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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.05.2002
Aktenzeichen: 3 S 2259/01
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, LBO


Vorschriften:

VwGO § 91
BauGB § 34 Abs. 1
LBO § 5 Abs. 1 Satz 2
LBO § 6 Abs. 4 Nr. 1
1. Eine in der mündlichen (Berufungs-)Verhandlung durch Konkretisierung von Immissionsschutzgrenzwerten abgeänderte Baugenehmigung kann vom Kläger im Wege der Klagänderung zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens gemacht werden (wie BVerwG, Urteil vom 17.02.1971 - IV C 2/68 - NJW 1971, 1147).

2. Eine Traufgassenbebauung im unbeplanten Bereich einer historischen Altstadt mit seitlichen Grenzabständen von 0,3 - 1 m kann einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO entsprechen.

3. Ist dies der Fall, richten sich die seitlichen Grenzabstände grundsätzlich nach dieser Bauweise und es besteht daher eine Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 2259/01

Verkündet am 13.05.2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigung

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber und den Richter am Verwaltungsgericht Milz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2001 - 2 K 3936/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Gaststätte mit Gästezimmern und Wohnung.

Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 116/1, XXXXXXXX X. In dem Gebäude befinden sich im Erdgeschoss ein Friseursalon und Abstellräume, im 1. und 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss Wohnungen. Auf dem rückwärtigen, von der Kirchgasse abgewandten Hofbereich wurde an das Wohn- und Geschäftshaus ein Abstellraum mit einer Länge von ca. 5 m, einer Breite von ca. 3,4 m und einer Höhe von ca. 2,9 m angebaut, an den wiederum eine Garage angebaut wurde. Anbau, Garage und Haus wurden an der südlichen Grundstücksgrenze ohne Grenzabstand errichtet. Sie bilden im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 116/1 zusammen mit dem nördlich angrenzenden Gebäude XXXXXXXXXX X einen geschlossenen Hinterhof.

Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden, nach der Beseitigung der früher vorhandenen Bebauung unbebauten Grundstücks Flst.-Nr. 116/3, XXXXXXXXXX XX, das ebenso wie das Grundstück der Klägerin im nicht überplanten Altstadtbereich von M. liegt. Der Beigeladene beantragte unter dem 12.11.1992 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Gasthauses mit Gästezimmern und Wohnung. Das geplante zweigeschossige Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss hält im vorderen, der Kirchgasse zugewandten Bereich gegenüber dem Grundstück XXXXXXXX X auf einer Tiefe von 17,83 m einen Grenzabstand von 0,5 - 0,74 m ein. Für einen Anbau im rückwärtigen Grundstücksbereich ist auf einer Tiefe von 6,27 m Grenzbebauung vorgesehen.

Die Klägerin wurde vom Bürgermeisteramt der Stadt M. am 26.11.1992 schriftlich zu dem Vorhaben angehört, woraufhin sie mitteilte, sie wende sich gegen den geplanten zweistöckigen Anbau mit Balkon, gegen das Maß der Bebauung im Verhältnis zur Grundstücksgröße und gegen die Küche, welche neben den Schlafzimmern im 1. und 2. Stock ihres Hauses vorgesehen sei.

Am 5.8.1997 legte der Beigeladene der Baurechtsbehörde eine Heftung mit abgeänderten Bauvorlagen vor. Die Änderungen betrafen Brandschutzmaßnahmen und die Gestaltung des Anbaus. Am 25.8.1997 wurden die der Behörde vorgelegten Bauvorlagen durch Blaueintrag des Architekten B. dahin geändert, dass nunmehr die Errichtung des Anbaus ohne Grenzabstand erfolgen sollte.

Am 30.7.1998 erteilte das Landratsamt Ludwigsburg die Baugenehmigung. In die Genehmigung wurden die Empfehlungen aus der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Stuttgart vom 29.12.1993 übernommen. Danach wurden bezüglich der schalltechnischen Gestaltung der Bestandteile des Gebäudes folgende Immissionsrichtwerte vorgeschlagen:

 Immissionsrichtwertetagsübernachts
für gemischte Bauflächen (MI, MD, MK)60 dB (A)45 dB (A)
für allgemeine Wohngebiete (WA)55 dB (A)40 dB (A)
für Wohnungen, die mit der Anlage baulich verbunden sind35 dB (A)25 dB (A)

Bezüglich der vom Betrieb ausgehenden Dämpfe, Dünste und Abluft wurde in der Baugenehmigung zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarschaft die Ableitung durch einen Kamin senkrecht in den freien Luftstrom vorgeschrieben.

Die geringere Tiefe der Abstandsfläche in Richtung des Grundstücks XXXXXXXXXX X wurde gemäß § 6 Abs. 4 Ziffer 1 LBO zugelassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gestaltung des Straßenbildes im alten Ortskern von Markgröningen erfordere Grenzbauweise. Die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung des Gebäudes XXXXXXXX X blieben ebenso gewährleistet wie die Belange des vorbeugenden Brandschutzes.

Die Einwendungen der Klägerin wurden in der Baugenehmigung zurückgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, in der Grenzwand in Richtung des Gebäudes XXXXXXXXXX X seien Öffnungen, egal welcher Art, nicht zugelassen. Die ursprünglich geplanten Entlüftungen Richtung Gebäude XXXXXXXX X seien gestrichen worden. Sämtliche Entlüftungen (Küche, Gastwirtschaft, Dusche, WC) seien entsprechend dem Stand der Technik über Dach zu führen. Der Balkon im zweiten Obergeschoss sei durch die geänderte Planung wesentlich verkleinert und durch ein Treppenhaus zum Gebäude XXXXXXXXXX X abgeschirmt worden.

Am 27.8.1998 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie sei zu dem abgeänderten Bauantrag nicht angehört worden, obwohl dies zwingend notwendig gewesen sei. Die Baurechtsbehörde habe zu Unrecht eine Befreiung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO hinsichtlich der Abstandsflächen erteilt. Die Begründung für die Genehmigung einer "Grenzbebauung" sei bereits nicht schlüssig, nachdem keine Grenzbebauung genehmigt worden sei, sondern ein Schmutzstreifen von ca. 0,8 m. Die Bebauung werde im übrigen gegenüber der früher vorhandenen Bebauung um etwa 3,8 m in die Tiefe verlängert. Durch den im rückwärtigen Bereich vorgesehenen Anbau mit Balkon entstehe auf dem Grundstück XXXXXXXX X ein sehr enger Hinterhof und die Wohnung im 1. Obergeschoss werde nicht mehr besonnt und sei daher praktisch nicht mehr vermietbar. Der massive Zubau ihres Hauses habe auch nachteilige Wirkungen auf die Belüftungssituation.

Mit Beschluss vom 22.2.1999 lehnt das Verwaltungsgericht Stuttgart einen gegen die Vollziehung der Baugenehmigung gerichteten Eilantrag der Klägerin ab (Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 5899/98 -).

Mit Bescheid vom 12.7.2000, an die Klägerin zugestellt am 13.7.2000, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der wegen der unterbliebenen weiteren Anhörung bestehende Verfahrensfehler sei gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden, da die Anhörung im Vorverfahren nachgeholt worden sei. Das Bauvorhaben verletze Rechte der Klägerin nicht. Es füge sich bezüglich Art und Maß, sowie Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein und führe nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Klägerin. Die Frage der Belüftung und Beleuchtung des Nachbargrundstücks werde abschließend durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen geregelt. Diese würden durch das Vorhaben eingehalten, nachdem eine Abweichung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO erteilt worden sei. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Die Einhaltung einer Abstandsfläche würde das historisch gewachsene Straßenbild von M. beeinträchtigen.

Am Montag, den 14.8.2000 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, die Baugenehmigung des Landratsamts Ludwigsburg in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die neue Bebauung halte sich nicht im Rahmen der bisherigen Bebauung, sondern stelle hinsichtlich der Belichtung und Besonnung eine wesentliche Verschlechterung dar. Selbst wenn im vorderen Teil erneut ein Gebäude errichtet werde, heiße dies nicht zwingend, dass städtebaulich ein Anbau im hinteren Teil erforderlich sei. Eine Beeinträchtigung des Stadtbildes durch eine Verkürzung des Gebäudes oder durch ein Einrücken im hinteren Bereich sei auszuschließen. Ferner entstehe zwischen den Gebäuden eine unzulässiger Schmutzwinkel. Angesichts einer Wandhöhe von über 8 m sei ein Abstand von 0,5 m nicht ausreichend, da der freie Zwischenraum Maßnahmen zur Instandhaltung, etwa des Verputzes, nicht mehr zulasse.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.7.2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, die zu Gunsten der Klägerin bestehenden nachbarschützenden Vorschriften der Landesbauordnung würden durch das Vorhaben nicht verletzt. Selbst wenn in bodenrechtlicher Hinsicht aus § 34 Abs. 1 BauGB im vorliegenden Fall kein Zwang zu einer Grenzbebauung folgen würde, habe der Beigeladene aber jedenfalls einen Anspruch auf deren Zulassung aus § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO. Dem Einwand der Klägerin, dass eine Grenzbebauung nur zur Kirchgasse hin, nicht aber hinsichtlich des westlichen Anbaus erforderlich sei, folge das Gericht nicht. Denn das Gebäude trete auch zum Gerbergässle hin in Erscheinung, wo, ebenso wie in der Vollandgasse, das Straßenbild von grenzständigen Gebäuden und engen Traufgassen geprägt sei. Im übrigen befinde sich auf dem Grundstück der Klägerin im hinteren Bereich im Erdgeschoss ebenfalls eine Grenzbebauung, die dem Gebietscharakter entspreche und ihrerseits den Gebietscharakter vorpräge. Die vorgesehene Bebauung wirke sich auch nicht unzumutbar erdrückend, einmauernd oder verschattend auf das Wohnhaus der Klägerin aus und verstoße damit auch nicht in qualifizierter Weise gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung. Das Vorhaben füge sich in Bezug auf die Grundflächenzahl und die Größe des Baukörpers zwanglos in die maßgebliche Umgebungsbebauung ein. Es sei für das Gericht zwar nachvollziehbar, dass die Klägerin es als nachteilig und störend empfinde, dass der geplante Anbau Belichtung und Besonnung der West- und Südseite ihres Gebäudes reduziere. Die Gestaltung des Anbaus und der Umstand, dass das Gebäude der Klägerin auf seiner Südgrenze in Verlängerung des Wohngebäudes direkt an der Grenze einen Abstellraum sowie eine Überdachung aufweise, minderten jedoch die zu erwartende Belastung auf ein erträgliches Maß.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 8.10.2001 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.7.2001 - 2 K 3936/00 - zu ändern und die erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 30.7.1998 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.7.2000 aufzuheben.

Zur Begründung macht sie geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei hier eine Unterschreitung der Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 4 LBO unzulässig. Bei einem Abstand von nur 0,5 m - 0,74 m entstehe ein unzulässiger Schmutzwinkel, der es der Klägerin in Zukunft unmöglich mache, Fassadenarbeiten an der Südseite ihres Gebäudes auszuführen. Hierfür sei wegen der Höhe der Gebäudewand ein Gerüst erforderlich, dessen Verwendung einen Abstand der Gebäude von mindestens einem Meter erforderlich mache. Bezüglich seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Abstandsflächen könne sich der Beigeladene auch nicht auf einen überwirkenden Bestandsschutz berufen, denn sein Bauvorhaben gehe wesentlich über den früheren Bestand hinaus. Das Bauvorhaben verstoße wegen der beengten innerstädtischen Verhältnisse auch gegen das Rücksichtnahmegebot, soweit das Gebäude des Beigeladenen gegenüber dem früheren Bestand in den rückwärtigen Bereich hinein verlängert werde. Denn die Erdgeschosswohnung im Gebäude der Klägerin hätte wegen des vorgesehenen Anbaus praktisch keinen Lichteinfall mehr. Die Luftzirkulation und damit die gesunden Wohnverhältnisse würden beeinträchtigt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, beim Abweichungstatbestand des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO sei wegen des Vorrangs der Ortsgestaltung die mögliche Verletzung anderer öffentlicher Belange und auch des Nachbarschutzes hintanzustellen. Es entstehe durch die Abweichung auch kein unzulässiger Schmutzwinkel, da die Fassadenpflege unter Zuhilfenahme von Leitern nach allgemeiner Lebenserfahrung auch bei Abständen von 0,5 - 0,74 m ohne weiteres möglich sei. Dies ergebe sich auch aus § 2 Abs. 5 Satz 1 LBO, wo der Gesetzgeber von der Möglichkeit des Anleiterns unter Notfallbedingungen ausgehe.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Senat hat auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten die Baugenehmigung vom 30.7.1998 dahingehend konkretisiert, dass für das genehmigte Vorhaben die Beachtung der Immissionsrichtwerte für gemischte Bauflächen (MI, MD, MK) vorgeschrieben seien, nämlich tagsüber 60 dB(A), nachts 45 dB(A).

Dem Senat lagen die Bauakten des Landratsamts Ludwigsburg für das Grundstück 116/1 (2 Bände), die Bauakten für das Grundstück Flst.-Nr. 116/3, die Vorverfahrensakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus den Verfahren 2 K 5899/98 und 2 K 3936/00 vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen und der gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung die Baugenehmigung im Hinblick auf die Immissionsgrenzwerte konkretisiert und damit abgeändert hat. Denn die Klägerin hat sinngemäß erklärt, dass sie sich auch gegen die Baugenehmigung in der geänderten Form wende. Der Senat sieht darin eine sachdienliche und daher nach § 91 VwGO ohne weiteres zulässige Klagänderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1971 - IV C 2/68 - NJW 1971, 1147).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 30.7.1998 in ihrer abgeänderten Form und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.7.2000 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide verstoßen nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Ob die Bescheide im übrigen rechtmäßig sind, ist im Rahmen der vorliegenden Baunachbarklage nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.10.1965 - IV C 3.65 -, BVerwGE 22, 129; BVerwG, Urteil vom 26.9.1991 - 4 C 5/87 -, BVerwGE 89, 69).

1. In formeller Hinsicht greift zunächst der Einwand der Klägerin, sie sei zu dem am 5.8.1997 und am 25.8.1997 abgeänderten Bauantrag nicht angehört worden, nicht durch. Wie bereits im Widerspruchsbescheid und im Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeführt wurde, ist der in der unterbliebenen weiteren Anhörung zu sehende Verstoß gegen § 56 LBO in der hier gemäß § 77 Abs. 1 LBO 1995 noch anzuwendenden Fassung vom 28.11.1983 - LBO 1983 - durch die Nachholung der Anhörung im Vorverfahren als geheilt anzusehen (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG; Dürr, Baurecht, 10. Auflage, RdNrn. 263 m.w.N.).

Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin auch nicht deshalb in ihren Rechten, weil sie im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG inhaltlich unbestimmt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.2.1993 - 5 S 1650/92 -). Nach der vorgenommenen Konkretisierung erfüllt die Baugenehmigung die Anforderungen an ihre Bestimmtheit auch im Hinblick auf die zur Auflage gemachten Immissionsschutzgrenzwerte. Bezüglich der genehmigten Bauvorlagen genügt es, dass sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts anhand des Inhalts der Bauakte und der dem Beigeladenen zugesandten Ausfertigung zweifelsfrei ermitteln lässt, welche Bauvorlagen genehmigt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.3.1994 - 8 S 88/94 -, NVwZ-RR 1995, 381).

2. Das Vorhaben ist für die Klägerin auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Prüfungsmaßstab ist insoweit § 34 Abs. 1 BauGB, da der Standort des genehmigten Vorhabens - unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne dieser Vorschrift liegt, für den ein qualifizierter Bebauungsplan nicht besteht. Umstritten ist allein, ob sich die genehmigte Gaststätte im Hinblick auf die Bauweise und die überbaute Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB unter hinreichender Rücksichtnahme auf die Belange der Klägerin einfügt. Dies bejaht der Senat nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme.

a. Die geplante Gaststätte wird in einer Tiefe von 17,83 m mit einem Grenzabstand von 0,5 - 0,74 m und in einer Tiefe von weiteren 6,27 m unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet und fügt sich damit bezüglich der Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.

Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile bestimmt sich die Bauweise in unbeplanten Gebieten nach der Eigenart der in der näheren Umgebung vorherrschenden Bebauung (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die im Gebiet vorhandene Bebauung einer nach § 22 BauGB vorgegebenen offenen, geschlossenen oder abweichenden Bauweise, so fügt sich ein Vorhaben nur ein, wenn es dieser Bauweise entspricht. Vom Vorliegen einer Bauweise im Sinne des § 22 BauGB kann dabei nur ausgegangen werden, wenn in der näheren Umgebung die Gebäude derart gebaut sind, dass in ihnen ein ablesbares organisch gewachsenes bauplanerisches Ordnungssystem zum Ausdruck kommt, das zur Annahme des Vorliegens einer solchen Bauweise berechtigt (vgl. VGH München, Urteil vom 16.7.1997 - 2 B 96.201 -). Dies ist in der Umgebung des Baugrundstücks der Fall.

Die Kirchgasse ist vom Marktplatz bis zur Einmündung der Vollandgasse auf einer Länge von ca. 60 - 70 m geprägt durch eine einheitliche, historisch gewachsene Bebauung aus alten Fachwerkhäusern, deren Giebel der Straße zugewandt sind, und die entweder aneinandergebaut sind oder Traufgassen mit einer Breite von 0,3 - 1 m aufweisen. Der etwas breitere Durchgang beim Grundstück Flst.-Nr. 115/4 mit ca. 1,5 m hat ebenso Ausnahmecharakter wie das unbebaute Grundstück Flst.-Nr. 116/2 mit einer Breite von ca. 5 m. Bei der damit vorliegenden, einheitlich wirkenden Bebauung handelt es sich um eine besondere, historisch gewachsene Bauweise, die der Festsetzung einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO entspricht, bei der eine Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand ebenso zugelassen ist wie eine Bebauung mit einem geringen seitlichen Grenzabstand von 0,3 - 1 m. Wegen der Zulassung geringerer seitlicher Grenzabstände liegt dagegen keine geschlossene Bauweise (Gebäude ohne seitlichen Abstand) vor, wie sie im § 22 Abs. 3 BauNVO vorgegeben ist (so noch Hessischer VGH, Beschluss vom 23.12.1980 - IV TG 99/80 -, BRS 36, 126 Seite; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.5.1967, VwRspr 19, 60). In städtebaulicher Hinsicht fügt sich ein Vorhaben in die vorhandene abweichende Bauweise (Traufgassenbebauung) nach dem vorgegebenen Muster nur ein, wenn es die Grundstücksbreite vollständig ausnutzt oder allenfalls einen für die Traufgasse erforderlichen, geringen Grenzabstand einhält. Dies ist bei der vorgesehenen Bebauung der Fall. Ein auf dem Baugrundstück in offener Bauweise mit den Abstandsflächen nach der Landesbauordnung errichtetes Gebäude würde dagegen wie ein Fremdkörper wirken. Wegen seiner Grenzabstände würde es den Eindruck einer Lücke hervorrufen und damit den harmonischen Eindruck, der durch die Abfolge der unter Ausnutzung der kompletten Grundstücksbreite aneinandergebauten oder mit geringem Abstand errichteten historischen Gebäude an der Kirchgasse entsteht, unterbrechen. Dementsprechend kann die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Bauweise nicht durchdringen.

b. Das Vorhaben des Beigeladenen bleibt auch bezüglich der überbauten Grundstücksfläche und der Bebauungstiefe in dem durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. Mit ihrem Einwand, dass sich das Vorhaben wegen der Grundflächenzahl nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfüge, dringt die Klägerin daher ebenfalls nicht durch. Bereits aus dem Lageplan ist ersichtlich, dass die vom Beigeladenen vorgesehene Ausnutzung seines Grundstücks hinter anderen Grundstücken im maßgeblichen Bereich zurückbleibt, bei denen zum Teil eine fast hundertprozentige Ausnutzung der Grundstücksfläche erfolgt.

c. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung. Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn auf Belange des Nachbarn in qualifizierter und individualisierter Weise Rücksicht genommen werden muss und wenn der Nachbar durch das Vorhaben in einer Weise beeinträchtigt wird, dass ihm dies im Hinblick auf die jeweilige Situation nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52,122). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.1994 - 4 B 152.93 -, GewA 1994, 250 = BRS 56 Nr. 165 m.w.N.).

Bei Beachtung dieser Grundsätze verhält sich das geplante Gebäude gegenüber dem Grundstück der Klägerin nicht rücksichtslos.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass in der Umgebung des Baugrundstücks die relativ dichte innerstädtische Bebauung ohnehin durch geringe Grenzabstände geprägt ist. Das Vorhaben des Beigeladenen bildet daher insofern keine Ausnahme. Weiter kann nicht außer Betracht bleiben, dass das Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin ebenso wie ihr Anbau und ihre Garage ohne Grenzabstand zum Grundstück des Beigeladenen errichtet wurden, so dass die gesamte nördliche Grundstückseite des Beigeladenen verbaut wurde.

Wird dies in die Betrachtung eingestellt, verhält sich das geplante Gebäude nach den obigen Grundsätzen nicht rücksichtslos gegenüber dem Grundstück der Klägerin. Das Vorhaben schränkt zwar die Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstücks im rückwärtigen Bereich ein. Die damit verbundenen Nachteile sind jedoch eher gering. Nachdem die Gebäude der Klägerin zusammen mit dem nördlich angrenzenden Gebäude XXXXXXXXXX X im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 116/1 ohnehin einen geschlossenen Hinterhof bilden und nachdem sich in den rückwärtigen Erdgeschossräumen des Gebäudes XXXXXXXXXX X lediglich Abstellräume befinden, deren Nutzung durch das Gebäude des Beigeladenen nicht tangiert wird, muss die Klägerin im Hof- und Erdgeschossbereich nicht mit einer erheblichen Verschlechterung rechnen. Die Belichtung und Besonnung ihrer Wohnräume im ersten und zweiten Obergeschoss wird zwar dadurch reduziert, dass die Südseite des Grundstücks der Klägerin im rückwärtigen Bereich in einer Tiefe von ca. 8 m verbaut wird. Insofern verbleibt jedoch eine Belichtungsmöglichkeit aus südwestlicher und westlicher Richtung, in der die Entfernung zu den nächstgelegenen Gebäuden ca. 30 - 35 m beträgt. In der Folge ist auch die Beeinträchtigung der Belichtungssituation im 1. und 2. Obergeschoss nicht so gravierend, wie von der Klägerin dargestellt. Sie bleibt im Rahmen des für eine Innenstadtlage Üblichen. Nachdem das geplante Gebäude, wie der Augenschein ergab, auch nicht erdrückend oder einmauernd wirken wird, sind der Klägerin die mit dem Vorhaben des Beigeladenen verbundenen Nachteile durchaus zumutbar.

Nichts anderes gilt für die voraussichtlich von der geplanten Gaststätte ausgehenden Emissionen. Wie der Augenschein ergab, ist die Situation in der Kirchgasse insofern vorbelastet. In der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks sind bereits einige Gaststätten vorhanden, deren Emissionen die Klägerin hinzunehmen hat. Es ist nicht zu erwarten, dass sich durch die weitere Gaststätte des Beigeladenen eine erhebliche Verschlechterung der Situation ergeben wird. Durch die baulichen Vorkehrungen (die vom Betrieb ausgehenden Dämpfe, Dünste und Abluft sind zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarschaft durch einen Kamin senkrecht in den freien Luftstrom über das Dach abzuleiten) und durch die immissionsschutzrechtlichen Auflagen ist dafür gesorgt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen der Klägerin nicht entstehen.

3. Die Klägerin beruft sich zuletzt auch ohne Erfolg auf die Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften.

a. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 LBO liegt schon deswegen nicht vor, weil für das Vorhaben des Beigeladenen eine Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen nicht besteht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss. Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass das Vorhaben des Beigeladenen an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Teil einen Grenzabstand von 0,5 - 0,74 m einhält, steht der Anwendung der Vorschrift dabei nicht entgegen. Wegen des insofern geltenden Vorrangs der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen darf die Einhaltung seitlicher Abstandsflächen nach der Landesbauordnung nicht verlangt werden, wenn - wie hier - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in abweichender Bauweise ausschließlich ohne Grenzabstand oder mit einem verringerten Grenzabstand gebaut werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.1.1995 - 4 B 197/94 -, NVwZ-RR 1995, 310; Beschluss vom 11.3.1994 - 4 B 53/94 -, NVwZ 1994, 1008; Sauter, Kommentar zur LBO Bad.-Württ., 3. Auflage, Stand Juli 2001, § 5 RdNrn. 35; Simon, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Stand Oktober 2001, Art. 6 RdNrn. 28). Dementsprechend ist § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO auszulegen. Danach liegen bei abweichender Bauweise mit Traufgassen - wegen des insofern geltenden Vorrangs der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen - "Außenwände an Grundstücksgrenzen" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO auch dann vor, wenn mit einem Grenzabstand von 0,3 - 1 m an die Grundstücksgrenze herangebaut wird. Eine engere Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO würde dagegen zu einem Verstoß der landesbauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften gegen die planungsrechtlichen Bestimmungen führen und wäre daher nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.1.1995 - 4 B 197/94 -, NVwZ-RR 1995, 310; Beschluss vom 11.3.1994 - 4 B 53/94 -, NVwZ 1994, 1008).

Ist damit die Bebauung mit einem Grenzabstand von 0,5 - 0,74 m im vorderen Bereich bzw. ohne Grenzabstand im rückwärtigen Grundstücksbereich schon aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, kommt es nicht darauf an und kann daher offen bleiben, ob der Grenzbau im rückwärtigen Grundstücksteil - eine Abstandsflächenpflicht unterstellt - im Wege einer Abweichung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 LBO zugelassen werden könnte. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts erscheint jedoch zweifelhaft. Denn beim Augenschein ergaben sich im rückwärtigen Grundstücksbereich weder aus dem Straßenbild noch aus sonstigen besonderen örtlichen Verhältnissen Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Abweichung im Sinne der Vorschrift "erforderlich" wäre.

b. Zuletzt ergibt sich ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach dieser Vorschrift sind bauliche Anlagen so anzuordnen, dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Befürchtung, dass durch die Einhaltung eines geringen Grenzabstandes ein Schmutzwinkel entstehen werde, trifft nicht zu. Soweit es erforderlich sein wird, die optisch wenig in Erscheinung tretende und im übrigen wegen der Lage an einer Traufgasse kaum beanspruchte seitliche Außenwand des klägerischen Gebäudes zu pflegen oder zu renovieren, ist dies bei einem Abstand von 0,5 - 0,74 m unter Zuhilfenahme entsprechender technischer Vorrichtungen weiterhin möglich und bleibt die Möglichkeit, die Fassade bei Bedarf zu pflegen, erhalten. Die Entstehung eines Schmutzwinkel ist daher nicht zu erwarten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.9.1972 - III 1066/71 -, BRS 25, Nr. 195).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei erschien es angemessen, die außergerichtlichen Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, 10. Auflage, § 162 RdNr. 17 m.w.N.).

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.

Beschluss vom 8. Mai 2002

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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