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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: 10 S 610/02
Rechtsgebiete: GG, FeV, IntKfzV, GKG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
FeV § 6 Abs. 1
FeV § 31 Abs. 1
IntKfzV § 4
GKG § 13 Abs. 1
1. § 31 Abs. 1 FeV i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 IntKfzV ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit vereinbar, als er einem früher in der Schweiz wohnhaften Inhaber einer schweizerischen Fahrerlaubnis nach Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland die Möglichkeit einer prüfungsfreien Umschreibung seiner Fahrerlaubnis eröffnet, während einem seit jeher in Deutschland wohnhaften ehemaligen Grenzgänger nach Beendigung seiner Beschäftigung in der Schweiz ein Anspruch auf Umschreibung seiner schweizerischen Fahrerlaubnis nicht eingeräumt wird.

2. Bei Verwaltungsstreitverfahren um die Erteilung einer nicht beruflich genutzten Fahrerlaubnis der Klasse C (§ 6 Abs. 1 FeV) ist der Streitwert mit dem Eineinhalbfachen des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis durch Umschreibung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis angestrebt wird.


10 S 610/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Fahrerlaubnisumschreibung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kunze

am 15. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Januar 2002 - 5 K 383/01 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Januar 2002 - 5 K 383/01 - wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 194 Abs. 2 VwGO nach §§ 124, 124a VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) zu beurteilende Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Januar 2002 - 5 K 383/01 - bleibt ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458 = VBlBW 2000, 392).

Gemessen hieran ist dem Zulassungsantrag des Klägers nicht zu entsprechen.

Der Kläger hat zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beruhe. Das Urteil spreche ihm als in Deutschland wohnhaftem ehemaligem Grenzgänger das Recht ab, seine nach schweizerischem Recht erworbene Fahrerlaubnis, die er im Hinblick auf eine bis 1995 in der Schweiz ausgeübte Berufstätigkeit bereits in den sechziger Jahren erworben hatte, ohne vorherige Ablegung einer Prüfung in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen. Einem früher in der Schweiz wohnhaften Inhaber einer schweizerischen Fahrerlaubnis sei hingegen nach Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland die Möglichkeit einer solchen Umschreibung eröffnet. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung bestünden nicht.

Durch dieses Vorbringen werden das angegriffene Urteil tragende rechtliche Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt:

Der Senat geht wie auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass es § 31 Abs. 1 FeV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut ausschließen, die schweizerische Fahrerlaubnis des Klägers in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben.

Die bezeichneten Verordnungsbestimmungen verstoßen nicht in der vom Kläger dargelegten Hinsicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urt. v. 18. November 1983 und 7. Dezember 1983, Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 3):

Nach Art. 3 Abs. 1 GG darf der Gesetzgeber nicht wesentlich Gleiches ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandeln und entsprechend wesentlich Ungleiches nicht gleich (vgl. BVerfG, Urt. v. 16. März 1955, BVerfGE 4, 144, 155; Beschl. v. 12. Mai 1992, BVerfGE 86, 81, 87; Urt. v. 7. Dezember 1999, BVerfGE 101, 275, 290 f.; stRspr). Dabei wird regelmäßig durch eine Gewichtung nach Verhältnismäßigkeit ermittelt, ob und inwieweit die Ähnlichkeit oder Verschiedenheit rechtserheblich ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 7. Dezember 1999, BVerfGE 101, 275, 290 f.). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Dezember 1992, BVerfGE 88, 5, 12; Beschl. v. 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96 f.). Art. 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Oktober 1980, BVerfGE 55, 72, 88; Beschl. v. 2. Februar 1999, BVerfGE 100, 195, 205; stRspr). Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. März 1982, BVerfGE 60, 123, 134; Beschl. v. 16. November 1982, BVerfGE 62, 256, 274; Beschl. v. 30. Mai 1990, BVerfGE 82, 126, 146; Beschl. v. 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96). Zudem unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen, die an personenbezogene Merkmale anknüpft, regelmäßig einer strengen Bindung; diese Bindung ist umso strenger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96). Liegt eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor, die nicht an personenbezogene Merkmale anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, so kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. November 1982, BVerfGE 62, 256, 274; Beschl. v. 8. Februar 1994, BVerfGE 89, 365, 376). In diesen Fällen ist weder eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit geboten noch eine bloße Willkürkontrolle ausreichend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Februar 1994, BVerfGE 89, 365, 376). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung auch davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Oktober 1980, BVerfGE 55, 72, 89; Beschl. v. 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87, 96).

Die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Möglichkeit der prüfungsfreien Umschreibung einer schweizerischen Fahrerlaubnis davon abhängig zu machen, ob der Erlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland hatte, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren:

Der Verordnungsgeber hat damit eine Differenzierung vorgenommen, die an das in erster Linie verhaltensbezogene Kriterium der Begründung und Innehabung eines ordentlichen Wohnsitzes im In- oder Ausland anknüpft. Soweit das Kriterium des ordentlichen Wohnsitzes auch einen gewissen personalen Bezug aufweist, ist eine relevante Nähe zu einem Merkmal im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG nicht gegeben. Dies gilt auch für das Merkmal der Heimat einer Person. Denn die Heimat eines Menschen wird nicht maßgeblich durch dessen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt an einem Ort bestimmt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. März 2000, BVerfGE 102, 41, 53 f.).

Die vom Verordnungsgeber getroffene Differenzierung wird sich im Regelfall nicht dahingehend auswirken, dass seit jeher im Inland wohnhafte Inhaber schweizerischer Fahrerlaubnisse in der grundrechtlich gewährleisteten Teilnahme am Straßenverkehr nachhaltig enger beschränkt sind als ehemals in der Schweiz wohnhafte Inhaber solcher Erlaubnisse. Die Bestimmungen der § 31 Abs. 1 FeV und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 IntKfzV zielen nicht darauf ab, erstere von der Teilnahme am Straßenverkehr dauerhaft auszuschließen, während letztere zugelassen werden. Die Ungleichbehandlung liegt vielmehr darin, dass erstere als Voraussetzung für ihre Zulassung zur Teilnahme am Straßenverkehr gehalten sind, die in § 31 Abs. 1 FeV bezeichneten Prüfungen abzulegen und Nachweise zu erbringen, während letztere davon freigestellt werden. Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, dass bei den bezeichneten Personengruppen inhaltlich unterschiedliche Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr gestellt werden. Vielmehr bleibt es den in § 31 Abs. 1 FeV und § 4 Abs. 1 IntKfzV genannten Personen nur erspart, die in § 31 Abs. 1 FeV aufgelisteten Nachweise über ihre Eignung und Befähigung zu erbringen, während dies Personen, die den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntKfzV erfüllen, regelmäßig abverlangt wird. Damit beschränkt sich der hier interessierende Nachteil auf den Aufwand und die Kosten, die mit der Erbringung der genannten Nachweise verbunden sind.

Zwischen der Gruppe der seit jeher im Inland wohnhaften Inhaber schweizerischer Fahrerlaubnisse und derjenigen der ehemals in der Schweiz ansässigen Fahrerlaubnisinhaber bestehen aber Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie diese ungleiche Behandlung angesichts der Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass für im Inland wohnhafte deutsche Grenzgänger in vergangenen Jahren nicht ohne Weiteres die Möglichkeit eröffnet war, in der Schweiz einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen.

§ 4 IntKfzV gestattet eine Ausnahme von der Regel, dass zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland die deutsche Fahrerlaubnis erforderlich ist (§ 2 Abs. 1 StVG, §§ 4 ff. FeV). Die Ausnahme bezweckt, den zwischenstaatlichen Kraftfahrzeugverkehr zu erleichtern. Der im Ausland lebende Kraftfahrer soll mit seinem Kraftfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und dort fahren dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 1983 und 7. Dezember 1983, Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 3). Begründet der Kraftfahrer einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, erlischt diese Befugnis nach Ablauf von sechs Monaten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IntKfzV). Von der Ausnahmeregelung des § 4 IntKfzV wird nicht erfasst, wer zwar im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, seinen ordentlichen Wohnsitz aber seit jeher im Inland hat. Denn in einem solchen Falle fehlt es von vornherein an dem von § 4 IntKfzV vorausgesetzten "internationalen Kraftfahrzeugverkehr" (vgl. BVerwG, aaO.). Hier ist es gerechtfertigt, das verkehrspolizeiliche Interesse in den Vordergrund zu stellen, die Sicherheit des inländischen Kraftfahrzeugverkehrs dadurch zu gewährleisten, dass grundsätzlich alle Personen, die im Inland ansässig sind und in Folge dessen dort zumeist auch den Schwerpunkt ihrer Teilnahme am Straßenverkehr haben, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur durch Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis erlangen können. Dem in Inland Ansässigen kann zugemutet werden, die Fahrerlaubnis bei der für seinen inländischen Wohnsitz zuständigen Behörde (§ 73 FeV) nach deutschem Recht zu erwerben. Dies gilt umso mehr, als die mit § 31 Abs. 1 FeV i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 IntKfzV getroffene Regelung auch darauf abzielt, einem Missbrauch der Erleichterung des zwischenstaatlichen Kraftfahrzeugverkehrs zu begegnen und insbesondere eine Umgehung der deutschen Vorschriften über den Erwerb von Fahrerlaubnissen zu unterbinden (vgl. BVerwG, aaO.). Denn das Interesse des Gemeinwesens an der Eindämmung einer Missbrauchsgefahr ist als grundsätzlich zulässiger Gesichtspunkt für eine gesetzliche Differenzierung anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Juli 1967, BVerfGE 22, 156, 161).

2. Der Kläger hat auch nicht in den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügender Weise dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Diese Anforderungen sind nur dann erfüllt, wenn im Zulassungsantrag besondere, regelmäßig in der hohen Komplexität der Tatsachen- oder Rechtslage begründete Schwierigkeiten der Streitsache näher dargelegt werden. Ergibt sich bereits aus dem angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil, insbesondere aus dessen umfangreicher Begründung, dass die Rechtssache solche Schwierigkeiten aufweist, wird sich ein Kläger zwar in der Regel darauf beschränken können, erläuternde Hinweise auf die einschlägigen Passagen der Entscheidung zu geben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458 = VBlBW 2000, 392). Wird hingegen - wie im vorliegenden Fall - gerügt, dass das Verwaltungsgericht notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe, ist erforderlich, dass diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise dargestellt und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht werden (vgl. auch hierzu BVerfG, aaO.). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.

3. Die Zulassung der Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten.

Das Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei diesem Zulassungsgrund in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht die Formulierung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten konkreten Frage mit allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und außerdem die Angabe, worin diese Bedeutung bestehen soll (vgl. die Beschl. des Senats v. 12. Januar 1998 - 10 S 2205/97 -, 21. September 1999 - 10 S 1181/99 -, 7. Februar 2002 - 10 S 1476/01 -; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13. April 1989, NVwZ-RR 1990, 220). Ferner ist die Entscheidungserheblichkeit der Frage darzulegen. Insoweit ist es erforderlich, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten ist. Damit ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts notwendig, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Beschl. des Senats v. 7. Januar 2002 - 10 S 2690/00 -; Eyerman/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124a RdNr. 34; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, § 124 RdNr. 49 f.; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 RdNr. 33, § 124a RdNr. 53 und 54).

Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Es mangelt ihm schon an der Herausarbeitung einer hinreichend aufbereiteten konkreten Rechtsfrage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563). In Abschnitt II.45.3 des Streitwertkatalogs wird empfohlen, bei Verwaltungsstreitverfahren um die Erteilung einer nicht zu beruflicher Nutzung bestimmten Fahrerlaubnis der Klasse 2 (Fahrerlaubnisklasseneinteilung nach § 5 StVZO vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung) den Streitwert mit dem Eineinhalbfachen des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen (6.000 EUR). Diese Empfehlung lässt sich auf Verwaltungsstreitverfahren um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C nach § 6 Abs. 1 FeV übertragen. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erwerb dieser Fahrerlaubnis durch Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis angestrebt wird. Das im Zulassungsantrag mitgeteilte Vorhaben des Klägers, die umgeschriebene Fahrerlaubnis "im Rahmen einer Nebentätigkeit" zu nutzen, rechtfertigt es nicht, den in Abschnitt II.45.4 des Streitwertkatalogs empfohlenen Zuschlag von 1/2 des Auffangwerts vorzunehmen.

Bei Anlegung der vorgenannten Bemessungsgrundsätze beträgt der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls 6.000 EUR. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Januar 2002 - 5 K 383/01 - ändert der Senat in Ausübung seiner Änderungsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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