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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.04.2002
Aktenzeichen: 11 S 557/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4
VwGO § 124a Abs. 3 Satz 2
1. Die Beschwerdebegründung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO muss innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist beim Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) eingehen.

2. Es genügt nicht, wenn die Beschwerdebegründung am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, das Verwaltungsgericht diese alsbald weiterleitet, sie aber dann erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) eingeht.

3. Eine derart verspätet begründete Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.


11 S 557/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausweisung hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und den Richter am Verwaltungsgericht Maußhardt

am 04. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Februar 2002 - 9 K 1321/01 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig. Der Antragsteller hat innerhalb der mit dem 18.03.2002 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in der durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 - BGBl. I S. 3987 - seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung) keine Beschwerdebegründung beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO, vgl. auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts).

Die am Abend des letzten Tags der Frist per Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangene und auch an dieses Gericht adressierte Begründungsschrift, die vom Verwaltungsgericht alsbald weitergeleitet wurde und am 21.03.2002 beim erkennenden Gerichtshof einging, vermochte die Begründungsfrist nicht zu wahren. Anders als bei Einlegung der Beschwerde (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO) hat der Beschwerdeführer bei Begründung der Beschwerde nicht die Wahl zwischen Ausgangs- und Rechtsmittelgericht. Die Begründungsfrist ist vielmehr nur gewahrt, wenn die Begründungsschrift innerhalb der Frist beim Beschwerdegericht eingeht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Ein fristgerechter Eingang beim erstinstanzlichen Gericht genügt insoweit nicht.

Es besteht im Verwaltungsprozessrecht auch kein allgemeiner Rechtsgedanke, dass bestimmende Schriftsätze nach Wahl des Absenders beim Ausgangs- oder beim Rechtsmittelgericht gleichermaßen wirksam eingereicht werden können. Vielmehr hat der Gesetzgeber nur in einigen wenigen Fällen (vgl. § 147 Abs. 2, § 139 Abs. 1 VwGO) zugelassen, dass zur Fristwahrung die Einreichung bei einem dieser beiden Gerichte genügen soll. Für die Beschwerdebegründungsschrift verlangt § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO zur Fristwahrung dagegen ausdrücklich die Einreichung beim Oberverwaltungsgericht. Eine Ausnahme besteht insoweit nicht (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 12.03.1997 - Bs IV 9/97 -, NVwZ 1988, 532 zum Beschwerdezulassungsantrag nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F.).

Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerde selbst wahlweise beim erstinstanzlichen Gericht oder beim Beschwerdegericht eingereicht werden kann (§ 147 Abs. 2 VwGO), kann nicht geschlossen werden, dies müsse - entgegen dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO - notwendigerweise auch für die Begründungsschrift gelten.

§ 146 Abs. 4 VwGO wurde erst während des - nicht-öffentlichen - Vermittlungsverfahrens in den Gesetzentwurf aufgenommen, weshalb über den gesetzgeberischen Willen nichts bekannt ist. Nach dem Gesetzentwurf, der der ersten Beschlussfassung des Deutschen Bundestages zugrunde lag (vgl. BT-Drs. 14/6293 und 14/7474), war zunächst erwogen, durch Streichung der früheren Absätze 4 bis 6 in § 146 VwGO a.F. zum alten Rechtszustand zurückzukehren und die durch das 6. VwGOÄndG eingeführte Zulassungsbeschwerde wieder gänzlich entfallen zu lassen, da sie sich in der Praxis nicht bewährt habe und auf Kritik aus der Anwalt- und Richterschaft gestoßen sei (BT-Drs. 14/6293 S. 14). Dem widersprach der Bundesrat (vgl. die Unterrichtung des Bundestages von der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat in BT-Drs. 14/7744 S. 2 und 3). Er schlug vor, an der Beschwerdezulassung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren festzuhalten, diese aber auch dem erstinstanzlichen Gericht zu ermöglichen und im übrigen die Begründungsfrist für einen Beschwerdezulassungsantrag auf vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlängern.

Das im Vermittlungsverfahren gefundene Ergebnis, die jetzige Fassung des § 146 Abs. 4 VwGO, stellt einen Kompromiss zwischen beiden Auffassungen dergestalt dar, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nunmehr eine zulassungsfreie Beschwerde möglich ist, diese aber in zeitlicher Hinsicht und mit Blick auf den Prüfungsumfang gestrafft sein soll. Zu diesem Zweck ist die Pflicht zur Abgabe einer Beschwerdebegründung eingeführt und zugleich die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO). Ferner wird die vielfach als zu kurz empfundene Darlegungsfrist des früheren § 146 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO a.F. als Begründungsfrist auf einen Monat verlängert. Damit im Eilverfahren über diese erweiterte Zeitspanne hinaus keine zusätzliche Verzögerung eintritt, schreibt § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO - ausdrücklich anders als § 147 Abs. 2 VwGO - vor, dass die Beschwerdebegründung unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, sofern sie nicht ohnehin bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist.

Dies deckt sich im übrigen mit der auch sonst in der VwGO vorherrschenden Systematik. So ist etwa die Berufungsbegründungsschrift nach vom Verwaltungsgericht zugelassener Berufung gemäß § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenfalls zwingend beim Oberverwaltungsgericht einzureichen. Dementsprechend ist der Gesetzgeber bei der Beschwerdebegründungsschrift verfahren. Hintergrund dessen ist, dass sowohl der Berufung wie der Beschwerde als "ordentlichen" Rechtsmitteln neben dem sog. "Suspensiveffekt", der Hemmung der Rechtskraft, auch der sog. "Devolutiveffekt" zukommt, wonach der Rechtsstreit in der Hauptsache mit Einlegung des Rechtsmittels unmittelbar in der höheren Instanz anhängig wird. Dagegen muss die Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO - über den ebenfalls allein das Oberverwaltungsgericht entscheidet (§ 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO) - gemäß § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, da ein solcher Rechtsmittelzulassungsantrag zwar den Suspensiveffekt und zusätzlich den Devolutiveffekt im Zulassungsverfahren herbeiführt, die Devolution in der Hauptsache aber noch nicht bewirkt. Letztere tritt erst mit der Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht ein (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Nach all dem musste die Beschwerdebegründungsschrift des Antragstellers zwingend beim erkennenden Gerichtshof als dem zuständigen Beschwerdegericht eingereicht werden. Dort ist sie jedoch erst am 21.03.2002 und damit nach Ablauf der Frist eingegangen. Eine Heilungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist die Fristversäumung hier nicht auf eine verzögerte Weitergabe durch das erstinstanzliche Gericht zurückzuführen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 - , BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173).

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO muss die Beschwerde daher als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 sowie 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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