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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 9 S 1464/01
Rechtsgebiete: VwGO, EG, EWG


Vorschriften:

VwGO § 94
VwGO § 146
EG Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h
1. Setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Blick auf ein beim Europäischen Gerichtshof schwebendes Vorabentscheidungsverfahren aus, ohne selbst vorzulegen, so ist die Beschwerde gegen die Aussetzung gegeben.

2. Schwebt beim Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung einer Frage zum sekundären Europarecht, die auch im anhängigen Rechtsstreit erheblich ist, so kann der Rechtsstreit ohne Vorlage ausgesetzt werden.

3. Der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss ist der Rechtsstandpunkt des aussetzenden Gerichts zugrunde zu legen, solange dieser jedenfalls vertretbar ist.

4. Einer Kostenentscheidung im Verfahren der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bedarf es dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1464/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Landeserziehungsgeld

hier: Aussetzung des Verfahrens

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und Brandt

am 19. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin Ziff. 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2001 - 6 K 2487/99 - wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers Ziff. 2 gegen den genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Gründe:

1. Die Beschwerden bedürfen nicht der vorgängigen Zulassung gemäß § 146 Abs. 4 VwGO (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2001, § 94 VwGO Rdnr. 8). Sie sind auch im übrigen statthaft. Allerdings wäre die Beschwerde nicht eröffnet gewesen, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und zugleich dem Europäischen Gerichtshof seine Auslegungsfrage zu der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vorgelegt und dadurch ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG eingeleitet hätte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.1986 - 11 S 216/86 -, DÖV 1986, 707 = VBlBW 1986, 458). Das wirft die Frage auf, ob die Beschwerde deshalb auch als ausgeschlossen angesehen werden muss, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzt und von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nur deshalb absieht, weil dieselbe Frage bereits Gegenstand eines anderen Vorabentscheidungsverfahrens ist. Die Frage ist jedoch zu verneinen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.09.1987 - 7 E 17/87 -, AS 21, 408). Im einen wie im anderen Falle ist das Beschwerdegericht nicht berufen, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Die Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie dient vielmehr lediglich der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Anlass zu einer solchen Überprüfung besteht jedoch nur, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren ohne gleichzeitige Vorlage aussetzt. Legt es zugleich mit der Aussetzung dem Europäischen Gerichtshof eine als entscheidungserheblich angesehene Frage nach Art. 234 EG vor, so nimmt das Verfahren seinen Fortgang, wenngleich nunmehr im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, das aus der Sicht des Ausgangsrechtsstreits ein Zwischenverfahren ist.

2. a) Die Beschwerde der Klägerin Ziff. 1 ist unzulässig; denn sie wurde zu spät erhoben. Der angefochtene Beschluss ist ihr am 18.06.2001 zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist lief für sie daher am 02.07.2001, einem Montag, ab. Ihre Beschwerdeschrift ist jedoch erst am 03.07.2001 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Das war zu spät. Der Klägerin kommt auch nicht zugute, dass ihr Ehemann, der Kläger Ziff. 2, seinerseits die Beschwerdefrist gewahrt hat. Das würde voraussetzen, dass beide Kläger zueinander im Verhältnis der notwendigen Streitgenossenschaft stünden (§ 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO). Das ist jedoch nicht der Fall.

b) Die Beschwerde des Klägers Ziff. 2 ist demgegenüber zulässig. Der Kläger hat seine Beschwerde rechtzeitig erhoben. Ihm ist der angefochtene Beschluss zwar schon am 16.06.2001 zugestellt worden. Gleichwohl lief die Beschwerdefrist auch für ihn erst am 02.07.2001 ab, denn der 30.06.2001 - der letzte Tag der Zweiwochenfrist - fiel auf einen Samstag. Der Kläger hat seine Beschwerdeschrift auch bereits am 02.07.2001 - also noch innerhalb der Frist - beim Verwaltungsgericht eingereicht. Das konnte er auch selbst tun, er brauchte sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.1997 - 1 S 1647/97 -, NVwZ 1998, 753 = DVBl 1997, 1329).

Der Zulässigkeit seiner Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Kläger mit Schreiben ohne Datum, abgestempelt am 07.06.2001 und beim Verwaltungsgericht eingegangen am 11.06.2001 - aber noch vor Abfassung des angefochtenen Beschlusses -, sich damit "einverstanden" erklärt hat, "die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten" (VG-AS 77). Darin liegt kein Rechtsmittelverzicht. Ein solcher könnte durch einseitige Erklärung gegenüber dem Gericht nur nach Erhalt der rechtsmittelfähigen Entscheidung, nicht jedoch schon zuvor wirksam erklärt werden (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 514 ZPO; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 35 zu § 124 VwGO; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 22. Aufl. 1999, Rdnr. 5 zu § 514 ZPO; jew. m.w.N.).

3. Die Beschwerde des Klägers Ziff. 2 ist jedoch unbegründet.

a) Die Aussetzung des Verfahrens ist möglich. Zwar ist § 94 Satz 1 VwGO nicht unmittelbar einschlägig. Diese Vorschrift regelt lediglich die Aussetzung mit Blick auf ein anderes Verfahren, in dem es um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis geht, während das Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof, um dessentwillen hier ausgesetzt wurde, die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage betrifft. Auf derartige Fälle kann § 94 Satz 1 VwGO jedoch entsprechend angewendet werden. § 94 Satz 1 VwGO ist nicht abschließend, schon weil bei Erlass des § 148 ZPO, dem die Vorschrift nachgebildet ist, ein Vorlage- oder Vorabentscheidungsverfahren zur verbindlichen Klärung verfassungsrechtlicher oder europarechtlicher Rechtsfragen noch nicht vorgesehen war. Es besteht auch ein Bedürfnis zur Zulassung einer Aussetzung. § 94 Satz 1 VwGO soll aufwendige Doppelprüfungen in verschiedenen Verfahren ersparen und dient so der Prozessökonomie und der Vermeidung widersprechender Entscheidungen. Die Interessenlage ist vergleichbar, wenn das vorgreifliche Verfahren der höchstrichterlichen und präjudiziell verbindlichen Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage dient, von der auch die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits abhängt. So liegt es, wenn beim Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung einer Frage zum sekundären Europarecht schwebt, die auch im anhängigen Rechtsstreit erheblich ist. In solchen Fällen muss das Gericht freilich zunächst prüfen, ob es die Rechtsfrage selbst vorlegt. Ist es hierzu nicht verpflichtet und sieht es hiervon ab, so bleibt die Möglichkeit der Aussetzung unbenommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2000 - 3 C 3.00 -, DVBl 2001, 915; zu Art. 100 Abs. 1 GG ebenso BGH, Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 337/97 -, NJW 1998, 1957; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.1985 - 11 S 488/85 -, DÖV 1986, 250; vgl. Eyermann/Rennert, § 94 VwGO Rdnr. 5 m.w.N.).

b) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Rs C-425/99 für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich sei. Auch dies lässt sich nicht beanstanden.

Der Kläger begehrt Landeserziehungsgeld. Dieses wird auf der Grundlage von Richtlinien gewährt (Richtlinien des Ministeriums für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst für die Gewährung von Landeserziehungsgeld i.d.F. vom 03.07.1995, GABl. S. 455). Die sachlichen Voraussetzungen der Richtlinien liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass der Kläger nicht zu dem durch die Richtlinien begünstigten Personenkreis gehört. Das ist zweifellos richtig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht daher die Frage aufgeworfen, ob höherrangiges Recht die Gleichstellung des Klägers mit den durch die Richtlinie Begünstigten gebietet. Dabei hat es darauf abgestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau in Deutschland anerkannte Asylberechtigte sind. Nicht ausdrücklich erwogen hat es zwar, ob nicht schon deutsches Recht gebietet, anerkannte Asylberechtigte mit deutschen Staatsangehörigen (sowie EG-Bürgern) gleichzustellen. Jedoch ist diese Frage bereits von dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof verneint worden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.1989 - 10 S 3265/88 -). Dass sich ein Anspruch auf Landeserziehungsgeld für anerkannte Asylberechtigte nicht aus Art. 23, 24 der Genfer Flüchtlingskonvention herleiten lässt, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend hervorgehoben (VGH Bad.-Württ., ebenda). Auch aus sonstigem Völkerrecht ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht (vgl. zu Art. 16 der Europäischen Sozialcharta BVerwG, Urt. vom 18.12.1992 - 7 C 12.92 -, BVerwGE 91, 327 <329 ff.>).

Damit kann sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Klägers mit deutschen Staatsangehörigen nur noch aus Europarecht, nämlich aus der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 (zuletzt geändert durch EG-Verordnung Nr. 307/99 vom 08.02.1999, ABl. Nr. L 38/1) ergeben. Nach deren Art. 2 Abs. 1 gilt diese Verordnung u.a. für Arbeitnehmer, soweit sie als Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen. Diese Personen haben gemäß Art. 3 Abs. 1 die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung nichts anderes vorsehen, und gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h gilt diese Verordnung unter anderem für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Familienleistungen betreffen.

In sachlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das Landeserziehungsgeld eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h EWG-Verordnung Nr. 1408/71 sei. Ob dem zu folgen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Es genügt, dass dies immerhin vertretbar ist. Wie bereits erwähnt, ist das Beschwerdegericht nicht berufen, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Die Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie dient vielmehr lediglich der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ist daher auch der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen, solange dieser nicht grob fehlerhaft ist (Eyermann/Rennert, § 94 VwGO Rdnr. 8 m.w.N.). Das Landeserziehungsgeld als Familienleistung anzusehen, ist aber jedenfalls vertretbar. Dass das Bundeserziehungsgeld eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden (vgl. EuGH, Urt. vom 10.10.1996 - Rs C-245/94 Hoever und C-312/94 Zachow -, EuGHE I 4895, 4941 = NJW 1997, 43 = InfAuslR 1997, 5; EuGH, Urt. vom 12.05.1998 - Rs C-85/96 Sala -, EuGHE I 1998, 2691 = InfAuslR 1998, 316 m.Anm. Gutmann = EZAR 830 Nr. 20). Damit stellt sich die Frage, ob für das Landeserziehungsgeld dasselbe gilt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht für die Parallelvorschrift des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 zwar verneint (BVerwG, Urt. vom 18.12.1992 - 7 C 12.92 -, BVerwGE 91, 327 <333 f.>). Der erste Senat des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dem jedoch entgegengetreten und hat die Frage bejaht; zugleich hat er die Revision zugelassen, um dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsprechung zu überdenken (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 15.03.2001 - 1 S 286/00 -; Urt. vom 08.02.2001 - 1 S 287/00 -; Urt. vom 12.03.2001 - 1 S 1334/00 -). Wenn sich das Verwaltungsgericht dem Standpunkt des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs anschließt, so lässt sich das nicht beanstanden.

Ein Erfolg der Klage hängt damit nur noch davon ab, ob der Kläger und seine Familienangehörigen dem persönlichen Geltungsbereich der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 unterfallen. Das ist nach dem bloßen Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung der Fall; der Kläger ist Arbeitnehmer, der als Flüchtling (anerkannter Asylberechtigter) im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt. Zweifel bestehen jedoch, weil der Kläger kein Wanderarbeitnehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist: Er ist nicht etwa von einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden und dann als Arbeitnehmer nach Deutschland weitergewandert, sondern unmittelbar aus seinem Heimatstaat - der damaligen Tschechoslowakei, einem Drittstaat - nach Deutschland eingereist und hier geblieben. Damit fragt sich, ob die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 auf Flüchtlinge und deren Familienangehörige, die einem Drittstaat angehören, anwendbar ist, wenn diese nach dem EG-Vertrag kein Recht auf Freizügigkeit haben, und zwar auch dann, wenn der als Arbeitnehmer tätige Flüchtling unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert ist. Genau diese Frage aber ist bereits Gegenstand des eingangs erwähnten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof, welches das Bundessozialgericht mit seinem Vorlagebeschluss vom 05.08.1999 - B 14 EG 3/99 R - eingeleitet hat.

Dieses Vorabentscheidungsverfahren ist nach allem für die Entscheidung über die vorliegende Klage vorgreiflich.

c) Bei dieser Sachlage konnte das Verwaltungsgericht das Verfahren nach seinem Ermessen aussetzen. Hierbei musste es das Interesse des Klägers an einer baldigen Entscheidung über die Klage in Rechnung stellen. Das hat es getan; seine Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, lässt sich nicht beanstanden. Dabei muss bedacht werden, dass die Klage nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger und seine Familienangehörigen in den persönlichen Geltungsbereich der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 fallen. Andernfalls müsste die Klage abgewiesen werden. Über den Umfang des persönlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung muss aber letztlich ohnehin der Europäische Gerichtshof entscheiden. Hätte das Verwaltungsgericht sofort über die Klage entschieden, so wäre mit Rechtsmitteln des unterlegenen Teils zu rechnen gewesen; hätte der Kläger obsiegt, so hätte die beklagte Landeskreditbank mit hoher Wahrscheinlichkeit Berufung und gegebenenfalls dann auch Revision eingelegt. Damit hätte sich dem Senat und sodann dem Bundesverwaltungsgericht dieselbe Frage gestellt. Spätestens das Bundesverwaltungsgericht aber hätte den Rechtsstreit aussetzen müssen (Art. 234 Abs. 3 EG). Ein rechtskräftiges obsiegendes Urteil hätte der Kläger damit vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kaum erlangen können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist nicht entbehrlich, obwohl das vorliegende Beschwerdeverfahren ein nichtstreitiges Zwischenverfahren ist, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 -, Die Justiz 1998, 578 m.w.N.). Weil die Beschwerden verworfen bzw. zurückgewiesen werden, entstehen jedenfalls Gerichtskosten (vgl. Nr. 2503 GebVerz), die der Unterlegene tragen muss.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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