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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 5 S 2716/99
Rechtsgebiete: FStrG


Vorschriften:

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
FStrG § 17 Abs. 6c Satz 1
1. Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen als "zentralem Argument" für eine Planungsalternative (hier: Ortsumgehung) entscheidet, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erheblich teurere Variante (hier: Tunnellösung).

2. Zur Schätzung der Kosten, wenn diese im Rahmen der Alternativenprüfung das "zentrale Argument" für das planfestgestellte Vorhaben sind.

3. Zur Wahrunterstellung einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 2716/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Planfeststellung für den Neubau der Bundesstraße B 29 im Zuge der Ortsumgehung Mögglingen

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik und Harms auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 18,1 % der Kläger zu 2 24,6 % die Klägerin zu 3 5,1 % der Kläger zu 4 12,4 % der Kläger zu 5 4,5 % der Kläger zu 6 14,6 % der Kläger zu 7 3,7 % der Kläger zu 8 3,7 % der Kläger zu 9 13,3 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.09.1999 für den Neubau der Bundesstraße B 29 im Zuge der Ortsumgehung Mögglingen.

Die B 29 führt im Remstal in West-Ost-Richtung von Waiblingen (B 14) über Schwäbisch Gmünd nach Aalen und weiter nach Nördlingen (B 25). Sie weist zwischen Böbingen und Mögglingen sowie zwischen Mögglingen und dem Bahnhof Essingen eine gestreckte (einbahnige) Linienführung mit guter Übersichtlichkeit auf; im Ortskern von Mögglingen stehen dagegen auf Grund der beidseitigen Bebauung nur relativ schmale Fahrstreifen zur Verfügung. Nach einer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 1995 ist die B 29 mit einem Verkehrsaufkommen von bis zu 20.800 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehranteil von 13 bis 14 % belastet.

Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist ein zweibahniger (vierstreifiger) Ausbau der B 29 zwischen Schwäbisch Gmünd und Aalen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen; die einzige bestehende Ortsdurchfahrt in diesem Abschnitt ist Mögglingen.

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist der zweibahnige (vierstreifige) Ausbau eines ca. 6,9 km langen Abschnitts der B 29, der östlich von Böbingen beginnt und vor der Einmündung der L 1080 im Bereich Essingen endet. Vorgesehen ist ein Sonderquerschnitt RAS-SQ 24. Am östlichen Ende der Baustrecke schließt der Ausbau Essingen-Aalen mit gleichem Querschnitt an; im Westen soll die B 29 zwischen Schwäbisch Gmünd und Mögglingen ebenfalls mit diesem Querschnitt ausgebaut werden. Die Gemeinde Mögglingen wird durch den Anschluss der L 1161 (Süd) und den Anschluss bei Hermannsfeld (Ost) an die Ortsumgehung im Zuge der B 29 angebunden. Westlich von Mögglingen wird die bestehende B 29 in einen Wirtschaftsweg zurückgebaut, während östlich von Mögglingen die bestehende B 29 über die neue Anschlussstelle Mögglingen Ost an die Ortsverbindungsstraße Richtung Hermannsfeld angeschlossen wird.

Der Ausbau der B 29 beginnt östlich von Böbingen und schwenkt vor der Einmündung des Sulzbaches in die Rems nach Süden ab, um Mögglingen in einem langgestreckten Linksbogen zu umfahren. Das Lautertal wird auf der Höhe des Sägewerks mit einer ca. 270 m langen und bis zu 10 m hohen Brücke überspannt. Danach schwenkt die Trasse wieder nach Norden und schließt im Bereich der Anschlussstelle Hermannsfeld an die bestehende B 29 an. Bis zum Bauende westlich des Essinger Bahnhofs entspricht das planfestgestellte Vorhaben weitgehend der vorhandenen Straße.

Der Kläger zu 1 ist Eigentümer der auf Gemarkung Mögglingen gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 927 (Größe 2 ha 5 ar 44 m²), Flst.Nr. 923 (Größe 7 ha 41 ar 9 m²) und Flst.Nr. 938/1 (Größe 5 ha 55 ar 64 m²); hiervon werden insgesamt 2 ha 13 ar 59 m² für die Trasse der B 29 neu beansprucht. Ferner gehören dem Kläger zu 1 die Grundstücke Flst.Nr. 955 (Größe 90 ar 90 m²), Flst.Nr. 957 (Größe 62 ar 18 m²) und Flst.Nr. 960 (Größe 55 ar 58 m²); hiervon werden für Maßnahmen nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan 90 ar 88 m² beansprucht. Der Kläger zu 1 hat den auf diesen Flächen geführten landwirtschaftlichen Betrieb seit 01.02.1999 an seinen Sohn, den Kläger zu 2, verpachtet.

Der Kläger zu 2 ist Pächter des ehemals vom Kläger zu 1 geführten landwirtschaftlichen Betriebs mit einer Fläche von insgesamt 25 ha. Davon stehen - arrondiert - 23,8 ha im Eigentum des Klägers zu 1 (Verpächters). Es werden 15 Milchkühe, 4 Kälber, 15 Stück weibliches Jungvieh und 12 Mastbullen gehalten. Im Jahr werden durchschnittlich 7 Mastbullen erzeugt. Die Vermarktung des Mastviehs erfolgt zu 80 % über den örtlichen Metzger. Der Flächenverlust beträgt insgesamt 3 ha 4 ar 47 m². Der Betrieb würde durch die Trasse zerschnitten. Die zentral gelegene Bergehalle müsste beseitigt werden.

Die Klägerin zu 3 ist Eigentümerin der auf Gemarkung Mögglingen gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 1031 (Größe 40 ar 68 m²) und Flst.Nr. 1074 (Größe 63 ar 3 m²); hiervon werden für die Trasse der B 29 neu 11 ar 84 m² bzw. 27 ar 39 m² beansprucht. Das Grundstück Flst.Nr. 1074 wird als Ackerland, das Grundstück Flst.Nr. 1031 als Grünland genutzt.

Der Kläger zu 4, Ehemann der Klägerin zu 3, führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, der seit 1996 anerkannter Bioland-Betrieb ist. Die Betriebsfläche beträgt insgesamt 14 ha 98 ar. Davon sind 8 ha 43 ar 7 m² Eigentums- und 6 ha 54 ar Pachtflächen. 10 ha 7 ar werden als Weideland genutzt. Durchweg auf Eigentumsflächen werden Triticole auf 62 ar, Sommerweizen auf 48 ar, Klee und Luzerne auf 1 ha 50 ar, Kartoffeln auf 30 ar und Zwiebeln auf 5 ar angebaut. Im Betrieb werden derzeit 11 Kälber, 2 Stück weibliches Jungvieh, 2 Pferde, 1 Pensionspferd, 4 Ziegen, 9 Mutterkühe, 2 Mastschweine und 10 Legehennen gehalten. Die Grundstücke Flst.Nrn. 1031 und 1074 der Klägerin zu 3 werden zur Futtergewinnung für die Tierhaltung genutzt. Die Wirtschaftsflächen des Betriebs sind gut arrondiert. 95 % der Produkte werden an Metzger und direkt an Endverbraucher vermarktet, 5 % gehen an Großabnehmer. Neben 39 ar 23 m² Eigentumsfläche gehen dem Betrieb durch das planfestgestellte Vorhaben auch 15 ar Pachtfläche verloren.

Der Kläger zu 5 ist Eigentümer des auf Gemarkung Mögglingen gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 408 (Größe 94 ar 8 m²). Für den Bau der Trasse der B 29 neu werden 25 ar 6 m² auf Dauer und 5 ar 31 m² vorübergehend beansprucht. Der Kläger befürchtet, dass es infolge des planbedingten Verlusts landwirtschaftlicher Nutzflächen von insgesamt 10 % zu einem ruinösen Wettbewerb unter den Landwirten um Pachtflächen kommen werde.

Der Kläger zu 6 ist Inhaber einer Gärtnerei, die er seit 01.01.1997 von seinem Vater, dem Kläger zu 7, gepachtet hat. Der Betrieb erzeugt Gemüse. Die Produkte werden im Wege der Selbstvermarktung zu 100 % an Endverbraucher verkauft. Der Betrieb beschäftigt drei Teilzeitkräfte; die Eltern helfen im Betrieb mit. Der Kläger befürchtet durch den Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie des Kundenstamms eine Existenzgefährdung seines Betriebs.

Der Kläger zu 7 ist nach dem Grunderwerbsverzeichnis Eigentümer des auf Gemarkung Lautern gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 776/2 (Größe 1 ha 7 ar 11 m²). Für den Bau der Trasse der B 29 neu werden 9 ar 17 m² auf Dauer und 7 ar 84 m² vorübergehend in Anspruch genommen. Das gärtnerisch genutzte Grundstück ist seit dem 01.01.1997 im Rahmen des gesamten Gärtnereibetriebs an den Sohn, den Kläger zu 6, verpachtet. Der Kläger befürchtet, dass durch die Existenzgefährdung des an seinen Sohn verpachteten Gärtnereibetriebs er selbst seine Existenzgrundlage dadurch verliert, dass der Sohn keine Pacht mehr zahlen kann.

Der Kläger zu 8 ist Miteigentümer des auf Gemarkung Mögglingen gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 770/20 (Größe 15 ar 76 m²). Für den Bau der Trasse der B 29 neu werden 8 ar 77 m² auf Dauer und 68 m² vorübergehend in Anspruch genommen. Das Grundstück ist - wie der gesamte Gärtnereibetrieb - an den Sohn, den Kläger zu 9, bis zum Jahre 2007 verpachtet. Der Kläger befürchtet, dass die Existenzgefährdung für den verpachteten Gärtnereibetrieb auch zur Vernichtung seiner Existenz als Verpächter führen werde; bei einem Ausfall der Pachteinnahmen wäre er nicht in der Lage, Zins und Tilgung für das in seinen Betrieb investierte Fremdkapital aufzubringen.

Der Kläger zu 9 ist seit 01.01.1997 Pächter der seit 1974 als Demeter-Betrieb geführten Gärtnerei. Er hat u.a. folgende auf Gemarkung Mögglingen gelegene Grundstücke gepachtet: Flst.Nr. 940 (Größe 3 ha 51 ar 75 m²), Flst.Nr. 1077 (Größe 1 ha 3 ar 9 m²) und Flst.Nr. 770/20 (Größe 15 ar 76 m²). Hiervon werden für den Bau der Trasse der B 29 neu insgesamt 72 ar 3 m² in Anspruch genommen. Der Kläger bewirtschaftet insgesamt 9 ha 80 ar. Hiervon dienen 4 ha 30 ar dem Futteranbau. Auf 9 ha 29 ar wird Freilandgemüse und auf 45 ar Gemüse unter Glas bzw. Folie gezogen. Der Kläger hält derzeit 5 Rinder, 3 Jungrinder und 4 Kälber der Rasse Deutsch-Angus. Er vermarktet alle Produkte über seinen Hofladen und auf dem Wochenmarkt. Die Grundstücke Flst.Nrn. 940 und 1077 werden als Grünland und Ackerland genutzt; das Grundstück Flst.Nr. 770/20 dient dem Erwerbsobstbau. Im Betrieb helfen die Eltern, eine Tante, drei Brüder sowie eine Schwägerin mit. Ferner werden ständig eine Hilfskraft sowie fünf Saisonarbeitskräfte mit etwa 2.500 Stunden im Jahr beschäftigt. Der Kläger befürchtet für seinen Demeter-Betrieb wegen des mit den einzelnen Kulturen von der geplanten Straße einzuhaltenden Abstands von 35 m einen Flächenverlust von in Wahrheit 1 ha 85 ar 96 m²; die Betriebsgebäude mit dem Hofladen wären nur etwa 145 m von der geplanten Straße entfernt, so dass ein Direktverkauf ab Hof nicht mehr möglich wäre, weil die Kunden die Nähe des Betriebs zur autobahnähnlichen Straße nicht akzeptieren würden; dadurch wäre die Existenz seines Betriebs nicht nur gefährdet, sondern zerstört; aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Kundenakzeptanz geplante Investitions- und Erweiterungsmaßnahmen könnten nicht mehr in Angriff genommen werden.

Dem Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 01.09.1998 beantragte die Bundesstraßenbauverwaltung die Durchführung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für die B 29 Ortsumgehung Mögglingen. Die Pläne lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 05.10.1998 bis 04.11.1998 in den Gemeinden Mögglingen, Heubau, Böbingen und Essingen öffentlich aus. Mit Verfügung vom 23.09.1998 wurden die anerkannten Naturschutzverbände, die betroffenen Kommunen und ca. 50 Träger öffentlicher Belange angehört. Von privater Seite gingen knapp 500 Einwendungen ein, darunter auch das Einwendungsschreiben des Klägers zu 5 vom 16.11.1998 (mit angeschlossenem Sammeleinwendungsschreiben von demselben Tag u.a. auch der Kläger zu 4, zu 5, zu 8 und zu 9) sowie das Einwendungsschreiben des Klägers zu 7 vom 17.11.1998. Ferner erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 17.11.1998 Einwendungen gegen das Vorhaben; diese befassten sich bezüglich der geplanten Südumgehung mit Fragen der Erforderlichkeit, des Städtebaus, des Naturschutzes und der Landschaftspflege (hier wurde insbesondere ein Ausgleichsdefizit moniert), der Immissionen, des Hochwassers, der Landwirtschaft (die als "großer Verlierer" bezeichnet wurde), der Existenzgefährdung einzelner Betriebe (Gxxxxxx, Hxxxxxxxxxxx, Lxxxx und Wxxxxxx) sowie der ungenauen Vermessung; bezüglich der Tunneltrasse als "besserer Alternative" wurden die Fehlerhaftigkeit der Unterlagen gerügt sowie Fragen des Verkehrs, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Immissionen, der Landwirtschaft, des Städtebaus, des Wasserhaushalts sowie der Bau- und Betriebskosten angesprochen. Einwendungen gingen ferner ein von der Gemeinde Böbingen (Schreiben vom 07.11.1998), von der Gemeinde Essingen (Schreiben vom 12.11.1998), von der Gemeinde Mögglingen (Schreiben vom 13.11.1998) sowie von der Gemeinde Heubach (Schreiben vom 18.11.1998). Der Landesnaturschutzverband sprach sich mit Schreiben vom 26.10.1998 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Arbeitskreises Naturschutz Ostwürttemberg vom 19.10.1998 für die Tunnelvariante aus. Die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Stuttgart erachtete mit Schreiben vom 12.10.1998 den planbedingten Eingriff in Natur und Landschaft als durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen kompensiert. Das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Schorndorf hielt mit Schreiben vom 12.11.1998 die Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung für erforderlich. Die gleiche Forderung erhob das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ellwangen im Schreiben vom 19.11.1998, in dem es zugleich zu den landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen sowie zur Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe (insbesondere bei der Gärtnerei des Klägers zu 9) Stellung nahm. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung fand am 13. und 14.07.1999 in Mögglingen der Erörterungstermin statt; die Einwendungen der betroffenen Landwirte, darunter auch der Kläger zu 2, zu 4, zu 5, zu 6 und zu 9 wurden am 15.07.1999 gesondert erörtert, nachdem sich der landwirtschaftliche Sachverständige der Oberfinanzdirektion Karlsruhe in Einzelgutachten zur Frage der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebe geäußert hatte.

Mit Beschluss vom 27.09.1999 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan für den Neubau der Bundesstraße B 29 im Zuge der Ortsumgehung Mögglingen fest. In der Begründung heißt es: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Der zweibahnige (vierspurige) Aus- und Neubau der B 29 Ortsumgehung Mögglingen sei im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesen und entspreche daher gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Hieran gemessen sei das Vorhaben auch ohne diese gesetzgeberische Bedarfsfeststellung vernünftigerweise geboten. Das Verkehrsnetz werde im Zuge des gesamten Ausbaus der B 29 als wichtige regionale West-Ost-Verbindung weiter optimiert und die Verkehrssicherheit verbessert; zudem werde die hohe Lärm- und Schadstoffbelastung in Mögglingen erheblich gemindert.

Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsprognose gehe für das Jahr 2010 von einer Verkehrsbelastung für den Nullfall von 26.900 Kfz/24 h und für die B 29 neu von bis zu 23.400 Kfz/24 h aus, mit einem relativ hohen Schwerverkehranteil von bis zu 14 %. Dies erfordere in Verbindung mit der Streckencharakteristik aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einen vierspurigen Ausbau, wie er auch für die übrige Trasse der B 29 bereits erfolgt bzw. geplant sei, ausgenommen die erste Bauphase beim Tunnel in Schwäbisch Gmünd. Unter Beachtung des ökologisch, landschaftspflegerisch und landwirtschaftlich wertvollen Raums sei nicht der Regelquerschnitt RQ 26, sondern der reduzierte Sonderquerschnitt SQ 24 als noch ausreichend, leistungsfähig und verkehrssicher gewählt worden.

Im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Entlastung von Mögglingen sei eine Südumgehung (sogenannte "Trasse 2") planfestgestellt worden. Es gebe keine Alternativlösung, durch die sich die angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen ließen. Dies gelte nicht nur für die Null-Variante, für weiträumige Umgehungen und für eine Nordumfahrung, sondern auch für die Tunnelvariante: danach verlaufe die Trasse bis zum westlichen Ortsrand von Mögglingen vierspurig auf der bestehenden B 29; im Westen liege der Tunnelmund im Bereich der Bahnbrücke über die Ortsverbindungsstraße Böbingen-Mögglingen; innerhalb der Ortslage von Mögglingen werde der Tunnel soweit als möglich im Bereich von Baulücken knapp unter der Erdoberfläche geführt; nach Unterquerung des Sportgeländes und der Rems liege der östliche Tunnelmund im Osten des neuen Gewerbegebiets; die restliche Trasse folge wieder der bestehenden B 29 bis zum Bauende westlich des Bahnhofs von Essingen; im Westen und Osten von Mögglingen seien für die Richtungen Schwäbisch Gmünd und Aalen auf Grund der sehr beengten Verhältnisse Halbanschlüsse vorgesehen; ein direkter Anschluss der L 1161 sei nicht möglich; die Gesamtlänge betrage ca. 6,3 km mit einem Massenüberschuss von 280.000 m³; die Kosten beliefen sich auf ca. 130 Mill. DM.

In Bezug auf Natur und Landschaft schneide die Tunnelvariante mit einem Flächenverbrauch von ca. 21 ha besser ab als die planfestgestellte Südumgehung mit einem Flächenverbrauch von ca. 31 ha ohne landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen; da keine Flächen im Außenbereich beansprucht würden, entfielen sowohl die schwerwiegenden Eingriffe in die Potentiale Boden mit landwirtschaftlichen Flächen sowie Pflanzen und Tiere als auch die Beeinträchtigungen eines lokalen Naherholungsgebiets. In Bezug auf das Schutzgut Wasser wäre das Grundwasser durch einen Tunnel wegen des Baus der Rampen weit stärker betroffen als durch die planfestgestellte Trasse, die ihrerseits aber einen starken Eingriff in das Oberflächenwasser bedeute und insbesondere die Remsaue beeinträchtige. Im Hinblick auf die verkehrlichen Aspekte (Entlastungswirkung) schneide die planfestgestellte Trasse trotz einer Mehrlänge von ca. 700 m besser ab als die Tunnelvariante; deren Verkehrswirksamkeit würde durch den vorgeschlagenen Vollanschluss im Westen von Mögglingen nicht erhöht. Bezüglich des Immissionsschutzes komme die planfestgestellte Südumgehung bereits durch die Linienführung dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG in besserem Maße nach als die Tunnelvariante, bei der wegen des Ausbaus der Bestandsstrecke, soweit die Straße oberirdisch verlaufe, Schutzvorkehrungen gegen Lärm und Schadstoffe erforderlich wären. In städtebaulicher Hinsicht hätte ein Tunnel gewisse Nachteile, wie Verstärkung der Trennwirkung der B 29 in den oberirdischen Abschnitten, Abbruch mehrerer Gebäude, Flächenverbrauch für den Ostanschluss; die Südumgehung sei dagegen auf die Bauleitplanung der Gemeinde Mögglingen abgestimmt. Neben den genannten Nachteilen sei eine Tunneltrasse erheblich teurer. Den geschätzten Kosten von 90 Mill. DM für die planfestgestellte Südumgehung stünden Kosten von ca. 130 Mill. DM für eine den Anforderungen entsprechende Tunnellösung gegenüber. Die Kostenansätze seien nachvollziehbar und durch die Bundesstraßenbauverwaltung sowie ein unabhängiges Ingenieurbüro nochmals überprüft und bestätigt worden. Als Grundlage der Berechnungen hätten die sehr günstigen Baupreise für den Rombach-Tunnel im Zuge der B 29 bei Aalen gedient. Die Tunneltrasse sei danach ca. 40 Mill. DM teurer als die planfestgestellte Südumgehung. Zudem liege der Tunnel im Hochwasserbereich der Rems, so dass unter Umständen noch nicht verifizierbare Mehrkosten für Hochwasserschutzmaßnahmen entstehen könnten. Die Tunnelkosten könnten auch nicht durch vorgeschlagene "Optimierungen" deutlich reduziert werden. Die bei einer Verkürzung des Tunnels eingesparten Kosten gingen in den höheren Kosten für eine entsprechend erforderliche größere Grundwasserwanne auf. Da die grundwasserführende Talablagerung in ca. 3 bis 4 m Tiefe liege und aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein Mindestabstand zwischen Tunneldecke und Gewässersohle von mindestens 1,5 m erforderlich sei, wäre unter Umständen eine Höherlegung des Tunnels auf einer Länge von ca. 1.000 m um ca. 1 m möglich, die dadurch einzusparenden Kosten von ca. 2 Mill. DM wären in Anbetracht des Gesamtvolumens aber unerheblich. Auch ließen die vorgeschlagenen "Optimierungen" notwendige Folgekosten außer Betracht; einzelne Rechnungsposten würden zu hoch angesetzt, etwa Verlegung des Regenrückhaltebeckens angeblich 3 Mill. DM, tatsächliche Kosten ca. 1,5 Mill. DM. Der Vorschlag, aus Kostengründen nur einen einbahnigen Tunnel zu bauen, sei keine Alternative, welche die Beurteilung der einzelnen Kriterien nachhaltig verändern würde, jedoch würde sich die verkehrliche Entlastungswirkung nochmals verringern.

Die Tunnelvariante und die planfestgestellte Südumgehung hätten Vor- und Nachteile, die - gesamtsaldierend betrachtet - beide Trassen realisierbar erscheinen ließen. Das zentrale Argument gegen eine Tunnellösung sei der Kostenfaktor. Die erheblichen Mehrkosten in Millionenhöhe könnten durch die für eine Tunnellösung sprechenden Gesichtspunkte wie geringeren Eingriff in Natur und Landschaft und geringere Flächeninanspruchnahme einschließlich der damit verbundenen Schonung landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht aufgewogen und in Anbetracht der angespannten Finanzhaushalte und des geltenden Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots nicht abverlangt werden; ein atypischer Ausnahmefall, etwa was die Topographie oder den Immissionsschutz angehe, der den Bau eines Tunnels erforderte, liege nicht vor.

Das Vorhaben sei mit den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen vereinbar. Da außerordentlich gewichtige öffentliche Verkehrsinteressen sowie die Interessen der Anwohner an der Ortsdurchfahrt der bisherigen B 29 in Mögglingen, von unzumutbaren Lärm- und Schadstoffbelastungen verschont zu werden, für die planfestgestellte Lösung sprächen, könne auf die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken im vorgesehenen Umfang nicht verzichtet werden; über Entschädigungsfragen sei insoweit im Planfeststellungsbeschluss nicht zu entscheiden.

Nach der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung würden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bis auf ein Gebäude auf Gemarkung Essingen, das passiven Lärmschutz erhalte, nicht überschritten. Dabei werde nicht verkannt, dass durch das planfestgestellte Vorhaben erstmals Verkehrslärm in ein bisher insoweit kaum belastetes Gebiet getragen werde. Doch genieße der Außenbereich mit Blick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG insoweit weniger Schutz als bewohnte Gebiete.

Auch bezüglich der Schadstoffimmissionen würden bei den problematischen Schadstoffen Stickstoffdioxid, Benzol und Ruß die Konzentrations- bzw. Prüfwerte der 23. BImSchV - als Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG - nicht überschritten.

Das ca. 6,9 km lange Straßenbauvorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 31 ha (ohne naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen) stelle zweifellos einen naturschutzrechtlich relevanten Eingriff i. S. des § 10 Abs. 1 NatSchG dar. Dem Vermeidungsgebot sei mit der Wahl des Sonderquerschnitts SQ 24 und den im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Rechnung getragen worden. Zum Ausgleich der verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sehe der landschaftspflegerische Begleitplan folgende Schwerpunkte vor: Rückbau und Rekultivierung der B 29 alt westlich und östlich von Mögglingen; Renaturierung von Rems- und Sulzbachaue, insbesondere Extensivierung von Flächen beidseits der Rems, Anlage von Flutmulden und Feuchtbereichen in der Remsaue, Öffnung verdolter Abschnitte am Oberlauf des Sulzbaches, naturnahe Gestaltung des Bachlaufs und Anlage von Gewässerrandstreifen zur Herstellung einer durchgängigen Vernetzung; Öffnung verdolter Bachabschnitte und naturnahe Gestaltung, Anlage von Gewässerrandstreifen und flächige Nutzungsextensivierung entlang des Bachlaufs im Schettelbachtal. Die Ausgleichsmaßnahmen erfassten Flächen von ca. 18,5 ha, die allesamt aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig seien. Gleichwohl könne der Eingriff dadurch nicht vollständig ausgeglichen werden; erhebliche Beeinträchtigungen verblieben vor allem durch die Versiegelung freier Flächen und die Inanspruchnahme eines bisher relativ unbelasteten Raums. Trotz des verbleibenden Ausgleichsdefizits werde der Eingriff auf Grund der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG gebotenen Abwägung wegen der gewichtigen, für das Vorhaben sprechenden Interessen zugelassen, nämlich die bedarfsgerechte Herstellung der B 29 als einer wichtigen regionalen Verbindung und die Entlastung der Anwohner an der bisherigen B 29 im Zuge der Ortsdurchfahrt von Mögglingen von unzumutbaren Verkehrsimmissionen. Die räumlich-funktional nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen würden durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Ersatzmaßnahmen Nr. 12.1 und Nr. 12.2 mit Extensivierung der Nutzung in der Remsaue östlich von Mögglingen und Anlage von Pufferzonen sowie Anlage von Feuchtmulden und Feuchtbereichen in der Remsaue kompensiert. Damit sei der Eingriff ausgeglichen, sofern die vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt würden. Der landschaftspflegerische Begleitplan leide nicht an methodischen Mängeln. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei vor allem durch die kostenintensiven Brücken anstelle von massiven, ökologisch und für das Landschaftsbild problematischen Dämmen zur Querung der Bachtäler soweit wie nur möglich reduziert worden. Die verbleibenden Beeinträchtigungen seien durch die in den Bachtälern vorgesehenen Maßnahmen kompensiert. Die Landschaft sei damit auch weiterhin als Naherholungsgebiet nutzbar. Eine fehlerhafte Bewertung der Brücken selbst als Eingriff liege nicht vor; eine - geforderte -Absenkung der Brücke über das Lautertal hätte eine gravierende Zerschneidungs- und Barrierewirkung zur Folge und für das Landschaftsbild keine Vorteile. Die Versiegelung sei korrekt ermittelt und bewertet worden; einer Nettoneuversiegelung von 11,55 ha stünden Rekultivierungsmaßnahmen auf einer Fläche von 2,63 ha sowie funktionale Ausgleichsmaßnahmen auf einer Fläche von 18,5 ha gegenüber; die noch verbleibenden Beeinträchtigungen würden durch Ersatzmaßnahmen mit einer Fläche von 3,28 ha kompensiert. In naturschutzfachlicher Hinsicht werde ausdrücklich die Multifunktionalität von Kompensationsmaßnahmen gefordert. Mit der Wahl der drei Ausgleichsschwerpunkte sei neben den fachlich spezifischen Anforderungen auch der Forderung der Landwirtschaft nach einem möglichst flächenschonenden Ausgleichskonzept Rechnung getragen worden. Die Beeinträchtigungen für die landschaftsgerechte Erholung seien trotz der nur lokalen Bedeutung als erheblich eingestuft worden und hätten einen Konfliktschwerpunkt des Vorhabens dargestellt, der entsprechend in den landschaftspflegerischen Begleitplan eingestellt worden sei. Die Kompensationsflächen seien korrekt ermittelt, da nur aufwertungsfähige und aufwertungsbedürftige Flächen einbezogen worden seien, im Gegensatz zu den naturnahen Flächen entlang der Rems mit Ufergehölzen. Für den Fall, dass vorgesehene landschaftspflegerische Maßnahmen wider Erwarten nicht zur Durchführung gelangten, sei die Anordnung weiterer Maßnahmen, hilfsweise die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe vorbehalten worden.

Das Vorhaben sei mit den Belangen der Wasserwirtschaft und des Bodenschutzes vereinbar; der Bodenüberschuss von ca. 7.000 m³ werde in die Flachböschungen integriert; der anfallende Mutterboden werde der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt.

Das Vorhaben beanspruche ca. 47 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, was einen schwerwiegenden Eingriff darstelle. Die landschaftspflegerischen Kompensationsflächen seien im Laufe des Verfahrens von 31 ha auf 21,8 ha reduziert worden; ein weiterer Verzicht auf landwirtschaftliche Flächen sei ohne Gefährdung der Planungsziele nicht möglich. Es kämen weder die Tunnellösung als Alternative (wegen des erheblichen finanziellen Mehraufwands) noch eine geringere Dimensionierung der planfestgestellten Südumgehung in Betracht. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Existenzfähigkeit der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe seien untersucht worden. In den Gutachten vom Mai 1999 komme der landwirtschaftliche Sachverständige bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe nur bei einem Landwirt, dem Kläger zu 9, zu einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung. Für diese Frage sei ein objektiv-betriebswirtschaftlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde zu legen. Maßgeblich sei, ob der landwirtschaftliche Betrieb auf Dauer in der Lage sei, zusätzlich zu einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch eine ausreichende Eigenkapitalbildung und damit ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und Neuanschaffungen zu erwirtschaften. Um die für einen langfristig existenzfähigen Betrieb erforderliche Eigenkapitalbildung von 15.000,-- DM zu ermöglichen, müsse im Regelfall ein Mindesteinkommen von 60.000,-- DM erwirtschaftet werden. Dem Kläger zu 9 werde im Hinblick auf die vorhabenbedingte Existenzgefährdung eine Entschädigung dem Grunde nach zugesagt. Einige weitere landwirtschaftliche Betriebe, darunter diejenigen der Kläger zu 2, zu 4 und zu 6, wiesen bereits derzeit Merkmale einer Existenzgefährdung auf, so dass das planfestgestellte Vorhaben hierfür nicht ursächlich wäre; insoweit könne dahinstehen, ob landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe - wie im Falle der Kläger zu 4 und zu 6 - überhaupt den gleichen rechtlichen Schutz genössen wie Haupterwerbsbetriebe. Bei den übrigen landwirtschaftlichen Betrieben löse das Vorhaben ebenfalls keine Existenzgefährdung aus. Für die Abwägung gehe die Behörde neben der Existenzgefährdung im Falle des Klägers zu 9 von betrieblichen Erschwernissen bei sechs Landwirten aus; betriebliche Erschwernisse weiterer biologisch wirtschaftender Landwirte könnten nicht unterstellt werden. Die Beeinträchtigung für die Landwirtschaft müsse angesichts der für das Vorhaben sprechenden Belange hingenommen werden. Im Hinblick auf diese Belange würde die Abwägungsentscheidung auch dann nicht anders ausfallen, wenn entgegen den Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom Mai 1999 in mehreren Fällen planbedingt eine Existenzgefährdung sowie Umsatzeinbußen bei den biologisch wirtschaftenden Betrieben einträten. Da insgesamt ca. 50 ha landwirtschaftliche Nutzfläche beansprucht würden, sei beabsichtigt, nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eine Unternehmensflurbereinigung zu beantragen, um die Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Betriebe auszugleichen oder zumindest zu reduzieren. Im Übrigen würden die Einwendungen Privater sowie von Trägern öffentlicher Belange zurückgewiesen.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 19.10.1999 zugestellt.

Am 19.11.1999 haben die Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben mit dem Antrag,

den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. September 1999 für den Neubau der Bundesstraße B 29 im Zuge der Ortsumgehung Mögglingen aufzuheben.

Sie machen geltend: Der planbedingte Eingriff in Natur und Landschaft sei fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Keines der Regenrückhaltebecken sei als Eingriff eingestuft und in eine Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme integriert worden. Auch der Feldweg durch die Remsaue, der auf dem Bauwerk 2 die Rems quere, sei nicht als Eingriff erfasst. Gleiches gelte für die Verlegung der Rems im Westen von Mögglingen selbst, die ohne weiteres als Ausgleichsmaßnahme herangezogen werde. Der durch die Südumgehung bewirkte Eingriff in das Landschaftsbild sei nicht "so weit wie möglich" ausgeglichen. Das planfestgestellte Vorhaben weise kürzere Brücken und längere Dämme auf, als dies zur Schonung des Landschaftsbildes möglich gewesen wäre. Auch sonst sei der planbedingte Eingriff in das Landschaftsbild verkannt worden; hier gehe es primär um optische und nicht um ökologische Aspekte. Den "Talbrücken" selbst in der offenen Remsaue östlich von Mögglingen und in der Lauteraue sei im Hinblick auf das Landschaftsbild keine Eingriffswirkung zugemessen worden. Der als Konfliktschwerpunkt erkannte Eingriff in die landschaftbezogene Erholung sei nicht ausgeglichen; die Entlastung des Wohnumfeldes von Mögglingen sowie der Verzicht auf den Westanschluss, der seinerseits ein Eingriff gewesen wäre, und der Rückbau bzw. die Rekultivierung von Teilen der B 29 im Remstal seien mangels erforderlichen funktionalen Zusammenhangs als Ausgleichsmaßnahmen ungeeignet. Die echte Entsiegelungsfläche erfasse nur 1,38 ha und nicht 2,63 ha, wie im Planfeststellungsbeschluss angegeben. Diese Fläche enthalte auch Rekultivierungsmaßnahmen. Unklar bleibe in diesem Zusammenhang der weiter angeführte funktionale Ausgleich von ca. 18,5 ha. In der abschließenden Stellungnahme des Vorhabenträgers sei von einer Kompensation des Überhangs der Versiegelung funktional durch Ausgleichsmaßnahmen mit einer Fläche von 14,99 ha die Rede; das Kompensationspotential werde aber nicht aufgezeigt; bereits vielfach zum Ausgleich verwendete Maßnahmen würden einfach ein weiteres Mal hierfür herangezogen. Zudem sei die Fläche für Ersatzmaßnahmen mit 3,28 ha zu hoch angesetzt, da hochwertige und damit nicht mehr aufwertbare Flächen im unmittelbaren Uferbereich der Rems mit einbezogen worden seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass und wie mit Ersatzmaßnahmen auf einer Fläche von 3 ha eine Nettoneuversiegelung von 10,17 ha ausgeglichen werden könne; eine Kompensation könne insoweit nur im Verhältnis 1:1 erfolgen. Es bestehe somit ein gravierendes Ausgleichsdefizit. Dessen Behebung erforderte erhebliche zusätzliche Kosten und führte zudem zu neuen Grundstücksbetroffenheiten.

Der Planfeststellungsbeschluss sei fehlerhaft, weil er annehme, dass der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb des Klägers zu 2 nicht vorhabenbedingt existenzgefährdet sei. Das zugrunde liegende Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 30.04.1999 gehe unzutreffenderweise von einem - bereits existenzgefährdeten - Haupterwerbsbetrieb aus, obwohl der Sachverständige im Erörterungstermin erklärt habe, dass das erwirtschaftete Einkommen von ca. 25.000,-- DM in Verbindung mit dem Verdienst aus dem Hauptberuf zum Leben ausreiche. Bei einer Umrechnung dieses Einkommens auf eine angenommene Jahresstundenzahl von 1.040 Stunden (52 Wochen x 20 Stunden) ergebe sich ein Stundenlohn von 11,40 DM. Nach Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens werde sich - wegen des Flächenverlusts - der Stundenlohn auf 8,76 DM und damit um fast ein Viertel verringern, womit die Schwelle zur Existenzgefährdung überschritten werde.

Auch beim landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers zu 4 gehe der Planfeststellungsbeschluss im Anschluss an das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 30.04.1999 fehlerhafterweise davon aus, dass bereits im derzeitigen Zustand, also ohne das planfestgestellte Vorhaben, langfristig keine Existenzfähigkeit gegeben sei. Das Gutachten berücksichtige nicht, dass es sich bei dem Betrieb um einen seit 1996 anerkannten Bioland-Betrieb handele, weshalb höhere Deckungsbeiträge erzielt würden. Da nach den Bioland-Richtlinien zu Straßen ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten sei, gehe der planbedingte Eingriff in den Betrieb erheblich über den reinen Flächenverlust von 0,5 ha hinaus. Im Erörterungstermin habe der Gutachter zudem anerkannt, dass das im Steuerbescheid mit 11.000,-- DM veranschlagte Einkommen aus der Landwirtschaft einen wesentlichen Beitrag zum Gesamteinkommen der Familie des Klägers zu 4 leiste. Der Betrieb würde bei Realisierung des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet.

Dass auch die Betriebe der Kläger zu 2 und zu 4 existenzgefährdet seien, wirke sich wegen der zu zahlenden Entschädigungen nicht nur kostenerhöhend bei der planfestgestellten Südumgehung, sondern auch auf die Abwägung aus. Die Wahrunterstellung einer Existenzgefährdung als solche im Planfeststellungsbeschluss sei wegen des gegebenen Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG ohne nähere Substantiierung ("in mehreren Fällen") unzulässig. Bei der Abwägung werde verkannt, dass das planfestgestellte Vorhaben die existenzielle Gefährdung von insgesamt drei landwirtschaftlichen Betrieben auslöse, was bei der Tunnelvariante nicht der Fall sei. Dies sei ein für die Alternativenfrage maßgebender Aspekt, der die Gesamtkonzeption der Planung betreffe und deshalb mit einer Wahrunterstellung nicht sachdienlich erfasst werde. Die Verkennung der Existenzgefährdung von zwei weiteren landwirtschaftlichen Betrieben sei ein auf die Abwägung durchschlagender Fehler i. S. des § 17 Abs. 6c FStrG.

Die Kosten für die planfestgestellte Südumgehung würden widersprüchlich beziffert. Während der Planfeststellungsbeschluss von geschätzten Kosten in Höhe von 90 Mill. DM ausgehe, weise eine interne, nach dem Erörterungstermin übersandte Übersicht Kosten in Höhe von 95 Mill. DM aus. In einem weiteren Papier des Vorhabenträgers finde sich die Zahl 83,54 Mill. DM. Ausgehend von der Untersuchung des Ingenieurbüros Spiekermann beliefen sich allein die Kosten für die Brücken (66,274 Mill. DM) und für die Straße (Unter- und Oberbau: 21,365 Mill. DM) auf insgesamt 87,639 Mill. DM und zuzüglich Mehrwertsteuer auf 101,661 Mill. DM. Würden die Kosten für Grunderwerb, Dämme und Einschnitte sowie naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen hinzugerechnet, so komme man auf eine Größenordnung von 115 bis 120 Mill. DM. Daraus folge, dass die Planfeststellungsbehörde - zumindest im Vergleich mit den Kosten der Tunnelvariante - abwägungsfehlerhaft nur von Kosten in Höhe von 90 Mill. DM ausgegangen sei.

Die im Planfeststellungsbeschluss für die Tunnelvariante zugrunde gelegten Kosten in Höhe von ca. 130 Mill. DM seien zu hoch angesetzt. Zur Bestätigung der Richtigkeit könne nicht auf die Untersuchung des Ingenieurbüros Spiekermann zurückgegriffen werden. Dem hier vorgenommenen Ansatz einer Tragschicht und einer Binderschicht könne nicht gefolgt werden; auch der Ansatz für Asphaltbeton sei übersetzt. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb für die Tunnelvariante, die auf 5,2 km Länge auf der bisherigen Bestandstrasse verlaufe, 27,5 ha Gelände erworben werden müssten und weshalb bei dem von der Bürgerinitiative vorgeschlagenen kurzen Tunnel für vorübergehend beanspruchte Flächen eine Entschädigung von insgesamt 1,5 Mill. DM veranschlagt worden sei. Da die Tunnelvariante der Bürgerinitiative ca. 10 ha weniger Gewerbegebietsflächen beanspruche, müsse eine weitere Mill. DM abgezogen werden. Auch ein Vergleich mit den Kosten für den 20 % längeren Tunnel "Nollinger Berg" im Zuge der A 98 bei Rheinfelden (50 Mill. DM) belege, dass die vom Ingenieurbüro Spiekermann angesetzten Kosten für die Tunnelvariante in Höhe von 60 Mill. DM nicht plausibel seien. Der Planfeststellungsbeschluss räume selbst ein, dass durch Höherlegung des Tunnels ca. 2 Mill. DM und durch eine Verlegung des Regenrückhaltebeckens weitere ca. 1,5 Mill. DM eingespart werden könnten. Die Gesamtkosten beliefen sich also lediglich auf 124 Mill. DM. Eine Optimierung der Tunnelvariante ermögliche weitere deutliche Kostenreduzierungen. So sei bei einer Verkürzung des Tunnels im Westen um ca. 50 m eine Kosteneinsparung von 3,45 Mill. DM möglich. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Tunnelvariante ohne weiteres mit Gesamtkosten in einer Größenordnung von 120 Mill. DM realisiert werden könne.

Die Abwägungsentscheidung zugunsten der planfestgestellten Südumgehung und gegen die Tunnellösung sei fehlerhaft. Zentrales Argument gegen die Tunnelvariante sei der Kostenfaktor. Doch seien die Kosten beider Alternativen bei richtiger Berechnung annähernd gleich. Eine weitere Kostenreduzierung bei der Tunnellösung sei noch dadurch möglich, dass nur ein einbahniger (zweispuriger) Tunnel gebaut werde (wie in Schwäbisch Gmünd), mit dem die erwartete Verkehrsmenge von maximal 23.400 Kfz/24 h bewältigt werden könne. Die unbestreitbaren Vorteile einer Tunnellösung lägen darin, dass Natur und Landschaft wesentlich geringer belastet, die Landwirtschaft weitestgehend geschont und insbesondere nicht die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe gefährdet würden. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich mit der Südumgehung abwägungsfehlerhaft für die Alternative mit dem intensiveren Eingriff in Natur und Landschaft entschieden, da die als gewichtig angeführten Gegengründe (Kosten) nicht vorlägen. Die Tunnelvariante sei wegen der beschriebenen Vorteile eindeutig die bessere Alternative.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er trägt vor: Der planbedingte Eingriff in Natur und Landschaft sei zutreffend erhoben und ausreichend ausgeglichen. Die durch die Regenrückhaltebecken verursachten Eingriffe seien in der Gesamteingriffsbilanz der Straße enthalten. Sie seien durch die Standortwahl und die Anlage von Erdbecken möglichst gering gehalten worden. Die verbleibenden Beeinträchtigungen des Schutzguts Oberflächenwasser seien durch Röhrichtzonen und die anderen Maßnahmen ausgeglichen. Die Beeinträchtigungen betreffend den Boden seien im Zuge der naturnahen Gestaltung der Bachaue (Röhrichtzonen usw.) deutlich gemindert worden. Auch die Eingriffe in die Remsaue durch den Feldweg und das Bauwerk 2 seien in der Konfliktanalyse enthalten und so weit wie möglich minimiert. Der Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen erfolge mit der großflächigen Maßnahme "Schutz und Renaturierung der Remsaue" und "Rückbau der B 29 alt". Der mit der Feldwegbrücke verbundene Eingriff in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Landschaftsbild sei erkannt und durch den Maßnahmeschwerpunkt zur Renaturierung der Remsaue westlich von Mögglingen kompensiert. Auch die Remsverlegung selbst sei als Eingriff bewertet worden. Der Eingriff in das Landschaftsbild sei ebenfalls erhoben und, soweit überhaupt möglich, kompensiert worden. Von besonderer Bedeutung für das Landschaftserleben seien die vorhandenen Bachtäler Remsaue westlich und östlich von Mögglingen, Sulzbachtal und Schettelbachtal, die den Charakter des Albvorlandes prägten. Die übrigen Bereiche mit ihren ausgedehnten Acker- und Wiesenflächen hätten keine besondere Wertigkeit für das Landschaftsbild. Das Lautertal sei zusätzlich durch die vorhandene Bebauung vorbelastet. Eine grundlegende Zielsetzung des Ausgleichskonzepts bestehe darin, die visuelle Durchlässigkeit und die Erlebbarkeit des optischen Beziehungsgefüges in den von der geplanten Straße überquerten Bachtälern zu erhalten; hierzu leisteten die aufwendig gebauten, über das straßenbautechnisch gebotene Maß hinaus aufgeweiteten Brücken mit ihren großen Spannweiten - anstelle von Dämmen und Durchlässen - einen wesentlichen Beitrag. Gleichzeitig erfolge mit der naturnahen Umgestaltung der Auen von Rems (westlich und östlich von Mögglingen), Sulzbach und Schettelbach eine Aufwertung dieser Landschaftselemente. Im bebauten Lautertal würden die Blickbeziehungen durch die Brücke nicht abgeriegelt oder sonst nachhaltig beeinträchtigt. Auch sonst werde die B 29 neu in das Landschaftsbild eingebunden (Gestaltungs- und Begrünungsmaßnahmen). Zur Kompensation der gleichwohl verbleibenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dienten auch die umfangreichen Maßnahmen an Rems, Sulzbach und Schettelbach. Hinsichtlich der landschaftsbezogenen Erholung fänden sich günstige Voraussetzungen im mittleren Abschnitt des Sulzbachtals beim Sternenhof sowie im Bereich des Schettelbachtals und des Waldgebiets Buchert. Vor allem das Remstal und - mit Abstrichen - das Lautertal seien durch Siedlung und Verkehrsinfrastruktur vorbelastet. Die Eingriffe in die Erholungsfunktion durch Veränderungen des Landschaftsbildes infolge Unterbrechung bedeutsamer Wegeverbindungen und infolge Verkehrsimmissionen seien in der Konfliktanalyse dargestellt, würden teilweise minimiert und im Übrigen etwa durch den Rückbau der B 29 alt und durch Maßnahmen in der Remsaue ausgeglichen. Der landschaftspflegerische Begleitplan entspreche den fachlichen Vorgaben, wenn er auch Bezug nehme auf Funktionen des Wohnumfeldes und der wohnungsnahen Erholung. Was die Flächenbilanzierung angehe, so lägen dem Planfeststellungsbeschluss folgende Differenzierungen zugrunde: 2,63 ha zu entsiegelnde und zu rekultivierende Flächen bei bestehenden Straßen; 2,23 ha zu entsiegelnde und zu rekultivierende Flächen bei bestehenden Straßen mit künftig anderen Funktionen (Nr. 2.1 + Nr. 2.2 = 1,03 ha sowie Nr. 10.2 + Nr. 10.3 = 1,2 ha) und 1,38 ha zu entsiegelnde Flächen mit Schwarzdecke. Gegenüber dem landschaftspflegerischen Begleitplan ergäben sich keine Änderungen in Umfang und Zuordnung der Kompensationsflächen. Die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Bodens erfolge in drei Schritten: Entsiegelung und Rekultivierung bestehender Verkehrsflächen; Kompensation des Überhangs bei der Versiegelung funktional durch die Aufwertung von Bodenfunktionen im Zuge der Ausgleichsmaßnahmen; Kompensation der noch verbleibenden erheblichen, nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen durch die Ersatzmaßnahmen. Die von den Klägern mehrfach beanstandete Multifunktionalität besonders der Ausgleichsmaßnahmen sei gerade anzustreben. In den Flächenansatz für die Ersatzmaßnahmen Nr. 12.1 und Nr. 12.2 seien die - auch eigens gekennzeichneten - Schutzmaßnahmen entlang der Rems nicht eingeflossen.

Bezüglich der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe gelte folgendes: Beim Betrieb des Klägers zu 2 sei eine Existenzfähigkeit aus betriebswirtschaftlicher Sicht bereits heute nicht mehr gegeben. Auch ein Nebenerwerbsbetrieb könne langfristig nur bewirtschaftet werden, wenn er rentabel sei. Bei der bestehenden Betriebsstruktur müsse von mindestens 2.500 Arbeitsstunden pro Jahr ausgegangen werden. Werde die (mit Hilfe der Eltern) erbrachte Arbeitsleistung auf die tatsächliche Entlohnung (Gewinn abzüglich Zinsanspruch und Pachtansatz) bezogen, ergebe sich ein Stundenlohn von 4,75 DM (11.864,-- DM : 2.500 Stunden). Diese geringe heutige Nettorentabilität von 45 % werde nach Realisierung des planfestgestellten Vorhabens auf 3,65 DM und damit auf 40 % absinken (9.115,-- DM : 2.500 Stunden). Beides liege unter dem geforderten Vergleichseinkommen des Agrarberichts von 42.210,-- DM.

Bei der Frage einer Existenzgefährdung des Nebenerwerbsbetriebs des Klägers zu 4 sei die Eigenschaft als Bioland-Betrieb berücksichtigt worden. So sei für Getreide und für Kartoffeln ein doppelt so hoher Deckungsbeitrag angenommen worden als bei konventionellen Betrieben. Der gleichwohl nur in Höhe von 9.000,-- DM ermittelte Gewinn decke sich in etwa mit dem in der Steuererklärung angegebenen Einkommen. Nach Abzug des Zinssatzes für das Eigenkapital und eines Pachtansatzes für Eigentumsflächen bleibe eine Entlohnung von 2.700,-- DM pro Jahr. Da vom Arbeitsaufwand einer halben Arbeitskraft auszugehen sei (ca. 1.000 Stunden), ergebe sich eine unbefriedigende Entlohnung, so dass keine Existenzsicherung vorliege. Die Bioland-Richtlinien sähen keine konkreten Abstände zu Straßen vor. Die von den Klägern angeführte Broschüre enthalte nur Empfehlungen und Hinweise. Angesichts des Abstands zur geplanten Straße und der vorgesehenen Böschungsbepflanzung sei davon auszugehen, dass es zu keinen weiteren "Flächenverlusten" komme. Der Hilfserwägung im Planfeststellungsbeschluss, dass auch bei einer Existenzgefährdung mehrerer Betriebe die Abwägungsentscheidung nicht anders ausgefallen wäre, liege keine unzulässige Wahrunterstellung zugrunde.

Die der Planung zugrunde gelegten Kosten seien zutreffend ermittelt. Die erwähnten unterschiedlichen Kostenansätze für die Südumgehung erklärten sich mit der Planungsdauer. In die Planungsunterlagen sei der 1995 genehmigte RE-Entwurf mit geschätzten Kosten von 94,861 Mill. DM aufgenommen. Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses sei deutlich geworden, dass auf Grund der geänderten Marktlage der Kostenansatz zu hoch gewesen sei. Durch nachträgliche Optimierungen seien weitere Einsparungen in Höhe von 8,5 Mill. DM möglich gewesen. Bei der Südumgehung seien auch keine unzutreffenden Kostenparameter zugrunde gelegt worden. Bei Brücken mit großen Stützweiten beliefen sich die Kosten nicht - wie die Kläger meinten - auf 4.000,-- DM/m², sondern lediglich auf 2.000,-- bis 2.175,-- DM/m². Beim Kilometerpreis hätten die Kläger nur auf die Hauptgruppen 2 (Untergrund) und 3 (Oberbau) abgestellt. Die Längen der Brückenbauwerke müssten abgezogen werden. Die Kläger übersähen, dass die Hauptgruppen 2 und 3 den Aufwand für Dämme, Einschnitte, Rückbau, Feldwege und Anschlussstellen bereits enthielten. Unzutreffend sei auch der Einwand, die Grunderwerbskosten seien nicht enthalten. Fehl gingen ferner die Vorhaltungen bezüglich der Ermittlung der Tunnelkosten. Neben eigenen Berechnungen sei auch ein unabhängiges Ingenieurbüro mit den Kostenschätzungen für die Tunnellösung beauftragt worden. Das Büro Spiekermann habe auch anhand der Mengen für die Gewerke die Kosten ermittelt, was zu genaueren Ergebnissen führe als eine überschlägige Ermittlung pro laufendem Meter. Des Weiteren werde von den Klägern nicht berücksichtigt, dass die Kosten eines Tunnels nicht nur von Länge und Querschnitt abhängig seien, sondern dass auch die geologischen Bedingungen, das Bauen im Grundwasser und die Beibehaltung der Trennung von grundwasserführenden Schichten, eine Rolle spielten. Auch im Tunnel müssten der Straßenaufbau durchgeführt und deshalb die entsprechenden Kosten in Ansatz gebracht werden. Im Posten "Grunderwerb" mit einer Fläche von 27,5 ha seien alle erforderlichen Flächen enthalten (z.B. auch Kompensationsflächen). Als Grundstückspreis seien für die nicht baulich genutzten Flächen zu Recht 10,-- DM/m² angesetzt worden. Weitere Optimierungen seien nicht realisierbar. Insbesondere sei eine Verkürzung des Tunnelmundes weder im Osten nach im Westen möglich. Insgesamt könne keine Rede davon sein, dass die Südumgehung "billig" und die Tunnelvariante "teuer" gerechnet worden sei. Im Übrigen gingen die Kläger mittlerweile selbst von Tunnelkosten in Höhe von ca. 120 Mill. DM aus.

Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen haben keinen Erfolg.

I. Die Klagen der Kläger zu 1 bis 3 sowie der Kläger zu 5 bis 9 sind als Anfechtungsklagen ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG) zulässig. Klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO sind nicht nur die Kläger zu 1, zu 3, zu 5, zu 7 und zu 8 als Eigentümer planbetroffener Grundstücke, sondern auch die Kläger zu 2, zu 6 und zu 9, obwohl sie (nur) Pächter landwirtschaftlicher Betriebe und damit der zugehörigen Grundflächen sind, die für das planfestgestellte Vorhaben teilweise in Anspruch genommen werden. Enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 19 FStrG (das hier geregelte Enteignungsrecht des Baulastträgers gilt auch für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 29.95 - DVBl. 1997, 68) entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Vorhabenträger den Zugriff sichert. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LEntG bestimmt ausdrücklich, dass durch Enteignung auch persönliche Rechte entzogen werden können, die u.a. zum Besitz und zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Solche persönlichen Rechte werden daher von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 19 FStrG auch erfasst, wenn nicht sie selbst entzogen werden, sondern das Grundstück enteignet wird, weil sich der Eigentümer seinerseits gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzt. Da das auf der Grundlage von §§ 535 ff. BGB begründete Pachtverhältnis somit die Qualität von Eigentum i. S. des Art. 14 Abs. 1 GG hat, kann auch den Klägern zu 2, zu 6 und zu 9 nicht der Einwand abgeschnitten werden, die Voraussetzungen, unter denen Art. 14 Abs. 3 GG eine Enteignung zulässt, lägen nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.1997 - 4 A 36.96 - NVwZ 1998, 505 unter Hinweis auf BVerfGE 83, 201; 89, 1; 95, 276 und unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94).

Unzulässig mangels Klagebefugnis ist hingegen die Klage des Klägers zu 4. Dieser ist nicht Eigentümer eines planbetroffenen Grundstücks. Im Gegensatz zu den Klägern zu 2, zu 6 und zu 9 hat er auch nicht vorgetragen, Pächter eines planbetroffenen Grundstücks zu sein oder ein sonstiges persönliches Recht an einem solchen Grundstück zu besitzen. Bereits im Einzel-erörterungstermin vom 15.07.1999 ist nur die Klägerin zu 3, die Ehefrau des Klägers zu 4, als "Landwirtin" aufgetreten. Zwar heißt es in der Klageschrift, dass der Bioland-Betrieb der Eheleute vom Kläger zu 4 geführt werde; aber das kann durchaus auch nur im Sinne einer "faktischen" Betriebsführung zu verstehen sein. Eine eigenständige enteignungsfähige Rechtsposition des Klägers zu 4 ist nicht dargetan.

II. Die - zulässigen - Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart leidet an keiner zu seiner Aufhebung führenden Verletzung eigener Rechte der Kläger.

Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Eigentümer bzw. Pächter von Grundstücken, die für das planfestgestellte Vorhaben beansprucht werden, können die klagebefugten Kläger - und könnte auch der Kläger zu 4, wäre er Pächter - im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" ist. Die Planprüfung erstreckt sich daher auch auf objektiv-rechtliche Vorschriften; es kommt nicht darauf an, dass ein rechtlicher Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits (gerade) die Belange der betroffenen Kläger schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270). Voraussetzung für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist allerdings, dass der objektiv-rechtliche Rechtsmangel für die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks der Kläger kausal ist; das ist nicht der Fall, wenn auch die Beachtung des objektiv-rechtlichen Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich eines planbetroffenen Grundstücks und damit zum Wegfall der Rechtsverletzung führen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Aufhebungsbegehren der Kläger keinen Erfolg.

1. Das umstrittene Vorhaben ist von einer ausreichenden Planrechtfertigung getragen. Der zweibahnige (vierspurige) Aus- und Neubau der B 29 im Bereich Mögglingen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage nach § 1 Satz 2 FStrAbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.11.1993 (BGBl. I S. 1878) - im vordringlichen Bedarf ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG (Satz 1); die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (Satz 2). Die Planrechtfertigung für das umstrittene Straßenbauvorhaben ziehen die Kläger auch nicht in Zweifel.

2. Die Rügen der Kläger im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG i.V.m. §§ 10 und 11 NatSchG führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

Nach § 10 Abs. 1 NatSchG sind Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes Vorhaben im Außenbereich, die geeignet sind, u. a. durch die Errichtung von Straßen (Nr. 2) den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Diese Regelung hält sich im Rahmen der - für den Landesgesetzgeber verbindlichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 = NuR 1991, 124) - Umschreibung des Eingriffs in § 8 Abs. 1 BNatSchG, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG (i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) ist ein Eingriff unzulässig, wenn vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht unterlassen werden. Das Vermeidungsgebot ist striktes Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, NVwZ 1993, 565 = NuR 1993, 125) und damit nicht Gegenstand der Abwägung, weder der spezifisch naturschutzrechtlichen noch der allgemeinen fachplanerischen. Dabei stellt der gänzliche Verzicht auf das Vorhaben ebenso wenig wie die Verweisung auf einen anderen Standort eine Vermeidung dar, weil es sonst keine unvermeidbaren Beeinträchtigungen gäbe. Die Vermeidbarkeit bezieht sich mithin immer auf die Frage, ob bei Verwirklichung des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder zumindest vermindert werden können. Das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen ist also darauf gerichtet, Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch das Vorhaben selbst, an Ort und Stelle, möglichst gering zu halten (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NVwZ-RR 1994, 373 = NuR 1994, 2345 = VBlBW 94, 271). Es zwingt die Behörde nicht zur Wahl der naturschutzfachlich günstigsten Planungsalternative (vgl. BVerwGE, Urt. v. 07.03.1997 - 4 C 10.96 - NVwZ 1997, 914 = DVBl. 1997, 838).

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG (i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 4 BNatSchG), der nächsten Stufe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, ist ein Eingriff unzulässig, wenn unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden können und wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge entgegenstehen. Nach der Definition in § 11 Abs. 2 NatSchG (i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG) ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Auch dieses Gebot, mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, ist wie das Vermeidungsgebot striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 - a. a. O.). Da sich die unvermeidbaren Beeinträchtigungen im Sinne eines ökologischen status quo ante nicht wirklich im Sinne eines "Ungeschehenmachens" ausgleichen lassen, ist auf dieser Stufe der Eingriffsregelung eine wertende Betrachtung erforderlich, ohne dass die Planfeststellungsbehörde insoweit eine Einschätzungsprärogative mit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle besitzt. Die Ausgleichspflicht zielt auf Folgenbeseitigung eher im Sinne von Kompensation denn im Sinne von Restitution und darf in physisch-realer Hinsicht nicht zu eng verstanden werden. Für den Fall der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 -, a.a.O.) Maßnahmen immer dann einen Ausgleich dar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt; ein solcher Ausgleich muss nicht notwendig genau an der Stelle des Eingriffs, wohl aber unter Wahrung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 29.95 - a.a.O.), um auch insoweit die erforderliche Abgrenzung zur Ersatzmaßnahme zu wahren. Im Falle der Beeinträchtigung des Naturhaushalts ist für den dann erforderlichen ökologischen Ausgleich Ähnliches zu fordern. Auch hier müssen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in einem Zusammenhang mit der durch den Eingriff gestörten ökologischen Funktion stehen, deren Kompensation sie bezwecken (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - a.a.O.).

Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft unvermeidbar und nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch nicht ausgleichbar, kann er - auf der nächsten Stufe der Eingriffsregelung - gleichwohl zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange, insbesondere Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung, dies erfordern (§ 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG i. V. m. § 8 Abs. 3 BNatSchG). Diese Abwägungsentscheidung ist eine "echte", wenn auch spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung, die den allgemeinen Grundsätzen behördlicher Abwägungsentscheidungen unterliegt und insoweit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.05.1995 - 4 B 30.95 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 16 a.a.O.), wobei auch für sie die Unbeachtlichkeitsregelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG gilt (vgl. Senatsurt. v. 09.02.1995 - 5 S 1648/94 - NuR 1996, 297 = VBlBW 1995, 275). Die in einem solchen Fall auch durch weitest mögliche landschaftsgerechte Anpassung (§ 11 Abs. 3 Satz 2 NatSchG) nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen sind durch "Ersatzmaßnahmen" in sonstiger Weise auszugleichen (§ 11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 NatSchG). Soweit dies nicht möglich ist, hat der Verursacher für den Natur und Landschaft zugefügten Schaden eine Entschädigung (Ausgleichsabgabe) zu entrichten (§ 11 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 NatSchG). Auch diese beiden Kompensationspflichten (im weiteren Sinn) sind striktes Recht.

Die Kläger rügen zunächst eine unvollständige Ermittlung bzw. fehlerhafte Bewertung des mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft, weil die Behörde die entlang der Trasse der B 29 neu angelegten Regenklär- und Regenrückhaltebecken, ferner den auf dem Bauwerk 2 westlich von Mögglingen die Rems querenden Fußweg sowie die umfassende Remsverlegung selbst und auch die weit gespannte Brücke über das Lautertal nicht als Eingriff erkannt und eingestellt und folglich insoweit auch keine Veranlassung für Ausgleichsmaßnahmen gesehen habe. Dem vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.

Mit ihrer Funktion, das auf der neu gebauten Straße anfallende Oberflächenwasser zu sammeln, bevor es - nach Absetzen der Schmutzteile - "gereinigt" in die Rems (Vorfluter) gelangt, stellen die Regenklär- und Regenrückhaltebecken selbst eine Minimierungsmaßnahme im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Schutzguts Oberflächenwasser dar (vgl. landschaftspflegerischer Begleitplan Maßnahme 1.3, S. 57, S. 76 und S. 119). Daraus dürfte schwerlich zu folgern sein, darin zugleich eine vollwertig "eigenständige" erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Boden zu sehen, zumal die Standorte für die Regenklär- und Regenrückhaltebecken an naturschutzfachlich unproblematischen Stellen - im Sinne fehlender besonderer Schutzwürdigkeit - gewählt und die Becken als naturnah gestaltete und zusätzlich mit Röhrichtzonen versehene Erdbecken angelegt worden sind, was jedenfalls seinerseits als Minimierung des Eingriffs (vgl. landschaftspflegerischer Begleitplan Maßnahmen 6.3 und 14) anzusehen ist. Die Beeinträchtigungen der Remsaue durch den Feldweg und des Uferbewuchses der Rems durch die Brücke (Bauwerk 2) sind im landschaftspflegerischen Begleitplan erfasst; gleiches gilt für die Remsverlegung selbst (Konfliktbereich 1: Querung von Remsaue und Sulzbachtal westlich von Mögglingen, Unterlage 12.2 Plan 1 (Eingriffsanalyse) sowie landschaftspflegerischer Begleitplan S. 59 und S. 61). Was die Eingriffsqualität der Brücke über das Lautertal bezüglich des Schutzguts Landschaftsbild selbst anbelangt, ist mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan davon auszugehen, dass das Lautertal auf Grund der dort vorhandenen Streubebauung, der unterschiedlichen landwirtschaftlichen Nutzung, des geringen Anteils an gestalterisch bedeutsamen Kleinstrukturen und der vorhandenen Kreisstraße nur als Wert- und Funktionselement mit allgemeiner Bedeutung für das Landschaftsbild einzustufen ist. Das relativiert jedenfalls nicht unerheblich eine verbleibende Eingriffswirkung der Lautertal-Brücke für das Landschaftsbild. Im Übrigen führt der landschaftspflegerische Begleitplan (S. 68) bei der "zusammenfassenden Beurteilung des Eingriffs" ausdrücklich auch die "technische Überformung des Landschaftsbildes durch Bauwerke" an.

Mit Blick auf das Vermeidungs- bzw. Minimierungsgebot halten die Kläger der Behörde ferner vor, dass durch den Bau der (aufwendigen) Brücken anstelle von Dämmen der Eingriff in das Landschaftsbild nicht - wie angenommen - "so weit wie möglich" minimiert worden sei, vielmehr längere Brücken möglich gewesen wären, um eine noch weitergehendere Schonung des Landschaftsbildes zu erreichen. Diese Rüge erscheint dem Senat einmal mit Blick auf den zuvor erhobenen Einwand einer - nicht ermittelten - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Brücke über das Lautertal selbst nicht ganz stimmig. Zudem steht auch das Vermeidungs- bzw. Minimierungsgebot unter der Begrenzung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und durch Kostengesichtspunkte; jede Brücke könnte in gewissem Umfang länger oder kürzer geplant werden. Insoweit genügt es im vorliegenden Zusammenhang, dass die Bachläufe offen unter den vorgesehenen Brückbauwerken hindurchgeführt werden können und somit als solche erkennbar und erlebbar bleiben.

Die Kläger bemängeln ferner - auf der Basis des von der Behörde selbst angenommenen Eingriffs in Natur und Landschaft - ein Ausgleichsdefizit in Bezug auf die planbedingte Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaftsbild. Die Behörde sieht im Anschluss an den landschaftspflegerischen Begleitplan den Ausgleich darin, dass mit den Schwerpunktmaßnahmen zur naturnahen Umgestaltung der Auen von Rems, Sulzbach und Schettelbach eine deutliche gestalterische Aufwertung dieser Landschaftsteile erfolge, indem der Verlauf der Bachauen im Landschaftsbild betont und hervorgehoben werde. Hiergegen wenden die Kläger ein, dass es beim Ausgleich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht um ökologische, sondern um landschaftsoptische und landschaftsästhetische Aspekte gehe. Das ist im Ansatz sicher zutreffend, steht aber der Sicht der Behörde gleichwohl nicht entgegen. Ein Ausgleich ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die durch den Straßenneubau mit Brücken, Einschnitten und Dämmen bewirkte Veränderung der Landschaft, d.h. der Landschaftsstrukturen und der Oberflächengestalt, optisch wahrnehmbar bleibt. Als Ausgleich gilt vielmehr - wie dies § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG ausdrücklich vorsieht - auch eine landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes. Hierfür reichen die vorgesehenen Eingrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen an den Böschungen und auf den Freiflächen des Straßenbauvorhabens allein zwar nicht aus. Es ist jedoch festzuhalten, dass durch die Querung der Täler von Rems, Sulzbach, Lauter und Schettelbach mit weit gespannten Brücken - anstelle von Dämmen - die anlagebedingt gestalterischen Barriereeffekte der B 29 neu auf ein technisch mögliches Mindestmaß reduziert werden und damit die visuelle Durchlässigkeit gewährleistet bleibt. Die weitere Kompensation des verbleibenden Eingriffs erfolgt durch die Aufwertung der gequerten Bachtäler, die nicht nur ökologisch von Bedeutung ist, sondern durch die (Wieder-)Herstellung strukturreicher, naturraumtypischer Bachauen eine positive Wirkung auch auf das Landschaftsbild entfaltet. Diese "multifunktionalen Wirkungen von Kompensationsmaßnahmen" sind naturschutzfachlich anerkannt (vgl. LANA, Methodik der Eingriffsregelung, Teil III, S. 129), gerade im Hinblick auf die positiven Wirkungen (primär) ökologischer Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen auch für das Landschaftsbild.

Die Kläger halten ferner die Beeinträchtigungen für das Schutzgut landschaftsbezogene Erholung für nicht ausgeglichen. Sie treten insbesondere dem Ansatz im landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 116) entgegen, dass ein Ausgleich durch "Entlastung des Wohnumfelds in Mögglingen sowie Optimierung der Entlastungswirkungen durch Verzicht auf einen Westanschluss des Ortes und durch Rückbau bzw. Rekultivierung von Teilen der B 29 im Remstal westlich von Mögglingen" bewirkt werde. Zwar finden sich diese wiedergegebenen Aussagen in der Tat in der Rubrik "Ausgleichsmaßnahmen". In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte insoweit jedoch klargestellt, dass der Verzicht auf einen Westanschluss nicht als "echter" Ausgleich mit einer eigenständigen Maßnahmen-Nummer eingestellt worden sei; auch die Verbesserung des Wohnumfelds durch den Bau der planfestgestellten Südumgehung von Mögglingen habe eher nur mittelbare (indirekte) Bedeutung; als "echter" Ausgleich dienten allein der Rückbau und die Rekultivierung der B 29 westlich von Mögglingen als aufgeführte Maßnahmen Nr. 2.1 und 2.2, wie dies im landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 116 Übersicht 5.4) niedergelegt sei. Den Klägern ist gleichwohl einzuräumen, dass die Frage des Ausgleichs der Beeinträchtigungen für das Schutzgut landschaftsbezogene Erholung insoweit im landschaftspflegerischen Begleitplan jedenfalls missverstanden werden kann.

Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist primär durch eine Nettoneuversiegelung von 11,55 ha gekennzeichnet (vgl. landschaftspflegerischer Begleitplan S. 58 Übersicht 4.3, S. 106 Übersicht 5.4 und S. 116 Übersicht 5.8). Im Rahmen des insgesamt dreistufigen Kompensationskonzepts erfolgt ein erster Ausgleich durch Entsiegelung und Rekultivierung bestehender Verkehrsflächen der B 29 alt in einem Umfang von 2,23 ha (Straßen- und Nebenflächen) durch die Maßnahmen 2.1 und 2.2 (Fläche: 1,03 ha) sowie durch die Maßnahmen 10.2 und 10.3 (Fläche: 1,2 ha); darin enthalten ist die Entsiegelung von 1,38 ha Schwarzflächen (vgl. landschaftspflegerischer Begleitplan S. 116 Übersicht 5.6 und S. 117 Übersicht 5.7). Als weiterer - funktionaler - Ausgleich des verbleibenden Überhangs bei der Versiegelung sind die Maßnahmen 1.5 im Rahmen des Maßnahmenbündels 1.1 bis 1.6 "Schutz und Renaturierung der Remsaue westlich von Mögglingen" (Fläche 11,69 ha) sowie die Maßnahme 7.4 im Rahmen des Maßnahmenbündels 7.2 bis 7.4 "Optimierung des Oberen Schettelbachtals" (Fläche: 3,3 ha) vorgesehen (Fläche insgesamt: 14,99 ha). Hierbei ist zwar mit den Klägern davon auszugehen, dass für eine (Neu-)Versiegelung von Flächen als Ausgleich primär eine entsprechende Entsiegelung von Flächen in Betracht kommt, was allerdings voraussetzt, dass es solche entsiegelungsfähigen Flächen gibt. Doch sind als Ausgleich auch andere Maßnahmen anzuerkennen, durch die die beeinträchtigten Funktionen kompensiert werden können. Ebenso wie der planbedingte Eingriff nicht eindimensional ist, können auch Kompensationsmaßnahmen multifunktionale Wirkungen für mehrere Schutzgüter haben (vgl. LANA a.a.O.), was im landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 76 ff. Übersicht 5.3) dargestellt ist. Es ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde gerade im Interesse einer möglichst geringen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen und damit einer Geringhaltung der Betroffenheit der Kläger für eine Konzentration von Kompensationsmaßnahmen auf einige zentrale Bereiche (z. B. die Remsaue und das Schettelbachtal) entschieden hat. Gleichwohl hält auch die Behörde durch die vorgesehenen Maßnahmen nicht alle Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden für ausgeglichen.

Selbst wenn auf der Ebene der Eingriffsermittlung und -bewertung sowie des Vermeidungs- und Ausgleichsgebots das eine oder andere von den Klägern gerügte Defizit vorläge, führte dies nicht zum Erfolg der Anfechtungsklagen. Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses käme insoweit allenfalls in Betracht, wenn der einen Bestandteil bildende landschaftspflegerische Begleitplan danach sozusagen schon "dem Grunde nach" ungeeignet wäre, als Grundlage für die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu dienen. Das vermag der Senat nicht zu erkennen. Der landschaftspflegerische Begleitplan enthält eine umfassende Bestandsaufnahme und Konfliktanalyse in Bezug auf die vom planfestgestellten Vorhaben betroffenen Schutzgüter und entwickelt auf dieser Basis ein nach Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen differenzierendes Kompensationskonzept. Insoweit hat auch der "amtliche Naturschutz" bestätigt, dass alle erforderlichen naturschutzfachlichen Daten erhoben, die Schutzgüter sachgerecht bewertet und planbedingte Konflikte umfassend und nachvollziehbar beurteilt worden seien und die vorgeschlagenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeignet seien, die Kompensation des Eingriffs zu bewirken (vgl. das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart - Referat 56 - vom 30.10.1998 i.V.m. der Stellungnahme der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Stuttgart vom 12.10.1998). Auch der Landesnaturschutzverband hat sich mit Schreiben vom 26.10.1998 im Anschluss an die Stellungnahme des Arbeitskreises Naturschutz Ostwürttemberg vom 19.10.1998 zwar für die Tunnellösung ausgesprochen, bei einer Verwirklichung der Südumgehung - wie planfestgestellt - aber nur punktuelle Einlassungen zu einzelnen im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen vorgebracht und dabei betont, dass die zentralen Maßnahmen der Renaturierung der Remsaue westlich und östlich von Mögglingen sowie der naturnahen Gestaltung des Schettelbachtals, mit denen der "Ausgleich für Versiegelung" als dem zentralen Eingriff in Natur und Landschaft (Schutzgut Boden) teilweise erreicht werde, sehr begrüßt würden. Damit hat auch der "private Naturschutz" die - von den Klägern in Zweifel gezogene - naturschutzfachliche Berechtigung multifunktionaler Kompensationsmaßnahmen bestätigt.

Eventuelle naturschutzfachliche Mängel bei der Bestandsaufnahme und Konfliktanalyse (Eingriffsermittlung) beziehen ihre objektiv-rechtliche Relevanz daraus, dass sie auf die einzelnen Stufen der Eingriffsregelung "durchschlagen" und hier bereits deshalb zu Defiziten im Bereich des Vermeidungs- und Ausgleichsgebots führen können, zusätzlich zu den auf der Basis der ermittelten Eingriffswirkungen geltend gemachten Defiziten. Fehlende Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen bedeuteten aber nur dann einen Verstoß gegen die entsprechende Verpflichtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG, wenn sie nach dem insoweit begrenzenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit möglich (erforderlich) gewesen wären. Selbst wenn danach wegen Unterlassens der einen oder anderen möglichen (erforderlichen) Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahme ein Verstoß auf der ersten Stufe der Eingriffsregelung vorläge, ist nicht ersichtlich, dass diese dann insoweit gegebene objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auch zu einer Rechtsverletzung gerade der Kläger geführt hätte, wie dies nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg ihrer Anfechtungsklagen ist. Es ist nämlich anerkannt, dass gewisse formelle oder materielle Mängel der Planung nach ihrer Art oder Bedeutung für das Vorhaben in Richtung auf die Rechtsverletzung des mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen unbeachtlich sein können. Liegt (nur) die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs - wie etwa hier (unterstellt) im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes - vor, so ist dieser Mangel der Planung dann für den Eigentumsschutz eines Klägers unerheblich, wenn auch die Beachtung dieses Belangs nicht zu einem Absehen von der Maßnahme insgesamt oder zu einer Veränderung der Trassenführung im Bereich eines planbetroffenen Grundstücks führen würde. Das ist z. B. der Fall, wenn der als verletzt geltend gemachte öffentliche (hier naturschutzrechtliche) Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch bei seiner Korrektur - etwa durch teilweise Verlegung der Trasse - der Eingriff in das Grundeigentum des betroffenen Klägers unverändert bestehen bliebe. Entsprechend liegt es hier. Es ist nicht ersichtlich, dass - wie gefordert - durch noch längere Brücken als die geplanten für eine noch weitergehendere Schonung des Landschaftsbildes die enteignende Inanspruchnahme eines - auch gepachteten - Grundstücks der Kläger entfiele und deshalb ein Planungsfehler insoweit auch kausal für eine Rechtsverletzung jedenfalls eines der trassenbetroffenen Kläger wäre. Dass in diesem Zusammenhang eine andere Linienführung der Südumgehung ohne Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Fehlerbehebung geboten wäre, behaupten die Kläger selbst nicht.

Sollte auf der Ebene des Ausgleichsgebots aus den von den Klägern angeführten Gründen jedenfalls teilweise ein Defizit auch in Bezug auf die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und landschaftsbezogene Erholung vorliegen, weil der für einen Ausgleich erforderliche funktionale Zusammenhang der vorgesehenen Maßnahmen doch nicht vollständig gegeben bzw. anzuerkennen ist, so wäre Voraussetzung für die Annahme eines diesbezüglichen Planungsfehlers die Ausgleichbarkeit der insoweit verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen. Auch in diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Ausgleichspflicht auf die "erforderlichen" Maßnahmen, d.h. auf solche Maßnahmen beschränkt ist, die "vernünftigerweise geboten" sind, was eine Begrenzung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einschließt (vgl. Senatsurt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 - NuR 1995, 358). Die Kläger haben selbst nicht aufgezeigt, wo und wie ein weitergehender Ausgleich der Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und landschaftsbezogene Erholung zumindest teilweise möglich wäre, und sie haben nur allgemein auf zusätzliche Ersatzmaßnahmen hingewiesen. Weitere Ausgleichsmaßnahmen insoweit würden zudem zwangsläufig zu einem noch größeren Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche im Bereich der geplanten Trasse führen, wodurch die Kläger noch mehr betroffen wären. Selbst wenn aber die eine oder andere "echte" Ausgleichsmaßnahme auch bei der dargestellten Begrenzung der Ausgleichspflicht noch möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass sie nicht nachträglich verwirklicht werden könnte, ohne dass dadurch das planfestgestellte Vorhaben konzeptionell insgesamt in Frage gestellt würde. Da die Inanspruchnahme von Grundstücken der Kläger also gerade nicht entfiele, wäre ein angenommener Verstoß gegen das Ausgleichsgebot für den Eigentumsschutz der Kläger unerheblich; es bestünde kein Anspruch auf Planaufhebung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 - NVwZ 1996, 896 = DVBl. 1996, 676, u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -).

Allerdings führte ein - unterstelltes - Ausgleichsdefizit auch in Bezug auf die betroffenen Schutzgüter Landschaftsbild und landschaftsbezogene Erholung und nicht nur, wie angenommen, in Bezug auf das Schutzgut Boden durch die Versiegelung freier Flächen dazu, dass die Behörde auf der nachfolgenden Stufe der Eingriffsregelung, nämlich der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung, nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen in noch größerem Umfang hätte zugrunde legen müssen. Das bedeutete einen Mangel der Abwägung bezüglich der Einstellung und Gewichtung der verbleibenden, nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen. Ein solcher Mangel wäre nach der Regelung des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG, die auf die spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung Anwendung findet (vgl. Senatsurt. v. 09.02.1995 - 5 S 1648/94 - a.a.O.), nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es bestehen bereits Zweifel, ob das Merkmal der "Offensichtlichkeit" gegeben ist. Hierzu kann auf die erwähnten, dem landschaftspflegerischen Begleitplan grundsätzlich beipflichtenden Stellungnahmen des "amtlichen" und des "privaten" Naturschutzes verwiesen werden. Selbst bei Annahme eines offensichtlichen Abwägungsmangels insoweit wäre dieser nicht von Einfluss gewesen i.S. des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG. Hierfür reicht es nicht aus, den möglichen Einfluss des Abwägungsmangels auf das Abwägungsergebnis abstrakt und hypothetisch festzustellen. Es muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - UPR 1995, 445). Anhand der Planunterlagen und sonst erkennbarer Umstände ergibt sich indes nicht, dass sich bei einem noch größeren Ausgleichsdefizit als angenommen ein anderes Abwägungsergebnis, nämlich ein Absehen vom planfestgestellten Vorhaben abgezeichnet hätte, wenn man sich die Planungsziele und den Planungsprozess vor Augen hält. Die Behörde hat das umstrittene Straßenbauvorhaben und den damit verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft trotz des verbleibenden Ausgleichsdefizits nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG abwägend zugelassen, weil die B 29 neu Teil einer wichtigen regionalen Verbindung sei, die in Anbetracht des bestehenden und erst recht des prognostizierten Verkehrsaufkommens dringend den gegenwärtigen Anforderungen angepasst werden müsse; besonders bedeutsam sei dabei die Belastung der Anwohner der bestehenden Ortsdurchfahrt der B 29, die ein unzumutbares Ausmaß erreicht hätten; außer den unmittelbaren Vorteilen für den Fernverkehr und der Bedeutung für den Wirtschaftsstandort würden (endlich) die Nutzungskonflikte zwischen lärmintensivem Verkehr und schutzbedürftigen Baugebieten angemessen bewältigt. Diese Erwägungen begegnen unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken und schließen in Verbindung mit dem Gang des Planungsverfahrens die konkrete Möglichkeit aus, dass sich die Behörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung bei Annahme eines größeren Ausgleichsdefizits gegen den Bau der Südumgehung ausgesprochen hätte. Nur eine solche Abwägungsentscheidung ließe aber die Rechtsbetroffenheit der Kläger entfallen.

Falls mit den Klägern von einem größeren Ausgleichsdefizit als angenommen auszugehen wäre, führte dieser Mangel auch auf der nächsten Stufe der Eingriffsregelung, der Verpflichtung zum Ausgleich auf sonstige Weise, nicht zum Erfolg der Anfechtungsklagen. Denn das Fehlen weiterer Ersatzmaßnahmen, wie sie die Kläger in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Kompensation der verbleibenden nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild angemahnt haben, würde das Vorhaben, für dessen Verwirklichung sich die Behörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung in nicht zu beanstandender Weise bereits entschieden hat, konzeptionell nicht in Frage stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188 = NuR 1996, 287). Der anzunehmende Rechtsmangel wäre wiederum nicht kausal für die enteignende Inanspruchnahme eines der Grundstücke der Kläger, da diese auch bei Durchführung weiterer möglicher und verhältnismäßiger Ersatzmaßnahmen, also bei einer insoweit objektiv rechtmäßigen Planungsentscheidung, bestehen bliebe. Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses - wie beantragt - schiede danach aus.

Im Übrigen hat sich die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in den Nebenbestimmungen unter III Nr. 2 (Naturschutz) für den Fall, dass "einzelne planfestgestellte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht verwirklicht werden können", die Festsetzung weiterer naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen, hilfsweise die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe vorbehalten. Auch eventuelle Defizite in diesem vorbehaltenen Bereich ließen die Grundstücksbetroffenheit der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben unberührt.

Wiewohl danach die Einwände der Kläger auch in Bezug auf die zur Kompensation der - nicht ausgeglichenen - Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden vorgesehenen Ersatzmaßnahmen 12.1 und 12.2 mit einer Fläche von 3,28 ha (vgl. landschaftspflegerischer Begleitplan S. 102, S. 106 Übersicht 5.4 und S. 117) mit Blick auf den Klageantrag unerheblich sind, weist der Senat darauf hin, dass die in der Unterlage 12.3 Plan 6 aufgeführte Maßnahme 11.1 nicht den Flächenansatz für die beiden Ersatzmaßnahmen betrifft. Dies hat auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt und klargestellt.

3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - a.a.O.).

a) Die Entscheidung der Behörde, den Plan für den Neubau der B 29 als Südumgehung von Mögglingen auch im Hinblick auf die umfangreiche Inanspruchnahme von Grundflächen der Kläger festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Die Behörde hat gesehen, dass das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum "in hervorgehobener Weise" zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehört, hat aber gleichwohl den "außerordentlich gewichtigen öffentlichen Verkehrsinteressen" und dem Interesse der Anlieger an der bisherigen Ortsdurchfahrt der B 29 in Mögglingen, von unzumutbaren Lärm- und Schadstoffimmissionen verschont zu werden, den Vorrang eingeräumt gegenüber dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer an einem vollständigen Erhalt ihres Eigentums. Das ist unter Abwägungsgesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden wie der Verweis von Entschädigungsfragen in das nachfolgende Enteignungsverfahren. Die Folgen des Eigentumseingriffs - für den Fall, dass die angestrebte (Unternehmens-)Flurbereinigung scheitern sollte - sind gemäß § 19 Abs. 5 FStrG nach dem Landesenteignungsgesetz zu bemessen. Dieses enthält, insbesondere mit den Vorschriften über die Entschädigung in Land (§ 14 LEntG) und über die Erstreckung der Entschädigung auch auf andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (§ 10 LEntG), ein rechtliches Instrumentarium, das geeignet ist, die planbedingte Eigentumsbetroffenheit in sachgerechter Weise auszugleichen. Es ist deshalb sichergestellt, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteignungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1997 - 11 A 54.96 - m.w.N., NuR 1998, 604).

b) Die behördliche Abwägungsentscheidung leidet im Hinblick auf die berührten privaten Belange auch nicht deshalb an einem Rechtsmangel, weil nicht nur - wie angenommen - beim Kläger zu 9 eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs vorläge, sondern auch die landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebe des Klägers zu 2 und - unterstellt - des Klägers zu 4 planbedingt in ihrer Existenz gefährdet wären, wie dies in der Klageschrift geltend gemacht wird. Der Kläger zu 2 weist auf der Basis einer gebotenen objektiv-betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90 - u. Senatsurt. v. 09.02.1995 - 5 S 1648/94 - a.a.O.) darauf hin, dass sich nach Abzug von Zinsanspruch und Pachtansatz unter Zugrundelegung von jährlich 1.040 Arbeitsstunden ein rentabler Stundenlohn von 11,40 DM ergebe, der sich infolge des planbedingten Flächenverlusts auf einen unrentablen Stundenlohn von 8,76 DM verringere. Demgegenüber geht der Beklagte in der Klageerwiderung von mindestens 2.500 Arbeitsstunden pro Jahr aus; dies ergebe einen Stundenlohn von 4,75 DM, der sich nach Realisierung des planfestgestellten Vorhabens auf 3,65 DM reduziere; mit beiden Stundenlöhnen liege der Betrieb des Klägers zu 2 weit unter den geforderten Vergleichseinkommen des Agrarberichts von jährlich ca. 42.000,-- DM. Der vom Beklagten angenommene Arbeitseinsatz erscheint angesichts der Größe und Struktur des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu 2 zwar plausibel. Welcher Arbeitseinsatz zugrunde zu legen ist, bedarf jedoch ebenso wenig einer abschließenden Klärung wie beim Bioland-Betrieb des Klägers zu 4 die Frage, ob wegen einzuhaltender Richtlinien der planbedingte Eingriff über den reinen Flächenverlust hinausgeht mit der Folge, dass auch dieser Betrieb als existenzgefährdet anzusehen ist. Zum einen erscheint schon fraglich, ob insoweit jeweils von einem offensichtlichen Fehler im Abwägungsvorgang ausgegangen werden könnte. Denn immerhin hat die Behörde die Verneinung einer Existenzgefährdung in diesen beiden Fällen auf ein jeweils eingeholtes, ausführliches Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe gestützt. Jedenfalls aber ist die konkrete Möglichkeit eines Einflusses eines - insoweit gleichwohl als offensichtlich angenommenen - Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis, nämlich die Planfeststellung der Südumgehung, zu verneinen.

Im Planfeststellungsbeschluss (S. 42) heißt es ausdrücklich, "dass angesichts der für das planfestgestellte Vorhaben sprechenden Gründe die Abwägungsentscheidung auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn entgegen den Ergebnissen des Sachverständigen im Gutachten Mai 1999 tatsächlich in mehreren Fällen Existenzgefährdungen sowie Umsatzeinbußen bei den biologisch wirtschaftenden Landwirten durch den Neubau der B 29 eintreten würden". Darin liegt entgegen der Meinung der Kläger keine unzulässige Wahrunterstellung. Die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung sind erst überschritten, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des in Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.78 - NJW 1981, 241). Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Planung durch Unterstellungen zu weit von der Realität entfernt bzw. dass die Gesamtkonzeption des Vorhabens - gerade auch im Bereich eines öffentlichen Belangs, wie etwa der Landwirtschaft als solcher - auf Unterstellungen aufgebaut ist. So liegt es hier indessen nicht. Die Behörde hat die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens (Südumgehung) auf die landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und anderer Landwirte nicht einfach ohne jegliche Prüfung unterstellt. Das wäre sicher unzulässig gewesen. Vielmehr hat sich der landwirtschaftliche Sachverständige der Oberfinanzdirektion Karlsruhe in gesonderten Gutachten mit der jeweiligen Situation der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger befasst und - ausgenommen beim Kläger zu 9 - eine planbedingte Existenzgefährdung verneint, weil die Betriebe bereits jetzt nach objektiv-betriebswirtschaftlichen Maßstäben (s.o.) nicht existenzfähig seien. Auch sind mit den betroffenen Landwirten am 15.07.1999 gesonderte, nicht öffentliche "Einzelerörterungen" geführt worden. Von der "Ausblendung" eines abwägungserheblichen - auch für die Variantenabwägung zwischen Südumgehung und Tunnellösung maßgebenden - Sachverhalts, nämlich der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Betroffenheit der Landwirtschaft als solcher (auch als öffentlicher Belang), kann danach keine Rede sein. Vielmehr hat die Behörde mit der wiedergegebenen Passage im Planfeststellungsbeschluss lediglich dokumentiert, dass das planfestgestellte Vorhaben selbst um den Preis der Existenzgefährdung auch der Nebenerwerbsbetriebe der Kläger zu 2 und (unterstellt) zu 4 verwirklicht werden soll, so dass die konkrete Möglichkeit einer anderen - nicht zu einer Rechtsbetroffenheit der Kläger führenden - Planungsentscheidung nicht angenommen werden kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.02.1999 - 4 A 18.98 - UPR 1999, 268).

Dies gilt nicht nur im Hinblick auf ein Unterlassen des Vorhabens (Nullvariante - diese wird auch von den Klägern nicht ins Spiel gebracht), sondern auch im Hinblick auf die Verwerfung der Tunnellösung, bei der es zu keiner Betroffenheit oder gar Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe käme. Diesen Umstand hat die Behörde nicht unberücksichtigt gelassen. Zwar werden im Planfeststellungsbeschluss (S. 24) beim "Resümee" der Variantenprüfung als für eine Tunnellösung sprechende Argumente nur Natur und Umwelt sowie eine geringere Flächeninanspruchnahme, insbesondere die damit verbundene Schonung landwirtschaftlicher Nutzflächen, genannt. Das lässt aber nicht den von den Klägern gezogenen Schluss zu, die Behörde habe bei der Variantenfrage als Nachteil der planfestgestellten Südumgehung die Existenzgefährdung von - unterstellt - insgesamt drei landwirtschaftlichen Betrieben außer acht gelassen. Auch den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 38 ff.) unter III Nr. 11 (landwirtschaftliche Belange) ist zu entnehmen, dass die Behörde nicht nur von schwerwiegenden Eingriffen in landwirtschaftliche Nutzflächen durch deren Inanspruchnahme in einem Umfang von ca. 47 ha ausgegangen ist, sondern auch auf die Bedeutung einer "flächendeckenden bäuerlichen Landwirtschaft" (als öffentlicher Belang) hingewiesen und sich des Problems einer planbedingten Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe bewusst war, das sie in 12 Fällen sachverständig hat untersuchen lassen und mit den Betroffenen zudem einzeln erörtert hat.

Die im Planfeststellungsbeschluss (S. 42) dokumentierte Absicht der Behörde, nach Bestandskraft der Planungsentscheidung einen Antrag auf Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens zu stellen, zeigt ebenfalls, dass sich die Behörde der Betroffenheit zahlreicher landwirtschaftlicher Betriebe wie auch des öffentlichen Belangs der Landwirtschaft bewusst war. Die Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung hat auch das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Schorndorf in seiner Stellungnahme vom 12.11.1998 für unverzichtbar gehalten und dabei besonders auf die Betroffenheit des Demeter-Betriebs des Klägers zu 9 hingewiesen. Ebenso hat das Amt für Landwirtschaft, Landschaft- und Bodenkultur Ellwangen in seiner Stellungnahme vom 19.11.1998 die Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung "dringend angeraten" und auf eine drohende Existenzgefährdung des Demeter-Betriebs des Klägers zu 9 hingewiesen.

Es kann somit keine Rede davon sein, dass dem Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Ausmaßes, in dem landwirtschaftliche Betriebe planbedingt existenzgefährdet sind, wie auch in Bezug auf den dadurch berührten öffentlichen Belang der Landwirtschaft in dem betreffenden Raum schon "im Ansatz" keine zutreffenden Annahmen und Vorstellungen zugrunde liegen mit der Folge, dass wegen eines insoweit anzunehmenden Abwägungsmangels eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung nicht auszuschließen und der Planfeststellungsbeschluss deshalb antragsgemäß aufzuheben wäre.

Bei einem Scheitern der beabsichtigten (Unternehmens-)Flurbereinigung käme es zwangsläufig zu einem Enteignungsverfahren, in dem den Klägern Entschädigung nicht nur für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust, sondern auch für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile zu leisten wäre (§§ 7 Abs. 2, 9 und 10 LEntG). Es ist deshalb gewährleistet, dass die durch die Planung bedingten Flächenverluste, die zu einer Existenzgefährdung oder sonstigen (finanziellen) Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger führen, und der darin liegende planbedingte Konflikt in einem nachfolgenden Enteignungsentschädigungsverfahren bewältigt werden. Einer weitergehenden Regelung im Planfeststellungsbeschluss bedurfte es insoweit nicht. Insbesondere ist es kein Rechtsmangel, dass die Behörde nicht auch den Klägern zu 2 und zu 4 - bei insoweit unterstellter Existenzgefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe - eine Entschädigung "dem Grunde nach" zugesagt hat, wie sie dies im Planfeststellungsbeschluss (S. 40) beim Kläger zu 9 getan hat. Einer solchen "Regelung" bedarf es nur bei der Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Folge mittelbarer Einwirkungen des planfestgestellten Vorhabens (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.02.1995 - 5 S 1701/94 - m.w.N.). Im Falle einer unmittelbaren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzungsflächen - wie vorliegend - ist durch ein nachfolgendes Enteignungsverfahren sichergestellt, dass auch Einbußen bis hin zur Existenzgefährdung oder -vernichtung als Folge der Enteignung berücksichtigt und entschädigt werden. Der Zusage einer Entschädigung "dem Grunde nach" bedurfte es daher auch bei der angenommenen Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu 9 nicht.

c) Die im Zentrum der fachplanerischen Abwägung stehende Variantenprüfung lässt ebenfalls keinen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Rechtsmangel erkennen.

Dabei gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Nullvariante, d.h. die Beibehaltung des bisherigen Zustands, nicht in Betracht kommt. Das hat auch die Behörde abwägend angenommen. Die Aufnahme eines Ausbauvorhabens in den Bedarfsplan als ein für den Straßenbau sprechender Gesichtspunkt entbindet die Behörde nämlich nicht von der Verpflichtung, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob in der Abwägung unüberwindliche gegenläufige Belange dazu nötigen, von der Planung Abstand zu nehmen. Denn auch ein dem bindend festgestellten Bedarf entsprechendes Straßenbauvorhaben kann an entgegenstehenden öffentlichen und/oder privaten Belangen scheitern (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 - NVwZ 1998, 508 = DVBl. 1996, 115). Die Behörde hat jedoch die Nullvariante aus Gründen der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf die Interessen der Anwohner an der bisherigen Ortsdurchfahrt der B 29 in Mögglingen, von den unzumutbaren Immissionsbelastungen verschont zu werden, verworfen. Das ist als Abwägungsentscheidung bedenkenfrei und wird auch von den Klägern nicht beanstandet.

Die Variantenprüfung ist auf die Frage zugespitzt, ob sich die Behörde abwägungsfehlerfrei unter Verwerfung der von den Klägern favorisierten Tunnellösung für die planfestgestellte Südumgehung entschieden hat. Diese beiden Varianten werden im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ausführlich erörtert, wobei ihre jeweiligen Vor- und Nachteile in Bezug auf Natur und Umwelt einschließlich des Potentials Boden "mit landwirtschaftlicher Fläche", auf das Schutzgut Wasser, auf die verkehrlichen Entlastungswirkungen, auf den Immissionsschutz, auf den Städtebau und auf die Kosten einander gegenüber gestellt werden. In ihrem "Resümee" hat die Behörde beide Varianten als geeignet angesehen, Mögglingen vom Verkehr zu entlasten, und bei beiden Varianten Vor- und Nachteile erkannt, "die - gesamtsaldierend betrachtet - beide Trassen realisierbar erscheinen lassen". Als gewichtige für die Tunnellösung sprechenden Aspekte hat die Behörde die Belange Natur und Umwelt sowie die geringere Flächeninanspruchnahme, insbesondere die damit verbundene Schonung landwirtschaftlicher Nutzflächen, eingestellt. Gleichwohl hat die Behörde als "zentrales Argument" gegen die Tunnellösung den Kostenfaktor durchschlagen lassen. Ausgehend von geschätzten Kosten für die planfestgestellte Südumgehung in Höhe von ca. 90 Mill. DM und für die Tunnellösung in Höhe von ca. 130 Mill. DM hat die Behörde abwägend gemeint, dass die "erheblichen Mehrkosten in Millionenhöhe" in Anbetracht der angespannten Finanzhaushalte und des geltenden Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots nicht abverlangt werden könnten und ein atypischer, die Tunnellösung bedingender Ausnahmefall (etwa mit Blick auf die Topographie oder auf den Immissionsschutz) nicht vorliege. Das lässt - entgegen der Meinung der Kläger - einen nach § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG erheblichen Abwägungsmangel nicht erkennen.

Die Behörde hat zunächst nicht übersehen, dass das planfestgestellte Vorhaben in gravierender Weise das Grundanliegen der Integrität von Natur und Landschaft tangiert, und hat dieses Integritätsinteresse nicht - was unzulässig wäre - allein unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht erfolgte Kompensation des planbedingten Eingriffs nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (als einem Folgenbewältigungsprogramm) hintangestellt. In gleicher Weise hat sie die damit einhergehende erhebliche Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen einschließlich der damit verbundenen Folgen für die Landwirtschaft erkannt und eingestellt. Dass sie die insoweit erheblich geringeren Auswirkungen der Tunnellösung als deren Vorteile dargestellt hat, enthält im Umkehrschluss zugleich deren Bewertung und Einstellung als erhebliche Nachteile der planfestgestellten Südumgehung.

Bei der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung gehört zu den abwägungserheblichen öffentlichen Belangen auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung, begründet im Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BHO). Dieses Kosteninteresse kann auch für die Wahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein. Das Interesse eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Berechtigten (Pächters), nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, hat demgegenüber keinen generellen Vorrang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.08.1999 - 4 VR 9.98 - NuR 1999, 633). Gleiches gilt für das Integritätsinteresse an Natur und Landschaft, wie auch schon im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht zur Wahl der ökologisch oder allgemein naturschutzfachlich günstigsten oder günstigeren Planungsalternative zwingt. Danach ist es unter Abwägungsgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde - neben Nachteilen etwa im Bereich des Immissionsschutzes - als "zentrales Argument" gegen eine von den Klägern favorisierte Tunnellösung den Kostenfaktor ins Feld geführt hat, ausgehend von geschätzten Kosten für die planfestgestellte Südumgehung in Höhe von ca. 90 Mill. DM und für die Tunnellösung in Höhe von ca. 130 Mill. DM. Wegen der "zentralen" Bedeutung des Kostenfaktors war es dann aber geboten, nicht nur die Kosten der planfestgestellten Südumgehung, sondern auch diejenigen für die Tunnellösung in einer Weise zu ermitteln, die es erlaubt, "erhebliche Mehrkosten in Millionenhöhe" festzustellen und der Abwägungsentscheidung zugrunde zu legen, wiewohl die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, von ihr erwogene Trassenvarianten in jeder Beziehung gleich intensiv zu prüfen wie die planfestgestellte Trasse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NuR 1998, 95). Vorweg ist zu den von den Klägern gerügten unterschiedlichen Angaben in den Planungsunterlagen zu den Kosten der planfestgestellten Südumgehung folgendes zu sagen: Im Planfeststellungsbeschluss (S. 22) geht die Behörde insoweit von geschätzten Kosten in Höhe von 90 Mill. DM aus. Die Kostenberechnung des am 20.10.1995 vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg genehmigten und mit Gesehen-Vermerk des Bundesministers für Verkehr vom 24.05.1996 versehenen RE-Vorentwurfs weist demgegenüber (noch) Gesamtkosten in Höhe von 94,861 Mill. DM aus (Bau: 87,764 Mill. DM + Grunderwerb: 7,097 Mill. DM). Auch eine vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegte Kostenübersicht, die der Bürgermeister der Gemeinde Mögglingen erstellt hat, geht von Gesamtkosten in Höhe von 95 Mill. DM aus. Nach einer im Laufe des Planfeststellungsverfahrens erstellten Kostenberechnung der Bundesstraßenbauverwaltung (Vorhabenträger) vom 22.07.1999 (Betreff: Äußerung zu den Fragen des Herrn Sch. - das ist der Vertreter der Bürgerinitiative -) belaufen sich die Gesamtkosten für die Baumaßnahme nach Reduzierung der Kosten im RE-Vorentwurf in Höhe von 94,861 Mill. DM um 2,8 Mill. DM beim landschaftspflegerischen Begleitplan und um weitere 8,5 Mill. DM bei den Brücken auf 83,54 Mill. DM. Von eben diesen aktuellen Gesamtkosten (Bau: 78,086 Mill. DM + Grunderwerb: 5,463 Mill. DM) geht auch die - noch nicht genehmigte - Kostenberechnung vom 02.02.2000 (mit genehmigtem landschaftspflegerischen Begleitplan vom 21.12.1997 und reduzierten Brückenlängen gemäß Erlass vom 12.12.1997) aus. Aus "Sicherheitsgründen" hat die Behörde im Planfeststellungsbeschluss beim Variantenvergleich für die planfestgestellte Südumgehung gleichwohl Kosten in Höhe von 90 Mill. DM zugrunde gelegt.

Die gegen diesen Kostenansatz gerichteten Angriffe der Kläger schlagen nicht durch. Die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses maßgebende Kostenschätzung auf der Grundlage der Kostenberechnung des RE-Vorentwurfs 1995 in Verbindung mit der Stellungnahme der Bundesstraßenbauverwaltung vom 22.07.1999, in der die zwischenzeitlichen kostenmäßig relevanten Änderungen an der Planung (etwa im Bereich des landschaftspflegerischen Begleitplans) erläutert werden, ist nach 9 Hauptgruppen gegliedert, in denen die entsprechenden Massen für die einzelnen Bauteile zusammengefasst sind. Die Plausibilität dieser ausdifferenzierten Kostenschätzung - mehr kann es im Verfahrensstadium der Planung nicht sein - können die Kläger mit den von ihnen vorgenommenen "Umrechnungen" auf der Basis der für die Tunnellösung und damit für ein gänzlich anderes Straßenbauprojekt erstellten Kostenberechnung des Ingenieurbüros Spiekermann vom Juni 1999 schon im Ansatz nicht in Zweifel ziehen. Dies gilt insbesondere, soweit die Kläger mit einem hieraus abgeleiteten einheitlichen Quadratmeterpreis für Brücken versuchen, den behördlichen Kostenansatz für Brücken (Hauptgruppe 4) bei der planfestgestellten Südumgehung zu erschüttern, der für jedes der insgesamt 11 sehr unterschiedlichen Brückenbauwerke "Einzelkosten" mit unterschiedlichen "Kosten je Einheit" auswirft. Soweit die Kläger nach ihren "Umrechnungen" auf der Basis der Spiekermann-Kostenberechnung für die Straße (Hauptgruppe 2: Untergrund, Unterbau, Entwässerung und Hauptgruppe 3: Oberbau) von einem einheitlichen Kilometerpreis von 3,387 Mill. DM ausgehen und so zu Straßenkosten in Höhe von insgesamt 21,363 Mill. DM (ohne Brücken) gelangen, erscheint dies ohnehin im Hinblick auf das Ziel ihrer Bemühungen, die Kosten der planfestgestellten Südumgehung "hoch zu rechnen", unschlüssig, da die behördliche Kostenschätzung selbst für die Hauptgruppen 2 und 3 mit 30,291 Mill. DM (14,538 Mill. DM + 15,753 Mill. DM) von insoweit erheblich höheren Kosten ausgeht.

Mit ihren - bereits behandelten - Einwänden, die Kompensation des mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft sei bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht hinreichend erfolgt und es sei in insgesamt drei Fällen - wenn auch teilweise unterstellt - von einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe auszugehen, versuchen die Kläger auch (und wohl primär), den Kostenansatz für das planfestgestellte Vorhaben um die Kosten für zusätzlich erforderliche Kompensationsmaßnahmen und für zusätzlich erforderliche Entschädigungsleistungen zu erhöhen. Eine Größenordnung dieser ihrer Ansicht nach jeweils hinzuzurechnenden Kosten haben die Kläger allerdings nicht aufgezeigt oder gar nur angedeutet. Nach Aktenlage drängt sich dem Senat auch keine Größenordnung auf, die in relevanter Weise den behördlichen Kostenansatz für die Südumgehung erschüttern könnte. Nach der Stellungnahme der Bundesstraßenbauverwaltung vom 22.07.1999 weist der - genehmigte - landschaftspflegerische Begleitplan Gesamtkosten in Höhe von 4,322 Mill. DM auf. Selbst wenn für zusätzliche Kompensationsmaßnahmen Kosten in Höhe von 2,8 Mill. DM anzusetzen wären - dieser Betrag entspräche der Kostenreduzierung gegenüber der ursprünglichen Gesamtsumme von 7,14 Mill. DM für den landschaftspflegerischen Begleitplan nach dessen Überarbeitung und bedeutete einen über 50 %igen Mehraufwand - und wenn ferner für die drei landwirtschaftlichen Betriebe neben den bereits veranschlagten Grunderwerbskosten (Hauptgruppe 1) weitergehende Entschädigungsleistungen für sonstige Vermögensnachteile (Existenzgefährdung) in einer Größenordnung von mehreren 100.000,-- DM hinzuzurechnen wären, würde damit allenfalls der "Sicherheitszuschlag" im Planfeststellungsbeschluss zwischen den nach der aktuellen Kostenberechnung anfallenden Kosten in Höhe von 83,549 Mill. DM und den für die Abwägung zugrunde gelegten Kosten in Höhe von 90 Mill. DM aufgezehrt.

Ist danach der dem Variantenvergleich zugrunde liegende Kostenansatz für die planfestgestellte Südumgehung in Höhe von 90 Mill. DM als Abwägungsposten nicht zu beanstanden, so gilt gleiches für die geschätzten Kosten einer Tunnellösung in Höhe von ca. 130 Mill. DM. Den hier geltend gemachten Kostenreduzierungen der Kläger ist schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass die vorgenommenen "Optimierungen" gegenüber der behördlichen Tunnelvariante letztlich auf eigenen Planungsvorstellungen der Kläger (bzw. der Bürgerinitiative) beruhen und endlos fortgeführt werden könnten. Damit aber greifen die Kläger in den behördlichen Planungsfreiraum ein, der auch für eine Alternativplanung anzuerkennen ist. Dafür, dass die im Rahmen des Variantenvergleichs erwogene amtliche Tunnellösung als Alternative konzeptionell gänzlich untauglich wäre, ist nichts ersichtlich. Zudem hat die Behörde die Kosten der Tunnelvarianten des Vorhabenträgers und der Bürgerinitiative durch ein unabhängiges Ingenieurbüro untersuchen lassen. Dessen detaillierte Kostenberechnungen widerlegen - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - insbesondere den Vorhalt der Kläger, dass der Tunnel selbst "einfach pauschal mit rd. 63 Mill." veranschlagt worden sei, und stehen auch sonst der Annahme eines offensichtlichen Mangels in Bezug auf diesen abwägungserheblichen Kostenpunkt entgegen. Schließlich hat der Vertreter der Bundesstraßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, das der Kostenschätzung für die planfestgestellte Südumgehung ein "mittleres Preisniveau" zugrunde gelegt worden sei, während die Kostenberechnungen für die beiden Tunnelvarianten "auf dem niedrigsten vertretbaren Preisniveau" vorgenommen worden seien (so auch der Erläuterungsbericht im Spiekermann-Gutachten vom 28.06.1999); die bei der Tunnellösung angesetzten Preise lägen ca. 15 % unter dem Angebotsmittel. Selbst wenn man all dies unbeachtet ließe, blieben die Einwände der Kläger gegen den behördlichen Kostenansatz für die Tunnellösung im Ergebnis ohne Erfolg. Denn sowohl in der Klagebegründung wie auch in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger selbst die Gesamtkosten für eine - "optimierte" - Tunnellösung mit einer Größenordnung von ca. 120 Mill. DM angegeben. Auch dies würde im Vergleich mit den geschätzten Kosten für die planfestgestellte Südumgehung in Höhe von 90 Mill. DM immer noch die Annahme im Planfeststellungsbeschluss (S. 22) tragen, dass die Tunnellösung "erhebliche Mehrkosten in Millionenhöhe" bedingen würde. Jedenfalls spricht angesichts der Größenordnung der sich gegenüberstehenden Kostenansätze nichts dafür, dass sich die Behörde bei Zugrundelegung von Kosten für die Tunnellösung in Höhe von (nur) ca. 120 Mill. DM im Rahmen des abwägenden Variantenvergleichs vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots gegen die planfestgestellte Südumgehung entschieden hätte.

Untauglich ist schließlich der Verweis der Kläger auf die Möglichkeit des Baus eines nur einbahnigen (zweispurigen) Tunnels mit einem dann - selbstverständlich - erheblich geringeren Kostenaufwand. Zum einen kann im Rahmen der Variantenprüfung unter Kostengesichtspunkten nicht eine zweibahnige Südumgehung mit einem nur einbahnigen Tunnel verglichen werden, abgesehen davon, dass auch ein solcher wieder auf eigenen Planungsvorstellungen der Kläger beruhte. Im Übrigen hat die Behörde einem nur einbahnigen Tunnel eine geringere verkehrliche Entlastungswirkung zuerkannt und damit den verkehrlichen Bedarf angesprochen. Insoweit sieht der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aber - wie dargelegt - einen zweibahnigen (vierspurigen) Aus- bzw. Neubau der B 29 im Bereich von Mögglingen vor. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Feststellung eines Verkehrsbedarfs durch den Bedarfsplan (§ 1 Abs. 2 FStrAbG) erstreckt sich auch auf die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung der Straße (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 - NuR 1998, 605). Eine dahinter zurückbleibende Planungsvariante dürfte daher schon aus diesem Grund im Rahmen der Alternativenprüfung zurückgestellt werden (vgl. Senatsurt. v. 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf 307.611,-- DM festgesetzt: Die Einsatzstreitwerte betragen für die Klage

des Klägers zu 1 55.670,-- DM des Klägers zu 2 75.670,-- DM der Klägerin zu 3 15.884,-- DM des Klägers zu 4 38.134,-- DM des Klägers zu 5 13.759,-- DM des Klägers zu 6 45.000,-- DM des Klägers zu 7 11.375,-- DM des Klägers zu 8 11.315,-- DM des Klägers zu 9 40.804,-- DM.

Dabei legt der Senat wegen der (nur) enteignungsrechtlichen Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses 50 % des Verkehrswerts der für das Vorhaben beanspruchten Flächen zugrunde, ausgehend von einem Preis von 3,-- DM/m² und ohne Differenzierung zwischen betroffenen Eigentumsflächen und betroffenen Pachtflächen. Ferner bewertet der Senat bei den Klägern zu 2, zu 4 und zu 9 im Hinblick auf die geltend gemachte Existenzgefährdung der landwirtschaftlichen Betriebe das insoweit weitergehende, zusätzlich zu berücksichtigende Abwehrinteresse mit jeweils 30.000,-- DM (ohne dass dies für ein Entschädigungsverfahren Aussagekraft hätte). Bei den übrigen Klägern bewertet der Senat das über die Grundstücksinanspruchnahme hinausgehende zusätzliche Abwehrinteresse mit jeweils 10.000,-- DM.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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