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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 12 S 2675/02
Rechtsgebiete: VwGO, BRAGO


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1 S. 2
VwGO § 147 Abs. 1 S. 2
BRAGO § 19 Abs. 3 S. 2
BRAGO § 19 Abs. 6
Beschwerden gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 19 BRAGO unterliegen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) am 01.01.2002 nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO.
12 S 2675/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

vormals prozessbevollmächtigt:

wegen

Sozialhilfe hier: Festsetzung der Vergütung

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schneider

am 22. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 8 K 3911/98 - wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den die von ihm eingelegte Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28.05.2002 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig.

Zwar ist die Beschwerde nicht bereits deswegen unzulässig, weil der Antragsgegner bei der Beschwerdeeinlegung nicht qualifiziert vertreten war. Denn die Beschwerde gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungen gemäß § 19 BRAGO unterliegt - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss - auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) am 01.01.2002 nicht dem Vertretungszwang. Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO, auf die § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO verweist, erstreckt zwar den Vertretungszwang nunmehr ausdrücklich auf Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Hinsichtlich der Einreichung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse über Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungen enthält § 19 Abs. 6 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - jedoch eine abweichende Regelung. Danach können Anträge, Erklärungen und Beschwerden zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. Diese Regelung geht als lex specialis § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO auch in seiner Neufassung vor (zu § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO a. F. ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.1997 - 9 S 1013/97 -, NVwZ-RR 1998, 462; zum Vertretungszwang bei der Streitwertbeschwerde gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GKG i.V.m. § 5 Abs. 5 GKG vgl. entsprechend Senatsbeschluss vom 03.07.2002 - 12 S 803/02 -).

Dem steht nicht entgegen, dass durch die Neuregelung nach dem den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willen des Normgebers der Vertretungszwang im Interesse eines zügigen und konzentrierten Verfahrensablaufs vor dem Oberverwaltungsgericht auch für die Einlegung der zulassungsfreien Beschwerden vorgeschrieben sowie auf alle sonstigen Nebenverfahren erweitert werden sollte, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht (vgl. BT-Drucks. 14/6854 S. 2). Denn die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte enthält insoweit hinsichtlich des Vertretungszwangs eine abschließende (Sonder-) Regelung, die nur durch eine ausdrückliche Änderung beseitigt werden könnte. Ein dahin gehender Regelungswille lässt sich indessen dem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) nicht entnehmen. Es müsste auch als unangemessen erscheinen, wenn sich der (zuvor) anwaltlich vertretene Beteiligte, der sich gegen die von seinem (früheren) Rechtsanwalt betriebene Festsetzung der Vergütung nach § 19 BRAGO wenden will, für die Beschwerdeeinlegung eines weiteren Rechtsanwalts oder sonstigen qualifizierten Vertreters bedienen müsste. Die finanzielle Belastung, die ein solches Vorgehen mit sich brächte, würde das Rechtsmittel in vielen Fällen wirtschaftlich ineffektiv machen und dadurch entwerten, was unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes als bedenklich erscheinen müsste (vgl. Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 67 RdNr. 15). Ein Vertretungszwang für die Einreichung der Beschwerde lässt sich auch nicht gesetzessystematisch unter Heranziehung der Bestimmung des § 19 Abs. 3 S. 2 BRAGO begründen, wonach die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren sinngemäß gelten. Denn die hierdurch angeordnete - zumal sinngemäße - Geltung der Vorschriften über das Erinnerungsverfahren (vgl. § 165 VwGO) besagt nichts über die im (anschließenden) Beschwerdeverfahren maßgebenden Vorschriften. Dies umso mehr, als die Verweisungsnorm des § 19 BRAGO in ihrem Abs. 6 jedenfalls für die Postulationsfähigkeit Beteiligter im Beschwerdeverfahren eine spezielle und in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich abschließende Regelung enthält, die keinen Raum lässt für eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften (§ 67 Abs. 1 S. 2 VwGO).

Die Beschwerde ist jedoch unstatthaft, weil der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht wird. Dieser beträgt nach der auch für die Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO anzuwendenden Bestimmung des § 146 Abs. 3 VwGO (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 2. Aufl., § 146 RdNr. 13; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl., § 15 RdNr. 51) 200,- Euro. Der Antragsgegner ist durch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28.05.2002 aber nur in Höhe von 107,65 Euro beschwert; Zinsen bleiben bei der Wertberechnung nach der über § 173 VwGO einschlägigen Bestimmung des § 4 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 12) unberücksichtigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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