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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.04.2002
Aktenzeichen: 13 S 314/02
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
AuslG § 32 Satz 1
AuslG § 32 Satz 2
1. Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 (Az: 4-1340/29) i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.4.2000 in Baden-Württemberg bei der Umsetzung von II. 3. 1 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder von 18./19.11.1999 eine zum Teil restriktivere Verwaltungspraxis besteht als in anderen Bundesländern.

2. § 32 Satz 2 AuslG kann keine Verpflichtung der obersten Landesbehörden entnommen werden, Beschlüsse der Innenministerkonferenz uneingeschränkt zu verwirklichen.

3. § 32 Satz 2 AuslG begründet keine zusätzlichen Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die über den Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der nach § 32 Satz 1 AuslG erlassenen Anordnung hinausgehen.


13 S 314/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufenthaltsbefugnis

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Blüm und die Richterin am Verwaltungsgericht Jann

am 29. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. November 2001 - 13 K 5428/00 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, hilfsweise auf Neubescheidung abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Kläger könnten schon keine Neubescheidung nach Maßgabe der Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.01.2000 - Az: 4-1340/29 -verlangen. Dabei könne offen bleiben, ob sie unter die in B Ziff. II. der Anordnung übernommene Regelung fielen, die von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren (im Folgenden: Innenministerkonferenz) am 18./ 19.11.1999 beschlossen worden sei. Denn diese Beschlussregelung gelte nur nach Maßgabe der unter C enthaltenen Hinweise. Unter C Ziff. 1 werde unmissverständlich ohne jeden Interpretationsspielraum darauf hingewiesen, dass zur Erfüllung der Stichtagsregelung nicht ausreichend sei, wenn ein Ehepaar oder eine allein stehende Person vor dem 01.07.1993 eingereist sei und die Kinder erst nach der Einreise geboren worden seien. Ein Verstoß gegen Art 3 GG liege nicht vor. Die Länder seien nicht verpflichtet, Beschlüsse der Innenministerkonferenz, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren gefasst worden seien, uneingeschränkt zu verwirklichen. § 32 Satz 1 AuslG räume lediglich die Befugnis zu den dort vorgesehenen Anordnungen ein. Das Erfordernis des Einvernehmens solle lediglich verhindern, dass einzelne Bundesländer sich zu weit von einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung entfernten. Die Anordnungen unterlägen mangels Rechtssatzcharakters nicht der richterlichen Nachprüfung; im übrigen würde der von den Klägern gerügte Verstoß gegen Art 6 GG allenfalls zur Nichtigkeit der Anordnung führen, nicht jedoch Ansprüche begründen, die vom Willen der zuständigen obersten Landesbehörde nicht gedeckt seien. Mehr als ihre Gleichbehandlung innerhalb Baden-Württembergs könnten die Kläger nicht beanspruchen.

Die Kläger machen dagegen zunächst geltend, die Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg weiche in unzulässiger Weise vom Beschluss der Innenministerkonferenz ab und sie könnten sich daher auf diesen in Verbindung mit § 32 AuslG unmittelbar berufen. Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aber nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die Kläger stellen damit nicht die Richtigkeit eines tragenden Gesichtspunkts der Urteilsbegründung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). § 32 AuslG ermächtigt die oberste Landesbehörde und nicht die Innenministerkonferenz zum Erlass von Anordnungen, nach denen Ausländern eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird bzw. erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. Eine unmittelbare Geltung des Beschlusses der Innenministerkonferenz als Anordnung nach § 32 Satz 1 AuslG wird daher auch in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten. Vielmehr stellten auch die Entscheidungen, die den Anordnungen nach § 32 AuslG Rechtssatzcharakter beimaßen, auf die durch die Innenminister und -senatoren der Länder erlassenen Anordnungen ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.02.1993, NVwZ 1994, 400; OVG Bremen Beschluss vom 28.01.2000, InfAuslR 2000, 187; OVG Münster, Beschluss vom 13.07.1994, NVwZ 1995, 818). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14.03.1997 (InfAuslR 1997, 302) ausgeführt, zuständig für den Erlass der Anordnungen seien die obersten Landesbehörden. Der Beschluss der Innenministerkonferenz hat nicht etwa den Charakter eines Rechtssatzes, auf den sich die Kläger unmittelbar berufen könnten.

Soweit die Kläger der Sache nach rügen, der Anordnung fehle das nach § 32 Satz 2 AuslG erforderliche Einvernehmen des Bundesministeriums des Inneren, weil sie vom Beschluss der Innenministerkonferenz abweiche, legen sie auch insoweit keine ernstlichen Zweifel dar. Das Fehlen eines erforderlichen Einvernehmens würde zwar zur Unwirksamkeit der Anordnung führen. Das Verwaltungsgericht ist jedoch selbständig tragend davon ausgegangen, dass auch bei einer Unwirksamkeit der Anordnung keine Ansprüche der Kläger auf Aufenthaltsbefugnisse bestünden. Soweit die Kläger vortragen, dies sei widersprüchlich und somit der Sache nach die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung erheben, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Denn die Richtigkeit dieser Überlegung, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (Beschluss vom 14.03.1997, a.a.O.), wird nicht - wie von ihnen gerügt - dadurch in Frage gestellt, dass die Anordnungen lediglich über eine gleichbleibende Verwaltungspraxis nach Art 3 Abs. 1 GG Außenwirkung zugunsten des Ausländers haben (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, InfAuslR 2001, 70). Denn gerade die gebotene Auslegung entsprechend dem wirklichen Willen des Erklärenden und der tatsächlichen Handhabung spricht gegen eine ausweitende Begründung von Ansprüchen, die nicht durch den Willen der zuständigen obersten Landesbehörde gedeckt sind.

Entgegen der Rüge der Kläger begründet § 32 Satz 2 AuslG keine über die Anordnung hinausgehenden Ansprüche, so dass auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Denn § 32 Satz 2 AuslG fordert nach seinem eindeutigen Wortlaut nur das Einvernehmen des Bundesministeriums des Inneren als Voraussetzung für den Erlass der Anordnung der obersten Landesbehörde. Mit der Formulierung "zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit" wird lediglich der Zweck des Erfordernisses des Einverständnisses umschrieben. Es ist offensichtlich, dass durch § 32 Satz 2 AuslG keine über die Anordnung hinausgehenden Ansprüche von Ausländern begründet werden sollen. Das folgt auch daraus, dass § 32 Satz 1 AuslG den obersten Landesbehörden ein weites politisches Ermessen einräumt und es keinen Anspruch eines einzelnen Ausländers gibt, von der Regelung erfasst zu werden (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, a.a.O.; Welte, in: Jakober/Welte, Aktuelles AuslR § 32 RdNr. 8; Hailbronner, AuslR § 32 RdNr. 4). Die Betätigung dieses politischen Ermessens wird durch Satz 2 insoweit kontrolliert, als der Erlass von Anordnungen und somit die Eröffnung zusätzlicher Möglichkeiten der Legalisierung des Aufenthalts von Ausländern das Einvernehmen des Bundesinnenministeriums erfordert. Eine Pflicht, zur Herstellung bundeseinheitlicher Regelungen Anordnungen zu erlassen bzw. erlassene Anordnungen erweiternd anzuwenden, sollte aber ersichtlich nicht begründet werden.

Dementsprechend enthält § 32 Satz 2 AuslG keinen Hinweis auf eine Verpflichtung der obersten Landesbehörden, Beschlüsse der Innenministerkonferenz uneingeschränkt zu verwirklichen (BVerwG, Beschluss vom 14.03.1997, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.01.2001, VBlBW 2001, 491; so auch Hailbronner, a.a.O., Welte, a.a.O. RdNr. 6). So hat auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke (BT-Drs. Nr. 14/3449, Seite 5) ausgeführt, den Ländern stehe bei der Umsetzung der Altfallregelungen ein gewisser Spielraum zur Verfügung. Besondere Maßnahmen der Bundesregierung (im Hinblick auf die zuvor dargelegte unterschiedliche Ausgestaltung der Anordnungen in den verschiedenen Bundesländern) seien nicht erforderlich. Unmaßgeblich ist entgegen der Auffassung der Kläger hier, ob eine Abweichung des Wortlauts der Anordnung von dem einschlägigen IMK-Beschluss vorliegt. Anordnungen nach § 32 AuslG haben keinen Rechtssatzcharakter, sondern sind verwaltungsinterne Weisungen, die lediglich über Art 3 GG Außenwirkung zugunsten des Ausländers haben (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, InfAuslR 2001, 70). Sie sind somit entsprechend dem wirklichen Willen des Erklärenden (hier: der obersten Landesbehörde) und ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden, so dass der Wortlaut der Anordnung erst über die ihm folgende ständige Verwaltungspraxis Außenwirkung für den Ausländer entfaltet. Eine Pflicht, IMK-Beschlüsse durch eine solche Praxis auf Landesebene uneingeschränkt zu verwirklichen, lässt sich dem § 32 Satz 2 AuslG aber gerade nicht entnehmen.

Hinzu kommt, dass die Begründung zu § 32 AuslG (abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer; AuslR, § 32) ebenfalls gegen eine Gewährung subjektiver Rechte von Ausländern durch § 32 Satz 2 AuslG spricht. Denn dort wird ausgeführt, allerdings habe auch eine solche Entscheidung eines Landes erhebliche Auswirkungen auf die Interessen anderer Länder und des Bundes. Wegen ihrer grundsätzlichen und weittragenden Bedeutung gewinne bei einer solchen Entscheidung der Gesichtspunkt der Wahrung der erforderlichen Bundeseinheitlichkeit an Gewicht. Dementsprechend sehe § 32 für diesen Fall das Erfordernis des Einvernehmens mit dem Bundesminister des Inneren vor. Das lässt erkennen, dass das Erfordernis des Einvernehmens ausschließlich dem Schutz der Interessen des Bundes und der Länder dient.

Soweit die Kläger rügen, sie würden in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG verletzt, da andere Bundesländer den Beschluss der Innenministerkonferenz in einer Weise umgesetzt hätten, die für sie günstiger gewesen wäre, sind ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Denn Art. 3 Abs. 1 GG wird durch diese Unterschiede in der Verwaltungspraxis nicht verletzt. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Ausländern, die aufgrund ihres Wohnsitzes in den Genuss der für sie geltenden günstigeren Härtefallregelungen anderer Bundesländer kommen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nämlich nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu. Dies sind hier nach § 32 AuslG die obersten Landesbehörden. Da die Anordnungen der obersten Landesbehörden nach § 32 AuslG einen einheitlichen Verwaltungsvollzug jeweils für das gesamte Land sichern, ist Art. 3 Abs. 1 GG Genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, BVerfGE 76, 1, 73 betr. die früher von den Ländern erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Familiennachzug; BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, a.a.O.).

Soweit die Kläger rügen, es verstoße gegen das Willkürverbot, wenn wesentlich weniger Ausländer unter die in Baden-Württemberg geltende Anordnung fielen, als dies von den Landesregierungen in Görlitz angegeben worden sei, fehlt es ebenfalls an einer hinreichend substantiierten Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Sollte damit gerügt werden, dass die Anordnung insoweit nichtig sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass dies - wie oben dargelegt - nicht dazu führen könnte, dass vom Willen des Anordnungsgebers nicht gedeckte Ansprüche entstehen. Zudem ist nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen das weite politische Ermessen im Rahmen des Erlasses von Anordnungen nach § 32 AuslG vom Innenministerium Baden-Württemberg dadurch überschritten worden sein soll, dass die Anordnung - nach dem nicht näher belegten Vortrag der Kläger - im Ergebnis nur verhältnismäßig wenig Ausländer mit langjährigem Aufenthalt wirklich begünstige.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind auch nicht im Hinblick auf die von den Klägern gerügte Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG dargelegt. Die Kläger können insbesondere nicht unmittelbar unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beanspruchen. Denn dieses Grundrecht, das auch für ausländische Familien gilt, begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Verbleib im Bundesgebiet. Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O. S. 47 ff.; BVerwG, Urteil vom 09.12.1997; InfAuslR 1998, 213 m.w.N.). Zwar gebietet Art 6 Abs. 1 GG, familiäre Bindungen an Personen, die berechtigterweise im Bundesgebiet leben, im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheidungen mit dem gebührenden Gewicht zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999, InfAuslR 2000, 67 m.w.N.). Die Kläger haben jedoch eine solche Situation nicht dargelegt. Vielmehr haben sie sämtlich denselben ungesicherten aufenthaltsrechtlichen Status und es ist nicht vorgetragen (und im übrigen auch nicht ersichtlich), dass eine Trennung der Kläger vorgesehen ist. Die Kläger haben auch im Hinblick darauf, dass im angefochtenen Urteil nicht über ihre in den Jahren 1994 und 1995 gestellten Anträge auf Aufenthaltsgenehmigung entschieden worden ist, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils dargelegt. Zum einen haben sie im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen bzw. zur Neubescheidung insoweit begehrt. Die Erteilung sonstiger Aufenthaltsgenehmigungen nach § 5 AuslG war nicht streitgegenständlich. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht über das Vorliegen von entsprechenden Ansprüchen nicht entschieden. Soweit die Kläger bereits mit ihren früheren Anträgen auch die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt haben, ist nicht dargelegt, inwiefern sich aufgrund dieser Anträge rechtliche Gesichtspunkte ergeben könnten, die vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sind. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zugrunde zu legen ist, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder versagt werden muss (BVerwG, Urteil vom 30. April 1998, InfAuslR 1998, 382). Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Frage der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 AuslG auf diesen Zeitpunkt ankommt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die von den Klägern als grundsätzlich aufgeworfene Frage, welche Bedeutung § 32 Satz 2 AuslG hinsichtlich des Erfordernisses der Wahrung der Bundeseinheitlichkeit durch eine Anordnung einer Landesregierung hat, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 32 Satz 2 AuslG und die zu § 32 AuslG ergangene Rechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten lässt.

Auch zur Klärung der Frage der Zulässigkeit von Abweichungen der Anordnungen der obersten Landesbehörden von den Beschlüssen der Innenministerkonferenz und der Vereinbarkeit der Anordnung des Landes Baden-Württemberg mit Art. 3 GG bedarf es im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da sich diese Fragen ebenfalls - wie oben dargelegt - aus dem Gesetz und auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten lassen.

Die von den Klägern erhobene Divergenzrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ein tragender Rechtssatz, der zur Begründung des angefochtenen Urteils aufgestellt wurde, von einem tragenden Rechtssatz der beiden zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.11.1951 (BVerfGE 1, 82) wird der von den Klägern sinngemäß behauptete Rechtssatz, dass für den Betroffenen jedenfalls dann ein klagbarer Anspruch aus Art 3 Abs. 1 GG geschaffen wird, wenn Verwaltungsvorschriften in anderen Bundesländern in die Praxis umgesetzt werden, so nicht aufgestellt. Vielmehr führt das Bundesverfassungsgericht dort aus, "Auswirkungen gegenüber dem Einzelnen können derartige Verwaltungsanordnungen also nur dann haben, wenn die nachgeordneten Verwaltungsbehörden im Einzelfall nach ihnen verfahren. Nur in einem solchen Einzelfall könnte daher eine unmittelbare Verletzung eines Grundrechts im Sinne des § 90 BVerfGG in Betracht kommen, gegen die der Einzelne nach Erschöpfung eines zulässigen Rechtsweges mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen könnte.". Es ist nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtssatz beruht, der hiervon abweicht. Der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass eine Verwaltungspraxis aufgrund von Verwaltungsvorschriften über den Kompetenzbereich des erlassenden Trägers öffentlicher Gewalt hinaus nach Art. 3 Abs. 1 GG Ansprüche begründen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.5.1987 a.a.O. S. 73).

Ein Abweichen tragender Rechtssätze des angefochtenen Urteils von einem im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.1984 (BVerfGE 66, 331) aufgestellten Rechtssatz ist ebenfalls nicht dargelegt. In der genannten Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht aus: "Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet Rechtsanwendungsgleichheit als eine Grundforderung des Rechtsstaats. Das bestehende Recht ist ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen; jeder wird in gleicher Weise durch die Normierungen des Rechts berechtigt und verpflichtet; es ist den Gerichten verwehrt, bestehendes Recht zugunsten oder zu Lasten einzelner Personen nicht anzuwenden." Der dem angefochtenen Urteil (ebenso wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2000, a.a.O.) zugrunde liegende Rechtssatz, dass Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nur innerhalb eines Landes einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art 3 Abs. 1 GG begründen, steht hierzu nicht im Widerspruch. Denn es geht insoweit nicht um die Nichtanwendung zwingenden Rechts auf bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern um die Bindung behördlichen Ermessens durch eine gleichbleibende Verwaltungspraxis. Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 GG durch Unterschiede in der Verwaltungspraxis verschiedener Bundesländer nicht verletzt wird. "Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber den nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu." Art. 3 Abs. 1 GG ist daher Genüge getan, wenn - wie hier - die Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden einen einheitlichen Verwaltungsvollzug für das gesamte Bundesland sichern (BVerfG, Beschluss vom 12.5.1987 a.a.O. S 73).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Sätze 2 GKG und § 5 ZPO entsprechend.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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