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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 3 S 1650/02
Rechtsgebiete: GG, BauGB


Vorschriften:

GG Art. 14
BauGB § 1 Abs. 6
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans müssen eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Dies gilt insbesondere, wenn bestehende Gebäude und Nutzungen überplant werden (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00).

Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 BauGB nichtig, wenn er ein privatnütziges und mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück insgesamt als öffentliche Friedhofsfläche ausweist und die gesamte Friedhofsfläche dafür ausreicht, den Bedarf an Gräbern für mindestens 84 Jahre zu erfüllen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 1650/02

Verkündet am 26.09.2003

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplans 163/16 Heilbronn-Horkheim "Friedhof Horkheim" vom 5.10.2001

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber, Schefzik und Albers auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan 163/16 Heilbronn-Horkheim "Friedhof Horkheim" der Stadt Heilbronn vom 5. Oktober 2001 wird für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 163/16 Heilbronn-Horkheim, "Friedhof Horkheim" der Antragsgegnerin vom 5.10.2001.

Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtteils Horkheim westlich der XXXXXXXXXXXXX XXXXX und umfasst die Grundstücke Flst.-Nrn. 423/5, 423/6 und 423/8. In westlicher Richtung grenzen der bestehende Friedhof an das Plangebiet, in südlicher Richtung ein durch den Bebauungsplan 163/7 festgesetztes Dorfgebiet und eine festgesetzte Fläche für Gemeinbedarf (Mehrzweckhalle, Grünfläche, Spielplatz) sowie in nördlicher Richtung ein durch den Bebauungsplan 163/10 festgesetztes allgemeines Wohngebiet an. Der Bebauungsplan dient der planungsrechtlichen Sicherung der Erweiterung des vorhandenen Friedhofs in der Ortsmitte von Horkheim und setzt eine öffentliche Grünfläche überwiegend mit der Zweckbestimmung "Friedhof" und teilweise mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" fest. Nach der Begründung des Bebauungsplans sollen 515 neue Grabstätten entstehen; es sind 55 Reihengräber, 325 Wahlgräber und 135 Urnengräber vorgesehen.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 423/6 (XXXXXXXXXXX XXXXXX XX) der Gemarkung Horkheim. Auf diesem Grundstück befinden sich das Wohnhaus der Antragsteller und landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude.

Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 5.11.1987 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans 163/14 Heilbronn-Horkheim, Friedhof Horkheim für die Flurstücke Nrn. 720, 722, 723, 724, 725 und 726 im Gewann Fuchsrain und am 12.12.1996 die Aufstellung des Bebauungsplans 163/16 Heilbronn-Horkheim zur Änderung der Bebauungspläne 163/8 und 163/13 Friedhof Horkheim für die Flurstücke Nrn. 423/6, 423/6, 423/8, 441 und 443 und stimmte dem Gestaltungskonzept vom 16.1.1996 zu. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erhoben die Antragsteller Bedenken und Anregungen. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Heilbronn teilte mit Schreiben vom 29.9.1997 mit, die Antragsteller bewirtschafteten noch 24 ar Weinbaugelände. Die übrige Fläche (50 ar Weinbau, 65 ar Acker) sei verpachtet. Der Pächter benutze die Wirtschaftsgebäude der Antragsteller für seine Gerätschaften.

Am 13.7.2000 stimmte der Gemeinderat dem Entwurf des Bebauungsplans vom 26.5.2000 zu und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Der Entwurf des Bebauungsplans lag nach entsprechender Bekanntmachung am 27.7.2000 vom 7.8. bis 7.9.2000 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 17.8.2000 brachten die Antragsteller und ihr Pächter erneut Anregungen vor.

Am 22.2.2001 hob der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 163/14 Heilbronn-Horkheim, Friedhof Horkheim vom 5.11.1987 auf. Dieser Beschluss wurde am 8.3.2001 öffentlich bekannt gemacht.

Am 3.5.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, einen geänderten Entwurf des Bebauungsplans öffentlich auszulegen, die Anregungen der Antragsteller und ihres Pächters aber nicht zu berücksichtigen. Die öffentliche Auslegung fand der Bekanntmachung vom 17.5.2001 entsprechend vom 28.5. bis 28.6.2001 statt. Die Antragsteller und ihr Pächter brachten erneut Anregungen vor. Am 5.10.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die erneuten Anregungen der Antragsteller und ihres Pächters nicht zu berücksichtigen, und sodann den Bebauungsplan 163/16 Heilbronn-Horkheim zur Änderung der Bebauungspläne 163/8 und 163/13 Friedhof Horkheim für die Flurstück-Nrn. 423/5, 423/6 und 423/8 nach dem Lageplan vom 26.2.2001 einschließlich der Begründung in der Fassung vom 24.8.2001 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 7.2.2002 öffentlich bekannt gemacht.

Am 24.7.2002 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.

Sie beantragen,

den Bebauungsplan 163/16 Heilbronn-Horkheim "Friedhof Horkheim" der der Stadt Heilbronn vom 5. Oktober 2001 für nichtig zu erklären.

Sie tragen vor, ihr Grundstück liege vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans und mache etwas mehr als die Hälfte der überplanten Fläche aus. Er - der Antragsteller Ziff. 2 - sei 80 Jahre alt und Landwirt im Ruhestand. Er besitze ca. 72 ar eigene Weinbaufläche. Von der Hofstelle XXXXXXXXXXXX XXXX XX aus bewirtschafte er immer noch ca. 4 ar selbst. Die übrige Fläche sei verpachtet, 23 ar an seinen Neffen und vorgesehenen Erben, der in ca. 200 bis 300 m Entfernung von der Hofstelle wohne, sich täglich um ihn und seine Ehefrau kümmere und die Hofstelle sowie seinen Maschinenpark für die Bewirtschaftung der an ihn verpachteten Flächen mit nutze. Sie - die Antragstellerin Ziff. 1 - sei 81 Jahre alt und pflegebedürftig. Sie werde im Wohnhaus auf dem genannten Grundstück gepflegt. Er - der Antragsteller Ziff. 1 - erhalte eine Rente von monatlich ca. 475,-- EUR. Das Einkommen aus dem teils selbst bewirtschafteten, teils verpachteten Betrieb sei für sie existenziell. Weder sie noch ihr künftiger Erbe seien bereit, die Hofstelle mit Wohnhaus zu Gunsten des geplanten Friedhofs aufzugeben. Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplans sei fehlerhaft. Weder der Auflistung der Flurstücks-Nummern der betroffenen Grundstücke noch dem Hinweis auf die Änderung von lediglich mit Nummern bezeichneten Bebauungsplänen 163/13 und 163/8 noch der Bezeichnung Friedhof komme eine Anstoßfunktion für potentiell betroffene Grundstückseigentümer zu. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. Bei der Frage nach den alternativen Standorten sei nicht hinreichend eingestellt worden, dass für die Verwirklichung des Friedhofs im Innenbereich private Grundflächen in Anspruch genommen werden müssten, während der Friedhof im Außenbereich mindestens gleich gut, wenn nicht besser auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden könne. Der Gemeinderat müsse bei einer entfallenden Privatnützigkeit von Flächen den Belangen der Grundstückseigentümer, deren Grundstück in Anspruch genommen werden solle, in der Abwägung besonders sorgfältig Rechnung tragen. Die Inanspruchnahme bebauter und genutzter Privatgrundstücke für den öffentlichen Bedarf sei nur gerechtfertigt, wenn sich hierfür hinreichend gewichtige Belange anführen ließen und auch die in Betracht kommenden Alternativen sorgfältig geprüft und abgewogen worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es treffe nicht zu, dass der Bereich Fuchsrain vom Ort Horkheim relativ weit entfernt liege und schlecht erreichbar sei. Zudem sei der Gemeinderat zu Unrecht davon ausgegangen, der nunmehr festgelegte Standort in der Ortsmitte sei in finanzieller Hinsicht dem Standort im Gewann Fuchsrain vorzuziehen. Bei ordnungsgemäßer Berechnung sei die Anlegung des Friedhofs im Fuchsrain wesentlich günstiger, jedenfalls aber nicht wesentlich, schon gar nicht - wie vom Gemeinderat angenommen - um ca. 1,7 Mio. DM teurer als die Erweiterung des bestehenden Friedhofs. Der Ansatz von 200.000,-- DM für Ausgleichsmaßnahmen bei der Anlegung des Friedhofs im Gewann Fuchsrain werde bezweifelt. Für den Ausgleich von Wohnbauflächen würden maximal 10,-- DM/m² angesetzt, für einen Friedhof seien Ausgleichsmaßnahmen in einer solchen Dimension nicht erforderlich. Es sei völlig unklar, weshalb die Außenanlagen im Fuchsrain über 2,5 Mio. DM kosten sollten, während für die Anlegung der Friedhofserweiterung nur ein Betrag von 850.000,-- DM angesetzt worden sei. Bei einem Kostenvergleich könne man nicht einerseits den Neubau der Aussegnungshalle für den Fuchsrain in Höhe von 1,6 Mio. DM berücksichtigen und andererseits die bereits getätigten Maßnahmen zur Realisierung der Friedhofserweiterung, nämlich den Erwerb und Umbau der ehemaligen Neuapostolischen Kirche und den Umbau der ehemaligen Aussegnungshalle, in Höhe von 875.000,-- DM sowie die Umsiedlung des Anwesens Flurstück-Nr. 423/5 in Höhe von 345.000,-- DM unberücksichtigt lassen, nachdem diese Maßnahmen im Vorgriff auf die geplante Friedhofserweiterung in der Ortsmitte bereits getätigt worden seien. Außerdem sei die völlig unterschiedliche Flächenbilanz nicht berücksichtigt worden. Hätte der Gemeinderat gewusst, dass die Anlegung des Friedhofs im Gewann Fuchsrain sich günstiger, jedenfalls aber nicht wesentlich teurer darstelle, hätte er angesichts der gesetzlichen Pflicht zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung möglicherweise anders entschieden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie trägt vor, die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen der Rechtsprechung. Der Bebauungsplan sei nicht nur mit der Nr. "163/16", sondern gleichzeitig auch mit "Friedhof Horkheim" bezeichnet worden. Wie sich aus der Gestaltung der Bekanntmachung im Amtsblatt ohne weiteres ergebe, beziehe sich die Bezeichnung "Friedhof Horkheim" auf den neuen Bebauungsplan 163/16, der die Bebauungspläne 163/13 (xxxxxxxstraße xxx) und 163/8 (xxxxxxxstraße xx) ändere. Lediglich zusätzlich seien die betroffenen Flurstücke noch genannt worden, so dass kein Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der ortsüblichen Bekanntmachungen bestünde. Der Gemeinderat habe die persönlichen Belange der Antragsteller in die Abwägung eingestellt. Ihm sei von vornherein klar gewesen, dass die Friedhofserweiterung zum Teil auf derzeit noch in Privatbesitz befindlichen Flächen geplant werde. Der Gemeinderat habe sich mit den Belangen der Antragsteller in der Abwägung beschäftigt, sich aber für die Friedhofserweiterung entschieden. Dem Privateigentum der Antragsteller sei das ihm gebührende Gewicht beigemessen worden. Die Antragsgegnerin habe den Antragstellern deutlich gemacht, dass zu ihren Lebzeiten eine Inanspruchnahme des Grundstücks nicht erfolgen solle. Ihnen sei zudem ein lebenslanges Wohnrecht für den Fall angeboten worden, dass sie das Grundstück an die Stadt verkauften. Auch der Wunsch der Antragsteller, das Grundstück an eine bestimmte Person zu vererben, und der des potenziellen Erben, das Grundstück weiterhin nutzen zu können, seien dem Gemeinderat durch die vorgebrachten Anregungen bekannt gewesen. Er habe bei der Abwägung auch berücksichtigt, dass die betroffenen Grundstückseigentümer nach heutigem Stand nicht bereit seien, das Grundstück zu verkaufen. Es habe sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine Friedhofserweiterung im Ortskern gegenüber einem neuen Friedhof im Fuchsrain die eindeutig bessere Alternative sei. Der Gemeinderat sei über die Kosten für einen Standort im Fuchsrain und die am nunmehr vorgesehenen Standort nicht unzutreffend informiert worden. Es seien sowohl die Kosten, die für eine mögliche Erweiterung des Friedhofs im Ortskern bereits getätigt worden seien, als auch die, die für die Friedhofserweiterung voraussichtlich noch aufzubringen seien, aufgelistet worden. Dass bei einem Kostenvergleich, der die künftig anfallenden Kosten darstellen solle, bereits getätigte Aufwendungen außer Betracht blieben, liege auf der Hand. Beim Friedhof Fuchsrain seien die Kosten für den bereits getätigten Grunderwerb auch nicht einbezogen worden. Die Antragsteller verkennten, dass die Anlage eines Friedhofs im Fuchsrain auch die Errichtung neuer Gebäude, einer Zufahrtsstraße und von Stellplätzen etc. erfordert hätte. Dies seien Eingriffe in Natur und Landschaft, die einen Ausgleichsbedarf auslösten. Es könne deshalb nicht als fehlerhaft angesehen werden, hierfür einen Geldbetrag vorzusehen. Die Kosten für Außenanlagen bei der Neuanlage eines Friedhofs im Außenbereich seien höher als bei der Erweiterung des Friedhofs im Ortskern, weil im Außenbereich eine ausgeräumte Ackerfläche vorhabengerecht gestaltet werden müsse, während bei der Erweiterung des Friedhofs im Ortskern bereits vorhandene Anlagen und Bäume in die Gestaltung einbezogen werden könnten. Zudem müsse ein neuer Friedhof im Außenbereich anders dimensioniert werden als die Erweiterung im Ortskern. Da auf Dauer nicht zwei Friedhöfe betrieben werden könnten, müsse ein neuer Standort im Außenbereich so dimensioniert werden, dass er dem langfristigen Bedarf gerecht werde und auch den alten Friedhofsteil ersetze. Im Übrigen sei der Vergleich der aufzubringenden Einmalkosten nur ein Aspekt im Vergleich der beiden Alternativen gewesen. Es sei nicht so, dass allein die höheren Investitionskosten gegen den neuen Standort im Fuchsrain gesprochen hätten. Hinzu gekommen sei, dass für eine Übergangszeit von ca. 30 Jahre zwei Friedhöfe hätten betrieben und unterhalten werden müssen. Die zusätzlichen Unterhaltskosten hätten die einmaligen Kosten um ein Vielfaches überstiegen. Für den jetzigen Standort habe zudem vor allem seine zentrale Lage im Ort gesprochen. Er sei fußläufig erreichbar, die ÖPNV-Erschließung sei gesichert und die straßenmäßige Erschließung sei ebenso wie die technische Infrastruktur bereits vorhanden, während diese für den Fuchsrain erst hätte geschaffen werden müssen. Der Gemeinderat habe schließlich auch nicht die Abstandsvorschriften des Bestattungsgesetzes missachtet. Vielmehr habe er sich intensiv damit auseinandergesetzt.

Dem Gericht liegen die einschlägigen Verfahrensakten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie wenden sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen, die unmittelbar ihr Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 48 und Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 11.97 -, ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40 jeweils m.w.N.). Die Anträge sind auch innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Satzung (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden.

Die Anträge sind auch begründet. Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt eine fehlerhafte Abwägung zugrunde.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angegriffene Bebauungsplan nicht gerecht.

Zu den privaten Belangen gehört in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben und deshalb die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 6 BauGB nicht zu prüfen sind. Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, 1506 = BauR 2002, 1660). Das Gewicht des Eingriffs muss zur Dringlichkeit der vom Normgeber beurteilten Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191). Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame Planung setzt aber voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich erhebliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen. Dementsprechend ist die vollständige Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Nutzungen nur dann mit dem Gebot einer gerechten Abwägung im Ergebnis vereinbar, wenn die planende Gemeinde dafür hinreichend gewichtige Belange anführen kann und sich mit naheliegenden oder sich aufdrängenden Planungsalternativen ausreichend befasst hat. Dies gilt umso mehr, wenn bestehende Gebäude und Nutzungen überplant werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00 - m.w.N. und vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, PBauE § 11 BauNVO Nr. 26). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Bebauungsplan nicht gerecht.

Die Antragsgegnerin hat die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen für die Inanspruchnahme von nach Art. 14 Abs.1 GG geschütztem Privateigentum nicht hinreichend berücksichtigt. Sie ist dem Gebot, eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real zu vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich zu erhalten, nicht gerecht geworden.

Die von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten, in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange haben zwar erhebliches Gewicht. Die Antragsgegnerin will mit dem Bebauungsplan ihrer gesetzlichen Verpflichtung, für die verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern (§ 1 Abs. 1 BestattungsG), nachkommen. Die sich daraus ergebenden öffentlichen Interessen rechtfertigen es vorliegend aber nicht, privatnützige Grundstücksflächen in dem im angefochtenen Bebauungsplan vorgesehenen Umfang in Anspruch zu nehmen.

Eine Verpflichtung zur Anlegung und/oder Erweiterung eines Friedhofs besteht nur, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht (§ 1 Abs. 1 BestattungsG). Bei der Ermittlung dieses Bedürfnisses ist eine Prognose anzustellen, deren zeitlicher Horizont begrenzt ist (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar, 3. Aufl., Stand August 2002, § 5 RdNr. 10). Zwar verbietet sich angesichts des Fehlens einer normativen Fixierung eine starre Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum (BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 A 10.95 -, VBlBW 1996, 334 = NVwZ 1996, 1006). Es ist aber zu berücksichtigen, dass Flächennutzungspläne im Allgemeinen auf einen Planungszeitraum von 10 bis 15 Jahren angelegt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.7.2002 - 5 S 1601/01 -, VBlBW 2003, 68; Gaentzsch a.a.O.; Schrödter, Kommentar zum BauGB, 6. Aufl., 1998 § 5 RdNr. 11) und ein Zeitraum von 30 Jahren erheblich über den regelmäßigen Planungs- und Realisierungszeitraum von Bebauungsplänen und von übergeordneten Flächennutzungsplänen hinausgeht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.11.2001 - 3 S 605/01 -, VBlBW 2002, 200). Im Fall eines Planfeststellungsbeschlusses ist es mit § 75 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG nicht in Einklang zu bringen, der Prognose einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zugrunde zu legen, wobei diese gesetzliche Regelung lediglich die äußerste Marke für den Prognosezeitraum bezeichnet (BVerwG, Urteil vom 21.3.1996, a.a.O.). Prognosen, die sich über mehrere Jahrzehnte erstrecken, tragen in hohem Maße die Gefahr in sich fehlzuschlagen; es ist mit Händen zu greifen, dass Vorhersagen desto unsicherer werden, je weiter sie in die Zukunft weisen (BVerwG, Urteil vom 21.3.1996, a.a.O.).

Diese Gesichtspunkte sind auch dann zu berücksichtigen, wenn für die Herstellung oder Erweiterung eines Friedhofs privatnützige Grundstücksflächen, die - wie vorliegend - auch noch mit einem Wohnhaus bebaut sind, in Anspruch genommen werden sollen. Dem hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Nach ihrem eigenen Vorbringen reicht die vorgesehene Friedhofsfläche aus, um mindestens bis zum Jahr 2086 Bestattungen vorzunehmen, wobei bei einer Zunahme der vorhandenen Tendenz zu Urnenbestattungen eine Erschöpfung der Kapazität auch über diesen Zeitpunkt hinaus nicht eintrete. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass bei Zugrundelegung eines kürzeren Prognosezeitraums deutlich weniger privatnützige Grundstücksfläche hätte in Anspruch genommen werden müssen. Wie die Antragsgegnerin weiter ausgeführt hat, ist sie bei ihrer Berechnung davon ausgegangen, dass der Bedarf bei sechs zusätzlichen Gräbern pro Jahr liegt. Legt man diese Zahl zugrunde, so ist beispielsweise bei einem Prognosezeitraum von dreißig Jahren, der allerdings immer noch über den Zeithorizont eines Bebauungsplans deutlich hinausgeht, von einem Bedarf von 180 zusätzlichen Grabstellen auszugehen. Dies sind nur etwa 35 % der auf der im Bebauungsplan zusätzlich ausgewiesenen Friedhofsfläche möglichen 515 Grabstellen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass rein rechnerisch auch nur 35 % der Fläche des Grundstücks der Antragsteller hätte in Anspruch genommen werden müssen. Dieser Gesichtspunkt hat vorliegend umso größere Bedeutung, als das Wohnhaus der Antragsteller im vorderen Bereich zur Straße hin errichtet ist und der hintere an den bestehenden Friedhof angrenzende Bereich teilweise unbebaut bzw. mit Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, bebaut ist und in diesem Bereich in südwestlicher und nordöstlicher Richtung weitere unbebaute Grundstücksflächen angrenzen.

Der aufgezeigte Mangel führt zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Der Fehler kann nicht im Sinne des § 215 a BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Er berührt die Grundzüge der Planung und wiegt so schwer, dass er den Kern der Abwägung betrifft (vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.2001 - 4 BN 21.01 -, NVwZ 2002, 83 m.w.N. und vom 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, NVwZ 1999, 420 = PBauE § 215 a BauGB Nr. 7 sowie Urteil vom 8.10.1998 - 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414 = PBauE § 215 a BauGB Nr. 6). Der Abwägungsfehler erfasst die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans und die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen für gemeinnützige Zwecke und damit zentrale Fragen der vorliegenden Planung.

Da die Anträge schon aus diesem Grund in vollem Umfang Erfolg haben, kommt es auf die anderen von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken nicht an. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat allerdings darauf hin, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Auslegung vom 17.5.2001 und 27.7.2000 wohl nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügen, da sie die erforderliche Anstoßfunktion wohl nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = PBauE § 12 BauGB Nr. 1 und vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 11.10.1993 - 5 S 1266/92 -, VBlBW 1994, 233 und vom 14.12.2001 - 8 S 375/01 -, VBlBW 2002, 304 m.w.N.). Ob die Bezeichnung "Friedhof Horkheim" ohne nähere textliche oder zeichnerische Beschreibung geeignet ist, den von dem geplanten Bebauungsplan betroffenen und den an den räumlichen Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans angrenzenden Bereich hinreichend zu beschreiben, ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben in dem Text der öffentlichen Bekanntmachungen eher zweifelhaft. Diesen Bedenken könnte wohl am ehesten durch die Veröffentlichung eines den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans zumindest skizzierenden Lageplans begegnet werden.

Demgegenüber spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin sich abwägungsfehlerfrei dafür entschieden hat, den bestehenden Friedhof zu erweitern und nicht einen neuen Friedhof im Außenbereich anzulegen. Diese Entscheidung hält den Angriffen der Antragsteller wohl stand. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung der jeweiligen Kosten. Die Bedenken der Antragsteller insoweit greifen wohl nicht durch. Die diesbezüglichen Annahmen der Antragsgegnerin erscheinen dem Senat nachvollziehbar und plausibel. Hinzu kommt, dass die unterschiedliche Höhe der Investitionskosten nicht der einzige Grund für die Antragsgegnerin war, der Erweiterung innerorts den Vorzug zu geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 24. September 2003

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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