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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 4 S 1542/05
Rechtsgebiete: GG, WRV, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 92
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 3
VwGO § 123
Das Begehren einer israelitischen Religionsgemeinschaft, eine ihr als Untergliederung angehörende israelitische Kultusgemeinde zu verpflichten, ihr sämtliche Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertraglichen Vereinbarungen seit einem bestimmten Zeitpunkt zum Zweck ihrer Sicherstellung vor einer noch durchzuführenden Prüfung auszuhändigen oder bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen, unterliegt als eine dem inneren Bereich der Religionsgemeinschaft zuzurechnende Angelegenheit nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 1542/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Buchprüfung

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Feldmann

am 13. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2005 - 2 K 1296/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin sämtliche Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertragliche Vereinbarungen der Antragsgegnerin seit 01.01.1995 zum Zwecke ihrer Sicherstellung vor einer noch durchzuführenden Prüfung vorläufig auszuhändigen oder bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antrag ist unzulässig, da die Streitsache nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe entgegen ihrem dahingehenden Antrag ohne mündliche Verhandlung entschieden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn das Verwaltungsgericht hat dadurch, dass es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, keinen Verfahrensfehler begangen. Zwar finden auf Beschlüsse, die ein selbständiges Verfahren wie das nach § 123 VwGO abschließen, grundsätzlich alle für Urteilsverfahren geltenden prozessrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Dies gilt aber nicht für das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung. Nach § 101 Abs. 3 VwGO können nämlich Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach bedurfte der im Verfahren nach § 123 VwGO ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts mangels einer gegenteiligen Bestimmung keiner vorherigen mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hatte allerdings gemäß § 101 Abs. 3 VwGO die Möglichkeit, nach seinem Ermessen im vorliegenden Eilverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 101 RdNr. 3, § 122 RdNr. 4). Die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe ermessensfehlerhaft von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Soweit sie geltend macht, wegen "grundsätzlicher Fragen" sei eine mündliche Verhandlung notwendig gewesen, legt sie nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, im Einzelnen dar, worin die behauptete grundsätzliche Bedeutung gelegen habe. Dazu hätte es eines näheren Eingehens im Sinne einer über ein bloßes Benennen hinausgehenden Erläuterung oder einer vertiefenden Stellungnahme bedurft. "Darlegen" bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; es bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263, und vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der im Einzelnen nicht genannten "Fragen" nicht gerecht.

Davon abgesehen hätte auch eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Eilverfahren aufgeworfenen Fragen, soweit diese angesichts der Vorläufigkeit der darin aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung ergehenden Entscheidung überhaupt denkbar erscheint, das Verwaltungsgericht nicht gezwungen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Denn dieses Verfahren ist von seinem gesetzlichen Zuschnitt her auf eine zügige Entscheidung ausgerichtet; die Klärung grundsätzlicher Fragen ist deshalb regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe ermessensfehlerhaft von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Denn das Verwaltungsgericht dürfte sein Ermessen in einer verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Weise dahin ausgeübt haben, ohne eine erhebliche Verzögerung, wie sie durch eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland eingetreten wäre, über den vorliegenden Eilantrag zu entscheiden. Wenn die von der Antragstellerin erstrebte mündliche Verhandlung dazu dienen soll, die Tatsachengrundlage des Gerichts zu verbreitern, kann dies im Übrigen noch im Hauptsacheverfahren geschehen. Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang auch die Verfahrensposition der Antragsgegnerin von Bedeutung, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Die Darlegung der Antragstellerin, sie empfinde die Begründung des Verwaltungsgerichts, es habe den Antrag wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung abgelehnt, "fast als Hohn", ist ebenfalls nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts bei der Anwendung des § 101 Abs. 3 VwGO anzunehmen. Denn das prozessuale Ermessen des Verwaltungsgerichts beinhaltete die Befugnis, die regelmäßig vorauszusetzende Eilbedürftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO auch im vorliegenden Zusammenhang zu bejahen und seiner Entscheidung deshalb allein das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten zugrunde zu legen.

Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte verneint. Ihre Einwendungen, die sie auf die in der rechtswissenschaftlichen Literatur von JeandŽHeur/Korioth (Grundzüge des Staatskirchenrechtes, 2000, RdNrn. 366, 367, S. 252) und von von Campenhausen (Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 384) entwickelten kritischen Stellungnahmen zu der im vorliegenden Zusammenhang ergangenen und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung stützt, können nicht überzeugen. Die Antragstellerin vertritt unter - zutreffender - Bezugnahme auf die von ihr genannten Literaturstellen die Auffassung, die Respektierung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften verlange nicht rechtsschutzfreie Zonen, die der staatlichen Gerichtsbarkeit von vornherein entzogen seien, die Verneinung des Rechtsweges in Fällen der vorliegenden Art verhindere die erforderliche Güteabwägung zwischen dem kirchlichen Selbstverständnis und dem allgemeinen Gesetz, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften könne den durch die staatliche Justizgewährungspflicht gebotenen Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit nicht verbauen und die staatlichen Gerichte seien auch bei den inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaften dazu berufen, im Rahmen der Begründetheitsprüfung einer streitigen Rechtssache im Wege der praktischen Konkordanz das Selbstbestimmungsrecht der jeweiligen Religionsgesellschaft gegenüber der Justizgewährungspflicht in besonderem Maße zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieses Verständnisses legt die Antragstellerin dar, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angewandte Lehre von der "Bereichsscheidung" das staatskirchenrechtliche System des Grundgesetzes missachte; vielmehr sei eine Lösung nur auf der Grundlage von Güterabwägungen im jeweiligen Einzelfall, die das staatliche Gericht vornehmen müsse, zu gewinnen. Mit diesen Erwägungen wendet sich die Beschwerde gegen die in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen "kirchlichen" Maßnahmen, also Maßnahmen der Religionsgesellschaften, die dem inneren ("innerkirchlichen") Bereich zuzurechnen sind, und solchen, die diesen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen. Ergeht danach eine Maßnahme allein im Bereich der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft, ohne mit ihren Auswirkungen in den Bereich des Öffentlichen hinüber zu greifen, innerhalb dessen der Staat ordnen kann, sind staatliche Gerichte hinsichtlich einer derartigen Maßnahme unzuständig, so dass entsprechende Rechtsschutzbegehren unzulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965, BVerfGE 18, 385; Kammerbeschluss vom 18.09.1998, NJW 1999, 349; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, BVerwGE 66, 241 = NJW 1983, 2580). Mit dem Verwaltungsgericht ist aber auch der Senat der Auffassung, dass an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bis in die Gegenwart hinein seit Jahrzehnten in Kenntnis der gegen sie erhobenen staatskirchenrechtlichen Einwendungen aufrechterhalten worden ist, zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit, die durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermittelt wird, entgegen den von der Antragstellerin vorgetragenen Erwägungen festzuhalten ist. Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die von der Antragstellerin begehrte Herausgabe und Hinterlegung sämtlicher Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertraglichen Vereinbarungen der Antragsgegnerin seit dem 01.01.1995 in das verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten hinsichtlich der ihrem inneren Bereich zuzurechnenden Angelegenheiten eingreifen würde und deshalb der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. Denn die Verwaltung des eigenen Vermögens, die wirtschaftliche Tätigkeit und die darauf bezogene Buchführung gehören zum Bereich der allein inneren Angelegenheiten (vgl. JeanŽHeur/Korioth, a.a.O., RdNrn. 176, 190), die nach der Rechtsprechung bereits der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind, so dass sie keiner von den staatlichen Gerichten im Einzelfall im Rahmen der Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens vorzunehmenden Güterabwägung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992, BVerwGE 90, 112, 116 = NJW 1992, 2496). Dies gilt auch für die Geltendmachung von darauf bezogenen Kontrollbefugnissen zwischen den Untergliederungen der Religionsgemeinschaften. Die Antragstellerin hat insoweit keine dem staatlichen Recht zugehörige Anspruchsgrundlage genannt, mit deren Hilfe sie ihr Begehren auf Herausgabe und Hinterlegung der betreffenden Unterlagen hätte glaubhaft machen können. Eine derartige Anspruchsgrundlage ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass ihr Finanzgebaren mit dem geltenden Abgaben- und Steuerrecht übereinstimmen müsse und sie hierzu Kontrollbefugnisse gegenüber ihren Untergliederungen auszuüben in der Lage sein müsse, kann daraus noch nicht hergeleitet werden, die interne wirtschaftliche und finanzielle Tätigkeit der Beteiligten rage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in die staatliche Rechtsordnung hinein mit der Folge, dass der Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit eröffnet würde. Denn entscheidend ist die Erwägung, dass die Kontrollbefugnisse zwischen den über- und untergeordneten Gliederungen einer Religionsgesellschaft mangels einschlägiger staatlicher Rechtsvorschriften zu dem Bereich ihrer rein internen Angelegenheiten gehören und von den in den staatlichen Bereich hineinragenden steuerrechtlichen Pflichten zu trennen sind.

Das weitere Vorbringen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Notzuständigkeit verneint, verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn eine derartige Notzuständigkeit staatlicher Gerichte besteht, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, in Fällen der vorliegenden Art selbst dann nicht, wenn bei einer Angelegenheit im inneren Bereich einer Religionsgemeinschaft der so genannte "innerkirchliche" Rechtsschutz gar nicht oder unzulänglich ausgebildet sein sollte. Eine derartige Ausnahme, die das Eingreifen der staatlichen Gerichtsbarkeit rechtfertigen könnte, verbietet sich gerade wegen der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV angeordneten Autonomie der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft, wie sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) entwickelt worden ist. Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte davon aus, dass Maßnahmen von Religionsgemeinschaften, die allein ihre inneren Angelegenheiten betreffen und keine unmittelbaren Rechtswirkungen im staatlichen Bereich entfalten, auch dann unter dem Blickwinkel der Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 92 GG) keiner Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen, wenn Rechtsschutz innerhalb der Religionsgemeinschaften nicht zu erlangen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.1990, KirchE 28, 59; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1999, KirchE 37, 446; a.A. für Ausnahmesituationen Bayer. VGH, Beschluss vom 19.07.1985, DVBl. 1985, 1073).

Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Zusammenhang Rechtsschutz innerhalb der israelitischen Religionsgemeinschaft nicht zu erlangen wäre. Denn die Antragstellerin hat beim Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland unter dem 16.03.2005 Klage erhoben und unter dem 13.05.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die dasselbe Rechtsschutzziel wie im vorliegenden Verfahren verfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein derartiges Begehren generell nur einen unzulänglichen Rechtsschutz zur Folge haben muss. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Benennung höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720) ausgeführt, dass das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland einen Rechtsschutz bietet, der - vergleichbar dem staatlichen Rechtsschutz - den Belangen der israelitischen Religionsgemeinschaft hinreichend gerecht wird. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die Praxis des Schiedsgerichts genüge den rechtsstaatlichen Erfordernissen nicht, ist nicht hinreichend substantiiert und veranlasst keine andere Betrachtung. Soweit sie geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb unzutreffend, weil die darin vertretene Auffassung dazu führe, dass Entscheidungen des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden könnten, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die Frage der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen dieses Schiedsgerichts im Wege der Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes als Vollstreckungshilfe ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem eine derartige Vollstreckung nicht in Rede steht. Im Übrigen ist die Erkenntnis, dass Fälle der vorliegenden Art der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, unabhängig von der Frage, ob die Vollstreckung einer Entscheidung des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland möglich oder wünschenswert ist. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.10.1998 - 13 O 3662/98 -, zitiert nach Beck-online) die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte als Vollstreckungsbehörden nach § 169 VwGO durch dieses Schiedsgericht mangels entsprechender Gesetze oder Verträge für nicht möglich hält, steht dies der vom beschließenden Senat in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung zur Unzuständigkeit staatlicher Gerichte in Angelegenheiten, die zum inneren Bereich einer Religionsgemeinschaft gehören, nicht entgegen; dabei ist es unerheblich, ob die Religionsgemeinschaft eine interne Gerichtsbarkeit eingerichtet hat. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf an, ob das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1066, 1025 ff. ZPO ist (offengelassen von OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.07.2005 - 26 Sch 03/05 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hinblick auf die geringere Bedeutung des Eilverfahrens hält der Senat die Hälfte des für ein vergleichbares Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts für angemessen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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