Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: 9 S 1436/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZÄApprO


Vorschriften:

VwGO § 123
ZÄApprO § 26
1. Die Prüfungsbehörde kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Studierenden ungeachtet des Fehlens eines erforderlichen Leistungsnachweises zur Prüfung zuzulassen. Der Anspruch auf Erteilung des Leistungsnachweises ist gegenüber der Ausbildungsstätte geltend zu machen. Ob hiervon Ausnahmen anzuerkennen sein können, bleibt offen.

2. Eine Veränderung der Beurteilungs- und Bestehenskriterien während der laufenden Lehrveranstaltung darf nicht ohne sachlichen Grund erfolgen und darf, aufs Ganze gesehen, nicht zu einer Verschärfung der Kriterien führen.


9 S 1436/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert

am 09. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Juni 2002 - 8 K 455/02 - teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die vorläufige Teilnahme an der zahnärztlichen Vorprüfung im zweiten Prüfungshalbjahr 2002 vor dem Prüfungsausschuss für die zahnärztliche Prüfung bei der Universität Tübingen zu gestatten, wenn die Antragstellerin ein vorläufiges Zeugnis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Phantomkurs der Zahnersatzkunde (Phantomkurs II) bis zum Vortage der Prüfung vorlegt und die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprüfung erfüllt. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners hat zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben dürfen.

1. Das Land ist allerdings richtiger Antragsgegner. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, vermöge deren sie vorläufig zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werde. Über die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (§ 8 ZÄApprO). Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jedoch wie der Prüfungsausschuss insgesamt ein Organ des Landes (§ 4 Abs. 1 ZÄApprO). Daran ändert nichts, dass der Prüfungsausschuss bei der jeweiligen Universität gebildet wird und der Vorsitzende in der Regel den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät zu entnehmen ist (§ 4 Abs. 2 und 3 ZÄApprO). Das Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin daher veranlasst, ihren Antrag - so wie er gestellt war - gegen das Land zu richten. Die Antragstellerin ist dieser Anregung auch nachgekommen.

Die Antragstellerin hätte - zugleich oder stattdessen - auch um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Universität nachsuchen können. Gegenstand eines solchen Rechtsschutzbegehrens hätte allerdings nicht die vorläufige Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung - oder die vorläufige Gestattung der Teilnahme an dieser Prüfung - sein können, sondern die vorläufige Erteilung des hierzu einzig noch fehlenden Nachweises. Einen derartigen Antrag hat sie jedoch nicht gestellt. Ob das Verwaltungsgericht dies hätte anregen können (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO), bedarf keiner Entscheidung.

2. Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung kann keinen Bestand haben. Der Antragsgegner kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Studierenden ungeachtet des Fehlens eines der vorgeschriebenen Nachweise zur zahnärztlichen Vorprüfung zuzulassen (vgl. § 10 und § 26 ZÄApprO). Das gilt auch dann, wenn ein vorgeschriebener Nachweis dem Studierenden von der Universität zu Unrecht versagt worden sein oder vorenthalten werden sollte. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt, die sachliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der vorgelegten Nachweise oder umgekehrt die Rechtmäßigkeit ihrer Versagung selbst nachzuprüfen. Vielmehr muss der Studierende einen Anspruch auf Erteilung eines Nachweises gegenüber der Universität geltend machen. Das gilt auch in Ansehung des einstweiligen Rechtsschutzes.

Allerdings hat der Senat gelegentlich eine Ausnahme für möglich gehalten, wenn einstweiliger Rechtsschutz gegenüber der Universität nicht zu erlangen ist. In dem entschiedenen Fall hatte der Studierende die ursprünglich bekanntgegebenen Voraussetzungen für den Leistungsnachweis erfüllt; jedoch waren während der Lehrveranstaltung die Bewertungskriterien verändert worden, und die Leistungsbeurteilungen nach den neuen Kriterien war noch nicht erfolgt. Hier hatte der Senat sich wegen des Verbots einer Vorwegnahme der Hauptsache gehindert gesehen, die Universität im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Beurteilung der Leistungen des Studierenden - nach den neuen Bewertungskriterien - zu verpflichten, und deshalb das Land zu seiner Zulassung zur Prüfung ohne Nachweis verpflichtet (Senat, Beschluss vom 20.03.1990 - 9 S 601/90 -, NVwZ-RR 1991, 82). Ob daran uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nämlich einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aus dem sich für sie nicht nur ein Anspruch gegen die Universität auf Vornahme einer - erstmaligen oder erneuten - Leistungsbeurteilung, sondern auf Erteilung einer (vorläufigen) Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem Phantomkurs II begründet. Das ergibt sich aus Folgendem:

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, die Bestehensvoraussetzungen des Pantomkurses II erfüllt zu haben. Zwar hat sie die verlangte Prothese nicht innerhalb der gesetzten Bearbeitungszeit vollständig hergestellt. Die Folge dieses Teilversagens konnte jedoch lediglich sein, dass sie das letzte Testat nicht erhielt. Da sie sämtliche anderen Testate erhalten hat, hat sie die Voraussetzungen für die erfolgreiche Teilnahme am Phantomkurs II erfüllt. Das ergibt sich aus den Teilnahmebedingungen, die zu Beginn des Kurses bekanntgegeben worden waren. Hiernach erhält nur derjenige Studierende keinen Schein, der mehr als ein Haupttestat nicht besteht. Aus dem Vorblatt zum Teilnehmerheft ergibt sich nichts anderes. Auch hiernach wird die "vollständige und selbständige" Durchführung der praktischen Arbeiten durch die Testate belegt. Die Vollständigkeit und Selbständigkeit bezieht sich mithin jeweils auf den Arbeitsabschnitt, der in den verschiedenen Testaten überprüft wird. Ist der Arbeitsfortschritt an der Prothese für ein bestimmtes Testat nicht "vollständig und selbständig", so ist das Testat nicht bestanden; eine zusätzliche Folge kommt diesem Sachverhalt auch nach dem Vorblatt zum Teilnehmerheft nicht zu.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Bestehensvoraussetzungen für den Kurs seien während des Kursverlaufs abgeändert worden. Allerdings ist auch dem Senat glaubhaft, dass der Kursleiter während des Kursverlaufs - wahrscheinlich während der vorletzten Kurswoche - angeordnet hat, dass der Schein - unabhängig von der Zahl der erlangten Testate - nur erteilt werde, wenn die in Rede stehende Prothese vollständig erstellt worden sei. Ein solcher Sachverhalt wäre indes rechtlich ohne Belang. Zwar ist dem Leiter einer Lehrveranstaltung nicht schlechterdings verwehrt, während der laufenden Lehrveranstaltung die Kriterien für die Leistungsbeurteilung oder für die erfolgreiche Teilnahme zu verändern. Das ist jedoch nicht beliebig möglich. Vielmehr zieht der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer solchen Veränderung Schranken; die Studierenden dürfen sich auf die einmal bekanntgegebenen Beurteilungs- und Bestehenskriterien verlassen und sich hierauf einrichten. Wo die Schranken jeweils verlaufen, entzieht sich einer allgemeinen Festlegung. Entscheidend ist einerseits, wie weit die Lehrveranstaltung zeitlich bereits fortgeschritten ist, und andererseits, welche Gründe den Leiter der Lehrveranstaltung zu der Änderung bewegen. Allgemein gilt jedoch, dass eine Veränderung der Beurteilungs- und Bestehenskriterien während der laufenden Lehrveranstaltung nicht ohne sachlichen Grund erfolgen darf und dass die Kriterien, aufs Ganze gesehen, jedenfalls nicht verschärft werden dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 20.03.1990, a.a.O.). Im vorliegenden Fall sind diese Anforderungen nicht erfüllt. Es ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Bestehensvoraussetzungen verändert wurden. Die Sorge, andernfalls könnten Studierende, die die ersten vier Testate erlangt haben, jegliche Mitarbeit einstellen, wäre unbegründet gewesen, weil dann zwar eine erfolgreiche, aber keine regelmäßige Teilnahme mehr gegeben gewesen wäre (vgl. § 26 Abs. 4 ZÄApprO). Vor allem aber wurden die Bestehensvoraussetzungen verschärft. Die Veränderung kann der Antragstellerin mithin nicht entgegengehalten werden.

Hat die Antragstellerin nach allem glaubhaft gemacht, die Voraussetzungen für den Nachweis nicht nur der regelmäßigen, sondern auch der erfolgreichen Teilnahme an dem Phantomkurs II erfüllt zu haben, so hat sie Anspruch auf Erteilung des Nachweises. Von einer weiteren Leistungsbeurteilung ist dieser Anspruch nicht abhängig. Die Universität wird den Nachweis erteilen, notfalls im Klagewege hierzu verpflichtet werden; dieser Anspruch kann durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch welche die Universität zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses verpflichtet wird, gesichert werden (Senat, Beschluss vom 19.12.1994 - 9 S 3044/94 -; st. Rspr.). Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der den Senat im Beschluss vom 20.03.1990 (a.a.O.) ausnahmsweise zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land trotz Fehlens eines erforderlichen Nachweises bewogen hatte.

3. Das Land ist jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin einstweilen an der zahnärztlichen Vorprüfung teilnehmen zu lassen, wenn sie ein vorläufiges Zeugnis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Phantomkurs der Zahnersatzkunde (Phantomkurs II) bis zum Vortage der Prüfung vorlegt und die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprüfung erfüllt. Dass der Antragstellerin ein dahingehender Anordnungsanspruch zur Seite steht, ist zweifelsfrei; anders lässt sich der Zulassungsanspruch aus §§ 10, 26 ZÄApprO nicht einstweilen sichern. Es besteht aber auch Anlass zu dieser Anordnung. Der Antragsgegner hat sich von sich aus bislang nicht bereit gezeigt, ein derartiges vorläufiges Zeugnis genügen zu lassen, das nach Sachlage die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem Phantomkurs II des SS 2001 betrifft. Vielmehr hat er das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mehrfach bestritten und bekundet, die Antragstellerin solle den - auch in seinen Augen nicht bestandenen - Phantomkurs II während der nunmehr beginnenden vorlesungsfreien Zeit im Sommer 2002 wiederholen und hierüber bis zum Prüfungsbeginn ein endgültiges Zeugnis vorlegen. Dass dies der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, liegt auf der Hand; allein die Wiederholung des - ganztägigen und mehrwöchigen - Phantomkurses würde sie die Zeit kosten, die sie zur Prüfungsvorbereitung benötigt. Schließlich kann der Antragstellerin auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Das käme nur in Betracht, wenn sie ein derartiges vorläufiges Zeugnis aller Voraussicht nach nicht erlangen könnte. Wie gezeigt, steht ihr aber ein Anspruch auf Erteilung des Nachweises gegen die Universität zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück