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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: PL 15 S 1724/01
Rechtsgebiete: LPVG, BetrVG


Vorschriften:

LPVG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LPVG § 68 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Zur mangelnden Mitbestimmungspflichtigkeit der Regelung der Arbeitszeit in einem Einzelfall.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PL 15 S 1724/01

Verkündet am 12.03.2002

In der Personalvertretungssache

wegen

Mitbestimmung

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand und die ehrenamtlichen Richter Angestellter Völkel und Ministerialdirigentin Keßler auf die Anhörung der Beteiligten am 12. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 22. Juni 2001 - 14 K 543/01 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Änderung der Arbeitszeit eines Beschäftigten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt.

Der Lagerverwalter Georg G. steht seit 01.04.1987 als Arbeiter im Dienst der Stadt Mannheim und arbeitet seit November 1988 als Kraftfahrer und Bühnenarbeiter beim Nationaltheater der Stadt Mannheim. Mit Verfügung des Personalamts der Stadt Mannheim vom 30.06.1989 wurde seine endgültige Umsetzung zum Nationaltheater mit Wirkung vom 01.05.1989 bestätigt, die wöchentliche Arbeitszeit auf zur Zeit 45 Stunden festgesetzt und ihm mitgeteilt, dass der Theaterbetriebszuschlag bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen gezahlt werde. Wegen gesundheitlicher Einschränkungen wurde er ab 17.10.1997 mit seinem Einverständnis probeweise als Lagerverwalter im Lager Neckarau eingesetzt. Mit Schreiben vom 16.07.2000 teilte die Personalabteilung des Nationaltheaters Mannheim dem Personalamt der Stadt Mannheim mit der Bitte um weitere Veranlassung mit, dass der Lagerverwalter Georg G. während der probeweisen Umsetzung überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt gewesen sei, unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes Dekorationsteile, Kostüme, Requisiten und Möbel zwischen Lager und den verschiedenen Proben- und Spielstätten transportiert habe und er daneben für die gesamte Lagerverwaltung in Neckarau verantwortlich gewesen sei, ohne dass Veränderungen an der Arbeitszeit und den Lohnverhältnissen gegenüber der vorangegangenen Tätigkeit in der Fahr- und Sonderabteilung eingetreten seien. Zwischenzeitlich habe die Technische Direktion festgestellt, dass es aufgrund von veränderten Produktions- und Probensituationen ablauforganisatorisch sinnvoller sei, wenn die von dem Lagerverwalter an Sonntagen erbrachte Arbeitsleistung zugunsten der Arbeitszeiten von montags bis freitags entfalle, wobei von Fall zu Fall mit halbtätigen Arbeitseinsätzen an Samstagen zu rechnen sei. Davon sei der Lagerverwalter im Beisein der Personalvertretung im Oktober vergangenen Jahres unterrichtet worden, habe freilich den Veränderungen widersprochen, weil er finanzielle Nachteile befürchtet habe. Die weitere Beobachtung und Entwicklung habe jedoch bestätigt, dass die beabsichtigte Organisationsänderung für den Arbeitsplatz des Lagerverwalters in Neckarau betriebsnotwendig sei und die bisherige Dienstplangestaltung wirtschaftlich nicht länger aufrecht erhalten werden könne. Damit entfielen zwar die tarifrechtlichen Voraussetzungen für den Theaterbetriebszuschlag, es würden aber Zeitzuschläge fällig. Mit Verfügung des Personalamts der Stadt Mannheim vom 25.07.2000 wurde dem Lagerverwalter Georg G. daraufhin das Aufgabengebiet eines Kraftfahrers/Lagerverwalters ab 01.09.2000 übertragen mit der Maßgabe, dass die Einreihung in die Lohngruppe 6 a sowie seine Arbeitszeit hiervon unberührt blieben. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass ab dem gleichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung des Theaterbetriebszuschlags entfielen, der ihm seit 1989 gewährt worden sei. Im Rahmen seiner jetzigen Tätigkeit könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall Zeitzuschläge gezahlt werden. Mit Schreiben vom 22.09.2000 erhob der Lagerverwalter Einspruch gegen den Entzug der Theaterbetriebszulage; deswegen ist ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig. Mit Verfügung des Abteilungsleiters Fahrabteilung und Sonderdienste vom 27.09.2000 wurde dem Lagerverwalter Georg G. mitgeteilt, dass ab 01.10.2000 folgende Arbeitszeiten gälten: montags bis donnerstags von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, jeweils einschließlich einer halbstündigen Pause, bei Bedarf samstags bis höchstens 13.00 Uhr.

Nachdem dem Antragsteller das Schreiben der Personalabteilung beim Nationaltheater Mannheim vom 16.07.2000 über die beabsichtigte Organisationsänderung für den Arbeitsplatz des Lagerverwalters in Neckarau mitgeteilt worden war, verwies der Antragsteller mit Schreiben an die Personalabteilung des Nationaltheaters Mannheim vom 23.09.2000 auf die Dienstvereinbarung für ein neues Dienstplansystem vom 15.02.1997, in der die Arbeitszeiten sowie der Arbeitsrythmus für den Bereich Fahrabteilung und Sonderdienste (FASO) geregelt worden sei, sowie darauf hin, dass unabhängig von der Dienstvereinbarung ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 79 Abs. 1 LPVG bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bestehe, und forderte die Personalabteilung auf, die Arbeitszeitveränderungen sowie den Entzug der Theaterbetriebszulage bei dem Lagerverwalter Georg G. unverzüglich zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 25.10.2000 vertrat die Personalabteilung der Stadt Mannheim gegenüber dem Antragsteller die Auffassung, dass die Änderung der Arbeitszeit des Lagerverwalters Georg G. nicht den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 LPVG erfülle, da es sich um eine Einzelmaßnahme handele. Der Mitbestimmungstatbestand erfasse nur generelle Regelungen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit festlegen und dabei die Verteilung auf die Wochentage vornehmen. Ein Mitbestimmungsrecht für Einzelmaßnahmen würde praktisch zu einer Beteiligung des Personalrats bei der Ausübung des Direktionsrechts im Einzelfall führen.

Am 06.03.2001 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitszeit des Beschäftigten Georg G. ab dem 01.10.2000 seiner Mitbestimmung unterliege. Er hat geltend gemacht, die Arbeitszeit des Lagerarbeiters sei einseitig durch die Theaterleitung abgeändert worden, ohne dass eine organisatorische Änderung eingetreten oder sonstige sachliche Veranlassung gegeben gewesen sei. Dies verletze das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG. Der Auffassung des Beteiligten, dass bei individuellen Veränderungen der Arbeitszeit eines Beschäftigten kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gegeben sei, könne nicht gefolgt werden. Es wäre als fatal anzusehen, wenn das Überwachungs- und Mitbestimmungsrecht des Personalrats immer dann in Wegfall käme, wenn der Arbeitgeber befugt und in der Lage wäre, einseitig mittels Direktionsrecht die Arbeitszeit individuell zu verändern. Im Ergebnis laufe das auf eine Anerkennung der Berechtigung des Arbeitgebers hinaus, einzelne Beschäftigte aus dem Kreis der Arbeitnehmer herauszupicken und diesen eine von ihm bestimmte Arbeitszeit aufzuzwingen, wobei der Personalrat machtlos zusehen müsste.

Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, mitbestimmungspflichtig seien nur generelle Regelungen und nicht die Festlegung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Einzelfall. Der Fall des schwerbehinderten Lagerarbeiters Georg G. in der Lagerverwaltung Neckarau sei ohne Beispiel und auf niemand anderen zu übertragen. Die Änderung der Arbeitszeit nehme auf dessen Schwerbehinderung in besonderer Weise Rücksicht.

Mit Beschluss vom 22.06.2001 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Dem Antragsteller stehe im Rahmen der Auseinandersetzung über die vertraglich vereinbarte und nun geänderte Arbeitszeit des Lagerverwalters Georg G. kein Mitbestimmungsrecht zu. Der Personalvertretung obliege nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG ein kollektiver Schutzauftrag, der ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Arbeitszeit nur für einen einzelnen Beschäftigten ausschließe. Der Mitbestimmungstatbestand der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit beziehe sich seinem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder jedenfalls für eine Gruppe von Beschäftigten die Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen. Der vom Antragsteller behauptete kollektive Bezug des vorliegenden Falles könne nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass ein individueller Arbeitsvertrag auf Tarifrecht oder eine Dienstvereinbarung Bezug nehme, mache die Änderung des Vertrags unter Berufung auf eine Änderung der tatsächlichen Umstände am Arbeitsplatz nicht zu einer kollektiven Maßnahme. Der Antragsteller berufe sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf sein allgemeines Überwachungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG. Aus der dort normierten Überwachungsaufgabe folge nämlich kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung daran, dass der Dienststellenleiter in jedem Einzelfall zu Gunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen einhalte. Der Personalvertretung stehe gerade nicht das Recht zu, sich in laufende Personal- und Verwaltungsangelegenheiten einzuschalten. Der Personalvertretung stehe keinesfalls das Recht zu, anstelle des Betroffenen zu streiten und gegebenenfalls vor Gericht vom Dienststellenleiter ein bestimmtes Tun zu verlangen und vermeintliche Ansprüche des Beschäftigten durchzusetzen.

Gegen diesen ihm am 06.07.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 06.08.2001 Beschwerde eingelegt und diese am 05.09.2001 begründet. Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 22. Juni 2001 - 14 K 543/01 - zu ändern und festzustellen, dass die Änderung der Arbeitszeit des Beschäftigten Georg G. ab dem 01.10.2000 seiner Mitbestimmung unterliegt.

Er macht unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen noch geltend, die Arbeitszeit des Lagerverwalters Georg G. sei bisher durch eine Dienstvereinbarung geregelt gewesen. Die Herausnahme eines Beschäftigten aus der kollektiven Regelung stelle daher eine einseitige Änderung der kollektiven Regelung dar, woraus sich der kollektiv-rechtliche Charakter der Maßnahme ergebe. Der kollektive Bezug der Regelung ergebe sich auch daraus, dass organisatorische und betriebstechnische Umstände für die Regelung maßgebend gewesen seien. Die Änderung der Arbeitszeit des Lagerverwalters Georg G. habe ferner dazu geführt, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verletzt würden; eine Ausnahme sei nicht gegeben. Das Mitbestimmungsrecht sei deshalb gegeben, weil der Arbeitgeber einen einzelnen Arbeitnehmer aus der kollektiven Regelung der Dienstvereinbarung herausgenommen habe, die von ihm angeordnete Arbeitszeitbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verletze und der Betroffene mit dieser Maßnahme nicht einverstanden sei.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt noch aus, die Herausnahme eines Beschäftigten aus einer Gruppe, für die eine kollektive Regelung bestehe, stelle keine einseitige Änderung der kollektiven Regelung dar, weshalb sich daraus der kollektiv-rechtliche Charakter der Maßnahme nicht ergebe. Auch ein Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung sei nicht gegeben.

Dem Senat liegen die den Lagerverwalter Georg G. betreffende Personalakte des Personalamts der Stadt Mannheim und die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 14 K 543/01 - vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 22.06.2001 den zulässigen Antrag des Antragstellers mit Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu Eigen macht (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Satz 2 der Vorschrift bestimmt weiter, dass sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden beschränkt, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Satz 1 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muss. Danach steht dem Antragsteller das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG bei der Änderung der Arbeitszeit des Lagerverwalters Georg G. nicht zu. Denn dabei handelte es sich nicht um eine Regelung über die Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.

Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG ist nämlich nur eine umfassende, die gesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf sie beziehende generelle konkrete Regelung, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten, etwa die Beschäftigten einer Nebenstelle, die tägliche Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen. Zweck dieser Mitbestimmung als Mittel des kollektiven Schutzes ist es, dass die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden. Das ist aber nur zu erreichen, wenn für eine größere Zahl von Beschäftigten der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die einzelnen Wochentage einheitlich festgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982, PersV 1983, 413, vom 01.07.1987, PersR 1987, 244, 245, vom 26.04.1988, Pers R 1988, 186, 187; Senatsbeschlüsse 21.10.1986, PersV 1988, 261, 262, vom 08.09.1992, PersV 1997, 501, 502, vom 20.06.2000 - PL 15 S 2134/99-; vgl. auch Widmaier/Leuze/Wörz, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Rd.Nr. 8 zu § 79 LPVG; Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Auflage 2000, Rd. Nr. 2 zu § 79 LPVG; vgl. ferner Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlattmann/Rehak, Bundespersonalvertretungsgesetz, Rd.Nrn. 114a, b zu § 75 BPersVG; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Auflage 1999, Rd.Nrn. 78, 81 zu § 75 BPersVG; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, RdNr. 76 zu § 75 BPersVG). Das ist bei der hier umstrittenen Regelung, die der Leiter der Abteilung Fahr- und Sonderdienste des Nationaltheaters Mannheim mit Verfügung vom 27.09.1999 für den Lagerverwalter Georg G. getroffen hat, nicht der Fall. Denn dabei handelt es sich um die Regelung der Arbeitszeit eines einzelnen Beschäftigten, nämlich des Lagerverwalters Georg G. Die mit der Verfügung vom 27.09.1999 getroffene Regelung der Arbeitszeit des Lagerarbeiters Georg G. in der Lagerverwaltung Neckarau betrifft einen namentlich benannten einzelnen Beschäftigten, mithin einen Einzelfall, nimmt nach Darstellung des Beteiligten auf dessen Schwerbehinderung in besonderer Weise Rücksicht und ist auf niemand anderen zu übertragen. Die Regelung der Arbeitszeit des Lagerverwalters Georg G. hat keine Auswirkungen auf andere Beschäftigte der Dienststelle. Denn die anderen Beschäftigten der Dienststelle haben auf Grund der Dienstvereinbarung für ein neues Dienstplan-System zwischen der Stadt Mannheim, vertreten durch den Herrn Oberbürgermeister, dieser vertreten durch den Generalintendanten des Nationaltheaters, und der Personalvertretung des Nationaltheaters vom 15.02.1997 nach wie vor Schichtdienst zu leisten und die anderen in der Abteilung Fahr- und Sonderdienste Beschäftigten haben nach § 4 Nr. 1 der Dienstvereinbarung überwiegend in der Frühschicht Dienst zu leisten. Dass die Arbeitszeit des Lagerverwalters Georg G. damit anders festgelegt wurde als für andere in der Dienststelle bzw. in der Abteilung Fahr und Sonderdienste Beschäftigte, ändert daran nichts. Denn die Herausnahme eines einzelnen Beschäftigten aus dem Anwendungsbereich einer kollektiven Regelung durch Einzelfallregelung schmälert nur den Anwendungsbereich der kollektiven Regelung, verändert aber weder den Gegenstand noch den Inhalt der kollektiven Regelung noch den Charakter der Regelung als Einzelfallregelung. Das gilt jedenfalls so lange wie noch genügend Beschäftigte vorhanden sind, die unter den Anwendungsbereich der kollektiven Regelung fallen, was hier der Fall ist.

Fehl geht demgegenüber die Berufung des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG vergleichbaren Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wonach es sich dabei zwar um einen kollektiven Tatbestand handele, der kollektive Bezug aber unabhängig von der Zahl der betroffenen oder berührten Arbeitnehmer dann gegeben sei, wenn mit einer Maßnahme nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden solle (vgl. BAG, Beschlüsse vom 21.12.1982, BAGE 41, 200, 204, vom 03.12.1991, BAGE 69, 134, 161, 162, und Urteil vom 22.09.1992, BB 1993, 726). Denn mit der Regelung der Arbeitszeit des Lagerverwalters Georg G., die der Leiter der Abteilung Fahr- und Sonderdienste des Nationaltheaters Mannheim mit Verfügung vom 27.09.1999 getroffen hat, wurde nicht nur eine betriebsnotwendige Organisationsänderung im Lager Neckarau vollzogen und die bisherige Dienstplangestaltung aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben, sondern es wurde den Angaben des Beteiligten zufolge auf dessen Schwerbehinderung in besonderer Weise Rücksicht genommen und die Maßnahme ist auch auf niemand anderen zu übertragen. Trotz der Anknüpfung an betriebliche Notwendigkeiten als möglichen kollektiven Bezug wäre dieser durch die besondere Rücksichtnahme auf die Schwerbehinderung des Betroffenen und die Unübertragbarkeit auf andere Beschäftigte, mithin durch die Einmaligkeit der Regelung, aufgehoben oder zumindest relativiert, womit eine Mitbestimmungspflichtigkeit der umstrittenen Regelung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfallen würde.

Ob die Regelung der Arbeitszeit des betroffenen Beschäftigten durch Einzelfallregelung arbeitsrechtlich und arbeitszeitrechtlich rechtmäßig und mit der durch Dienstvereinbarung getroffenen kollektiven Regelung vereinbar ist, hat auf ihren Charakter als Einzelfallregelung keinen Einfluss und ist mithin für die Beurteilung ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG unerheblich.

Das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG bei der Änderung der Arbeitszeit des Lagerverwalters Georg G. steht dem Antragsteller auch nicht deshalb zu, weil dieser nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG die Aufgabe hat, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden. Denn das allgemeine Überwachungsrecht erweitert nicht die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung und verschafft der Personalvertretung auch nicht die Möglichkeit, Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Handhabung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Normen gerichtlich nachprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit hat die Personalvertretung grundsätzlich nicht. Denn das Überwachungsrecht bedeutet nicht, dass dem Personalrat die gerichtliche Verfolgung von Individualansprüchen der Beschäftigten gegenüber der Dienststelle obliegt. Das ist allgemein nicht Aufgabe des Personalrats. Es bleibt vielmehr Sache des jeweils Betroffenen, vermeintliche Ansprüche gegebenenfalls auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Rechtsweg zu verfolgen und durchzusetzen. Der Personalrat ist schon seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung nach nicht der Vertreter des einzelnen Beschäftigten. Seine Befugnisse enden dort, wo individuelle Rechte berührt sind, die der einzelne Beschäftigte selbst in Anspruch nehmen oder verteidigen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.1976, ZBR 1976, 351, 353; Senatsbeschuss vom 23.07.1985, ZBR 1986, 90, 91; vgl. auch Widmaier/Leuze/Wörz, a.a.O., Rd.Nr. 5 zu § 68 LPVG; Rooschütz/Amend/Killinger, a.a.O., Rd. Nr. 3 zu § 68 LPVG; vgl. ferner Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlattmann/Rehak, a.a.O., Rd.Nr. 15 zu § 68 BPersVG; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., Rd.Nr. 13 zu § 68 BPersVG; Fischer/Goeres, a.a.O., RdNr. 9a zu § 68 BPersVG). Dementsprechend ist es hier Sache des Lagerverwalters Georg G., in dem bereits anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren klären zu lassen, ob der Leiter der Abteilung Fahr- und Sonderdienste des Nationaltheaters arbeitsrechtlich befugt war, die Arbeitszeit des Betroffenen in der vorgenommenen Weise zu ändern und ob diese Änderung der Arbeitszeit mit Arbeitszeitrecht und mit der Dienstvereinbarung vom 15.02.1997 vereinbar ist. Das vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG bei der umstrittenen Regelung der Arbeitszeit des Lagerverwalters Georg G. läßt sich mithin auch nicht aus der dem Personalrat nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG obliegenden Überwachungsaufgabe herleiten.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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