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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 8 S 406/03
Rechtsgebiete: GG, LBO


Vorschriften:

GG Art. 14
LBO § 74 Abs. 1 Nr. 2
1. Eine örtliche Bauvorschrift, mit der die Gemeinde Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht wegen deren besonderer Auffälligkeit verbietet, erfasst nach ihrem Zweck nicht nur Werbeanlagen mit wechselnden Lichtquellen sondern auch Anlagen, bei denen die von einer gleich bleibenden Lichtquelle beleuchtete Folie in bestimmten Zeitabständen durch eine andere ersetzt wird.

2. Ein solches Verbot, das neben anderen Regelungen dazu dienen soll, die Attraktivität des betreffenden Baugebiets zu steigern und dessen "Image" zu verbessern, ist jedenfalls insoweit mit Art. 14 GG vereinbar, als es sich nicht auf Gewerbe- und Industriegebiete erstreckt.


8 S 406/03

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Baugenehmigung für Werbeanlage

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt sowie die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk und Rieger

am 24. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2002 - 16 K 1051/02 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist unbegründet. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine ernstlichen Zweifel.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben der Klägerin gegen die für das betreffende Gebiet geltende örtliche Bauvorschrift verstoße, die Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht für unzulässig erklärt. Zwar sei bei der von der Klägerin geplanten Werbeanlage das Licht konstant; für das Merkmal wechselnden oder bewegten Lichts sei jedoch nicht die technische Ausgestaltung der Werbeanlage entscheidend, sondern ihr optischer Eindruck. Das wird von der Klägerin zu Unrecht angegriffen. Das Verbot von Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht beruht auf der Erkenntnis, dass derartige Anlagen aufgrund der von ihnen ausgehenden optischen Effekte eine besondere Auffälligkeit besitzen und dadurch in verstärktem Maße die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen. Mit diesen Anlagen wird daher in ihre Umgebung eine Unruhe hineingetragen, die eine zumindest potentielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Stadtbilds insgesamt bedeutet. Nach dem von ihr verfolgten Zweck ist die Vorschrift in Übereinstimung mit dem Verwaltungsgericht so zu verstehen, dass von ihr nicht nur Werbeanlagen mit wechselnden Lichtquellen erfasst werden, sondern auch solche Anlagen, bei denen die von einer gleich bleibenden Lichtquelle beleuchtete Folie in bestimmten Zeitabständen durch eine andere ersetzt wird. Denn auch bei diesen Anlagen wird das austretende Licht in Farbe und Helligkeit verändert, so dass gleiche oder zumindest ähnliche optische Effekte entstehen wie bei einer Werbeanlage mit wechselnden Lichtquellen.

Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die von der Beklagten in ihrer Satzung getroffene Regelung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verstößt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG gehören baugestalterische Regelungen über die Benutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke zum Zwecke der Werbung zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt werden. Inhaltsbestimmung und Einschränkungen des Eigentums sind nach dieser Vorschrift nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von ihrem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sind. Dabei müssen die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zu Gunsten eines sozial gebundenen Privateigentums und das daraus ableitbare Gebot an die rechtssetzende Gewalt berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung des Eigentumsinhalts sind die Belange der Gemeinschaft und die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94 m. w. N.). Das hier interessierende Verbot von Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht genügt diesen Anforderungen.

Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden müsse, weshalb das BVerwG ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Mischgebieten für unzulässig angesehen hat (Urt. vom 28.4. 1972, a.a.O.). Das Gleiche gilt für Kerngebiete, weil auch sie durch eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen, zu denen auch die gewerbliche Nutzung gehört, gekennzeichnet sind (BVerwG, Urt. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899). Um ein solches Verbot geht es hier jedoch nicht. Das in Rede stehende Verbot richtet sich weder gegen Großflächenwerbung schlechthin noch gegen jede Art der Lichtwerbung, sondern nur gegen Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht in einem bestimmten räumlichen Bereich, der nach dem Willen der Beklagten einer grundlegenden städtebaulichen Neuordnung unterworfen werden soll. Der für dieses Gebiet beschlossene Bebauungsplan "Arbeitsstättengebiet Feuerbach" sieht dazu eine Reihe von Maßnahmen vor, mit denen die Attraktivität des Gebiets gesteigert und dessen "Image" verbessert werden soll. In der Errichtung von Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht mit ihren Unruhe erzeugenden optischen Effekten sieht die Beklagte zu Recht eine Gefährdung dieses Ziels. Ihre Entscheidung, derartige Werbeanlagen zu untersagen, begegnet deshalb auch mit Blick auf die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zu Gunsten eines sozial gebundenen Privateigentums keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt jedenfalls, soweit sich dieses Verbot nicht auf Gewerbe- und Industriegebiete erstreckt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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