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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: 9 S 576/03
Rechtsgebiete: HRG, UG


Vorschriften:

HRG § 4 Abs. 3
UG § 4 Abs. 3
UG § 67 Abs. 4 Satz 4
Ein Professor darf Lehrveranstaltungen abhalten, die gegenständlich in Konkurrenz zu Lehrveranstaltungen eines anderen Hochschullehrers treten (im Anschluss an BVerwGE 20, 235).

Das gilt auch für emeritierte Professoren.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 576/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Durchführung von Lehrveranstaltungen hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert, Noé und Brandt

am 28. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2003 - 7 K 226/03 - teilweise geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Abhaltung der nachstehend aufgeführten Lehrveranstaltungen in dem angegebenen zeitlichen Umfang geeignete Räume zu geeigneten Zeiten zur Verfügung zu stellen und dem Antragsteller die Ankündigung dieser Lehrveranstaltungen durch Anschläge am Ankündigungsbrett der Fakultät für Bauingenieur-, Geo- und Umweltwissenschaften, des Instituts für Regionalwissenschaft sowie auf andere geeignete Weise zu gestatten:

* Regionalplanung in den Entwicklungsländern (2 SWS) * Entscheidungstechnik (2 SWS)

Ferner wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die nötigen organisatorischen Mitteilungen für die Betreuung von ihm geleiteter Studienprojekte und von ihm betreuter Lizenziatenarbeiten durch Anschläge am Ankündigungsbrett der genannten Fakultät, des genannten Instituts sowie auf andere geeignete Weise zu gestatten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - für den ersten Rechtszug insoweit unter Abänderung des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die aus dem Tenor ersichtliche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Der Senat vermag die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Zulässigkeit des gestellten Eilantrags nicht zu teilen. Dem Antragsteller kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Er hat sein Anliegen zunächst der Antragsgegnerin unterbreitet, ehe er beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Dafür genügte freilich das an das Rektorat gerichtete Schreiben vom 12.12.2002 nicht; denn damit meldete der Antragsteller - unter Umgehung der Fakultät - lediglich bestimmte Lehrveranstaltungen zur Aufnahme in das Vorlesungsverzeichnis an, wozu er nicht befugt war. Es ist aber davon auszugehen, dass er seine Lehrabsichten auch der Fakultät rechtzeitig mitgeteilt hat. Der Fakultätsvorstand hat über die Lehrveranstaltungen des Sommersemesters 2003 am 11.02.2003 auf der Grundlage einer Übersicht beschlossen. Der erste Entwurf hierfür führte den Antragsteller bei den streitigen Lehrveranstaltungen jeweils als Dozenten auf. In der Zeit vom 13. bis 15.01.2003 wurde sein Name gestrichen und durch den Namen des Lehrstuhlvertreters Dr. V. ersetzt. Das war nicht lediglich als organisatorischer Nachvollzug des Umstandes gemeint, dass für den emeritierten Antragsteller nunmehr ein Nachfolger vorhanden war, der dessen Lehrkontingent übernahm. Vielmehr war allen Beteiligten klar, dass der Antragsteller die fraglichen Lehrveranstaltungen in jedem Falle selbst anbieten wollte, an Stelle von oder notfalls in Konkurrenz zu Dr. V. Das wird aus dem Schreiben des Dekans vom 16.01.2003 deutlich, durch das dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass die Fakultät nicht nur die fraglichen Lehrveranstaltungen Dr. V. zu übertragen, sondern auch "inhaltlich redundante Parallelveranstaltungen von emeritierten Professoren grundsätzlich auszuschließen" gedenke.

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist teilweise begründet. Dass die Sache eilt, liegt auf der Hand. Weil jedenfalls für das heute anlaufende Sommersemester 2003 Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu spät käme und daher Rechtsvereitelung droht, erscheint auch eine die Hauptsache vorwegnehmende Regelung als gerechtfertigt. Es besteht schließlich auch ein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, im Sommersemester 2003 die Lehrveranstaltungen "Regionalplanung in den Entwicklungsländern" und "Entscheidungstechnik" im Umfang von jeweils 2 Semesterwochenstunden in Räumen und zu Zeiten abhalten zu dürfen, die ihm die Antragsgegnerin zur Verfügung stellt, sowie hierauf in geeigneter Art und Weise aufmerksam zu machen.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 des Universitätsgesetzes - UG - i.d.F. vom 01.02.2000 (GBl. S. 208, m.sp.Änd.). Hiernach stehen den Professoren auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Diese Rechte bestehen gerade innerhalb der Universität, deren Mitglied auch der emeritierte Professor weiterhin ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UG), und richten sich damit auf Teilhabe an deren Lehr- und/oder Prüfungsbetrieb. Auch der emeritierte Professor darf damit Lehrveranstaltungen abhalten, deren Besuch für die Studierenden der Universität von der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehen ist, und er darf ggfs. Lernerfolgskontrollen durchführen und Scheine erteilen. Dass die Lehrbefugnis des Antragstellers (vgl. § 55 Abs. 3 UG) die Gegenstände der beiden hier in Rede stehenden Lehrveranstaltungen umfasst, steht außer Frage.

Das Recht zur Lehre steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die Fakultät oder der Inhaber des fachlich "zuständigen" Lehrstuhls der beabsichtigten Lehrveranstaltung zustimmt. Dafür besteht keine Rechtsgrundlage. Es ist zwar richtig, dass sich die Aufgabe der zuständigen Universitätsorgane nicht darauf beschränkt, die diversen Lehrveranstaltungen rein äußerlich und organisatorisch räumlich und zeitlich zu koordinieren sowie gegebenenfalls mit den nötigen personellen und sächlichen Hilfsmitteln auszustatten. Vielmehr obliegt ihnen auch eine inhaltliche Koordination. Diese besteht aber nur zu dem Zweck, für die Wahrnehmung der zu erfüllenden Lehraufgaben, namentlich für die Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen Sorge zu tragen (§ 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UG; vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HRG). Das mag es rechtfertigen, Professoren bestimmte Lehraufgaben auch gegen ihren Willen zu übertragen, um Lücken im Lehrangebot der Fakultät zu schließen (BVerwG, Urt. vom 05.02.1965 - VII C 151.63 -, BVerwGE 20, 235 <239>). Es mag es auch rechtfertigen, in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen für eine optimale Auslastung der Lehrkapazität zu sorgen (vgl. Lüthje in Denninger, HRG-Kommentar, 1984, Rdnr. 40 zu § 3 HRG a.F.). Der genannte Zweck rechtfertigt es aber nicht, einem Professor - der seiner übrigen Lehrverpflichtung nachkommt - das Abhalten einer zusätzlichen Lehrveranstaltung zu verbieten. Inwiefern ein derartiges zusätzliches Lehrangebot die Erfüllung der Lehraufgaben der Universität gefährden könnte, ist nicht erkennbar.

Das gilt auch dann, wenn die zusätzliche Lehrveranstaltung in thematische Konkurrenz zu der Veranstaltung eines anderen Professors tritt, selbst wenn dies der "zuständige" Lehrstuhlinhaber ist (BVerwG a.a.O. <237>). Ein derartiges Konkurrenzangebot kann als solches die Erfüllung der Lehraufgabe der Universität niemals beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin befürchtet eine Verwirrung der Studierenden. Daraus kann sich eine Gefahr für die Erfüllung der Lehraufgabe der Universität aber nicht ergeben. Natürlich besteht die Möglichkeit, dass mehrere Dozenten zum selben Thema einander widersprechende Lehrmeinungen vertreten. Es gehört aber gerade zum wissenschaftlichen Studium, dass sich der Studierende mit verschiedenen Lehrmeinungen vertraut machen und auseinandersetzen muss. Der gegenwärtige Inhaber des "zuständigen" Lehrstuhls hat kein Monopol darauf, seine eigene Lehrmeinung persönlich vorzutragen und für konkurrierende Lehrmeinungen nur die literarische Vermittlung zuzulassen. Ferner besteht die Möglichkeit, dass die konkurrierenden Dozenten bei "scheinpflichtigen" Lehrveranstaltungen unterschiedliche Anforderungen für die Scheinerteilung stellen. Dem kann die Fakultät durch die Vorgaben ihrer Studien- und Prüfungsordnung bis zu einem gewissen Grade begegnen; im übrigen sind derartige Unterschiede unvermeidlich. Schließlich mag der eine Dozent größeren Zulauf seitens der Studierenden erfahren als der andere. Auch dies muss die Fakultät hinnehmen, sofern nicht ausnahmsweise Gründe für Aufnahmebeschränkungen bei einer hiernach überlaufenen Lehrveranstaltung bestehen; es ist natürliche Folge der bestehenden Konkurrenzlage.

Für emeritierte Professoren gilt nichts anderes. Ihr Recht zur Lehre besteht, wie gezeigt, auch nach der Zurruhesetzung fort. Mit der Zurruhesetzung erfährt dieses Recht keine inhaltliche Veränderung. Es wird damit gegenüber dem Recht der aktiven Professoren nicht nachrangig. Auch ein emeritierter Professor darf daher Lehrveranstaltungen anbieten, die gegenständlich in Konkurrenz zu Lehrveranstaltungen eines anderen Lehrenden treten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1993 - 6 B 48.92 -, NVwZ-RR 1994, 93 <94> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 135 mit Verweis auf das Urteil vom 05.02.1965 a.a.O.). Das gilt auch gegenüber dem Lehrangebot des gegenwärtigen Lehrstuhlinhabers. Der Nachfolger auf dem Lehrstuhl kann auf diesem Wege nicht vor der Konkurrenz seines emeritierten Vorgängers geschützt werden. Das Universitätsgesetz geht auch hier nicht davon aus, dass ein Hochschullehrer administrativen Schutz gegen die Konkurrenz eines anderen Wissenschaftlers benötigt oder verdient. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die fortdauernde Präsenz eines übermächtigen Amtsvorgängers gerade jüngere Wissenschaftler belasten und daher schon im Vorfeld davon abhalten kann, sich um die Lehrstuhlnachfolge zu bewerben. Der Gesetzgeber hat diesen Gesichtspunkt aber bislang nicht zum Anlass genommen, die Lehrbefugnis zur Ruhe gesetzter Professoren einzuschränken. Der Senat braucht daher auch nicht zu entscheiden, ob eine solche Einschränkung mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar wäre.

Der Hinweis auf akademische Usancen führt zu keiner anderen Entscheidung. Dem Senat ist bekannt, dass sich für die Vergabe der verschiedenen Lehrgegenstände in den Fakultäten Gepflogenheiten entwickelt haben und weiter entwickeln. Vielfach wird ein Zugriffsvorrang der Lehrstuhlinhaber nach Anciennität anerkannt, was jüngere Lehrstuhlinhaber, sodann C 3-Professoren und vollends Emeriti auf Nebenthemen verweist. Dies dient dazu, Parallelveranstaltungen - sofern sie nicht wegen der Anzahl der Studierenden erforderlich sind - zu vermeiden und ein Lehrangebot zu gewährleisten, das den Studienplan abdeckt. Dabei sollen Parallelveranstaltungen nicht nur vermieden werden, um die vorhandenen Lehrkapazitäten optimal zu nutzen; vielmehr ist es verpönt, einem Fakultätskollegen Konkurrenz zu machen. All diese Gepflogenheiten stellen aber keine Rechtspflichten dar. Sich nicht an sie zu halten, gilt im Kollegenkreis wahrscheinlich als ungehörig und rücksichtslos und wird nicht folgenlos bleiben. Andere als solche "sozialen" Sanktionen bestehen aber nicht. Es ist gerade Bestandteil der Freiheit der korporativ verfassten Wissenschaft, dass derartige Regeln nicht vom Staat definiert und zu Rechtsregeln erhoben werden. Daher verbietet es sich auch, in ihnen Gewohnheitsrecht sehen zu wollen, selbst wenn die Voraussetzungen hierfür im übrigen vorliegen sollten.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Dekan oder ein anderes Organ der Universität einem - aktiven oder emeritierten - Professor das Abhalten bestimmter Lehrveranstaltungen verbieten darf, wenn über den wissenschaftlichen Streit hinaus eine Gefahr für den Frieden in der Fakultät und für einen ordnungsgemäßen Forschungs- und Lehrbetrieb besteht, etwa weil der Betreffende seine Lehrveranstaltung dazu benutzt, einen Fakultätskollegen anders als mit der Waffe des wissenschaftlichen Arguments anzugreifen. Auf derartige Umstände hat die Antragsgegnerin ihre Haltung nicht gestützt.

3. Die weitergehenden Anträge bleiben hingegen ganz überwiegend ohne Erfolg.

a) Der Antragsteller kann zwar verlangen, die beiden Lehrveranstaltungen "Regionalplanung in Entwicklungsländern" und "Entscheidungstechnik" abhalten zu dürfen. Er kann aber nicht beanspruchen, dies zu von ihm bestimmten Zeiten und in von ihm bestimmten Hörsälen tun zu dürfen. Die Zuteilung von Zeiten und Räumen steht vielmehr im Ermessen der Antragsgegnerin, und zwar vorrangig der zuständigen Fakultät und im übrigen der Universitätsverwaltung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses Ermessen dahin reduziert wäre, dass nur die vom Antragsteller gewünschten Zeiten und Räume in Betracht kämen. Im Gegenteil finden gerade zu diesen Zeiten und in diesen Räumen die Parallelveranstaltungen des Lehrstuhlvertreters Dr. V. statt. Der Fakultät ist unbenommen, dem Antragsteller zu denselben Zeiten andere Räume oder aber auch andere Veranstaltungszeiten zuzuweisen, solange den Studierenden die Teilnahme an seinen Lehrveranstaltungen damit nicht ohne Not erschwert wird.

b) Hinsichtlich der von ihm unter Ziff. 3, 4, 6 und 7 genannten Lehrveranstaltungen steht dem Antragsteller ein Anspruch nicht zu. Es soll sich hierbei nämlich um gemeinsame Lehrveranstaltungen handeln, sei es in gleichrangiger Verantwortung (mit Dr. V.), sei es in seiner leitenden Verantwortung (mit den Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern des Lehrstuhls). Die gleichrangige Verantwortung mit einem anderen Hochschullehrer setzt jedoch dessen Einverständnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1993 a.a.O.), die unterstützende Mitarbeit von wissenschaftlichem Personal darüberhinaus dessen dienstrechtliche Zuweisung voraus. An beidem fehlt es.

Ähnliches gilt an sich für die Betreuung von Studienprojekten und Lizentiatenarbeiten durch Dozenten des Aufbaustudienganges (Nr. 5 des Eilantrags). Auch hier legt die Formulierung des Antrags - zumal im Vergleich zu dem entsprechenden Eintrag im Vorlesungsverzeichnis - die Vermutung nahe, dem Antragsteller ginge es um die Zuerkennung einer leitenden Position. Damit könnte er aus den angeführten Gründen keinen Erfolg haben. Dahinter wird aber zugleich seine Sorge erkennbar, die Antragsgegnerin könne ihm auch die Befugnis zur (weiteren) Betreuung unter seiner Leitung begonnener Studienprojekte und Lizentiatenarbeiten verwehren oder doch erschweren. Ob diese Sorge begründet wäre, lässt der Senat aus Zeitgründen ungeprüft. Er nimmt sie ungeachtet dessen zum Anlass für eine diesbezügliche vorsorgliche Klarstellung im Entscheidungsausspruch.

c) Der Hilfsantrag ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig. Zum einen ist schon unklar, ob er auch für den Fall als gestellt anzusehen sein soll, dass der Hauptantrag - wie hier - nur teilweise erfolgreich ist. Zum anderen stellt er eine Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz dar, der die Antragsgegnerin widersprochen hat und die kaum sachdienlich sein dürfte, weil sie völlig neuen Streitstoff einführt (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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