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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 10 S 619/03
Rechtsgebiete: LVwVfG, StVG, GebOSt, GebTSt, StVZO


Vorschriften:

LVwVfG § 41 Abs. 1
LVwVfG § 43 Abs. 1
LVwVfG § 43 Abs. 3
LVwVfG § 44 Abs. 2 Nr. 4
LVwVfG § 44 Abs. 4
StVG § 6a Abs. 1 Nr. 3
GebOSt § 1 Abs. 1
GebTSt Nr. 254
StVZO § 29 Abs. 7
StVZO § 17 Abs. 2
Erst mit seiner Bekantgabe erlangt ein Verwaltungsakt rechtliche Existenz und kann Grundlage für einen Gebührenbescheid sein; die rein behördeninterne Erstellung des Bescheids reicht hierfür nicht aus. Ist aber der bekannt gegebene Verwaltungsakt nichtig und damit unwirksam, kann eine Gebührenforderung nicht auf ihn gestützt werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 619/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abgabenbescheids

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und Dr. Hartung ohne mündliche Verhandlung am 19. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Oktober 2002 - 12 K 3044/01 - geändert. Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 22. November 2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09. November 2001, soweit er den Widerspruch gegen diesen Abgabenbescheid zurückweist, werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Abgabenbescheid.

Am 06.10.2000 stellte ein Polizeibeamter fest, dass an dem Kraftfahrzeuganhänger des Klägers (xx-xx xxx) seit März 2000 die Hauptuntersuchung fällig war. Der Polizeibeamte brachte am Fahrzeug einen Mängelbericht an, in dem der Halter aufgefordert wurde, die Mängel sofort beheben zu lassen, innerhalb der nächsten zwei Wochen die Beseitigung durch bestimmte Personen bestätigen zu lassen und die Karte innerhalb von drei weiteren Tagen an die Zulassungsstelle Karlsruhe zurückzusenden. Für den Fall, dass die Karte nicht rechtzeitig eingehe, wurde angekündigt, dass die Zulassungsstelle kostenpflichtige Maßnahmen nach § 17 StVZO und gegebenenfalls die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs anordnen werde. Nachdem seitens des Klägers als Halter des Fahrzeugs keine Reaktion erfolgt war, erließ die Beklagte unter dem Datum des 30.10.2000 eine Verfügung, mit der dem Kläger der Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung untersagt wurde (Ziff. 1) und dem Kläger aufgegeben wurde, das Fahrzeug unverzüglich, bis spätestens 13.11.2000, unter Vorlage des Fahrzeugscheins bzw. der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und der Kennzeichenschilder abzumelden (Ziff. 2). In Ziff. 3 wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Aufforderung unter Ziff. 1 nicht entspreche, die zwangsweise Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung der Kennzeichenschilder angedroht. Während in Ziff. 4 die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet wurde, bestimmte Ziff. 5, dass die Verwaltungsgebühr 60,- DM zuzüglich 11,- DM Zustellungsgebühr beträgt. Ferner erhielt die Verfügung den Hinweis, dass die Verwaltungsgebühr durch gesonderten Gebührenbescheid erhoben wird und dass sich Ziff. 1 bis 4 der Verfügung mit dem Nachweis einer mit Erfolg durchgeführten Hauptuntersuchung erledigen. Am 02.11.2000 meldete der Kläger den Kraftfahrzeuganhänger ab. Um 9.34 Uhr zahlte er die für die Abmeldung/ Stilllegung fällige Gebühr bei der Beklagten ein. Die Verfügung der Beklagten vom 30.10.2000 wurde dem Kläger am 02.11.2000 durch Niederlegung zugestellt. Mit Abgabenbescheid vom 22.11.2000 forderte die Beklagte vom Kläger 60,- DM als Gebühr für die Verfügung vom 30.10.2000 der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle zur Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs xx-xx xxx wegen Mängeln (fehlende Prüfplakette) sowie Zustellungskosten in Höhe von 11,- DM.

Gegen die Verfügung vom 30.10.2000 und den Abgabenbescheid vom 22.11.2000 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, dass die verfügte Betriebsuntersagung nichtig sei. Denn zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 30.10.2000 sei das Fahrzeug bereits abgemeldet gewesen, so dass die Verfügung etwas tatsächlich Unmögliches verlangt habe. Am 02.11.2000 habe er das Fahrzeug bereits um 9.34 Uhr stillgelegt. Der Kläger beantragte, die Nichtigkeit der Stilllegungsverfügung vom 30.10.2000 festzustellen und den darauf beruhenden Abgabenbescheid aufzuheben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2001 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Anordnung vom 30.10.2000 werde nicht entsprochen, weil dem Kläger das berechtigte Interesse im Sinne von § 44 Abs. 5 LVwVfG fehle. Die Nichtigkeit der Betriebsuntersagung werde im Zusammenhang der Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid inzidenter festgestellt. Der Widerspruch gegen den Abgabenbescheid vom 22.10.2000 sei unbegründet. Nach § 4 Abs. 1 GebOSt sei derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst habe. Da der Kläger die an seinem Fahrzeug festgestellten Mängel nicht beseitigt habe, habe die Zulassungsbehörde nach § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO den Betrieb des Fahrzeugs untersagen dürfen. Dass der Kläger das Fahrzeug vor der Zustellung der Betriebsuntersagung abgemeldet habe, mache die Verfügung zwar nichtig. Diese Nichtigkeit habe jedoch keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, auf die es nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GebOSt allein ankomme. Das Verwaltungshandeln sei am 30.10.2000 erfolgt, bevor die Verfügung von der Zulassungsstelle abgesandt worden sei. Zum Zeitpunkt der Abmeldung des Fahrzeugs am 02.11.2000 um 9.34 Uhr sei das maßgebliche Verwaltungshandeln bereits erfolgt gewesen. Die Nichtigkeit der Verfügung sei erst mit der Bekanntgabe am 02.11.2000 eingetreten und mache das vorangegangene Verwaltungshandeln nicht rechtswidrig. Der vorliegende Fall sei ebenso wie derjenige zu behandeln, in dem sich die Verfügung nach ihrer Zustellung erledige. Im Erledigungsfall sei für die Gebührenerhebung ebenfalls allein maßgebend, ob das vorausgegangene Verwaltungshandeln rechtmäßig war.

Am 01.12.2001 hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, den Abgabenbescheid der Beklagten vom 22.11.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2001 aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine die Gebührenpflicht auslösende Amtshandlung liege nicht schon dann vor, wenn eine bestimmte Maßnahme behördenintern ohne Außenwirkung getroffen werde. Denn eine gebührenrechtlich relevante Amtshandlung könne nur dann vorliegen, wenn die interne Amtshandlung durch Bekanntgabe an den Adressaten Außenwirkung entfalte und damit wirksam werde.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen, der Kläger habe durch sein Verhalten die Stilllegungsverfügung veranlasst. Damit sei die Gebührenschuld entstanden, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt später noch durchführbar gewesen sei. Die Gebührenschuld entspreche auch Billigkeitsgrundsätzen, weil der Kläger sowohl die Frist zur Hauptuntersuchung als auch die ihm gesetzte Mängelbeseitigungsfrist fruchtlos habe verstreichen lassen.

Mit Urteil vom 02.10.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe durch sein Verhalten Veranlassung zu der Amtshandlung gegeben, für die die Gebühren erhoben worden seien. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 30.10.2000 erst zu einem Zeitpunkt am 02.11.2000 zugestellt worden sei, an dem das Fahrzeug bereits abgemeldet gewesen sei. Zwar sei die Verfügung vom 30.10.2000 erst mit Zustellung am 02.11.2000 wirksam geworden und zu diesem Zeitpunkt ins Leere gegangen, dennoch sei die Beklagte gegenüber dem Kläger zu Recht tätig geworden, und der Kläger habe im Sinne von § 4 GebOSt Anlass für ein gebührenpflichtiges Tätigwerden ihm gegenüber gegeben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids verwiesen.

Gegen das ihm am 07.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.11.2002 die Zulassung der Berufung beantragt, die mit Beschluss vom 17.03.2003 erfolgt ist. Mit Schriftsatz vom 27.03.2003, eingegangen am 31.03.2003, hat der Kläger zur Begründung der Berufung auf die Ausführungen im Antrag auf Zulassung der Berufung und auf seine Darlegungen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Oktober 2002 - 12 K 3044/01 - zu ändern und den Abgabenbescheid der Beklagten vom 22.11.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre bisherigen Schriftsätze und die Gründe des angefochtenen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vorliegenden Akten der Beklagten, die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig.

Der Kläger hat die Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Vorbringen zur Berufungszulassung und die Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren genügt dem Formerfordernis des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO, die "Berufungsgründe" im Einzelnen anzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2001 - 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155-160 zu § 124a Abs. 3 VwGO a.F.). Entscheidend ist, dass die Berufungsgründe erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und weshalb er die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in den angegeben Punkten für fehlerhaft hält. Die danach gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung leisten der in Bezug genommene Zulassungsantrag und auch die Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren. In diesen hat sich der Kläger mit der Begründung des Widerspruchsbescheids befasst, auf die das Gericht nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen hat.

Die Berufung ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage abgewiesen. Denn der Abgabenbescheid der Beklagten vom 22.11.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.11.2001, soweit er den Widerspruch gegen diesen Bescheid zurückweist, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat legt den Antrag des Klägers dahingehend sachdienlich aus, dass die Aufhebung des Widerspruchsbescheids nur insoweit beantragt wird, als dieser sich auf den Abgabenbescheid der Beklagten bezieht und den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch zurückweist. Den Ausführungen des Klägers in beiden Rechtszügen ist zu entnehmen, dass der Widerspruchsbescheid nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein soll, soweit in diesem der Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der Beklagten vom 30.10.2000 (§ 44 Abs. 5 LVwVfG) abgelehnt worden ist.

Als Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid kommen vorliegend allein § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG und die Bestimmungen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Betracht. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben. § 1 Abs. 1 Satz GebOSt bestimmt, dass u.a. für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. Der Gebührenbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, soweit er sich auf diesen Bescheid bezieht, sind rechtswidrig, weil die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlagen nicht gegeben sind. Denn es fehlt vorliegend an einer "Maßnahme" im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeuganhängers im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG bzw. einer "Amtshandlung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt. "Maßnahme" bzw. "Amtshandlung" kann hier allein die Verfügung der Beklagten vom 30.10.2000 sein (Betriebsuntersagung und Abmeldeanordnung). Sollen an eine Handlung einer Behörde für den Betroffenen belastende Wirkungen wie z.B. die Erhebung einer Gebühr geknüpft werden, so ist dies nur zulässig, wenn die behördliche Handlung wirksam ist. Ist die Amtshandlung, an die eine Gebührenregelung anknüpfen soll, ein Verwaltungsakt, so muss dieser bereits rechtlich existent, d.h. bekannt gegeben sein (materieller Verwaltungsakt); das Vorliegen eines lediglich verwaltungsinternen Vorgangs, etwa einer Verfahrensabschlusshandlung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 35, Rn. 17a ff. und 24a; § 41, Rn. 2), reicht nicht aus. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Erst durch die Bekanntgabe erlangt ein Verwaltungsakt rechtliche Existenz und können sich aus ihm Rechtsfolgen ergeben. Vorher handelt es sich um einen Entwurf ohne Rechtsbindung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 43, Rn. 4; § 41, Rn. 19 m.w.Nachw.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35, Rn. 17a; § 41, Rn. 2 und 28; § 43 Rn. 155 f.). Danach ist der vom Regierungspräsidium und auch vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht zu folgen, "Maßnahme" bzw. "Amtshandlung" im Sinne der Gebührenregelung sei bereits die behördeninterne Erstellung der Verfügung am 30.10.2000 und nicht erst die am 02.11.2000 mittels Zustellung bekannt gegebene Verfügung, und es komme für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids nicht auf die Frage der Wirksamkeit der ihm zugrunde liegenden Verfügung an.

Die - nicht bereits durch ihre Erstellung am 30.10.2000 rechtlich existente - Verfügung der Beklagten ist aber keine "Maßnahme" im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG bzw. "Amtshandlung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt, weil sie im Sinne von § 44 LVwVfG nichtig und damit gemäß § 43 Abs. 3 LVwVfG unwirksam ist. Die Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes hat zur Folge, dass dieser weder für die Behörde noch für den Betroffenen oder Dritte Rechtswirkungen hat und daher von niemandem befolgt oder beachtet werden muss bzw. darf sowie nicht vollzogen werden kann und darf, auch wenn die Nichtigkeit noch nicht verbindlich festgestellt (§ 44 Abs. 5 LVwVfG oder § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) oder er noch nicht aufgehoben worden ist (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, § 43, Rn. 46; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 43, Rn. 209a). Hat die Verfügung vom 30.10.2000 aber keine Rechtswirkungen, so liegt keine "Maßnahme" oder "Amtshandlung" vor, die Anlass für eine Gebührenforderung geben könnte.

Ziff. 2 der Verfügung der Beklagten vom 30.10.2000, die dem Kläger aufgab, das Fahrzeug unverzüglich, bis spätestens 13.11.2000, unter Vorlage des Fahrzeugscheins bzw. der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und der Kennzeichenschilder abzumelden, war nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig und damit unwirksam. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich Ziff. 2 der Verfügung der Beklagten vom 30.10.2000 erfüllt, weil diese dem Kläger die Abmeldung des Kraftfahrzeuganhängers erst zu einem Zeitpunkt aufgab, als dieser das Fahrzeug bereits abgemeldet hatte. Erfolgt die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels einer Zustellung, so erlangt der Verwaltungsakt erst mit der Bewirkung der Zustellung rechtliche Existenz. Wählt die Behörde als Zustellungsart die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, so richtet sich die Zustellung nach § 3 LVwZG und den in dessen Abs. 3 genannten Vorschriften der Zivilprozessordnung. Da eine Zustellung rechtlich erst beim Zusammentreffen aller ihrer Bedingungen erfolgt, ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung erst gegeben, wenn die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung abgegeben und auch die eigentliche Niederlegung des zuzustellenden Schriftstückes erfolgt ist. Hier erfolgte die schriftliche Benachrichtigung des Klägers über die Niederlegung vor der eigentlichen Niederlegung bei der Postanstalt, so dass es für die Bewirkung der Zustellung und damit die Bekanntgabe der Verfügung der Beklagten vom 30.10.2000 auf den Zeitpunkt der Niederlegung ankommt. Nach der vom Senat eingeholten und den Beteiligten bekannt gegebenen Auskunft der Deutschen Post AG vom 25.03.2003, gegen deren Verwendung die Beteiligten keine Einwände erhoben haben, ist davon auszugehen, dass die Niederlegung der Verfügung der Beklagten vom 30.10.2000 durch den Eintrag in die Liste der niedergelegten Schriftstücke am 02.11.2000 erst nach 14.00 Uhr bewirkt wurde. Tatsächlich hatte aber der Kläger den Kraftfahrzeuganhänger bereits am Morgen des 02.11.2000 abgemeldet. Wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Einzahlungsquittung vom 02.11.2000 ergibt, hatte der Kläger um 9.34 Uhr die für die Stilllegung/Löschung von Fahrzeugen fällige Gebühr bezahlt. Die in Ziff. 2 der Verfügung der Beklagten vom 30.10.2000 ausgesprochene Verpflichtung zur Abmeldung des Fahrzeugs, die erst mit Niederlegung dieser Verfügung bekannt gegeben worden und wirksam geworden ist, bezog sich damit auf ein zu diesem Zeitpunkt bereits abgemeldetes Fahrzeug und war, weil aus tatsächlichen Gründen niemand diesen Verwaltungsakt ausführen konnte, nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig.

Auch Ziff. 1 der Verfügung der Beklagten, die dem Kläger den Betrieb des Fahrzeuganhängers mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx mit sofortiger Wirkung untersagte, war nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwGVfG nichtig. Denn auch diesen Verwaltungsakt konnte aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen. Ziff. 1 erfasste nicht - auch - den Zeitraum nach einer Abmeldung des Fahrzeugs und den Betrieb des Fahrzeugs nach der Abmeldung, sondern bezog sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Abmeldung des Fahrzeugs und damit auf die von der Beklagten bei Erlass der Verfügung zugrunde gelegten Sachlage, dass der Kläger ein nach wie vor angemeldetes Fahrzeug ohne die erforderliche Prüfplakette im öffentlichen Verkehr betreibt. Diese Auslegung der Ziff. 1 ergibt sich zunächst aus der Überschrift der Verfügung vom 30.10.2000 "Untersagung des Betriebs Ihres Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr wegen fehlender Prüfplakette", aus dem Regelungsgehalt der der Ziff. 1 nachfolgenden Ziff. 2 der Verfügung, die den Kläger zur Abmeldung des Fahrzeugs verpflichtete, aus der Vorgeschichte der Verfügung und insbesondere aus der in der Verfügung angegebenen Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 7 i.V.m. § 17 Abs. 2 StVZO. Aus § 29 Abs. 7 Satz 4 und 5 1. Halbs. StVZO folgt, dass die - auch vorübergehende - Untersagung (oder Beschränkung) des Betriebs eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr nach der Systematik der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine grundsätzlich vorläufige Sanktion für das Fehlen der erforderlichen Prüfplakette oder Prüfmarke an einem angemeldeten Fahrzeug ist. Während der Zeit der Betriebsuntersagung des Fahrzeugs kann der Fahrzeughalter die erforderlichen Nachweise noch anbringen. Die nach § 29 Abs. 7 Satz 5 2. Halbs. StVZO entsprechend geltende Vorschrift des § 17 Abs. 2 StVZO greift ein, wenn eine endgültige Betriebsuntersagung ausgesprochen wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17 StVZO, Rn. 8). Der endgültigen Betriebsuntersagung folgt, wie auch in der Verfügung der Beklagten ausgesprochen, die Abmeldung des Fahrzeugs durch die Entstempelung der Kennzeichen und die Ablieferung des Fahrzeugscheins nach. Aus dem Zusammenhang der genannten Vorschriften ist zu folgern, dass die Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs nach § 29 Abs. 7 StVZO voraussetzt, dass das betreffende Fahrzeug noch nicht endgültig abgemeldet worden ist. Die in Ziff. 1 der Verfügung der Beklagten ausgesprochene Verpflichtung, den - noch nicht stillgelegten - Kraftfahrzeuganhänger mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx nicht mehr im öffentlichen Verkehr zu betreiben, konnte im Sinne von § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen, so dass die Verfügung auch insoweit nichtig war. Denn bereits vor der durch Zustellung bewirkten Bekanntgabe der aus Ziff. 1 folgenden Verpflichtung, d.h. durch die am 02.11.2000 nach 14.00 Uhr erfolgte Niederlegung der Verfügung, hatte der Kläger den Fahrzeuganhänger bereits stillgelegt.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und auch des Regierungspräsidiums kann die hier vorliegende Konstellation der von Anfang an bestehenden Nichtigkeit desjenigen Verwaltungsaktes, für den Gebühren erhoben werden, nicht mit der Fallgestaltung gleichgesetzt werden, in der sich der betreffende Verwaltungsakt durch ein späteres Ereignis erledigt hat (vgl. Senatsurteil vom 16.10.1990 - 10 S 2619/89 -). Denn diese andere Konstellation ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Verwaltungsakt (z.B. Stilllegungsverfügung wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuern) zunächst wirksam war und sich lediglich durch ein vom Adressaten herbeigeführtes Ereignis (z.B. Zahlung der rückständigen Steuern) erledigt hat. Ausgehend von der auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beruhenden Überlegung, dass die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung Voraussetzung für einen rechtmäßigen Gebührenbescheid ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 31.31 - DÖV 1984, 887; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299, 302 m.w.Nachw.), wird verlangt, dass die - später erledigte - Amtshandlung wirksam und rechtmäßig war. Das weitere Schicksal des dem Gebührenbescheids zugrunde liegenden Verwaltungsaktes soll die Rechtmäßigkeit jenes Bescheids dagegen nicht mehr berühren, weil die Gebührenerhebung eine eigenständige rechtliche Regelung darstelle, deren tatbestandliche Voraussetzungen von den Rechts-wirkungen des vorhergehenden Bescheids zu unterscheiden seien. Ein Verwaltungsakt, der deswegen ins Leere geht, weil der von ihm Betroffene vor dessen Bekanntgabe die ihm im Verwaltungsakt auferlegte Handlung bereits vorgenommen hat, erledigt sich nicht lediglich, sondern ist nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig und damit unwirksam.

Aus diesem Grund kann die Beklagte zum Beleg der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids auch nicht auf den Wortlaut der in der Verfügung vom 30.10.2000 herangezogenen Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) verweisen. Nach dem Wortlaut von Nr. 254 GebTSt, auf den der Senat in seiner Verfügung vom 27.03.2003 ebenfalls hingewiesen hat, ist die Gebühr für sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Verwendung der Be-griffe "Anordnung" einerseits und "Einleiten der Zwangsmaßnahme" andererseits lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung in Nr. 254 GebTSt diejenigen Fälle ausdrücklich erfassen wollte, in denen die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Anordnung - wirksam - ergangen ist und erst nach dem Erlass des Grundverwaltungsaktes und nach dem Einleiten einer Zwangsmaßnahme die Voraussetzungen, die für den Erlass der verkehrsrechtlichen Maßnahme maßgeblich waren, weggefallen sind. Hier liegt jedoch gerade kein Fall des lediglich nachträglichen Wegfalls der für den Erlass des Grundverwaltungsaktes maßgeblichen Voraussetzungen vor, sondern der Fall der Nichtig- und Unwirksamkeit der Grundverfügung.

Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die in Ziff. 3 der Verfügung vom 30.10.2000 ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels wegen des Fehlens eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 31.81 - DÖV 1984, 887) lediglich rechtswidrig und nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig ist, so wäre die Zwangsmittelandrohung in Ziff. 3 der Verfügung nach § 44 Abs. 4 LVwVfG nichtig. Denn die nichtigen Teile der Verfügung vom 30.10.2000 (Ziff. 1 und 2) sind so wesentlich, dass die Beklagte sie ohne die nichtigen Teile nicht erlassen hätte.

Fehlt es danach bereits an einer Amtshandlung auch im Sinne von § 4 Abs. 1 GebOSt, so kommt es auf den vom Regierungspräsidium und vom Verwaltungsgericht in erster Linie erörterten Gesichtspunkt, ob der Kläger die Verfügung der Beklagten vom 30.10.2000 durch sein Verhalten veranlasst hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt), nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 19. Mai 2003

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 GKG auf 36,30 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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