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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.05.2002
Aktenzeichen: 10 S 835/02
Rechtsgebiete: StVG, FeV, GKG


Vorschriften:

StVG § 3 Abs. 1
FeV § 46
FeV Anlage 4
GKG § 13 Abs. 1
1. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) konsumiert hat, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. November 2000, DAR 2001, 183; a.A. HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -).

2. Ausnahmen von dieser Regel sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen.

3. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum setzt eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung des Konsumenten voraus. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wird hier regelmäßig der Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz zu fordern sein.

4. Eine kürzere Dauer der Abstinenz ist für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind, die es nahe legen, dass er bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt ist. Auch hier ist es Sache des Fahrerlaubnisinhabers, die Atypik seines Falles substantiiert darzulegen. Die bloße Versicherung, künftig auf den Konsum von Betäubungsmitteln verzichten zu wollen, genügt insofern ebenso wenig wie die Vorlage ärztlicher Drogenscreenings mit negativem Befund.


10 S 835/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Entziehung der Fahrerlaubnis

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kunze

am 24. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2002 - 10 K 186/02 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die - eine Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht voraussetzende (vgl. § 146 VwGO) - Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Landratsamts Hohenlohekreis vom 11. Januar 2002 wiederherzustellen, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug, so dass es einer erneuten Darlegung aller erheblichen Gesichtspunkte nicht bedarf (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung:

1. Soweit der Antragsteller rügt, dass es ihm im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren versagt worden sei, Einsicht in die Behördenakten zu nehmen, ist dem im Beschwerdeverfahren durch Gewährung von Akteneinsicht Rechnung getragen worden. Der Antragsteller macht nun im Wesentlichen geltend, dass bei ihm bislang nur einmal Konsum von Betäubungsmitteln (Ecstasy) festgestellt worden sei. Seitdem habe er auf Grund zwischenzeitlich gewonnener besserer Erkenntnis keine Betäubungsmittel mehr zu sich genommen. Dies werde durch zwei auf seine Veranlassung durchgeführte ärztliche Drogenscreenings (vom 10. Dezember 2001 und vom 16. Januar 2002) bestätigt, die jeweils zu einem negativen Befund geführt hätten. Er sei auch bereit, sich weiteren Untersuchungen und Kontrollen zu unterziehen. Eignungszweifel würden ferner dadurch entkräftet, dass er seine Kraftfahreignung in jüngerer Zeit - anlässlich des Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse CE im Jahr 2001 - durch Ablegung aller erforderlichen Prüfungen und Durchführung der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen nachgewiesen habe. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass das Verkehrszentralregister keine den Antragsteller betreffenden Eintragungen enthalte und dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz inzwischen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Bei dieser Sachlage genüge es, dem Antragsteller aufzugeben, sich im Hinblick auf sein Drogenkonsumverhalten regelmäßigen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Mit der sofortigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis werde dagegen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet.

2. Auch angesichts dieses Sachvortrags bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung.

a) Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) konsumiert hat, ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. November 2000, DAR 2001, 183; a.A. HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -). Ausnahmen von dieser Regel werden grundsätzlich nur dann anzuerkennen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. In Betracht kommen hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen.

Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung vom Betäubungsmittelkonsum voraus. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wird hier regelmäßig der Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz zu fordern sein (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Eine kürzere Dauer der Abstinenz wird für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nur dann als ausreichend anzusehen sein, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind, die es nahe legen, dass er vom Betäubungsmittelkonsum bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt ist. Auch hier ist es Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, die Atypik seines Falles substantiiert darzulegen. Die bloße Ankündigung des Betroffenen, künftig auf den Konsum von Betäubungsmitteln verzichten zu wollen, genügt hier nicht. Ebenso wenig wird das Bestehen atypischer Umstände im vorgenannten Sinne allein durch die Vorlage ärztlicher Drogenscreenings mit negativem Befund darzulegen sein. Denn hierdurch kann allenfalls ein Nachweis für die Dauer der bislang bereits geübten Betäubungsmittelabstinenz erbracht werden.

b) Im vorliegenden Fall dürfte davon auszugehen sein, dass der Antragsteller derzeit - bedingt durch den Konsum von Betäubungsmitteln - fahrungeeignet ist:

Der Antragsteller hat anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 6. Oktober 2001 eingeräumt, Ecstasy eingenommen zu haben. Die daraufhin veranlasste Untersuchung einer Blutprobe des Antragstellers durch das Chemische Institut des Amts für Umweltschutz der Stadt Stuttgart führte zu dem Ergebnis, dass im Serum unter anderem Methylendioxymetamfetamin (MDMA) und ein Abbauprodukt dieses Stoffes nachgewiesen werden konnten. MDMA wird durch das Betäubungsmittelgesetz als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel eingestuft (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz). Der Antragsteller ist von seiner Einlassung, Betäubungsmittel eingenommen zu haben, bislang nicht abgerückt. Er hat auch das Ergebnis der Untersuchung seiner Blutprobe nicht in Frage gestellt. Allerdings weist er auf einen auf den positiven MDMA-Befund bezogenen Vermerk im Untersuchungsbericht hin, wonach "eine Beeinflussung ... vorgelegen haben" kann. Durch diesen Vermerk dürfte wohl zum Ausdruck gebracht worden sein, dass es angesichts der festgestellten Betäubungsmittelkonzentration im Blut des Antragstellers zwar möglich, jedoch nicht sicher ist, dass dessen Fahrtüchtigkeit im Zeitpunkt der Kontrolle durch den erfolgten Betäubungsmittelkonsum beeinträchtigt war. Die Feststellung des Betäubungsmittelkonsums an sich wird hierdurch aber nicht relativiert. Danach dürfte in Anwendung der Grundregel des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung davon auszugehen sein, dass der Antragsteller nicht (mehr) über die erforderliche Kraftfahreignung verfügt. Diese Annahme wird durch den Umstand erhärtet, dass der Antragsteller wohl auch unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilgenommen hat. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Stuttgart II an das Landratsamt Hohenlohekreis vom 6. Oktober 2001 geht hervor, dass der Antragsteller am selben Tag als Führer eines PKW angetroffen und kontrolliert worden sei. Bei dieser Kontrolle seien drogenkonsumtypische körperliche Auffälligkeiten des Antragstellers festgestellt worden, die zur Abnahme einer Blutprobe Anlass gegeben hätten. Das Ergebnis der Untersuchung dieser Probe ließ wiederum - wie gezeigt - auf den Konsum von MDMA schließen. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, dass der Antragsteller jedenfalls am 6. Oktober 2001 nicht Willens oder nicht in der Lage war, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen.

Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Falle des Antragstellers dessen Betäubungsmittelkonsum entgegen der mit § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausdruck gebrachten Regel nicht zum Verlust der Kraftfahreignung geführt hat, sind von ihm nicht substantiiert dargelegt worden. Solche Umstände ergeben sich nicht daraus, dass sich der Antragsteller nur wenige Monate vor der Feststellung seines Betäubungsmittelkonsums im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erweiterung seiner Fahrerlaubnis einer Eignungsüberprüfung gestellt hat, deren Verlauf keinen Anlass gab, an seiner Kraftfahreignung zu zweifeln. Sollte der Antragsteller bereits vor der Erweiterung seiner Fahrerlaubnis Betäubungsmittel eingenommen haben, so wäre dieser Mangel in der - soweit ersichtlich nicht speziell auf eine Betäubungsmittelproblematik ausgerichteten - Eignungsüberprüfung unerkannt geblieben. Hieraus könnte der Antragsteller aber nicht für sich ableiten, dass er bei nachträglicher Feststellung seines Betäubungsmittelkonsums auch weiterhin als kraftfahrgeeignet anzusehen ist. Hat der Antragsteller seinen Betäubungsmittelkonsum hingegen erst später aufgenommen, könnten aus einer früheren Eignungsüberprüfung erst recht keine Schlüsse auf die aktuelle Kraftfahreignung des Antragstellers gezogen werden. Für das Fortbestehen der Kraftffahreignung des Antragstellers spricht auch nicht die Einstellung des gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleiteten Strafverfahrens. Denn mit diesem Strafverfahren wurde eine gänzlich andere Zielrichtung verfolgt als mit dem im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Ein Abweichen von der Grundregel des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung lässt sich schließlich auch nicht damit rechtfertigen, dass dem Antragsteller keine konkreten Straßenverkehrsgefährdungen anzulasten sind, die diesem unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln unterlaufen wären. Denn die genannten Bestimmungen zielen darauf ab, aus dem Konsum von Betäubungsmitteln herrührende Gefahren für den Straßenverkehr auszuschließen, bevor sie in konkrete Straßenverkehrsgefährdungen oder gar Schädigungen von Verkehrsteilnehmern oder Dritter umschlagen.

Es dürfte derzeit auch (noch) nicht davon auszugehen sein, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung wiedererlangt hat. Den Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz hat der Antragsteller bislang nicht erbracht. Besondere Umstände in seiner Person, aus denen sich ergibt, dass er bereits derzeit in hinreichendem Maße von Betäubungsmitteln entgiftet und entwöhnt ist, hat er nicht substantiiert dargelegt. Solche Umstände ergeben sich - wie gezeigt - nicht bereits aus seiner Versicherung, künftig auf den Konsum von Betäubungsmitteln zu verzichten. Auch die vom Antragsteller erklärte Bereitschaft, sich künftig entsprechenden regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen, dürfte es derzeit (noch) nicht rechtfertigen, ihm die Fahrerlaubnis zu belassen. Diese Einschätzung steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Denn angesichts der hohen Bedeutung des Schutzguts der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs für das Gemeinwesen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993, BVerfGE 89, 69, 85) ist es gerechtfertigt, Kraftfahrer, die (noch) Anlass zu der Befürchtung geben, dass sie am Straßenverkehr teilnehmen werden, obwohl sie noch den Wirkungen des Drogenkonsums ausgesetzt sind, gänzlich von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen; dies betrifft nicht nur die akuten Rauschfolgen, sondern auch mögliche Langzeitwirkungen des Betäubungsmittelkonsums, die für den Konsumenten kaum zuverlässig abzuschätzen sind. In dieser Situation sind die Fahrerlaubnisbehörden von Verfassungs wegen nicht gehalten, sich auf den Erlass von - den Betroffenen zwar in der Regel weniger belastenden, die Sicherheit des Verkehrs aber weniger zuverlässig schützenden - Anordnungen nach § 14 FeV zu beschränken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich hierbei an den Empfehlungen in Abschnitt I.7 und II.45 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563) und geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Streitwertbemessung allein nach derjenigen Fahrerlaubnisklasse auszurichten ist, der nach Abschnitt II.45 des Streitwertkatalogs der höchste Wert zukommt (vgl. Beschl. des Senats vom 7. Oktober 1996, JurBüro 1997, 199 = VGHBW-LS 372/1996).

Im vorliegenden Fall betrifft das Eilrechtsschutzbegehren eine behördliche Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen ABCE entzogen worden ist. Die Streitwertbemessung richtet sich hier nach der Empfehlung in Abschnitt II.45.3 des Streitwertkatalogs, wonach der Streitwert für ein Klageverfahren betreffend die Entziehung einer nicht beruflich genutzten Fahrerlaubnis der Klasse 2 (Fahrerlaubnisklasseneinteilung nach § 5 StVZO vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung) mit dem Eineinhalbfachen des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen ist (6.000 EUR); diese Empfehlung lässt sich auf Klageverfahren betreffend die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse CE (§ 6 Abs. 1 FeV) übertragen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren war der Streitwert mit der Hälfte dieses Betrags, also mit 3.000 EUR zu bemessen (vgl. Abschnitt I.7 des Streitwertkatalogs).

Bei Anlegung der vorgenannten Bemessungsgrundsätze beträgt der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls 3.000 EUR. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2002 - 10 K 186/02 - ändert der Senat in Ausübung seiner Änderungsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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