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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.01.2002
Aktenzeichen: 5 S 2328/99
Rechtsgebiete: AEG, BImSchG, 16. BImSchV


Vorschriften:

AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
AEG § 20 Abs. 2 Satz 1
BImSchG § 41 Abs. 1
BImSchG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
16. BImSchV § 2
16. BImSchV § 3
1. Zum Ausschluss von Einwendungen im gerichtlichen Verfahren nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG, mit denen Gemeinden zur Begründung von Planergänzungsansprüchen geltend machen, dass Lärmimmissionen des Vorhabens ihre Planungshoheit und ihr Eigentum an Grundstücken beeinträchtigten.

2. Seit Inkrafttreten der 16. BImSchV ist es ausgeschlossen, die Erheblichkeitsschwelle für Verkehrslärm im Anwendungsbereich des § 41 BImSchG unter Berücksichtigung auch solcher Lärmvorbelastungen zu bestimmen, die nach der 16. BImSchV nicht anzusetzen sind. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1/7 f.). Bei Gesamtlärmbelastungen unterhalb dieser Schwelle dürfte § 41 Abs. 1 BImSchG keine Rechtsansprüche begründen; insoweit neigt der Senat zur Aufgabe der im Urteil vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - (VBlBW 1996, 423) vertretenen Rechtsauffassung.

3. Beeinträchtigungen privater Lärmschutzbelange, die vom Anwendungsbereich der §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BImSchG i. V. m. den Vorschriften der 16. BImSchV und der 24. BImSchV nicht erfasst werden, sind beim Ausgleich der Interessen in der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen und angemessen in Rechnung zu stellen. Das gilt sowohl für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens als auch - in einem weiteren Abwägungsschritt - für die Minimierung seiner Umweltauswirkungen; allerdings wird für einen solchen weiteren Abwägungsschritt bei Einhaltung der Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV in der Regel kein Anlass bestehen (wie Senatsurteil v. 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - VBlBW 1996, 423)


5 S 2328/99

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Planfeststellung für die Aus- und Neubaustrecke Stuttgart-Augsburg, Abschnitt Stuttgart-Ulm, Bereich Wendlingen-Ulm,Planfeststellungsabschnitt 2.1.c Kirchheim-Weilheim-Aichelberg

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Harms auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren weitere Schallschutzmaßnahmen bei der Planung der Aus- und Neubaustrecke (ABS/NBS) Stuttgart-Augsburg des Bundesschienenwegenetzes.

Die Beigeladene beabsichtigt, die Eisenbahninfrastruktur zwischen Stuttgart und Augsburg um zwei Gleise zu erweitern. Die bestehende Strecke über Plochingen, Süßen, Beimerstetten, Ulm und Günzburg, die für den Personen- und Güterverkehr (Mischverkehrsstrecke) genutzt wird, stellt mit ihrer durch das dicht besiedelte Filstal führenden, auf der topografisch schwierigen "Geislinger Steige" am Albaufstieg stark gewundenen und steilen Linienführung ein Nadelöhr im Bundesschienenwegenetz dar. Im Bundesschienenwegeausbaugesetz ist die ABS/NBS Stuttgart-Augsburg als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs bestimmt. Die Beigeladene möchte dieses Vorhaben in den drei Teilbereichen Stuttgart-Wendlingen, Wendlingen-Neu-Ulm und Neu-Ulm-Augs-burg realisieren. Im Teilbereich Wendlingen-Neu-Ulm plant sie den Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten, mit der Oberbauart "feste Fahrbahn" versehenen und weitgehend parallel zur Bundesautobahn A 8 verlaufenden Hochgeschwindigkeitsstrecke, auf der Personenfernverkehrszüge und besonders schnelle Züge im Güterverkehr verkehren sollen.

Im September 1994 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. In diesem Verfahren entwickelte das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Raumordnungsbehörde zusammen mit der Beigeladenen eine so weit wie möglich mit der Autobahn gebündelte und in der Höhenlage der Gradiente so tief wie möglich gelegte "optimierte Antragstrasse". Am 11.09.1995 stellte das Regierungspräsidium in einer raumordnerischen Beurteilung fest, dass diese Trasse den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Bestimmte "Optimierungen, Maßgaben und Planungsempfehlungen" seien zu beachten. Maßgabe Nr. 1.4.7 lautet: "Für den gesamten Projektabschnitt sollen gemeinsam mit dem Landesamt für Straßenwesen und den betroffenen Städten und Gemeinden Schallschutzkonzepte erarbeitet werden. Die schalltechnischen Maßnahmen sollen so angeordnet werden, dass nicht nur der Neubaustreckenlärm, sondern auch der Autobahnlärm abgeschirmt und damit die Gesamtlärmbelastung vermindert wird."

Die Beigeladene passte ihre Planung den Vorgaben der raumordnerischen Beurteilung an und teilte sie in acht Abschnitte auf. Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist der Abschnitt Nr. 2.1.c im Albvorland. Dort beginnt die Neubautrasse auf Gemarkung Kirchheim-Jesingen in Höhe des Waldgebietes Hasenholz südlich und auf dem Niveau der Autobahn. Anschließend überquert sie die Lindach und die Landesstraße 1200, verläuft parallel zur Autobahn in Einschnittslage und unterfährt die Gemeindeverbindungsstraße Weilheim-Holzmaden. Nach Überquerung des Seebachs und Unterfahrung des Autobahnrastplatzes "Vor dem Aichelberg" überquert sie die Landesstraße 1214 und läuft auf den Albaufstiegstunnel zu, an dessen Beginn der Abschnitt 2.1.c auf Gemarkung Aichelberg endet. Neben der zweigleisigen Fahrbahn mit Einschnitten und Dämmen, Brücken und Unterfahrungen sowie einem Rettungsplatz an den Tunnelportalen zum Albaufstiegstunnel sind umfangreiche Seitenablagerungen entlang der Autobahn und der Neubaustrecke sowie bei der Autobahnanschlussstelle Aichelberg vorgesehen.

Die Siedlungsflächen auf den Gemarkungen der Klägerinnen sind durch den Verkehrslärm von der Autobahn trotz einzelner Schallschutzwände und -wälle erheblich belastet. Der festgestellte Plan sieht den Bau weiterer Schallschutzwände entlang der Neubaustrecke vor. Nach dem Lärmschutzkonzept der Beigeladenen sollen sie zusammen mit den geplanten Seitenablagerungen die aus dem künftigen Schienenverkehr resultierenden Lärmimmissionen so weit reduzieren, dass die Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV eingehalten werden. Im "Erläuterungsbericht zur schall- und erschütterungstechnischen Untersuchung" vom September 1997 wird dargelegt, dass dieses Ziel ohne zusätzlichen passiven Schallschutz erreicht werde. Ihm liegt eine auf das Jahr 2010 prognostizierte Berechnung der Beurteilungspegel für 32 als repräsentativ ausgewählte Gebäude unterschiedlicher Nutzung auf Siedlungsflächen der Klägerinnen zu 1 und 3 sowie der Gemeinde Aichelberg zugrunde (Berechnungsorte). Die dem Planfeststellungsabschnitt 2.1.c am nächsten gelegene Ortsbebauung auf Gemarkung Jesingen der Klägerin zu 2 wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die dort auftretenden Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von den Planungen für den anschließenden Abschnitt 2.1.b abhängig seien und deshalb im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung für diesen Abschnitt ermittelt würden, wobei dann auch die Schallimmissionen aus dem Abschnitt 2.1.c berücksichtigt würden. Der Erläuterungsbericht enthält ferner Aussagen zur Gesamtlärmbelastung der Berechnungsorte aus dem Summenpegel von Schienen- und Straßenverkehrslärm, denen eine Berechnung der Emissionspegel des Straßenverkehrslärms auf Grund der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) des Jahres 1996 zugrunde liegt. Danach betragen diese Summenpegel unter Berücksichtigung des von der Beigeladenen geplanten Schallschutzes 51,3 bis 69,9 dB(A)/tags sowie 47,5 bis 65,3 dB(A)/nachts auf Gemarkung der Klägerin zu 1 und 54,0 bis 63,1 dB(A)/tags sowie 49,7 bis 58,5 dB(A)/nachts auf Gemarkung der Klägerin zu 3. Im Erläuterungsbericht werden ferner mehrere von der Klägerin zu 1 gewünschte "optionale Schallschutzmaßnahmen" beschrieben, mit denen die Gesamtlärmbelastung weiter reduziert werden könnte.

Dem Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde:

Am 10.11.1997 beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt die Feststellung des Plans für den Abschnitt 2.1.c. Mit Schreiben vom 13.05.1998 forderte das Regierungspräsidium Stuttgart als Anhörungsbehörde zahlreiche Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf. Ferner setzte es den Klägerinnen und der Gemeinde Aichelberg unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Präklusion nach § 20 Abs. 2 AEG eine Frist zur Äußerung bis zum 21.07.1998, soweit ihre eigenen Belange i. S. des § 73 Abs. 4 VwVfG berührt seien. Ferner gab es ihnen Gelegenheit, bis zum Ablauf dieser Frist als Träger öffentlicher Belange i. S. des § 73 Abs. 2 VwVfG Stellung zu nehmen. Am 28.05.1998 wurde in den amtlichen Mitteilungsblättern der Klägerinnen und der Gemeinde Aichelberg bekannt gemacht, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 06.06. bis zum 07.07.1998 öffentlich ausliegen. Gleichzeitig wurde auf die Einwendungsfrist bis zum 21.07.1998 sowie darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, nach § 20 Abs. 2 AEG ausgeschlossen seien. Die Planunterlagen wurden vom 08.06. bis zum 07.07.1998 öffentlich ausgelegt.

Die Klägerin zu 1 äußerte sich mit Schreiben vom 15.07.1998, eingegangen am 20.07.1998, in zweifacher Hinsicht. Unter dem Betreff "A. Stellungnahme der Stadt Weilheim als kommunale Gebietskörperschaft" kritisierte sie zum einen Trassenführung und Alternativenprüfung. Sie beanstandete, § 50 BImSchG sei unzureichend berücksichtigt worden, und forderte, den Verkehrslärm der Autobahn anlässlich des Vorhabens der Beigeladenen in Orientierung an den Werten der DIN 18005 spürbar zu verringern. Zum anderen stellte sie mit dem Hinweis, dass sie "im Interesse von Bürgerschaft und Landschaft" ihre Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Planung trotz Ablehnung der autobahnnahen Trasse bislang wahrgenommen habe und diese Begleitung auch im Planfeststellungsverfahren nachhaltig weiterführen werde, verschiedene Forderungen in Bezug auf den Schallschutz. Die Beigeladene sei im Blick auf die Planungshoheit insbesondere verpflichtet, den Schienenweg so zu errichten, dass die Summenpegel des Lärms beider Verkehrswege die Orientierungswerte der DIN 18005, zumindest aber die Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV an keinem Punkt ihrer Siedlungsflächen überschritten. Dafür seien die "optionalen Schallschutzmaßnahmen" erforderlich. Schließlich erhob die Klägerin zu 1 noch Forderungen in Bezug auf den Grunderwerb, die Durchführung der Baumaßnahmen und die vorübergehende Reaktivierung der stillgelegten Bahnstrecke Kirchheim-Weilheim. Unter dem anschließenden Betreff "B. Einwendungen als Grundstückseigentümer" erhob die Klägerin zu 1 als Eigentümerin der Grundstücke Goethestraße 28 und 30, Uhlandstraße 17 und Kalixtenbergstraße 28 sowie "als künftiger Grundstückseigentümer von Gewerbebaugrundstücken im Bebauungsplangebiet AU IV - nördlich an die BAB angrenzend" ebenfalls Forderungen nach weiterem Schallschutz.

Die Klägerin zu 2 nahm mit einem am 26.06.1998 eingegangenen Schreiben vom 22.06.1998 Stellung. Sie forderte, dass die schalltechnische Beurteilung der Bündelung von zwei Verkehrswegen Rechnung tragen müsse. Außerdem behielt sie sich Aussagen und Bedenken zur Linienführung vor. Sie verlangte ein Gutachten von einer unabhängigen Stelle zur Schallsituation je nach Ausführungsart der "festen Fahrbahn" und der Brückenkonstruktionen. Außerdem stellte sie Forderungen in Bezug auf die Durchführung von Baumaßnahmen, die vorübergehende Reaktivierung der stillgelegten Bahnstrecke Kirchheim-Weilheim, die Oberflächenwassereinleitung sowie in Bezug auf naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen.

Die Klägerin zu 3 äußerte sich mit Schreiben vom 16.07.1998, eingegangen am 20.07.1998, in vergleichbarer Weise wie die Klägerin zu 1. In ihrer "A) Stellungnahme der Gemeinde Holzmaden im Anhörungsverfahren" beanstandete sie die Trassenführung und Alternativenprüfung nahezu wortgleich wie im Schreiben der Klägerin zu 1 vom 15.07.1998. Auch sie stellte mit dem Hinweis, dass sie "im Interesse von Bürgerschaft und Landschaft" ihre Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Planung trotz Ablehnung der autobahnnahen Trasse bislang wahrgenommen habe und diese Begleitung auch im Planfeststellungsverfahren nachhaltig weiterführen werde, verschiedene Forderungen, insbesondere zum Schallschutz, wobei auch sie mit Blick auf ihre Planungshoheit die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 durch die Summenpegel des Verkehrslärms beider Verkehrswege verlangte. Außerdem forderte sie zusätzlichen Schallschutz für "die Bewohner der Wohngebiete Am Wasserturm, Brühl, Aichelberger Straße, Boller Straße, Zellerstraße etc." sowie "im Bereich der Querprofile 6.1 bis 9". Ferner erhob sie Forderungen in Bezug auf Feuerschutz und Rettungsdienste. Unter dem Betreff "B) Einwendungen der Gemeinde als Grundstückseigentümer" bat die Klägerin zu 3 als Eigentümerin der Grundstücke Boller Straße 3, Friedhofstraße 19, 25 und 27 sowie Rainstraße 2 um Berücksichtigung ihrer Bedenken, dass sich die Lärmbelastung durch das Vorhaben verstärke, und sie verlangte weitere Schallschutzmaßnahmen.

Mit Schreiben an das Eisenbahn-Bundesamt vom 02.11.1998 nahm die Beigeladene zu allen Einwendungen Stellung. In einer vorangestellten allgemeinen Äußerung zu "grundlegenden Fragenkomplexen" führte sie unter anderem aus, dass sie die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV garantiere und Abhilfemaßnahmen - z.B. Schienenschleifen - für den Fall zusage, dass die Grenzwerte wider Erwarten wesentlich überschritten würden. Um Schallreflektionen zu vermeiden, würden dazu neigende Bauteile auf der dem Verkehrslärm zugewandten Seite mit hochabsorbierendem Material versehen. Schallschutzmaßnahmen über den in den Planfeststellungsunterlagen hinausgehenden Umfang seien nicht erforderlich und nicht finanzierbar. Dies gelte insbesondere für die "optionalen Schallschutzmaßnahmen".

Am 04./05.11.1998 fand in der Limburghalle in der Stadt Weilheim die Erörterungsverhandlung statt. Am 19.03.1999 legte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Eisenbahn-Bundesamt seinen Anhörungsbericht vor.

Am 13.08.1999 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für den Bau der Aus- und Neubaustrecke Stuttgart-Augsburg, Abschnitt Stuttgart-Ulm, Bereich Wendlingen-Ulm im Planfeststellungsabschnitt 2.1.c Kirchheim-Weilheim-Aichelberg, Bahn-km 34,252 bis 39,270 fest. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird zum Schallschutz ausgeführt: Das Vorhaben sei auch hinsichtlich der Lärmimmissionen mit den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen vereinbar. Die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte würden auf den Gemarkungen der Klägerinnen zu 1 und 3 sowie der Gemeinde Aichelberg nicht überschritten. Der im Plan nachrichtlich dargestellte optionale Lärmschutz sei nicht Gegenstand des Lärmschutzkonzepts der Beigeladenen. Die Entscheidung der Beigeladenen, den Schallschutz auf ein Maß zu beschränken, das die Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV einhalte, sei nicht zu beanstanden. Auch bei einer Betrachtung des Summenpegels des Lärms von Autobahn und Neubaustrecke bestehe kein rechtlicher Handlungsbedarf. Dies wäre nur der Fall, wenn durch das Vorhaben die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von etwa 70 dB(A)/tags oder 60 dB(A)/nachts überschritten würde. Der Wert von 70 dB(A)/tags werde indes an keinem Berechnungsort überschritten. Der Nachtwert von 60 dB(A) werde nur am Gebäude Talstraße 9 in einem Gewerbegebiet der Klägerin zu 1 überschritten. Das sei aber schon jetzt der Fall. Der Schienenverkehr auf der Neubaustrecke verursache dort keine Lärmzunahme. Ein atypischer Fall, der eine Betrachtung der Summenpegel am Maßstab der Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV geböte, liege nicht vor. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Bündelung der Verkehrswege den Lärm an vielen Stellen reduziere. Ansprüche auf weitere Schallschutzmaßnahmen könnten auch nicht aus der TA-Lärm und der DIN 18005 abgeleitet werden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägerinnen am 27.08.1999 zugestellt.

Am 27.09.1999 haben die Klägerinnen Klage erhoben, mit der sie hinsichtlich des Schallschutzes Planergänzungsansprüche verfolgen. Sie machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss verletze ihr Recht auf gerechte Abwägung ihrer Nutzungsinteressen als Eigentümer verschiedener Grundstücke. Die Klägerin zu 1 verweist insoweit auf die mit Mehrfamilienwohnhäusern bebauten Grundstücke Goethestraße 28 und 30 sowie Uhlandstraße 17, das mit einem Senioren- und Pflegeheim bebaute Grundstück Kalixtenbergstraße 28 und die unbebauten Gewerbegrundstücke Flst.Nr. 3791 und 3795 im Baugebiet "Au IV". Die Klägerin zu 2 bezieht sich auf zwei Grundstücke auf Gemarkung Jesingen, und zwar ein mit zwei Wohnhäusern und einer Schule bebautes Grundstück an der Neuen Weilheimer Straße sowie das mit zwei Wohnhäusern bebaute Grundstück Amselweg 2. Die Klägerin zu 3 verweist auf das mit drei Reihenhäusern bebaute Grundstück Boller Straße 3, die mit einer Schule und einem Kindergarten sowie Wohnhäusern bebauten Grundstücke Friedhofstraße 19, 25 und 27 sowie drei Gewerbegrundstücke im Gebiet "Gottlieb-Stoll-Straße/Zellerstraße". Außerdem machen die Klägerinnen eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts, insbesondere der Planungshoheit, geltend. Bei einer Realisierung des Vorhabens könnten ihre Planungsabsichten in verschiedenen Baugebieten nicht mehr realisiert werden, weil sich keine Bauwilligen mehr fänden. Wesentliche Teile ihrer Gemarkungen würden wegen der starken Lärmbelastung künftig einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen, weil die Summenpegel von Autobahn und Neubaustrecke die Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV überschritten. Die Klägerin zu 1 verweist insoweit auf Planungen für das Gewerbegebiet "Au" und die Wohnbaugebiete "Lange Morgen" und "Meierhöfe", die Klägerin zu 2 gibt keine konkreten Baugebiete an und die Klägerin zu 3 bezeichnet als betroffene Baugebiete die Wohngebiete "Am Wasserturm", "Am Brühl", "Aichelberger Straße", "Boller Straße", "Zellerstraße" sowie das Gewerbegebiet "Zellerstraße" und das in Aufstellung befindliche Plangebiet "Ohmdener Straße". Die Ablehnung weitergehenden Schallschutzes, insbesondere in Gestalt der "optionalen Schallschutzmaßnahmen", verstoße gegen § 41 Abs. 1 BImSchG, weil die Summenpegel beider Verkehrswege die Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV an zahlreichen Berechnungsorten überschritten. Die Lärmbetrachtung dürfe nicht nur auf die Auswirkungen der Neubaustrecke reduziert werden. Nach dem Urteil des Senats vom 03.03.1996 - 5 S 1743/95 - (VBlBW 1996, 423) sei Lärmschutz in atypischen Sonderfällen auch unterhalb der Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV unmittelbar nach § 41 Abs. 1 BImSchG zu gewähren. Ein solcher Sonderfall liege wegen der Summierung der Verkehrsgeräusche mehrerer eng gebündelter Verkehrswege vor. Die Summenpegel überschritten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an zahlreichen Berechnungsorten auf den Gemarkungen der Klägerinnen zu 1 und 3. An einem Berechnungsort liege sogar ein Fall der Gesundheitsgefährdung vor, da der Summenpegel dort tags 70 dB(A) und nachts bis zu 66 dB(A) betrage. Abgesehen davon seien die Summenpegel fehlerhaft ermittelt worden, weil der Beurteilungspegel des Verkehrslärms nicht mit dem DTV-Wert für das Prognosejahr 2010 berechnet worden sei. Wegen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch die Summenpegel sei der Planfeststellungsbeschluss zumindest durch die Festsetzung der "optionalen Schallschutzmaßnahmen" zu ergänzen. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf zusätzlichen Schallschutz nach § 41 Abs. 2 BImSchG seien nicht erfüllt. Denn die durch die Verwirklichung der optionalen Schallschutzmaßnahmen entstehenden Kosten fielen im Vergleich zu den Gesamtkosten der ABS/NBS Stuttgart-Ulm nicht ins Gewicht. Der Planfeststellungsbeschluss sei aber auch dann fehlerhaft, wenn man davon ausgehe, dass kein atypischer Sonderfall vorliege. Denn dann habe das Eisenbahn-Bundesamt jedenfalls im Rahmen seiner Abwägung fehlerhaft auf zusätzlichen aktiven Schallschutz verzichtet. Die Ausführungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ließen erkennen, dass sich die Behörde unzutreffend aus Rechtsgründen gehindert gesehen habe, zusätzliche Schallschutzmaßnahmen im Wege der Abwägung festzusetzen. Abwägungsfehlerhaft sei ferner der Verzicht auf die Ermittlung der Schallimmissionen in der dem Planfeststellungsabschnitt nächstgelegenen Ortsbebauung der Klägerin zu 2. Die Beigeladene und das Eisenbahn-Bundesamt hätten das Gewicht der Belange der Klägerin zu 2 insoweit nicht richtig erfasst. Diese Abwägungsfehler seien beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen seien.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 13. August 1999 für die Aus- und Neubaustrecke Stuttgart-Augsburg, Abschnitt Stuttgart-Ulm, Bereich Wendlingen-Ulm, Planfeststellungsabschnitt 2.1.c Kirchheim-Weilheim-Aichelberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch Anordnung weiterer Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für die Gemarkungen der Klägerinnen zu ergänzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie erwidert: Soweit die Klägerinnen für ihre gesamten Gemarkungen Schallschutz verlangten, seien sie nicht klagebefugt. Sie seien dies allenfalls hinsichtlich eigener Grundstücke und hinsichtlich der Verletzung ihrer Planungshoheit. Die Klägerinnen hätten indes eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit im Planaufstellungsverfahren nicht geltend gemacht und seien daher mit diesem Vortrag nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Das gelte im Ergebnis teilweise auch, soweit sich die Klägerinnen auf Beeinträchtigungen ihres Eigentums an Grundstücken beriefen, die sie im Planaufstellungsverfahren nicht eingewendet hätten. Im Übrigen sei ein weitergehender Schallschutz nicht erforderlich. Hinsichtlich der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch Summenpegel werde auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss verwiesen. Die Berechnung der Beurteilungspegel des Verkehrslärms von der Autobahn sei fehlerfrei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klagen abzuweisen.

Sie hält die Zulässigkeit der Klagen für bedenklich, weil die Klägerinnen mit der Behauptung, der Planfeststellungsbeschluss verletze ihre Planungshoheit, präkludiert seien und weil ihr Vortrag zur Eigentumsbetroffenheit unsubstantiiert sei. Die Klägerinnen seien auch nicht befugt, Ansprüche auf Schallschutz stellvertretend für ihre Bürger geltend zu machen. Jedenfalls seien die Klagen unbegründet. Es bestehe nur ausnahmsweise eine Pflicht, Vorbelastungen in Gestalt eines Summenpegels zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung werde nur am Gebäude Talstraße 9 in einem Gewerbegebiet auf Gemarkung der Klägerin zu 1 erreicht. Durch den Betrieb der Neubaustrecke verschlechtere sich diese Lärmbelastung aber nicht. Außerdem sei die Klägerin zu 1 nicht Eigentümerin dieses Grundstücks. Sie könne Schallschutz nicht stellvertretend für die Grundstückseigentümer geltend machen. Abgesehen davon stünden die Kosten für den begehrten zusätzlichen Schallschutz außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Die Kosten-Nutzen-Relation dürfe insoweit nicht auf das Verhältnis zu den Gesamtkosten der Maßnahme, sondern nur auf das Verhältnis der Kosten des aktiven zu den Kosten des passiven Lärmschutzes bezogen werden. Es liege auch kein atypischer Sonderfall vor, der dazu zwinge, den Summenpegel des Lärms beider Verkehrswege an den Grenzwerten nach § 2 der 16. BImSchV zu messen. Soweit das Vorbringen dahingehend zu verstehen sei, dass Lärm als abwägungserheblicher Belang unterhalb der Grenzwerte nicht berücksichtigt worden sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Der raumordnerischen Beurteilung folgend habe die Beigeladene die Planung so konzipiert, dass durch die neu entstehenden Anlagen die heutige Schallsituation aus der Autobahn zum Teil wesentlich verbessert werde. Diese Verbesserung belaufe sich teilweise auf bis zu 5 dB(A). An allen betrachteten Berechnungsorten werde selbst der Summenpegel nur in sechs Fällen geringfügig um bis zu 0,5 dB(A) erhöht. Weder Beigeladene noch Planfeststellungsbehörde hätten "entlang der Grenzwerte" geplant. Das Gegenteil sei der Fall.

Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung eine "Aktualisierung der Emissionsberechnung in Bezug auf Zeithorizont 2010" vom 23.01.2002 bezüglich der Emissionspegel des Verkehrslärms von der Autobahn vorgelegt.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig (I.), aber nicht begründet (II.)

I. Die Klagen sind als Verpflichtungsklagen ohne Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG) zulässig. Die Fristen zur Erhebung (vgl. § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO) und Begründung der Klage (vgl. § 20 Abs. 6 AEG) wurden eingehalten. Alle Klägerinnen sind entgegen den Bedenken der Beklagten und der Beigeladenen auch i. S. des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie - jedenfalls auch - geltend machen, durch die Ablehnung des erstrebten Schallschutzes in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Offensichtlich ausgeschlossen ist eine Rechtsverletzung aller Klägerinnen allerdings, soweit sie sich im allgemeinen öffentlichen Interesse oder im privaten Interesse Dritter, insbesondere der Eigentümer von Grundstücken in den von ihnen bezeichneten Baugebieten auf ihren Gemarkungen, gegen die Versagung zusätzlichen Schallschutzes wenden. Denn eine Gemeinde ist weder berechtigt, sich über die Anrufung des Verwaltungsgerichts als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen Dritter aufzuschwingen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999 - 4 VR 18.98 - NVwZ-RR 1999, 554).

Die Klägerinnen machen unter Hinweis auf ihr Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV), insbesondere ihre Planungshoheit, sowie ihr Eigentum an - möglicherweise - immissionsbetroffenen Grundstücken aber auch die Verletzung eigener Rechte geltend. Zwar ist zweifelhaft, ob eine Rechtsverletzung möglich erscheint, soweit die Klägerinnen sich auf ihre Planungshoheit berufen. Denn dazu müssten sie dartun, dass eine bereits konkretisierte gemeindliche Planung nicht berücksichtigt worden sei oder dass eine im Einzelnen noch nicht konkretisierte gemeindliche Planung durch die angegriffene Straßenplanung gänzlich verhindert oder grundlegend behindert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 und Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 338). Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Denn die Klägerinnen können jedenfalls als Eigentümer möglicherweise immissionsbetroffener Grundstücke eine Verletzung eigener Rechtsansprüche nach Maßgabe der §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BImSchG i. V. m. den Vorschriften der 16. BImSchV und der 24. BImSchV sowie ihres Rechts auf gerechte Abwägung eigener Belange nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256/261).

II. Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Klägerin zu 2 kann die erstrebte Entscheidung über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses schon deshalb nicht beanspruchen, weil der Senat wegen eingetretener Präklusion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG an der Überprüfung der von ihr behaupteten Rechtsverletzungen gehindert ist (1.). Für die Klägerinnen zu 1 und 3 gilt das teilweise ebenfalls (2.) und soweit sie nicht präkludiert sind, ist die Ablehnung eines weitergehenden Schallschutzes im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig und verletzt keine Rechte dieser Klägerinnen (3.). Ob der Planfeststellungsbeschluss im Übrigen rechtmäßig ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

1. Die Klägerin zu 2 ist mit ihrem Klagebegehren in vollem Umfang nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG präkludiert.

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende gerichtliche Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist. Auf den Einwendungsausschluss ist - wie dies § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG verlangt - in der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen vom 28.05.1998 und darüber hinaus im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart an die Klägerinnen vom 13.05.1998 ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die allen Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast gilt uneingeschränkt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit der Präklusion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Der Einwendungsausschluss rechtfertigt sich auch hier durch das triftige Interesse der Öffentlichkeit und des Vorhabenträgers, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 27.12.1995 - 11 A 24.95 - NVwZ 1996, 895; Senatsurt. v. 30.04.2001 - 5 S 273/00 -). Eine rechtswahrende Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171/172; Senatsurt. v. 10.10.1997 - 5 S 105/97 - UPR 1998, 197). Erhebt eine Gemeinde Einwendungen, so muss sie erkennen lassen, welche wehrfähige Rechtsposition oder welche Rechtsgüter sie als gefährdet ansieht, und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen (vgl. Senatsurt. v. 30.04.2001 - 5 S 273/00 - m. w. Nachw.).

Gemessen daran ist die Klägerin zu 2 in vollem Umfang präkludiert. Sie hat sich innerhalb der Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VwVfG) vom 08.06.1998 bis zum Ablauf des 21.07.1998 nur mit Schreiben vom 25.06.1998 geäußert. Dabei hat sie zwar verschiedene Forderungen gestellt, auch was den Immissionsschutz angeht. Dem Schreiben lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese Forderungen gerade auch wegen einer eigenen Betroffenheit der Klägerin zu 2 in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, insbesondere ihrer Planungshoheit, oder in ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin der in der Klagebegründung bezeichneten Grundstücke "Neue Weilheimer Straße 9" und "Amselweg 2" in Kirchheim-Jesingen erhoben werden. Selbst wenn die allgemein gehaltenen Forderungen in Bezug auf den Lärmschutz sinngemäß dahin zu verstehen sein sollten, dass die Klägerin zu 2 sich gegen eine zusätzliche "Verlärmung" von Siedlungsflächen auf ihrer Gemarkung wendet, die ihre städtebaulichen Planungsmöglichkeiten einschränke, würde damit die Beeinträchtigung einer konkreten wehrfähigen Rechtsposition nicht geltend gemacht. Zwar werden vom Schutz der Planungshoheit nicht nur die durch verbindliche Pläne ausgewiesenen kommunalen Planungen, sondern gerade auch planerische Vorstellungen umfasst, soweit sie schon hinreichend bestimmt sind. Es muss aber dargetan werden, dass und in welcher Weise eine bereits hinreichend konkretisierte örtliche Planung durch die Planfeststellung rechtswidrig beeinträchtigt wird. Der allgemeine Hinweis auf die Wahrnehmung des öffentlichen Wohls oder die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit genügen dafür ebenso wenig wie das allgemeine Interesse der Gemeinde, ihr Gebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984, a. a. O. 261 f.; Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96/100; Gerichtsbescheid v. 27.12.1995, a. a. O.; Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - NVwZ 2001, 88). Denn die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen nur, wenn das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine bereits in Bauleitplänen zum Ausdruck kommende gemeindliche Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte oder infolge unterlassener Schutzanlagen nachträglich geändert werden müsste. Dazu ist jedoch von der Gemeinde darzulegen, dass und inwiefern die Fachplanung auf ihre Planungshoheit solchermaßen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984, a. a. O. m. w. Nachw.). Derartige Beeinträchtigungen zeigt das Schreiben vom 25.06.1998 nicht auf.

Mängel des Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahrens, welche die Klägerin zu 2 dem Ausschluss ihrer Einwendungen entgegenhalten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch Gründe, die nach § 32 Abs. 1 VwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einwendungsfrist rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

2. Die Klägerinnen zu 1 und 3 sind teilweise ebenfalls präkludiert.

Das gilt zunächst, soweit sie ihre Planergänzungsansprüche auf eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts, insbesondere der Planungshoheit, stützen. Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben sich innerhalb der Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VwVfG) vom 08.06.1998 bis zum Ablauf des 21.07.1998 mit - überwiegend gleichlautenden - Schreiben vom 15.07.1998 und vom 16.07.1998 geäußert. Sie haben diese Äußerungen jeweils aufgeteilt in eine "A. Stellungnahme als kommunale Gebietskörperschaft" (Klägerin zu 1) bzw. eine "A. Stellungnahme ... im Anhörungsverfahren" (Klägerin zu 3) und in "B. Einwendungen als Grundstückseigentümer" bestimmter Grundstücke. Schon diese deutliche formale Trennung, die eine entsprechende Unterscheidung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart an diese Klägerinnen vom 13.05.1998 aufgreift, aber auch die unterschiedlichen Umschreibungen als "Stellungnahme" einerseits und als "Einwendungen" andererseits dokumentieren unterschiedliche Zielrichtungen. Die "Stellungnahmen" bezwecken erkennbar die vom Regierungspräsidium Stuttgart erbetene Äußerung als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Anhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG, während die "Einwendungen" eine Betroffenenäußerung i. S. des § 73 Abs. 4 VwVfG darstellen sollen. In ihren "Einwendungen" haben die Klägerinnen zu 1 und 3 indes jeweils nur eine Beeinträchtigung privater Eigentümerbelange, nicht aber eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, insbesondere der Planungshoheit, geltend gemacht. Ungeachtet dessen lässt sich aber auch den beiden "Stellungnahmen" der Klägerinnen zu 1 und 3 nicht entnehmen, dass ihre darin gestellten Forderungen, insbesondere zum Immissionsschutz, gerade - auch - unter dem Aspekt einer eigenen rechtlichen Betroffenheit erhoben werden. Vielmehr haben die Klägerinnen zu 1 und 3 ihren Forderungen sogar ausdrücklich den Hinweis vorangestellt, dass sie damit ihre Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Planung "im Interesse von Bürgerschaft und Landschaft" wahrnähmen, mithin nicht zur Abwehr einer eigenen Betroffenheit, sondern zur Optimierung der Planung im öffentlichen Interesse. Anders als die Klägerin zu 2 haben die Klägerinnen zu 1 und 3 in ihren "Stellungnahmen" zwar auch erwähnt, dass bei der Abwägung der Trassenentscheidung "mit Blick auf die Planungshoheit" der Gemeinden unter Beachtung des § 50 BImSchG die Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" zu beachten seien. Sie haben in diesem Zusammenhang aber weder ausdrücklich noch sinngemäß eine konkrete Beeinträchtigung bestimmter eigener städtebaulicher Planungen oder Planungsabsichten, insbesondere für die erstmals in der Klagebegründung näher bezeichneten Siedlungsflächen, geltend gemacht. Aber selbst wenn mit diesem allgemein gehaltenen Hinweis auf die kommunale Planungshoheit - auch - eine eigene Betroffenheit der Klägerinnen zu 1 und 3 zum Ausdruck gebracht sein sollte, genügte er den Anforderungen an eine rechtserhaltende Einwendung nicht. Denn er ließe dann ebenso wie im Falle der Klägerin zu 2 nur die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit erkennen, was für die rechtserhaltende Einwendung einer Gemeinde, die angegriffene Fachplanung beeinträchtige ihr Selbstverwaltungsrecht, nicht genügt (s.o.).

Aber auch soweit die Klägerinnen zu 1 und 3 unter Hinweis auf ihr privates Eigentum an bestimmten immissionsbetroffenen Grundstücken die Verletzung eigener Rechtsansprüche nach Maßgabe der §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BImSchG i. V. m. den Vorschriften der 16. BImSchV und der 24. BImSchV oder die Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung eigener Eigentümerbelange geltend machen, sind sie teilweise präkludiert.

Hinsichtlich der Klägerin zu 1 gilt das für ihr Eigentum an den Grundstücken Flst.Nr. 3791 und 3795 im Gebiet "Au IV". Sie hat diese Grundstücke in ihrem Einwendungsschreiben vom 15.07.1998 weder ausdrücklich noch sinngemäß so hinreichend bestimmt bezeichnet, dass Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträgerin eine mögliche (Immissions-)Betroffenheit überprüfen und in die Abwägung einstellen konnten. Die Klägerin zu 1 hat insoweit nur auf ihre Betroffenheit "als künftiger Grundstückseigentümer von Gewerbebaugrundstücken im Bebauungsplangebiet Au IV - nördlich an die BAB angrenzend" hingewiesen. Diese Einwendung lässt nicht erkennen, welche planbetroffenen Grundstücke konkret gemeint sind. Aber selbst dann, wenn sich wegen der geringen Größe des Bebauungsplangebiets "Au IV" ohne Weiteres hätte feststellen lassen, dass damit nur die Grundstücke Flst.Nr. 3791 und 3795 gemeint sein können - wie der Vertreter der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung gemeint hat -, wäre die Klägerin zu 1 hinsichtlich der Betroffenheit in ihrem Eigentum an diesen Grundstücken präkludiert. Denn sie war - wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - zu dem Zeitpunkt, als sie mit ihrem Schreiben vom 15.07.1998 Einwendungen erhoben hatte, weder Eigentümerin der beiden Grundstücke Flst.Nr. 3791 und 3795 noch besaß sie ein anderes dingliches Recht an diesen Grundstücken. Sie konnte folglich damals keine eigene Betroffenheit geltend machen. Das hätte ihr Rechtsvorgänger im Eigentum tun müssen. Dessen Säumnis in Bezug auf die Geltendmachung einer Betroffenheit im Grundeigentum muss sich die Klägerin zu 1 entgegenhalten lassen, da sie ihre Planergänzungsansprüche aus dem Eigentum an den betreffenden Grundstücken herleitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1996, a. a. O.; Senatsurt. v. 09.10.2001 - 5 S 1885/99 - VBlBW 2001, 315/316 m. w. Nachw.).

Die Klägerin zu 3 ist hinsichtlich der in der Klagebegründung genannten Gewerbegrundstücke im Gebiet "Gottlieb-Stoll-Straße/Zeller Straße" präkludiert. Diese Grundstücke werden in ihrem Einwendungsschreiben vom 16.07.1998 nicht benannt. Darin ist außer von den Gebäuden Boller Straße 3 sowie Friedhofstraße 19, 25 und 27 nur noch von einem Grundstück "Rainstraße 2" die Rede. Auf eine Beeinträchtigung des Eigentums an diesem Grundstück stützt die Klägerin ihre Planergänzungsansprüche jedoch nicht.

Mängel des Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahrens, welche die Klägerinnen zu 1 und 3 dem Ausschluss ihrer Einwendungen entgegenhalten könnte, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch Gründe, die nach § 32 Abs. 1 VwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einwendungsfrist rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

3. Auf Grund der vollständigen oder teilweisen Präklusion der Klägerinnen hat der Senat folglich nur zu überprüfen, ob die von den Klägerinnen zu 1 und 3 geltend gemachten Ansprüche auf Grund von Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts der Klägerin zu 1 an den Grundstücken Goethestraße 28 und 30, Uhlandstraße 17 und Kalixtenbergstraße 28 und des Eigentumsrechts der Klägerin zu 3 an den Grundstücken Boller Straße 3 sowie Friedhofstraße 19, 25 und 27 begründet sind. Das ist nicht der Fall; die Versagung zusätzlichen Schallschutzes ist insoweit rechtmäßig.

a) Den Klägerinnen zu 1 und 3 stehen insoweit zunächst keine - im Wege fachplanerischer Abwägung nicht überwindbaren - gesetzlichen Ansprüche nach Maßgabe der §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BImSchG i. V. m. den Vorschriften der 16. BImSchV und der 24. BImSchV zu.

Nach § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs der Eisenbahn zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche grundsätzlich durch aktive Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass der nach dem Verfahren in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel (vgl. § 3 der 16. BImSchV) einen der in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für verschiedene Anlagen und Gebiete bezeichneten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es bei der Berechnung des Beurteilungspegels nach dem in der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV vorgeschriebenen Verfahren nur auf den von dem neuen oder geänderten Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm an; eine vorhandene Vorbelastung durch den Lärm anderer Verkehrsanlagen ist nicht im Sinne eines "Summenpegels" zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1/4 f.; Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.97 - NVwZ-RR 1999, 720/723; Beschl. v. 05.03.1999 - 4 VR 3.98 - NVwZ-RR 1999, 556/557). Die in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV insoweit festgelegten Grenzwerte und das in § 3 der 16. BImSchV vorgeschriebene Berechnungsverfahren für Schienenwege verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123/130 f.).

Das planfestgestellte Vorhaben einschließlich der vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen erfüllt die Anforderungen an den Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Der Erläuterungsbericht zur schall- und erschütterungstechnischen Untersuchung vom September 1997 weist fehlerfrei nach, dass die unter Beachtung der Berechnungsvorgaben des § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel des Schienenverkehrslärms die nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV vorliegend geltenden Immissionsgrenzwerte an den Gebäuden Goethestraße 28 und 30, Uhlandstraße 17 und Kalixtenbergstraße 28 (Klägerin zu 1) sowie Boller Straße 3 und Friedhofstraße 19, 25 und 27 (Klägerin zu 3) bzw. den diesen Gebäuden zuzuordnenden repräsentativen Berechnungsorten-Nr. 2, 13, 21 und 23 nicht überschreiten.

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 1 und 3 verpflichtet § 41 Abs. 1 BImSchG die Beigeladene nicht zu einem weitergehenden Schallschutz. Danach ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Klägerinnen zu 1 und 3 meinen, jedenfalls diese Vorschrift gebiete es, bei der Planung des Schienenwegs auch die Vorbelastung durch den Verkehrslärm von der Autobahn zu berücksichtigen und den Summenpegel des Verkehrslärms von beiden Verkehrsanlagen an den Immissionsgrenzwerten nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu messen. Das trifft nicht zu.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz regelt den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern - wie § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG klarstellt - nur für den "Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen" und dies auch nur "nach Maßgabe der §§ 41 bis 43". § 41 Abs. 1 BImSchG markiert insoweit zwar eine im Wege fachplanerischer Abwägung nicht überwindbare äußerste Grenze (BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248/256). Die Vorschrift normiert jedoch nicht den Lärmschutz für den Gesamtbestand aller vorhandenen Verkehrsanlagen, sondern enthält sich einer Regelung der Lärmsanierung. Mit dem Regelungsauftrag in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG überlässt der Gesetzgeber diese Entscheidung vielmehr der Exekutive bei dem Erlass der zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erforderlichen Vorschriften (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, a. a. O. 9). Der Verordnungsgeber konkretisiert dabei innerhalb des ihm zuzubilligenden Wertungsspielraums grundsätzlich abschließend die maßgebliche Erheblichkeitsschwelle, ab der i. S. des § 41 Abs. 1 BImSchG durch Verkehrsgeräusche schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) hervorgerufen werden können (BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367/371; Beschl. v. 05.03.1999, a. a. O.; Senatsurteile vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - VBlBW 1996, 423 und v. 21.03.1997 - 5 S 1568/96 - BImSchG-Rspr § 41 Nr. 35). Die entsprechend dem gesetzlichen Regelungsauftrag erlassene 16. BImSchV sieht eine Lärmsanierung beim Bau oder der Änderung einer Verkehrsanlage i. S. des § 41 Abs. 1 BImSchG unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch andere vorhandene Verkehrsanlagen jedoch - wie dargelegt - nicht vor. Da die §§ 41, 42 BImSchG auf eine normative Ausfüllung und Ausgestaltung durch den Verordnungsgeber angelegt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988, BVerfGE 79, 174/194), ist es seit Inkrafttreten der 16. BImSchV mithin ausgeschlossen, die Erheblichkeitsschwelle für Verkehrslärm im Anwendungsbereich des § 41 BImSchG unter Berücksichtigung auch solcher Lärmvorbelastungen zu bestimmen, die nach der 16. BImSchV nicht anzusetzen sind. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Gesamtlärmbelastung für den Nachbarn einer Verkehrsanlage den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz seines Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, a. a. O. 9 f.; Beschl. v. 05.03.1999, a. a. O.; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154). Beides kommt unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Lärmwirkungsforschung, insbesondere der bei Räumen und Fenstern üblicher Größe und Beschaffenheit bei geschlossenen Einfachfenstern anzunehmenden Dämmwirkung von 20 bis 25 dB(A), bei Außen-Dauerschallpegeln ab etwa 70 dB(A)/Tag und 60 dB(A)/Nacht in Frage (vgl. BVerwG, 05.03.1997, a. a. O. 131; Urt. v. 23.04.1997 - 11 A 17.96 - NVwZ 1998, 846/847; Urt. v. 17.11.1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81/90 auch mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Derartige Außenpegel werden hier nicht erreicht. Nach den Feststellungen im Erläuterungsbericht zur schall- und erschütterungstechnischen Untersuchung vom September 1997 liegen die Summenpegel des Straßen- und Schienenverkehrslärms im Prognosefall an den in Rede stehenden Gebäuden der Klägerinnen zu 1 und 3 weit unter den kritischen Werten 70 dB(A)/Tag und 60 dB(A)/Nacht, teilweise liegen sie sogar unterhalb der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand der Klägerinnen zu 1 und 3 nichts, die Berechnung des Summenpegels im zugrunde liegenden schalltechnischen Gutachten sei fehlerhaft, weil der darin eingestellte Emissionspegel des Verkehrslärms von der Autobahn nur mit der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) des Jahres 1996, nicht aber derjenigen des Prognosejahres 2010 berechnet worden sei. Denn die Beigeladene hat mit der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Aktualisierung der Emissionsberechnung in Bezug auf Zeithorizont 2010" vom 23.01.2002, die eine deutlich höhere DTV für das Jahr 2010 und andere Lkw-Anteile ansetzt, nachgewiesen, dass sich die Emissionspegel des Verkehrslärms von der Autobahn auf den Gemarkungen der Klägerinnen zu 1 und 3 dadurch nicht oder allenfalls so geringfügig änderten, dass sich die Berechnung der Summenpegel nicht wesentlich anders darstellte.

Über diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus verfassungsrechtlichen Gründen anerkannten Ausnahmefall hinaus dürften im Wege der fachplanerischen Abwägung nicht überwindbare Rechtsansprüche auf Schallschutz nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 BImSchG nicht in Betracht kommen. Sonstigen, vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht erfassten Lärm(vor)belastungen ist vielmehr beim Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen der fachplanerischen Abwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999, a. a. O. m. w. Nachw.; BVerwG, Urt. v. 17.11.1999, a. a. O. 88). Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 -, auf das sich die Klägerinnen zu 1 und 3 berufen, bei derartigen Lärmbelastungen auch die Möglichkeit eines "strikten" gesetzlichen Anspruchs nach § 41 Abs. 1 BImSchG in atypischen Fällen bejaht, etwa wenn Verkehrslärmbelastungen wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV fest-gelegten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungspegel auch unter Berücksichtigung des Kompromisscharakters der in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden, was z. B. bei der Summierung von Verkehrsgeräuschen aus mehreren Straßenbauvorhaben in Betracht komme (a. a. O. 424). Diese Rechtsauffassung wird auch in der einschlägigen Fachliteratur geteilt (vgl. Jarass, BImSchG, 4. Auflage, § 41 Rn. 38-42 m. w. Nachw., auch zur Gegenmeinung). Auf Grund der danach ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neigt der Senat indes dazu, seine im Urteil vom 13.03.1996 geäußerte Rechtsauffassung jedenfalls insoweit aufzugeben, als danach Rechtsansprüche auf Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG unabhängig von der in der 16. BImSchV konkretisierten Erheblichkeitsschwelle selbst bei (Gesamt-)Lärmbelastungen in Betracht kämen, die zu keiner mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führen und nicht in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen. Das bedarf hier freilich keiner abschließenden Entscheidung, da ein atypischer Fall i. S. des Senatsurteils vom 13.03.1996 nicht vorliegt. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Anwendung der 16. BImSchV im Falle der Klägerinnen zu 1 und 3 bewirkt, dass die Gesamtlärmbelastung ihrer Gebäude in ihrer Intensität nicht angemessen erfasst würde. Die Werte der Summenpegel für den Tag liegen bei diesen Gebäuden bzw. den ihnen zuzuordnenden Berechnungsorten ohnehin unterhalb der Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Für die Nachtwerte gilt das bei den Gebäuden Goethestraße 28 und 30 sowie Uhlandstraße 17 der Klägerin zu 1 ebenfalls. Nur am Gebäude Kalixtenbergstraße 28 der Klägerin zu 1 und an den Gebäuden Boller Straße 3 und Friedhofstraße 19, 25 und 27 der Klägerin zu 3 überschreiten die Summenpegel für die Nacht die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV geringfügig um 0,7 dB(A) bis zu 2,6 dB(A). Das erscheint im Blick auf die mit den Grenzwerten der 16. BImSchV bezweckte und vom gesetzlichen Regelungsauftrag in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gedeckte Pauschalisierung und Generalisierung der Erheblichkeitsschwelle sowie die damit typischerweise einhergehenden Härten im Einzelfall indes nicht als unangemessen.

b) Die Versagung eines weitergehenden Schallschutzes für die Gebäude der Klägerinnen zu 1 und 3 verstößt schließlich auch nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG. Insoweit weist die planerische Abwägung in dem beschränkten Umfang, in dem sie gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309/315), bei der Behandlung der privaten Eigentümer-Belange der Klägerinnen zu 1 und 3 keinen i. S. des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblichen Mangel auf.

Die Klägerinnen zu 1 und 3 sehen einen Mangel der Abwägung darin, dass das Eisenbahn-Bundesamt sich unzutreffend aus Rechtsgründen gehindert gesehen habe, den Plan der Beigeladenen durch zusätzliche Schallschutzauflagen, insbesondere in Gestalt der "optionalen Schallschutzmaßnahmen", im Rahmen der Abwägung zu ergänzen. Der behauptete Abwägungsmangel liegt nicht vor. Richtig ist allerdings, dass Beeinträchtigungen privater Lärmschutzbelange, die vom Anwendungsbereich der §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BImSchG i. V. m. den Vorschriften der 16. BImSchV und der 24. BImSchV nicht erfasst werden, beim Ausgleich der Interessen in der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu berücksichtigen und angemessen in Rechnung zu stellen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 und Urt. v. 17.11.1999, a. a. O. 88). Das gilt sowohl für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens als auch - in einem weiteren Abwägungsschritt - für die Minimierung seiner Umweltauswirkungen; allerdings wird für einen solchen zusätzlichen Abwägungsschritt bei Einhaltung der Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV in der Regel kein Anlass bestehen (vgl. Senatsurt. v. 13.03.1996, a. a. O. 425). All dies hat das Eisenbahn-Bundesamt entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 1 und 3 aber auch nicht verkannt. Insbesondere die von ihnen beanstandeten Ausführungen auf Seite 128 der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses lassen nicht den Schluss zu, dass sich die Planfeststellungsbehörde aus Rechtsgründen gehindert gesehen hat, zusätzliche Schallschutzmaßnahmen, insbesondere die von den Klägerinnen geforderten "optionalen Schallschutzmaßnahmen", im Rahmen der Abwägung festzusetzen. Zwar heißt es dort im Zusammenhang mit der Behandlung von Einwendungen der Klägerin zu 3: "Nachdem in den angrenzenden Wohngebieten von Holzmaden der Schall aus der NBS die nach der 16. BImSchV zulässigen Immissionswerte nicht überschreitet, konnten der Vorhabenträgerin jedoch keine weitergehenden Maßnahmen auferlegt werden." Für sich genommen könnte diese Erwägung die Ansicht der Klägerinnen stützen. Dieser Satz darf aber nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Er steht im Kontext der Ausführungen auf S. 119 bis 134, mit denen das Eisenbahn-Bundesamt das Lärmschutzkonzept der Beigeladenen im Ganzen billigt. Dieses Konzept geht im Grundsatz zwar davon aus, den Schallschutz auf ein Maß zu beschränken, mit dem der Verkehrslärm des Schienenwegs die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV einhält (vgl. S. 127, 6. Absatz und S. 128 4. Absatz des Planfeststellungsbeschlusses). Es berücksichtigt darüber hinaus aber auch - wie der Erläuterungsbericht zur schall- und erschütterungstechnischen Untersuchung vom September 1997 und die "Zusammenfassenden Erläuterungen zu Schallschutzfragen" der Beigeladenen vom 28.05.1998 belegen - entsprechend der Maßgabe Nr. 1.4.7 der raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.1995 die Lärmvorbelastung durch den Straßenverkehr auf der Autobahn und die im Prognosefall eintretende Gesamtlärmbelastung auf den Gemarkungen der Klägerinnen sowie der Gemeinde Aichelberg. Danach verbessern die geplanten Schallschutzmaßnahmen die Gesamtlärmbelastungen am Tag und in der Nacht auf den Gemarkungen der Klägerinnen zu 1 und 3 sowohl punktuell als auch bereichsweise. Das gilt insbesondere für die Gebäude Boller Straße 3 sowie Friedhofstraße 19, 25 und 27 der Klägerin zu 3 als auch teilweise am Tag für die Gebäude Goethestraße 28 und 30 sowie Uhlandstraße 17 der Klägerin zu 1. Zwar verschlechtert sich die Gesamtlärmbelastung auch in einigen Bereichen am Tag und in der Nacht um bis zu 1,5 dB(A). Dies betrifft auch die Gebäude Goethestraße 28 und 30, Uhlandstraße 17 und Kalixtenbergstraße 28 der Klägerin zu 1. Die Beigeladene hat allerdings des Weiteren geprüft, ob und inwieweit durch einen zusätzlichen Schallschutz die Gesamtlärmbelastung weiter reduziert werden kann. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit den "optionalen Schallschutzmaßnahmen" insoweit nur mögliche geringfügige Verbesserung der Gesamtgeräuschsituation um etwa 1,5 dB(A) im Verhältnis zu den dadurch zusätzlich entstehenden Kosten von etwa 1,79 Millionen EUR (3,5 Millionen DM) sowie unter Berücksichtigung der auch ohne die "optionalen Schallschutzmaßnahmen" eintretenden Verbesserungen der Gesamtlärmbelastung nicht angezeigt sei (vgl. die "Bewertung der optionalen Schallschutzmaßnahmen" in Nr. 4.6 der "Zusammenfassenden Erläuterungen zu Schallschutzfragen" vom 28.05.1998 sowie die "Beurteilung der Schallsituation" in Nr. 6 der Äußerung zu "Grundlegenden Fragenkomplexen" vom 02.11.1998). Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich dieser Einschätzung angeschlossen (vgl. S. 127/128 des Planfeststellungsbeschlusses). Es ist bei seiner Abwägung folglich in Übereinstimmung mit dem Lärmschutzkonzept der Beigeladenen davon ausgegangen, dass ein weitergehender Schallschutz zwar möglich wäre, seine Festsetzung aber nicht rechtlich geboten und auch sonst zur Minimierung der Gesamtlärmsituation nicht mehr angemessen sei. Das belegt im Übrigen auch seine Begründung dafür, warum ein atypischer Fall i. S. des Senatsurteils vom 13.03.1996 (a. a. O.) nicht vorliege (vgl. S. 130 bis 132 des Planfeststellungsbeschlusses).

Der Verzicht auf einen noch weitergehenden Schallschutz ist, was die Gebäude der Klägerinnen zu 1 und 3 angeht, auch im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Da sich dieser Verzicht nicht auf nach § 41 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der § 16 BImSchV gesetzlich gebotene aktive Schallschutzmaßnahmen bezieht, ist § 41 Abs. 2 BImSchG entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 1 und 3 nicht anwendbar. Die Planfeststellungsbehörde ist bei ihrer Abwägung insoweit freier und kann insbesondere finanziellen Belangen der Vorhabensträgerin größeres Gewicht und eher den Vorzug vor gegenläufigen privaten Eigentümerbelangen einräumen, als dies bei der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten konkreten Kosten-Nutzen-Analyse nach § 41 Abs. 2 BImSchG der Fall wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188; Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370; Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 31.97 - NVwZ 2001, 79; Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 46.97 - NVwZ 2001, 81). Schließlich sind auch im Übrigen keine An-haltspunkte dafür erkennbar, dass das vom Eisenbahn-Bundesamt gebilligte Lärmschutzkonzept der Beigeladenen den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belagen und den privaten Eigentümerbelangen der Klägerinnen zu 1 und 3 in einer Weise vorgenommen hat, der nicht ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. In Anbetracht dessen, dass sogar die Summenpegel des Verkehrslärms von Autobahn und Neubaustrecke an den Gebäuden dieser Klägerinnen nur teilweise geringfügig über den Grenzwerten nach § 2 der 16. BImSchV liegen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Planfeststellungsbehörde entsprechend dem Lärmschutzkonzept der Beigeladenen für die Zurückstellung der privaten Eigentümerbelange der Klägerinnen zu 1 und 3 entschieden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 5 ZPO entsprechend auf 150.000,- EUR festgesetzt (je Klägerin 50.000,- EUR).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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