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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: 13 S 1635/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Der Rechtsanspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG setzt voraus, dass das nachgezogene Kind auch noch im Zustand der Volljährigkeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Ein achtjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis während eines Zeitraums vor Eintritt der Volljährigkeit genügt nicht.
13 S 1635/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufenthaltsgenehmigung, Abschiebungsandrohung und Duldung;

vorläufiger Rechtsschutz

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und die Richterin am Verwaltungsgericht Göppl

am 21. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2001 - 2 K 4927/00 - geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8 000,- DM festgesetzt.

Gründe:

Die nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht hält es der Senat nicht für geboten, der Antragstellerin - einer am 21.2.1983 geborenen und am 2.9.1991 im Wege des Kindernachzugs ins Bundesgebiet eingereisten jugoslawischen Staatsangehörigen - vorläufigen Rechtsschutz gegenüber den Wirkungen der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.9.2000 zu gewähren. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis abgelehnt und ihr die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien oder in den Kosovo angedroht. Allerdings ist das im Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des - noch nicht beschiedenen - Widerspruchs gegen diese Verfügung gerichtete Begehren der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO, §§ 72 Abs. 1, 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG, 12 LVwVG statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung und der Abschiebungsandrohung hat Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Auswirkungen dieser ausländerbehördlichen Maßnahmen verschont zu bleiben; denn an deren Rechtmäßigkeit bestehen keine ernstlichen Zweifel.

Zum einen scheidet die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis aus.

Die bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 2.9.1991 achtjährige Antragstellerin bedurfte gemäß § 2 Abs. 2 DVAuslG a.F. unstreitig zunächst keiner Aufenthaltsgenehmigung. Nach Wegfall dieser Befreiung durch die am 15.1.1997 in Kraft getretene Verordnung vom 11.1.1997 (BGBl. I S. 4) beantragte sie am 5.3.1997 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Da ihre Eltern im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung waren, war sie bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres am 21.2.1999 allerdings weiterhin vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, zunächst aufgrund von § 28 Abs. 4 DVAuslG in der Fassung der Verordnung vom 11.1.1997 (a.a.O.), seit deren Außerkrafttreten am 10.4.1997 aufgrund § 28 Abs. 4 DVAuslG in der Fassung der achten Verordnung zur Änderung der DVAuslG vom 2.4.1997 (BGBl. I S. 751). Dabei geht der Senat davon aus, dass die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der letztgenannten Vorschrift auch über den 30.6.1998 hinaus andauerte, da eine Entscheidung der Antragsgegnerin über die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung unterblieb. Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfiel aber am 21.2.1999, als die Antragstellerin ihr 16. Lebensjahr vollendete. Dies folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 DVAuslG; denn eine der in Satz 1 der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen der Befreiung ist ein Lebensalter unter 16 Jahren. Der § 28 Abs. 4 DVAuslG zugrundeliegende Gedanke des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung über den Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres hinaus andauern zu lassen. Ob die Antragstellerin seit Vollendung ihres 16. Lebensjahres Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern hatte, erscheint fraglich; denn bereits seit dem 8.5.1997 befanden sich ihre Eltern in Haft und es fehlt möglicherweise an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und zumindest einem Elternteil auch während der Haft fortbestand. Selbst wenn man hiervon zu ihren Gunsten ausginge, wäre jedenfalls seit der - wirksamen (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) - Ausweisung sowohl ihrer Mutter als auch ihres Vaters (Verfügungen des Regierungspräsidiums Stuttgart v. 26.5.1999 und vom 14.6.2000) die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Kindernachzugs nicht in Betracht gekommen; denn Voraussetzung hierfür wäre gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, dass zumindest ein Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist. Auch nach anderen Vorschriften scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seit Wirksamwerden der Ausweisung auch ihres Vaters aus. Zum einen liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 AuslG nicht vor, dies jedenfalls deshalb, weil der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gesichert ist, wovon auch nicht aus Härtegründen abgewichen werden kann (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Zum andern kann sich die Antragstellerin nicht auf ein eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht im Sinne von § 21 Abs. 3 AuslG berufen, das eine befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 21 Abs. 4 AuslG ermöglichen würde. Zwar ist sie seit dem 21.2.2001 volljährig. Voraussetzung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG ist aber, dass der Ausländer während der Geltungsdauer der ihm als Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis volljährig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss v. 2.7.1997 - 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, 453 m.w.N.). Wie dargelegt, hatte die Antragstellerin indessen bereits vor Eintritt ihrer Volljährigkeit keinen Anspruch mehr auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit zumindest einem Elternteil. Sie kann sich schließlich auch nicht auf eine durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AuslG zu schützende familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrer Tante berufen, die nach ihrem Vortrag seit der Inhaftierung ihrer Eltern mittlerweile eine Mutterrolle übernommen hat. Dies gilt schon deshalb, weil ihr Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG, auf den § 22 Satz 1 AuslG verweist, gesichert ist; vielmehr ist sie seit Inhaftierung ihrer Eltern auf Sozialhilfe angewiesen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt zum anderen auch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 24 AuslG unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist und wenn weitere, in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AuslG bezeichnete Integrationsvoraussetzungen gegeben sind. Zwar ist die Antragstellerin seit dem 21.2.2001 volljährig; sie ist aber nicht im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis. Zwar steht dieser Annahme nicht von vornherein entgegen, dass sie noch nie im förmlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Zum einen kommt ihr, solange sie vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war, die Anrechnungsvorschrift des § 96 Abs. 3 Satz 2 AuslG zugute. Zum andern ist der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis die Zeit gleichzustellen, für die der Ausländer rückwirkend die befristete Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann (BVerwG, Urteil v. 29.9.1998, DVBl. 1999, 172 zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Zu Gunsten der Antragstellerin kann der Senat unterstellen, dass sie für die Zeit ab Vollendung ihres 16. Lebensjahres bis zum Erlöschen der ihrem Vater erteilten Aufenthaltsberechtigung infolge der Ausweisungsverfügung vom 14.6.2000 Anspruch auf rückwirkende befristete Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Einheit im Bundesgebiet hat. Dies hätte zwar zur Folge, dass sich die am 2.9.1991 eingereiste Antragstellerin auf einen mehr als achtjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis berufen könnte. Eine Verfestigung ihres Aufenthalts nach § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG scheitert aber daran, dass sie diese Rechtsposition aus den oben dargelegten Gründen bei Eintritt der Volljährigkeit am 21.2.2001 nicht mehr innehatte.

Bereits eine am Wortlaut orientierte Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG ergibt, dass ein achtjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis während eines Zeitraums vor Eintritt der Volljährigkeit für den Rechtsanspruch auf deren unbefristete Verlängerung nicht genügt. Die Verwendung des Präsens ("ist") gebietet vielmehr eine Auslegung dahingehend, dass das nachgezogene Kind auch noch im Zustand der Volljährigkeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss, wobei die Achtjahresfrist allerdings nicht schon bei Eintritt der Volljährigkeit erreicht zu sein braucht (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 26 RdNr. 16 im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.2.1992 - 1 S 7/92 -, DÖV 1992, 539). Die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Sichtweise wäre nur dann gerechtfertigt, wenn in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG die Formulierung "volljährig und acht Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis gewesen ist" verwendet worden wäre. Zu dem gleichen Ergebnis führt eine an Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung. Voraussetzung für den in § 26 AuslG normierten Rechtsanspruch der nachgezogenen Kinder auf Verfestigung ihres Aufenthalts ist das Erfüllen bestimmter Integrationsvoraussetzungen. Belegt wird eine hinreichende Integration nach der Einschätzung des Gesetzgebers insbesondere dadurch, dass sich das nachgezogene Kind acht Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Allerdings trifft das Gesetz insoweit eine differenzierende Regelung danach, ob sich das Kind bereits bei Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis befindet, oder ob diesem Erfordernis erst zu einem späteren Zeitpunkt genügt ist. In dem erstgenannten Fall, also im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 Satz 1 AuslG, geht der Gesetzgeber von einer eine Aufenthaltsverfestigung rechtfertigenden Integration ohne weitere Voraussetzungen aus. Demgegenüber gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG für alle Ausländer, die erst nach Vollendung ihres achten Lebensjahres als minderjährige Kinder oder sonstige Familienangehörige ins Bundesgebiet gekommen sind (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 195 f.). Für diese Gruppe der nachgezogenen Kinder ist der Anspruch auf Verfestigung an den Eintritt der Volljährigkeit geknüpft; frühestens zu diesem Zeitpunkt ist nach Einschätzung des Gesetzgebers die Integration des Kindes soweit fortgeschritten, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gerechtfertigt erscheint. Zu diesem (oder einem späteren) Zeitpunkt müssen die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AuslG genannten Integrationsvoraussetzungen, also auch der achtjährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis, vorliegen. Das letztgenannte Erfordernis steht insoweit gleichrangig neben den Anforderungen an Sprachkenntnisse (Nr. 2) und an die wirtschaftliche und soziale Integration (Nr. 3). Der Verlust eines - auch langjährigen - Aufenthaltsrechts vor Eintritt der Volljährigkeit stellt die eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts rechtfertigende Integration des nachgezogenen Kindes in Frage und steht nach dem in § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers dem Rechtsanspruch auf Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entgegen.

Eine von dieser Sichtweise abweichende rechtliche Beurteilung wird in Rechtsprechung und Literatur, soweit ersichtlich, nicht vertreten. Zu Missverständnissen führen kann allerdings die Aufstellung eines Rechtssatzes, dass bei der Beurteilung, ob der Ausländer seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei (so ausdrücklich AuslG-VwV Nr. 26.1.2.2). Dies bedarf der Präzisierung dahingehend, dass dies im Falle einer Antragstellung vor Eintritt der Volljährigkeit dann nicht genügt, wenn der Ausländer bei Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist und auf deren rückwirkende Erteilung zumindest bis zu diesem Tag auch keinen Anspruch hat (so zutreffend Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., § 26 AuslG RdNr. 18). Abgesehen davon dürfte der Auffassung der Vorzug zu geben sein, dass die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jedenfalls bei Bescheidung des darauf gerichteten Antrags gegeben sein müssen. Eine Antragstellung kurz vor dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, steht bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG im Zeitpunkt der Bescheidung der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht etwa entgegen.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 25.9.2000 kommt auch nicht im Hinblick auf die Versagung einer Aufenthaltsbefugnis in diesem Bescheid in Betracht; denn die Antragsgegnerin dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. In Betracht zu ziehen ist lediglich § 30 Abs. 2 AuslG; denn die Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin noch nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist. Dringende humanitäre Gründe für die Gewährung eines weiteren Aufenthaltsrechts wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte, die die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG rechtfertigen könnten, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Es erscheint in Anbetracht ihrer fortgeschrittenen Integration in Deutschland sicherlich hart, aber nicht unvertretbar, dass die Antragstellerin, die noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG erlangt hat, ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern (zu deren Aufenthaltsbegehren vgl. die Senatsbeschlüsse vom 18.7.2001 - 13 S 447/01 und 457/01 -) in das gemeinsame Herkunftsland folgt.

Mangels spezifisch vollstreckungsrechtlicher Einwände besteht auch kein Anlass, die Antragstellerin von den Folgen der kraft Gesetzes vollziehbaren Abschiebungsandrohung freizustellen. Insbesondere ist für ein zielstaatsbezogenes zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, das die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Frage stellen könnte, substantiiert nichts dargetan.

Das hilfsweise von der Antragstellerin verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, hat ebenfalls keinen Erfolg. Für das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG ist nichts dargetan. Im Hinblick auf die kurz vor ihrem Abschluss stehende Schulausbildung der Antragstellerin kommt zwar die Erteilung einer Duldung auf der Grundlage von § 55 Abs. 3 AuslG in Betracht. Dies hat die Antragstellerin bislang aber offenbar nicht beantragt, weshalb insoweit die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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