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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: 11 S 97/00
Rechtsgebiete: LVwVfG, AAZuVO


Vorschriften:

LVwVfG § 9
AAZuVO § 7 Abs. 1
AAZuVO § 7 Abs. 2 Satz 1
Die besondere Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Ausweisung straffälliger Ausländer einschließlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 AAZuVO bleibt bei Erlass einer Ausweisungsverfügung bis zu deren Bestandskraft bestehen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 97/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausweisung, Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und Albers

am 23. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 1999 - 12 K 2334/99 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 16.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn aus der Antragsschrift gehen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gemäß dem Darlegungserfordernis hervor (§ 124 Abs. 2 und § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt die Antragsschrift nicht auf. Dies hat der Senat bereits zu der - wortgleichen - Antragsschrift des Klägers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelnen ausgeführt (vgl. Senatsbeschl. v. 12.1.2000 - 11 S 98/00 -). Hierauf kann Bezug genommen werden.

Soweit die Antragsschrift eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darin erblickt, "dass geklärt werden muss, ob die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse mit Entscheidung im Ausweisungsverfahren als Verwaltungsverfahren endet oder erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Ausweisung", vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Der Zulassungsantrag wirft damit keine im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder einer Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Es fehlt an einem eine Grundsatzberufung eröffnenden Klärungsbedarf. Denn die bezeichnete Frage ist ohne weiteres dahin zu beantworten, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AAZuVO die Regierungspräsidien für die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung sachlich zuständig sind, solange eine von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 AAZuVO verfügte Ausweisung noch nicht bestandskräftig geworden ist. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO sind die Regierungspräsidien für die Ausweisung straffälliger Ausländer zuständig, wenn sich diese auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden. Eine danach begründete Zuständigkeit bleibt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO bis zur Entscheidung über die Ausweisung bestehen, auch wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AAZuVO entscheiden die Regierungspräsidien bis zur Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 auch über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Soweit die Antragsschrift der Auffassung ist, § 7 Abs. 2 Satz 1 AAZuVO müsse restriktiv ausgelegt werden, weil es sich um eine Ausnahme von der prinzipiellen sachlichen Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden (vgl. § 3 Abs. 1 AAZuVO) handele, trifft dies nicht zu. Maßgeblich für die Auslegung dieser Zuständigkeitsvorschrift ist vielmehr neben ihrem Wortlaut, dem Zweck der Regelung entsprechend, insbesondere der Gedanke der Praktikabilität (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2000 - 13 S 1721/99 - zu § 7 Abs. 1 AAZuVO; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.8.1995 - 11 S 2003/95 - zu Art. 2 der Änderungsverordnung zur AAZuVO vom 4.7.1994 <GBl. S. 356>).

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Wortfolge "bis zur Entscheidung über die Ausweisung" in § 7 Abs. 2 Satz 1 (wie auch in § 7 Abs. 1 Satz 2) AAZuVO für den Fall, in dem eine Ausweisung ausgesprochen wird, nur die Zeit bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung gemeint ist. Der Wortlaut der Vorschrift ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Demgegenüber legen Erwägungen der Praktikabilität es nahe, dass die Regierungspräsidien, sofern sie eine Ausweisungsverfügung erlassen, bis zu deren Bestandskraft auch für die Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zuständig sein sollen. Denn die besondere Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Ausweisung begründet eine Sachnähe auch für die Entscheidung über Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, zumal eine Ausweisung bzw. das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes dabei erheblich ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2, ferner z.B. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Diese Sachnähe, der § 7 Abs. 2 Satz 1 AAZuVO Rechnung trägt, besteht bei Erlass einer Ausweisungsverfügung bis zu deren Bestandskraft fort. So soll nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Verordnungsgebers die Zuständigkeit der Regierungspräsidien für die Ausweisung bei Erlass einer Ausweisungsverfügung erst mit deren Unanfechtbarkeit entfallen (vgl. in Bezug auf § 7 Abs. 1 Satz 2 AAZuVO die im Schriftsatz des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. November 1999 wiedergegebene Begründung zu Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der AAZuVO vom 19.6.1995 <GBl. S. 453> und Ziffer 2.1.1 Absatz 2 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums, des Justizministeriums und des Sozialministeriums über die Ausweisung von Ausländern vom 14.12.1998 <GABl. 1999, 45>).

Es kann auf sich beruhen, ob etwa nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht das die Ausweisung betreffende Verwaltungsverfahren ohnehin erst mit Bestandskraft der Ausweisungsverfügung seinen Abschluss findet (solches allgemein bejahend z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 9 RdNr. 30 m.w.N; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 24.5.1995, BVerwGE 98, 313 = NVwZ 1995, 1131). Im Übrigen bemerkt der Senat zu dem Hinweis der Antragsschrift auf die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG, dass die Regierungspräsidien, wenn sie die Ausweisung verfügen, gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 AAZuVO auch insoweit für die Entscheidung zuständig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG sowie § 5 ZPO entsprechend.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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