgehe, desto wahrscheinlicher würden der Konsument nicht mehr fahrsicher sein und das Erkennungs- und Trennungsvermögen nachlassen (ähnlich Krüger in seinem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten, S. 22).

Konsumiert der Betreffende Cannabis dagegen nur gelegentlich, d.h. nicht täglich oder gewohnheitsmäßig, so ist die Fahreignung regelmäßig gegeben, wenn der Betreffende zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kapitel 3.12.1, S. 43). In dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten von Berghaus (S. 1 - 3) werden zahlreiche Differenzierungen des gelegentlichen und des regelmäßigen Cannabiskonsums wiedergegeben. Die dort aufgeführten Gutachten und Stellungnahmen gehen übereinstimmend davon aus, dass bei einem täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum eine regelmäßige Einnahme gegeben ist. Auch Kannheiser (NZV 2000, 57 ff.) nimmt im Anschluss an das Expertengespräch "Fahreignung bei chronischem Cannabiskonsum" (Bundesanstalt für Straßenwesen, 18.03.1998) regelmäßigen (= gewohnheitsmäßigen) Konsum bei einer täglichen oder annähernd täglichen Einnahme an.

Ausgehend von diesen auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und in die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eingeflossenen Erkenntnissen, die für den Regelfall gelten, begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln, der Kläger sei angesichts eines eingeräumten nahezu arbeitstäglichen Konsums von zwei Cannabis-Joints als regelmäßiger Cannabiskonsument und nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als zum Führen von Kraftfahrzeugen - regelmäßig - ungeeignet einzustufen. Dass der Kläger, wie von ihm in der Antragsbegründung geltend gemacht wird, von Cannabis nie abhängig gewesen sei, ist für die Anwendung von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht von Bedeutung. Auch der Einwand des Klägers, es fehlten Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen, weil er bei der polizeilichen Kontrolle im Juli 2000 nicht selbst gefahren sei, ist unerheblich. Denn bei regelmäßigem Cannabiskonsum besteht, wie ausgeführt, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen regelmäßig nicht mehr die Fähigkeit zur Trennung zwischen Konsum und Fahren.

Wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV ("insbesondere nicht") und aus Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt, gelten die Bewertungen von Krankheiten und Mängeln im Hinblick auf die Fahreignung nur für den Regelfall. Ausnahmen von diesen Regeln werden grundsätzlich nur dann anzuerkennen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. In Betracht kommen hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es aber grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen. Solche Gesichtspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen.

Auch die Tatsache, dass die toxikologische Untersuchung der am 23.01.2001 abgegebenen Urinprobe keinen Hinweis auf Abbauprodukte von Cannabinoiden ergeben hat, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung vom Betäubungsmittelkonsum voraus. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wird hier regelmäßig der Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz zu fordern sein (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Das negative Ergebnis der Untersuchung der Urinprobe vom 23.01.2001 kann allenfalls die Drogenabstinenz für den Zeitraum vom Juli 2000 oder auch nur vom Oktober 2000 bis zum 23.01.2001 belegen. Eine kürzere Dauer der Abstinenz wird für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nur dann als ausreichend anzusehen sein, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind, die es nahe legen, dass er vom Betäubungsmittelkonsum bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt ist. Hier ist es ebenfalls Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, die Atypik seines Falles substantiiert darzulegen. Auch solche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen.

Die Annahme der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt auch aus der Tatsache, dass der Kläger gleichzeitig Cannabis und Alkohol konsumiert hat. Krüger (S. 10 f.) und Berghaus (S. 3 f.) führen in ihren vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten unter Hinweis auch auf experimentelle Studien aus, dass das Risiko eines Verkehrsunfalls beim gleichzeitigen Konsum von Cannabis und Alkohol gegenüber dem Risiko eines bloßen Cannabiskonsums dramatisch ansteigt (vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2002, S. 110).

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.06.1993 (BVerfGE 89, 69) ist entgegen dem Vortrag des Klägers nicht zu folgern, dass aufgrund von verfassungsrechtlichen Vorgaben bei einem regelmäßigen Cannabiskonsumenten im Einzelfall zu prüfen ist, ob dieser fähig und bereit ist, den Cannabiskonsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.

Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht hat, die Verfügung des Landratsamtes sei rechtswidrig, weil bereits die Anordnung des Landratsamtes vom 08.12.2000 zur Beibringung eines Gutachtens rechtswidrig gewesen sei und er sich nur aus Unkenntnis der Rechtslage der Begutachtung unterzogen habe, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 19.03.1996 - 11 B 14.96 - NZV 1996, 332; Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 522 f.) ausgeführt, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vorlage eines Gutachtens dahingestellt bleiben kann, wenn das geforderte Gutachten beigebracht worden ist. Die Vorlage des Gutachtens sei eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung habe. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag aber nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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