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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 13 S 1167/02
Rechtsgebiete: GG, StAG, VwKostG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
StAG § 38 Abs. 1
StAG § 38 Abs. 2 Satz 1
StAG § 38 Abs. 2 Satz 2
StAG § 38 Abs. 2 Satz 4
StAG § 40b
VwKostG § 11 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 1
1. Für Einbürgerungen nach § 40b StAG gilt der Gebührentatbestand des § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG; § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG findet keine entsprechende Anwendung. Die Höhe der Gebühr begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Gebührenschuld aus § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG entsteht mit Eingang des Antrags auf Einbürgerung bei der zuständigen Behörde.

3. Gebührenermäßigung oder -befreiung aus Gründen der Billigkeit gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG kann nur bei einzelfallbezogenen Härten gewährt werden. Allgemeine Regelungen des Gesetzes dürfen nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme korrigiert werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

13 S 1167/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gebühr für die Einbürgerung nach § 40 b StAG

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Vogel

ohne mündliche Verhandlung am 13. August 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2001 - 7 K 1073/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am xx.x.1990 und am xx.x.1996 jeweils in Ludwigsburg geborenen Kläger begehren die Reduzierung der Gebühr für ihre Einbürgerung.

Die Eltern der Kläger sind italienische Staatsangehörige. Ihr Vater ist seit dem 29.1.1986 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Mutter wurde im Jahr 1965 in Deutschland geboren; ihr Vater ist italienischer Staatsangehöriger, ihre Mutter deutsche Staatsangehörige.

Am 2.2.2000 beantragten die Kläger beim Landratsamt Ludwigsburg die Einbürgerung nach § 40b Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -. Mit Schreiben vom 3.3.2000 fragten die Eltern der Kläger beim Innenministerium Baden-Württemberg an, ob für die Einbürgerung der Kläger eine Gebühr von 1.000,-- DM zu entrichten sei. Sie wiesen darauf hin, dass die Mutter der Kläger als Kind einer deutschen Staatsangehörigen in verfassungswidriger Weise nicht mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Die damals geltende gesetzliche Regelung, dass sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem ehelich geborenen Kind nach der Staatsangehörigkeit des Vaters richte, sei vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Von der durch das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 eingeräumten Erklärungsmöglichkeit hätten die Eltern der Mutter der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund, dass die Kläger eigentlich seit Geburt Deutsche sein müssten, sei es unbillig, eine Gebühr zu verlangen. Von der Gebühr könne nach § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG aus Gründen der Billigkeit befreit werden. Das Innenministerium antwortete mit Schreiben vom 20.3.2000, das auch dem Landratsamt Ludwigsburg zur Kenntnis gegeben wurde, aus dem Umstand, dass die Mutter der Kläger in verfassungswidriger Weise nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, lasse sich für das Einbürgerungsverfahren der Kinder keine Sonderbehandlung ableiten.

Mit Bescheid vom 7.9.2000 teilte das Landratsamt Ludwigsburg mit, dass dem Antrag auf Einbürgerung der Kläger nunmehr stattgegeben werden könne, und setzte eine Gebühr von 1.000,-- DM (500,-- DM pro Kläger) fest.

Am 19.9.2000 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führten aus, sie wollten die Einbürgerung nicht mehr wahrnehmen. Sie seien nicht gewillt, jeweils 500,-- DM für die Einbürgerung zu zahlen. Mit Schreiben vom 20.9.2000 wies das Landratsamt darauf hin, dass für die Rücknahme der Einbürgerungsanträge eine Gebühr von 375,-- DM pro Kind fällig werde, nachdem die sachliche Bearbeitung der Einbürgerungsanträge bereits abgeschlossen sei. Am 28.9.2000 teilten die Kläger mit, dass sie nun doch eingebürgert werden wollten. Der Widerspruch richte sich allein gegen die Gebührenfestsetzung. Die strikte Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG erscheine vor dem Hintergrund problematisch, dass ihre Mutter in verfassungswidriger Weise nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Auch sei es unbillig, dass für jeden Kläger eine Gebühr von 500,-- DM festgesetzt werde, da gleiche Sachverhalte zu prüfen gewesen seien. Aus Gründen der Billigkeit könne nach § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG Gebührenfreiheit gewährt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG sei für Einbürgerungen auf der Grundlage des Staatsangehörigkeitsgesetzes die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 500,-- DM gesetzlich vorgeschrieben. Gebührenermäßigungen oder -befreiungen für ganze Personengruppen seien in § 38 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StAG abschließend geregelt. Für den Fall, dass Geschwister eingebürgert werden sollen, enthalte § 38 StAG keine Ermäßigungsregelung mit der Folge, dass für jedes Kind der volle Gebührensatz in Höhe von 500,-- DM zu erheben sei. Billigkeitsgründe lägen nicht vor. Zwar sei es verfassungswidrig gewesen, dass die Mutter der Kläger nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Da deren Eltern auf das durch Art. 3 des RuStAGÄndG 1974 gegebene Erklärungsrecht verzichtet hätten, sei sie aber jetzt nicht (mehr) rechts- oder verfassungswidrig nicht-deutsche Staatsangehörige.

Am 2.3.2001 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt - auf entsprechenden Hinweis des Berichterstatters - beantragt, den Bescheid des Landratsamtes Ludwigsburg vom 7.9.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 8.2.2001 aufzuheben, soweit die Gebührenfestsetzung den Betrag von 200,-- DM überschreitet, und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ermäßigung der Einbürgerungsgebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Die Gebührenregelung in § 38 Abs. 2 StAG erscheine verfassungswidrig, weil sie dem Äquivalenzprinzip widerspreche. Die Prüfung der Voraussetzungen einer Einbürgerung erfordere wenig Aufwand. Sei dieser Aufwand erbracht, gelte das Ergebnis für beide Kinder. Zudem seien die Einbürgerungsurkunden bislang nicht ausgehändigt worden. Es sei zweifelhaft, ob die Behörde bereits vor Bekanntgabe des Grundverwaltungsaktes die Gebühren habe festsetzen dürfen. Jedenfalls sei die Gebühr vor dem dargestellten Hintergrund, dass sie eigentlich bereits seit Geburt Deutsche sein müssten, zu ermäßigen.

Mit Urteil vom 30.08.2001 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Landratsamtes Ludwigsburg vom 7.9.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 8.2.2001 aufgehoben, soweit die Gebührenfestsetzung den Betrag von 200,-- DM überschreitet, und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Ermäßigung der Einbürgerungsgebühren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Für Einbürgerungen nach § 40b StAG bestehe unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu den §§ 38 Abs. 2, 4 Abs. 3, 40b StAG und im Hinblick auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand generell ein sachlicher Grund für eine Ermäßigung der Einbürgerungsgebühr. Der Verwaltungsaufwand für Einbürgerungen nach § 40b StAG sei deutlich geringer als bei sonstigen Einbürgerungsverfahren. So habe für das Einbürgerungsverfahren der beiden Kläger die Führung einer Akte genügt; der Aktenumfang sei sehr gering gewesen. Der Verwaltungsaufwand, der der Behörde dadurch entstanden sei, dass die Einbürgerung von zwei Kindern beantragt worden sei, beschränke sich für das weitere Kind im Wesentlichen darauf, eine zweite Einbürgerungsurkunde auszustellen. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf zur Verlängerung der Frist für Kindereinbürgerungen nach § 40b StAG (BR-Drs. 53/01 vom 26.01.2001) ergebe sich, dass nach Schätzungen aus den Ländern die durchschnittlichen Verfahrenskosten je Einbürgerung etwa bei 200,-- DM bis 250,-- DM lägen. Mit der gesetzgeberischen Intention für die Einführung der Festgebühr von 500,-- DM durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993, eine Einbürgerungsgebühr festzusetzen, die deutlich unterhalb der Kostendeckungsgrenze liege, sei es unvereinbar, bei Einbürgerungen nach § 40b StAG eine Gebühr zu erheben, die das Doppelte des tatsächlichen Verwaltungsaufwands betrage. Mit der Ermäßigungsmöglichkeit des § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG bestehe für die Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers zu entsprechen und in den Fällen des § 40b StAG eine Gebühr zu erheben, die deutlich unterhalb der Kostendeckungsgrenze liege. Dies gelte in besonderer Weise, wenn von den Eltern die gleichzeitige Einbürgerung mehrerer Kinder beantragt werde und eine gemeinsame Bearbeitung der Anträge erfolgen könne.

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8.5.2002 -13 S 2316/02 -, dem Beklagten zugestellt am 15.5.2002, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Mit am 12.6.2002 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.8.2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die auf Ermäßigung der festgesetzten Einbürgerungsgebühren gerichtete Klage sei als Verpflichtungsklage nicht zulässig. Die Entscheidung nach § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG sei nicht von einem entsprechenden Antrag des Gebührenpflichtigen abhängig und im vorliegenden Verfahren auch nicht nach Festsetzung der Gebührenforderung ergangen. Die Billigkeitsgründe seien vielmehr im Verlauf des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht worden. In diesem Fall habe die Verwaltung von Amts wegen bereits im Festsetzungsverfahren etwaige Billigkeitsgründe zu berücksichtigen. Statthafte Klageart bei fehlender oder fehlerhafter Ausübung des Billigkeitsermessens sei dann die Anfechtungsklage. Es sei kein persönlicher Unbilligkeitsgrund, wenn die Mutter der Kläger kraft Geburt im Jahre 1965 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG in der damals gültigen Fassung von ihrer deutschen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht habe erwerben können. Aber auch aus sachlichen Gründen komme ein Billigkeitserlass nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers unterstellt, dass die Einbürgerungsgebühren bei einer Einbürgerung nach § 40b StAG generell ermäßigt werden sollten. Denn der Gesetzgeber habe in § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG nur einen Sonderfall der generellen Gebührenherabsetzung geregelt, nämlich dass über Einbürgerungsanträge der Kinder gleichzeitig mit denen der Eltern entschieden werde. Dagegen habe der Gesetzgeber für den Fall der Einbürgerung nach § 40b StAG gerade keine generelle Ermäßigung des Festbetrages für sinnvoll und wünschenswert erachtet. Trotz aller Überlegungen, mit Hilfe von § 40b StAG die Integration zu fördern, sei es nämlich nicht zu einer Änderung des § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG gekommen. Deswegen könne diese Vorschrift auch nicht analog angewandt werden. Ein sachlicher Billigkeitsgrund liege auch nicht in der vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegung, dass der Verwaltungsaufwand für Einbürgerungen nach § 40b StAG deutlich geringer sei als bei sonstigen Einbürgerungsverfahren. Bereits der erklärte gesetzgeberische Wille verbiete eine Berücksichtigung dieser Argumentation. Unabhängig davon verursache ein Einbürgerungsverfahren nach § 38 Abs. 2 Satz 4 RuStAG angesichts des Prüfungsumfangs zum Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen einen Verwaltungsaufwand, der einer Verwaltungsgebühr von 500,-- DM entspreche. Auch wenn sich im Fall der Kläger die rechtliche Prüfung für das zweite Kind weitgehend mit der für das erste Kind decke und damit für das zweite Kind erheblich einfacher sei, ändere dies nichts daran, dass auch für das zweite Kind unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes sowie des Nutzens der Einbürgerung für das Kind selbst eine Einbürgerungsgebühr in Höhe von 500,-- DM angemessen sei. Der Hinweis, dass die Einbürgerungsurkunde bislang noch nicht ausgehändigt sei, sei zwar richtig, für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides aber unerheblich.

Die - nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertretenen - Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und führen ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus: Der Bundestag habe Anfang April 2001 beschlossen, die Gebühr für eine Einbürgerung nach § 40b StAG auf 100,-- DM zu senken. Auch wenn der Gesetzentwurf nunmehr im Vermittlungsverfahren sei, weil der Bundesrat nicht zugestimmt habe, zeige dies, dass die Argumentation im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht unzutreffend sein könne. Der Verwaltungsaufwand sei nicht in dem Maße erheblich, wie von dem Beklagten geschildert. Komplizierte rechtliche Erwägungen hätten nicht angestellt werden müssen; ein Blick in die Ausländerakte hätte genügt. Es komme hinzu, dass beim zweiten Kind - ebenso wie in dem in § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG geregelten Fall der Miteinbürgerung der Kinder - praktisch keine Prüfung mehr erfolgen müsse, so dass § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG analog angewandt werden könne. Im Übrigen werde nochmals darauf hingewiesen, dass sie Deutsche wären, wenn ihrer Mutter nicht in verfassungswidriger Weise der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Geburt versagt geblieben oder sie nicht-ehelich geboren wäre. Da ihre Eltern den Fehler der Großeltern, die von der eingeräumten Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätten, nicht wiederholen wollten und deshalb den Antrag auf Einbürgerung für sie gestellt hätten, dürfe dies nicht zu einer derart hohen und dem Äquivalenzprinzip widersprechenden Gebührenbelastung führen. Die Gebühr von 500,-- DM pro Kind könne nicht als adäquate Gegenleistung angesehen werden, wenn für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für Kinder eine Gebühr von 100,-- DM vorgesehen sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Gebühr auch das Interesse an der Einbürgerung oder den damit verbundenen Vorteil widerspiegeln solle. Denn die Politik habe für die Einbürgerung der betroffenen Kinder geworben und damit das staatliche Interesse an der Einbürgerung dokumentiert. Im Übrigen sei der materielle Nutzen des der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes für den Gebührenpflichtigen nur bei einer Rahmengebühr zu berücksichtigen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart, die Einbürgerungsakten des Landratsamtes Ludwigsburg und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Der Verzicht des Berufungsbeklagten auf mündliche Verhandlung unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.1961 - IV C 327.60 -, DVBl. 1961, 518; Beschluss vom 19.5.1961 - IV C 217.60 -, DVBl. 1961, 517; BSG, Urteil vom 25.10.1962 - 4 RJ 85/60 -, NJW 1963, 1031; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 67 RdNr. 4; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 RdNr. 58; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 67 RdNr. 18), so dass auch die anwaltlich nicht vertretenen Kläger wirksam ihr Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO erklären konnten.

Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 VwGO a.F.).

Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 1.000,-- DM für die Einbürgerungen der Kläger nach § 40b StAG im Bescheid des Landratsamtes Ludwigsburg vom 7.9.2000 begegnet (auch) insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die Gebühr den Betrag von 200,-- DM überschreitet, und die Kläger haben auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über die Ermäßigung der Einbürgerungsgebühren nach § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG.

Da die Kläger nicht nur das Interesse an einer Ermäßigung der nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG festgesetzten Einbürgerungsgebühr im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG verfolgen, sondern darüber hinaus auch generelle Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG geltend machen, ist ihr Klagebegehren gemäß §§ 88, 125 VwGO dahingehend zu verstehen, dass es auf Aufhebung der Festsetzung der Gebühr im Bescheid des Landratsamtes Ludwigsburg vom 7.9.2000 gerichtet ist, soweit sie den Betrag von 200,-- DM überschreitet, und für den Fall, dass dieses Begehren erfolglos bleibt, die Verpflichtung des Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über die Ermäßigung der festgesetzten Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG erstrebt wird. Sowohl mit dem Anfechtungsbegehren (I.) wie auch mit dem Verpflichtungsbegehren (II.) bleibt die Klage ohne Erfolg.

I. Der zulässige Anfechtungsantrag ist unbegründet. Die über den Betrag von 200,-- DM hinausgehende Festsetzung der Einbürgerungsgebühren in Höhe von 1.000,-- DM im Bescheid des Landratsamtes Ludwigsburg vom 7.9.2000 und der diese Festsetzung betreffende Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 8.2.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG (zur Umstellung auf die entsprechenden Eurobeträge vgl. das Sechste Euro-Einführungsgesetz vom 3.12.2001, BGBl. I S. 3306) beträgt die Gebühr für die Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz 500,-- DM. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch für Einbürgerungen aufgrund von § 40b StAG. Diese zählen nicht zu den in § 38 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StAG genannten Fällen einer Gebührenermäßigung oder -befreiung.

Entgegen der Ansicht der Kläger kommt eine Ermäßigung der in § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG bestimmten Gebühr in Höhe von 500,-- DM für die Einbürgerung nach § 40b StAG in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG nicht in Betracht (1.). Die Höhe der Gebühr von 500,-- DM für die Einbürgerung nach § 40b StAG ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (2.). Ihrer Festsetzung steht schließlich nicht entgegen, dass die Einbürgerungsurkunden den Klägern noch nicht ausgehändigt wurden (3.).

1. Die nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG festgesetzte Gebühr in Höhe von 500,-- DM je Kläger ist nicht in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG zu ermäßigen. Nach dieser Vorschrift reduziert sich die Gebühr für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes hat, auf 100,-- DM bzw. 51,-- EUR.

a. Eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG auf Einbürgerungen nach § 40b StAG mit der Folge, dass sich die Gebühr für die Einbürgerung nach § 40b StAG auf 100,-- DM ermäßigt, kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil der von § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG erfasste Einbürgerungstatbestand und der Einbürgerungstatbestand des § 40b StAG nicht in den für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleich zu beurteilen sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen für den Analogieschluss: BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 11.94 -, BVerwGE 99, 362, 368; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 381). Denn § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG betrifft die akzessorische, unter erleichterten Voraussetzungen mögliche (vgl. Nr. 8.1.3.9.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13.12.2000, GMBl. 2001, S. 122) Einbürgerung eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern oder einem Elternteil nach § 8 StAG, während § 40b StAG einen eigenständigen, unabhängig von der Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils bestehenden Einbürgerungstatbestand zu Gunsten minderjähriger Kinder beinhaltet, die am 31.12.2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zwar knüpft § 40b StAG für die Einbürgerung eines minderjährigen Kindes durch den Verweis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG an in der Person eines Elternteils liegende Voraussetzungen an, doch ist der Einbürgerungsanspruch nach § 40b StAG gerade nicht von einer - vorangehend zu prüfenden - Einbürgerung eines Elternteils abhängig. Damit lässt sich keine Übereinstimmung der hier zu vergleichenden Einbürgerungstatbestände feststellen, die eine analoge Anwendung der Ermäßigungsregelung des § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG auf Einbürgerungen nach § 40b StAG rechtfertigen würde. b. Soweit die Kläger ferner geltend machen, dass der Prüfungsaufwand bei einem mit seinen Eltern eingebürgerten Kind ebenso verringert sei wie der Prüfungsaufwand für das zweite Geschwisterkind bei der Einbürgerung von Geschwistern nach § 40b StAG, so dass für die Einbürgerung des zweiten Geschwisterkindes nach § 40b StAG die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG auf 100,-- DM zu ermäßigen sei, ist ebenfalls zumindest zweifelhaft, ob der in § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG geregelte Sachverhalt eine den Analogieschluss rechtfertigende Ähnlichkeit zur Einbürgerung von mehreren Geschwistern nach § 40b StAG aufweist, da die Miteinbürgerung eines Kindes abhängig von der Einbürgerung seiner Eltern ist, während die Einbürgerung von Geschwistern nach § 40b StAG für jedes Kind eigenständig erfolgt. Jedenfalls fehlt es aber an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Denn die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt die Feststellung voraus, dass die normative Regelung lückenhaft ist, dass der Gesetzgeber also in Wahrheit für den zu entscheidenden Fall keine Regelung getroffen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.7.1990 - 1 BvR 984/87, 1 BvR 985/87 -, BVerfGE 82, 286, 304; BVerwG, Urteil vom 14.3.1974 - II C 93.72 - BVerwGE 45, 85, 90; Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 46.78 -, BVerwGE 57, 183, 186; Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 11.94 -, a.a.O.; Larenz, a.a.O., S. 370 ff.), weil er eine nach seiner Grundabsicht der Regelung bedürftige Frage übersehen oder irrtümlich für von ihm bereits geregelt gehalten hat. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Mit Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 (BGBl. I, S. 1618), das zum 1.1.2000 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Einbürgerungsanspruch nach § 40b StAG in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügt. Zu diesem Zeitpunkt sah der Gebührentatbestand des § 38 StAG in Absatz 2 Satz 1 bereits für Einbürgerungen nach dem StAG eine Festgebühr von 500,-- DM vor und enthielt die Ermäßigungsregelung des Absatzes 2 Satz 2. Beide Regelungen wurden nämlich schon mit Wirkung vom 1.7.1993 durch Art. 4 Nr. 3a des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.6.1993 (BGBl. I, S. 1062) in das Staatsangehörigkeitsgesetz (damals noch Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG -) aufgenommen. Hätte der Gesetzgeber für den neu eingefügten Einbürgerungsanspruch nach § 40b StAG eine andere Gebührenregelung, insbesondere eine strikte Ermäßigungsregelung in Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG gewollt, hätte eine Änderung des vorhandenen Gebührentatbestandes des § 38 Abs. 2 StAG nahegelegen. Es kommt hinzu, dass in der Begründung zu dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/533) der Frage der Kosten für Einbürgerungsverfahren ein breiter Raum eingeräumt wird (S. 12 f. der Drucksache) und dort ausdrücklich, wenn auch in einem anderen Zusammenhang (Einbürgerungen nach § 13 StAG bzw. nach § 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.1.1942) der Wortlaut des § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StAG wiedergegeben wird. Zudem wurde für Einbürgerungen auf der Grundlage des Ausländerrechts der Gebührentatbestand des § 90 AuslG geändert und an § 38 Abs. 2 StAG angepasst; insbesondere wurde in § 90 AuslG eine dem § 38 Abs. 2 Satz 2 StAG entsprechende Ermäßigungsregelung bei der Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes eingefügt. Sieht der Gesetzgeber dann bezüglich der Einbürgerungen nach § 40b StAG - bei der die Einbürgerung von Geschwistern nicht ungewöhnlich ist - von einer Änderung oder Anpassung des § 38 Abs. 2 StAG ab, kann nicht angenommen werden, dass eine Gesetzeslücke vorliege, weil irrtümlich diese Frage nicht geregelt worden sei. Dass (später) die Höhe der Gebühr teilweise rechtspolitisch als unbefriedigend angesehen worden ist (vgl. Begründung des Entwurfs der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, BT-Drs. 14/5335, S. 4 und 5), kann einen Analogieschluss nicht rechtfertigen. Etwaigen rechtspolitischen Vorstellungen kann nicht durch Gesetzesauslegung Geltung verschafft werden; rechtspolitisch gewollte Korrekturen muss der Gesetzgeber selbst vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 27.12.1991 - 2 BvR 72/90 -, NJW 1992, 1219; BFH, Urteil vom 14.9.1994 - I R 136/93 -, BStBl. II 1995, 382).

2. Die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG ist von Verfassungs wegen auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Einbürgerung nach § 40b StAG umfasst. Bei der Ausgestaltung der Gebührenregelung, insbesondere bei der Bemessung der Gebühr, kommt dem Gesetzgeber aus der Sicht des Grundgesetzes ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 f.; Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223; BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, 200). Dieser Spielraum wird verfassungsrechtlich nicht durch das Verbot begrenzt, eine Gebühr so zu bemessen, dass die Gesamtheit des Gebührenaufkommens für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der staatlichen Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (sog. Kostendeckungsprinzip, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29.11.1990 - 3 C 77.87 -, BVerwGE 87, 154, 168). Denn das Kostendeckungsprinzip genießt keinen Verfassungsrang, da eine Gebühr auch nach dem Nutzen der Verwaltungsleistung für den Empfänger bemessen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.3.1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162, 167 f.; Urteil vom 8.12.1961 -, BVerwGE 13, 214, 222; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.7.1998 - 9 S 1763/97 -, VBlBW 1998, 468).

Materiell-verfassungsrechtliche Grenzen der Regelung einer Gebührenhöhe ergeben sich aber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, aus dem folgt, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und dass die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Hiernach ist ein Gebührenmaßstab willkürlich, wenn er sich allzu weit von der Kostenbezogenheit der Gebühr entfernt (BVerfG, Beschluss vom 6.2.1979, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. Geht man mit der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 14.2.2001 (BT-Drs. 14/5335) davon aus, dass - Schätzungen der Länder zufolge - die durchschnittlichen Verwaltungskosten je Einbürgerung nach § 40b StAG etwa 200,-- bis 250,-- DM betragen, entfernt sich die in § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG festgelegte Einbürgerungsgebühr von 500,-- DM auch bei Einbürgerungen nach § 40b StAG nicht zu weit von der Kostenbezogenheit der Gebühr. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr nicht nur der Kostenaufwand für die Amtshandlung im Sinne einer Kostenüberwälzung auf den Gebührenpflichtigen, sondern auch der Wert der Amtshandlung als Vorteilsausgleich berücksichtigt werden darf. Der Wert der Amtshandlung für den Gebührenpflichtigen kann insbesondere dann für die Bestimmung der Höhe der Gebühr bedeutsam sein, wenn der Gebührenpflichtige - wie bei der Einbürgerung - die Amtshandlung freiwillig nachfragt und damit das Wertäquivalent individualisierend bestätigt (vgl. P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Band IV, § 88 RdNrn. 198 - 200). Auch wenn der Wert der Einbürgerung als Hoheitsakt keiner Preisbildung in der Marktwirtschaft zugänglich ist und damit nicht exakt bemessen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass mit der Einbürgerung etwa der Erwerb der den Deutschen vorbehaltenen Grundrechte, die Teilnahme an der vom Staatsvolk ausgehenden und ausgeübten Staatsgewalt durch Abstimmung und Wahlen (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und das uneingeschränkte Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verbunden ist. Mit der Einbürgerung wird daher ein außerordentlich "bedeutsamer Status" (so: BVerfG, Beschluss vom 21.5.1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, BVerfGE 37, 217, 239; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Einleitung I RdNr. 2) erworben, so dass die Gebühr für die Einbürgerung nach § 40b StAG in Höhe von 500,-- DM auch dann, wenn sie den mit der Einbürgerung verbundenen Kostenaufwand um mehr als das Doppelte überschreiten sollte, insbesondere unter Berücksichtigung des erheblichen Wertes des Statuserwerbs für den Eingebürgerten, nicht als willkürlich, da allzu weit von der Kostenbezogenheit der Gebühr entfernt, beurteilt werden kann. Dies gilt im Hinblick auf den mit der Gebühr abgegoltenen Vorteilsausgleich auch dann, wenn Geschwister nach § 40 b StAG eingebürgert werden und sich der Verwaltungsaufwand für die Einbürgerung der Geschwister infolge eines gleichartigen Prüfungsaufwandes reduzieren sollte.

Das weiterhin aus dem Gleichheitsgrundsatz folgende Gebot, bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 6.2.1979, a.a.O.), ist ebenfalls nicht verletzt. Insoweit gebietet der allgemeine Gleichheitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit, die Gebührenpflichtigen gegebenenfalls unterschiedlich zu belasten, wenn der Wert der Verwaltungstätigkeit differiert, wenn also etwa eine Gruppe von Begünstigten aus der Verwaltungsleistung einen größeren Vorteil zieht oder ihr sonst näher steht als eine andere (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, 203; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.7.1998, a.a.O.). Dies ist indes bei der Einbürgerung nach dem StAG regelmäßig nicht der Fall, da die Einbürgerung (also auch die nach § 40b StAG) stets den Erwerb der staatsbürgerlichen Rechte und des Rechts auf uneingeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet und damit einen gleichen Vorteilsgewinn zur Folge hat.

Schließlich verstößt der Ansatz der Gebühr von 500,-- DM bei Einbürgerungen nach § 40b StAG auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Ausprägung, die er für das Gebührenrecht im Äquivalenzprinzip gefunden hat, nach dem die Gebühren in ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert stehen dürfen, den die von der öffentlichen Gewalt im Einzelfall gebotene Leistung für den Gebührenpflichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 11.10.1996 - 2 BvR 179/64 -, BVerfGE 20, 257, 270; BVerwG, Urteil vom 15.7.1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36, 39). Dass ein solches Missverhältnis hier nicht besteht, ergibt sich aus dem oben bereits Ausgeführten. Auch unterscheidet sich der Vorteil der Einbürgerung von dem Vorteil der Erteilung einer (unbefristeten) Aufenthaltsberechtigung durch den Erwerb der genannten staatsbürgerlichen Rechte so erheblich, dass sich die Kläger im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip nicht auf die Kostenregelung in § 81 Abs. 3 AuslG und die dort genannten niedrigeren Höchstsätze berufen können.

3. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Landratsamtes Ludwigsburg vom 7.9.2000 auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Gebühr für ihre Einbürgerung festgesetzt wurde, obwohl ihnen die Einbürgerungsurkunden noch nicht ausgehändigt wurden. Denn gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG entsteht die Gebührenschuld, soweit - wie bei der Einbürgerung nach § 40b StAG - ein Antrag erforderlich ist, mit Antragseingang bei der zuständigen Behörde. Das Verwaltungskostengesetz findet auf die Einbürgerungsgebühr des § 38 StAG gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG Anwendung. Nach dieser Vorschrift gilt das Verwaltungskostengesetz für die Kosten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften für kostenpflichtige Amtshandlungen die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder Auslagen vorsehen. Zwar sind das Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) vom 23.6.1970, mit dem der Gebührentatbestand des § 38 in das RuStAG eingeführt wurde, und das Verwaltungskostengesetz vom 23.6.1970 am gleichen Tag ausgefertigt worden, doch wurde der in den Gesetzesberatungen (BT-Drs. 6/330, S. 8) zum Ausdruck gebrachten Absicht entsprechend das Verwaltungskostengesetz bereits im Gesetzblatt Nr. 58, ausgegeben am 25.6.1970, verkündet und trat gemäß dessen Art. 34 am Tag nach der Verkündung, dem 26.6.1970, in Kraft, während das Verwaltungskostengesetz erst im folgenden Gesetzblatt Nr. 59, ausgegeben am 26.6.1970, verkündet wurde und nach seinem § 26 am 27.6.1970 in Kraft trat, so dass das Verwaltungskostengesetz auch für Verwaltungskosten nach Maßgabe des § 38 StAG Anwendung findet (vgl. Makarov/von Mangoldt, a.a.O., § 38 RdNrn. 2 bis 4; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 38 RdNr. 6; Schlabach, Verwaltungskostenrecht, § 1 VwKostG RdNr. 6).

II. Der Verpflichtungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Allerdings können die Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten ihr Interesse an der Ermäßigung der Einbürgerungsgebühr mit der Verpflichtungsklage verfolgen. Denn die Festsetzung der Gebühr enthält als solche nicht gleichzeitig die Ablehnung einer Gebührenermäßigung oder eines Gebührenerlasses nach § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG. Diese Entscheidung ist vielmehr, was aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG ("kann gewährt werden") folgt, ein selbständiger Verwaltungsakt, der nur mit einer Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO erstritten werden kann (vgl. für den Billigkeitserlass nach § 163 AO: BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.6.1982 - 2 S 1377/83 -; für den Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB: BVerwG, Urteil vom 12.9.1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96, 97 ff.; Urteil vom 3.10.1984 - 8 C 41.83 -, KStZ 1985, 49). Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags bestehen nicht, nachdem die Kläger im Widerspruchsverfahren Billigkeitsgründe gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG geltend gemacht haben und in den Gründen des Widerspruchsbescheides die Ermäßigung der Einbürgerungsgebühr abgelehnt wurde. Der Durchführung eines weiteren Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.6.1982, a.a.O.).

Das Verpflichtungsbegehren ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Ermäßigung der Einbürgerungsgebühren nach § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach dieser Vorschrift kann von der Gebühr nach Satz 1 aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -be-freiung gewährt werden. Die Billigkeitsentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Rechtsbegriff der Billigkeit bestimmt werden (vgl. den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 zur der den Billigkeitserlass betreffenden Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - a.F.). Billigkeit ist Gerechtigkeit im Einzelfall, und kennt eine persönliche und eine sachliche Dimension. Die Kläger können sich weder auf persönliche (1.) noch auf sachliche (2.) Billigkeitsgründe berufen; ferner ist ein öffentliches Interesse an einer Gebührenfreiheit oder -ermäßigung nicht gegeben (3.).

1. Persönliche Billigkeitsgründe kommen in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Einzelnen betroffen ist (Erlassbedürftigkeit). Solche Gründe haben die Kläger nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich.

2. Billigkeit aus Gründen, die in der Sache selbst liegen, ist unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenpflichtigen zu beurteilen und liegt vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Hatte der Gesetzgeber die Härte allerdings gewollt oder in Kauf genommen, scheidet eine Billigkeitsmaßnahme aus; sie kann nicht dazu dienen, das Gesetz zu korrigieren. Sachliche Unbilligkeit besteht damit nur, wenn ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist (BVerwG, Urteil vom 23.8.1990 - 8 C 42.88 -, DVBl. 1990, 1405; Urteil vom 9.3.1984 - 8 C 43.82 -, NVwZ 1984, 508; Urteil vom 4.6.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.6.1985, a.a.O.; Klein/Rüsken, AO, 7. Aufl., § 163 Anm. 7).

a. Ein solcher Überhang lässt sich nicht feststellen, soweit sich die Kläger darauf berufen, dass ihre Mutter als Tochter einer deutschen Staatsangehörigen - verfassungswidrig - die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit ihrer Geburt erworben hat und sie, die Kläger, deswegen nicht seit ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige sind, sondern die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine gebührenpflichtige Einbürgerung erwerben müssen. Zwar hat es das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.5.1974, a.a.O.) mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) für nicht vereinbar erklärt, dass nach dem zum Zeitpunkt der Geburt der Mutter der Kläger geltenden § 4 Abs. 1 des RuStAG das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter stets die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters aber nur dann, wenn es ansonsten staatenlos sein würde. Doch hat der Gesetzgeber entsprechend den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von ehelichen Kindern aus gemischt-nationalen Ehen dadurch hergestellt, dass die betroffenen Kinder deutscher Mütter, die bisher vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen waren, durch die bis zum 31.12.1977 abzugebende Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben; wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, konnte die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974, BGBl. 1974, 37154). Durch die Einräumung dieses Erklärungsrechts wurden die fortwirkenden Folgen der verfassungswidrigen Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG für den Status der Betroffenen beseitigt. Damit kann sich der Ausländer, der das Erklärungsrecht nicht in Anspruch nimmt, nicht (mehr) auf die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 RuStAG berufen, mit der Folge, dass es bei seiner ausländischen Staatsangehörigkeit bleibt und er, wie auch seine Kinder, zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf die Einbürgerungstatbestände des geltenden Rechts angewiesen ist. Ist für die Einbürgerung - wie hier in § 40b StAG -eine Gebühr vorgesehen, liegt in diesen Fällen kein sachlicher Grund für eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen vor.

b. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, sachliche Billigkeitsgründe für die Ermäßigung der Gebühr für Einbürgerungen auf der Grundlage des § 40b StAG seien deswegen gegeben, weil die Festgebühr des § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG das Doppelte des Verwaltungsaufwandes für Einbürgerungen nach § 40b StAG betrage und der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass Einbürgerungsgebühren erhoben werden sollen, die deutlich unterhalb des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes liegen, kann nicht gefolgt werden.

Zwar hat der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, ausländerrechtlicher und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.6.1993 (a.a.O.) die bis dahin geltende Rahmengebühr von 100,-- DM bis 5.000,-- DM (§§ 38 RuStAG, 2 StAGebV) durch eine Festgebühr in Höhe von 500,-- DM abgelöst und verfolgte mit der Gesetzesänderung unter anderem das Ziel, die große Masse der auf Grundlage des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgenommenen Einbürgerungen zu verbilligen. Dieser Zielsetzung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/4450, S. 36) durch die Einführung eines Festbetrages Rechnung getragen werden, der deutlich unterhalb der Kostendeckungsgrenze liegt; für Einbürgerungen auf der Grundlage des Ausländergesetzes verblieb es bei der Einbürgerungsgebühr von 100,-- DM. Doch ist der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 (a.a.O.) von seiner Intention, eine Einbürgerungsgebühr festzusetzen, die deutlich unterhalb der Kostendeckungsgrenze liegt, abgerückt und hat den Aspekt hervorgehoben, dass es durch kostendeckende Gebühren in den einzelnen Einbürgerungsverfahren insgesamt nicht zu Mehrkosten kommt (BT-Drs. 14/553, S. 12 f.); in § 90 AuslG wurde die Einbürgerungsgebühr von bisher 100,-- DM für Einbürgerungen nach dem Ausländergesetz auf einen Betrag von 500,-- DM erhöht, der in der Gesetzesbegründung als kostendeckend bezeichnet wird (BT-Drs. 14/553, S. 20). Zudem hat der Gesetzgeber - wie bereits zur Frage der analogen Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 2 AuslG auf Einbürgerungen von Geschwistern nach § 40b StAG dargestellt - in dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts auf eine Änderung oder Anpassung des Gebührentatbestandes in Bezug auf Einbürgerungen nach § 40b StAG verzichtet, so dass ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über das, was der Gesetzgeber regeln wollte, nicht festgestellt werden kann.

Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, die Einbürgerungsbehörden seien bei Einbürgerungen nach § 40b StAG gehalten, von der Ermäßigungsmöglichkeit des § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG generell Gebrauch zu machen, würde dagegen zu einer unzulässigen Korrektur der allgemeinen Regelungen des Gesetzes im Wege einer Billigkeitsmaßnahme führen. Mit einem Billigkeitserlass können aber nur Härten ausgeglichen werden, die sich im Einzelfall aus einer formalen Rechtslage ergeben, weil sie durch das auf eine abstrakte Formulierung angewiesene Gesetz nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1975 - VII C 15.73 -, BVerwGE 48, 166; BFH, Urteil vom 9.9.1994 - III R 17/93, BFHE 175, 395; Urteil vom 9.7.1970 - IV R 34/69 -, DStZ 1971, 31: Klein/Rüsken, a.a.O.).

Aus den gleichen Gründen scheidet eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen auch aus, soweit bei der Einbürgerung von Geschwistern für jeden Fall jeweils eine Gebühr in Höhe von 500,-- DM anfällt. Finanzielle Härten bei der Einbürgerung mehrerer Kinder nach § 40b StAG können gegebenenfalls bei der Frage der Erlassbedürftigkeit aus persönlichen Gründen berücksichtigt werden. Solche sind hier nicht geltend gemacht worden.

Nach alledem können sich die Kläger auch nicht auf einen etwaigen rechtspolitischen Korrekturbedarf berufen, wie er in dem bereits erwähnten Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 6.4.2001 zum Ausdruck gebracht wurde, der eine Senkung der Einbürgerungsgebühr für Einbürgerungen minderjähriger Kinder von 500,-- DM auf generell 100,-- DM vorsah, weil die Regelung des § 40b StAG von den betroffenen Eltern insbesondere auch wegen der hohen Einbürgerungsgebühr nur zögerlich angenommen worden sei (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drs. 14/5335, S. 4). Dies gilt zudem auch deswegen, weil sich diese rechtspolitischen Änderungsvorschläge im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt haben. Denn der Bundesrat hat dem vom Bundestag am 6.4.2001 beschlossenen Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 11.5.2001 seine Zustimmung versagt (Pressemitteilung 78/2001 des Bundesrates vom 11.5.2001).

c. Gründe des öffentlichen Interesses, die nach § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG zu einer Gebührenermäßigung führen können, liegen ebenfalls nicht vor. Sie können insbesondere nicht darin erblickt werden, dass ein möglichst frühzeitiger Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 40b StAG den in der Bundesrepublik aufwachsenden Kindern ausländischer Eltern die Integration in Deutschland erleichtern soll. Zwar liegt dieses integrationspolitische Ziel dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 und insbesondere auch dem damit neu in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügten Einbürgerungsanspruch des § 40b StAG insgesamt zugrunde (BT-Drs. 14/533). Da der Gesetzgeber bei der Aufnahme des § 40b StAG in das Staatsangehörigkeitsgesetz die Gebührenregelungen des § 38 Abs. 2 StAG aber nicht geändert, sondern bewusst beibehalten hat, kann das mit der Schaffung des Einbürgerungstatbestandes des § 40b StAG verfolgte integrationspolitische Ziel nicht noch einmal im Rahmen des § 38 Abs. 2 Satz 4 StAG Berücksichtigung finden. Dazu hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers bedurft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 AuslG), da sie auslaufendes Recht betrifft. Denn Anträge für Einbürgerungen nach § 40b StAG konnten nur bis zum 31.12.2000 gestellt werden.

Beschluss vom 13. August 2003

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 409,03 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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