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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.02.2001
Aktenzeichen: 8 S 1637/00
Rechtsgebiete: VwGO, LuftVG


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
LuftVG § 6 Abs. 1
Das Interesse, das der Betreiber einer von Piloten und anderen Benutzern eines Flugplatzes besuchten Gaststätte am Fortbestand des Flugplatzes in seiner bisherigen Form hat, gehört nicht zu dem von der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über eine Umwidmung des Flugplatzes zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 1637/00

Verkündet am 16.2.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

luftrechtlicher Genehmigung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine den Verkehrslandeplatz Karlsruhe-Forchheim betreffende luftverkehrsrechtliche Entscheidung.

Der Kläger betreibt in von ihm gemieteten Räumen auf dem Gelände des Verkehrslandeplatzes Karlsruhe-Forchheim eine Speisegaststätte ("Fliegerklause"). Für die Anlage und den Betrieb des Verkehrslandeplatzes wurde der Beigeladenen 1 am 10.5.1962 vom Innenministerium Baden-Württemberg die erforderliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung wurde am 21.12.1979 neu gefasst[!Duden1] und zuletzt am 14.11.1983 geändert.

In Ergänzung ihrer Schreiben vom 19.5./27.10./17.12.1998 beantragte die Beigeladene 1 mit Schreiben vom 23.3.2000, den Landeplatz unter gleichzeitiger Verkleinerung des Geländes in einen Sonderlandeplatz umzuwidmen, die übrigen Betriebsflächen zu entwidmen und die Genehmigung des Sonderlandeplatzes bis zum 31.12.2002 zu befristen. Zur Begründung gab sie an, dass der bestehende - ursprünglich nur als Zwischenlösung konzipierte - Verkehrslandeplatz entbehrlich sei, seit der Baden Airport Karlsruhe/Baden-Baden als Regionalflughafen genutzt werden könne. Die westlich der befestigten Start- und Landebahn gelegene Fläche, die sofort entwidmet werden solle, werde für den Bau der von der Beigeladenen 2 geplanten Neuen Messe benötigt.

Mit Bescheid vom 10.7.2000 änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Verkehrslandeplatzes Karlsruhe-Forchheim in eine Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für die Ausübung des Luftsports. Die Genehmigung für die Anlage und den Betrieb eines Sonderlandeplatzes wurde bis zum 31.12.2002 befristet. Zur Begründung seiner für sofort vollziehbar erklärten Entscheidung führte das Regierungspräsidium u.a.[!Duden2] [!Duden3]aus: In der von der Beigeladenen 1 beantragten Umstufung des bisherigen Verkehrslandeplatzes in einen Sonderlandeplatz unter gleichzeitiger Verkleinerung der Betriebsfläche liege eine wesentliche, nach § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG genehmigungspflichtige Betriebsänderung. Belange der Raumordnung sowie städtebauliche Belange stünden dem Antrag nicht entgegen. Von den unmittelbar am Platz ansässigen Unternehmen habe nur ein Teil Einwendungen erhoben. Bei der Bewertung ihrer Interessen sei zu berücksichtigen, dass die von ihnen gemieteten Räumlichkeiten auf dem Flugplatzgelände bereits gekündigt worden seien. Zudem hätten grundsätzlich alle am Flugplatz ansässigen Unternehmen die Möglichkeit, ihren Betrieb zum Baden Airport zu verlagern, der bereits eine Hubschrauberschule sowie einen Schulbetrieb für (Starr-)Flugzeuge beherberge. Von der Schließung des Flugplatzes seien ferner die sonstigen Nutzer des Platzes betroffen. Diese profitierten von der Existenz des Platzes, hätten aber keine rechtlich geschützte Position.

Der Kläger hat am 27.7.2000 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben. Er beantragt,

die luftrechtliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juli 2000 aufzuheben.

Er macht geltend: Er habe sich im Laufe der Zeit einen Kundenstamm erarbeitet, der sich aus fliegerisch aktiven Geschäftsleuten sowie aus den Flugplatz für private Flugaktivitäten nutzenden Personen zusammen setze. Die Piloten und Mitflieger, die vor dem Flug seine Gaststätte besuchten und die dortigen Tische zur Flugvorbereitung oder nach dem Flug zur Erledigung von Formalitäten nutzten, machten praktisch den gesamten jährlichen Umsatz aus. Wegen der Herabstufung des Flugplatzes in einen Sonderlandeplatz würde dieser Kundenstamm zwangsläufig ausbleiben. Mit der Schließung des Flugplatzes im Dezember 2002 wäre das Schicksal seiner Gaststätte dann vollständig besiegelt. Eine Alternative stehe nicht zur Verfügung. Dennoch habe das Regierungspräsidium seine Interessen nicht in seine Abwägung einbezogen. Die angefochtene Genehmigung sei auch im Übrigen rechtswidrig. Werde nach dem Flugplatz Baden-Baden auch noch der Flugplatz Karlsruhe-Forchheim geschlossen, bleibe im Großraum Karlsruhe nur noch der Baden Airport in Söllingen. Dieser sei jedoch von Karlsruhe mit öffentlichen Verkehrsmitteln kaum und mit Pkw oder Taxi nur zeit- und kostenaufwendig erreichbar und stelle daher keine Alternative dar. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an stadtnahen Flugplätzen wie verschiedene Beispiele im In- und Ausland zeigten. Mit dem Vorhaben "Neue Messe Karlsruhe", für das die Initiatoren die Zustimmung der politischen Gremien unter Vorlage unzutreffender Gutachten geradezu erschlichen hätten, drohe zudem eine gigantische Fehlinvestition, da kein realistischer Finanzierungsplan bestehe, der alle anfallenden Kosten enthalte. Ob dafür in Karlsruhe ein öffentliches Interesse bestehe, könne dahingestellt bleiben, da es zu dem vorgesehenen Standort mehrere attraktive Alternativen gebe.

Das beklagte Land und die Beigeladenen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie halten die Klage wegen fehlender Klagebefugnis des Klägers für unzulässig und verteidigen im Übrigen die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zur Entscheidung über die erhobene Klage zuständig. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich betreffen. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier. Für den bisherigen Verkehrslandeplatz Karlsruhe-Forchheim wurde im Planfeststellungsbeschluss des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 18.1.1966 ein beschränkter Bauschutzbereich festgelegt. Die von dem Kläger angegriffene Änderung der bisherigen Genehmigung, mit der u. a. die Benutzung des Landeplatzes auf die Ausübung des Luftsportes durch bestimmte Personen beschränkt wird, betrifft dessen Betrieb.

II. Die Klage ist unzulässig, da dem Kläger die Klagebefugnis fehlt.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss der Kläger geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die bloße verbale Behauptung einer Verletzung in eigenen Rechten ist dafür nicht ausreichend. Der Kläger muss vielmehr hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die eine subjektive Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lassen. Ein durch die angefochtene Entscheidung verletztes Recht des Klägers kann sich nach Lage der Dinge nur aus der die Behörde treffenden Verpflichtung ergeben, bei der Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung oder der Änderung einer solchen Genehmigung (§ 6 LuftVG), der keine Planfeststellung nach § 8 LuftVG nachfolgt, die abwägungserheblichen Belange der von den Maßnahmen Betroffenen zu ermitteln und die widerstreitenden Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszugleichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.7.1989 - 4 C 35.88 - BVerwGE 82, 246 m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, dass das von dem Kläger mit der Existenz seines Gastronomiebetriebs begründete Interesse am Fortbestand des Verkehrslandeplatzes in seiner bisherigen Form von der Behörde als ein privater Belang in ihre Abwägung eingestellt werden musste. Das ist nicht der Fall. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich daher kein Recht auf eine gerechte Abwägung, das durch die Entscheidung des Regierungspräsidium verletzt sein könnte.

Auch wenn das Abwägungsmaterial tendenziell eher weit als eng abzugrenzen ist, bedarf es dennoch einer sachgerechten Beschränkung, da der Planer nicht verpflichtet sein kann, "alles" zu berücksichtigen. So ist insbesondere nicht jedes Interesse an der Benutzung eines Flughafens stets ein abwägungserheblicher Belang. Voraussetzung ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung ein hinreichend konkretes, individuell erfassbares und schutzwürdiges Einzelinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993 - 4 C 22.93 - NVwZ-RR 1994, 189; Urt. v. 26.7.1989 - 4 C 35.88 - BVerwGE 82, 246, 251). Daran fehlt es.

Der Kläger leitet sein Interesse am Fortbestand des Verkehrslandeplatzes daraus her, dass er im Falle der Umwidmung des Platzes in einen Sonderlandeplatz einen erheblichen Teil seiner bisherigen Kunden verliere und dadurch eine für die Existenz seines Betriebs bedrohliche Umsatzeinbuße erleide. Die von ihm befürchtete Entwicklung lässt sich sicherlich nicht ausschließen. Gleichwohl brauchte das Regierungspräsidium die Folgen, die die Änderung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Kläger hat, nicht in seine Erwägungen einzubeziehen. Denn der Kläger hat mit der Ausrichtung seines Betriebs auf den bisherigen Verkehrslandeplatz und die dort verkehrenden Personen nur eine bestimmte, rechtlich nicht geschützte Marktchance wahrgenommen. Die Beeinflussung dieser Chance durch die von ihr zu treffende Entscheidung gehört ebenso wenig zu dem von der Genehmigungsbehörde zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial wie etwa in der Bauleitplanung die Auswirkungen, die die Festsetzung eines Campingplatzes an Stelle eines Ferienhausgebiets auf die Interessen von Baustoffherstellern oder die Anordnung von Pflanzgeboten auf die Interessen von Gartenbaubetrieben hat (vgl. zu diesen Beispielen BVerwG, Beschl. vom 9. 11.1979 - 4 N 1.78 u a. - BVerwGE 59, 78, 103 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1). Einflüsse dieser Art gehen von nahezu jeder planerischen Entscheidung aus. Die Verpflichtung, sie in der jeweiligen Konstellation bei der Abwägung in Rechnung stellen zu müssen, würde die Planung überfordern (BVerwG, Beschl. vom 9. 11.1979, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 20.000 DM festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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