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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: 4 S 929/01
Rechtsgebiete: BBesG, LBG


Vorschriften:

BBesG § 18 Satz 1
LBG § 70 Abs. 1 Satz 2
LBG § 74 Satz 2
LBG § 98
Zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, im Rahmen einer Verwaltungsreform Dienstposten niedriger einzuschätzen, und zur Pflicht eines Beamten, die daraus herrührende unterwertige Beschäftigung mangels Verfügbarkeit eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs einstweilen in den Grenzen der Zumutbarkeit hinzunehmen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

4 S 929/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen amtsangemessener Beschäftigung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2000 - 17 K 2128/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt seine amtsangemessene Beschäftigung. Er ist Verwaltungsdirektor in der Besoldungsgruppe A 15 und war früher Leiter des Amtes für Kommunalstatistik, Zivil- und Katastrophenschutz der Beklagten.

Im Zuge der Verwirklichung des Modells "Verwaltung 2000 plus" wurden die Ämter der Beklagten ab dem 01.03.1999 teilweise neu gegliedert. Gemäß Ziff. 1 der Organisationsverfügung 1/1999 des Oberbürgermeisters vom 25.01.1999 wurden das Hauptamt, das Personalamt und das Amt für Kommunalstatistik und Katastrophenschutz zu einem neuen einheitlichen Amt mit der Bezeichnung "Haupt- und Personalamt" (Amt 10) zusammengelegt. Zum Amtsleiter dieses neuen Amts wurde mit Wirkung zum 01.03.1999 gemäß Ziff. 1 dieser Verfügung und gemäß Ziff. 1 der Personalverfügung Nr. 166 des Oberbürgermeisters vom 18.02.1999 Herr N. bestellt. Das bisherige Amt für Kommunalstatistik und Katastrophenschutz wird seitdem als Abteilung des neuen Haupt- und Personalamts fortgeführt. Der Kläger wurde nach Ziff. 4 der Personalverfügung Nr. 166 vom 18.02.1999 zum Leiter dieser Abteilung bestellt, die nunmehr die Bezeichnung "Kommunalstatistik und Katastrophenschutz" trägt. Dem bereits im Jahre 1998 vorgetragenen Wunsch des Klägers nach einer Beschäftigung als Amtsleiter auch nach Durchführung der Verwaltungsreform wurde nicht entsprochen.

Aus den dem Senat von der Beklagten vorgelegten Organisationsplänen ("Organigrammen") der Beklagten geht hervor, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform die zu den einzelnen Abteilungen des neuen Haupt- und Personalamtes gehörenden Dienstposten wie auch die Dienstposten der anderen Ämter im Dezember 1998 neu bewertet hat. Dabei wurde der neuen Abteilung 10-5 des Klägers unter der Bezeichnung "Statistik, Zivil- und Katastrophenschutz" ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Den anderen vier Abteilungen wurden jeweils Ämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Daran hat sich danach nichts geändert.

Am 29.01.1999 legte der Kläger Widerspruch gegen die Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters vom 25.01.1999 ein, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Der Kläger hat am 29.04.1999 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Degradierung zum Abteilungsleiter stelle eine unzumutbare ehrverletzende Beeinträchtigung dar. Er habe sich um die Leitung verschiedener Ämter beworben und auch vorgeschlagen, sein bisheriges Amt mit zusätzlichen Aufgaben anzureichern. Neben der Bezeichnung seien ihm auch die mit der Position des Amtsleiters verbundenen Befugnisse entzogen worden. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensmissbräuchlich und verstoße gegen die Fürsorgepflicht. Sie sei darauf zurückzuführen, dass er bei der Oberbürgermeisterwahl gegen den derzeitigen Amtsinhaber kandidiert und dessen Wahl zum Teil mit Erfolg angefochten habe. Kein anderer Beamter der Besoldungsgruppe A 15 werde bei der Beklagten als Abteilungsleiter eingesetzt; dies seien vielmehr Beamte in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11. Er werde deshalb wie ein Beamter des gehobenen Dienstes beschäftigt.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat im Wesentlichen hervorgehoben, die Organisationsmaßnahme sei auch gegenüber dem Kläger rechtmäßig. Das statusrechtliche Amt des Klägers bleibe unberührt. Verändert werde nur sein Amt im konkret-funktionellen Sinne. Der Oberbürgermeister habe als zuständiges Gemeindeorgan ermessensfehlerfrei gehandelt. Dem Kläger sei nach wie vor ein amtsangemessener Aufgabenbereich übertragen. Die bisher der Amtsleitung des Amts "Kommunalstatistik und Katastrophenschutz" zugewiesene Planstelle A 15 werde künftig der entsprechenden Abteilungsleitung zugewiesen. Bei künftigen Personaländerungen solle der Anteil höherer Besoldungsgruppen gemäß den vorgelegten Organigrammen verringert werden. Die Eingliederung des früheren Amts des Klägers als Abteilung in das neue Haupt- und Personalamt sei nicht deshalb erfolgt, weil der Kläger bei der Oberbürgermeisterwahl gegen den derzeitigen Amtsinhaber kandidiert und zweimal die Wahl angefochten habe. Der Kläger werde als Abteilungsleiter amtsangemessen beschäftigt. An seinen Aufgabenbereichen habe sich abgesehen von der Entziehung der Haushalts- und Personalentscheidungsbefugnisse nichts geändert. Mit dem neuen Amt sei lediglich eine übergeordnete koordinierende Stelle errichtet worden. Sechs andere Abteilungen seien derzeit auch mit Beamten der Besoldungsgruppe A 15 als Abteilungsleiter besetzt.

Mit Urteil vom 12.07.2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, da die Beklagte das Fehlen des Vorverfahrens nicht gerügt habe. Sie sei aber nicht begründet, da Ziff. 4 der Personalverfügung vom 18.02.1999 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletze. Die Verfügung sei zu Recht vom Oberbürgermeister der Beklagten als Amtsverweser gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 3 Sätze 1 und 5 GemO erlassen worden. Personalvertretungsrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt worden. Die Beklagte habe die ihr eingeräumte organisatorische Gestaltungsfreiheit, die einzelnen Dienstposten jeweils Ämtern zuzuordnen, dem Kläger gegenüber rechtmäßig ausgeübt, da diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe und es keine Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch gebe. Es sei nicht erkennbar, dass sich am Dienstposten des Klägers, außer an dessen Bezeichnung, etwas geändert habe. Der Kläger werde nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er seine Aufgaben nicht mehr als Amtsleiter, sondern unter Wegfall der Personal- und Haushaltsbefugnisse nunmehr als Abteilungsleiter erfüllen müsse. Derzeit gebe es sechs andere Abteilungsleiter bei der Beklagten, die in die Besoldungsgruppe A 15 eingeordnet seien. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nur deshalb zum Abteilungsleiter gemacht worden sei, weil er die Wahl des Oberbürgermeisters angefochten habe.

Gegen dieses ihm am 02.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.08.2000 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (- 4 S 1922/00 -). Mit dem dem Kläger am 28.04.2001 zugestellten Beschluss vom 24.04.2001 hat der erkennende Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Kläger hat am 23.05.2001 die Berufung begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2000 - 17 K 2128/99 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn amtsangemessen zu beschäftigen.

Zur Begründung trägt der Kläger ergänzend vor: Die Beklagte habe seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung schon deshalb verletzt, weil sie ihn vom Amtsleiter zum Abteilungsleiter unter Änderung seiner Leitungsfunktionen herabgestuft habe. Der ihm zugewiesene Dienstposten umfasse nur einen minimalen Geschäftsbereich und sei allenfalls mit Besoldungsgruppe A 11 zu bewerten. Die Beklagte habe ihr Organisationsermessen missbräuchlich, zumindest fehlerhaft ausgeübt. Es liege auf der Hand, dass er durch die Herabstufung seiner Funktion "abgestraft" worden sei, weil er es gewagt habe, zweimal gegen den derzeitigen Oberbürgermeister zu kandidieren, und dessen Wahl auch einmal mit Erfolg angefochten habe. Seine Zurücksetzung beruhe deshalb auf unsachlichen Motiven der Beklagten. Ferner habe der Oberbürgermeister unter Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften Maßnahmen eingeleitet, um den missliebigen Kläger wegen angeblicher, tatsächlich aber nicht gegebener Dienstunfähigkeit zwangsweise in den Ruhestand zu versetzen. Der vorliegende Fall sei mit denjenigen Fällen vergleichbar, die der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 25.01.1994 - 4 S 3054/93 - und vom 24.02.1999 - 4 S 2108/98 - zugunsten der damaligen nicht angemessen beschäftigten Kläger entschieden habe. Hinzu komme, dass Bewerbungen des Klägers auf offene Stellen übergangen würden und die Aufgaben eines Wahlamtes aus der Abteilung des Klägers gegen dessen ausdrücklichen Wunsch herausgenommen worden seien. Dem Kläger werde im Unterschied zu früher die Beteiligung an Amtsleiterbesprechungen versagt. Bezeichnend sei auch, dass die Abteilung des Klägers neben diesem nur über zwei nach der Besoldungsgruppe A 9 und der Vergütungsgruppe BAT VI bezahlte Mitarbeiter verfüge. Die unterwertige Beschäftigung des Klägers werde auch dadurch deutlich, dass die anderen im neuen Haupt- und Personalamt beschäftigten Abteilungsleiter im Höchstfall nur nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet würden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, am Dienstposten des Klägers habe sich außer der Bezeichnung nichts geändert. Eine Dienstpostenbewertung, die im Rahmen ihrer organisatorischen Gestaltungsfreiheit liege, sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe bei der Ausübung ihres Organisationsermessens auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Wenn sie Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Klägers nachgehe, sei dies berechtigt und habe im Übrigen mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Der Aufgabenbereich des Klägers werde nicht systematisch vermindert. Die Aufgaben des Wahlamtes seien nicht aus der Abteilung des Klägers herausgenommen worden, sondern seien zuvor einer besonderen, dem Oberbürgermeister unterstellten AG-Wahlen übertragen gewesen. Eine Beteiligung des Klägers an Amtsleiterbesprechungen finde allerdings nach der Umorganisation nicht mehr statt. Die Zahl der dem Kläger zugewiesenen Mitarbeiter lasse keinen Schluss auf die Wertigkeit seiner Stelle zu; außerdem habe sich an der Personalbesetzung durch die Umorganisation im Aufgabenbereich des Klägers nichts geändert. Ein Vergleich mit den vom Kläger genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs könne nicht gezogen werden. Nach der Neuorganisation ihrer Verwaltung habe die Beklagte abgesehen von der Abteilung des Klägers sechs weitere Abteilungsleiterstellen ebenfalls mit Beamten der Besoldungsgruppe A 15 besetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts in den Verfahren 17 K 674/99 und 17 K 2128/99, der Beklagten sowie auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der dazugehörigen, von der Beklagten vorgelegten Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die - zugelassene und auch sonst zulässige - Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen, denn der Kläger hat derzeit keinen erfüllbaren Anspruch auf die begehrte Verurteilung der Beklagten, ihn über die Wahrnehmung seines gegenwärtigen Aufgabenbereichs hinaus unter Rückübertragung eines Dienstpostens als Amtsleiter oder unter Übertragung zusätzlicher Aufgaben amtsangemessen zu beschäftigen.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließen Senats von der Zulässigkeit der erhobenen allgemeinen Leistungsklage ausgegangen. Danach ist die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch eine Organisationsverfügung - vergleichbar einer Umsetzung - kein Verwaltungsakt, so dass Rechtsschutz dagegen in Form der allgemeinen Leistungsklage gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1981, Buchholz 232 § 26 Nr. 21; Urteil vom 01.06.1995, BVerwGE 98, 334 = NVwZ 1997, 72 = DÖV 1995, 1003). Diese ist darauf gerichtet, den Kläger "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, Buchholz 237.8 § 56 Nr. 1). Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zwar gegen Ziff. 4 der Personalverfügung Nr. 166 vom 18.02.1999, mit der er zum Leiter der Abteilung 10-6 "Kommunalstatistik und Katastrophenschutz" bestellt worden war, keinen Widerspruch eingelegt hat, so dass es an dem gemäß §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlt, dass dieses Vorverfahren aber aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich ist, nachdem sich die auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen, deren Abweisung beantragt und das Fehlen des Vorverfahrens ausdrücklich nicht gerügt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, NVwZ 1986, 374; Urteil vom 04.08.1993, Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16 = VBlBW 1994, 143).

Die Leistungsklage auf Zuweisung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs ist aber, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls mit Recht ausgeführt hat, unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Rück-Übertragung des Dienstpostens eines Amtsleiters oder jedenfalls auf Erweiterung seines Aufgabenbereichs nicht zusteht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht ausgeführt, dass Ziff. 4 der angegriffenen Personalverfügung vom 18.02.1999 - wie dies auch auf Ziff. 1 der Organisationsverfügung vom 25.01.1999 zutrifft - in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die Verfügung wurde insbesondere vom zuständigen Oberbürgermeister trotz der erfolgten Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters erlassen. Ebenso wurden beim Erlass der Verfügung personalvertretungsrechtliche Vorschriften nicht verletzt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat insoweit ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (vgl. S. 6 letzter Absatz auf S. 7 zweiter Absatz des amtlichen Urteilsabdrucks des Urteils des Verwaltungsgerichts, § 130 b Satz 2 VwGO).

Ziff. 1 der Verfügung vom 25.01.1999 und Ziff. 4 der Verfügung vom 18.02.1999 sind aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung insoweit ist die Erkenntnis, dass der Beamte keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) hat. Vielmehr steht die Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Der Dienstherr hat insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit. Zwar hat der Beamte ein Recht auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen Sinn, also eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs. Er muss aber Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder sonstige organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen. Danach verfügt der Dienstherr über eine "nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, BVerwGE 60, 144 ff.; und Urteil vom 28.11.1991, BVerwGE 89, 199 = NVwZ 1992, 573). Der Beamte hat sie im Rahmen seiner Gehorsamspflicht (§ 74 Satz 2 LBG) unverzüglich zu befolgen. Besonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens, wie z.B. der Umfang einer Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Umsetzung oder der Organisationsmaßnahme einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im allgemeinen nur darauf gerichtlich überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.05.1980 und vom 28.11.1991, jeweils a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358; und vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 -).

Nach diesen Maßstäben ist die streitige Organisationsverfügung nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht kommt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass dem Kläger nach der Neuorganisation des Haupt- und Personalamts als Leiter der Abteilung "Kommunalstatistik und Katastrophenschutz" ein Aufgabenbereich verblieben ist, der unter den gegebenen Umständen den Anspruch des Klägers auf amtsgemäße Beschäftigung jedenfalls derzeit nicht verletzt, und dass die entsprechenden Erwägungen der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich oder missbräuchlich gewesen sind.

Der dem Kläger nach der Organisationsmaßnahme verbliebene Aufgabenbereich ist nicht deshalb seinem statusrechtlichen Amt als in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuftem Verwaltungsdirektor nicht mehr angemessen, weil dieser Aufgabenbereich infolge der Organisationsänderung nunmehr seine Eigenschaft als eigenes Amt innerhalb des übergeordneten Dezernats verloren hat und lediglich noch als Abteilung innerhalb des übergeordneten neuen Haupt- und Personalamts geführt wird. Denn der dem Kläger als Abteilungsleiter verbliebene Aufgabenbereich entspricht demjenigen, der ihm bereits zuvor als Amtsleiter übertragen worden war. Der Umstand, dass der Kläger seine frühere Funktion eines Amtsleiters mit den entsprechenden Personalbefugnissen verloren hat und ihm statt dessen die Funktion eines Abteilungsleiters ohne derartige Personalbefugnisse übertragen worden ist, bewirkt jedenfalls für sich genommen bei ansonsten unverändertem Aufgabenbereich, wie er hier gegeben ist, noch keine seinem statusrechtlichen Amt unangemessene Verwendung. Denn insoweit kommt es allein darauf an, ob der neue Dienstposten dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht, nicht dagegen auf den Umfang etwaiger Leitungsaufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, a.a.O.). Das statusrechtliche Amt des Klägers als Verwaltungsdirektor ist durch die Organisationsänderung nicht berührt; weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung werden verändert; die Bezeichnung als Amtsleiter ist als eine Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung und beeinflusst nicht die Wertigkeit des übertragenen statusrechtlichen Amtes. Im Übrigen kommt hinzu, dass der Kläger hinsichtlich des ihm übertragenen Aufgabenbereichs "Kommunalstatistik und Katastrophenschutz" nach wie vor als Abteilungsleiter die Leitungsfunktion eines unmittelbaren Vorgesetzten hat. Die durch die Verwaltungsreform nach dem Modell "Verwaltung 2000 plus" auf allen Organisationsebenen der Beklagten verursachte Neuordnung der Organisationsstruktur mit der, soweit es den vorliegenden Fall betrifft, Folge, dass der sachlich unveränderte Aufgabenbereich des Klägers nicht mehr als eigenständiges Amt, sondern nunmehr nach Zusammenlegung mit dem früheren Hauptamt und dem früheren Personalamt nur noch als Abteilung innerhalb des neuen übergeordneten und größeren Haupt- und Personalamts organisiert ist, hat demgegenüber keine den Aufgabenbereich des Klägers inhaltlich mindernde Auswirkung. Die durch die Reform bezweckte Zusammenlegung und Bündelung zuvor vorhandener kleinerer Ämter zu neuen und wenigeren größeren Ämtern ist eine dem verwaltungspolitischen Ermessen der Beklagten unterliegende, im Rahmen ihrer organisatorischen Gestaltungsfreiheit wahrzunehmende Befugnis und Aufgabe. Die strukturelle Verschiebung eines Aufgabenbereichs innerhalb des neuen Organisationsgefüges, wie es vorliegend mit dem Aufgabenbereich des Klägers geschehen ist, erfolgt im Rahmen dieser durch verwaltungspolitische Erwägungen bestimmten organisatorischen Gestaltung. Solange dabei ein Aufgabenbereich wie derjenige des Klägers inhaltlich unverändert bleibt, kann eine derartige Reform der Organisationsstruktur allein das Recht auf Bewahrung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs nicht verletzen. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich der durch die Zusammenlegung von Ämtern veränderten Struktur der Leitungsbefugnisse und damit auch hinsichtlich des den Kläger betreffenden Verlustes der Funktion eines Amtsleiters. Denn die bisher vom Kläger innegehabte Funktion eines Amtsleiters stellte lediglich eine Besonderheit seines Aufgabenbereichs dar, die bei einer Neuorganisation der Ämter, wie sie hier geschehen ist, als solche weder den Aufgabenbereich verändert noch das Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, a.a.O.).

Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes als Verwaltungsdirektor auch nicht deshalb verletzt, weil der ihm als Leiter der Abteilung "Kommunalstatistik und Katastrophenschutz" im neuen Haupt- und Personalamt zugewiesene Dienstposten nur einen minimalen Geschäftsbereich umfasse und entgegen dem Vortrag der Beklagten allenfalls mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu bewerten sei. Diese Einschätzung des Klägers hinsichtlich der Wertigkeit der ihm übertragenen Dienstaufgaben dürfte nicht zutreffend sein; die Bewertung seines Dienstpostens verletzt jedenfalls nicht die Rechte des Klägers.

Ausgangspunkt ist die Erwägung, dass mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung, also die für die Wertigkeit des Amts maßgebenden Faktoren, und damit die Wertigkeit des Amts zum Ausdruck gebracht werden. Der Amtsinhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, BVerwGE 65, 270; Beschluss des Senats vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 -). Dementsprechend hat die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Reformkonzept "Verwaltung 2000 plus" den Aufgabenbereich des Amtsleiters des neuen Haupt- und Personalamts einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 und den dem Kläger übertragenen Aufgabenbereich des Leiters der dazu gehörenden Abteilung 10-6 "Kommunalstatistik und Katastrophenschutz" einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Nach Auffassung des Senats kann die in dieser Einschätzung zum Ausdruck kommende Neubewertung, insbesondere diejenige des von dem Kläger wahrgenommenen Dienstpostens, auch im Zusammenhang mit der Bewertung der Dienstposten der anderen Abteilungsleiter des neuen Haupt- und Personalamts, rechtlich nicht beanstandet werden. Auch im Hinblick darauf wird der Anspruch des Klägers, seinem statusrechtlichen Amt entsprechend angemessene Aufgaben zu erfüllen, nicht verletzt.

Die Neubewertung des dem Kläger übertragenen Dienstpostens des Leiters der Abteilungen "Kommunalstatistik und Katastrophenschutz" im Rahmen der Verwaltungsreform durch die Beklagte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr entscheidet im Rahmen der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit, die einzelnen Dienstposten wertend Ämtern zuzuordnen, über die Anforderung an die Erfüllung der auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem Laufbahninteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauenden Beamten. Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind oder ob gar die zweckmäßigste Lösung gefunden worden ist, berührt daher grundsätzlich nicht die Rechte des Beamten. Eine solche Entscheidung ist gegenüber dem Beamten nur fehlerhaft, wenn sie sich als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit, als Manipulation zum Nachteil des Beamten aus unsachlichen Gründen darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, NVwZ 1992, 573; Urteil vom 24.01.1985, Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2; Beschluss des Senats vom 20.07.1999 - 4 S 1117/99 -). Davon kann im vorliegenden Fall indessen nicht ausgegangen werden.

Mit der Neubewertung des dem Kläger zugewiesenen Dienstpostens nach Besoldungsgruppe A 14 hat sich die Beklagte nach den vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen, die sich als Manipulation zum Nachteil des Klägers darstellen würden. Denn aus den von der Beklagten vorgelegten Organisationsunterlagen ist ersichtlich, dass die Neubewertung der Dienstposten im gesamten Verwaltungsbereich der Beklagten stattgefunden hat und allein dem übergeordneten Zweck diente, im Rahmen des Reformprojekts "Verwaltung 2000 plus" die Zusammenlegung und Bündelung einzelner Ämter und die daraus herrührende Umwandlung bisheriger Ämter in Abteilungen, die größeren Ämtern eingegliedert wurden, mit einer entsprechenden Änderung der wertenden Zuordnung dieser Aufgabenbereiche begleitend zu verbinden. Dadurch sollte sowohl zur Erreichung einer größeren Effizienz die Straffung der Verwaltung als auch die Senkung der Kosten einschließlich der Personalkosten erreicht werden. Dies ergibt sich im einzelnen aus den von der Beklagten vorgelegten Organisationsunterlagen. Damit diente auch die Neubewertung des dem Kläger schon bisher übertragenen Dienstpostens allein dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Verwaltungsreform "Verwaltung 2000 plus" und berührte daher nicht Rechte des Klägers.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der diesbezüglichen organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten zu seinem Nachteil. Zwar war sein Dienstposten zuvor nach einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 im höheren Dienst bewertet worden und ist infolge der Neubewertung nunmehr nach Besoldungsgruppe A 14 herabgestuft worden; darin liegt aber keine missbräuchliche Handhabung gegenüber dem Kläger. Insoweit geht der Senat zunächst davon aus, dass es sich bei den in den Organisationsunterlagen ("Organigrammen") zum Ausdruck kommenden neuen Bewertungen der Aufgabenbereiche nicht lediglich, wie die Beklagte meint, um nur auf die Zukunft bezogene Absichtserklärungen ohne rechtliche Bedeutung handelt. Denn für die Maßgeblichkeit der Neubewertungen bereits mit dem Beginn der Verwaltungsreform im Jahre 1999 spricht, dass diese Einschätzungen im Zusammenhang mit der Erstellung der neuen Organisationspläne erfolgt sind und dass die darauf beruhende neue Organisationsstruktur bereits zum 01.03.1999 in Kraft getreten ist. Damit ist auch der Dienstposten des Klägers ab diesem Zeitpunkt nach Besoldungsgruppe A 14 neu eingeschätzt und damit neu bewertet worden. Sollte die Beklagte damit eine andere Vorstellung verbunden haben, wäre dies wegen der Maßgeblichkeit der zum Ausdruck gebrachten Neueinschätzung unerheblich. Anders als der Kläger meint, ist in dieser Neubewertung jedoch keine Manipulation aus unsachlichen Gründen zu seinem Nachteil zu erkennen. Dies wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beklagte ihre organisatorischen Erwägungen lediglich vorgeschoben hätte, um den Kläger im Gegensatz zu seinem statusrechtlichen Amt als Verwaltungsdirektor nach Besoldungsgruppe A 15 auf einem Dienstposten zu verwenden, dem die Beklagte in Wahrheit nicht die diesem statusrechtlichen Amt bzw. im vorliegenden Zusammenhang einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 entsprechende Bedeutung beimisst, den er somit allein im Hinblick auf die Verwendung des Klägers missbräuchlich zu hoch bewertet hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1985, a.a.O.). Davon kann indes keine Rede sein. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, die Wertigkeit seines Dienstpostens entspreche allenfalls einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und er stehe im Vergleich zu den anderen Abteilungsleitern des neuen Haupt- und Personalamts, die höchstens nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet und dementsprechende Dienstposten versehen würden, lediglich einer "Miniabteilung" vor. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Amtsinhalt des statusrechtlichen Amtes, was Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Verantwortung und damit die für die Wertigkeit des Amtes maßgeblichen Umstände anlangt, in der Regel eine Bandbreite aufweist. Die Bewertung von Dienstposten im Wege der Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) geschieht innerhalb dieser Bandbreite durch den Dienstherrn kraft der ihm eingeräumten organisatorischen Gestaltungsfreiheit (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 02.02.1993 - 4 S 2467/91 -, DÖD 1994, 263; vom 15.03.1994 - 4 S 78/94 - und vom 07.02.1995 - 4 S 3366/94 -). Danach hat der Senat keine rechtlichen Bedenken gegen die neue Einordnung des Dienstpostens des Klägers auch im Vergleich zur Einstufung der Dienstposten der anderen Abteilungsleiter des Haupt- und Personalamts und des Amtsleiters. Sie hält sich im Rahmen der üblichen Bandbreite. Die höhere Bewertung des Dienstpostens des Klägers gegenüber den Bewertungen der Dienstposten der anderen Abteilungsleiter, deren Aufgabenbereiche jetzt nach Besoldungsgruppe A 13 bewertet sind, bietet keine Anhaltspunkte eines missbräuchlichen Verhaltens der Beklagten. Zwar hat der Kläger verhältnismäßig wenige Mitarbeiter; die Wertigkeit seines Dienstpostens kann aber nicht allein danach bestimmt werden, sondern bemisst sich wesentlich auch nach der Bedeutung des Aufgabenbereichs der Statistik und des Katastrophenschutzes, die im Vergleich zur Bedeutung der Aufgabenbereiche der anderen Abteilungen im Rahmen der anzuerkennenden Bandbreite höher eingeschätzt werden kann, ohne dass dies als missbräuchlich anzusehen wäre. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats beantragten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Dienstpostens des Klägers bedurfte es daher nicht. Denn der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ob der Dienstherr bei der Festlegung des Aufgabenbereichs des Klägers seine organisatorische Gestaltungsmöglichkeit missbraucht hat.

Stellt sich danach die - neue - Bewertung des Dienstpostens des Klägers nach einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 als innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten liegend und deshalb rechtmäßig dar, begegnet es nach Auffassung des Senats unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Kläger diesen Dienstposten wahrnimmt, obwohl ihm als Verwaltungsdirektor ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 15 verliehen worden ist. Zwar entspricht die nach Besoldungsgruppe A 14 eingeschätzte Wertigkeit des dem Kläger seit 01.03.1999 übertragenen Dienstpostens nicht mehr seinem statusrechtlichen Amt als Verwaltungsdirektor der Besoldungsgruppe A 15. Der Kläger ist aber aufgrund der durch die Verwaltungsreform "Verwaltung 2000 plus" der Beklagten eingetretenen Übergangssituation kraft der ihm dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht, bei deren Erfüllung er auf das Wohl der Allgemeinheit bedacht zu nehmen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 LBG), auch bei Berücksichtigung der ihm vom Dienstherrn geschuldeten Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) verpflichtet, die darin liegende unterwertige Beschäftigung im Interesse des Gelingens der auch auf Einsparungen gerichteten Verwaltungsreform unter den hier gegebenen besonderen Umständen jedenfalls derzeit hinzunehmen (vgl. auch die im Zusammenhang mit den Strukturreformen bei Bahn und Post erlassenen Vorschriften des § 11 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - BEZNG - vom 27.12.1993 - BGBl. I S. 2378 - und des § 6 des Postpersonalrechtsgesetzes - PostPersRG - vom 14.09.1994 - BGBl. I S. 2325, 2353 -; vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.1997, NVwZ 1998, 538 = RiA 1998, 206). Diese besonderen Umstände ergeben sich aus den Folgen der von der Beklagten durchgeführten Verwaltungsreform, die vielfach zu einer Zusammenlegung mehrerer Ämter zu jeweils einem neuen Amt und damit organisatorisch zu einer hierarischen Herabstufung der nicht mehr selbständig gebliebenen Ämter und ihrer Amtsleiter geführt haben. Dieser Herabstufung wird es gerecht, wenn mit ihr eine entsprechende Neubewertung der davon betroffenen Aufgabenbereiche verbunden wurde, wie es vorliegend geschehen ist. Zugleich kann damit das Reformziel einer Kostensenkung durch Straffung der Behördenorganisation erreicht werden. Diese Ziele rechtfertigen es, der Beklagten zu ihrer Verwirklichung eine besonders weitgehende organisatorische Gestaltungsfreiheit einzuräumen. Demgegenüber erscheinen die vom Kläger hinzunehmenden Nachteile eher geringfügig und zumindest für eine gewisse Zeit zumutbar; insoweit ist nach Auffassung des Senats von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger bereits in der Zeit vor dem 01.03.1999 im Wesentlichen denselben Aufgabenbereich wie danach zu betreuen hatte und der Dienstposten allein infolge der Ersetzung der Amtsleiterfunktion durch die Funktion des Abteilungsleiters, wie vorstehend ausgeführt ist, nicht wesentlich verändert worden ist. Hinzu kommt, dass der Unterschied in der Wertigkeit der Dienstposten nach den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 lediglich eine Besoldungsgruppe beträgt und von daher unter den besonderen Bedingungen der Verwaltungsreform dem Kläger, der im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie früher zu erfüllen hat, derzeit zuzumuten ist. Auch ist in diesem Zusammenhang das Argument der Beklagten, die Herabstufung des Aufgabenbereichs des Klägers nach Besoldungsgruppe A 14 sei in erster Linie eine Absichtserklärung für die zukünftige Besetzung dieser Stelle und müsse im Zusammenhang mit der beabsichtigten generellen Zurückführung der höheren Besoldungsgruppen in der Verwaltung der Beklagten gesehen werden, von Bedeutung. Denn es leuchtet ein, dass eine Neubewertung der Dienstposten mit dem Ziel der zukünftigen Verminderung höher bewerteter Stellen bereits zu Beginn der Reform vorliegen muss, damit die Neubewertung bei der Besetzung zukünftig freiwerdender Stellen zugrunde gelegt werden kann. Diese Erwägung rechtfertigt es ebenfalls, den Dienstposten des Klägers bereits ab dem 01.03.1999 im Rahmen der - zukunftsorientierten - Gesamtkonzeption nach Besoldungsgruppe A 14 zu bewerten, den nach A 15 besoldeten Kläger aber zunächst auf diesem für ihn unveränderten Dienstposten zu belassen.

Erweist sich danach der dem Kläger verbliebene Aufgabenbereich unter den gegebenen Umständen als derzeit noch amtsangemessen und zumutbar, begegnen die Ziff. 1 der Organisationsverfügung vom 25.01.1999 und die Ziff. 4 der Personalverfügung vom 18.02.1999 auch unter dem Blickwinkel der gebotenen fehlerfreien Betätigung des Ermessens keinen rechtlichen Bedenken. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die streitige Organisationsverfügung auch insoweit als rechtmäßig, denn es gibt keine Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch, insbesondere nicht für die Annahme, die Beklagte habe den Kläger dafür "abgestraft", dass er zweimal bei der Wahl des Oberbürgermeisters gegen den Amtsinhaber kandidiert habe. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO).

Der vom Kläger angeregten Vernehmung der als Zeugin zu den gerügten datenschutzrechtlichen Verstößen benannten Mitarbeiterin des Rechtsamts der Beklagten, Frau L., bedurfte es nicht, da die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung nicht erheblich ist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Annahme des Senats, es sei dem Kläger wegen der besonderen Umstände der Verwaltungsreform zuzumuten, den ihm übertragenen unterwertigen Aufgabenbereich einstweilen wahrzunehmen, zur Folge hat, dass dadurch der Rechtsanspruch des Klägers auf eine seinem statusrechtlichen Amt gemäß der Besoldungsgruppe A 15 angemessene Beschäftigung derzeit nicht erfüllt wird. Nach Auffassung des Senats ist dies aus den vorstehend dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden, solange die Beklagte gemäß ihrem Organisationsplan einen nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten mangels Verfügbarkeit nicht besetzen kann. Die Beklagte wird aber zu beachten haben, dass bei der zukünftigen Besetzung freier Dienstposten, die nach A 15 bewertet sind, die Berücksichtigung des Klägers wegen des ihm grundsätzlich zustehenden Rechtsanspruchs auf eine dementsprechende Beschäftigung - möglicherweise auch im Zusammenhang mit den Bewerbungen anderer Bediensteter dieser Besoldungsgruppe - in den Blick zu nehmen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 17. Juni 2003

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Praxis des Senats in Fällen der vorliegenden Art.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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