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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 11 S 1188/02
Rechtsgebiete: AuslG, VwGO


Vorschriften:

AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2
AuslG § 42 Abs. 1
AuslG § 42 Abs. 2
AuslG § 42 Abs. 3
AuslG § 49
AuslG § 50 Abs. 1
AuslG § 50 Abs. 4
AuslG § 72 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 80
1. Die Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG ist gegenüber der Abschiebung ein selbständiger Verwaltungsakt, für den besondere Rechtsvoraussetzungen bestehen und der ein eigenes rechtliches Schicksal hat. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Abschiebungsandrohung als sog. selbständige Abschiebungsandrohung oder in Verbindung mit einem aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt (als sog. unselbständige Abschiebungsandrohung) ergeht.

2. Voraussetzung für eine Androhung der Abschiebung nach § 50 AuslG ist nur, dass der Ausländer - kraft Gesetzes oder durch eine aufenthaltsbeendende Verfügung, mit der die Abschiebungsandrohung verbunden wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG) - wirksam zur Ausreise verpflichtet ist (§ 42 Abs. 1 AuslG). Die Ausreisepflicht muss hingegen weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch im Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist vollziehbar sein (entgegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245).

3. Die Ausreisefrist (§ 42 Abs. 3 AuslG), die mit der Abschiebungsandrohung bestimmt werden soll (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG), ist nach Systematik, Zweck und Regelungsinhalt von der Androhung selbst zu unterscheiden. Sie kann daher ein gegenüber der Abschiebungsandrohung eigenständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.4.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122).

4. § 50 Abs. 4 AuslG ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO rückwirkend entfällt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

11 S 1188/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abschiebungsandrohung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Horn ohne mündliche Verhandlung

am 29. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Dezember 2000 - 5 K 1884/00 - geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung.

Der am 28.3.1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat im Jahr 1995 in der Türkei mit einer damals türkischen, inzwischen (durch Einbürgerung) deutschen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen. Nach seiner Einreise zur Familienzusammenführung wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, deren Gültigkeit - zuletzt - bis 20.8.2000 verlängert wurde.

Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau Anfang Januar 2000 geendet hatte, befristete die Ausländerbehörde der Beklagten mit - dem Kläger am 25.4.2000 zugestellter - Verfügung vom 17.4.2000 (unter Ziff. 1) die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf den 25.5.2000.

In Ziff. 2 dieser Verfügung wurde geregelt:

"Mit dem Inkrafttreten der nachträglichen zeitlichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis zum 25.05.2000 tritt die Ausreisepflicht gem. § 42 Abs. 1 AuslG ein. Sie sind ab dem 26.05.2000 gem. § 42 Abs. 1 AuslG aufgrund dieser Entscheidung verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.

Aufgrund von § 50 Abs. 1 AuslG wird Ihnen eine Frist für eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet von 2 Monaten ab dem Tage der Zustellung dieser Entscheidung gesetzt.

Für den Fall, dass die Ausreisefrist nicht eingehalten wird, wird Ihnen aufgrund des § 50 Abs. 1 AuslG die zwangsweise und kostenpflichtige Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Kosten der Abschiebung sind gem. § 82 Abs. 1 AuslG von Ihnen zu tragen. Die Abschiebung kann gem. § 50 Abs. 2 AuslG in einen anderen Staat erfolgen, in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer Rückübernahme verpflichtet ist."

Am 25.5.2000 legte der Kläger gegen diese Verfügung Widerspruch ein und beantragte - vorsorglich -, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Über den Verlängerungsantrag wurde nicht entschieden.

Mit - dem Kläger am 20.7.2000 zugestelltem - Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.7.2000 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 17.4.2000 zurückgewiesen. Zur Abschiebungsandrohung führte das Regierungspräsidium aus, die rechtlichen Voraussetzungen dafür lägen vor. Der Kläger sei bis zur Einlegung des Widerspruchs vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Erst nach Erhebung des Widerspruchs sei hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aufschiebende Wirkung eingetreten. Hinsichtlich der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG sei unerheblich, dass der Widerspruch mit Rückwirkung bis zur Bekanntgabe der angefochtenen Verfügung seine aufschiebende Wirkung entfaltet habe, denn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht sei erst mit der Einlegung des Widerspruchs, allerdings rückwirkend, entfallen.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit (unanfechtbarem) Beschluss vom 11.8.2000 (5 K 1309/00) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung der Beklagten angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abschiebungsandrohung sei voraussichtlich rechtswidrig, weil es an der Voraussetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht fehle.

Der Kläger hat mit der beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 18.8.2000 erhobenen Klage die Aufhebung der Verfügung vom 17.4.2000 und des Widerspruchsbescheids vom 17.7.2000 erstrebt. Mit Urteil vom 20.12.2000 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit darin dem Kläger die Abschiebung angedroht wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht - soweit hier maßgeblich - im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis nicht begründet, da diese Maßnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG rechtmäßig sei. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sei die Klage dagegen begründet, da diese Maßnahme rechtswidrig sei. Die Voraussetzung, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vollziehbar ausreisepflichtig habe sein müssen, liege nicht vor.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 16.5.2002 (11 S 220/01) - der Beklagten zugestellt am 3.6.2002 - gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit in dem Urteil der Bescheid der Beklagten vom 17.4.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.7.2000 in Bezug auf die Abschiebungsandrohung aufgehoben wurden.

Die Beklagte trägt - mit (am 7.6.2002 eingegangenem) Schriftsatz vom 5.6.2002 - zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, die - um entsprechende Zweifel in der Rechtsprechung zu beseitigen - zur Ergänzung des § 50 Abs. 4 AuslG geführt habe. Der Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 17.4.2000 habe aufschiebende Wirkung mit der Folge entfaltet, dass die ihm gesetzte Ausreisefrist gemäß § 50 Abs. 4 AuslG unterbrochen worden sei. Wäre nicht Widerspruch eingelegt worden, hätte der Kläger nach Ablauf der Ausreisefrist abgeschoben werden können. Zwar entfalte der Widerspruch aufschiebende Wirkung rückwirkend bis zur Bekanntgabe des Verwaltungsakts; dies bedeute jedoch nicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt erst dann vollziehbar werde, wenn die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen und kein Widerspruch eingelegt worden sei. Lege der Kläger nicht bis zum Ablauf der Ausreisefrist, die mit der Widerspruchsfrist nicht zwingend identisch sein müsse, Widerspruch ein, so könne die Abschiebung mangels aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO vollzogen werden. Die angefochtene Verfügung sei bis zur Einlegung des Widerspruchs vollziehbar gewesen; erst ab diesem Zeitpunkt sei die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht rückwirkend entfallen. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG lägen auch in den Fällen des § 80 Abs. 1 VwGO bis zur Einlegung des Rechtsbehelfs vor. Durch die Einlegung des Widerspruchs sei die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen, wodurch die Ausreisefrist kraft Gesetzes unterbrochen worden sei.

Die Beklagte beantragt - sachdienlich ausgelegt -,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.12.2000 - 5 K 1884/00 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger hat sich zu dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, auf die Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen sowie auf die vorliegenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (in den Verfahren 5 K 1884/00 und 5 K 1309/00) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 16.5.2002 zugelassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 3 VwGO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung; vgl. dazu § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3987) sind erfüllt. Die Beklagte hat rechtzeitig eine Begründung der Berufung vorgelegt, einen Antrag gestellt und die Berufungsgründe den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vorgetragen.

Streitgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren ist ausschließlich die Abschiebungsandrohung, die von der Ausländerbehörde der Beklagten in der (durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.7.2000 bestätigten) Verfügung vom 17.4.2000 mit der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers verbunden wurde. Da der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.12.2000 - 5 K 1884/00 - keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ist dieses Urteil rechtskräftig geworden, soweit damit die Klage abgewiesen wurde. Damit ist die Verfügung vom 17.4.2000 insoweit unanfechtbar geworden, als darin die dem Kläger - befristet bis 20.8.2000 -erteilte (bzw. verlängerte) Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 25.5.2000 befristet wurde.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Denn die Abschiebungsandrohung, die mit der Verfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 17.4.2000 - bestätigt durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.7.2000 - gegen den Kläger ergangen ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Erledigung des Rechtsstreits ist nicht eingetreten, da sich seit dem Erlass der Abschiebungsandrohung keine Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen in Bezug auf den Aufenthalt des Klägers ergeben haben, die - etwa durch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung - die Ausreisepflicht des Klägers hätten entfallen und damit die angefochtene Abschiebungsandrohung gegenstandslos werden lassen (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG). Die Abschiebungsandrohung ist damit nicht unwirksam geworden. Durch den Antrag des Klägers vom 25.5.2000 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, über den nicht entschieden wurde, ist auch eine Fiktion des erlaubten Aufenthalts nicht eingetreten (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG).

Die Abschiebungsandrohung ist - zu dem für die gerichtliche Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 = AuAS 1997, 50 = JZ 1997, 508 = DVBl. 1997, 902; Beschluss vom 8.2.1999 - 1 B 2.99 -, InfAuslR 1999, 330; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14) - zu Recht auf der Rechtsgrundlage des § 50 AuslG verfügt worden. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht die Abschiebungsandrohung in der angefochtenen Verfügung. Dies ergibt sich - unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung - aus Folgendem:

Nach dem geltenden differenzierten Regelungssystem des Ausländergesetzes für die Beendigung des Aufenthalts von Ausländern (s. den Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes) ist strikt zwischen der Androhung und der Durchführung der Abschiebung zu unterscheiden (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3). Die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung muss der Trennung zwischen der Androhung und dem Vollzug der Abschiebung insbesondere im Hinblick darauf Rechnung tragen, dass die Behörde, die eine Abschiebung androht, nicht mit der Behörde identisch sein muss, die die Abschiebung - später - vollzieht (vgl. dazu auch die Begründung zur Neufassung des § 50 AuslG durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.6.1992, BGBl. I S. 1126, BT-Drucks. 12/2062, S. 43, 44, die insbesondere der Verfahrensbeschleunigung durch eine Trennung zwischen Androhung und Vollzug der Abschiebung dienen sollte); bei Abschiebungsandrohungen nach dem Asylverfahrensgesetz sind im Übrigen androhende und vollziehende Behörde von vornherein bereits kraft Gesetzes (vgl. §§ 34 - 37, 71 Abs. 4 AsylVfG) nicht identisch. Diese sachlich gebotene Unterscheidung zwischen der Abschiebungsandrohung und der Abschiebung wurde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.4.1991 - 1 S 931/91 - (VBlBW 1991, 383 = InfAuslR 1991, 189 = EZAR 622 Nr. 11; im Anschluss daran auch Hailbronner, Ausländerrecht, Komm., § 50 AuslG, RdNr. 5; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Komm., § 50 AuslG, RdNr. 7a) nicht hinreichend beachtet, indem die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - als gesetzliche Voraussetzung einer Abschiebung - bereits für den der Abschiebung vorhergehenden Erlass der Abschiebungsandrohung gefordert wurde (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.6.1996 - 13 S 1281/95 -, VBlBW 1996, 436 = EZAR 044 Nr. 10). Die - hier allein interessierende - Abschiebungsandrohung ist gegenüber der Abschiebung ein selbständiger Verwaltungsakt (vgl. auch Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht - AktAR -, Komm. zu § 50 AuslG, RdNr. 6), für den besondere Rechtsvoraussetzungen bestehen und der ein eigenes rechtliches Schicksal hat. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Abschiebungsandrohung als sog. selbständige Abschiebungsandrohung oder in Verbindung mit einem aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt (als sog. unselbständige Abschiebungsandrohung) ergeht (a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.1998 - 13 S 2792/96 -, VBlBW 1998, 352 = EZAR 023 Nr. 11; auch HessVGH, Beschluss vom 24.6.2002 - 9 TG 1064/02 -, NVwZ-Beil. I 2003, 3,4). Allein dadurch, dass - entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG - ein Verwaltungsakt (hier: die Abschiebungsandrohung) mit einem anderen Verwaltungsakt (hier: der aufenthaltsbeendenden Verfügung) "verbunden" wird, wird der "verbundene" Verwaltungsakt nicht etwa ein integraler Bestandteil des anderen Verwaltungsakts und teilt auch nicht allein wegen dieser Verbindung das rechtliche Schicksal dieses anderen Verwaltungsakts. Eine solche Beurteilung widerspräche insbesondere dann dem - durch die gesetzlich vorgesehene Verbindung erstrebten - Zweck der Verfahrensbeschleunigung, wenn der Ausländer - unabhängig von dem Verwaltungsakt, durch den er nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig wird -aus einem sonstigen Grund bereits vollziehbar ausreisepflichtig ist (wie beispielsweise im Fall einer unerlaubten Einreise gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG).

Die Abschiebung ist eine spezielle ausländerrechtliche Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme in der Form der Ausübung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (s. dazu auch die Gesetzesüberschrift des 2. Unterabschnitts im Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes), die nach der gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 1 AuslG besteht, durch Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Otte, ZAR 1994, 108, 114; Renner, AuslRiD, RdNr. 7/376; auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14). Die Durchführung dieser Maßnahme, die den "letzten Akt" staatlichen Handelns bei einer unfreiwilligen Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet darstellt, ist nach der gesetzlichen Regelung in § 49 Abs. 1 AuslG für den Fall rechtlich zwingend vorgeschrieben, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist (§ 42 Abs. 1 AuslG), diese Ausreisepflicht vollziehbar ist (§ 42 Abs. 2 AuslG) und ihre freiwillige Erfüllung (nach § 42 Abs. 3 und 4 AuslG) nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (§ 49 Abs. 2 AuslG). Damit dient die Abschiebung der Vollstreckung der vollziehbaren gesetzlichen Ausreisepflicht (vgl. Welte in Jakober/Welte, AktAR, Komm. zu § 50 AuslG, RdNr. 17).

Im Unterschied zu einer Abschiebung ergeht die Abschiebungsandrohung nur gleichsam im "Vorfeld" einer (möglichen) Abschiebung. Ihr muss sich nicht zwangsläufig und stets eine nachfolgende Abschiebung anschließen. Vielmehr bleibt es dem ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich selbst überlassen (abgesehen von den [im vorliegenden Fall nicht maßgeblichen] Ausnahmen der rechtlich zwingend durchzuführenden Abschiebung aus der Haft oder aus sonstigem öffentlichem Gewahrsam, vgl. dazu § 50 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG), die Durchführung einer angedrohten Abschiebung (und damit die daran anknüpfenden Rechtsfolgen, vgl. insbesondere § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG) zu vermeiden und auf Grund eigenen Willensentschlusses das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und auf diese Weise die Ausreisepflicht zu erfüllen. In diesem Fall erledigt sich die - hier allein maßgebliche - ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung (vgl. die abweichende gesetzliche Regelung für die Abschiebungsandrohung im Asylfolgeverfahren in § 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG) und wird gegenstandslos (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG; s. auch Nr. 50.0.6 AuslG-VwV). Andererseits bleibt eine Abschiebungsandrohung auch dann rechtmäßig, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann, weil ihr Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe entgegenstehen (vgl. § 50 Abs. 3 AuslG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.6.1998 - 9 B 604.98 -<juris>; anders BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 = AuAS 1997, 50 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 5, im Fall des Vorliegens eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Denn die Abschiebungsandrohung und die Duldung sind zwei von einander unabhängige und sich in ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit gegenseitig nicht beeinflussende Regelungsinstrumente der Verwaltungsvollstreckung im Ausländerrecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3, und vom 30.7.1997 - 11 S 1509/97 -, ESVGH 47, 286 = VBlBW 1998, 37 = InfAuslR 1998, 20 = AuAS 1997, 270; a.A. wohl OVG NW, Beschluss vom 19.9.1996 - 18 B 3505/95 -, NWVBl. 1997, 108).

Die Abschiebungsandrohung dient daher lediglich dem Zweck, dem Ausländer - aus Gründen eines rechtsstaatlichen Verfahrens - einen rechtzeitigen Hinweis und eine entsprechende Warnung des Inhalts zu erteilen, dass die Ausländerbehörde davon ausgeht, in seinem konkreten Fall bestehe die Pflicht zur Ausreise und es komme eine zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts durch eine Abschiebung in den von der Behörde bezeichneten Zielstaat in Betracht. Mit dieser Maßnahme soll dem Ausländer die Möglichkeit eröffnet werden, sich dementsprechend zu verhalten, indem er entweder die gegebenen rechtlichen Möglichkeiten einer Gegenwehr ergreift oder möglicherweise durch eine freiwillige Ausreise eine Abschiebung abwendet. Damit dient die Abschiebungsandrohung sowohl dem Schutz des Ausländers vor unerwarteten, überraschenden Vollstreckungsmaßnahmen als auch dem öffentlichen Interesse, da die Behörde im Fall der freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht keine Abschiebung veranlassen muss.

Die Abschiebungsandrohung ist zwar bereits - ebenso wie die Abschiebung -eine ausländerrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, die der Vorbereitung einer - möglicherweise erforderlichen - Abschiebung dienen soll und daher einer solchen zwangsweisen Vollstreckung der Ausreisepflicht regelmäßig vorausgehen muss. Wie sich aus der speziellen gesetzlichen Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG ergibt, "soll" die Abschiebung - grundsätzlich in allen Fällen - vor ihrer Durchführung angedroht werden; auch in dem Fall des § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG, in dem die Ausreisepflicht durch einen aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt begründet wird, "soll" die Androhung mit diesem Verwaltungsakt verbunden werden.

Dementsprechend ist die Abschiebungsandrohung im Blick auf eine mögliche Abschiebung zu sehen. Die Voraussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht besteht jedoch nach der gesetzlichen Regelung in § 49 AuslG ausschließlich für die Abschiebung. Für die Abschiebungsandrohung hingegen besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes eine entsprechende Anforderung nicht (vgl. auch Otte, ZAR 1994, 108, 115). Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG soll die Abschiebungsandrohung grundsätzlich schon mit dem aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt verbunden werden, ohne dass der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt, dass dieser Verwaltungsakt bereits (gemäß § 80 Abs. 2 VwGO) sofort vollziehbar ist (vgl. auch zu der - allerdings nur bedingt vergleichbaren - Rechtslage bei der Androhung der Vollstreckung eines - noch -nicht vollstreckbaren Verwaltungsakts nach § 20 Abs. 2 LVwVG den Beschluss des Großen Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1.8.1980 - GrS 1/80 -, ESVGH 30, 204 = VBlBW 1981, 14). Auch unter Beachtung von Sinn und Zweck einer Abschiebungsandrohung ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bereits das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht voraussetzt. Dies folgt schon daraus, dass - wie ausgeführt - die Androhung und der Vollzug der Abschiebung bei rechtlicher Betrachtung strikt zu unterscheiden sind. Die Ungewissheit, ob die gesetzliche Ausreisepflicht überhaupt durch eine nachfolgende Abschiebung vollstreckt werden kann, hat maßgebliche rechtliche Auswirkungen auf die Anforderungen an den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, bereits für den Erlass einer Abschiebungsandrohung das Vorliegen einer - erst für eine Abschiebung erforderlichen - vollziehbaren Ausreisepflicht zu verlangen, obwohl eine Abschiebung zwar in Betracht kommt, möglicherweise aber nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar nach Ablauf einer gesetzten Ausreisefrist durchgeführt werden kann. Gegen das Erfordernis einer vollziehbaren Ausreisepflicht für die mit dem aufenthaltsbeendenden ("Grund"-) Verwaltungsakt nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG verbundene Abschiebungsandrohung spricht auch die in § 13 Abs. 2 des (Bundes-) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) zum Ausdruck kommende Differenzierung. Danach kann die Androhung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VwVG). Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VwVG; vgl. den Hinweis bei Funke-Kaiser, GK-AuslR, § 50 AuslG, RdNr. 15). Die Abschiebungsandrohung als solche kann nicht vollstreckt werden (so aber HambOVG, Beschluss vom 30.7.1997 - OVG BS VI 42/97 -, InfAuslR 1998, 28, 30) und es kann auch nicht von ihr Gebrauch gemacht (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1998 - 13 S 457/96 -, EZAR 044 Nr. 14) werden.

Daraus folgt, dass erst im Stadium des zwangsweisen Vollzugs der (gesetzlichen) Ausreisepflicht durch eine Abschiebung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vorliegen muss (vgl. § 49 Abs. 1 AuslG), die - wie sich aus der gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 1 und 2 AuslG eindeutig ergibt - nicht bereits mit dem Entstehen dieser Pflicht eintritt, sondern ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 AuslG eintreten kann. Insoweit ist danach zu unterscheiden, ob die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 AuslG auf Grund einer besonderen tatsächlichen und rechtlichen Situation bereits kraft Gesetzes eintritt - und daher auch einer behördlichen oder gerichtlichen Einflussnahme nicht zugänglich ist -, oder ob die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG erst auf Grund und mit dem Eintritt der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts entsteht, der die Ausreisepflicht (nach § 42 Abs. 1 AuslG) begründet, indem er einen rechtmäßigen Aufenthalt beendet (s. dazu auch im Folgenden).

Aus dem Zusammenhang dieser gesetzlichen Regelungen der Abschiebung und der - ihr regelmäßig vorausgehenden - Abschiebungsandrohung ergibt sich, dass als unverzichtbare gesetzliche Grundvoraussetzung für eine Androhung der Abschiebung nach § 50 AuslG lediglich erforderlich ist, dass eine Abschiebung (§ 49 AuslG) des Ausländers überhaupt in Betracht kommt (vgl. auch Armbruster, Ausländerrecht für das Assessorexamen und die gerichtliche Praxis, Stand: Januar 2003, S. 68). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1 AuslG) des Ausländers entweder bereits besteht oder jedenfalls durch eine aufenthaltsbeendende Verfügung, mit der die Abschiebungsandrohung verbunden wird, entsteht. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einer Abschiebung - insbesondere die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - müssen jedoch für den Erlass einer Abschiebungsandrohung (noch) nicht vorliegen (vgl. Welte in Jakober/Welte, AktAR, Komm. zu § 50 AuslG, RdNr. 15; Armbruster, a.a.O., S. 69; zu weitgehend Renner, Ausländerrecht, Komm., 7. Aufl., § 50 AuslG, RdNr. 6; a.A. wohl BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, NVwZ-RR 1998, 454 = InfAuslR 1998, 217 = AuAS 1998, 111 = EZAR 041 Nr. 4 = Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 3, wonach - allerdings unter Hinweis auf die teilweise andere Auffassung in der Kommentierung im GK-AuslR zu § 50 AuslG - wohl nicht tragend "grundsätzlich" eine vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers im Zeitpunkt des Beginns der Ausreisefrist verlangt wird [vgl. UA S. 5 und S. 9]; s. auch Renner, AuslRiD, RdNr. 7/423; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Komm. zu § 50 AuslG, RdNr. 8). Die Ausreisepflicht muss weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch (etwa spätestens) zum Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist (a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3; Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 = EZAR 043 Nr. 25) vollziehbar sein (so auch HambOVG, Beschluss vom 30.7.1997 - OVG BS VI 42/97 -, InfAuslR 1998, 28, 30; Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 50 AuslG, RdNr. 15; a.A. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 4.6.1998 - 4 B 140/97 -, NVwZ-RR 1999, 146; Renner, AuslRiD, RdNr. 7/423; Hailbronner, Ausländerrecht, Komm. zu § 50 AuslG, RdNr. 5). Die in Nr. 50.0.3 AuslG-VwV geforderte Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegen müsse, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Denn zum Zeitpunkt des Beginns der Ausreisefrist darf noch keine Abschiebung erfolgen, die - erst - eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt (vgl. § 49 Abs. 1 AuslG). Die Ausreisefrist soll vielmehr dazu dienen, dass der Ausländer seine Ausreisepflicht freiwillig erfüllt. Aus der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Pflicht zur Ausreise (§ 42 Abs. 1 AuslG) und deren Vollziehbarkeit (§ 42 Abs. 2 AuslG) im Zusammenhang mit der Abschiebung (§ 49 Abs. 1 AuslG) folgt, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nur für die Vollstreckungsmaßnahme der Abschiebung vorliegen muss. Erst nachdem der Ausländer die ihm gesetzte Ausreisefrist nicht zu einer Ausreise genutzt hat, kommt es auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht im Blick auf eine dann möglicherweise notwendig werdende zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht durch eine Abschiebung an. Je nach den - beim Erlass der Abschiebungsandrohung regelmäßig nicht hinreichend sicher vorhersehbaren - Umständen, die bei Ablauf der Ausreisefrist gegeben sind, muss daher erst zu diesem Zeitpunkt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vorliegen, damit eine Abschiebung erfolgen kann; liegt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu diesem Zeitpunkt nicht vor, so kann eine Abschiebung nicht erfolgen. Wie sich aus der gesetzlichen Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG ergibt, steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eindeutig feststeht, dass der Ausländer entweder - wegen Vorliegens von Abschiebungshindernissen (vgl. § 53 AuslG) - überhaupt nicht abgeschoben werden kann oder - wegen Vorliegens von Duldungsgründen (vgl. § 55 AuslG) - jedenfalls vorläufig ("zeitweise") nicht abgeschoben werden darf, auch wenn die mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer sich danach noch immer im Bundesgebiet aufhält. Dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht keine rechtliche Voraussetzung für den Erlass und das (Fort-) Bestehen einer Abschiebungsandrohung ist, ergibt sich auch aus der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Danach sind leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass in allen Fällen des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 (Nrn. 1 bis 3) AuslG, in denen die (gesetzliche) Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG bereits kraft Gesetzes vollziehbar ist, ohne dass ein aufenthaltsbeendender Verwaltungsakt vorliegt, für den Erlass einer Abschiebungsandrohung stets eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht, deren Vollziehbarkeit sich - zugleich mit der Entstehung dieser Pflicht selbst - unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.1.1997 - 11 S 2934/96 -, VBlBW 1997, 230 = InfAuslR 1997, 305 = AuAS 1997, 99). Im Unterschied zu diesen Fällen entsteht in den Fällen des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AuslG die (gesetzliche) Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG zwar bereits mit der Wirksamkeit (§ 43 LVwVfG) eines aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakts - unbeschadet einer möglicherweise eintretenden aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) -, der Eintritt der Vollziehbarkeit dieser Ausreisepflicht ist jedoch vom Eintritt (und vom Fortbestehen) der sofortigen Vollziehbarkeit des aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakts (im Sinne von § 80 Abs. 2 VwGO) abhängig. Daher können insoweit - einerseits - das Entstehen (und Fortbestehen) der Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1 AuslG) und - andererseits - das Entstehen (und Fortbestehen) der Vollziehbarkeit dieser Ausreisepflicht, die mit dem Entstehen (und Fortbestehen) der sofortigen Vollziehbarkeit des aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakts steht und fällt, auseinanderfallen. Der Eintritt der Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1 AuslG) ist lediglich die rechtliche Folge des Nichtbesitzes einer Aufenthaltsgenehmigung, die für einen rechtmäßigen Aufenthalt grundsätzlich erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Dementsprechend hält sich ein ausreisepflichtiger Ausländer illegal im Bundesgebiet auf und kann damit auch den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllen, wenn er sich ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält, ohne eine Duldung zu besitzen.

Unter Beachtung der dargelegten rechtlichen Anforderungen an die Androhung einer Abschiebung erweist sich die angefochtene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Im Fall des Klägers entstand die Ausreisepflicht als Grundvoraussetzung der Abschiebungsandrohung durch die Verfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 17.4.2000, mit der die Geltung der dem Kläger - befristet bis 20.8.2000 - erteilten (bzw. verlängerten) Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich auf den 25.5.2000 befristet wurde. Diese Befristung war ein sonstiger Verwaltungsakt im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers beendet hat (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.6.1991 - 11 S 1229/91 -, VBlBW 1992, 27 = InfAuslR 1992, 6, und vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, ESVGH 47, 177 = VBlBW 1997, 390 = InfAuslR 1997, 358; HambOVG, Beschluss vom 1.3.1995 - OVG Bs V 327/94 -, InfAuslR 1995, 314, 315). Denn damit trat für ihn ab dem 25.5.2000 die Ausreisepflicht ein, da er ab diesem Zeitpunkt keine - für seinen Aufenthalt erforderliche (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) - Aufenthaltsgenehmigung mehr besaß (vgl. § 42 Abs. 1 AuslG). Im vorliegenden Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, dass die Verfügung vom 17.4.2000, soweit sie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG eine nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis enthielt, ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung (gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) erlassen wurde und dementsprechend dem Widerspruch und der Anfechtungsklage des Klägers (gemäß § 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung zukam; denn die - hier zur Begründung der Ausreisepflicht ausreichende - Wirksamkeit dieser aufenthaltsbeendenden ausländerrechtlichen Maßnahme trat - unbeschadet der aufschiebenden Wirkung - bereits mit ihrer wirksamen Bekanntgabe an den Kläger ein (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG; §§ 43, 41 LVwVfG).

Es ist rechtlich unbedenklich, dass die äußere Wirksamkeit der Verfügung vom 17.4.2000 bereits durch ihre Bekanntgabe an den Kläger am 25.4.2000 - und damit zu einem Zeitpunkt, als der Kläger noch nicht ausreisepflichtig war - eintrat, da nach dem eindeutigen Hinweis im Tenor dieser Verfügung ihre innere Wirksamkeit (zum Begriff der äußeren und inneren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts s. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.8.1980 - GrS 1/80 -, ESVGH 30, 204 = VBlBW 1981, 14, m.w.N.) in Bezug auf die Beendigung des Aufenthalts erst ab dem Zeitpunkt der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis - 25.5.2000 - eintreten sollte und eingetreten ist.

Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist auch hinsichtlich der Ausreisefrist rechtmäßig, die mit dieser Maßnahme festgesetzt wurde. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausreisefrist, die mit der Abschiebungsandrohung bestimmt werden soll (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG), ein gegenüber der Abschiebungsandrohung selbständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, da sie weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung untrennbar mit der Androhung der Abschiebung verbunden sein muss (so zur Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist in asylrechtlichen Streitigkeiten BVerwG, Urteil vom 3.4.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122 = InfAuslR 2001, 357 = AuAS 2001, 177 = EZAR 224 Nr. 28, m.w.N.). Der gegenteiligen Ansicht, nach der die Ausreisefrist ein integraler Bestandteil der Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG mit der Folge sei, dass Rechtsfehler bei der Bestimmung der Ausreisefrist zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Abschiebungsandrohung führen müssten (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.6.1998 - 13 S 173/98 -, InfAuslR 1999, 333 = VBlBW 1998, 476 = DÖV 1998, 889; OVG NW, Beschluss vom 19.9.1996 - 18 B 3505/95 -, NWVBl. 1997, 108; die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die in Bezug auf diese Frage zum - seit 1.1.1991 außer Kraft getretenen - AuslG 1965 ergangen sind, sind durch die Regelung des § 50 AuslG überholt), kann sich der Senat nicht anschließen. Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht (im Urteil vom 3.4.2001, a.a.O.) für die getrennte Beurteilung der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit einem Asylverfahren angestellt hat, beziehen sich nicht entscheidend auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Verfahrens, sondern orientieren sich maßgeblich an der Rechtslage, die nach allgemeinem Ausländerrecht besteht. So gilt der Grundsatz, dass eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Fristsetzung für die Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, insbesondere auf der Grundlage des geltenden allgemeinen Ausländerrechts. Wie das Bundesverwaltungsgericht (im Urteil vom 3.4.2001, a.a.O.) in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, kann die Ausreisefrist nach § 42 Abs. 3 Satz 1 AuslG unabhängig von einer Abschiebungsandrohung festgesetzt werden. Auch die Abschiebungsandrohung kann gemäß § 50 Abs. 5 AuslG in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG ohne Bestimmung einer Ausreisefrist ergehen. Mit der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden soll, wird dem Ausländer vor einer Abschiebung eine entsprechende Frist zur Abwicklung seiner beruflichen und persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet und zur freiwilligen Ausreise eingeräumt, sofern dies nicht nach § 50 Abs. 5 AuslG entbehrlich ist. Aus § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG folgt aber nicht, dass die Abschiebungsandrohung selbst rechtswidrig ist und notwendig aufgehoben werden muss, wenn etwa die Fristsetzung rechtswidrig ist. Wird die Ausreisefrist aufgehoben, die zusammen mit einer Abschiebungsandrohung verfügt wurde, ist die verbleibende Abschiebungsandrohung zwar nach der gesetzlichen Konzeption des § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG unvollständig - soweit kein Ausnahmefall von der "Soll"-Regelung vorliegt -, bleibt gleichwohl aber im Umfang ihres Regelungsgehalts wirksam. Die Abschiebung kann in diesem Fall lediglich nicht vollzogen werden, bevor die Ausländerbehörde eine neue Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist. An der Möglichkeit, die Ausreisefrist einer gesonderten gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, ändert dies nichts. Auch die gesetzliche Regelung in § 50 Abs. 4 AuslG lässt erkennen, dass das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung nicht von der Ausreisefrist abhängen soll. Nach dieser Regelung wird lediglich die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt; nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit bedarf es keiner erneuten Fristsetzung, auch wenn die Vollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der Ausreisefrist entfallen ist. Diese Vorschrift soll der Verfahrensbeschleunigung und der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl. die Begründung zu § 50 Abs. 4 AuslG in BT-Drucks. 12/2062, S. 45; s. dazu auch die - entsprechende - Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 3.4.2001 [a.a.O.], die selbständige Angreifbarkeit der Ausreisefrist im asylrechtlichen Verfahren entspreche dem Beschleunigungszweck, der das Asylverfahren generell präge).

Die demnach - auf die uneingeschränkte Anfechtungsklage des Klägers -gesondert zu überprüfende Ausreisefrist in der Verfügung vom 17.4.2000 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausländerbehörde hat diese Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet auf eine Dauer von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Verfügung vom 17.4.2000 - mithin ab dem 25.4.2000 - festgesetzt. Zwar war der Kläger weder zum Zeitpunkt des Beginns dieser Ausreisefrist (25.4.2000) noch zum Zeitpunkt des von der Ausländerbehörde bestimmten Fristendes (25.6.2000) vollziehbar ausreisepflichtig. Dies war jedoch - wie oben dargelegt - rechtlich nicht erforderlich (a.A. - ohne Begründung - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3). Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausreisefrist kommt es nicht auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht an. Die Ausreisefrist betrifft nicht die Voraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung, sondern die Durchsetzung der Ausreisepflicht. Das Gebot, dem Ausländer eine Frist zur Ausreise zu setzen, ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16). Dem Ausländer soll durch die Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist eine freiwillige Ausreise ermöglicht und ihm damit Gelegenheit gegeben werden, sowohl seine persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet zu regeln als auch den Eintritt der Rechtswirkungen einer Abschiebung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG) zu vermeiden. Diesem Gesetzeszweck dient auch die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Diese Bestimmung stellt klar, dass der ausreisepflichtige Ausländer - unabhängig vom Erlass einer Abschiebungsandrohung - mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 AuslG in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde keine Ausreisefrist gesetzt hat, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) ausreisen muss, und in den Fällen, in denen ihm eine (möglicherweise selbständig angeordnete) Ausreisefrist gesetzt wurde, das Bundesgebiet bis zum Ablauf dieser Frist verlassen muss. Eine noch laufende Ausreisefrist, die bereits vor dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gesetzt wurde, endet nicht mit dem Eintritt dieser Vollziehbarkeit; der Ausländer hat in diesem Fall das Bundesgebiet nicht unverzüglich zu verlassen, es bleibt vielmehr die bereits gesetzte Ausreisefrist maßgeblich. Die Regelungen in § 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG beziehen sich ersichtlich nur auf die Fälle, in denen die gesetzliche Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1 AuslG) auf Grund eines aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakts eingetreten ist, da nur dann eine Unanfechtbarkeit eintreten kann. Für diese Fälle benennt § 42 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine Höchstdauer der Ausreisefrist (6 Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht), die jedoch (gemäß § 42 Abs. 3 Satz 3 AuslG in besonderen Härtefällen) verlängert werden kann.

Dementsprechend ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer - mit einer Abschiebungsandrohung bestimmten - Ausreisefrist in erster Linie deren von der Behörde festgesetzte Dauer maßgeblich. Für die Berechnung der angemessenen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Dauer der Ausreisefrist ist nur der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Ausländer bereits ausreisepflichtig geworden ist (vgl. Nr. 50.1.1.2 AuslG-VwV), wobei es auch insoweit nicht auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ankommt. Eine zu kurz festgesetzte Dauer der Ausreisefrist kann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sein und daher zur Rechtswidrigkeit - und dementsprechend zur (selbständigen) Aufhebung - dieser Fristsetzung führen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar sollte die Ausreisefrist im Fall des Klägers nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung bereits mit dem Tag ihrer Zustellung (25.4.2000) beginnen, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die - auf den 25.5.2000 nachträglich befristete - Aufenthaltserlaubnis noch gültig war. Dies führt hier jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Fristsetzung, da die Frist von zwei Monaten über den Zeitpunkt des Eintritts der Ausreisepflicht (25.5.2000) hinausging und daher jedenfalls ab diesem Zeitpunkt noch eine angemessene Ausreisefrist von einem Monat verblieben ist.

Im Übrigen ergibt sich auch auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 4 AuslG, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die von der Ausländerbehörde bestimmte Frist bestehen. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG wird die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der (Abschiebungs-) Androhung entfällt. Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf die Fälle, in denen zunächst eine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht besteht, jedoch eine Aussetzung der Vollziehbarkeit dieser Pflicht oder der Abschiebungsandrohung eintritt, während und solange die Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen bedeutet die Unterbrechung der Ausreisefrist, dass die ursprünglich rechtmäßig gesetzte Ausreisefrist nach dem Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen beginnt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2.9.1996 - 1 B 143.96 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 11). Im vorliegenden Fall ist die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 17.4.2000 - die im Land Baden-Württemberg grundsätzlich kraft Gesetzes besteht (§ 12 LVwVG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 VwGO; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.4.1991 - 1 S 931/91 -, VBlBW 1991, 383 = InfAuslR 1991, 189, und vom 27.6.1991 - 11 S 1455/91 -, BWVP 1992, 64) -zwar erst nach Ablauf der von der Ausländerbehörde (bis 25.6.2000) gesetzten Ausreisefrist durch den (unanfechtbaren) Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.8.2000 (5 K 1309/00) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt worden; da dieser Beschluss jedoch keine anderweitige Regelung enthält, kommt ihm Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 80 VwGO, RdNr. 362; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, Komm., 11. Aufl., § 80 VwGO, RdNr. 86), so dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung rückwirkend auf den Beginn der von der Ausländerbehörde gesetzten Ausreisefrist entfallen ist (vgl. auch Renner, Ausländerrecht, Komm., 7. Aufl., § 50 AuslG, RdNr. 19). Auf diese Fallgestaltung ist jedoch § 50 Abs. 4 AuslG entsprechend anzuwenden, da sie derselben Interessenlage entspricht, die durch diese gesetzliche Bestimmung erfasst und geregelt werden sollte (vgl. auch VG Gießen, Beschluss vom 14.11.1997 - 7 G 1371/97 -, NVwZ-RR 1998, 681). § 50 Abs. 4 AuslG will alle Fälle umfassen, in denen die Abschiebungsvoraussetzungen wieder oder erneut eingetreten sind (vgl. HambOVG, Beschluss vom 1.12.1997 - Bs VI 11/97 -, NordÖR 1998, 248). Dies ergibt sich auch aus der Regelung in § 50 Abs. 4 Satz 2 AuslG, wonach es nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit keiner erneuten Fristsetzung bedarf, auch wenn die Vollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der Ausreisefrist entfallen ist. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung auch bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung unberührt bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3) und nach einem Wiedereintritt der Vollziehbarkeit die Ausreisefrist erneut zu laufen beginnt. Die Vorschrift des § 50 Abs. 4 AuslG, die durch das - am 1.7.1992 in Kraft getretene - Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens (vom 26.6.1992, BGBl. I S. 1126; dort Art. 2 Nr. 5) in das Ausländergesetz eingefügt wurde, soll der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung dienen; es sollte durch diese Regelung "klargestellt" werden, dass bei einer Aussetzung der Abschiebung auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach dem Wiedereintritt der Abschiebungsvoraussetzungen die Bestimmung der Ausreisefrist nicht wiederholt werden muss (vgl. die Begründung zu § 50 Abs. 4 AuslG in BT-Drucks. 12/2062, S. 45). Die Frage, ob eine etwaige Unterbrechung der Ausreisefrist noch andauert oder nicht (§ 50 Abs. 4 AuslG), berührt die - hier allein zu beurteilende - Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung nicht (vgl. HambOVG, Beschluss vom 1.12.1997 - Bs VI 11/97 -, NordÖR 1998, 248). Die Vorschrift des § 50 Abs. 4 AuslG regelt allein die Folgen, die eintreten, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung zeitweise entfällt, ohne dass durch diese gesetzliche Regelung als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Bestimmung einer Ausreisefrist die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gefordert wird.

Die angefochtene Abschiebungsandrohung entspricht auch den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 AuslG.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO. Diese Entscheidung umfasst unter Beachtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch den rechtskräftigen Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.12.2000.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Frage der Erforderlichkeit des Vorliegens der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 und § 25 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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