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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: 8 S 1571/02
Rechtsgebiete: BauGB, LBO, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 144
LBO § 58 Abs. 1 Satz 1
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4
1. Die Baurechtsbehörde darf einen Bauantrag im Hinblick auf eine noch ausstehende sanierungsrechtliche Genehmigung nur dann wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn es für sie offensichtlich ist, dass diese Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werden kann.

2. Der in der Rechtsprechung herausgearbeitete Schwellenwert von etwa 100 m2 Nutzfläche, ab dem eine Spielhalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen ist, stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar. Maßgeblich ist die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.8.1991 - 5 S 2881/90 - VBlBW 1992, 217).


8 S 1571/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Baugenehmigung

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger sowie den Richter am Verwaltungsgericht Milz

am 12. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2002 - 12 K 4820/01 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 53.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weicht es von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch liegt ein gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel vor.

1. Die Beklagte macht zunächst geltend, aufgrund der am 27.7.2002 erlassenen Satzung über das Sanierungsgebiet "Pliensauvorstadt" und der daraus folgenden sanierungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens der Klägerin sei deren Sachbescheidungsinteresse für die erstrebte Baugenehmigung entfallen. Denn die Baurechtsbehörde sei ermächtigt, die beantragte Baugenehmigung ohne Sachprüfung zurückzuweisen, wenn und solange die sanierungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt sei. Diesem Zulassungsvorbringen steht nicht entgegen, dass die Sanierungssatzung erst nach dem Erlass des angefochtenen Urteils beschlossen und verkündet worden ist. Denn auch neue Umstände können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen (Beschluss des Senats vom 5.3.2002 - 8 S 156/02 - m.w.N.). Die Auffassung der Beklagten findet aber in der von ihr herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Vielmehr hat dieses seine frühere Ansicht, wonach in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ohne die nach § 144 Abs. 1 BauGB erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung eine Baugenehmigung nicht erteilt werden darf (Beschluss vom 15.7.1994 - 4 B 109.94 - NVwZ-RR 1995, 66 = PBauE § 142 BauGB Nr. 3; dem folgend: Beschluss des Senats vom 22.3.1995 - 8 S 2041 -; sog. "Schlusspunkttheorie"), in den von der Beklagten genannten Entscheidungen (Beschluss vom 25.10.1995 - 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 = PBauE § 144 BauGB Nr. 1; Urteil vom 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = PBauE § 144 BauGB Nr. 2; ebenso: Urteil des Senats vom 4.3.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343 = PBauE § 144 BauGB Nr. 3) ausdrücklich aufgegeben. Da die sanierungsrechtlichen Gesichtspunkte nicht von der Baurechtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, sondern von der Gemeinde im Rahmen der Entscheidung nach § 145 BauGB, hindert das Fehlen der sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht die Erteilung einer Baugenehmigung (Urteil des Senats vom 4.3.1996, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 8.6.1995 - 1 S 154/95 - SächsVBl. 1995, 265).

Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung auch betont, dass in solchen Fällen paralleler Genehmigungsverfahren ein Bauantrag wegen fehlenden Antragsinteresses oder Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden könne. Voraussetzung dafür ist aber, dass die andere für das Vorhaben erforderliche behördliche Gestattung unter keinen Umständen erteilt werden kann (ebenso: OVG NRW, Urteil vom 20.3.1992 - 11 A 610/90 - BauR 1992, 610). Dies muss für die Baurechtsbehörde offensichtlich sein. An dieser Eindeutigkeit fehlt es hier im Hinblick auf die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung. Der von der Beklagten vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf Stuttgarter Straße/Uhlandstraße - Süd - im Planbereich 16, "Pliensauvorstadt Ost" vom 22.6.1998 sieht zwar vor, Vergnügungsstätten in dem als Kerngebiet geplanten Bereich östlich der Uhlandstraße und südlich der Stuttgarter Straße auszuschließen. Dieser Planentwurf erfasst aber das nördlich der Stuttgarter Straße gelegene Vorhaben der Klägerin gerade nicht. Auch aus der Begründung der Sanierungssatzung und den Erläuterungen zu den städtebaulichen Konzeptionen für das Zentrum Pliensauvorstadt lässt sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ablesen, dass eine Spielhalle wie die von der Klägerin geplante die Durchführung der Sanierung i.S.d. § 145 Abs. 2 BauGB unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Denn immerhin soll das Sanierungsareal zum Stadtteilzentrum mit den entsprechenden Nutzungen (genannt werden u. a. Supermarkt, Läden, Dienstleistungsbetriebe bzw. Handelsbetriebe sowie Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen von Wirtschaft, Verwaltung und Kultur) entwickelt werden, wobei allerdings bisher nur sehr unterschiedliche Konzeptplanungen vorliegen. Angesichts der Sanierungsziele und der noch ungenauen Vorstellungen über die künftige Gestaltung des Stadtteilzentrums ist das Vorbringen der Beklagten, die Zulassung der von der Klägerin geplanten Spielhalle würde der gesamten für die Pliensauvorstadt vorgesehenen Aufwertungsstrategie diametral widersprechen, kaum nachvollziehbar. Jedenfalls kann danach keine Rede davon sein, dass die Baurechtsbehörde, die diese Fragen nicht zu prüfen hat, davon ausgehen dürfte, die sanierungsrechtliche Genehmigung werde unter keinen Umständen erteilt werden. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass damit die noch ausstehende Entscheidung über diese Genehmigung nicht präjudiziert ist.

2. Auch die Zweifel der Beklagten an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der streitigen Spielhalle um keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handle, die aufgrund der konkreten örtlichen Umstände im dortigen Mischgebiet als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 zulässig sei, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Denn die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass die Schwelle zum großflächigen Spielsalon, der wegen seiner Größe nur in einem Kerngebiet zugelassen werden kann, bei exakt 100 m2 liege und deshalb die geplante Spielhalle mit einer Nutzfläche von 105,01 m2 nicht genehmigt werden könne. Vielmehr wird in allen einschlägigen Entscheidungen angenommen, dass es sich bei diesem "Schwellenwert" nur um eine Richtgröße handelt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.8.1991 - 5 S 2881/90 - VBlBW 1992, 217; OVG NRW, Urteil vom 17.6.1992 - 11 A 1434/89 - NWVBl. 1992, 436; Urteil vom 21.6.1994 - 11 A 1113/91 - ZfBR 1995, 56), der die Bedeutung eines "wesentlichen Anhalts" für die Beantwortung der Frage zukommt, ob eine Spielhalle der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil dient oder ob sie auf einen übergeordneten Einzugsbereich abzielt und deshalb als kerngebietstypisch einzustufen ist (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 - NVwZ-RR 1993, 287 = PBauE § 6 BauNVO Nr. 4; OVG Bremen, Urteil vom 10.9.1996 - 1 BA 24/96 - <juris>), wobei die Schwelle im Einzelfall je nach den konkreten Gebietsgegebenheiten sowohl nach oben als auch nach unten korrigiert werden kann (OVG Lüneburg, Urteil vom 2.10.1987 - 6 A 71/86 - NVwZ 1988, 1143). Erforderlich ist deshalb eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 20.8.1992 - 4 C 54.89 - NVwZ-RR 1993, 65 = PBauE § 8 BauNVO Nr. 3; Beschluss vom 29.10.1992, a.a.O.). Dabei ist auch von Bedeutung, in welchem Maße in der Umgebung die Erdgeschosse gewerblich genutzt werden und wie weit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (BVerwG, Beschluss vom 7.2.1994 - 4 B 179.93 -UPR 1994, 262 = PBauE § 6 BauNVO Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 21.6.1994, a.a.O.).

Diesen Maßstäben wird die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts gerecht, denn es hat vor allem darauf abgestellt, dass das Baugrundstück im Norden an ein Kerngebiet grenze und im Süden - nur durch die Stuttgarter Straße getrennt - einem Gewerbegebiet gegenüber liege. Im Hinblick auf diese angrenzenden Grundstücksnutzungen seien von der geplanten Spielhalle, deren Einzugsbereich ersichtlich das umliegende Gebiet nicht übersteige, zumal in der nahe gelegenen Innenstadt bereits eine Spielhalle vorhanden sei, keine mischgebietsunverträglichen Emissionen zu erwarten. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sich westlich und östlich gemischte Wohn- und Geschäftsgebiete anschlössen, verkennt sie zum einen, dass die Bebauung westlich der Uhlandstraße infolge der hier schräg in die Stuttgarter Straße von Nordwesten einmündenden Hedelfinger Straße deutlich nach Norden zurückgesetzt ist. Zum anderen sind nach den vorgelegten Plänen in beiden Bereichen ausgedehnte Gebäudekomplexe vorhanden, die nur gewerblich genutzt sein können, weshalb das "Störpotential" der geplanten Spielhalle eher als gering einzustufen ist. Jedenfalls hat die Beklagte der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob mit unzumutbaren Störungen für die Umgebung zu rechnen ist (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO), nichts Substantiiertes entgegen gestellt. Davon abgesehen gehen auch die städtebaulichen Konzeptionen der Beklagten für das Zentrum Pliensauvorstadt von weiter zu entwickelnden gewerblichen Nutzungen aus. Insbesondere heißt es dort (S. 3 der Erläuterungen vom 26.6.2001), dass auf alle Fälle Platz für Autos notwendig sei. Andere Störungen oder Belästigungen als durch den sonach akzeptierten Autoverkehr sind aber von der Spielhalle nicht zu erwarten. Schließlich soll diese im Erdgeschoss des Gebäudes Stuttgarter Straße 12 eingerichtet werden. Jedenfalls die Alternative B der städtebaulichen Konzeptionen der Beklagten für das Stadtteilzentrum Pliensauvorstadt sind aber für die Erdgeschossbereiche außer einem Kindergarten nur Läden und Dienstleistungsbetriebe vorgesehen, so dass die Spielhalle den in der Umgebung für die ebenerdig zugänglichen Bereiche geplanten Nutzungen nicht widerspricht.

3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Divergenzrüge der Beklagten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keinen Erfolg haben kann. Das Verwaltungsgericht ist nicht - wie die Beklagte meint - dadurch von der im Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 20.8.1991 (- 5 S 2881/90 - VBlBW 1992, 217) entwickelten Auffassung zum Schwellenwert für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte abgewichen, dass es die von der Klägerin geplante Spielhalle trotz ihrer Größe von 105,01 m2 nicht als solche eingestuft hat. In dem genannten Urteil wird nämlich - wie oben ausgeführt - für eine in einem Mischgebiet im allgemeinen noch zulässige Spielhalle keineswegs eine starre Obergrenze der Nutzfläche von 100 m2 genannt, vielmehr wird diese Schwelle unter Berufung auf das OVG Lüneburg vom 11.9.1987 (a.a.O.), auf das sich auch das Verwaltungsgericht maßgeblich stützt, nur mit "ca. 100 m2" umschrieben, was im Übrigen auch die Beklagte bei der Begründung ihrer Divergenzrüge nicht verkennt.

4. Schließlich vermag die Beklagte auch mit ihrer Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durchzudringen. Sie wirft dem Verwaltungsgericht insoweit vor, es habe wesentliches Vorbringen (im Hinblick auf westlich und östlich des Baugrundstücks vorhandene Wohnnutzungen) nicht bzw. unzureichend gewürdigt und nur die nördlich und südlich anzutreffenden Nutzungen seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Soweit sie damit geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe das vorliegende Tatsachenmaterial unzureichend verwertet, beanstandet sie aber keinen Verfahrensmangel, sondern einen - angeblichen - Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2001 - 9 B 43.01 - <juris>; Beschluss vom 2.11.1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266), der eine Berufungszulassung unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen kann. Soweit sich ihre Verfahrensrüge darauf bezieht, das Verwaltungsgericht habe seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt, kann offen bleiben, ob ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen entspricht, die an eine solche Rüge zu stellen sind (vgl. dazu etwa: BVerwG, Beschluss vom 6.3.1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 zur Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.5.2000 - 4 S 588/00 - VBlBW 2000, 446). Denn nach den vorstehenden Ausführungen, wonach diese Wohnnutzungen jedenfalls nicht so prägend sind, dass nur eine deutlich kleinere Spielhalle zugelassen werden könnte, mussten sich dem Verwaltungsgericht keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen. Im Übrigen muss sich die Beklagte insoweit entgegenhalten lassen, dass sie das gesamte Areal letztlich einer Kerngebietsplanung zuführen will. Ein Kerngebiet ist aber von seinem Typus her nicht generell für Wohnnutzungen offen (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BauNVO). Im Hinblick auf die von der Beklagten für das geplante Stadtteilzentrum angestrebte Nutzungsmischung wird dort auch in Zukunft keine bevorzugte Wohnlage entstehen, die aus sich selbst heraus verschärfte Anforderungen an Vergnügungsstätten stellen würde.

Nach allem ist der Antrag der Beklagten auf Berufungszulassung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Senat geht mit der ganz herrschenden Meinung davon aus, dass in Verfahren um die Erteilung einer Baugenehmigung für Spielhallen mit Geldspielgeräten wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung für den Betreiber regelmäßig ein Streitwert in Höhe von DM 1.000,-- (jetzt: EUR 500,--) je Quadratmeter Nutzfläche festzusetzen ist (BVerwG; Beschluss vom 20.8.1992 - 4 C 57.89 - NVwZ-RR 1993, 108; Beschluss vom 29.4.1993 - 4 B 58.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 75; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.7.1990 - 5 S 2089/89 - KostRsp. § 13 GKG Nr. 322; Beschluss vom 22.10.1991 - 8 S 2571/91 - NVwZ-RR 1992, 280; OVG Schleswig, Beschluss vom 4.11.1994 - 1 O 1/94 - <juris>).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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