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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 4 S 2074/01
Rechtsgebiete: VwGO, BBesG, LVG, LStuVO, LStuVO-ZustVO, UrlVO


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BBesG § 27 Abs. 3
BBesG § 27 Abs. 4 S. 2
LVG § 5 Abs. 3
LStuVO § 2 Abs. 1
LStuVO § 4 Abs. 1
LStuVO § 5 Abs. 1
LStuVO § 6 Abs. 1
LStuVO § 6 Abs. 2
LStuVO-ZustVO § 1
UrlVO § 14 Abs. 3
1. In der äußeren Form von Verwaltungsvorschriften erlassene Vorschriften unterliegen in der Regel nicht der Normenkontrolle nach § 47 VwGO.

2. Um eine Leistungsstufe als Grundgehalt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LStuVO erhalten zu können, muss der Beamte die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen als dienstliche Leistungen im Rahmen der Wahrnehmung des ihm verliehenen statusrechtlichen und funktionellen Amtes erbringen.

3. Ist ein Lehrer für eine Tätigkeit an einer privaten Einrichtung längerfristig beurlaubt, gehört er während der Dauer seiner Beurlaubung nicht zu den "Lehrern an Schulen" im Sinne von § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

4 S 2074/01

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit der Leistungsstufenverordnung vom 20.03.1998

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Kirchhof und die Richterin am Verwaltungsgericht Warnemünde ohne mündliche Verhandlung

am 19. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller steht als Realschullehrer seit 1976 im Dienst des Antragsgegners. Bis zum 31.07.1995 war er an der Jerg-Ratgeb-Realschule in Herrenberg beschäftigt. Mit Bescheid des Oberschulamtes Stuttgart vom 28.07.1995 wurde er im Rahmen der Weiterbildungskonzeption der Landesregierung gemäß § 14 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über den Urlaub der Beamten und Richter (Urlaubsverordnung-UrlVO) in der Fassung vom 06.10.1981 (GBl. S. 521; hier zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.12.1986 <GBl. S. 481>; nunmehr geändert in § 14 Abs. 3 durch Art. 1 Urlaubsrechts-ÄndVO vom 30.11.1998 <GBl. S. 633>) mit Zustimmung des Finanzministeriums für die Zeit vom 01.08.1995 bis 31.07.2000 unter Belassung der Dienstbezüge für eine Tätigkeit an der Volkshochschule Tübingen beurlaubt. Es wurde dabei anerkannt, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen dient. Nach § 3 des zwischen dem Antragsteller und der Volkshochschule Tübingen e.V. (Träger) abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags vom 26.05.1995 bestehen die Aufgaben des Antragstellers vorwiegend in der Planung, Organisation und Verwaltungstätigkeit für den Träger; Lehrtätigkeit in geringem Umfang ist nicht ausgeschlossen. Die Beurlaubung wurde mit Bescheid des Oberschulamtes Stuttgart vom 16.06.2000 bis zum 31.07.2005 verlängert. Auf Antrag des Antragstellers erstellte der Schulleiter der Jerg-Ratgeb-Realschule nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Volkshochschule Tübingen e.V. unter dem 21.12.2000 und nach Einwendungen des Antragstellers erneut unter dem 03.05.2001 eine aktuelle Leistungsfeststellung zu den dienstlichen Leistungen des Antragstellers in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2000. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Oberschulamtes Stuttgart vom 23.08.2001 zurückgewiesen.

Am 14.09.2001 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und zuletzt sinngemäß beantragt,

die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" vom 21.07.2000 (K.u.U. S. 280),

§ 6 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO -) vom 30. 03. 1998 (GBl. S. 214; zuletzt geändert durch § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg - Landesversicherungsanstaltsgesetz - vom 28.03.2000 [GBl. S. 361]) und

die Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 (GBl. S. 435; geändert durch Verordnung vom 19.09.2000 <GBl. S.693>)

für nichtig zu erklären.

Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen: Er sei seit dem 13.08.1976 im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg als Realschullehrer tätig. Seit dem 01.08.1995 sei er auf eigenen Antrag für eine Tätigkeit nach dem Lehrerprogramm im Rahmen der Weiterbildungskonzeption an die Volkshochschule Tübingen beurlaubt worden, und er sei seit dieser Zeit ununterbrochen in Tübingen an der Volkshochschule tätig. Seine Stammschule sei nach wie vor die Jerg-Ratgeb-Realschule in Herrenberg, an der er seit sechs Jahren aber keinerlei Unterrichtstätigkeiten mehr ausgeübt habe und zu der er auch ansonsten nur noch einen sporadischen telefonischen Kontakt gehabt habe. Er habe sich im November 2000 im Rahmen der Vergabe der Leistungsstufe um diese Leistungsstufe beworben. Der Schulleiter der Jerg-Ratgeb-Schule sei aufgrund der angegriffenen Verwaltungsvorschriften und Normen gehalten gewesen, insoweit eine dienstliche Beurteilung des Leistungsstandes des Antragstellers abzugeben. Hierzu habe er eine aktuelle Leistungsfeststellung des Leiters der Volkshochschule Tübingen vom 11.12.2000 angefordert. Der direkt mit der Tätigkeit des Antragstellers befasste Leiter der Volkshochschule habe das Leistungsvermögen des Antragstellers mit "übertrifft die Leistungserwartungen im besonderem Maße" beurteilt und habe somit die höchstmögliche Bewertungsstufe vergeben. Der Antragsteller sei, wie sich aus der Tätigkeitsbeschreibung der Volkshochschule in Tübingen ergebe, dort nicht im ausbildenden Bereich tätig, da dies den Überlassungsvorschriften widersprechen würde. Er habe dort eine Leitungsfunktion und sei mit den Veranstaltungsangeboten in den Fachbereichen Geschichte, Heimat- und Länderkunde, Fotografie und Video mit jährlich ca. 80 Veranstaltungen, der Betreuung verschiedener Außenstellen mit ca. 340 Veranstaltungen sowie der Konzeption der Planung sowie der Organisation der Veranstaltungen in diesen Bereichen befasst. Weiterhin gehörten die Einstellung, Betreuung, Beurteilung und Fortbildung von durchschnittlich rund 120 Kursleitern/Kursleiterinnen und die Kooperation mit verschiedensten Personen und Institutionen wie z.B. Firmen zu seinem Aufgabenbereich. In diesem Bereich sei der Antragsteller auch für die Budgetierung seines von ihm betreuten Fortbildungsangebotes verantwortlich. Neben ihm seien noch zwei weitere Kollegen in gleicher Funktion an der Volkshochschule in Tübingen tätig. Eine weitere Lehrerin sei in der gleichen rechtlichen Situation an der Familienbildungsstätte in Tübingen eingesetzt. Die Volkshochschule selbst habe einen jährlichen Umsatz von fünf Millionen DM und 25 festangestellte Mitarbeiter. Insoweit habe dann der Schulleiter in seiner Leistungsfeststellung zu Recht festgestellt, dass ein Gesamturteil im Sinne der Verwaltungsvorschrift vom 21.07.2000 durch den Schulleiter nicht erteilt werden könne, weil die zugrunde zu legenden Kriterien mit den übernommenen Aufgaben bei der Volkshochschule keinerlei Überdeckung zeigten. Damit habe der Schulleiter eindeutig zum Ausdruck bringen wollen, dass die Tätigkeit des Antragstellers an der Volkshochschule mit der Tätigkeit eines Realschullehrers an seiner Schule in keinster Hinsicht vergleichbar sei und dementsprechend eine Leistungsbeurteilung nicht möglich sei. Er habe auf die von Seiten der Volkshochschule vorgelegte Beurteilung verwiesen. Die Tätigkeit des Antragstellers an der Volkshochschule sei eher mit der Stelle eines Schulleiters bzw. eines Mitarbeiters im Staatlichen Schulamt vergleichbar als mit der Stelle eines Realschullehrers. Diese Einschätzung erfolge insbesondere mit dem Hintergrund, dass an der Jerg-Ratgeb-Schule besondere Kriterien anlässlich einer Gesamtlehrerkonferenz für die Vergabe der Leistungsziffern und Leistungsstufen eingeführt worden seien. Dass der Antragsteller nicht in das Raster passe, ergebe sich aus dem Vergabeverfahren. Mit Schreiben vom 18.12.2000 habe der Schulleiter mitgeteilt, dass er den Antragsteller in das Leistungsvergabeverfahren nicht miteinbeziehen könne, da eine vergleichbare Tätigkeit nicht gegeben wäre. Nach Widerspruch des Antragstellers und offensichtlich auf Anweisung des Oberschulamtes Stuttgart sei dann die aktuelle Leistungsfeststellung durch den Schulleiter unter dem 03.05.2001 neu gefasst worden. Wie sich dem Inhalt dieser Leistungsfeststellung entnehmen lasse, seien hier plötzlich Tätigkeiten beschrieben worden, die der Antragsteller seit sechs Jahren an der Schule überhaupt nicht mehr ausgeübt habe. Der Schulleiter habe auch keinerlei persönlichen Eindruck von dem Leistungsvermögen des Antragstellers gehabt. Entgegen den Verwaltungsvorschriften sei der Beurteilungszeitraum auch nicht auf ein Jahr erstreckt, sondern auf einen Zeitraum von sage und schreibe sechs Jahren, das heiße vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2000. Bei dieser Bewertung habe der Antragsteller dann das Prädikat "übertrifft die Leistungserwartungen" erhalten, ohne dass der Schulleiter letzt-endlich einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller gehabt habe. Zum Zeitpunkt dieser neuerlichen Leistungsfeststellung seien letztendlich die Leistungsfeststellungen der übrigen Kollegen bereits abgeschlossen und die entsprechenden Positionen vergeben gewesen. Der Antragsteller habe sich trotzdem gegen dieses Leistungssystem gewandt und Widerspruch eingelegt, der mit Bescheid vom 23.08.2001 zurückgewiesen worden sei. Ein weiteres prozessuales Tätigwerden sei in diesem Verfahren nicht mehr möglich gewesen, da die Positionen schon vergeben gewesen seien. Wie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids zu entnehmen sei, stütze sich das Oberschulamt darauf, dass alleine der Dienstvorgesetzte, das heiße der zuständige Schulleiter, über die Leistungsfeststellung zu entscheiden habe unabhängig davon, ob er dessen aktuellen Leistungsstand kenne oder nicht. Gegebenenfalls habe der Schulleiter frühere Erkenntnisse entsprechend einer Fiktion fortzuschreiben und hierauf seine Beurteilung zu stützen. Dass dieses Verfahren gänzlich sinnwidrig und für die Leistungsfeststellung und die damit verbundenen Vorteile völlig inakzeptabel sei, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Bei dieser Art von Verfahren würden Äpfel mit Birnen verglichen, da der Tätigkeitsumfang des Antragstellers mit dem üblichen Tätigkeitsumfang eines Lehrers an einer Schule gar nicht mehr vergleichbar sei. Hierbei handle es sich auch nicht um ein Einzelfall, da im Land Baden-Württemberg rund 100 bis 120 Lehrer/Lehrerinnen für Tätigkeiten in Weiterbildungseinrichtungen freigestellt seien. Diesen ergehe es genauso. Diese Lehrer hätten samt und sonders keinerlei Chance, an dem Leistungsfeststellungsverfahren mit den entsprechenden Vorteilen teilzunehmen, da sie Tätigkeiten ausübten, die mit dem schulischen Bereich nicht vergleichbar seien. Insoweit seien die Leistungsstufenverordnung sowie die Verwaltungsvorschrift rechtswidrig, da sie die ausschließliche Beurteilung der entsprechenden Lehrer durch den Schulleiter der Stammschule, an dem diese Lehrer überhaupt nicht tätig seien, vorsähen. Die Beurteilung durch den letztendlich faktischen Dienstvorgesetzten, hier den Leiter der Volkshochschule, falle hierbei vollständig unter den Tisch. Von einer Gleichbehandlung sämtlicher im Landesdienst tätigen Lehrer könne hier vom besten Willen nicht mehr die Rede sein. Insbesondere sei hierbei zu berücksichtigen, dass derartige Beurlaubungen und Freistellungen bis zu einem Zeitablauf von zwölf Jahren möglich seien. Die Leistungsstufenverordnung enthalte auch keinerlei Einschränkungen bzw. Besonderheiten hinsichtlich beurlaubter Beamter. Eine Sonderregelung enthalte auch die Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit nach der Leistungsstufenverordnung nicht. Dementsprechend sei die Tätigkeit des Antragstellers an der Volkshochschule einer Abordnung gleichzustellen. Hierfür spreche im Übrigen auch die ständige Übung des Antragsgegners, der den Antragsteller über seine Stammschule regelmäßig wegen der Leistungsstufenvergabe angeschrieben habe. Hierzu erhalte der Schulleiter der Stammschule eine Liste seitens des Oberschulamtes Stuttgart, in der sämtliche Lehrer, die für die Leistungsstufe in Betracht kämen, aufgeführt seien. In dieser Liste werde auch der Antragsteller geführt. Dementsprechend halte sich der Antragsgegner selbst nicht nur im Fall des Antragstellers, sondern auch im Falle aller Kollegen, die an Volkshochschulen tätig seien, an die Regelungen der Leistungsstufenverordnung und der hierzu ergangenen Zuständigkeitsverordnung. Der Antragsteller sei von seiner Dienstleistungspflicht nicht befreit. Er sei im dienstlichen Interesse und unter Beibehaltung der Bezüge zur Diensttätigkeit bei der Volkshochschule beurlaubt. Hierüber existiere zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Volkshochschulen ein Rahmenvertrag. Des Weiteren werde der gesamte dienstliche Schriftverkehr nach wie vor über die Stammschule geführt. An der Volkshochschule müsse der Antragsteller die für Beamte geltende Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und nicht die für die Angestellten gültige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden leisten. Außerdem sei einem ebenfalls an der Volkshochschule in Tübingen tätigen Kollegen im vergangenen Jahr die Leistungsstufe von Seiten des Oberschulamts Stuttgart zugeteilt worden. Dieser Kollege sei seit über zehn Jahren zur Diensttätigkeit an der Volkshochschule beurlaubt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Soweit sich der Antragsteller gegen die Verwaltungsvorschrift vom 21.07.2000 wende, sei der Antrag unzulässig, weil eine Verwaltungsvorschrift nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO unterliege. Sie könne nur dann für eine Normenkontrolle in Betracht kommen, wenn sie nicht auf eine verwaltungsinterne Regelung des Verwaltungshandelns gerichtet sei, sondern unmittelbare Rechtswirkungen nach außen erzeuge. Derartige Außenwirkungen entfalte die angegriffene Verwaltungsvorschrift indes nicht. Die Zuständigkeiten für die aktuelle Leistungsfeststellung oder die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe seien vielmehr in der Leistungsstufenverordnung und in der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung geregelt. Der Antragsteller werde während der Zeit der Beurlaubung auch weder von den angegriffenen Zuständigkeitsnormen in § 6 der Leistungsstufenverordnung, noch von den besonderen Zuständigkeitsregelungen in der Leistungsstufenzuständigkeitsverordnung erfasst. Im vorliegenden Fall der Beurlaubung habe die für die Entscheidung über die Weiterzahlung der Bezüge zuständige Stelle und nicht die nach den eingangs genannten Rechtsverordnungen für die aktuelle Leistungsfeststellung und für die Bewilligung einer Leistungsstufe zuständige Stelle zu entscheiden, ob und inwieweit während der Beurlaubung bei den Urlaubsbezügen auch eine Leistungsstufe bewilligt oder eine schon vor der Beurlaubung bewilligte Leistungsstufe weiterhin berücksichtigt werde. Für die Bewilligung einer Leistungsstufe in Beurlaubungsfällen sei demzufolge der Dienstvorgesetzte des Beamten zuständig. Dies sei im Falle des Antragstellers der Präsident des Oberschulamtes. In den Entscheidungsfällen nach der Leistungsstufenverordnung und den hierzu ergangenen Zuständigkeitsregelungen gehe es stets nur um Leistungsstufen für dauerhaft herausragende Leistungen im Hauptamt (also weder für Tätigkeiten im Nebenamt oder im Rahmen einer Beurlaubung), d. h. zu der unmittelbar aus dem Hauptamt fließenden Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Im Übrigen sei der Antrag insoweit auch nicht begründet. Zuständig für die aktuelle Leistungsfeststellung und Festsetzung einer Leistungsstufe sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LStuVO der Dienstvorgesetzte, bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LStuVO). Dienstvorgesetzter der Lehrerinnen und Lehrern sei gemäß § 4 Abs. 1 der Beamtenrechtszuständigkeits-verordnung der Präsident des Oberschulamts. Das Kultusministerium habe von der Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Satz 3 LStuVO Gebrauch gemacht und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufen-verordnung bei Lehrerinnen und Lehrern an Schulen die Zuständigkeit für die aktuelle Leistungsfeststellung und die Festsetzung einer Leistungsstufe auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen (§ 1 Abs. 1 a). Seien Lehrerinnen und Lehrer abgeordnet, seien gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung die Schulleiterinnen und Schulleiter der Stammschule zuständig. Bei der Vorbereitung der Leistungsstufenverordnung und der Zuständigkeitsverordnung des Kultusministeriums hätten zu den Zuständigkeitsregelungen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte auf Ressortebene intensive Abstimmungsgespräche stattgefunden. Die Entscheidungsebene für die aktuelle Leistungsfeststellung und die Festsetzung einer Leistungsstufe sollten auch bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten möglichst dezentral festgelegt werden, d.h. es sollten in allen Fällen (also auch bei abgeordneten Lehrerinnen und Lehrern) der/die Schulleiter/in der Stammdienststelle die Zuständigkeiten für die aktuelle Leistungsfeststellung und für die Bewilligung von Leistungsstufen erhalten. Die sich aus der Zuständigkeit der Stammdienststelle für abgeordnete Beamtinnen und Beamten ergebenden Verfahrensprobleme seien durchaus gesehen worden. Es seien deshalb insbesondere auch Überlegungen angestellt worden, ab einer gewissen Dauer einer Abordnung die vorgenannten Zuständigkeiten auf den Dienstvorgesetzten bzw. die Schulleiterinnen und Schulleiter derjenigen Schule zu übertragen, zu der die Lehrerin/der Lehrer abgeordnet sei. Eine solche Regelung sei jedoch insbesondere aus folgenden Gründen nicht weiterverfolgt worden: Wegen des Halbzeitkriteriums in § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG sei die Frage, ob und wann frühestens einem Beamten/einer Beamtin eine Leistungsstufe bewilligt werden könne, von dem Besoldungsdienstalter des Beamten/der Beamtin abhängig. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung müsse daher der jeweils für die Bewilligung der Leistungsstufe zuständigen Person (Dienstvorgesetzter/Schulleiterinnen und Schulleiter) jährlich in Listen die in Frage kommenden Beamtinnen und Beamten unter Angabe des Besoldungsdienstalters mitteilen (vgl. Abschnitt A, Nr. 5.2.4 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 18.08.1999, GABl. S. 496). Bei jährlich rund 54000 Fällen (überwiegend Lehrerinnen und Lehrer), die allein nach ihrem Besoldungsdienstalter die Voraussetzungen für eine Leistungsstufe erfüllten, habe ein Verfahren gefunden werden müssen, das in enger Verbindung mit dem vorhandenen gesicherten Datenbestand des Landesamtes für Besoldung und Versorgung praktikabel sei und das wegen der großen Zahl der für die Leistungsstufen zuständigen Stellen nicht einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringe. Zu berücksichtigen gewesen seien auch unterschiedliche Fallgruppen von Abordnungen, z.B. Abordnungen an andere Schulen, Abordnungen in die Schulverwaltung oder zu einem anderen Dienstherrn, aber auch Teilabordnungen, bei denen Lehrerinnen und Lehrer mit einem Teil ihrer Arbeitszeit an einer Schule tätig seien und mit dem anderen Teil ihrer Arbeitszeit an einer anderen Schule oder in der Schulverwaltung tätig seien. Es sei also eine typisierende Zuständigkeitsregelung notwendig gewesen, die für alle Abordnungen - ungeachtet ihrer Dauer - eine einheitliche Zuständigkeit vorsehe. Mit dem vorgenannten Verfahren übereinstimmend werde auch die Zahl der Vergabemöglichkeiten an Leistungsstufen nach § 2 Abs. 5 LStuVO, die die einzelnen Entscheidungsberechtigten im jeweiligen Kalenderjahr hätten, festgelegt. Bei Abordnungen würden die Beamtinnen und Beamte für die Bemessung der Vergabemöglichkeit ebenfalls stets der Stammdienststelle zugerechnet. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung erstelle hierzu jährlich nach Abschnitt A Nr. 5.2.2 der genannten Verwaltungsvorschrift Listen, in die alle Beamtinnen und Beamte in der A-Besoldung, die am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres der Stammdienststelle zuzurechnen seien, aufgenommen würden. Das seien derzeit landesweit rund 156000 Beamtinnen und Beamte. In die Liste aufzunehmen seien auch alle am Stichtag vorhandenen abgeordneten Beamtinnen und Beamte des Landes in der A-Besoldung, als auch diejenigen, die nach ihrem Besoldungsdienstalter für eine Leistungsstufe in dem betreffenden Kalenderjahr nicht in Frage kämen. Auch insoweit sei eine Typisierung der Zuständigkeitsregelungen unausweichlich, um einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Ansonsten könnte eine exakte Einhaltung der Obergrenze für die Vergabemöglichkeiten nicht sichergestellt werden. Nach den Listen habe jeder Entscheidungsberechtigte die höchstmögliche Zahl der Bewilligungen in seiner Dienststelle (10 v.H. der in die Liste aufgenommenen Beamtinnen und Beamte) selbst festzustellen. In dem dargestellten Massenverfahren sei eine Typisierung unvermeidlich, um einen ordnungsgemäßen und möglichst einheitlichen Vollzug der Bewilligungen von Leistungsstufen sicherzustellen. Die festgelegte Typisierung habe einen legitimen Zweck; sie sei für diesen Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Unter Berücksichtigung der Verzahnung mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung gebe es nach eingehender Prüfung im Vorverfahren zur Leistungsstufenverordnung kein anderes typisierendes Verfahren, das gemessen am Verwaltungsaufwand tragbar gewesen wäre und das zugleich einen möglichst reibungslosen Ablauf des Vollzugs der Leistungsstufenverordnung bei den zahlreichen Dienststellen sichergestellt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe der Gesetzgeber (hier der Verordnungsgeber) bei der Ordnung von Massenentscheidungen, wie im vorliegenden Fall, typisierende Regelungen treffen. Daraus folge auch, dass Härten im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen seien. Eine noch hinzunehmende Typisierung setze voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe und dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung sei ebenfalls, ob eine durch sie eventuell entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. Hierfür seien auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.02.1983 (BVerfGE 63, 119) werde verwiesen. Die Zahl der abgeordneten Beamtinnen und Beamten sei im Vergleich zu den vorgenannten Gesamtfallzahlen eine kleine Gruppe. Die Fälle der Abordnungen seien in zeitlicher und dienstrechtlicher Hinsicht so unterschiedlich, dass Regelungen zu Zuständigkeiten, die bei sämtlichen Fallgestaltungen zu einer uneingeschränkten Einzelfallgerechtigkeit führen würden, schlechterdings nicht möglich seien. Im Falle des Antragstellers stelle sich die Sachlage in vergleichbarer Weise dar. Seine Tätigkeit an der Volkshochschule Tübingen gründe auf dem Lehrerprogramm im Rahmen der Weiterbildungskonzeption der Landesregierung. Danach beurlaube das Land Lehrerinnen und Lehrer unter Belassung der Bezüge an Einrichtungen der Weiterbildung. Die Träger der Weiterbildungseinrichtungen leisteten dem Land Kostenersatz in Höhe von 50 v.H. der Personalkosten. Stammdienststelle des Antragstellers sei die Jerg-Ratgeb-Realschule in Herrenberg. Der Schulleiter der Stammdienststelle habe in entsprechender Anwendung der Regelungen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte eine Stellungnahme der Volkshochschule eingeholt. Eine Zuständigkeit der Leitung der Volkshochschule scheide aus, weil die Volkshochschule einem privaten Träger zugeordnet sei, der keinen beamtenrechtlichen Verwaltungsakt erlassen könne.

Dem Senat liegen die Personalakten des Antragstellers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 47 Abs. 5 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Der nach § 44 VwGO im Wege der zulässigen objektiven Antragshäufung gestellte Normenkontrollantrag ist unzulässig.

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die danach notwendigen Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung über den Normenkontrollantrag sind nicht erfüllt.

1. Soweit sich der Antragsteller gegen die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" vom 21.07.2000 (K.u.U. S. 280) wendet, ist der Antrag bereits unstatthaft.

In der äußeren Form von Verwaltungsvorschriften erlassene Vorschriften unterliegen in der Regel nicht der Normenkontrolle nach § 47 VwGO, da es sich bei ihnen - im Unterschied zu Rechtsverordnungen und Satzungen - um keine (Außen-)Rechtssätze handelt, ihnen mithin nach herkömmlicher Dogmatik die Eigenschaft einer "Rechtsvorschrift" (Rechtsquelle) abgesprochen wird (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, ESVGH 49, 79 [Ls]; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 47 RdNr. 24 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 RdNr. 29 ff.; jeweils m.w.N.). Die Verwaltungsvorschrift vom 21.07.2000 enthält in dem hier vorliegenden Zusammenhang der vom Antragsteller bei objektiver Würdigung seines Vorbringens allein angegriffenen Zuständigkeitsregelungen auch keine Regelungen, die ihrem Inhalt nach darauf gerichtet sind, mit für die betroffenen Beamten verpflichtender Außenwirkung Zuständigkeiten festzulegen. Die Zuständigkeiten für die Erstellung der aktuellen Leistungsfeststellung und für die Festsetzung einer Leistungsstufe sind vielmehr in § 6 Abs. 1 LStuVO und - wie hier - für den Bereich des Kultusministeriums in § 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 (GBl. S. 435; geändert durch Verordnung vom 19.09.2000 [GBl. S. 693] - LStuVO-ZustVO -) abschließend geregelt.

2. Soweit sich der Antragsteller gegen § 6 Abs. 1 LStuVO wendet, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Der Antragsteller hat insoweit die Antragsfrist versäumt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit 01.01.1997 geltenden Fassung des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) kann der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. § 6 Abs. 1 LStuVO wurde durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung, des Staatsministeriums, des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Umwelt und Verkehr und des Rechnungshofs zur Änderung der Leistungsstufenverordnung vom 21.06.1999 (GBl. S. 308) in die Leistungsstufenverordnung vom 30.03.1998 eingefügt. Diese Verordnung wurde im Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 27.07.1999 bekannt gemacht. Von der weiteren Änderung der Leistungsstufenverordnung durch § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 28.03.2000 (GBl. S. 361), mit dem lediglich der frühere § 8 LStuVO aufgehoben wurde, war § 6 Abs. 1 LStuVO nicht betroffen. Der Normenkontrollantrag hinsichtlich der Leistungsstufenverordnung wurde vom Antragsteller aber erst mit am 14.09.2001 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 13.09.2001 und damit erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist, falls eine solche überhaupt in Betracht käme (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 RdNr. 83, m.w.N.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Soweit sich der Antragsteller gegen die Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 04.04.2000 (GBl. S. 435; geändert durch Verordnung vom 19.09.2000 [GBl. S. 693]) wendet, ist der Antrag ebenfalls unzulässig.

Diese Verordnung lautet in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19.09.2000 wie folgt:

"§ 1

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der LStuVO sind für die aktuelle Leistungsfeststellung (§ 5 LStuVO), für die Festsetzung der Leistungsstufen (§ 2 LStuVO) und für die Feststellung der Aufstiegshemmung (§ 3 LStuVO) zuständig:

a) Bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten der Schulleiter,

b) bei Schulleitern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, der Leiter des Staatlichen Schulamtes,

c) bei Beamten der dem Kultusministerium und den Oberschulämtern unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen mit Ausnahme der Schulen, wenn der Leiter der Behörde oder Stelle nicht Dienstvorgesetzter ist, der Leiter der Behörde oder Stelle.

(2) Ist ein Beamter aus dem Regelungsbereich des Abs. 1 zu einer anderen Dienststelle abgeordnet, ist abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 LStuVO der für die Stammdienststelle nach Abs. 1 Entscheidungsberechtigte zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2000 in Kraft."

Der Antrag ist zwar insoweit mit am 02.07.2002 eingegangenen Schriftsatz vom 01.07.2002 rechtzeitig gestellt, da eine Anwendung dieser Verordnung auf den Antragsteller, als Realschullehrer, erst in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19.09.2000 in Betracht käme. Dem Antragsteller fehlt insoweit jedoch die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann nicht geltend machen, durch die Anwendung der Vorschrift in seinem Recht auf verfahrensfehlerfreie Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen (vgl. dazu BVerwGE 97, 128; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 1; Urteil vom 27.10.1988, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12) verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Denn für ihn kommt derzeit und in absehbarer Zeit mangels feststellbarer dauerhaft herausragender Leistungen als Realschullehrer im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG aufgrund seiner Beurlaubung für eine Tätigkeit an einer privaten Einrichtung schon die Festsetzung einer Leistungsstufe nicht in Betracht mit der Folge, dass er auch nicht durch die dazu ergangenen Zuständigkeitsregelungen des § 1 LStuVO-ZustVO in seinen Rechten betroffen sein kann.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020) - BBesG - kann bei dauerhaft herausragenden Leistungen für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BBesG 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen (nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 16.05.1997 <BGBl. I S. 1066> und in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 <BGBl. I S. 3434>: 10 vom Hundert). Nach § 27 Abs. 3 Satz 5 BBesG alter wie neuer Fassung werden die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. Nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG trifft die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Von der Ermächtigung in § 27 Abs. 3 Satz 5 BBesG hat die Landesregierung durch die oben genannte Leistungsstufenverordnung Gebrauch gemacht. Hiernach kann gemäß § 2 Abs. 1 LStuVO die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt werden (Leistungsstufe), wenn der Beamte dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringt. Durch die dauerhaft herausragende Gesamtleistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LStuVO können Leistungsstufen in jedem Kalenderjahr an insgesamt bis zu 10 vom Hundert der am 1. Januar dieses Kalenderjahres vorhandenen Beamten eines Dienstherrn der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden, wobei gemäß § 6 Abs. 2 LStuVO in den dort geregelten Bereichen der Dienstvorgesetzte oder der nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LStuVO Zuständige nach Maßgabe des § 1 über die Festsetzung einer Leistungsstufe an jährlich bis zu 10 vom Hundert der ihm unterstellten Beamten, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, entscheidet. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LStuVO wird die Leistungsstufe aufgrund der letzten dienstlichen Leistungsbeurteilung festgesetzt. Liegt eine solche Leistungsbeurteilung nicht vor oder ist sie älter als zwölf Monate, erfolgt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LStuVO die Festsetzung auf der Grundlage einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert, wobei nach § 5 Abs. 1 LStuVO für die aktuelle Leistungsfeststellung die für die dienstliche Leistungsbeurteilung maßgeblichen Leistungsmerkmale und der Beurteilungsmaßstab gelten.

Aus diesen Regelungen erschließt sich, dass der Beamte, um eine Leistungsstufe als Grundgehalt erhalten zu können, die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen als dienstliche Leistungen im Rahmen der Wahrnehmung des ihm verliehenen statusrechtlichen und funktionellen Amtes erbringen muss. Mit der Möglichkeit, auch unterhalb der Schwelle der Beförderung und unterhalb der auf sie zugeschnittenen Regelbeurteilung Leistungen zeitnäher zu bewerten und zu honorieren, wurde ein neues Personalführungsinstrument geschaffen. Die in diesem Rahmen von dem Dienstherrn gewährten ergänzenden Leistungsbezahlungen haben keinen alimentativen Charakter. Die für eine unabhängige Amtsführung notwendige Alimentationssicherheit ist bereits durch das Grundgehalt selbst gewahrt. Die befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Stufe ist hingegen rein leistungsbezogen. Die Vergabe einer Leistungsstufe kommt nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG, § 2 Abs. 1 Satz 1 LStuVO nur an konstante Leistungsträger in Betracht und erfordert die Feststellung, dass der Beamte - gemessen an den Anforderungen des ihm verliehenen Amtes (§ 18 BBesG), aus dem er sein Grundgehalt nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG erhält - in der Vergangenheit, wie auch derzeit, dauerhaft erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt. Zusätzlich muss in jedem Fall die Prognose abgegeben werden, dass die überdurchschnittlichen Leistungen auch künftig zu erwarten sind und somit eine befristete Vorweggewährung höheren Grundgehalts gerechtfertigt ist. Die Bewertung hierüber obliegt dem Dienstherrn entsprechend den Regelungen in §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 LStuVO. (vgl. Hellstern-Kaufmann, Handbuch des Besoldungsrechts, § 27 BBesG Anm. 3). Der Antragsteller erbrachte aufgrund seiner Beurlaubung zu einer privaten Einrichtung, auch wenn diese öffentlichen Belangen dient und deshalb unter Belassung der Bezüge erfolgt ist, aber weder in der Vergangenheit seit dem 01.08.1995 als Realschullehrer dienstliche Leistungen im Rahmen des ihm verliehenen statusrechtlichen und funktionellen Amtes, noch erbringt er solche aktuell und in absehbarer Zeit.

Urlaub ist die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst. Zum Begriff des Urlaubs auch in Fällen der vorliegenden Art gehört es danach zwar, dass das Beamtenverhältnis unverändert fortbesteht und der Beamte auch Inhaber seines Amtes und seiner Amtsstelle im abstrakt-funktionellen Sinne bleibt. Er wird aber von seiner Pflicht zur Dienstleistung in dem ihm übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich in vollem Umfange entbunden (vgl. BVerwGE 111, 231; GKÖD, § 89 RdNr. 53; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 89 RdNr. 2). Demzufolge erbrachte und erbringt derzeit der Antragsteller während seiner Beurlaubung keine dienstlichen Leistungen mehr, die an den Anforderungen seines Amtes als Realschullehrer zu messen sind. Er ist vielmehr als pädagogischer Mitarbeiter an einer privaten Weiterbildungseinrichtung tätig, der er seine Dienste nach dem mit ihr abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag zu erbringen hat und die nach dem mit dem Antragsgegner geschlossenen Rahmenvertrag vom 26.05.1995/19.07.1995 25 v.H. bzw. nach dessen Verlängerung vom 09.03.2000/09.05.2000 50 v.H. der auf die Beurlaubung entfallenden Personalkosten dem Antragsgegner zu erstatten hat. Die Festsetzung einer Leistungsstufe für solche Leistungen des Antragstellers, die nicht an den Anforderungen seines Amtes als Realschullehrer zu messen sind und ihnen im Übrigen auch nicht entsprechen, ist nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht vorgesehen. Es fehlt im vorliegenden Zusammenhang für - wie der Antragsteller - aus sonstigen Gründen nach § 14 Abs. 3 UrlVO (§ 14 Abs. 2 UrlVO a.F.) beurlaubte Beamte anders als etwa in §§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG, 47 Abs. 3 Satz 4 LPVG, in § 13 Abs. 3 Satz 1 FrauenförderungsG oder in § 153i LBG auch an entsprechenden Regelungen, dass eine solche Beurlaubung, auch wenn sie nicht nur den persönlichen Belangen des Beamten, sondern auch öffentlichen Belangen dient - weshalb der Antragsteller im Übrigen weiterhin im Rahmen des § 14a UrlVO alimentiert wird -, nicht zu Benachteiligungen, insbesondere zu Beeinträchtigungen des beruflichen Werdegangs führen darf. Auch aus den die Anrechnung von Zeiten einer öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung auf Probe-, Erprobungs- oder Dienstzeiten betreffenden §§ 7 Abs. 5, 11 Satz 4 BLV oder den §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 6 Satz 4 LVO ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschriften sollen lediglich allgemeine laufbahnrechtliche Nachteile durch eine öffentlichen Belangen dienende Beurlaubung oder durch eine Beurlaubung für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder für die Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe unter bestimmten Voraussetzungen vermeiden. Zur Berücksichtigung von im Rahmen dieser Tätigkeitszeiten erbrachten Leistungen als aktuell herausragende Leistungen gemessen an den Anforderungen des verliehenen Amtes besagen sie hingegen nichts. Solange der Antragsteller noch beurlaubt ist, ist demnach auch die Erstellung einer aktuellen Leistungsfeststellung durch den Schulleiter seiner Stammschule nach § 1 LStuVO-ZustVO mangels feststellbarer dauernd herausragender Leistungen als Realschullehrer in obigem Sinne nicht angezeigt.

Aber auch wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller mit seinen während seiner öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung gezeigten Leistungen - im Sinne einer nunmehr bestehenden Dienstleistungspflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung des den öffentlichen Belangen dienenden Zwecks der Beurlaubung - in die regelmäßigen Leistungsstufenverfahren einzubeziehen wäre, wäre der Normenkontrollantrag insoweit unzulässig, da auch dann § 1 LStuVO-ZustVO auf ihn keine Anwendung fände. Der Antragsteller gehört während der Dauer seiner Beurlaubung nicht zu den "Lehrern an Schulen" im Sinne von § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO.

Mit der Beschreibung "Bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten" knüpft § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO schon nach seinem Wortlaut nicht nur an die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter der Lehrer (Lehrer, Realschullehrer, Studienrat, usw.), sondern auch an die tatsächlich ausgeübte Funktion eines Lehrers an einer Schule oder einem Schulkindergarten an, da es ansonsten des in der Anlage I - Bundesbesoldungsordnungen A und B - zum Bundesbesoldungsgesetz bei den entsprechenden statusrechtlichen Ämtern nicht vorgesehenen Zusatzes "an Schulen oder Schulkindergärten" nicht bedurft hätte. Lehrer unterrichten ohnehin schon wegen des ihnen übertragenen Amtes in aller Regel an einer Schule oder einem Schulkindergarten. Nur dieser Regelfall ist danach vom Wortlaut § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO durch seine ausdrückliche Hervorhebung erfasst. Dafür sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift.

In seinem Urteil vom gleichen Tage (AZ: 4 S 1661/01), mit dem der Senat § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO im Übrigen für gültig erachtet hat, hat der Senat u.a. ausgeführt:

"Diese Verordnung des Kultusministeriums als zugleich oberste Dienstbehörde auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs-, Disziplinar- und Tarifrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVG) steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Die mit ihr getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechen der dem Kultusministerium als der zugleich zuständigen obersten Dienstbehörde in § 5 Abs. 3 LVG in Verb. mit § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG eingeräumten Ermächtigung, die Stelle zu bestimmen, die an seiner Stelle die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft. Sie entspricht ferner der in § 6 Abs. 1 Satz 3 der Leistungsstufenverordnung, mit der aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung in § 27 Abs. 3 Satz 5 BBesG nähere Regelungen zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen, insbesondere auch zur Feststellung von dauerhaft herausragenden Leistungen von Beamten und zur Übertragung von Zuständigkeiten durch die Änderungsverordnung vom 21.06.1999 getroffen wurden, was ebenfalls im Rahmen der Verordnung nach § 27 Abs. 3 Satz 5 BBesG erfolgen kann (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 27 BBesG RdNr. 12 a), vorgesehenen Ausnahmeregelung, die Zuständigkeiten abweichend von § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStuVO zu regeln, wenn dies wegen der Besonderheiten der Verwaltung erforderlich ist. Solche Besonderheiten sind im Bereich des Kultusministeriums bereits deshalb gegeben, weil Dienstvorgesetzter der Lehrerinnen und Lehrer des Antragsgegners nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtZuVO jeweils der Präsident des Oberschulamtes ist und die Beibehaltung von dessen Zuständigkeit für alle Lehrerinnen und Lehrer des gesamten Oberschulamtsbezirks der den Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 LStuVO zugrundeliegenden Intention einer möglichst dezentralen Entscheidung (vgl. dazu auch Schwegmann/Summer, a.a.O., § 27 BBesG RdNr. 12 b unter Hinweis auf die Begründung zu § 27 Abs. 4, BT-Drs. 13/3994 S. 40/41) zuwiderlaufen würde. Vielmehr ist dadurch gewährleistet, dass die Lehrerinnen und Lehrer jeder einzelnen Schule von den besoldungsrechtlichen Regelungen über die Leistungsstufe gleichermaßen profitieren können.

Die in § 1 LStuVO-ZustVO getroffenen Zuständigkeitsregelungen verstoßen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch weder gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgaben der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt. Da die dienstliche Beurteilung selbst keine Entscheidung über die persönlichen Angelegenheiten des beurteilten Beamten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LBG ist, sondern eine Wertung, die künftige derartige Entscheidungen lediglich vorbereitet, muss diese, auch wenn dies in der Regel der Fall ist, nicht zwingend von einem Dienstvorgesetzten wahrgenommen werden. Der Dienstherr darf freilich bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er darf den sachlichen Zusammenhang zur Aufgabe mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht nicht außer Acht lassen. Ferner enthält das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler abzugebende Werturteil darüber, ob und inwieweit der beurteilte Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht, zugleich eine konkretisierende Bestimmung dieser zahlreichen Anforderungen, die gleichfalls in weitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt. All dies fügt sich ohne Weiteres zusammen, soweit der Beamte - wie in der Regel - von Dienst- oder anderen Vorgesetzten persönlich beurteilt wird, da er sich nach deren Vorstellungen über seine zu fordernde Amtsführung nach § 74 LBG zu richten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1999, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 21; Urteile vom 27.10.1988 und vom 17.04.1986, a.a.O., Nrn. 7, 8 und 12). Entsprechendes gilt im vorliegenden Zusammenhang der Zuständigkeit für die Erstellung einer aktuellen Leistungsfeststellung. Wie § 5 Abs. 1 LStuVO zu entnehmen ist, ist die aktuelle Leistungsfeststellung, der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LStuVO ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zugrundegelegt werden soll, mit einer dienstlichen Leistungsbeurteilung vergleichbar. Für die aktuelle Leistungsfeststellung gelten die für die dienstliche Leistungsbeurteilung maßgeblichen Leistungsmerkmale und der Beurteilungsmaßstab. Danach ist es sachgerecht, nach § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO bei Lehrern an Schulen und Schulkindergärten neben der Zuständigkeit für die Festsetzung der Leistungsstufen der ihnen unterstellten Lehrer und für die Feststellung der Aufstiegshemmung auch die Zuständigkeit für die aktuelle Leistungsfeststellung abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 LStuVO den Schulleitern zu übertragen, die auch für die regelmäßige dienstliche Beurteilung der Lehrer (Dienstbericht nach Nr. III.1 VwV vom 21.07.2000) nach Nr. III.7.2 VwV vom 21.07.2000 zuständig sind. Sie sind als unmittelbare Vorgesetzte der Lehrer (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 4 LBG, § 41 Abs. 2 SchulG) in der Lage, vor Ort und zeitnah auf fachliche Leistungen ihrer Mitarbeiter einzugehen (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.)."

Hieraus ergibt sich, dass die ausnahmsweise abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 LStuVO vorgesehene Zuständigkeit des Schulleiters auf seine dienstliche Nähe zu dem zu beurteilenden Lehrer abstellt, die ihn befähigt, auf dessen fachlichen Leistungen als Lehrer vor Ort und zeitnah einzugehen. An dieser Zweckbestimmung fehlt es aber, wenn der Lehrer längerfristig beurlaubt ist und andere, wenn auch öffentlichen Belangen dienende Leistungen bei einer privaten Einrichtung erbringt, die der unterschiedlichsten Art und an anderen Anforderungen ausgerichtet sein können. Eine ausnahmsweise Zuständigkeit des Schulleiters gemäß § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO ist danach auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht angezeigt. In solchen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Leistungsfeststellung und Festsetzung der Leistungsstufe vielmehr nach der allgemeinen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 LStuVO. Unerheblich ist im vorliegenden Normenkontrollverfahren, dass eine aktuelle Leistungsfeststellung durch den Schulleiter der Stammschule des Antragstellers gleichwohl bereits erfolgt ist.

Schließlich findet auch § 1 Abs. 2 LStuVO-ZustVO auf den Antragsteller während der Dauer seiner Beurlaubung schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der nur die mit einer Beurlaubung nach § 14 Abs. 3 UrlVO nicht vergleichbare Abordnung umfasst, keine Anwendung, abgesehen davon, dass die vorstehenden Ausführungen hier gleichermaßen gelten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO entsprechend auf 12.000,-- EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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