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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.10.2001
Aktenzeichen: 14 S 1108/01
Rechtsgebiete: HwO


Vorschriften:

HwO § 6 Abs. 1
HwO § 7 Abs. 4
HwO § 13 Abs. 1
HwO § 13 Abs. 3
HwO § 16 Abs. 3
HwO Anlage D
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist personenbezogen, nicht betriebsbezogen.

Unterhält ein selbständiger Handwerker (§ 1 Abs. 1 HwO) im Bezirk derselben Handwerkskammer mehrere Betriebsstätten, kommt deshalb eine Löschung in der Handwerksrolle im Hinblick auf eine einzelne Betriebsstätte nicht in Betracht.

Sind bei einer einzelnen Betriebsstätte die handwerksrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, kann die Fortsetzung dieses Betriebs gegebenenfalls nach § 16 Abs. 3 HwO untersagt werden.


14 S 1108/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Löschungsankündigung; vorläufiger Rechtsschutz

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Brandt

am 08. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2001 - 4 K 23/01 - teilweise geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2000 insoweit wiederhergestellt, als den Antragstellern als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts darin die Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Friseurhandwerk hinsichtlich des Filialbetriebs "Poststraße 15" angekündigt worden war.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2001 - 4 K 23/01 - wird dahin neu gefasst, dass die Antragsteller - diese als Gesamtschuldner - und die Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Löschungsankündigung der Antragsgegnerin zu Unrecht abgewiesen, soweit sich dieser - bezüglich des Filialbetriebs "Klinik am Eichert" - nicht erledigt hatte. Bei Abwägung der gegensätzlichen Interessen der Beteiligten am einstweiligen Aufschub bzw. an der sofortigen Wirksamkeit der Löschungsankündigung kommt dem Suspensivinteresse der Antragsteller Vorrang zu, weil ihre Klage gegen die Löschungsankündigung der Antragsgegnerin vom 11.09.2000 voraussichtlich Erfolg hat. Denn für die darin vorgenommene Ankündigung der Löschung aus der Handwerksrolle in Bezug auf einen Filialbetrieb, der von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Antragsteller im Kammerbezirk der Antragsgegnerin neben einem unbeanstandet gebliebenen Stammbetrieb unterhalten wird, fehlt es - voraussichtlich - an einer rechtlichen Grundlage.

Maßstab für die rechtliche Beurteilung der hier streitigen Löschungsankündigung ist § 13 der Handwerksordnung (hier anwendbar in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.03.1998, BGBl. I, 596). Hiernach ist die Eintragung in die Handwerksrolle von Amts wegen zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen. Die beabsichtigte Löschung ist dem Gewerbetreibenden nach § 13 Abs. 3 HwO mitzuteilen. Bei der hiermit vorgeschriebenen Löschungsankündigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG (BVerwG, Urteil vom 16.04.1991, BVerwGE 88, 122; Beschluss vom 01.06.1992, GewArch 1992, 339; Urteil des Senats vom 06.09.1991 - 14 S 1681/91b -, GewArch 1992, 66), dessen Rechtmäßigkeit dementsprechend der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die Voraussetzungen für die Eintragung sind als solche in §§ 6, 7 HwO sowie in der Anlage D zur HwO geregelt, die mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 25.03.1998 (a.a.O.) an die Stelle der Verordnung über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte vom 02.03.1967, BGBl. I, 274, getreten ist (zur Entstehungsgeschichte vgl. Schwannecke/Heck, Die neue Handwerksordnung, GewArch 1998, 305). Im Falle einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, wie sie hier zwischen den Antragstellern besteht, setzt die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 Abs. 4 Satz 2 HwO u.a. auch voraus, dass für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter verantwortlich ist, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragsteller als Gesellschafter bürgerlichen Rechts die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle mit einem Friseurgewerbe insoweit erfüllen, als für die technische Leitung des Handwerksbetriebs ein persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht, der die Meisterprüfung im Friseurhandwerk abgelegt hat. Einvernehmen besteht auch darüber - die gegenteiligen Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 12.06.2001 beruhen ersichtlich auf einem Missverständnis -, dass die Betriebsstätte in der "Geislinger Straße", die insoweit als "Stammgeschäft" anzusehen ist, in der auch die Lehrlingsausbildung stattfindet, von diesem Gesellschafter den handwerksrechtlichen Vorschriften entsprechend betreut und überwacht wird (zu den Anforderungen vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.04.1997, GewArch 1997, 420). Streit besteht allein darüber, ob der unweit des Stammbetriebs gelegene, von dort in etwa 5 bis 10 Minuten zu Fuß erreichbare Filialbetrieb in der "Poststraße" als handwerklicher Nebenbetrieb, in dem eine handwerkliche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt werde, nach §§ 1 bis 3 HWO nicht den handwerksrechtlichen Anforderungen unterliege und ob, bei Anwendbarkeit dieser Vorschriften, der im Stammgeschäft tätige "Betriebsleiter" im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 HwO diese Funktion gleichzeitig auch im Filialbetrieb in der Poststraße wahrnehmen könne.

Das Verwaltungsgericht hat indessen schon zutreffend festgestellt, dass der Filialbetrieb in der Poststraße als eigenständiger, nur bei Erfüllung der handwerksrechtlichen Anforderungen zulässiger Handwerksbetrieb im Sinne des § 1 HwO anzusehen ist. Da dieser bereits nicht die Merkmale eines handwerklichen Nebenbetriebs erfüllt (§§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 und 2 HwO und hierzu BVerwG, Urteil vom 19.08.1986 und Beschluss vom 06.08.1996, Buchholz 451.45, § 2 HWO Nr. 7 und 9; BVerfG, Beschluss vom 31.03.2000, NVwZ 2001, 187 m.w.N.), kommt es auf den Umfang der Tätigkeit in der Filiale und den darin erzielten Umsatz im Vergleich zu den in diesem Handwerkszweig ansonsten erzielten Werten nicht an. Der für einen Nebenbetrieb charakteristische wirtschaftliche Zusammenhang zum Hauptbetrieb liegt nur dann vor, wenn der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebs zu steigern (BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996, a.a.O.). Diese Zweckbestimmung besteht zwischen der Filiale in der Poststraße und dem Stammbetrieb in den Geislinger Straße ersichtlich nicht. Dass, wie die Antragsteller vortragen, die Filiale in der Poststraße auf eine weniger zahlungskräftige Kundschaft abziele und dementsprechend einen eingeschränkten Leistungskatalog zu reduzierten Preisen anbiete, um die Kunden zumindest langfristig an den Betrieb zu binden und als Abnehmer höherwertiger Leistungen im Stammbetrieb zu gewinnen, rechtfertigt nach den vorgenannten Kriterien die Einordnung der Filiale als "Nebenbetrieb" nicht.

Das Vorhandensein zweier eigenständiger Betriebsstätten schließt allerdings die handwerksrechtliche Betreuung beider Betriebe durch denselben Betriebsleiter im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 HwO nicht grundsätzlich aus. Für einen Zweitbetrieb - wie hier - ist vielmehr erst dann ein eigener Betriebsleiter zu bestellen, wenn eine ausreichende Leitung vom Hauptbetrieb aus nicht mehr gewährleistet erscheint (BVerwG, Urteil vom 26.04.1994, GewArch 1994, 474, 478). Ob unter diesem Gesichtspunkt die gleichzeitige Überwachung zweier Betriebe durch denselben "Betriebsleiter" im Friseurhandwerk als einem gefahrgeneigten Handwerk grundsätzlich nicht in Frage kommt, wie die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht annehmen, oder ob dies unter gewissen Umständen, insbesondere bei räumlicher Nähe beider Betriebe, denkbar erscheint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.1988, GewArch 1988, 197; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.12.1966, GewArch 1967, 130), ist streitig, kann jedoch vorliegend dahinstehen. Denn auch wenn man die Rechtsansicht der Antragsgegnerin als richtig unterstellt und danach in der Filiale "Poststraße" nach Ausscheiden des bisher dort tätigen Friseurmeisters keine den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 HWO entsprechende Leitung und Überwachung mehr stattfand, erweist sich die auf diesen Filialbetrieb bezogene Löschungsankündigung der Antragsgegnerin als rechtswidrig, weil für eine derartige "betriebsbezogene" Maßnahme § 13 Abs. 1 HwO keine gesetzliche Grundlage gibt.

Nach § 13 Abs. 1 HwO ist die Eintragung in die Handwerksrolle zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Die Löschung in der Handwerksrolle ist danach die mit der Eintragung korrespondierende, ihr entgegengesetzte Verwaltungsmaßnahme und kommt mithin nur bei Fehlen eines für die Eintragung konstitutiven Merkmals in Betracht.

Einzutragen sind aber nach §§ 6, 7 HwO nicht der im Kammerbezirk bestehende jeweilige Handwerksbetrieb, sondern die natürliche oder juristische Person, die im Kammerbezirk ein selbständiges Handwerk ausübt, mit dem von ihr betriebenen Handwerk. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist folglich personenbezogen, nicht betriebsbezogen (so auch BVerwG, Beschluss vom 01.09.1987, Buchholz 451.45, § 6 Nr. 2; Urteil vom 26.04.1994, GewArch 1994, 474, 475; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.1987, GewArch 1987, 306 sowie Siegert-Musielak, Recht des Handwerks, 2. Aufl. 1984, § 6 HwO Randnr. 7; Seidl in Aberle, Die deutsche Handwerksordnung, Stand 2001, § 6 Randnr. 23, Honig, HwO, 2. Aufl., § 6 Randnr. 10). Bei Eröffnung eines weiteren (Filial-)Betriebs durch einen in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Handwerker kommt danach eine nochmalige, auf die Filiale beschränkte Eintragung in die Handwerksrolle nicht in Betracht. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass nach Ziff. I 3 a der Anlage D zur Handwerksordnung (wie schon zuvor nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1c der Verordnung vom 02.03.1967, BGBl. I, 274) auch "Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung" in die Handwerksrolle einzutragen sind. Denn mit diesem Erfordernis wird namentlich sichergestellt, dass, wie es für die Eintragung in die Handwerksrolle Voraussetzung ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.09.1969, GewArch 1970, 10), im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer auch tatsächlich ein Handwerk in diesem Handwerkszweig ausgeübt wird. Aus diesem Umstand lassen sich keine Gründe für die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer "Mehrfacheintragung" (zu diesem Begriff vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1987, a.a.O.) bei Eröffnung weiterer Filialen im Bereich derselben Handwerkskammer herleiten. Inwieweit bei Bestehen mehrerer Betriebsstätten innerhalb desselben Kammerbezirks die nach der erstmaligen Eintragung in die Handwerksrolle neu begründeten Filialbetriebe zumindest informatorisch in der Handwerksrolle vermerkt ("nachgetragen") werden dürfen oder sollten (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.1987 a.a.O., Honig, a.a.O., § 6 Randnr. 10; dagegen Siegert-Musielak, a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen, da eine derartige, nur informatorische Eintragung jedenfalls keine für die Rechtmäßigkeit des Betriebs erhebliche Bedeutung hätte. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die mehreren Betriebsstätten im Bezirk unterschiedlicher Handwerkskammern gelegen sind. In diesem Fall ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Wortlaut (§§ 6, 7 HWO), dass eine mehrfache Eintragung in die Handwerksrolle der jeweils örtlich zuständigen Handwerkskammer erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1994, GewArch 1994, 474; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.1988, GewArch 1988, 197; Beschluss vom 08.04.1983, GewArch 1983, 194; VG Ansbach, Urteil vom 15.06.1989, GewArch 1990, 99).

Stellt sich die Eintragung in die Handwerksrolle einer Handwerkskammer danach grundsätzlich als einheitlicher, von der Zahl der im Kammerbezirk unterhaltenen Betriebsstätten unabhängiger Vorgang dar, kommt auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 HwO eine "objektbezogene", auf eine einzelne Betriebsstätte beschränkte Löschung aus der Handwerksrolle nicht in Betracht. Denn die Löschung nach dieser Vorschrift setzt - wie gesagt - das Fehlen oder den nachträglichen Wegfall eines für die Eintragung konstitutiven Merkmals voraus. Zu diesen Merkmalen gehören etwa die Ablegung der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1 HwO), im Fall der Personengesellschaften ein in diesem Sinne qualifizierter Gesellschafter (§ 7 Abs. 4 HwO), das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO), die Existenz (zumindest) einer handwerklichen Betriebsstätte im Kammerbezirk (BVerwG, Urteil vom 25.09.1969, GewArch 1970, 10) und die rechtliche Zulässigkeit des ausgeübten Handwerks (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.1992, GewArch 1992, 339), nicht jedoch, wie dargelegt, die Anzahl und die örtliche Lage der im Kammerbezirk unterhaltenen mehreren Betriebsstätten. Erweist sich eine nicht in diesem Sinne konstitutive, aber gleichwohl informatorisch in die Handwerksrolle aufgenommene Eintragung als unrichtig, hat dies zur Folge, dass die fehlerhafte Eintragung zu berichtigen ist. Eine Löschung der Eintragung in der Handwerksrolle in dem in § 13 Abs. 1 HwO vorgesehenen Verfahren ist indessen in Fällen dieser Art gesetzlich nicht vorgesehen und mithin rechtlich auch nicht zulässig. Nach der Systematik des Gesetzes, die keine "betriebsbezogene" Eintragung in die Handwerksrolle kennt, ist danach vorliegend auch keine teilweise, auf den Filialbetrieb in der Poststraße beschränkte Löschung in der Handwerksrolle zulässig.

Sollte, was hier keiner Beurteilung bedarf, der Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin zutreffen, die Filiale in der Poststraße erfülle mangels eines dort tätigen "Betriebsleiters" die handwerksrechtlichen Anforderungen nicht, käme danach nur die Einleitung eines Verfahrens nach § 16 Abs. 3 HwO wegen der unerlaubten Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.1987, GewArch 1987, 306, 308) in Betracht. Eine Überlegung dahin, ob die - unzulässige - Löschungsankündigung der Antragsgegnerin in der Verfügung vom 11.09.2000 als eine Maßnahme i.S. des § 16 Abs. 3 HwO umzudeuten ist, erübrigt sich vorliegend aber schon deshalb, weil der Antragsgegnerin für Maßnahmen nach dieser Bestimmung die sachliche Zuständigkeit fehlt (vgl. LandesVO vom 09.11.1998, GBl. S. 596, und vom 17.07.1995, GBl, S. 556).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 25 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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