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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.02.2001
Aktenzeichen: 3 S 2574/99
Rechtsgebiete: GemO, BImSchG, BauGB


Vorschriften:

GemO § 18 Abs. 5
BImSchG §§ 41 ff.
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1 a Abs. 3 Satz 3
1. Ein befangener Gemeinderat verlässt im Sinne des § 18 Abs. 5 GemO die Sitzung, wenn er sich aus dem Bereich zurückzieht, der dem Gemeinderatsgremium vorbehalten ist, und hierdurch sein Ausschluss von der Beratung und Entscheidung über den fraglichen Tagesordnungspunkt ausreichend erkennbar wird. Ist dem Gemeinderatskollegium allein der Bereich unmittelbar am Ratstisch vorbehalten geblieben und ist dieser Bereich auch nicht auf sonstige Weise vom Zuhörerbereich äußerlich eindeutig abgegrenzt, so genügt es, wenn sich der befangene Gemeinderat mit seinem Stuhl unter die Zuschauer zurückzieht und eine Durchgangsbreite zwischen sich und dem Gemeinderatsgremium schafft (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 = BRS 56, Nr. 28 = NVwZ-RR 1995, 154).

2. Zum Lärmschutzkonzept der §§ 41 ff. BImSchG.

3. Zum Eingriffsausgleich außerhalb des Plangebiets durch städtebaulichen Vertrag im Sinne des § 1 a Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 2574/99

Verkündet am 23.02.2001

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplans "Ost-Hülbe IV"

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber, Schefzik und Harms sowie den Richter am Verwaltungsgericht Kappes auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Ost-Hülbe IV" der Antragsgegnerin vom 14.7.1999.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit den (jeweils nebst Dachgeschoss) zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäuden Stettiner Straße 4, 6, 8 und 10 bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 8432/5 am südöstlichen Ortsrand der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ost-Hülbe III" aus dem Jahre 1978, dessen zweite Änderung seit 1992 verbindlich ist, und der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Entlang der Südgrenze des Grundstücks, an der zugleich auch das Plangebiet endet, erstreckt sich freies Feld. Im Osten wird das Grundstück von der Stettiner Straße begrenzt; ihm gegenüber befinden sich an der Ostseite dieser Straße das Pflegheim "Kleeblatt", ein evangelisches Gemeindehaus sowie ein Kindergarten. Die Stettiner Straße mündet rund 200 m nordöstlich des Grundstücks der Antragstellerin in die Stuttgarter Straße ein, die die Innenstadt der Antragsgegnerin mit der rund 150 m östlich der Einmündung verlaufenden B 10 verbindet. Von der Stettiner Straße zweigt nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller die Breslauer Straße ab, die mit halbkreisförmiger Trassenführung Teile des Baugebiets "Ost-Hülbe III" sowie die - teilweise mit nachfolgenden Änderungen - ebenfalls in den 70er Jahren überplanten Baugebiete "Ost-Hecke-Hülbe" sowie "Ost-Hülbe I und II" an das öffentliche Verkehrsnetz anbindet. Demgegenüber erschließen die auf derselben Höhe von der Stettiner Straße abzweigende Dresdner Straße und der südliche Teil der Stettiner Straße nur geringe Teile des Baugebiets "Ost-Hülbe III", an dessen Grenze sie bislang endeten.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ost-Hülbe IV" schließt südlich an die Plangebiete "Ost-Hecke-Hülbe" sowie "Ost-Hülbe I, II und III" und östlich an den Bereich des Bebauungsplans "Ost Paradies II 1. Änderung" aus dem Jahre 1992 an. Im Nordosten grenzt er an die Stettiner und die Stuttgarter Straße sowie die Zufahrt zur B 10. Der Plan weist auf einer ca. 15,4 ha großen Fläche ein allgemeines Wohngebiet sowie den bereits genannten Kindergarten aus. Als Maß der baulichen Nutzung lässt er u.a. zwischen zwei und vier Vollgeschosse mit einer maximalen Traufhöhe von 13,60 m über der für jedes Baufenster einzeln festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe zu. Die Erschließung soll ausschließlich über eine südwestliche Verlängerung der Stettiner Straße (die Anne-Frank-Straße) und der Dresdner Straße (die Sophie-Scholl-Straße) samt Ringschluss derselben sowie über nachgeordnete Zufahr- bzw. Anliegerstraßen und Erschließungswege erfolgen. Im Norden und Nordwesten sind zur Stettiner Straße, zur Stuttgarter Straße und zur B 10 eine Lärmschutzwand sowie ein Lärmschutzwall im Bereich einer öffentlichen Grünfläche vorgesehen. Weitere öffentliche Grünflächen finden sich vornehmlich in den Randbereichen des Plangebiets. Insbesondere setzt der Plan an der südwestlichen Grenze seines Geltungsbereichs eine 0,68 ha große Streuobstpflanzung fest.

In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, das Plangebiet sei im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Erweiterungsfläche "Wohnbaugebiet" dargestellt und stelle städtebaulich die zweite Hälfte des Wohngebiets "Hülbe" dar, dessen erste Hälfte zwischen 1970 und 1990 verwirklicht worden sei. Dieses Wohngebiet solle mit dem Bebauungsplan "Ost-Hülbe IV" organisch in seinen abschließenden Grenzen abgerundet werden. Die Ausweisung des Baugebiets diene der Deckung eines mittel- und langfristigen Wohnbauflächenbedarfs für alle Wohnbausparten sowie einer Ergänzung des Angebots an Flächen für diejenigen Sparten, die im Rahmen anderer Bebauungspläne nicht hätten berücksichtigt werden können. Für die Siedlungsränder zur offenen Landschaft und zum Landschaftsschutzgebiet seien freistehende eingeschossige Einfamilienhäuser vorgesehen; den topografischen Gegebenheiten des Geländes folgend sei dann die Höhenentwicklung der Bebauung über zwei- und zwei- bis dreigeschossige Bauten bis hin zu einem Bereich von drei- bis viergeschossen Wohngebäuden geplant, die die begonnene städtebauliche Figur der Geschossbauten an der Breslauer und der Stettiner Straße vollendeten. Dabei seien die notwendigen Durchlüftungsschneisen vorgesehen. Dieser Bereich werde auch fahrverkehrstechnisch bevorzugt erschlossen und mit Angeboten für den ruhenden Verkehr versehen. Die Gesamtzahl der Wohneinheiten werde bei rund 450, diejenige der Bewohner bei 1200 Personen liegen. Angesichts der von der B 10 ausgehenden Lärmeinwirkungen auf die östlichen Teile des Baugebiets erfordere die vorgesehene Wohnbebauung aktive und zum Teil zusätzlich auch passive Schallschutzmaßnahmen. Nachdem die Erschließung von der Stuttgarter Straße über die Stettiner und die Dresdner Straße erfolgen solle und daher eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Bereichs Stuttgarter Straße/Stettiner Straße notwendig sei, werde parallel ein Bebauungsplanverfahren zur Anlegung eines Kreisverkehrs im Einmündungsbereich der Stettiner Straße/Stuttgarter Straße und zur Gestaltung des Kreuzungsbereichs Stettiner Straße/Breslauer Straße/Dresdner Straße durchgeführt. Allerdings seien bei der Wohnbebauung Stuttgarter Straße 94 bis 102 bereits derzeit die Orientierungswerte für Lärmimmissionen überschritten und die Verwirklichung des vorgesehenen Erschließungskonzepts für das Baugebiet "Ost-Hülbe-IV" führe dort voraussichtlich zu einer Erhöhung des Verkehrs von rund 4.200 auf ca. 7.500 Fahrzeuge täglich sowie zu Pegelerhöhungen von rund 3 dB(A) an den zur Stettiner Straße orientierten Gebäudeseiten. Jedoch sei die Wohnbauerweiterungsfläche "Ost-Hülbe IV" schon seit den 70er Jahren im Flächennutzungsplan enthalten und sowohl die Stettiner Straße als auch die Dresdner Straße seien entsprechend den zugrundeliegenden Bebauungsplänen als Erschließungsstraßen ohne Wendeplatten ausgebaut worden, um den späteren Anschluss der Wohnbauerweiterungsfläche zu ermöglichen. Unter Zugrundelegung der vom Ingenieurbüro Prof. Maurmaier + Partner (MAP) im Gutachten vom März 1998 untersuchten Erschließungsalternativen sei der Gemeinderat bereits im Rahmen des Auslegungsbeschlusses zu der Entscheidung gelangt, an der ursprünglich geplanten Erschließung festzuhalten. Diese sei komplett und voll funktionsfähig. Der Bau eines weiteren Anschlussbereichs an die Stuttgarter Straße zöge einen erheblichen Flächenverbrauch nach sich und durchbräche die Abschirmung des Plangebiets zur verlängerten Stuttgarter Straße bzw. zur B 10. Dadurch entstünde eine erhebliche "Verlärmung" von Teilen des vorgesehenen Wohngebiets; die Untersuchungen des Ingenieurbüros für Schallimmissionsschutz (ISIS) vom März 1998 zeigten, dass sogar mit für eine Wohnnutzung ungeeigneten "Inseln" zu rechnen wäre. Demgegenüber ermögliche die vorgesehene Erschließung eine wirksame Abschirmung zur B10, die auch für Teilbereiche der vorhandenen Bebauung Verbesserungen der Lärmsituation mit sich bringe. Eine Verlegung des gesamten Erschließungsverkehrs auf einen neu zu schaffenden Anschluss an die Stuttgarter Straße entlaste zwar die vorhandene Wohnbebauung entlang der Stettiner Straße, führe aber zu einer entsprechenden Belastung für das neu zu schaffende Wohngebiet sowie die vorhandene Wohnbebauung entlang der Dresdner Straße. Sowohl Kostengesichtspunkte als auch die Flächeninanspruchnahme sprächen für die Bündelung des Zu- und Abfahrtsverkehrs an einem Anschlussbereich. Die mit einem Neuanschluss verbundene "Verlärmung" des Neubaugebiets wiege nach Auffassung des Gemeinderats schwerer als die ermittelte Erhöhung des Lärmpegels entlang der vorhandenen Erschließungsstraßen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen seien dort nicht vorgesehen. Einerseits bestehe hierzu keine zwingende rechtliche Verpflichtung, da im fraglichen Bereich der Stettiner Straße kein erheblicher baulicher Eingriff erfolge. Andererseits bestehe auch keine Verpflichtung dazu, den bestehenden Bereich der Stettiner Straße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Ost-Hülbe IV" einzubeziehen, um aktive Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Derartige Lärmschutzmaßnahmen kämen schließlich auf Grund der baulichen Gegebenheiten und der topografischen Verhältnisse auch nicht in Betracht. Angesichts des erforderlichen Umfangs (Höhe derartiger Anlagen), der damit verbundenen Kosten und der negativen stadtgestalterischen Folgen seien aktive Lärmschutzmaßnahmen auch nicht verhältnismäßig, da die Verwirklichung des vorgesehenen Erschließungskonzepts nur zu relativ geringen Pegelerhöhungen in einem vorbelasteten Bereich führe, die jedenfalls in den oberen Stockwerken der Gebäude Stuttgarter Straße 94 bis 102 auch durch aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht verhindert werden könnten. Eine Rechtspflicht zur Vornahme passiver Lärmschutzmaßnahmen komme ebenfalls nicht in Betracht, da derartige Festsetzungen nicht für Grundstücke außerhalb des Plangebiets getroffen werden könnten. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sei auch insoweit nicht erforderlich. Es bestehe rechtlich regelmäßig keine Notwendigkeit dafür, Vorkehrungen, die dem passiven Schallschutz dienten, in einen Bebauungsplan aufzunehmen. Ein Entschädigungsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer für Schallschutzmaßnahmen bestehe unmittelbar kraft Gesetzes. Es bedürfe daher keiner Vermittlung durch bauplanerische Festsetzungen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nicht ersichtlich. Es erscheine möglich, dass in Einzelfällen für die Eigentümer von Wohnungen im Bereich Stuttgarter Straße 94 bis 102 sowie für den Bereich des Kleeblatt-Pflegeheims ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Vornahme von Lärmschutzmaßnahmen bestehe. Zur Konkretisierung und zur verfahrensmäßigen Abwicklung derartiger Entschädigungsansprüche enthalte der Bebauungsplan weitere Hinweise. Nach der vom Büro Schmidt, Treiber und Partner erstellten Ausgleichsbilanz seien angesichts der Übernahme des Grünordnungsplans in den Bebauungsplan keine Verschlechterungen beim Schutzgut Landschaftsbild zu erwarten. Beim Schutzgut Biotope könne der Eingriff durch die geplante Durchgrünung des Gebiets nahezu vollständig ausgeglichen werden. Die Eingriffe in das Boden-, Wasser- und Klimapotenzial seien im Plangebiet und in unmittelbarer Nähe derselben nur teilweise auszugleichen. Durch vorgesehene Ersatzmaßnahmen auf eigens für diesen Zweck von der Gemeinde erworbenen Flächen von rund 1,5 ha sei es möglich, dieses Defizit zu reduzieren. Dies gelte insbesondere mit Blick auf das hierfür vorgesehene Grundstück Flst.-Nr. 1080, das unmittelbar an die im Bebauungsplan festgesetzte Streuobstwiese angrenze. Mit Blick auf die fehlende Möglichkeit zur Regenwasserversickerung sei darauf hinzuweisen, dass durch das Glemssanierungsprogramm bereits in der Vergangenheit erhebliche Anstrengungen auf dem Gebiet der Renaturierung bzw. Aufwertung von Fließgewässern unternommen worden seien. Vergleichbares gelte hinsichtlich des Rückhaltevermögens von Niederschlägen. Bei der Abwägung sei der Gemeinderat daher in Bezug auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes schon im Rahmen des Auslegungsbeschlusses zu der Überzeugung gelangt, dass die Umwandlung der Ackerflächen im Bereich "Ost-Hülbe IV" in der vorgesehenen Form (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wie beschrieben) für die Siedlungsentwicklung der Gemeinde erforderlich sei und im Vergleich mit der Ausweisung von Siedlungsflächen an anderer Stelle die geeignetste Maßnahme darstelle.

Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 17.3.1993 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Ost-Hülbe IV" für ein im Plankonzept der Verwaltung vom selben Tage umgrenztes Gebiet von 14,67 ha. Dieser Beschluss wurde am 26.5.1994 veröffentlicht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 14.6 bis zum 1.7.1994 statt. Am 20.11.1996 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den ihm vorgelegten Entwurf, der im Anschluss an den Grünordnungsplanentwurf des Büros Prof. Schmidt, Treiber und Partner vom Oktober 1996 eine räumliche Erweiterung des Plangebiets um das im Südwesten desselben gelegene, rund 0,73 ha große Grundstück Flst.-Nr. 1078 vorsieht. Mit Schreiben vom 10.12.1996 wurde die Anhörung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Am 18.3.1998 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die in der Zeit vom 6.4.1998 bis 8.5.1998 erfolgte. Mehrere Mitglieder der Antragstellerin (XXXX XXXX, XXXXXX XXXXXXXXXXXXX, XXXXXX XXXXX, XXXXX XXXX, XXXXXX XXXXXX) erhoben Einwendungen insbesondere gegen die vorgesehene Höhe der Gebäude südlich der vorhandenen Bebauung Stettiner Straße 6 und 8; darüber hinaus sei die Stettiner Straße als Haupterschließungsstraße für das gesamte Gebiet nicht breit genug und seien insbesondere auf Höhe des Pflegeheims und des Kindergartens Gefährdungen durch Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten. Das Landratsamt Ludwigsburg bat mit Schreiben vom 29.6.1998 um Darlegung, weshalb eine völlige Kompensation der Eingriffe in die Schutzgüter Boden, Wasser und Klima auch außerhalb des Plangebiets nicht möglich sei. Mit Erschließungsvertrag vom 7.9.1998 verpflichtete sich die von der Wüstenrot Städtebau- und Entwicklungsgesellschaft mbH vertretene Erschließungsgemeinschaft für das Baugebiet "Ost-Hülbe IV" zur Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich "Kleines Feldle" und auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1080. In seiner Sitzung vom 19.5.1999 beschloss der Gemeinderat die erneute, zeitlich verkürzte Auslegung des Planentwurfs mit der Bestimmung, dass Anregungen zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplans vorgebracht werden könnten. Hinsichtlich der bereits eingegangen Einwendungen heißt es in der Beschlussvorlage, der Abstand der vorgesehenen drei- bzw. viergeschossigen Gebäude im Süden der vorhandenen Bebauung Stettiner Straße 6, 8 bzw. 10 betrage mindestens 13 m. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange sei daher nicht zu erwarten. Der Querschnitt der Stettiner Straße im Bereich des Kleeblatt-Pflegheims betrage rund 5,50 m und sei nach den einschlägigen Ausbaurichtlinien ausreichend für den Begegnungsfall von Lastkraftwagen bei verminderter Fahrgeschwindigkeit (Tempo-30-Zone). Zum Schreiben des Landratsamtes werde in der überarbeiteten Begründung zum Bebauungsplan Stellung genommen. Die erneute öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 7.6.1999 bis zum 21.6.1999. Mit Schreiben vom 9.6.1999 unterrichtete die Antragsgegnerin das Landratsamt Ludwigsburg von ihrer fortbestehenden Planungsabsicht, der vertraglichen Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Anlegung der Ausgleichsflächen sowie ihrer Bereitschaft zur vertraglichen Übernahme einer Pflicht zur Pflege derselben; zugleich teilte sie mit, weitere Ausgleichsmaßnahmen seien nach ihrer Auffassung nicht erforderlich. Das Landratsamt erklärte daraufhin, es halte letzteres nicht für schlüssig; die Verpflichtung zur Vornahme von Ersatzmaßnahmen und deren dauerhafte Pflege seien vertraglich zu regeln.

Am 14.7.1999 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 26.8.1999 öffentlich bekannt gemacht und dem Landratsamt Ludwigsburg mit Schreiben vom 11.10.1999 angezeigt.

Am 2.11.1999 hat die Antragstellerin das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet.

Sie beantragt,

den Bebauungsplan "Ost-Hülbe IV" der Antragsgegnerin vom 14.7.1999 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei als betroffene unmittelbare Nachbarin des Plangebiets antragsbefugt. Der Plan leide zunächst an einem Verfahrensfehler. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sei zwar ein Planentwurf mit den zeichnerischen Festsetzungen an der Wand neben dem in der öffentlichen Bekanntmachung als Auslegungsort genannten Zimmer 103 aufgehängt gewesen. Um weitere Unterlagen einsehen zu können, habe man sich dann nach einem Türaufschrieb in Zimmer 104 anmelden müssen. Auf einem Tisch in Zimmer 103 habe sich dann ein weiterer Planentwurf befunden. Die sonstigen Planunterlagen, die Bestandteil des Entwurfs gewesen seien, habe ein Bediensteter der Stadt dann aus einem Regal geholt und erläutert. Dieser Mangel ordnungsgemäßer Auslegung sei auch nicht durch die zweite Auslegung geheilt. Denn diese habe sich nur auf die gegenüber dem ersten Planentwurf geänderten oder ergänzten Festsetzungen bezogen. Auf Grund der innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Normenkontrollverfahren erhobenen Rüge sei dieser Fehler auch beachtlich. Der Plan leide aber auch an materiellen Mängeln. So liege ein Abwägungsfehler bereits deshalb vor, weil auf dem südlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Baugrundstück mit die höchsten zulässigen Gebäude im Plangebiet vorgesehen seien. Denn es verstoße grob gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, dass ihr die Aussicht auf die freie Landschaft und die ausreichende Durchlüftung ihres Grundstücks durch besonders hohe Gebäude "verbaut" werde. Als Anhaltspunkt für eine höchstzulässige Bebauung sei § 17 Abs. 2 BauNVO heranzuziehen; die dort geregelten Voraussetzungen für die Festsetzung besonderer Gebäudehöhen habe die Antragsgegnerin nur teilweise berücksichtigt. Dabei sei sogar nur ein Interesse am Freibleiben der Nachbargrundstücke von übermäßig hoher Bebauung zu berücksichtigen gewesen. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Festsetzung der Stettiner Straße als Haupterschließungsstraße für das neue Baugebiet. Zum Einen werde hierdurch ihr Grundeigentum erheblich stärker als bisher vom Verkehr belastet, obwohl das Neubaugebiet die von ihm ausgehenden verkehrlichen Zusatzbelastungen nach dem Ziel der Planung selbst hätte tragen müssen. Auch seien die auf ihr Grundstück einwirkenden Immissionen in den von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zum anderen besitze die Stettiner Straße nicht die erforderliche Kapazität für den zu erwartenden Verkehr. Die abweichende gutachterliche Feststellung des Büros Bender + Stahl beziehe sich auf den Straßenquerschnitt im Bereich ihres Grundstücks, nicht aber auf die Verengung derselben weiter südlich. Mit der nachträglichen Fahrbahnverengung sowie der Zulassung der Wohnbebauung nebst sozialer Einrichtungen entlang der Stettiner Straße habe die Antragsgegnerin Vorgaben für die spätere Planung geschaffen, an denen sie sich nunmehr festhalten lassen müsse. Erst im Jahre 1993 sei das frühere Konzept einer Ringerschließung über die Breslauer Straße geändert worden; nunmehr solle die bisher als Sackgasse konzipierte Stettiner Straße zur Haupterschließungsstraße des Gebiets Hülbe IV werden. Hinzu komme die auf Grund verstärkten Verkehrsaufkommens stark zunehmende Gefährdung im Bereich des Kindergartens, des Altenheims und des durch das neue Wohngebiet voraussichtlich verstärkt genutzten Gemeindezentrums, die durch Einrichtung einer Tempo-30-Zone nicht beseitigt werde. Hierzu fehlten jegliche Untersuchungen. Abwägungsfehlerfrei hätte die Dresdner Straße als Haupterschließungsstraße festgesetzt werden können. Auch sei eine Erschließung des neuen Baugebiets direkt von der Stuttgarter Straße aus in Betracht gekommen. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass entsprechend der Zielvorstellung der Antragsgegnerin sich die zusätzlichen Lärmbelastungen in dem Baugebiet ausgewirkt hätten, das sie verursache. Ein Abwägungsfehler liege schließlich auch insoweit vor, als die Antragsgegnerin keinen ausreichenden Ausgleich für den vorgesehenen Eingriff in die Schutzgüter Boden-, Wasser- und Klimapotenzial geschaffen habe. Denn aus den Unterlagen gehe nicht hervor, weshalb eine völlige Kompensation der Eingriffe nicht möglich sei oder trotz vorhandener Kompensationsflächen nicht vorgenommen werden solle. Im Übrigen sei die geplante Streuobstwiese für die Ausgleichsbilanz geringwertig und darüber hinaus auch der Erhalt ihres Pflegezustandes nicht gesichert. Diese Abwägungsfehler führten zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, denn sie beträfen das Grundgerüst der Planung.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hält die Antragstellerin für nicht antragsbefugt. Der Bebauungsplan leide aber auch weder an formellen noch an materiellen Mängeln. Die öffentliche Auslegung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Bebauungsplan sei während des Auslegungszeitraums im Maßstab 1 : 500 mit Textteil an einer Klemmschiene rechts neben der Eingangstür des Zimmers 103 in ihrem Rathaus ausgehängt gewesen. Links oberhalb des Plans sei ein Hinweis auf die in Zimmer 103 zur Einsichtnahme ausliegenden Unterlagen und am Zimmer 103 der Hinweis "Anmeldung Zimmer 104" angebracht gewesen. Der letztgenannte Raum sei während der üblichen Dienststunden regelmäßig besetzt bzw. zugänglich gewesen. Eine Erschwernis für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte sei damit nicht einhergegangen, zumal die Zimmer 104 und 103 intern verbunden seien. Auf einem Besprechungstisch neben der Tür hätten alle Auslegungsunterlagen, insbesondere die Planbegründung und das Verkehrsgutachten sowie das Lärmschutzgutachten, zur Einsichtnahme ausgelegen. Soweit behauptet werde, der zuständige Bedienstete der Gemeinde habe weitere Unterlagen aus dem Regal geholt, sei allenfalls denkbar, dass er zusätzlich zu der vor dem Zimmer ausgehängten eine weitere Planfertigung aus einem der Aktenschränke geholt habe, um dem jeweiligen Besucher anhand derselben Erläuterungen geben zu können. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Mit Blick auf die zugelassene Höhe der vorgesehenen Bebauung im südlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Bereich komme allenfalls ein Fehler im Abwägungsergebnis in Betracht. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege aber nicht vor, da die Aussichts- bzw. Randlage des Grundstücks der Antragstellerin planungsrechtlich - wie im Regelfall - nicht geschützt sei. Auch werde die Belichtung und Belüftung ihrer Gebäude nicht beeinträchtigt. Der Mindestabstand zum nächstgelegenen Baufenster des angegriffenen Bebauungsplans betrage ca. 13 m. § 17 Abs. 2 BauNVO sei nicht anwendbar, da die Werte des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten seien. Im Übrigen bestehe für die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse auch eine planerische Rechtfertigung. Eines der Ziele des Bebauungsplans sei die Abrundung der Baumassentwicklung für den Geschosswohnungsbau, die in den 70er Jahren mit der Wohnanlage "Kaiserstein" begonnen worden sei und sich über eine große Eigentumswohnanlage südlich der Dresdner Straße sowie das Grundstück der Antragstellerin, auf dem dreigeschossige Bauweise zulässig sei, fortsetze. Ein Abwägungsfehler liege auch nicht deshalb vor, weil die Stettiner Straße als Haupterschließungsstraße für das Neubaugebiet festsetzt worden sei. Die dem Gemeinderat vorgelegten umfassenden Untersuchungen und Bewertungen von Alternativen schlössen einen Fehler im Abwägungsvorgang aus. Soweit die Antragstellerin bemängle, die derzeit bestehende Lärmbelastung ihres Gebäudes sei nicht exakt ermittelt worden, sei auf die ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schallimmissionsschutz vom 15.3.1999 zu verweisen, in der ausdrücklich die Auswirkungen der Planung auf die bestehende Bebauung an der Stettiner und der Dresdner Straße beurteilt worden seien. Die zu erwartenden Pegelerhöhungen im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin seien zwar nicht mehr als geringfügig anzusehen, zwängen aber auch nicht zu einer abweichenden Erschließung des Plangebiets. Ob weitere Erschließungsalternativen abwägungsfehlerfrei hätten gewählt werden können, sei unerheblich. Die Kapazität der Stettiner Straße sei nach den Untersuchungen des Ingenieurbüros Prof. Maurmaier + Partner ausreichend. Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für das Pflegeheim bestehe angesichts des rund 1,90 m breiten Gehweges nicht. Die Veranstaltungen im Gemeindezentrum fänden zu Zeiten statt, in denen mit einem Verkehr zum bzw. vom Pflegheim und Kindergarten nicht oder allenfalls in eingeschränktem Umfang zu rechnen sei. Der Kindergarten werde im Übrigen künftig auch von Osten sowie vom südlich gelegenen Fußgängerbereich zugänglich sein. Sofern die 16. BImSchV vorliegend überhaupt Anwendung finde, seien angesichts der konkreten Verhältnisse aktive Lärmschutzmaßnahmen am Altenpflegeheim städtebaulich unvertretbar. Ein Abwägungsfehler liege schließlich auch nicht Blick auf die Eingriffs- und Ausgleichsregelung vor. Zur Minderung des nach standardisierten Bewertungsverfahren festgestellten Kompensationsdefizits seien außerhalb des Plangebiets weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen worden, die das Boden- und Wasserpotenzial von 63 bzw. 61 % auf 68 bzw. 65 % verbesserten. Die Realisierung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen habe sie dem Erschließungsträger für das Plangebiet im Rahmen des Erschließungsvertrages verbindlich aufgegeben. Die Unterhaltung dieser in ihrem Eigentum stehenden Flächen werde die Gemeinde selbst vornehmen. Mit diesen Maßnahmen sei den rechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit Genüge getan worden. In der Begründung zum Plan sei ausgeführt, welche Maßnahmen sie gerade in Bezug auf die Schutzgüter, bei denen kein voller Ausgleich möglich sei, in der Vergangenheit bereits getroffen habe. Sie habe also eine Prüfung dahingehend vorgenommen, inwieweit ein rechnerisch erkennbares Defizit in der konkreten Situation wegen einer besonderen Rechtfertigung hinnehmbar sei. Nach Vornahme dieser Prüfung habe sie sich in vertretbarer Weise dafür entschieden, es bei den beabsichtigten erweiterten Ausgleichsmaßnahmen zu belassen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Karl-Heinz XX sowie durch Einnahme eines Augenscheins an der Stettiner Straße samt deren näherer Umgebung. Wegen der Angaben des Zeugen und der beim Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (3 Bände), die Akten des Bebauungsplanverfahrens "Anlegung eines Kreisverkehrs im Einmündungsbereich Stettiner Straße/Stuttgarter Straße und zur Gestaltung des Kreuzungsbereichs Stettiner Straße/Breslauer Straße/Dresdner Straße" (1 Band) sowie die Bebauungspläne "Ost-Hecke-Hülbe" und "Ost-Hülbe III" der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Prozessakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (1.), er ist jedoch nicht begründet (2.).

1.

Der Antragstellerin - bei der Bezeichnung als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt es sich lediglich um einen Sammelbegriff für die mit der Antragsschrift benannten, gemäß § 61 VwGO beteiligtenfähigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 8432/5 - ermangelt es nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.d.F. d. 6. VwGO-ÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I, S. 1626).

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird bzw. dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999, - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197-198 = Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 14; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732 = UPR 1998, 348 = ZfBR 1998, 205).

Das Vorbringen der Antragstellerin genügt diesen Voraussetzungen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan verstoße angesichts einer zu erwartenden Zunahme der Verkehrsimmissionen zu ihren Lasten gegen § 41 Abs. 1 BImSchG. Auch habe ihr Interesse an einer Vermeidung der Verkehrsimmissionen in der Abwägung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragstellerin aus § 41 Abs. 1 BImSchG oder § 1 Abs. 6 BauGB lässt sich danach nicht von vorn herein ausschließen (vgl. zu letzterem BVerwG, Urt. v. 26.2.1999, a.a.O.).

2.

Der danach zulässige Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bebauungsplan "Ost-Hülbe IV" der Antragsgegnerin vom 14.7.1999 weist beachtliche Mängel weder in verfahrensrechtlicher (2.1) noch in materiell-rechtlicher Hinsicht (2.2) auf.

2.1

Der von der Antragstellerin gerügte Auslegungsmangel liegt nicht vor; ihrem Antrag ist aber auch nicht wegen sonstiger Verfahrensfehler Erfolg beschieden.

2.1.1

Zunächst ist es für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unschädlich, dass der (bekannt gemachte) Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats vom 17.3.1993 das in das spätere Planverfahren einbezogene Grundstück Flst.-Nr. 1078 nicht enthält und daher gegenüber dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan von einer um 0,73 ha geringeren Fläche ausgeht. Denn der Aufstellungsbeschluss - und mithin auch dessen Übereinstimmung mit dem späteren Plan - ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des späteren Bauleitplans; darüber hinaus kann sich der Aufstellungsbeschluss auch aus dem Auslegungs- bzw. Billigungsbeschluss des Gemeinderats ergeben (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, RdNr. 21 zu § 2; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999, RdNr. 6 zu § 2 ), der vorliegend das fragliche Grundstück umfasst.

2.1.2

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Mangel der - ersten - Auslegung in der Zeit vom 06.04. bis 08.05.1998 wäre, sofern er zuträfe, angesichts der gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1und 2 BauGB zeitlich sowie inhaltlich beschränkten zweiten Auslegung vom 07.06. bis 21.06.1999 nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich; insbesondere genügt die im vorliegenden Antragsverfahren erhobene Rüge den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RdNr. 5 zu § 215 m.w.N.). Ein Fehler bei der Auslegung liegt aber hier nicht vor.

Die öffentliche Auslegung erfordert, dass die auszulegenden Unterlagen, nämlich die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung, an dem bezeichneten Ort vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehört, dass jedermann leicht und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in die Unterlagen Einblick nehmen kann; sie dürfen nicht erst dadurch zugänglich werden, dass weitere Fragen und Ersuchen an Bedienstete der Gemeinde notwendig werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RdNr. 34 zu § 3 m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Auslegungsmangel nicht schon deshalb vor, weil der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bekannt gemachte Ort der Auslegung, das Zimmer 103 im Rathaus der Antragsgegnerin, nicht unmittelbar von außen zugänglich, sondern nur über das daneben liegende, mit ihm intern verbundene Zimmer 104 erreichbar war. Denn vor dem Zimmer 103 war ein entsprechender und - was auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht - ausreichender Hinweis hierauf angebracht. Unzumutbare Zugangsschwierigkeiten waren hiermit ebenfalls nicht verbunden.

Die Auslegung ist aber auch nicht wegen mangelnder Zugänglichkeit der auszulegenden Unterlagen zu beanstanden. Dies gilt zum Einen mit Blick auf den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanenwurfs, der nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten sowohl (im Originalmaßstab) an der Wand vor dem Zimmer 103 im Rathaus der Antragsgegnerin ausgehängt als auch (in einem verkleinerten Maßstab) auf einem Tisch in dem besagten Zimmer ausgelegt war. Es gilt aber auch für die darüber hinaus auszulegenden Unterlagen. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass während des Auslegungszeitraums im Zimmer 103 des Rathauses der Antragsgegnerin nicht nur der zeichnerische Teil des Bebauungsplanentwurfs, sondern auch dessen Textteil und der Begründungsentwurf ordnungsgemäß ausgelegt waren. Das Gericht folgt dabei den Angaben des Gemeindebediensteten Karl-Heinz XXXX im Rahmen seiner Zeugenvernehmung sowie der vorangegangenen informatorischen Anhörung:

Zunächst ist der Senat an einer Verwertung dieser Angaben nicht gehindert. Die lediglich informatorische Anhörung einer Person, ohne die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung, ist - wie sich schon aus § 86 Abs. 3 VwGO ergibt - jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet, zur richterlichen Überzeugungsbildung beizutragen. Maßgeblich für die richterliche Beurteilung ist allein die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Bekundungen unter Würdigung des unterschiedlichen Gewichts von im Rahmen einer informatorischen Anhörung gemachter Angaben einerseits und Zeugenaussagen andererseits (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.1991 - 4 NB 23.90 -, Buchholz 310, § 108 VwGO, Nr. 237; Beschluss vom 27.5.1992 - 2 B 83.92 -, Buchholz 310, § 108 VwGO, Nr. 246). Aber auch einer Verwertung der nachfolgenden Zeugenaussage des Gemeindebediensteten stehen Rechtsgründe nicht entgegen. § 394 ZPO, der im Verwaltungsprozess über § 98 VwGO Anwendung findet, verbietet lediglich die Anwesenheit von Zeugen bei ihrer eigenen Vernehmung zeitlich vorangehenden Zeugenvernehmungen, nicht aber die Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor Beginn der Zeugenvernehmung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, RdNr. 4 zu § 394). Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2001 allein den Gemeindebediensteten XXXX als Zeugen vernommen hat, stand dieses Verbot seiner Anwesenheit im Termin mithin nicht entgegen. Darauf, dass es sich bei § 394 ZPO um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., RdNr. 6 zu § 394), kommt es daher nicht an. An einer Verwertung der Zeugenaussage ist der Senat schließlich auch nicht deshalb gehindert, weil er den Gemeindebediensteten XXXX vor dessen Zeugenvernehmung informatorisch angehört hat. Für die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen diese Verfahrensweise geäußerten Bedenken bestehen keine rechtlichen Grundlagen.

Die in einen in sich widerspruchsfreien Sachvortrag eingebettete Angabe des Gemeindebediensteten XXXX im Rahmen seiner Zeugenaussage, auf dem Tisch in Zimmer 103 des Rathauses der Antragsgegnerin seien während des gesamten Auslegungszeitraums die Lärmschutzuntersuchung, die beiden Verkehrsuntersuchungen, das Gutachten zur Grünordnung, das Gutachten zur Regenwasserversickerung, ein Begründungsentwurf, eine Mehrfertigung des Textteils und eine Verkleinerung des Bebauungsplanentwurfs ausgelegt gewesen, ist glaubhaft. So ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass sich der Zeuge in der mündlichen Verhandlung trotz des seit der in Rede stehenden Auslegung verstrichenen Zeitraums von fast drei Jahren im einzelnen an die ausgelegten Unterlagen zu erinnern vermochte. Denn er hatte als für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens "Ost-Hülbe IV" zuständiger Sachbearbeiter der Antragsgegnerin sowie als Ansprechpartner für Einsicht nehmende Bürger angesichts der mehr als einmonatigen Auslegungsdauer ausreichend Anlass und Gelegenheit, sich die Bestandteile der Auslegungsunterlagen einzuprägen. Dies gilt um so mehr, als nach seinen Angaben zur fraglichen Zeit keine weiteren Bebauungsplanentwürfe öffentlich auslagen. Dafür, dass er seine Erinnerung auch zutreffend wiedergegeben hat, spricht insbesondere der Umstand, dass der Zeuge bei seiner Aufzählung neben den hier entscheidungserheblichen Unterlagen ohne zu zögern eine Reihe weiterer Bestandteile der Auslegungsunterlagen genannt hat. Andernfalls hätte es nämlich nahe gelegen, die Aufzählung auf die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB relevanten Unterlagen zu beschränken und damit die Gefahr von Widersprüchen zu verringern. Die mit einer solchen Beschränkung verbundene Verringerung der Umfangs der Unterschiede zwischen seinen Angaben und dem Vorbringen der Antragstellerin hätte darüber hinaus auch deren abweichenden Vortrag leichter erklärlich gemacht. Sie wäre damit - jedenfalls auf den ersten Blick - dem Planerhaltungsinteresse nicht nur der Antragsgegnerin sondern auch des Zeugen als deren für die fragliche Planung zuständigem Bediensteten entgegengekommen. Dass er die Auslegungsunterlagen gleichwohl vollständig aufgezählt hat, zeugt von der Richtigkeit seiner Angaben. Auch spricht für seine Glaubwürdigkeit, dass er trotz der ihm bekannten, von seinem Vortrag abweichenden Angaben des Herrn Wolfgang XXXXX - der als Mitglied der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehört worden ist - auf Frage des Gerichts keine präzise, diesen Angaben widersprechende Erinnerung vorgegeben, sondern eingeräumt hat, sich lediglich an dessen Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen an sich, nicht aber an deren genaue Umstände erinnern zu können.

Zweifel an dem vom Zeugen XXXX geschilderten Sachverhalt ergeben sich auch nicht aus der informatorischen Anhörung des bereits genannten Mitglieds der Antragstellerin. Denn dieser vermochte mit Bestimmtheit nur noch - positiv - anzugeben, den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanentwurfs sowohl an der Wand vor als auch auf dem Tisch im Zimmer 103 des Rathauses der Antragsgegnerin gesehen zu haben. Seine weitergehenden Erklärungen (an einen Textteil könne er sich nicht erinnern, einen solchen habe er nicht gesehen, nach seiner Erinnerung habe nur ein eingerollter Plan auf dem Tisch gelegen, auch an eine Begründung könne er sich nicht erinnern), sind bereits für sich genommen wenig substantiiert und durch erkennbare Erinnerungsmängel geprägt. Dafür, dass seine mangelnde Erinnerung auf Auslegungsfehler zurück zu führen ist, spricht nichts. Selbst wenn nämlich Bestandteile der Auslegungsunterlagen nicht auf dem fraglichen Tisch ausgelegt, sondern unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in einem Regal aufbewahrt gewesen wären, bestand nämlich für die Antragsgegnerin kein Anlass, an der Wand vor dem Zimmer 103 einen - eigens gefertigten oder zurecht geschnittenen - Bebauungsplanentwurf ohne Textteil auszuhängen. Für die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, der Textteil könne hinter den darstellenden Teil des Plans geklappt und daher nicht sichtbar gewesen sein, besteht kein Anhalt. Im Übrigen spräche selbst in diesem Falle eine mangelnde Wahrnehmung des zeichnerischen Teils lediglich für eine nur begrenzte Aufmerksamkeit beim Betrachten des Entwurfs, da der Plan nach den unbestrittenen Angaben des Zeugen XXXX bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat an einer Klemmschiene befestigt und damit zur Gänze einsehbar war. Dass sich Herr XXXXXX auch in Bezug auf die im Zimmer 103 ausliegenden Unterlagen nur noch an den darstellenden Teil des Bebauungsplanentwurfs, nicht aber an dessen Textteil und an die Begründung oder sonstige Unterlagen zu erinnern vermochte, wird zum Einen dadurch erklärlich, dass die für ihn ausweislich seiner zur Niederschrift erklärten Einwendungen wesentlichen Festsetzungen in diesem Teil des Plans enthalten waren. Zum anderen hat der Zeuge XXX hierzu plausibel und glaubhaft erklärt, er habe dann, wenn er den zusammengerollten Plan zwecks Erläuterung auf dem Tisch ausgerollt habe, die übrigen Unterlagen auf einen Stuhl gelegt. Was schließlich die Angabe des Herrn XXXXXX betrifft, der Zeuge XXX habe Unterlagen aus einem rechts von dem besagten Tisch stehenden Regal geholt, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Denn der Zeuge XXXX hat hierzu angegeben, er habe bei verschiedenen Gelegenheiten aus einem Schrank in Zimmer 103 Verkleinerungen des Plans geholt, um anhand derselben Erläuterungen abzugeben und diese ggf. zu kopieren. Eine solche Kopie ist Herrn XXXXXX nach seinen eigenen Angaben bei der fraglichen Gelegenheit auch ausgehändigt worden. Nachdem diese Kopie allein den zeichnerischen Teil des Planentwurfs enthält, wird seine im Gegensatz zu den übrigen Bestandteilen der Auslegungsunterlagen positive Erinnerung an diesen Planteil um so mehr verständlich.

2.1.3

Eine mit Blick auf Verfahrensrecht darüber hinaus in Betracht kommende Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses vom 14.7.1999 nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Gemeinderäte XXXXXXXXX, XXXXXXX, XXX, XXXXX, XXXXX und XXXX haben bei der Beratung und Beschlussfassung über den in Rede stehenden Tagesordnungspunkt nicht gegen die Befangenheitsvorschriften des § 18 Abs. 1, Abs. 5 GemO verstoßen.

§ 18 Abs. 1 GemO verbietet bei Vorliegen eines der Befangenheitsgründe des § 18 Abs. 1, Abs. 2 GemO die Mitwirkung des befangenen Gemeinderatsmitglieds an der Beratung und Entscheidung über die befangenheitsbegründende Angelegenheit. Darüber hinaus muss nach § 18 Abs. 5 GemO der Gemeinderat, der an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, die Sitzung verlassen. Diese Befangenheitsregelungen sowie die in § 18 Abs. 6 S. 1 GemO für den Fall eines Verstoßes gegen dieselben normierte Rechtswidrigkeit des dennoch gefassten Gemeinderatsbeschlusses dienen der Unparteilichkeit der Amtsführung der Gemeindeorgane. Die Bürgerschaft soll darauf vertrauen können, dass die Gemeinderäte ihr Ehrenamt pflichtbewusst versehen und mit den ihnen übertragenen Entscheidungen nicht ihre privaten Interessen verfolgen. Aus diesem Grunde ist schon der böse Schein zu meiden. Diesem Gesetzeszweck würde es nicht gerecht, wenn ein Gemeinderat, der weder beratend noch entscheidend mitwirken darf, in der Sitzung verbleiben dürfte. Denn allein seine Anwesenheit inmitten des beratenden Kollegiums könnte die Beratung und Abstimmung unsachgemäß beeinflussen. Abgesehen davon wäre - solange er im Kollegium verbleibt - die Kontrolle darüber, ob er sich auch tatsächlich jeder aktiven Mitwirkung an der Beratung enthält, zumindest sehr erschwert, wenn nicht ausgeschlossen. Durch das Gebot, die Sitzung zu verlassen, wird sichergestellt, dass sich ein befangener Gemeinderat ausreichend von dem übrigen Kollegium abhebt. Der außenstehende Bürger (Zuhörer) kann damit erkennen, dass der betreffende Gemeinderat befangen ist und aus diesem Grund an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirkt. Mit der ausreichend erkennbaren räumlichen Trennung wird auch eine Einflussnahme durch physische Anwesenheit weitgehend ausgeschlossen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.7.1973 - II 306/72 -, ESVGH 24, 125). Wegen des in § 35 Abs. 1 S. 1 GemO niedergelegten Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen kann es dem befangenen Gemeinderat jedoch nicht verwehrt werden, in einer öffentlichen Sitzung bei den Verhandlungen des Gemeinderats zuzuhören. Zur Beachtung der Befangenheitsvorschriften genügt es daher, dass sich der befangene Gemeinderat bei einer Verhandlung in öffentlicher Sitzung in den Zuhörerraum begibt (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 18.7.1973 - II 306/72 - a.a.O; Kuntze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., RdNr. 24 zu § 18).

In Anwendung dieser Grundsätze haben die unstreitig befangenen Gemeinderäte XXXXXXX, XXXXXX, XXX, XXXX, XXXXX und XXXXX bei der Beratung und Beschlussfassung über den in Rede stehenden Tagesordnungspunkt nicht nur der Vorschrift des § 18 Abs. 1 GemO über den Mitwirkungsausschluss Rechnung getragen, sondern insbesondere auch die Gemeinderatssitzung im Sinne des § 18 Abs. 5 GemO verlassen. Den Anforderungen dieser Vorschrift ist hier nicht nur nach der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 14.7.1999, wonach die genannten Gemeinderäte vor Beginn der Beratung über die aufeinander folgenden Tagesordnungspunkte 50 (Bebauungsplan "Ost-Hülbe IV") und 51 (Bebauungsplan "Anlegung eines Kreisverkehrs im Einmündungsbereich Stettiner Straße/Stuttgarter Straße und zur Gestaltung des Kreuzungsbereichs Stettiner Straße/Breslauer Straße/Dresdner Straße") wegen Befangenheit im Zuhörerraum Platz genommen haben, Genüge getan. Vielmehr sind diese Anforderungen auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, die bis zur Augenscheinseinnahme im fraglichen Sitzungssaal der Antragsgegnerin stattgefunden hat, erfüllt. Danach haben nämlich fünf der sechs befangenen Gemeinderäte - rechtlich unbedenklich - im ständig für Zuhörer bereitgehaltenen Bereich an der Westseite des Sitzungssaals Platz genommen. Dass sich ein befangener Gemeinderat nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin nicht ebenfalls dorthin, sondern mit seinem Stuhl an die üblicherweise nicht zum Zuhörerbereich zählende Nordseite des Sitzungssaals der Antragsgegnerin zurück gezogen hat und damit lediglich rund einen Meter vom beratenden und beschließenden Gremium entfernt saß, begegnet ebenfalls keinen Bedenken:

Der befangene Gemeinderat ist hierdurch - zum Einen - nicht in dem Bereich des Sitzungsraumes geblieben, der dem Gemeinderatsgremium vorbehalten war. Am fraglichen Sitzungstag waren nämlich wegen starken Andrangs zusätzliche, nach den Angaben der Beteiligten auch belegte Sitzgelegenheiten für Zuhörer an der Nord- sowie der Südseite des Sitzungssaals aufgestellt. Nachdem der befangene Gemeinderat zwischen den dort Anwesenden Platz genommen hatte, befand er sich daher in einem auch Zuhörern zugänglichen Bereich des Sitzungssaals, also außerhalb des dem Gremium allein vorbehalten gebliebenen Bereichs unmittelbar am Ratstisch. In Ermangelung eines auf sonstige Weise vom Bereich des Gemeinderatskollegiums äußerlich eindeutig abgegrenzten Zuhörerbereichs war damit - zum Anderen - trotz der geringen Entfernung vom Sitzungstisch und der Mitnahme seines Stuhles das "Verlassen" der Sitzung im Sinne des § 18 Abs. 5 GemO hinreichend deutlich dokumentiert. Denn angesichts des "Rückzuges" unter die Zuhörer und der geschaffenen Durchgangsbreite zwischen dem befangenen Gemeinderat und dem Gremium war sein Ausschluss von der Beratung und Entscheidung über die angegriffene Satzung ausreichend erkennbar.

2.2

Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen materiellen Mängeln.

2.2.1

Die städtebauliche Erforderlichkeit der Planaufstellung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben. Sie fehlt lediglich dann, wenn die Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585). Aus der ausführlichen Begründung des Bebauungsplans und der in ihr enthaltenen Darstellung der Zielsetzung geht die geforderte städtebauliche Konzeption, insbesondere einer Deckung des mittel- und langfristigen Wohnbauflächenbedarfs sowie einer Ergänzung des Angebots an Flächen für bestimmte Wohnbausparten unzweifelhaft hervor.

2.2.2

Dass die Antragsgegnerin die Umgestaltung der bestehenden Erschließungsstraßen für das in Rede stehende Wohngebiet nicht in das bei Einleitung dieser Planung bereits laufende Bebauungsplanverfahren "Ost-Hülbe IV" aufgenommen, sondern in dem gesonderten Bebauungsplan "Anlegung eines Kreisverkehrs im Einmündungsbereich Stettiner Straße/Stuttgarter Straße und zur Gestaltung des Kreuzungsbereichs Stettiner Straße/Breslauer Straße/Dresdner Straße" geregelt hat, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst bei Anwendung der im Straßenrecht entwickelten Grundsätze zur Abschnittsbildung auf den vorliegenden Fall (ablehnend für eine abschnittsweise Friedhofsplanung durch Bebauungsplan: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.4.1995 - 8 S 32/95 - NVwZ-RR 1996, 191 = VGH BW-Ls 1995, Beilage 7, B5-6). Denn die Entscheidung, den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans nicht um die Straßenplanung zu erweitern (vgl. hierzu die Begründung zum Bebauungsplan), leidet nicht an einem Abwägungsfehler. Im Unterschied zu der dort zwischenzeitlich (lediglich) erfolgten Umplanung von Straßenflächen handelt es sich nämlich hier um die Planung eines neuen Baugebiets, die angesichts der schon bestehenden Erschließungsstraßen auch ohne die Straßenplanung nicht sinnlos würde (vgl. zur Abschnittsbildung bei Straßenplanungen: BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = Buchholz 406.25, § 41 BImSchG Nr. 25). Nichts anderes gilt im Ergebnis für die besagte Straßenplanung, der mit Blick auf die - u. A. - beabsichtigte Umgestaltung des Ortseingangsbereichs der Antragsgegnerin (vgl. hierzu die Begründung zum Bebauungsplan "Anlegung eines Kreisverkehrs im Einmündungsbereich Stettiner Straße/Stuttgarter Straße und zur Gestaltung des Kreuzungsbereichs Stettiner Straße/Breslauer Straße/Dresdner Straße") eine eigenständige Verkehrsfunktion zukommt.

2.2.3

Dem Antrag ist aber auch nicht wegen der zu erwartenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft des Plangebiets Erfolg beschieden.

2.2.3.1

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das als Planungsleitsatz zwingend zu beachtende Trennungsgebot des § 50 BImSchG.

Dass § 50 BImSchG auch für die räumliche Zuordnung von Verkehrsflächen gilt, wird durch die Bezugnahme in § 41 Abs. 1 BImSchG deutlich. Indes enthält diese Vorschrift ausdrücklich einen Möglichkeitsvorbehalt. Denn insbesondere in städtischen Ballungsräumen, die ihrerseits Straßenverkehr veranlassen, stehen die räumliche Verdichtung unterschiedlicher Nutzungen und die Notwendigkeit ihrer infrastrukturellen Verknüpfung der Einhaltung eines strikten Trennungsgebots typischerweise entgegen ("Gemengelage"). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Verkehrserschließung des Baugebiets "Ost-Hülbe IV" räumlich von den Wohnbereichen getrennt werden könnte; vielmehr geht es der Antragstellerin um eine vom Planungswillen der Antragsgegnerin abweichende Verteilung des Verkehrs zwischen den Baugebieten (vgl. hierzu OVG Bremen, Urt. v. 4.11.1999 - 1 D 179/99 -, zitiert nach juris).

Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin bei der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung im Wesentlichen aus Gründen der Lärmabschirmung des Baugebiets "Ost-Hülbe IV" gegenüber der Stuttgarter Straße und der B 10 sowie des Flächenverbrauchs einer zweiten Anbindung des Bereichs Hülbe an die Stuttgarter Straße und schließlich auch aus Kostengesichtspunkten gegen eine eigene Erschließung des Plangebiets und für die den Bewohnern der an der Stettiner Straße gelegenen Wohngebäude nachteilige Variante entschieden hat. Deren Belange, insbesondere das Interesse an einer Vermeidung von (zusätzlichem) Lärm, hat sie in der Abwägung ausreichend berücksichtigt und auch mit Blick auf die nach dem Ausbauzustand der Stettiner und der Dresdner Straße ersichtlich bereits angelegte Konzeption fehlerfrei zurückgestellt.

Die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe insbesondere an ihren Wohngebäuden und am Altenpflegeheim lediglich die zu erwartenden Lärmwerte, nicht aber den sogenannten Nullfall ermittelt, geht fehl. Denn aus den Isophonenplänen des Ingenieurbüros ISIS vom März 1998 gehen zumindest Anhaltspunkte für die bisherigen Tagwerte hervor. Sofern im Übrigen eine fehlende genaue Ermittlung der Steigerungswerte überhaupt als Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials angesehen werden könnte, wäre dieser weder offensichtlich noch - angesichts des von der Antragsgegnerin zielgerichtet verfolgten Konzepts - auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Für einen von der Antragstellerin behaupteten Grundsatz, wonach Baugebiete die von ihnen ausgehenden verkehrlichen Zusatzbelastungen selbst zu tragen haben, besteht schließlich - auch nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin - kein Anhalt.

2.2.3.2

Die §§ 41, 42 BImSchG lassen sich dem angegriffenen Bebauungsplan ebenfalls nicht mit Erfolg entgegen halten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob dieser Prüfung nur Verkehrslärmerhöhungen zu Grunde zu legen sind, die durch die Nutzung der im hier streitgegenständlichen Plangebiet anzulegenden Straßen hervorgerufen werden, oder ob auch auf erhöhte Verkehrsgeräusche abzustellen ist, die infolge einer Verwirklichung des Bebauungsplans "Ost-Hülbe IV" auf den außerhalb des Plangebiets bereits vorhandenen, allerdings nach dem damit zusammenhängenden Bebauungsplan "Anlegung eines Kreisverkehrs im Einmündungsbereich Stettiner Straße/Stuttgarter Straße und zur Gestaltung des Kreuzungsbereichs Stettiner Straße/Breslauer Straße/Dresdner Straße" für eine Umgestaltung vorgesehenen Straßen zu erwarten stehen (vgl. für den Fall der Fernwirkung von Baumaßnahmen auf baulich unveränderte Verkehrswege: BVerwG, Beschluss vom 26.1.2000 - 4 VR 19.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 156; Beschluss vom 11.11.1996 - 11 B 65.96 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr 5; Feldhaus, BImSchR, RdNr. 59 zu § 41 BImSchG). Denn selbst bei Einbeziehung der auf den bereits bestehenden Straßen durch zunehmenden Verkehr aus dem bzw. in das Baugebiet "Ost-Hülbe IV" eintretenden Lärmerhöhungen litte der angegriffene Bebauungsplan nicht an einem beachtlichen Mangel.

Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung u.a. von öffentlichen Straßen oder Eisenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nur wenn und soweit die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen, ist der Planungsträger von dem Gebot des § 41 Abs. 1 BImSchG, schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche zu vermeiden, freigestellt (§ 41 Abs. 2 BImSchG). In diesem Fall kommt die Gewährung passiven Schallschutzes nach Maßgabe des § 42 BImSchG in Betracht. Ab welcher Intensität Verkehrsgeräusche schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG sind, ist durch die in § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) festgelegten Grenzwerte verbindlich und für den Regelfall abschließend konkretisiert (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.1996 - 5 S 1743/95 - VBlBW 1996, 423/424 u. v. 21.3.1997 - 5 S 1568/96 -). Das beschriebene Verkehrslärmschutzsystem der §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV erfasst nur die Fälle des (Neu-)Baus oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsweges; eine Lärmsanierung bestehender Verkehrswege hat der Gesetzgeber hingegen bewusst nicht geregelt (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 - UPR 1996, 344 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.3.1997 - 5 S 1568/96 -). Lärmschutzansprüche nach §§ 41, 42 BImSchG setzen in jedem Fall voraus, dass die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV beim jeweiligen Anspruchsteller gerade durch den Bau oder die wesentliche Änderung des Verkehrsweges überschritten oder unzulässig erhöht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 27.8.1996 - 11 VR 10.96 - UPR 1997, 39; Beschluss v. 11.11.1996 - 11 B 65.96; vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.1997 - 5 S 1687/95, - a.a.O.).

Zwar findet in Anwendung dieser Grundsätze - und unter der o.g. Prämisse - das Verkehrslärmschutzsystem der §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV vorliegend Anwendung. Auch werden nach dem ergänzenden Gutachten der Firma ISIS vom 15.3.1999 die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) insbesondere an der Süd- und Ostseite des Gebäudes Stuttgarter Straße 102 mit Werten von voraussichtlich bis zu 61,5 bzw. 63,3 dB(A) tags sowie bis zu 52,3 bzw. 54,8 dB(A) nachts zum Teil erheblich überschritten, wobei Pegelerhöhungen bis zu 2,3 bzw. 1,2 dB(A) - Nachtwert EG Stuttgarter Straße 102 Süd bzw. Tagwert EG und 1.OG Stuttgarter Straße 102 Ost - zu verzeichnen sind. Ebenfalls überschritten werden mit zwischen 57,4 und 58,1 dB(A) tags sowie zwischen 48,0 und 48,7 dB(A) nachts auch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV am Altenheim "Kleeblatt" (57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts).

Indes darf der Vorhabenträger von den danach gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG an sich vorrangig gebotenen aktiven Schutzvorkehrungen absehen, wenn die in Abs. 2 dieser Vorschrift genannten Gründe das Interesse an Maßnahmen des aktiven Schallschutzes überwiegen. Hiervon geht der Gesetzgeber aus, wenn die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Aus § 41 Abs. 2 BImSchG ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine Planung nicht bereits dann scheitern lassen will, wenn die festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden können oder die an sich technisch möglichen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der für sie aufzubringenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Die Durchführung der Planung wird aber nur mit der Maßgabe zugelassen, dass der Vorhabenträger den von ihm erst geschaffenen Konflikt nicht unbewältigt lässt, sondern - gemäß § 42 BImSchG - einen Ausgleich schafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248).

Hiervon ausgehend ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, auf aktive Schallschutzmaßnahmen zu verzichten, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG als Anwendung strikten Rechts (so der 4. Senat des BVerwG, Urteil vom 28.1.1999, a.a.O.) oder als Gegenstand eingeschränkter fachplanerischer Abwägung (so der 11. Senat des BVerwG, Urteil vom 15.3.2000 - 11 A 42.97 -, Buchholz 406.25, § 41 BImSchG Nr. 33) anzusehen ist. Denn die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere trifft die in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltene Einschätzung, aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) zum Schutz der vorhandenen Wohnbebauung entlang der Stettiner Straße und der Dresdner Straße kämen u.a. auf Grund der baulichen Gegebenheiten nicht in Betracht, mit Blick auf die von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bedrohte Bebauung des in Rede stehenden Gebiets im Ergebnis zu:

Entsprechende Grenzwertüberschreitungen sind nach dem ergänzenden Gutachten der Firma ISIS vom 15.3.1999 lediglich auf dem Wohngrundstück Flst.-Nr. 727 (Wohnanlage Kaiserstein, Stuttgarter Straße 94, 96, 98, 100, 102) und am Altenpflegeheim "Kleeblatt", nicht aber an den Wohngebäuden der Antragstellerin zu erwarten. Anhaltspunkte für Zweifel an der Berechnung der prognostischen Immissionswerte bestehen nicht. Dies gilt zunächst mit Blick auf die den Lärmpegelberechnungen zu Grunde gelegten Verkehrsprognosen des Ingenieurbüros MAP vom März 1998. Zweifel an der Richtigkeit der Immissionsprognosen ergeben sich aber insbesondere auch nicht aus einem Vergleich der in dem ergänzenden Gutachten der Firma ISIS vom 15.3.1999 enthaltenen Werte mit den von ihr im März 1998 vorgelegten Isophonenplänen, aus denen sich für die von der Antragsgegnerin gewählte Erschließungsvariante 0/A zum Teil höhere Werte herleiten lassen. Zu Recht hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Isophonenpläne lediglich als Grobraster zur Vorbereitung der vom Gemeinderat zu treffenden Trassenwahl dienten. Demgemäss gehen aus den flächenhaften Darstellungen von Immissionsstufen mit Schwankungsbreiten von 2,5 dB(A) auch nur die Tagwerte betreffende ungefähre Immissionsprognosen hervor. Diese vermögen die im Anschluss an die Trassenwahl im ergänzenden Gutachten vom 15.3.1999 vorgenommene, wegen § 41 BImSchG auf Genauigkeit angelegte Berechnung der Tag- und Nachtwerte an den verschiedenen Immissionsorten selbst einzelner Gebäudeseiten nicht in Frage zu stellen.

An den danach für die Beurteilung maßgeblichen Gebäuden lassen sich aber durchgehende Schallschutzwände nicht errichten. Dies gilt zunächst mit Blick auf den an die Stettiner Straße grenzenden Bereich des Wohngrundstücks Flst.-Nr. 727 (Wohnanlage Kaiserstein, Stuttgarter Straße 94, 96, 98, 100, 102). Denn über diesen verläuft - rund 10,00 m von der Stuttgarter Straße entfernt - eine ca. 4,00 m breite Feuerwehrzufahrt von der Stettiner Straße, was dort eine Schallschutzwand ausschließt. Vergleichbares gilt auch für die Ostseite des Altenpflegeheims "Kleeblatt". Denn das Gebäude des Altersheims grenzt nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins in Teilbereichen unmittelbar an den Bürgersteig. Angesichts des in diesem Bereich bereits derzeit geringen Straßenquerschnitts von 5,50 m ist daher an dieser Stelle für eine Lärmschutzwand kein Raum. In Ansehung des danach an den hier in Rede stehenden Gebäuden allenfalls lückenhaft und an der sieben- bis neungeschossigen Wohnanlage Kaiserstein zudem nur bezüglich der unteren Geschosse möglichen aktiven Lärmschutzes vermag auch der Senat eine spürbare Lärmminderung durch entsprechende Maßnahmen nicht zu erkennen. Die Erwägung der Antragsgegnerin, aktive Schallschutzmaßnahmen seien angesichts des erforderlichen Umfangs (Höhe derartiger Anlagen) und der damit verbundenen Kosten auch nicht verhältnismäßig, da die Verwirklichung des vorgesehenen Erschließungskonzepts nur zu relativ geringen Pegelerhöhungen führe, ist daher nicht zu beanstanden. Dies steht i.Ü. auch in Einklang mit dem Vorbringen der Wohnungseigentümergemeinschaft Kaiserstein, aktive Lärmschutzmaßnahmen seien in Bezug auf ihre Wohngebäude nicht möglich bzw. von ihr nicht gewünscht. Darauf, ob die von der Antragsgegnerin bei Feststellung der Unverhältnismäßigkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen zusätzlich herangezogenen negativen stadtgestalterischen Folgen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG Berücksichtigung finden können, kommt es danach nicht an (ebenfalls offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 28.1.1999, a.a.O.).

Waren weitergehende Festsetzungen nach § 41 BImSchG rechtlich nicht geboten, so durfte die Antragsgegnerin es mit der Feststellung bewenden lassen, dass die Betroffenen kraft Gesetzes Anspruch darauf haben, dass ihnen die Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes ersetzt werden. Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit § 42 BImSchG; entsprechender Festsetzungen im hier angegriffenen Bebauungsplan bedurfte es nach dieser Vorschrift nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1999, a.a.O.).

2.2.3.3

Aktive Lärmschutzmaßnahmen waren vorliegend auch nicht hinsichtlich der übrigen Bebauung an der Stettiner und Dresdner Straße, also gleichsam unterhalb der Schwelle des § 41 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 2 der 16. BImSchV veranlasst (vgl. zu diesem sog. Lärmminimierungsanspruch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.1997, a.a.O.). Denn eine gravierende Verschlechterung der Lärmsituation bis an die Grenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung heran, die mit wenig aufwendigen (zusätzlichen) Lärmschutzmaßnahmen spürbar gemindert werden könnte, liegt hier mit Blick auf die zuvörderst in Betracht kommenden Wohngebäude Stettiner Straße 4 und 6 - der Antragstellerin - sowie Dresdner Straße 6 nicht vor.

2.2.4

Der Bebauungsplan leidet auch nicht an sonstigen gemäss § 214 Abs. 3 BauGB beachtlichen Abwägungsmängeln.

2.2.4.1

Dies gilt zunächst insoweit, als die Antragsgegnerin eine Schadstoffabschätzung unter Einbeziehung von Luftverunreinigungen durch Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß unterlassen hat. Zwar hat der Senat (vgl. Urteil vom 15.11.1999 - 3 S 2181/98 -) eine solche angesichts der 23. BImSchV als für im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials bei Straßenplanungen grundsätzlich erforderlich angesehen. Ein offensichtlicher Abwägungsmangel ergibt sich hieraus indes nicht. Denn es ist nicht offensichtlich, dass es einer solchen Schadstoffabschätzung vorliegend bedurfte, nachdem der angegriffene Bebauungsplan lediglich Erschließungsstraßen für das geplante Baugebiet festsetzt. Darüber hinaus besteht aber auch kein Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin bei Vorliegen einer entsprechenden Schadstoffabschätzung zu einem abweichenden Abwägungsergebnis gekommen wäre, ein entsprechender Mangel also zugleich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

2.2.4.2

Für von der Antragstellerin befürchtete Kapazitätsmängel und damit verbundene Verkehrsprobleme im Süden der Stettiner Straße spricht nichts. Im Gegenteil geht die von der Antragsgegnerin in einem früheren Verfahrensstadium eingeholte - und auf Grund des zwischenzeitlichen Baus der Westumgehung lediglich für den Einmündungsbereich Stettiner Straße/Stuttgarter Straße überholte - Verkehrsuntersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 1995 von einer mehr als ausreichenden Leistungsfähigkeit bei der hier vorliegenden Fahrbahnbreite von 5,5 m aus.

Aber auch für eine gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhte Verkehrsgefährdung von alten Menschen und Kindern auf der Stettiner Straße bestehen angesichts einer Spitzenverkehrsmenge im ungünstigsten Belastungsfall von ca. 340 Fahrzeugen in der Stunde (vgl. die Verkehrsuntersuchung des Büros Bender + Stahl vom März 1995) keine Anhaltspunkte.

2.2.4.3

Ein Abwägungsmangel ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin südlich des Grundstücks der Antragstellerin eine Bebauung mit bis zu vier Geschossen zugelassen hat.

Zwar nimmt eine Verwirklichung des angegriffenen Plans den Bewohnern der Gebäude der Antragstellerin die bislang bestehende Aussicht auf die freie Landschaft im Süden. Indes ist eine Schutzwürdigkeit dieser Aussichtslage nicht erkennbar. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass nicht nur nach dem Flächennutzungsplan, sondern auch angesichts der offensichtlich unvollendet auf Höhe ihres Grundstücks endenden Stettiner Straße mit einer Bebauung auch des südlichen Bereichs zu rechnen war. Ebenso konnte sie nicht damit rechnen, dass im Anschluss an den mit Geschosswohnungsbau massiv bebauten Bereich des Baugebiets "Ost-Hülbe III", der auch ihr eigenes, mit drei Vollgeschossen bebaubares Grundstück umfasst, nur ein- bis zweigeschossige Bebauung entstehen würde, die im Übrigen auch nur die Aussichtslage in den oberen Geschossen erhalten hätte.

Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind eingehalten. Dies gilt zunächst mit Blick auf § 17 Abs. 1 BauNVO, dessen Obergrenzen nicht überschritten werden. Aber auch im Übrigen bestehen insoweit gegen die Planung keine Bedenken. Der Abstand von mindestens rund 13 m zwischen den südlich des Grundstücks der Antragsteller ausgewiesen Baufenstern und ihren Wohngebäuden ist zur Belichtung und Belüftung ausreichend, auch wenn der Bebauungsplan eine maximal viergeschossige und damit diejenige auf dem Grundstück der Antragsteller um ein Geschoss überschreitende Bebauung zulässt. Die Abstände zwischen den Gebäuden auf dem Grundstück der Antragsteller sind weitaus geringer (5 bzw. 8 m). Auch hat der Plangeber für die fraglichen Baufenster nicht nur die Erdgeschossfußbodenhöhe (315,5 m über NN), sondern auch die maximale Traufhöhe (13,60 m über EFH) festgesetzt und so einer die Antragstellerin "erdrückenden" Bebauung vorgebeugt.

Nachdem die Antragsgegnerin schließlich in der Begründung zum Bebauungsplan ein schlüssiges Konzept zur Abrundung des bereits bestehenden Geschosswohnungsbaus dargelegt hat, ist die fragliche Festsetzung vor § 1 Abs. 6 BauGB nicht zu beanstanden.

2.2.4.4

Was den mangelnden vollständigen Ausgleich des durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffs in die Schutzgüter Boden (Kompensation: 69 % - bei der errechneten Ausgleichsrate von lediglich 64 % im Gutachten des Büros Prof. Schmidt, Treiber und Partner vom Mai 1998 handelt es sich um einen Rechenfehler -), Wasser (Kompensation: 66 % für Rückhaltevermögen von Niederschlägen und 37 % für die Grundwasserneubildungsrate) sowie Klima (Kompensation: 59 %) betrifft, ist die Abwägung ebenfalls nicht fehlerhaft. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Ausgleichs außerhalb des Plangebiets nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht nur gesehen, sondern von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat. So hat sie zu diesem Zweck Flächen von rund 1,5 ha erworben, um diese als extensive Streuobstwiese anzulegen bzw. mit Arten der "potentiellen natürlichen Vegetation" aufzuforsten. Diese Maßnahmen sind auch über den erfolgten Erwerb (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RdNr. 113 zu § 1a) hinaus gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB ausreichend sicher gestellt. Denn die von der Wüstenrot Städtebau- und Entwicklungsgesellschaft mbH vertretene Erschließungsgemeinschaft für das Baugebiet "Ost-Hülbe IV" hat sich mit Erschließungsvertrag vom 7.9.1998 gegenüber der Antragsgegnerin zur Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich "Kleines Feldle" und auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1080 verpflichtet. Dies entspricht den Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn bei der im Rahmen des Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB getroffenen Vereinbarung handelt es sich - wie das vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB eigens aufgeführte Beispiel zeigt - um eine vertragliche Regelung i.S.d. § 11 BauGB. Dass sich die Antragsgegnerin angesichts der "Überkompensation" der Schutzgüter Landschaftsbild/Erholungspotenzial (Ausgleich: 103 %) und Biotoppotenzial (Ausgleich 107 %) sowie bereits in der Vergangenheit durchgeführter Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushalts und des Rückhaltevermögens von Niederschlägen auf die ins Auge gefassten Ausgleichsmaßnahmen beschränkt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 20. Februar 2001

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß den §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 80.000,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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