Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 9 S 1163/02
Rechtsgebiete: WBO 1995


Vorschriften:

WBO 1995 § 22 Abs. 3
Mit Aufnahme der Facharztbezeichnung für "Hygiene und Umweltmedizin" in die Weiterbildungsordnung 1995 wurde keine "neue Arztbezeichnung" im Sinne des § 22 Abs. 3 WBO 1995 eingeführt, vielmehr handelt es sich hierbei nur um die bloße Erweiterung der bereits seit dem Jahr 1986 in die Weiterbildungsordnung aufgenommenen Arztbezeichnung für "Hygiene" ( Fortführung der Senatsrechtspr. im Beschluss vom 20.01.98 -9S 2727/97-, MedR 1998, 185).
9 S 1163/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Anerkennung als Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und Gaber auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2001 - 4 K 401/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger steht als beamteter Arzt im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Er begehrt die Verpflichtung der beklagten Landesärztekammer, ihm die Facharztbezeichnung für "Hygiene und Umweltmedizin" zu verleihen.

Der am 02.06.1949 geborene Kläger erhielt am 06.11.1980 seine Approbation als Arzt. Vom 01.03.1979 bis zum 31.03.1980 war er in der chirurgischen Abteilung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx und vom 01.04.1980 bis zum 31.05.1983 in der orthopädischen Abteilung des xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx tätig, wo er nach Verleihung seiner Approbation als Assistenzarzt eingesetzt wurde. Seit 01.06.1983 ist er beim Gesundheitsamt des Landratsamtes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (früher: Staatliches Gesundheitsamt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) als beamteter Arzt tätig. Er wurde zuletzt mit Urkunde vom 23.04.1992 zum Medizinaldirektor ernannt.

Auf Grund der nachgewiesenen Weiterbildung erhielt der Kläger mit Urkunde der Beklagten vom 24.01.1986 die Anerkennung als Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen. Außerdem wurde ihm am 12.09.1986 die Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin" erteilt.

Am 01.05.1995 trat eine neugefasste Weiterbildungsordnung der Beklagten in Kraft, die (u.a.) erstmals die Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" vorsah und die Gebietsbezeichnung "Hygiene" in "Hygiene und Umweltmedizin" änderte. Auf seinen Antrag wurde dem Kläger mit Urkunde vom 30.06.1995 die Genehmigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" erteilt. Zudem wurde er 1996 von der Bezirksärztekammer Südbaden zum Referenten für die Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" bestellt.

Am 24.04.1997 beantragte der Kläger bei der Bezirksärztekammer Südbaden, Freiburg, gemäß § 22 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 17.03.1995 (Sonderdruck Ärzteblatt Baden-Württemberg April 1995 - WBO 1995 -) seine Anerkennung als Facharzt für "Hygiene und Umweltmedizin". Diesen Antrag lehnte die Bezirksärztekammer Südbaden mit Bescheid vom 15.06.1998 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 3 WBO 1995 gelte nur für neu eingeführte Gebiete, Schwerpunkte, fakultative Weiterbildungen, Fachkunden und Zusatzbezeichnungen. Bei der Gebietsbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin" handle es sich jedoch um kein neu eingeführtes Gebiet, sondern nur um eine Änderung der bisherigen Gebietsbezeichnung "Hygiene" in "Hygiene und Umweltmedizin".

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13.07.1998 Widerspruch und brachte vor: Es treffe nicht zu, dass lediglich die Gebietsbezeichnung "Hygiene" in "Hygiene und Umweltmedizin" geändert worden sei. Vielmehr hätten sich auch die Weiterbildungsinhalte im Hinblick auf eine stärkere Einbeziehung der Umweltmedizin geändert. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die originär von Amtsärzten wahrzunehmenden ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hygiene angesiedelt seien und er bereits im Jahr 1988 die umweltmedizinische Abteilung beim Staatlichen Gesundheitsamt in Villingen-Schwenningen aufgebaut habe. Auch besitze sein Amt die Weiterbildungsberechtigung für Umweltmedizin, die von ihm wahrgenommen werde.

Mit Bescheid vom 20.01.1999 wies die Landesärztekammer Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, § 22 Abs. 3 WBO 1995 könne mangels Einführung einer neuen Arztbezeichnung in die Weiterbildungsordnung keine Anwendung finden, da die neue Gebietsbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin" lediglich eine Klarstellung der bereits in den früheren Weiterbildungsinhalten geforderten, und von den Fachärzten für "Hygiene" praktizierten Parametern bedeute.

Am 26.02.1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Bezirksärztekammer Südbaden vom 15.06.1998 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung für "Hygiene und Umweltmedizin" zu verleihen. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die angefochtenen Bescheide verteidigt.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Facharztbezeichnung für "Hygiene und Umweltmedizin". Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch komme nur die Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 3 WBO 1995 in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor, da es sich bei der Änderung der Bezeichnung "Facharzt für Hygiene" in "Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin" allenfalls um eine Erweiterung im Sinne einer Fortschreibung einer bereits bestehenden, und nicht etwa um eine neue Arztbezeichnung handle. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Definitionen und Weiterbildungsinhalte der früheren Weiterbildungsordnung - WBO 1988 - mit denen der WBO 1995. Diese seien - abgesehen von Konkretisierungen und kleineren Erweiterungen - inhaltlich kaum geändert worden. Dieses Ergebnis entspreche auch Sinn und Zweck der Übergangsregelung, da keine Facharztbezeichnung neu eingeführt worden sei, auf die sich der Kläger früher noch nicht hätte einrichten können. Denn die Änderung könne nicht dazu führen, dass ein Arzt, der vor der Änderung der Weiterbildungsordnung 1995 nicht berechtigt gewesen sei, die bereits 1986 eingeführte Facharztbezeichnung für "Hygiene" zu führen, nunmehr die Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung für "Hygiene und Umweltmedizin" erhalte.

Auf Antrag des Klägers vom 18.06.2001 hat der Senat mit Beschluss vom 15.05.2002 die Berufung gegen das dem Kläger am 16.05.2001 zugestellte Urteil zugelassen. Der Kläger begründet diese fristgerecht wie folgt: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 3 WBO 1995 nicht vorlägen. Denn die Änderungen in der Weiterbildungsordnung 1995 seien im Vergleich zur Weiterbildungsordnung des Jahre 1988 erheblich, was sich insbesondere im Bereich "Inhalt und Ziele der Weiterbildung" zeige. So werde die Tätigkeit des Facharztes für "Hygiene und Umweltmedizin" über die Infektionsabwehrverhütung ausgeweitet auf die Infektionserkennung und -bekämpfung. Dieser könne damit nicht nur beraten, sondern sei auch zur Untersuchung und zur generellen und individuellen Behandlung befugt. Darüber hinaus sei der Facharzt für "Hygiene und Umweltmedizin" im Bereich der präventiven Umweltmedizin tätig, eine Tätigkeit, welche die WBO 1988 noch nicht gekannt habe. Neu sei in der WBO 1995 auch das Ziel der Vermittlung und des Erwerbs von Kenntnissen in der Toxikologie, Mikrobiologie, Rechtsmedizin und Arbeitsmedizin sowie Medizintechnik, Krankenhausplanungsbau und -betrieb. Dies führe zu einer erheblichen Inhaltsveränderung, die sich an den veränderten Anforderungen der modernen Medizin orientiere und die konsequenterweise in der neuen Gebietsbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin" ihren Ausdruck gefunden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.03.2001 - 4 K 401/99 - zu ändern, den Bescheid der Bezirksärztekammer Südbaden vom 15.06.1998 und den Widerspruchsbescheid der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 20.01.1999 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm die Anerkennung als Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin zu verleihen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ihre Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Erweiterung des Textes im Abschnitt "Inhalt und Ziel der Weiterbildung" um die Begriffe (...Beratung bezüglich Infektionsverhütung,) "-erkennung und -bekämpfung (...)", sei vom Kläger fälschlicherweise dahingehend interpretiert worden, dass die Erweiterung dieses Weiterbildungsinhalts dem Facharzt für Hygiene das Recht gebe, patientenbezogen tätig zu werden. Aus der Formulierung und dem Textzusammenhang ergebe sich vielmehr, dass lediglich der Beratungsumfang der Tätigkeit des Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin auf die Erkennung und Bekämpfung von Infektionen erweitert worden sei, weshalb es sich mithin nicht um eine zusätzliche Aufgabenzuweisung handle, die dem Facharzt das Recht verleihe, Patienten zu untersuchen und zu behandeln. Auch die geänderte Strukturierung im Satzungstext bezüglich des Erwerbs von Kenntnissen in den Nachbardisziplinen im Rahmen der Weiterbildung im Gebiet habe nicht zur Folge, dass dieses als neues Fachgebiet einzuordnen sei. Vielmehr habe die WBO 1988 noch zwischen dem Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und dem Erwerb von (einfachen) Kenntnissen differenziert. Gemäß § 1 Abs. 3 der WBO 1995 diene der Erwerb von Kenntnissen in den Nachbardisziplinen der Weiterbildung im Gebiet. Der vom Kläger angeführte Erwerb von Kenntnissen in der Toxikologie, Mikrobiologie, Rechtsmedizin und Arbeitsmedizin sowie Medizintechnik, Krankenhausplanungsbau und -betrieb führe daher nicht zu einer Ausdehnung der Weiterbildungsinhalte des bisherigen Gebiets "Hygiene".

Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom 01.04.2003 wird Bezug genommen. Ihm liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor; auf diese und auf die Berufungsakten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte (§ 124 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Bezeichnung "Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin".

Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Anerkennung dieser Gebiets- bzw. Facharztbezeichnung kommt vorliegend nur die Überleitungsvorschrift des § 22 Abs. 3 der auf § 38 Heilberufe-Kammergesetz beruhenden Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 10.10.1997 (Ärzteblatt Baden-Württemberg, Beilage Heft 11), zuletzt geändert am 19.02.2003 (Ärzteblatt Baden-Württemberg Heft 3 S. 135 ff.) -WBO-, in Betracht. Danach kann ein Bewerber, der die Weiterbildung nach § 4 i.V.m. Abschnitt I und II der Weiterbildungsordnung nicht absolviert hat, bei Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist, auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Arztbezeichnung erhalten, wenn er innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die vom Kläger begehrte Gebietsbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin", bzw. die für dieses Gebiet festgelegte Facharztbezeichnung, wurde von der Beklagten erstmals in der am 01.05.1995 in Kraft getretenen Weiterbildungsordnung vom 17.03.1995 - WBO 1995 - in § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 5 Abs. 1 Nr. 14 aufgenommen. Hierbei handelte es sich jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht um die Einführung einer "neuen Arztbezeichnung" im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 WBO, sondern lediglich um eine bloße Erweiterung der bereits seit dem Jahr 1986 in die Weiterbildungsordnung aufgenommenen Gebiets- bzw. Arztbezeichnung "Hygiene" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 9 der bis zum 31.04.1995 geltenden Weiterbildungsordnung vom 07.12.1988 [Ärzteblatt Baden-Württemberg Heft 1, S. 1] - WBO 1988 -).

Ob eine in die Weiterbildungsordnung eingeführte Arztbezeichnung, bzw. das Gebiet, für das sie geschaffen wurde, neu ist, ist durch einen Vergleich der Definitionen und der Weiterbildungsinhalte der neuen Weiterbildungsordnung mit denen der Vorgängerregelung, d.h. vorliegend der Definition und der Weiterbildungsinhalte für das Gebiet "Hygiene" der WBO 1988 mit denen des Gebiets "Hygiene und Umweltmedizin" der WBO 1995, zu ermitteln. Soweit darüber hinaus von den Landesärztekammern zu den jeweiligen Weiterbildungsordnungen Richtlinien über deren Inhalt erlassen worden sind, können diese "norminterpretierenden" Verwaltungsvorschriften für die Auslegung der Weiterbildungsordnung nicht herangezogen werden, soweit sie inhaltlich über diese hinausgehen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.01.1998 - 9 S 2727/97 -, MedR 1998,185-186). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Synopse der Definitionen und Weiterbildungsinhalte der Gebiete "Hygiene" (WBO 1988 Abschn. I und Nr. 14) und "Hygiene und Umweltmedizin" (WBO 1995 Abschn. I Nr. 14) dargelegt, dass es sich hierbei nur um eine Erweiterung im Sinne einer Fortschreibung ohne wesentliche Inhaltsveränderung, und mithin um keine "neue Arztbezeichnung" handelt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.03.2001 verwiesen.

Soweit der Kläger meint, aus der Erweiterung des Textes im Abschnitt "Inhalt und Ziel der Weiterbildung" um die Begriffe (...Beratung bezüglich Infektionsverhütung,) "-erkennung und -bekämpfung (...)" ergebe sich eine erhebliche Inhaltsveränderung, weil der Facharzt für "Hygiene und Umweltmedizin" nunmehr auch zur Untersuchung und Behandlung bei bereits aufgetretenen Infektionen zuständig sei, während er nach der WBO 1988 nur eine beratende Funktion zur Infektionsabwehrverhütung gehabt habe, verkennt er - worauf die Beklagte zutreffend hinweist -, dass mit der Formulierung lediglich der Beratungsumfang des Facharztes für "Hygiene und Umweltmedizin" erweitert wurde. Eine zusätzliche Aufgabenzuweisung, die ihm das Recht verleihen würde, Patienten zu untersuchen und zu behandeln, ergibt sich hieraus jedoch nicht (vgl. auch § 1 Abs.3 Satz 3 WBO). Denn Inhalt und Ziel der Weiterbildung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in Abschnitt I Nr. 14 WBO, die Vermittlung, der Erwerb und der Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der "....... Beratung bezüglich Infektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung......". Etwas anderes lässt sich auch dem Textzusammenhang nicht entnehmen. Eine erhebliche Inhaltsveränderung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass in der WBO 1995 erstmals der Begriff der (präventiven) "Umweltmedizin" eingeführt wurde. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die im Widerspruchsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen dargelegt, dass sich hieraus allenfalls geringfügige Ergänzungen der bereits in der WBO 1988 enthaltenen Anforderungen an die Weiterbildung zum Facharzt für Hygiene "in umweltmedizinischer Hinsicht" ergeben. Denn die Umwelthygiene war nach den Feststellungen der Gutachter schon immer ein wichtiger Teil der Weiterbildung zum Facharzt für "Hygiene". Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sie werden vom Kläger im Berufungsverfahren substantiiert auch nicht angegriffen.

Soweit der Kläger meint, eine erhebliche Inhaltsveränderung ergebe sich aus dem Umstand, dass in der WBO 1995 im Abschnitt "Inhalt und Ziel der Weiterbildung" erstmals aufgeführt sei: "Vermittlung und Erwerb von Kenntnissen in der Toxikologie, Mikrobiologie, Rechtsmedizin und Arbeitsmedizin sowie Medizintechnik, Krankenhausplanung, -bau und -betrieb", verkennt er, dass es sich hierbei nur um den Erwerb von (einfachen) Kenntnissen in den Nachbardisziplinen der Weiterbildung im Gebiet "Hygiene und Umweltmedizin" handelt. Dies führt jedoch nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung der Befugnis ärztlicher Tätigkeit, sondern ist lediglich durch eine geänderte Strukturierung des Satzungstextes bedingt. Denn im Gegensatz zur WBO 1988 dient seit dem Inkrafttreten der WBO 1995 der Erwerb von Kenntnissen in den Nachbardisziplinen der Weiterbildung im Gebiet. Inhalt und Ziel der Weiterbildung ist nämlich die Vermittlung, der Erwerb und der Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Hauptdisziplinen und die Vermittlung und Erwerb von (einfachen) Kenntnissen in den Nachbardisziplinen des Gebiets (vgl. Abschn. I Nr. 14 WBO 1995). Der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung in einem Gebiet berechtigt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 WBO in der seit 01.05.1995 geltenden Fassung zur Führung einer Facharztbezeichnung und bescheinigt die eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Weiterbildung im Gebiet sind. Ist neben dem Erwerb eingehender Erkenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für ein Gebiet auch der Erwerb von sonstigen Kenntnissen (aus anderen Gebieten) vorgeschrieben (wie z.B. im Gebiet "Hygiene und Umweltmedizin", die Ermittlung und der Erwerb "Kenntnissen in der Toxikologie, Mikrobiologie, Rechtsmedizin und Arbeitsmedizin sowie Medizintechnik, Krankenhausplanung, -bau und -betrieb"), so erlaubt die Facharztanerkennung grundsätzlich dem Arzt dennoch nur die Ausübung ärztlicher Tätigkeit in dem anerkannten Gebiet. Eine Erweiterung dieser ärztlichen Tätigkeit ist mit der Aufnahme der Weiterbildungsinhalte der Nachbardisziplinen im Gebiet mithin nicht verbunden. Vielmehr soll der Nachweis sonstiger Kenntnisse in anderen Gebieten (nur) die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Fachärzten vertiefen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 WBO).

Damit scheidet ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Bezeichnung "Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin" aufgrund der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 3 WBO aus. Ein Anspruch auf Anerkennung ergibt auch nicht auf Grund der Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 WBO oder dem Umstand, dass die Beklagte in einem anderen vergleichbaren Fall nach § 22 Abs. 3 WBO 1995 eine Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin" ausgesprochen haben soll. Dies hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 20.03.2001 ebenfalls zutreffend dargelegt, ohne dass es vom Kläger im Berufungsverfahren angegriffen wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

vom 01. April 2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Abschn. II Nr. 13.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück