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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: 8 S 1500/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 105
VwGO § 146
ZPO § 164
Gegen den Beschluss, durch den das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Protokollberichtigung ablehnt, ist die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof nicht statthaft (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.09.1996 - 5 S 2545/96 - NVwZ-RR 1997, 671).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

8 S 1500/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen erteilter Baugenehmigung

hier: Berichtigungsanträge

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger am 23. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2002 - 13 K 4102/01 - werden verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 4.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerden, mit denen sich die Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wenden, in dem ihre Anträge,

a) die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 19.3.2002 dahingehend zu berichtigen, dass sie auch beantragt hätten, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Einsicht in näher bezeichnete, beim Stadtplanungsamt geführte Akten zu gewähren,

b) den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.3.2002 - 13 K 4102/01 - entsprechend zu berichtigen und

c) das Urteil um die nachträgliche Entscheidung über diese Anträge zu ergänzen, abgelehnt worden sind, sind unzulässig.

a) Ihre in erster Linie erhobenen Beschwerden gegen die Ablehnung ihrer Protokollberichtigungsanträge sind - wie die Kläger selbst nicht verkennen - bereits nicht statthaft, denn der die beantragte Protokollberichtigung ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nach ganz h. M. unanfechtbar (BVerwG, Beschlüsse vom 14.8.1980 - 6 CB 72.80 - DÖV 1981, 180 und vom 14.7.1981 - 6 CB 77.79 - DÖV 1981, 840; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.9.1996 - 5 S 2545/96 - NVwZ-RR 1997, 671; Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 105 RdNr. 29; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 105 RdNr. 29; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 105 RdNr. 12; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Dez. 2001, § 105 RdNr. 100; Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Jan. 2002, § 105 RdNr. 32). Dem schließt sich der Senat an. Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 1 Abs. 1 AGVwGO) nur zu gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Der Beschluss über einen Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist keine solche Entscheidung, sondern ein Beschluss eigener Art. Denn er hat durch den Vorsitzenden und den Protokollführer, sei dies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der mit der Protokollführung betraute Richter, zu ergehen (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1980, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.9.1996, a.a.O.; Eyermann/Geiger, a.a.O.; Dolderer, a.a.O.; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 164 RdNr. 10). Auch die gemäß § 105 VwGO entsprechend anzuwendenden §§ 159 bis 165 ZPO sehen keinen besonderen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Protokollberichtigung vor (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.9.1996, a.a.O.; Kuntze, a.a.O.; Dolderer, a.a.O.). Schließlich können die Rechtsschutzmöglichkeiten bei einer beantragten Protokollberichtigung nicht weiter gehen als bei einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung, dessen Bescheidung nach § 119 Abs. 2 S. 2 VwGO unanfechtbar ist (Ortloff, a.a.O.).

Die Beschwerden der Kläger gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung wären im Übrigen selbst dann nicht zulässig, wenn man dieser herrschenden Meinung nicht folgt. Denn auch die Befürworter einer Beschwerdemöglichkeit beschränken die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht auf Verfahrensfehler, weil dieses schon mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht beurteilen kann, ob die Niederschrift inhaltlich richtig ist (BayVGH, Beschlüsse vom 9.2.2000 - 12 C 99.1576 - NVwZ-RR 2000, 843, vom 21.9.1998 - 24 C 98.1989 - BayVBl. 1999, 86, vom 17.3.1989 - 25 C 88.31688 - BayVBl. 1989, 566 und vom 2.7.1981 - 3 C 81 A.1000 - BayVBl. 1981, 692; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 105 RdNr. 9 m.w.N.). Die Kläger bemängeln aber gerade, das Protokoll des Verwaltungsgerichts sei deshalb inhaltlich unrichtig, weil es die von ihnen in der mündlichen Verhandlung gestellten (weiteren) Klaganträge nicht enthalte. Ihre Beschwerden hätten deshalb auch nach dieser Mindermeinung keinen Erfolg.

b) Auch ihre Beschwerden gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Tatbestandsberichtigung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2002 sind nicht statthaft. Dessen Unanfechtbarkeit ergibt sich - wie bereits erwähnt - aus § 119 Abs. 2 S. 2 VwGO.

c) Den Beschwerden der Kläger, mit denen sie eine Ergänzung dieses Urteils um eine Verurteilung der Beklagten erreichen wollen, ihnen Einsicht in bestimmte Akten des Stadtplanungsamtes zu gewähren, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Ergänzung setzt nach § 120 Abs. 1 VwGO voraus, dass ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag übergangen worden ist. Nach den vorstehenden Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass keine Klageanträge auf Akteneinsicht gestellt worden sind und das Verwaltungsgericht demgemäß - wie geschehen - nur über die im Tatbestand des Urteils vom 19.3.2002 festgehaltenen Anträge der Kläger zu entscheiden hatte, die Baugenehmigung der Beklagten vom 1.2.2001 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.9.2001 aufzuheben.

Die im Hinblick auf Nr. 2504 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG erforderliche Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 S. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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