Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 06.08.2001
Aktenzeichen: A 2 S 1631/99
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53
Kindern unter 15 Jahren droht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage weder wegen ihrer eigenen Asylantragstellung in Deutschland noch wegen der ihrer Eltern noch wegen diesen etwa zur Last gelegter Straftaten bei Rückkehr in den Irak Festnahme, Misshandlung, Folger, längere Inhaftierung oder "Verschwindenlassen". Anderes gilt zumindest für männliche Jugendliche ab 15 Jahren.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

A 2 S 1631/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert und Schraft-Huber

am 6. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1999 - A 13 K 12456/98 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Gründe:

Der auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) gestützte Antrag kann keinen Erfolg haben.

Soweit die Zulassungsanträge auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt sind, sind sie zum Teil unzulässig, zum Teil jedenfalls unbegründet.

Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen unberücksichtigt geblieben sind, dass das Gewicht einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde.

Dem genügt der Antrag der Kläger in Bezug auf die Frage nicht, ob von Asylbewerbern für ihren Anspruch auf Asylanerkennung der volle Beweis ihrer Einreise auf dem Luftweg verlangt werden darf. Denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass sich diese Frage im Berufungsverfahren stellen würde, obwohl sie keine politische Vorverfolgung geltend gemacht haben, ihr Asylbegehren vielmehr lediglich darauf gestützt ist, dass der Kläger Ziff. 1 vor Ausreise aus dem Irak einem Ermittlungsverfahren wegen ihm zur Last gelegten Warenschmuggels in den Nordirak ausgesetzt war. Die Frage einer Umdeutung der insoweit erhobenen Grundsatzrüge im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.6.1999 - 9 C 36.98 -, AUAS 1999, 260, nach dem den Asylbewerber keine Beweisführungspflicht hinsichtlich der Luftwegeinreise trifft, stellte sich im Hinblick hierauf nicht.

Es fehlt auch an der Darlegung der Entscheidungsrelevanz der weiter aufgeworfenen Fragen,

"kann das Existenzminimum für minderjährige irakische Asylbewerber, insbesondere auch für Kleinkinder, im Falle ihrer Rückkehr oder Abschiebung in den Irak ohne ihre Eltern hinsichtlich Wohnung, Nahrung, Kleidung und vor allem auch medizinische Versorgung im Irak sichergestellt werden?"

und

"müssen minderjährige irakische Asylbewerber, insbesondere auch Kleinkinder, in der aktuellen Situation im Irak bei einer Rückkehr oder Abschiebung ohne ihre Eltern - sei es, wenn sie zwar im Irak geboren sind, sich aber während der Dauer des Asylverfahrens jahrelang im Ausland aufgehalten haben, sei es, wenn sie selbst nach der Asylantragstellung ihrer Eltern in Deutschland geboren wurden - mit extremen Gefahren für Leib und Leben auf Grund von Erkrankungen, die nur unzureichend behandelt werden können, rechnen?"

Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn es ist allein Aufgabe der Ausländerbehörde zu prüfen, ob trennungsbedingte mittelbare Gefahren im Abschiebungszielstaat Vollstreckungshindernisse begründen. Ob es überhaupt zu einer Trennung minderjähriger Kinder von im Bundesgebiet bleibeberechtigten Eltern durch Abschiebung in den Irak kommen wird, hängt nämlich von der Entscheidung der Ausländerbehörde ab. Sie allein hat darüber zu befinden, ob die Abschiebung der Kinder ohne ihre Eltern mit dem in Art. 6 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie und des Erziehungsrechts der Eltern vereinbar ist. Hierbei wird Art. 6 Abs. 1, 2 GG in der Regel einer Trennung entgegenstehen. Das Gewicht des abschiebungsbedingten Eingriffs in den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Familie hängt u.a. von den mittelbaren nachteiligen Folgen ab, die den Kindern wegen der Trennung von ihren Eltern im Zielstaat der Abschiebung drohen können. Dies sind u.a. Gefahren, die entstehen können, falls die Kinder im Zielstaat ohne Beistand wären und deshalb alsbald in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Zu den trennungsbedingten Gefahren im Zielstaat zählen darüber hinaus auch etwaige Maßnahmen dieses Staates, die das Gewicht des durch die Trennung verursachten Eingriffs in Art. 6 GG verstärken könnten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 -, FamRZ 2000, 480).

Die Fragen,

"ob minderjährige irakische Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit, die von Eltern, die aus dem Herrschaftsbereich der irakischen Zentralregierung stammen, aus diesem Herrschaftsbereich illegal ausgereist sind und in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, abstammen, wegen ihrer eigenen Asylantragstellung in Deutschland, insbesondere auch nach eigener illegaler Ausreise aus dem Herrschaftsbereich der irakischen Zentralregierung, damit rechnen müssen, dass sie nach einer Rückkehr oder Abschiebung in den Irak ohne ihre Eltern festgenommen, misshandelt, gefoltert, für längere Zeit inhaftiert, getötet oder Opfer des "Verschwindenlassens" werden?"

und

"ob minderjährige irakische Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit, die von Eltern, die aus dem Herrschaftsbereich der irakischen Zentralregierung stammen, aus diesem Herrschaftsbereich illegal ausreist sind und in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, abstammen, damit rechnen müssen, dass sie nach einer Rückkehr oder Abschiebung in den Irak ohne ihre Eltern wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung ihrer Eltern festgenommen, misshandelt, für längere Zeit inhaftiert, getötet oder Opfer des "Verschwindenlassens" werden?"

können nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil sie sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln beantworten lassen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.7.1986 - 16 B 20531/85 - und vom 10.9.1991 - 22 A 2143/91.A -; ebenso GK-AsylVfG; Stand August 2000 § 78 Rn. 137). Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass Kindern unter 15 Jahren weder wegen ihrer eigenen Asylantragstellung in Deutschland noch wegen der ihrer Eltern noch wegen diesen etwa zur Last gelegter Straftaten bei Rückkehr in den Irak Festnahme, Misshandlung, Folter, längere Inhaftierung oder "Verschwindenlassen" droht. Anderes gilt zumindest für männliche Jugendliche ab 15 Jahren.

Auf Grund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass der irakische Zentralstaat Sippenhaft als Instrument der Verfolgung und Einschüchterung von Regimegegnern anwendet (AA vom 28.10.1997 an VG Stade und vom 24.11.1997 an VG Bayreuth; zuletzt Lagebericht vom 15.2.2001). Daneben werden Familien von gefassten (zum Teil nur angeblichen) Regimegegnern oder Angehörigen, die Irak illegal, d.h. ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen haben, benachteiligt (Entzug der Lebensmittelkarten, Entlassung u.ä.). Der VN-Menschenberichterstatter für Irak geht von der Existenz einer "Schuld durch Assoziation" in Irak aus: Familienangehörige würden für das Fehlverhalten ihrer Angehörigen belangt (u.a. als Abschreckungsmethode <Lagebericht vom 15.2.2001>). Dass der Irak im Gefolge des Dekrets Nr. 110 vom 28.6.1999, durch das der Irakische Revolutionsrat einen Verzicht auf Strafverfolgung und Bestrafung von "Landesflüchtlingen" erklärt hat, hiervon Abstand genommen hat, ist nicht anzunehmen. Nach Bekanntwerden des Dekrets mahnte der UNHCR Aufnahmeländer von irakischen Staatsangehörigen zur Vorsicht gegenüber diesem Dekret, dessen Text zu offen und zu vage gehalten sei, um eine Implementierung zu ermöglichen. Der Text sichere zwar Befreiung von Strafverfolgung und Bestrafung für irakische Staatsangehörige zu, die entweder illegal das Land verlassen hätten oder unter Verletzung von Rechtsvorschriften nach Abschluss einer offiziellen Mission nicht nach Irak zurückgekehrt seien. Er enthalte jedoch keine besondere Klausel für irakische Staatsangehörige, die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seien. Auch nach Auffassung des Auswärtigen Amts erscheint Zurückhaltung gegenüber diesem Dekret angebracht (Lagebericht vom 15.2.2001).

Das Auswärtige Amt hat jedoch in seiner Stellungnahme vom 28.10.1997 (aaO) darauf hingewiesen, dass Fälle der Sippenhaft gegen minderjährige Angehörige von Asylantragstellern (im konkreten Fall ein etwa drei Monate altes Kind) nicht bekannt seien. Auch das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Stellungnahme vom 31.10.1999 an das VG Trier zwar die Gefahr des Zugriffs auf (männliche) Familienangehörige bejaht, aber angenommen, Kinder und Frauen würden wohl eher nicht Opfer werden, obwohl dies im Hinblick auf die Ehefrau nicht gerade auszuschließen sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 6.12.1999 an das VG Trier hält das Deutsche Orient-Institut eine Sippenhaft von Kindern wegen frauenspezifischer Angelegenheiten für "durchaus unrealistisch und bei allem, was man dem irakischen Regime sonst zutrauen mag, weit neben der Sache". In seiner Stellungnahme für das OVG Lüneburg vom 30.4.1999 hat das Deutsche Orient-Institut die Gefahr einer politischen Verfolgung eines zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch Minderjährigen bei Rückkehr grundsätzlich verneint. Es hielt die Annahme für unrealistisch, dass der irakische Staat in einer offensichtlich auf den Willen der Eltern oder eines Vormunds zurückgehenden Asylbeantragung eine ernstzunehmend-persönliche Willensäußerung eines Jugendlichen sehen könnte, wies aber in seiner Stellungnahme für das VG Sigmaringen vom 5.9.2000 darauf hin, dass das irakische Regime Jugendliche ab einem gewissen Alter, das etwa bei 15/16 Jahre liege, nicht mehr als Kinder in diesem Sinne ansehe. Im Übrigen kämen Kinder bei Rückkehr in den Irak nach langjährigem Auslandsaufenthalt naturgemäß nicht in den Genuss der typischen und spezifischen Bevorzugungen und Vorteile, die das irakische Regime im Hinblick auf Schule, Beruf, staatliche Genehmigung usw. zu vergeben habe. Von Umerziehungsmaßnahmen in Heimen oder bei regimefreundlichen Familien sei dagegen nichts in Erfahrung zu bringen gewesen. Nach den allgemeinen Informationen des Deutschen Orient-Instituts gebe es solches im Irak nicht. Keiner der irakischen Gesprächspartner habe Derartiges erwähnt. In einer weiteren Stellungnahme für das VG Lüneburg vom 31.10.2000 hat das Deutsche Orient-Institut die Auffassung vertreten, 16-Jährige seien im Hinblick auf ihre Asylantragstellung in derselben Weise gefährdet wie volljährige Iraker. Dies gelte auch für den Fall, dass sie als Minderjährige durch ihre gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag gestellt hätten und dann bei Erreichung der Handlungsfähigkeit nach deutschem Recht an diesem Asylantrag festhielten. Ein 16-jähriger Minderjähriger werde im Irak praktisch-tatsächlich wie ein Volljähriger behandelt. Dem Deutschen Orient-Institut seien Fälle von Jugendlichen bekannt, die vom irakischen Regime im Hinblick auf ihre politischen Betätigungen als durchaus volljährig behandelt und ebenso streng und unbarmherzig bestraft worden seien. Auch nach den Vorschriften des irakischen Strafgesetzbuchs hätten schon 15-Jährige eine Behandlung zu erwarten, die praktisch der eines Volljährigen entspreche. Von Bedeutung für die irakischen Heimatbehörden seien jedoch weniger das Stellen eines Asylantrags als ein langjähriger Auslandsaufenthalt.

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 (entspr.) VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

Zurück