Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 4 S 1830/05
Rechtsgebiete: GG, VwGO, GVG, JGG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
GVG § 21e Abs. 3 Satz 1
GVG § 21e Abs. 7
GVG § 21e Abs. 8 Satz 1
JGG § 37
Die aus Art. 33 Abs. 2 GG herrührende Pflicht des Dienstherrn, Ernennungen und Maßnahmen der Personalauswahl, die einer Ernennung gleichkommen oder eine Ernennung vorbereiten, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, gilt nicht für die Auswahl unter mehreren Richtern bei der Übertragung richterlicher Dienstgeschäfte durch das Präsidium eines Gerichts.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 1830/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Geschäftsverteilung

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Feldmann

am 27. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. August 2005 - 5 K 1643/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 2 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); es kann daher offenbleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

Der beschließende Senat legt das Begehren des Antragstellers, wie es sich nach dem Antragsschriftsatz vom 25.07.2005 und nach der Beschwerdebegründung vom 19.09.2005 darstellt, gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend sachdienlich aus, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig festzustellen, dass das Präsidium des Amtsgerichts H. verpflichtet ist, den Antragsteller zum Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts zu bestellen, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass das Präsidium des Amtsgerichts H. verpflichtet ist, über die Besetzung des Jugendschöffengerichts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dabei lässt er sich von der Erwägung leiten, dass in Fällen der vorliegenden Art in der Hauptsache dem Rechtsschutzbegehren eines Richters, der den Geschäftsverteilungsplan mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angreifen kann, mit der Erhebung einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zur Klärung seiner subjektiven Rechtsstellung hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, BVerwGE 50, 11 = NJW 1976, 1224). Dementsprechend wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die eine vorläufige Feststellung hinsichtlich der subjektiven Rechte eines von der Geschäftsverteilung betroffenen Richters ermöglicht, als statthaft angesehen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986, NJW 1987, 1215).

Soweit der Antragsteller nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren zusätzlich beantragt, dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, das Präsidium des Amtsgerichts H. zu veranlassen, die Erwägungen mitzuteilen, die es bei der streitgegenständlichen Entscheidung über die Besetzung des Jugendschöffengerichts am 18.07.2005, hilfsweise bei der Entscheidung, darüber nicht richteröffentlich zu beraten, angestellt hat, handelt es sich im Vergleich zu dem bisher allein verfolgten sachdienlichen Begehren, mit dem der Antragsteller eine Verletzung ihm zustehender Rechte bei der Änderung der Geschäftsverteilung ab 01.09.2005 geltend macht, um einen unselbständigen Antrag. Denn die damit zunächst aufgeworfene materiell-rechtliche Frage, welche Erwägungen für das Präsidium bei der Geschäftsverteilung maßgebend waren, stellt sich bereits bei der rechtlichen Prüfung des von der Sache her vorrangigen Antrags auf vorläufige Feststellung, dass das Präsidium bei der streitigen Besetzung des Jugendschöffengerichts die Rechte des Antragstellers verletzt habe. Es ist für die insoweit erforderliche rechtliche Beurteilung durch den Senat nämlich auch von Bedeutung, ob und in welchem Umfang das Präsidium die Gründe für seine Entscheidung im vorliegenden Verfahren offen legen muss. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, so dass es nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung des Senats unterliegt. Es liegt daher keine - gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres statthafte - Erweiterung des bisherigen Antrags in der Hauptsache vor. Eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO, die als sachdienlich zugelassen werden könnte, ist insoweit ebenfalls nicht gegeben, da bei verständiger Würdigung das neue zusätzliche Begehren bereits in dem bisherigen Antrag enthalten ist.

Die ebenfalls beanstandete Entscheidung des Präsidiums, über die Besetzung des Jugendschöffengerichts nicht in Richteröffentlichkeit zu beraten und zu entscheiden, stellt eine verfahrensrechtliche Maßnahme nach § 21e Abs. 8 GVG dar. Sie ist für die Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit des in der Sache am 18.07.2005 gefassten Beschlusses über die Änderung der Geschäftsverteilung bedeutsam. Es handelt sich daher insoweit um eine unselbständige behördliche Verfahrenshandlung, die nicht isoliert von den gegen die Sachentscheidung - hier die Änderung der Geschäftsverteilung ohne Berücksichtigung des Antragstellers - zulässigen Rechtsbehelfen mit eigenen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (§ 44a VwGO).

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Präsidium des Amtsgerichts H. bei der gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG erfolgten Änderung der Geschäftsverteilung zum 01.09.2005 seine Rechte verletzt hat; es fehlt daher an einem Anordnungsanspruch. Dies gilt zunächst für seine Rüge, das Präsidium habe unter Verstoß gegen das nach Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebene Prinzip der Bestenauslese zu seinem Nachteil den Vorsitz im Jugendschöffengericht dem Richter am Amtsgericht O. übertragen und dadurch diese Funktion ihm unter Verletzung seines subjektiven Rechts auf eine seiner Eignung und Leistung entsprechende Bewerberauswahl rechtswidrig nicht zugewiesen. Denn im vorliegenden Zusammenhang sind Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfachgesetzliche Konkretisierungen für die Richter in § 8 LRiG i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 34 Abs. 1 LBG nicht anwendbar. Entscheidet sich der Dienstherr - im Fall der Zuweisung richterlicher Dienstgeschäfte das kraft gesetzlicher Anordnung handelnde Präsidium des betreffenden Gerichts (§ 21e GVG) - in Ausübung seines organisatorischen Ermessens für die Umsetzung eines Richters, also für die Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) auf ihn, so finden hierauf die Auswahlgrundsätze dieser Rechtsvorschriften keine Anwendung. Die darin begründete Pflicht, Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, gilt außer für Ernennungen auch für solche Vorgänge, die einer Ernennung gleichkommen (so die Übertragung eines nicht im Wege der Ernennung zu übertragenden höheren Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung) oder die eine Ernennung vorbereiten (so die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens mit späterer Ernennung). Die Pflicht zur Bewerberauswahl nach dem Maßstab der Bestenauslese gilt aber nicht für Umsetzungen. Dieser Maßstab soll zwar auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisten, dass öffentliche Ämter nur den besten und geeignetsten Bewerbern übertragen werden; er gilt daher bei der erstmaligen Übertragung eines öffentlichen Amtes wie auch bei der Übertragung eines höheren Amtes (vgl. nur Maunz/Dürig, GG, Art. 33, RdNr. 18). Dieser Zweck erfordert es aber nicht, auch etwa die Versetzung eines Beamten, die das ihm verliehene statusrechtliche Amt nicht verändert und auch nicht auf einen Beförderungsdienstposten mit späterer Beförderung erfolgt, an dem Maßstab der Bestenauslese auszurichten (vgl. den Beschluss des Senats vom 29.11.1991 - 4 S 2678/91 -, VBlBW 1992, 189); für die Umsetzung kann nichts anderes gelten. Hieraus folgt, dass die Entscheidung des Präsidiums des Amtsgerichts H., dem Antragsteller entgegen dessen Wunsch die Funktion des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts nicht zu übertragen, nicht nach dem Maßstab der Bestenauslese erfolgen musste.

Die weitere Rüge des Antragstellers, das Präsidium des Amtsgerichts sei nicht in der Lage, seine zu Ungunsten des Antragstellers getroffene Entscheidung wegen deren fehlender Transparenz sachgerecht zu begründen, so dass diese Entscheidung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei, und dass das Präsidium verpflichtet sei, entweder ihn auszuwählen oder über die streitige Besetzung erneut zu entscheiden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der insoweit vorgetragene Einwand, das Präsidium könne sich in einer rechtsstaatswidrigen Weise der Missbrauchs- und Willkürkontrolle entziehen, indem es seine Beratung wie im vorliegenden Fall für nicht richteröffentlich erkläre, dürfte nicht dazu führen, die streitige Entscheidung über die Besetzung des Jugendschöffengerichts als verfahrensfehlerhaft anzusehen. Denn das Präsidium konnte sich bei dieser Verfahrensweise auf § 21e Abs. 8 Satz 1 GVG stützen. Danach war das Präsidium zwar befugt zu beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen am 18.07.2004 für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein konnten. Es konnte aber, ohne dass dies eines entsprechenden Beschlusses bedurfte, der gesetzlichen Grundregel folgend über die Besetzung des Jugendschöffengerichts nicht richteröffentlich beraten und abstimmen. Nach § 21e Abs. 8 Satz 1 GVG ist die Abwesenheit der betroffenen Richter bei der Beratung und Entscheidung des Präsidiums über die Geschäftsverteilung nämlich die Grundregel, die Zulassung der Richterschaft oder einzelner Richter ist fakultativ möglich. Die Herstellung der Richteröffentlichkeit fällt unter die richterliche Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 07.04.1995, NJW 1995, 2494), steht im Ermessen des Präsidiums und unterliegt einer nicht richteröffentlich zu treffenden Mehrheitsentscheidung des Präsidiums (§ 21e Abs. 7 GVG). Diese Rechtslage hat zur Folge, dass nicht richteröffentliche Sitzungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung grundsätzlich rechtmäßig sind (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 2005, § 21e RdNr. 62). Die vom Antragsteller dagegen geäußerten verfassungsrechtlichen, insbesondere rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) Bedenken teilt der beschließende Senat nicht. Denn eine nicht richteröffentliche Beratung und Abstimmung ermöglicht dem Präsidium eine Meinungsbildung in unbefangener Rede und Gegenrede, die durch die Anwesenheit von Zuhörern aus der betroffenen Richterschaft beeinträchtigt sein kann. Außerdem kann jeder Richter erwarten, dass die seine Person betreffenden Umstände und Erwägungen zum Schutz seiner ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) nur dem amtlich damit befassten und durch eine Wahl als Ausdruck der richterlichen Selbstverwaltung legitimierten Personenkreis zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1995, a.a.O.). Dies dürfte es ausschließen, die gegebene Gesetzeslage als verfassungswidrig anzusehen.

Auch die weitere Rüge des Antragstellers, er habe einen Anspruch auf eine Begründung der Ermessensentscheidung des Präsidiums, warum es dem Richter am Amtsgericht O. und nicht ihm den Vorsitz des Jugendschöffengerichts übertragen hat, geht fehl. Denn das Verhalten der Präsidiumsmitglieder bei Beratungen und Abstimmungen unterliegt wegen des anzuerkennenden Bedürfnisses nach Vertraulichkeit aus vergleichbaren Gründen wie bei der Entscheidung über die Herstellung der Richteröffentlichkeit der Pflicht zur amtlichen Verschwiegenheit. Diese Pflicht ergibt sich aus den allgemeinen dienstrechtlichen Anforderungen (vgl. §§ 8 LRiG i.V.m. § 79 Abs. 1 LBG) oder aus den Vorschriften der §§ 193 GVG und 43 DRiG, die die Grundsätze der richterlichen Meinungsbildung in Gremien regeln und der Sache nach auch bei der Meinungsbildung im Präsidium gewahrt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1995, a.a.O.). Soweit also Angelegenheiten der Geschäftsverteilung erörtert und Abstimmungen durchgeführt worden sind, für die die Richteröffentlichkeit nicht hergestellt war, ist dementsprechend die Verschwiegenheitspflicht der Präsidiumsmitglieder zu bejahen (Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e RdNr. 22). Dies hat wohl zur Folge, dass die von dem Präsidium getroffene Ermessensentscheidung zur Geschäftsverteilung wegen der vorrangigen besonderen Vorschriften über das Verfahren der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG nicht den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen zur Begründung einer behördlichen Ermessensentscheidung unterliegt, die ohnehin nur beim hier nicht gegebenen Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG). Auch aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 20 Abs. 3 GG) dürfte ein derartiges Erfordernis nur insoweit zu bejahen sein, als es unter Wahrung der mit der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit geschützten Belange der vertraulichen, unbefangenen Willensbildung des Präsidiums und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Richter für die Verfolgung subjektiver Rechte eines Richters und damit des Antragstellers geboten ist. Insoweit ist der beschließende Senat aber der Auffassung, dass das, wie noch auszuführen sein wird, in Betracht kommende subjektive Recht des Antragstellers auf Erlass einer willkürfreien Entscheidung einer zusätzlichen Begründung nicht bedarf. Diesem subjektiven Recht dient auch die gesetzlich gebotene Gelegenheit zur Äußerung betroffener Richter (§ 21e Abs. 2 und 5 GVG), von welcher der Antragsteller durch sein Schreiben vom 14.07.2005 Gebrauch gemacht hat.

Schließlich bleibt die weitere Rüge des Antragstellers, das Präsidium habe bei der Besetzung des Jugendschöffengerichts auch in der Sache ermessensfehlerhaft gehandelt und ihn dadurch in seinen Rechten verletzt, ohne Erfolg. Weder war das Ermessen des Präsidiums dahin reduziert, ihn auswählen zu müssen, noch kann er eine neue Ermessensentscheidung beanspruchen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat das Präsidium durch die Entscheidung zugunsten des Richters am Amtsgericht O. nicht zu Ungunsten des Antragstellers sein Ermessen fehlerhaft gebraucht. Rechtlicher Maßstab für das Begehren des Antragstellers ist die Erkenntnis, dass der Antragsteller durch die Geschäftsverteilung zum 01.09.2005 in eigenen Rechten verletzt sein kann. Die in einem Geschäftsverteilungsplan vorgenommene Verteilung der richterlichen Geschäfte, die auf einer Ermessensentscheidung des Präsidiums beruht, legt nicht nur zum Schutz des Bürgers den gesetzlichen Richter fest, sondern wirkt zugleich auf die Rechtsstellung des einzelnen Richters ein, indem sie seine öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden richterlichen Geschäfte regelt. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Geschäften kann darum einen Richter in seinem Amtsrecht, in seiner persönlichen Rechtsstellung gegenüber dem Staat und damit in seinen Rechten verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1985, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1987, a.a.O.). Da die Verteilung der richterlichen Geschäfte eine organisatorische Maßnahme darstellt, die einer Umsetzung entspricht oder vergleichbar ist, ist das dem Präsidium eingeräumte Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich weit. Als mögliche Verletzungen der persönlichen Rechtsstellung, die den Ermessensspielraum des Präsidiums begrenzen, kommen insbesondere Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1982, NJW 1982, 2274; Bayer.VGH, Beschluss vom 12.07.1993, NJW 1994, 2308). Insoweit dürfte dem Antragsteller, wie dies auch bei beamtenrechtlichen Umsetzungen der Fall ist, ein subjektives Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch des Präsidiums zustehen. Gemessen daran ist auch für den Senat eine Verletzung subjektiver Rechte, wie sie der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die streitige Geschäftsverteilung den Aufgabenbereich des Antragstellers nicht verändert hat. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, das Präsidium habe deshalb keine sachgerechten Erwägungen angestellt, weil es ihm den Vorsitz des Jugendschöffengerichts nicht übertragen habe, dringt er mit diesem Einwand ebenfalls nicht durch. Das Präsidium hat nämlich offensichtlich in Würdigung der für seine Entscheidung ausreichend festgestellten Tatsachengrundlage, zu der auch das "Bewerbungsschreiben" des Antragstellers vom 14.07.2005 gehörte, ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 18.07.2005 nach Erörterung der Umstände und in geheimer Abstimmung einstimmig beschlossen, dem Richter am Amtsgericht O. die betreffende Stelle zu übertragen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Aufgabenzuweisung unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich geschehen wäre, da sie aus objektiven Gründen innerhalb des eröffneten Ermessensspielraums als rechtlich vertretbar und nicht gänzlich unverständlich erscheint und es für sachfremde Erwägungen deshalb keine Anhaltspunkte gibt (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 3 RdNr. 38 m.w.N.). Das Vorbringen des Antragstellers, die Vorschrift des § 37 JGG müsse dazu führen, ihm die Stelle zu übertragen, lässt die Entscheidung des Präsidiums ebenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Das dadurch begründete gesetzliche Erfordernis, Jugendrichter sollten erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein, beschränkt zwar den Ermessensspielraum des Präsidiums, dürfte aber im vorliegenden Fall nicht verletzt worden sein. Denn das Vorbringen des Antragsgegners, der für das Jugendschöffengericht ausgewählte Richter am Amtsgericht O. verfüge über die von § 37 JGG geforderten Eigenschaften, ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage schon deshalb nicht zu widerlegen, weil Richter am Amtsgericht O. früher als Jugendstaatsanwalt und danach als Vorsitzender eines Jugendschöffengerichts in Sachsen tätig war. Ob der Antragsteller im Hinblick auf § 37 JGG für den streitigen Dienstposten besser geeignet als Richter am Amtsgericht O. ist, bedarf keiner Entscheidung, weil das Prinzip der Bestenauslese bei der hier zu beurteilenden Umsetzung nicht anwendbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei hält der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Praxis die Hälfte des nach § 52 Abs. 2 GKG in der Hauptsache zu bestimmenden Auffangstreitwert für angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück