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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: 4 S 2796/00
Rechtsgebiete: GHPO II 1984


Vorschriften:

GHPO II 1984 § 20
GHPO II 1984 § 24
Wird das Ergebnis einer aus mehreren Teilen bestehenden Prüfung in einem gesonderten Prüfungsbescheid festgestellt, kann die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung nur im Rahmen der Anfechtung dieses Prüfungsbescheids mit dem Ziel der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens angegriffen werden.
4 S 2796/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Prüfungsbescheid

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand

am 17. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. März 2000 - 8 K 1603/99 - geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung zweier Prüfungslehrproben.

Die im Jahre 1973 geborene Klägerin legte im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen am 28.04.1998 Prüfungslehrproben in den Fächern "Heimat- und Sachunterricht" und "Anfangsunterricht" ab. Beide Prüfungslehrproben wurden vom jeweiligen Prüfungsausschuss mit der Note "3,5 (befriedigend - ausreichend)" bewertet. Gegen diese Bewertungen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.05.1998 Widerspruch ein. Gleichzeitig legte sie "bereits jetzt" gegen die Gesamtnote nach § 20 GHPO II Widerspruch insoweit ein, als die beiden Lehrproben mit dem bisherigen Ergebnis in die Gesamtnote eingegangen seien. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hob mit Wider-spruchsbescheid vom 22.07.1998 die Bewertung der Prüfungslehrprobe im Fach Anfangsunterricht vom 20.04.1998 auf die Note 3,0 an und wies im Übrigen den Widerspruch zurück.

Mit dem der Klägerin zum Ende ihres Vorbereitungsdienstes ausgehändigten Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 29.07.1998 wurde u.a. festgestellt, dass die Klägerin die Prüfung mit den Noten "befriedigend" bei der Prüfungslehrprobe in Anfangsunterricht und "befriedigend - ausreichend" bei der Prüfungslehrprobe in Heimat- und Sachunterricht sowie mit der Gesamtnote "gut bestanden (1,9)" bestanden habe. Das Zeugnis blieb in der Folgezeit unangefochten.

Am 11.08.1998 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Bewertung der Prüfungslehrproben im Fach Heimat- und Sachunterricht sowie im Fach Anfangsunterricht vom 28.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für das Fach Heimat- und Sachunterricht sowie für das Fach Anfangsunterricht jeweils die Note 2,0 zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Prüfungslehrproben im Fach Heimat- und Sachunterricht sowie im Fach Anfangsunterricht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, höchsthilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, nach erneut durchgeführten Lehrproben im Fach Anfangsunterricht und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Prüfungslehrproben erneut zu bewerten. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Mit Urteil vom 16.03.2000 hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verpflichtet hat, die Klägerin zu erneuten Prüfungslehrproben in den Fächern Anfangsunterricht Mathematik und Heimat- und Sachunterricht zuzulassen und diese zu bewerten, sowie im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Mit seiner durch Beschluss des Senats vom 20.12.2000 zugelassenen und am 15.01.2001 begründeten Berufung beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.03.2000 - 8 K 1603/99 - insoweit zu ändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten (3 Hefte) vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im ausgesprochenen Umfange zu Unrecht stattgegeben.

Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder als Verpflichtungsklage noch - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - als allgemeine Leistungsklage zulässig. Aufgrund des unangefochten gebliebenen und inzwischen nach § 58 Abs. 2 VwGO unanfechtbaren Prüfungszeugnisses vom 29.07.1998 steht vielmehr bestandskräftig fest, dass und mit welchen Noten die Klägerin die Prüfung bestanden hat. Für eine Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen und deren Bewertung ist danach kein Raum mehr.

Die - wie hier angegriffenen - einzelnen Bewertungen der Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 6 Satz 1 der hier noch anzuwendenden Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II - GHPO II -) vom 26.07.1984 (GBl. S. 548; zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 28.05.1997, GBl. S. 238) - GHPO II 1984 - durch den jeweiligen Prüfungsausschuss im unmittelbaren Anschluss an die Anhörung des Lehramtsanwärters haben rechtlich gesehen keine selbständige Bedeutung. Ihnen fehlt das für einen Verwaltungsakt wesentliche und unverzichtbare Merkmal der Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung (vgl. § 35 LVwVfG). Die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, also auch jeder Lehrprobe in den Ausbildungsfächern (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 GHPO II 1984), sind nach § 24 Abs. 2 GHPO II 1984, wenn die Prüfung nach § 20 Abs. 3 GHPO II 1984 bestanden ist, in einem Zeugnis auszuweisen und bilden die Grundlage für die als Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GHPO II 1984 zu berechnende Gesamtnote, die neben den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen ebenfalls in dem Zeugnis auszuweisen ist. Erst dieses Zeugnis der nach § 14 Satz 2 GHPO II 1984 hierfür zuständigen Prüfungsbehörde, in dem das Bestehen der Prüfung mit den Rechtsfolgen des § 24 Abs. 1 und 3 GHPO II 1984 festgestellt und die in der Prüfung erzielten Einzelnoten sowie die sich daraus nach § 20 Abs. 1 und 2 GHPO II 1984 ergebende Gesamtnote ausgewiesen werden, enthält eine rechtliche Regelung und ist daher der Verwaltungsakt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann. Greift der Lehramtsanwärter die Bewertung einzelner Bestandteile der Prüfung an, so führt dies zur Aufhebung des das Prüfungsergebnis feststellenden Prüfungsbescheides insgesamt, wenn die Prüferbewertung an einem wesentlichen Rechtsmangel leidet und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. In diesem Fall macht die fehlerhafte Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung das Prüfungsergebnis insgesamt rechtswidrig. Die Prüfungsentscheidung - hier in Gestalt des Prüfungszeugnisses - wäre sodann aufzuheben und das Prüfungsverfahren mit einer erneuten - nunmehr fehlerfreien - Bewertung fortzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, Buchholz 421.0 Nr. 329, m.w.N.). Dies gilt freilich nur dann, wenn die das Prüfungsergebnis feststellende Prüfungsentscheidung wegen der angeblich fehlerhaften Bewertung einzelner Prüfungsleistungen in zulässiger Weise auch angefochten worden ist. Denn andernfalls erwächst das mit der Prüfungsentscheidung festgestellte Prüfungsergebnis in Bestandskraft mit der Folge, dass die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen nicht mehr mit dem Ziel der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens angegriffen werden kann.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das allein die rechtliche Regelung des Prüfungsergebnisses enthaltende Prüfungszeugnis vom 29.07.1998, das ihr nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten zum Ende ihres Vorbereitungsdienstes Ende Juli 1998 ausgehändigt und damit wirksam wurde, unstreitig in der Folgezeit bis heute nicht angegriffen. Die "bereits jetzt" in ihrem am 22.05.1998 bei der Prüfungsbehörde eingegangenen Widerspruchsschreiben vom 20.05.1998 erklärte Anfechtung der Gesamtnote nach § 20 GHPO II ging ins Leere und war mangels Beschwer der Klägerin unzulässig, da zu diesem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis mit der festgesetzten Gesamtnote "gut bestanden (1,9)" noch nicht erlassen war, sondern erst unter dem 29.07.1998 erstmals erging und der Klägerin danach ausgehändigt wurde. Ein vor Erlass (Bekanntgabe) der Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf wird auch nicht dadurch von selbst zulässig und führt nicht zur deren wirksamen Anfechtung, wenn - wie hier - tatsächlich eine angreifbare Entscheidung später ergeht (vgl. BVerwGE 25, 20; BVerwG, Beschluss vom 08.12.1977, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 13; BFHE 138, 151; 112, 107; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 69 RdNr. 2). Vielmehr ist dann der Rechtsbehelf erneut einzulegen. Die Klägerin hat aber das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Prüfungszeugnis, das nach Ergehen des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 22.07.1998 unter dem 29.07.1998 erstmals erteilt wurde, nach seinem Erlass innerhalb der danach maßgebenden Frist des § 58 Abs. 2 VwGO weder selbständig mit dem Widerspruch angefochten, noch zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gemacht. Eine andere Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb angezeigt, weil nach der derzeitigen Praxis der Widerspruchsbehörde vorzeitig erhobene Widersprüche als gegen das spätere Prüfungszeugnis gerichtet behandelt werden. Denn bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 22.07.1998 war das Prüfungszeugnis, das aufgrund des Widerspruchsbescheids nicht geändert, sondern erstmals erteilt wurde, rechtlich noch gar nicht existent.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. Nr. II. 8.2 des Streitwertkatalogs in DVBl 1996, 606; Beschluss des Senats vom 09.05.1995 - 4 S 1322/93 -).

Ende der Entscheidung

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