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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.06.2001
Aktenzeichen: 13 S 1983/00
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 30 Abs. 3
AuslG § 30 Abs. 4
1. Ein Ausländer ist bereits dann im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn ihm bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -).

2. Zur freiwilligen Ausreise nach Jugoslawien bedarf es, da derzeit das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien bestehende Rückübernahmeabkommen suspendiert ist, außer einem gültigen Reisepass keines weiteren Rückreisedokuments, auch keines "Putni List".


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

13 S 1983/00

Verkündet am 15.6.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hartung auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2000 - 18 K 810/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.

Am 4.10.1993 reisten die Kläger, jugoslawische Staatsangehörige aus der Vojvodina, mit Besuchsvisa in die Bundesrepublik Deutschland ein. Wegen des Bürgerkriegs in Jugoslawien wurden die Kläger zunächst geduldet. Mit Bescheid vom 15.5.1995 forderte das Landratsamt Hohenlohekreis die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 31.8.1995 zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Restjugoslawien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zur Rückübernahme verpflichtet sei. Ein Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügung des Landratsamts Hohenlohekreis wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.1.1996 - 15 K 2541/95 - abgelehnt. Der Widerspruch der Kläger wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.1996 zurückgewiesen. In der Folgezeit wurden die Kläger jedoch wegen des UN-Embargos erneut geduldet. Am 26.5.1997 erklärten sich die Kläger gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis bereit, die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen. Zur Beantragung der erforderlichen Rückreisedokumente beim jugoslawischen Generalkonsulat wurden den Klägern die Reisepässe ausgehändigt. In der Folgezeit legten die Kläger dem Landratsamt eine Bescheinigung des jugoslawischen Generalkonsulats vom 4.9.1997 vor, wonach sie dort den Antrag auf Ausstellung eines Rückreisedokuments im Einklang mit dem Rückführungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Oktober 1996 gestellt hätten. Anschließend erklärten die Kläger mehrfach dem Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber, dass ihnen bei telefonischen Nachfragen beim Generalkonsulat jeweils nur mitgeteilt worden sei, sie würden schriftlich benachrichtigt.

Am 18.12.1998 beantragten die Kläger die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Dauer eines Jahres. Mit Verfügung vom 18.3.1999 lehnte das Landratsamt Hohenlohekreis diesen Antrag der Kläger mit der Begründung ab, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen scheide aus, weil die Voraussetzungen des § 30 AuslG nicht gegeben seien. Die Erteilung auf Grund von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG scheitere schon daran, dass die Kläger jederzeit die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hätten. Die Kläger hätten am 26.5.1997 erklärt, bereit zu sein, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

Am 25.3.1999 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Verfügung des Landratsamts, den sie damit begründeten, dass zur freiwilligen Einreise in die Bundesrepublik Jugoslawien neben einem gültigen Reisepass noch ein Putni List erforderlich sei. Dieses werde jedoch vom jugoslawischen Generalkonsulat nicht erteilt. Das Landratsamt habe im Schreiben vom 2.2.1998 selbst mitgeteilt, dass zur freiwilligen Ausreise der Pass allein nicht ausreiche, sondern zusätzlich noch ein Putni List erforderlich sei. Am 28.9.1999 teilten die Kläger dem Landratsamt mit, dass sie nicht bereit seien, freiwillig auszureisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.1.2000 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung aus: § 30 Abs. 3 und 4 AuslG finde schon deshalb keine Anwendung, weil die Kläger nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Dies setze voraus, dass die Ausreisepflicht auf einem Verwaltungsakt beruhe, was bei den Klägern nicht der Fall sei. Jedenfalls sei die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ausgeschlossen, weil für die Kläger die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise bestehe. Erst nach einem gescheiterten Einreiseversuch nach Jugoslawien könne von der Unmöglichkeit einer freiwilligen Rückkehr ausgegangen werden. Dass ein Rückkehrversuch von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, hätten die Kläger nicht dargelegt. Die Kläger seien jugoslawische Staatsangehörige aus der Vojvodina, wohin problemlos eine freiwillige Ausreise auf dem Landweg über Ungarn oder Rumänien möglich sei.

Am 10.2.2000 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts Hohenlohekreis vom 18.3.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.1.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt: Sie hätten alles in ihrer Macht stehende getan, um in den Besitz von Rückreisedokumenten zu gelangen. Ohne eine jugoslawische Einreisebewilligung sei ein Rückreiseversuch nach Jugoslawien von vornherein aussichtslos. Dies habe auch eine telefonische Anfrage beim jugoslawischen Generalkonsulat ergeben. Sie seien beide berufstätig und es könne ihnen nicht zugemutet werden, die Arbeit und ihre Wohnung aufzugeben, um einen Rückreiseversuch zu unternehmen, der aussichtslos sei.

Mit Urteil vom 28.6.2000 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar dürfte die Auffassung des Landratsamts Hohenlohekreis nicht zutreffen, dass den Klägern die freiwillige Ausreise möglich sei. Denn auch das Regierungspräsidium gehe nach einer telefonisch eingeholten Auskunft nach wie vor davon aus, dass für eine Einreise in die Bundesrepublik Jugoslawien eine Einreisegenehmigung der jugoslawischen Behörden erforderlich sei. Diese Einreisegenehmigung hätten die Kläger schon 1997 beantragt. Es sei nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgetragen, dass die Kläger insoweit ihre Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Rückreiseunterlagen verletzt hätten. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG scheitere aber daran, dass die Kläger nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien. Dieses Tatbestandsmerkmal sei nicht schon dann erfüllt, wenn ein Ausländer kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet sei. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Unanfechtbarkeit habe der Gesetzgeber vielmehr an das Vorliegen eines die Ausreisepflicht selbständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsakts angeknüpft, weil nur dieser anfechtbar sei und infolgedessen unanfechtbar werden könne. Ein solcher, die Ausreisepflicht der Kläger unanfechtbar begründender Verwaltungsakt liege nicht vor. Die bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Landratsamts vom 15.5.1995 habe lediglich die Grundlage für eine Durchführung der Abschiebung geschaffen, die Ausreisepflicht der Kläger sei dagegen allein kraft Gesetzes eingetreten. Ein die Ausreiseverpflichtung begründender Verwaltungsakt sei ihnen gegenüber dagegen nicht ergangen.

Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 31.8.2000 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.

Am 29.9.2000 haben die Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2000 - 18 K 810/00 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Hohenlohekreis vom 18.3.1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.1.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

Zur Begründung tragen die Kläger vor: Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 - ergebe sich, dass auch eine bestandskräftige Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung einen die Ausreisepflicht selbständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG darstelle. Die weitere Voraussetzung, dass sie alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung von Abschiebungshindernissen erfüllt hätten, sei zwischen den Beteiligten unstreitig und sei auch erstinstanzlich bereits positiv in ihrem Sinne festgestellt worden. In einem Schreiben vom 2.2.1998 habe das Landratsamt selbst festgestellt, dass selbst dann, wenn neu ausgestellte jugoslawische Pässe vorlägen, die Stellung eines Aufnahmeersuchens bzw. die Beantragung eines Putni List notwendig sei und der Pass allein nicht ausreiche.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger freiwillig ausreisen könnten. Die Kläger seien im Besitz von bis Oktober 2008 gültigen jugoslawischen Reisepässen. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe bestätigt, dass zur freiwilligen Ausreise nach Jugoslawien ein jugoslawischer Reisepass ausreiche und weitere Dokumente, insbesondere ein Putni List, nicht erforderlich seien. Könnten die Kläger freiwillig ausreisen, so hätten sie ein Ausreisehindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten. Aus denselben Gründen scheide auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG aus.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Ausländerakten des Landratsamts Hohenlohekreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart, die dem Senat vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig.

Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 28.9.2000 enthält einen bestimmten Antrag (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Auch genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

Die Berufung der Kläger ist jedoch nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 18.3.1999 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.1.2000 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 1 AuslG scheidet aus, weil sich die Kläger bereits im Bundesgebiet aufhalten (BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391, 393). Auch die Anwendung des § 30 Abs. 2 AuslG ist ausgeschlossen. Denn die Kläger sind derzeit lediglich im Besitz von Duldungen. Ein lediglich geduldeter Ausländer hält sich nicht im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 30 AuslG, Rn. 22; GK-AuslR, § 30, Rn. 65).

Auch aus § 30 Abs. 3 AuslG können die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen bzw. auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen herleiten. Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Nach dieser Vorschrift ist der Ausländerbehörde erst dann ein Ermessen eröffnet, wenn der betreffende Ausländer unanfechtbar ausreisepflichtig ist, wenn die spezifischen Voraussetzungen für eine Duldung vorliegen und der freiwilligen Rückkehr des Ausländers von ihm nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist nach dem den Beteiligten übersandten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, dem sich der Senat anschließt, ein Ausländer bereits dann im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn die zuständige Behörde ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat. Dementsprechend sind die Kläger infolge der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung des Landratsamtes vom 15.5.1995 in diesem Sinne unanfechtbar ausreisepflichtig.

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ist aber auch dann ausgeschlossen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung zwar vorliegen, einer freiwilligen Ausreise jedoch Hindernisse nicht entgegenstehen, selbst wenn eine Abschiebung mit Mitteln des Verwaltungszwangs nicht vollzogen werden kann. Denn der Zweck der Vorschrift geht dahin, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/6321, S. 66 f.) ergibt, dass bei dem betroffenen Personenkreis der Aufenthalt legalisiert werden darf, der aus rechtlichen oder tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen auf Dauer nicht beendet werden kann, weil zur Legalisierung eines solchen Aufenthalts die Duldung nicht als geeigneter Aufenthaltstitel angesehen wird. Die gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ist damit schon dann nicht erfüllt, wenn der Betroffene seine Ausreisepflicht, auch wenn sie mit Mitteln des Verwaltungszwangs wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht durchgesetzt werden könnte, freiwillig erfüllen kann (BVerwG, Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 ff. m.w.Nachw.).

Der Senat hat beim Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl -, das für die Rückführungen von Ausländern in die jeweiligen Herkunftsstaaten zuständig ist, eine schriftliche Auskunft über die Bedingungen für eine freiwillige Einreise in die Bundesrepublik Jugoslawien aus der Bundesrepublik Deutschland eingeholt. Aus der den Beteiligten übersandten Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.4.2001 ergibt sich, dass derzeit, da das zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Rückübernahmeabkommen infolge der Suspendierung durch die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien nicht angewandt wird, eine Rückkehr für jugoslawische Staatsangehörige auf freiwilliger Basis allein aufgrund eines gültigen Reisepasses möglich ist und es insbesondere eines zusätzlichen Rückreisedokuments für den einmaligen Gebrauch ("Putni List") nicht bedarf. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ist einzuräumen, dass diese Auskunft des Regierungspräsidiums in dem entscheidenden Punkt des Erfordernisses eines "Putni List" derjenigen widerspricht, die das Verwaltungsgericht während der mündlichen Verhandlung am 28.6.2000 beim Regierungspräsidium telefonisch eingeholt hat. Aber auch im Hinblick auf den Vortrag des Vertreters der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat der Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Auskunft vom 30.4.2001 zu zweifeln. Denn die Auskunft wurde schriftlich von derjenigen Stelle des Regierungspräsidiums erteilt, die für die Rückführung von jugoslawischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland zuständig ist. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass es sich um eine schriftliche Antwort auf eine schriftliche Anfrage handelt. Denn gerade wegen der mit dieser Form verbundenen Möglichkeit des genaueren Durchdenkens der Anfrage und der Antwort bietet sie im Gegensatz zu einer adhoc-Antwort auf eine bloße telefonische Anfrage die Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der erteilten Auskunft. Wie sich den vom Landratsamt übersandten Kopien entnehmen lässt, verfügen die Kläger jeweils über einen bis zum Oktober 2008 gültigen Reisepass. Danach ist ihnen eine freiwillige Ausreise unter Mitwirkung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde und unter Inanspruchnahme von finanziellen Fördermitteln der "International Organisation for Migration" möglich, so dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht erfüllt sind.

Liegt damit die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis "weil seiner freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat" im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG bei den Klägern nicht vor, so können sie sich wegen des Bestehens der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise auch nicht auf die Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG berufen. Diese Regelung betrifft, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, die Fälle, in denen die Abschiebung entweder aus Gründen unmöglich ist, die der Betroffene zu vertreten hat, oder in denen sie über einen längeren Zeitraum hinweg versucht werden muss, weil der Betroffene ausgewiesen wurde; eine Aufenthaltsbefugnis scheidet aber ebenfalls aus, solange der Betroffene zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht erfüllt (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 67). Eine Aufenthaltsbefugnis entfällt damit nach dem Zweck des Gesetzes nach § 30 Abs. 4 AuslG jedenfalls dann, wenn der Betroffene die Abschiebung vermeiden kann, weil ihm eine freiwillige Ausreise möglich ist. Auch in einem solchen Falle bedarf der Betroffene zur Legalisierung seines Aufenthalts keiner Aufenthaltsbefugnis (vgl. Senatsurteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, a.a.O.; Kloesel/Christ/Häußer, Ausländerrecht, a.a.O. Rn. 79; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 121).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss vom 13. Juni 2001

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO in entsprechender Anwendung auf DM 16.000,- festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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