Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 7 S 2670/01
Rechtsgebiete: BSHG, SGB I, BGB


Vorschriften:

BSHG § 15 a Abs. 1 Satz 3
BSHG § 4 Abs. 2
SGB I § 37 Satz 1
SGB I § 47
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2
1. § 4 Abs. 2 BSHG geht § 47 SGB I auch hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten der bewilligten Sozialhilfe vor.

2. Die Auszahlung bewilligter Sozialhilfe an bevollmächtigte Dritte kommt nur in Betracht, wenn keine Zweckverfehlung zu besorgen ist.

3. Leistungen nach § 15 a BSHG sind vom Sozialhilfeträger in der Regel direkt an den Gläubiger zu erbringen; eine Auszahlung an den Hilfeempfänger bzw. an Dritte kommt in der Regel nur in Betracht, wenn der Hilfeempfänger den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.

4. Der Hilfeempfänger hat im Falle des § 15 a BSHG kein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Sozialhilfebezug dem Vermieter nicht bekannt wird.


7 S 2670/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Unterkunftskosten; vorläufiger Rechtsschutz

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein, Bader und Ridder

am 16. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragtragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2001 - 8 K 3037/01 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner die Übernahme von Mietrückständen in Höhe von 1.900 DM. Unter dem 30.11.2001 sicherte der Antragsgegner die Übernahme dieses Betrages zu. Dieser Betrag sollte direkt an den Vermieter zur Auszahlung gelangen, weil es bereits zuvor zu Zweckverfehlungen gekommen war. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung des Geldbetrages an ihn, hilfsweise an Herrn S., der das Geld treuhänderisch entgegennehmen und an den Vermieter weiter geben solle. Mit Beschluss vom 07.12.2001 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab.

II.

Gemäß § 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts - RmBereinVpG - vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3987) gilt für das vorliegende Verfahren die VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach § 146 Abs. 4 VwGO alter Fassung steht den Beteiligten in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht direkt die Beschwerde zu; diese bedarf vielmehr der vorherigen Zulassung durch das OVG. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.12.2001 ist damit nicht die vom Antragsteller eingelegte "Beschwerde" zulässig, sondern lediglich der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, worauf in der dem Beschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auch zutreffend hingewiesen worden ist. Eine Umdeutung der "Beschwerde" in einen solchen Antrag auf Zulassung der Beschwerde wäre nicht sachdienlich, weil für diesen Zulassungsantrag Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) besteht. Ein Zulassungsantrag kann deshalb nur von einem postulationsfähigen Vertreter, in der Regel einem Rechtsanwalt, gestellt werden. Da einem unbemittelten Beteiligten nicht zugemutet wird, einen Rechtsanwalt auf eigene Kosten einzuschalten, steht in dieser Situation der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Verfügung. Der am 09.12.2001 eingegangene Schriftsatz war deshalb sachdienlich als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts auszulegen, mit dem Ziel unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Zulassung der Beschwerde zu beantragen.

1. Der so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet, weil die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dies wäre vorliegend nur zu bejahen, wenn der beabsichtigte Zulassungsantrag erfolgversprechend wäre, mithin die Zulassung der Beschwerde in Betracht zu ziehen wäre. Dies ist zu verneinen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind, insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Auszahlung der bewilligten Beihilfe (Übernahme von Mietrückständen in Höhe von 1.900 DM) direkt an den Vermieter und nicht an den Antragsteller bzw. eine Vertrauensperson sei bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

a) Der Antragsgegner hat sich ermessensfehlerfrei dazu entschlossen, die rückständige Miete direkt an den Vermieter zu zahlen. Entgegenstehenden Wünschen des Antragstellers brauchte der Antragsgegner nicht zu entsprechen.

aa) Zunächst kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf § 47 SGB I, wonach Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut oder an seinen Wohnsitz zu übermitteln sind, berufen. Diese Regelung des allgemeinen Teils findet wegen spezieller Bestimmungen des Sozialhilferechts keine Anwendung (§ 37 Satz 1 SGB I; Art. II § 1 Nr. 15 SGB I). Gemäß § 4 Abs. 2 BSHG entscheidet der zuständige Träger der Sozialhilfe über Form und Maß der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. § 4 Abs. 2 BSHG betrifft nicht nur die Frage, ob die Leistung als Geldleistung erbracht werden soll, sondern auch, in welcher Weise eine als Geldleistung zu erbringende Hilfe zur Auszahlung gelangen soll. Denn im Bereich des Sozialhilferechts handelt es sich bei der Auszahlung einer Hilfe nicht allein um "Vollzug" des bewilligenden Verwaltungsakts, sondern um Teil der Hilfeleistung, die von fürsorgerischen Erwägungen geprägt ist. Die wirtschaftliche Leistung ist nicht nur Hingabe von Geld, sondern bezweckt die möglichst sachgerechte Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage. Bei Gestaltung der Hilfe muss der Sozialhilfeträger deshalb immer darauf bedacht sein, Zweckverfehlungen zu vermeiden, einerseits um dem Hilfesuchenden die Hilfe in möglichst optimaler Form zukommen zu lassen, andererseits um einer erneuten Inanspruchnahme vorzubeugen. Dies unterscheidet die Sozialhilfe von anderen Leistungsbereichen, wo die ordnungsgemäß erbrachte Auszahlung den Leistungsträger vor einer erneuten Zahlung schützt. Damit geht § 4 Abs. 2 BSHG als spezielle Regelung des Besonderen Teils § 47 SGB I vor.

bb) In welcher Weise der Sozialhilfeträger seine Leistungen erbringt, hängt insbesondere auch von dem mit der Leistung verfolgten Zweck ab. Dort wo die freie Lebensgestaltung des Hilfesuchenden im Vordergrund steht, wird die Hilfe regelmäßig an diesen direkt zur Auszahlung zu kommen haben. Bei der Übernahme von Schulden wird diesem Aspekt schon nach allgemeinen Kriterien wenig Bedeutung zukommen. Bei Entscheidungen nach § 15 a BSHG ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers aber auch ausdrücklich eingeschränkt. Denn § 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG sieht vor, dass die Hilfe nach Satz 1 an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden soll, wenn die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht sichergestellt ist. Damit steht bei einer solchen Hilfegewährung im Regelfall die Erreichung eng umgrenzter Zwecke: die Sicherung der Unterkunft oder die Behebung einer vergleichbaren Notlage im Vordergrund; nicht die freie Lebensgestaltung des Hilfeempfängers, zumal die die Unterkunft gefährdenden Mietrückstände häufig durch unwirtschaftliches Verhalten oder zweckwidrige Verwendung von Leistungen entstanden sein werden.

b) Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 3 BSHG ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Mietrückstand entstanden ist, weil der Antragsteller seinen Mietverpflichtungen nur unzureichend nachgekommen ist und vorrangig andere Verbindlichkeiten erfüllt hat. Dem ist der Antragsteller auch nicht entgegengetreten. Eine solche Feststellung genügt den tatbestandlichen Anforderungen der Norm, weil vom Sozialhilfeträger nicht die Kenntnis der künftigen Entwicklung verlangt werden kann, sondern nur eine Prognose auf der Grundlage der früheren Erfahrungen mit dem Hilfeempfänger. Eine zweckwidrige Mittelverwendung in der Vergangenheit rechtfertigt deshalb regelmäßig den Schluss, dass eine zweckentsprechende Mittelverwendung im Sinne von § 15 a Abs. 1 Satz 3 BSHG nicht sichergestellt ist. Ein solcher Schluss wird sich vor allem dann aufdrängen, wenn gerade der zu tilgende Mietrückstand durch zweckwidrige Mittelverwendung entstanden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 3 BSHG vor, darf der Sozialhilfeträger die Leistung nicht an den Hilfesuchenden erbringen ("soll"), es sei denn die zweckgemäße Mittelverwendung erscheint ausnahmsweise gleichwohl gesichert. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

c) Eine andere Einschätzung der Situation ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller zum Personenkreis des § 72 BSHG gehört. Zwar mag es bei diesem Personenkreis nahe liegen, Maßnahmen nach § 15a BSHG zu ergreifen (vgl. hierzu z.B. OVG Lüneburg, NJW 2001, 1155; OVG Hamburg, NJW 2000, 1587; Sächsisches OVG FEVS 49, 77). Hinsichtlich der Modalitäten der Leistungsgewährung verbleibt es aber auch für diesen Personenkreis zunächst bei den allgemeinen Grundsätzen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Übernahme von Mietrückständen durch den Sozialhilfeträger Rückschlüsse darauf zulassen soll, dass der Antragsteller als Strafentlassener zum Personenkreis des § 72 BSHG gehört.

2. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht auch abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Hilfe zu Händen des Herrn S. auszuzahlen; nichts anderes gilt hinsichtlich der nunmehr verlangten treuhänderischen Auszahlung an Herrn Rechtsanwalt G.

a) Ein Hilfesuchender kann im Verfahren einen Bevollmächtigten bestellen (§ 13 SGB X), der ihn bei allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten kann. Ein solcher Verfahrensbevollmächtigter kann nach Lage der erteilten Vollmacht auch zur Entgegennahme von Sozialleistungen befugt sein. Wollte der Antragsteller Herrn S. nicht in dieser Weise bevollmächtigen, was durch die lediglich "treuhänderische" Einschaltung nahe gelegt wird, war dieser in keiner Weise am Verfahren beteiligt. Dann wäre es dem Antragsgegner schon aus Rechtsgründen verwehrt gewesen, an Herrn S. Zahlungen vorzunehmen. Denn eine solche Zahlung würde nicht zur Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) führen und den Antragsgegner dem Risiko fehlender Zustimmung (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB) aussetzen, mit der Folge, dass die Leistung unter Umständen erneut erbracht werden müsste. Dass der Antragsgegner ein solches Risiko nicht eingehen muss, bedarf keiner weiteren Darlegung.

b) Aber auch wenn sich ein Dritter im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigter legitimiert, ist bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen immer auch zu prüfen, ob die Besonderheiten des Sozialhilferechts nicht eine Auszahlung an den Dritten verbieten. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn es Anzeichen dafür gäbe, dass die Einschaltung des Dritten der Umgehung des Pfändungs-, Verpfändungs-, Abtretungsverbots dienen soll, oder wenn allgemein zu besorgen ist, dass der Hilfesuchende die ihm zugedachte Leistung nicht, nicht alsbald oder nicht vollständig erhält (vgl. hierzu zum Beispiel auch: BSG, 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R (juris); BSGE 87, 239; 79, 113). Eine solche Zweckentfremdung der Leistung wird im vorliegenden Fall nicht zu besorgen gewesen sein. Eine Auszahlung an Herrn S. bzw. Rechtsanwalt G. scheitert aber bereits daran, dass diese, auch wenn sie als Bevollmächtigte des Antragstellers zu betrachten wären, jedenfalls keine weitergehende verfahrensmäßigen Rechte hätten als der Verfahrensbeteiligte selbst. Steht letzterem kein Recht auf direkte Auszahlung der Hilfe zu, kann dies auch ein Vertreter, der nicht eigene Rechte geltend macht, nicht verlangen.

c) Der Antragsgegner brauchte sich im vorliegenden Fall nicht auf den Wunsch des Antragstellers einzulassen, einen Dritten als "Treuhänder" bei der Hilfebewilligung einzuschalten.

aa) Es kann dahin stehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Einschaltung Dritter in das Sozialhilfeverfahren überhaupt sinnvoll sein kann. Jedenfalls würden von vornherein solche Dritte ausscheiden, bei denen der Sozialhilfeträger gezwungen wäre, eine eigenständige Überprüfung der Zuverlässigkeit dieser Personen vorzunehmen. Hier kämen nur solche Dritte in Betracht, auf deren Zuverlässigkeit der Sozialhilfeträger allgemein vertrauen könnte, wie dies beispielsweise bei Rechtsanwälten der Fall sein wird.

bb) In Fällen des § 15a BSHG scheidet aber die Einschaltung eines solchen "Treuhänders" aus anderen Gründen durchweg aus. Mit der Übernahme der Mietrückstände will der Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger die Wohnung auch künftig sichern. Dies kann er nur erreichen, wenn er fristgerecht die Leistung erbringt oder sich gegenüber dem Vermieter in der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zur Übernahme der Rückstände verpflichtet. Da der Sozialhilfeträger in aller Regel erst einige Zeit nach Rechtshängigkeit von der Räumungsklage Kenntnis erlangen wird und zudem eigenständige Ermittlungen und Abwägungen anzustellen hat, wird es schon aus Zeitgründen regelmäßig untunlich sein, zur Erfüllung einen Dritten einzuschalten. Hinzu kommt, dass mit dieser Einschaltung das weitere Risiko verbunden, wäre, dass durch verspätete Zahlung des Dritten die Wirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht mehr erzielt werden könnte. In dieser zugespitzten Situation kann der Sozialhilfeträger durchweg allein agieren, ohne Wünsche des Hilfeempfängers berücksichtigen zu müssen. Es kommt hinzu, dass eine direkte Leistung (bzw. die Übernahmeerklärung) seitens des Sozialhilfeträgers auch die sachgerechtere Leistung ist. Nachdem der Hilfeempfänger mit seinen Mietzahlungen bereits nachhaltig in Verzug geraten und Räumungsklage erhoben worden ist, wird das Verhältnis zum Vermieter auch künftig belastet sein. In dieser Situation wird ein Vermieter nicht allein an der Zahlung der Rückstände interessiert sein, sondern vor allem daran, auch künftig einen "potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers" (so das BVerwG, FEVS 45, 151 <156>) zu erhalten. Dieser wünschenswerte Effekt wird durch Einschaltung eines Dritten gerade verhindert.

d) Aus diesem Grunde hat der Antragsteller auch nicht den geltend gemachten Ansehensverlust zu befürchten. Das Vertrauensverhältnis zum Vermieter ist dadurch belastet worden, dass der er seinen mietvertraglichen Pflichten nachhaltig nicht nachgekommen ist, nicht dadurch, dass er Sozialhilfeempfänger ist. Es kann dahin stehen, in welchen Situationen die Offenbarung des Sozialhilfebezugs gegenüber Dritten eine Beeinträchtigung der Rechte des Hilfeempfängers sein kann, jedenfalls in den Fällen des § 15 a BSHG scheidet eine Rechtsverletzung von vornherein aus. Dies folgt schon daraus, dass der Sozialhilfeträger mit der Übernahme der Rückstände dem Dritten, dem Vermieter, gerade signalisieren will, dass ihm ab jetzt ein zuverlässiger Zahler gegenüber steht. Zugleich liegt eine solche Offenbarung im öffentlichen Interesse, weil der Sozialhilfeträger hiermit die Wohnung nachhaltig sichert und damit eine möglichst wirksame Hilfegewährung sicher stellt (BVerwG, FEVS 45, 155 <157>). Diese Sichtweise wird durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestätigt. Denn wenn der Sozialhilfeträger befugt ist, gegenüber dem Vermieter eine Verpflichtungserklärung abzugeben, also zu offenbaren, dass er künftig die Leistung erbringen werde, kann in einer solchen Erklärung nicht eine Verletzung von Rechten des Antragstellers gesehen werden.

e) Der Antragsteller kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass der Antragsgegner durch die Zahlung an den Vermieter seine Position als Widerkläger im Räumungsprozess schwäche. Der Sozialhilfeträger ist an der Erhaltung der Wohnung interessiert. Nur dies rechtfertigt die Übernahme von Schulden, für die ansonsten keine Sozialhilfemittel eingesetzt werden dürften. Die sichere Wirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann der Antragsgegner aber nur durch die vollständige Befriedigung des Vermieters erzielen. Von daher ist es nahe liegend, dass er den gesamten Mietrückstand getilgt hat. Unabhängig davon hätte dem Antragsteller nach § 15 a BSHG keine Leistung bewilligt werden können, die nicht gerade zur Deckung des Mietrückstandes bestimmt gewesen wäre.

Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück