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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: PL 15 S 2611/00
Rechtsgebiete: LPVG


Vorschriften:

LPVG § 2 Abs. 1
LPVG § 28 Abs. 1 Satz 3
LPVG § 28 Abs. 2
LPVG § 45 Abs. 3 Satz 2
LPVG § 66 Abs. 2 Satz 1
Zum Ausschluss eines Mitglieds des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PL 15 S 2611/00

Verkündet am 13.11.2001

In der Personalvertretungssache

wegen

Ausschluss aus dem Personalrat und anderes

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand und die ehrenamtlichen Richter Archivdirektor Dr. John und Technischer Angestellter Kudlinski auf die Anhörung der Beteiligten am 13. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 20. Oktober 2000 - 14 K 718/00 - insoweit geändert, als damit festgestellt wurde, dass der Beteiligte zu 1. mit seinem Vorwort im Mitteilungsblatt "Das Netz" des Beteiligten zu 2. in rechtswidriger Weise in die Wahl des Antragstellers im September 1999 eingegriffen hat, und soweit damit die Anträge Ziffern 1 c) im Übrigen abgelehnt wurden. Der Beteiligte zu 1. wird aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt ausgeschlossen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit der Beschwerde den Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt, hilfsweise die Feststellung von Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 1., und die Feststellung, dass der Beteiligte zu 2. in seiner früheren Zusammensetzung durch seine zustimmende Beschlussfassung zu den beanstandeten Maßnahmen des Beteiligten zu 1. die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten verletzt hat.

Der Beteiligte zu 1. ist seit Mai 1997 Mitglied des Personalrats der Stadtverwaltung Rastatt und zugleich dessen Vorsitzender. Er wurde im April 2001 wieder in den Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt und in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Personalrats am 27.04.2001 wiederum zum Vorsitzenden gewählt. Die Beteiligten zu 3., 4., 7., 8., 10. und 11. gehörten dem im Jahr 1997 gewählten Personalrat und gehören auch dem im April 2001 neu gewählten Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt an. Die Beteiligten zu 5., 6., 9. und 12. gehörten dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt während der Wahlperiode von Mai 1997 bis April 2001 an.

Am 09.03.2000 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet, in welchem er dem Beteiligten zu 1. folgende, von ihm als grobe Pflichtverstöße empfundene Handlungen vorwirft:

1. Der Beteiligte zu 1. habe Ende Oktober 1997 der abgelehnten Stellenbewerberin xxxx xxx ein Schreiben vom 20.10.1997 überlassen, das die Personalabteilung an den Personalrat zur Stellenbesetzung übersandt habe.

2. Der Beteiligte zu 1. habe sich Ende November 1997 in ein Einstellungsverfahren eingeschaltet, indem er bei dem Bewerber xxxxxxx xxxxx ermittelt habe, warum ein Vorstellungsgespräch versäumt worden sei.

3. Der Beteiligte zu 1. habe xxxx xxxxxx xxxx Ende 1998 vorab informiert, als diese als Bewerberin um die Stelle einer Schulsekretärin gescheitert sei. Er habe sie ermuntert, dagegen vorzugehen.

4. Der Beteiligte zu 1. habe sich in Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt und einer xxxx xxxx eingemischt, deren befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden sollte. Im Dezember 1997 habe er diese Frau gegen die Interessen der Stadt beraten.

5. Der Beteiligte zu 1. habe im Oktober/November 1997 die Ergebnisse einer Stellenbewertung an den betroffenen Amtsleiter xxxxx weitergegeben, obwohl er dazu in keiner Weise autorisiert war.

6. Der Beteiligte zu 1. habe Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen der Stellenbewertungskommission an verschiedene Ämter der Stadtverwaltung durch Verbreitung eines an den Oberbürgermeister adressierten Schreibens vom 10.08.1998 weitergegeben.

7. Der Beteiligte zu 1. habe im April 1998 Beschäftigte der Stadt in leitender Stellung gegen die Art und Weise der vom Antragsteller geplanten Verwaltungsreform mobilisiert, wobei er scharfe Kritik an der Dienststellenleitung geübt habe.

8. Der Beteiligte zu 1. habe im Rahmen der erstrebten Bildung einer Einigungsstelle nach § 71 LPVG ein darauf gerichtetes Schreiben vom 20.01.1998 durch Weitergabe an im Gemeinderat sitzende Vertreter der Parteien verbreitet.

9. Der Beteiligte zu 1. habe am 03.02.1999 bei der Vorlage einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit, über die keine Einigung erzielt worden sei, an den Gemeinderat den Dienstweg außer Acht gelassen.

10. Der Beteiligte zu 1. habe eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats durch Schreiben vom 04.03.1999 an die Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderats und an die Mitglieder seines Personalausschusses direkt begründet.

11. Der Beteiligte zu 1. habe im Rahmen des Rechenschaftsberichts des Personalrats in der Personalversammlung vom 21.04.1998 vertrauliche persönliche Daten von Bewerbern bekannt gegeben. Der nach einem beanstandeten Auswahlverfahren eingestellte Bewerber Spiegelhalder sei dadurch bloßgestellt worden.

12. Der Beteiligte zu 1. habe im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung des bei der Stadt beschäftigten Sozialpädagogen xxxx Anfang Februar 1998 dem Gekündigten das Schreiben überlassen, mit dem der angehörte Personalrat der Kündigung widersprochen hatte. Dies sei zur Verwendung im Kündigungsschutzprozess gegen die Stadt erfolgt.

13. Der Beteiligte zu 1. habe als Redakteur des Mitteilungsblattes des Beteiligten zu 2. in der Ausgabe 54 einen Angriff gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit der Oberbürgermeisterwahl am 12.09.1999 verfasst und veröffentlicht.

14. Der Beteiligte zu 1. habe durch Beiträge in den "Das Netz" - Ausgaben Nrn. 50 und 51 (Dezember 1997 und Januar 1998) gegen die Schweigepflicht, die Friedenspflicht, das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit sowie gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen.

15. Der Beteiligte zu 1. habe sich, als der Antragsteller im Rahmen der Verwaltungsreform Rastatt 2001 mit Organisationsverfügung vom 16.12.1999 zwei Fachbereiche im Dezernat I gebildet habe, am 19.02.2000 per E-mail an die davon Betroffenen gewandt. Er habe um Unterrichtung und Mitteilung von Problemen gebeten, damit gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte des Personalrats geltend gemacht werden könnten. In diesem Zusammenhang habe der Beteiligte zu 1. über das angebliche Informationsdefizit des Personalrats Erklärungen gegenüber der örtlichen Presse abgegeben.

Der Antragsteller hat demgemäß beantragt,

1 a) den Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt auszuschließen,

1 b) fürsorglich dem Beteiligten zu 1. bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Haft, im einzelnen benannte Handlungsweisen zu untersagen,

1 c) höchstfürsorglich festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. durch sein Verhalten bei den nachstehend stichwortartig aufgeführten Vorgängen gegen seine Verpflichtung zur vertrauensvollen und gesetzestreuen Zusammenarbeit mit der Dienststelle und gegen seine Schweigepflicht und gegen seine Friedenspflicht verstoßen hat:

a) Befragung der externen Bewerberin xxx durch den Beteiligten zu

1. in einem Auswahlverfahren Oktober 1997;

b) Befragung des Mitbewerbers xxxxx im externen Auswahlverfahren xxxxxxx durch den Beteiligten zu 1. wegen der Nichtteilnahme am Vorstellungsgespräch im Dezember 1997;

c) Erteilung von Informationen im Auswahlverfahren "Schulsekretariat LWG" an xxxx xxxx im Dezember 1998;

d) Mitteilung durch den Beteiligten zu 1. an eine xxxx xxxx, dass die mit ihr besetzte Stelle (Bußgeldbearbeitung) zunächst ausgeschrieben werden müsse, vom 2. Dezember 1997,

e) Mitteilung durch den Beteiligten zu 1. an Herrn Amtsleiter xxxxx wegen des noch nicht veröffentlichten Stellenbewertungsergebnisses xxxxxxxx im November 1997;

f) Veröffentlichung von Stellenbewertungsergebnissen an verschiedene Amtsleiter (Bußgeldsachbearbeiter, Standesamt, xxxx xxxxx), am 10.08.1998;

g) Anschreiben an sämtliche Führungskräfte (außer Haupt- und Personalabteilung) wegen Verwaltungsreform im März 1998 und später;

h) Unmittelbare Verständigung der Gemeinderatsfraktionen zur Bildung einer Einigungsstelle im Fall xxxxxxxxxxxxxxx vom 20.01.1998;

i) Unmittelbare nachrichtliche Verständigung der Fraktionsvorsitzenden in Sachen betreffend die Besetzung des Schulsekretariats LWG vom 02.03.1999;

j) Unmittelbare nachrichtliche Verständigung der Fraktionsvorsitzenden und der Personalausschussmitglieder in Sachen betreffend die Besetzung des Schulsekretariats LWG, vom 04.03.1999;

k) Veröffentlichung von Leistungsnachweisen externer Bewerber in einem Stellenauswahlverfahren gegenüber einer Personalversammlung am 21.04.1998;

l) Betreffend die Ausgaben Nrn. 50, 51 und 54 des Mitteilungsblattes "Das Netz" des Beteiligten zu 2.: darin enthaltene Angaben über Schreiben der Dienststelle, Abwicklung bestimmter Auswahlverfahren u.a.

m) Unmittelbares Herantreten an durch die Bildung von Fachbereich im Dezernat I betroffene Mitarbeiter und Erklärung gegenüber der Presse (BT) zu den dadurch veranlassten Umstrukturierungen in der Stadtverwaltung im Dezember 1999.

n) Aushändigung des Widerspruchsschreibens des Beteiligten zu 2. vom 06.02.1998 in der Kündigungssache xxxx durch den Beteiligten zu 2. an den Gekündigten.

2. den Beteiligte zu 2. zu verpflichten, bei zukünftigen Veröffentli-chungen seines Mitteilungsblattes "Das Netz" jeweils vorher einen Abzug der zur Veröffentlichung bestimmter Ausgabe des Mitteilungsblattes dem Antragsteller vorzulegen, damit dieser seiner Verpflichtung nachkommen kann, vor Druck und Vervielfältigung zu prüfen, ob der Inhalt des Mitteilungsblattes im Tätigkeitsbereich des Personalrats liegt und ihm entspricht und erforderlich im Sinne von § 45 Abs. 3 PVG BW ist.

3 a) den Mitgliedern des Beteiligten zu 2. bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Haft, im einzelnen benannte Handlungsweisen zu untersagen

3 b) fürsorglich festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. - ausgenommen der von dem fürsorglichen Antrag gem. Ziff. 1 b) betroffene Beteiligte zu 1. - durch sein Verhalten bei den unter Ziff. 1 b stichwortartig aufgeführten Vorgängen gegen seine Verpflichtung zur vertrauensvollen und gesetzestreuen Zusammenarbeit mit der Dienststelle und gegen seine Schweigepflicht und gegen seine Friedenspflicht verstoßen hat.

Die Beteiligten haben beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie haben geltend gemacht, die Anträge seien zum Teil unzulässig. Ferner lägen den erhobenen Vorwürfen überwiegend solange zurückliegende Vorgänge zugrunde, dass sie für die Stützung eines Ausschlussantrags verwirkt seien. Im einzelnen sei zu den Vorwürfen folgendes zu sagen:

1. xxxx xxx sei kein Schreiben der Stadt zur Kenntnis gebracht worden. Diese sei von sich aus auf die Personalvertretung zugekommen und habe sie informiert.

2. In Sachen xxxxx hätten von der Personalabteilung ausreichende Informationen nicht erreicht werden können, so dass sich der Beteiligte zu 1. an den Betroffenen gewandt habe.

3. In diesem Fall habe der Beteiligte zu 1. zwar mit xxxx xxxx telefoniert. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits die halbe Stadt vom Ausgang des Personalauswahlverfahrens Kenntnis gehabt. Frau Falk sei nicht aufgefordert worden, Einwände vorzubringen oder Rechtsmittel einzulegen.

4. Der Beteiligte zu 1. habe mit xxxx xxxx zwar aus Anlass ihrer Vertragsverlängerung gesprochen, ihr aber keine Empfehlungen, sondern nur eine Auskunft gegeben.

5. In diesem Fall sei es gängige Praxis die Bewertungsergebnisse am Tag nach den Kommissionssitzungen telefonisch den Fachämtern mitzuteilen. Es komme hinzu, dass der unterrichtete Amtsleiter xxxxx selbst Mitglied der Stellenbewertungskommission sei.

6. Der Vorgang werde eingeräumt. Die betroffenen Mitarbeiter seien damals jedoch bereits informiert gewesen. Das Verhalten der Personalvertretung sei von dem Bemühen um korrekte Bewertungsarbeit und widerspruchsfreies Abstimmungsverfahren der Personalverwaltung getragen gewesen.

7. Richtig sei, dass hier Gespräche mit Führungskräften stattgefunden hätten. Sachliche Kritik und Schärfe in der Argumentation stelle keinen groben Pflichtverstoß dar.

8. Es sei ständig geübte Praxis, dass die Mitglieder des Gemeinderats Kenntnis über dort gestellte Anträge vorab bekämen. Eine bloße Verfahrensmitteilung, die nachrichtlich an die Fraktionsvertreter gehe, sei kein Verstoß gegen Pflichten eines Personalrats.

9. Der Personalrat könne in solchen Fällen unmittelbar den Gemeinderat anrufen, es gebe hier mangels gestufter Verwaltung keinen Dienstweg. Im Übrigen sei das beanstandete Schreiben vom 03.02.1999 wegen Krankheit des Beteiligten zu 1. vom stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet worden.

10. Der Personalausschuss des Gemeinderats sei durch die Beschlussvorlage der Dienststelle über die Meinung des Personalrats nicht richtig informiert gewesen. Dies sei Anlass zur direkten Information gewesen.

11. In der Personalversammlung sei es um die abstrakte Darstellung eines Personalvorgangs gegangen. Die schlechten Leistungsnachweise des Herrn Spiegelhalder hätten sich schon vor der Personalversammlung herumgesprochen gehabt. Dem Rechenschaftsbericht habe ein einstimmiger Beschluss des Personalrats zugrunde gelegen.

12. Der Vorgang werde eingeräumt. Der Vorwurf richte sich an den Beteiligten zu 2. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht könne hier nicht gesehen werden, es sei kein einer Geheimhaltung bedürftiger Sachverhalt offenbart worden.

13. Der Vorwurf der Einmischung in den Wahlkampf werde zurückgewiesen. Weil der Antragsteller die vom Beteiligten zu 2. gestellten Fragen beantwortet hätte, habe dieser davon ausgehen können, dass gegen eine Veröffentlichung des Interviews im Mitteilungsblatt keine Einwendungen erhoben würden. Das Kontrollrecht des Antragstellers ziele allein auf die Kosten eines solchen Mitteilungsblattes, schließe daher eine Inhaltskontrolle aus.

14. Es werde hinsichtlich des immer nur aus konkretem Anlass herausgegebenen Mitteilungsblattes "Das Netz" eine andere Auffassung zu den behaupteten Rechtsverstößen vertreten. Weder ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht liege vor, da eine Geheimhaltungsbedürftigkeit der veröffentlichten Informationen nicht erkennbar sei, noch könne hier von einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesprochen werden.

Nach Vernehmung der Zeuginnen xxx, xxxx, xxxx und xxxxxxxx hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - mit Beschluss vom 20.10.2000 festgestellt, dass der Beteiligte zu 1. mit seinem Vorwort im Mitteilungsblatt "Das Netz" des Beteiligten zu 2. in rechtswidriger Weise in die Wahl des Antragstellers im September 1999 eingegriffen hat und dass der Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, bei zukünftigen Veröffentlichungen seines auf Kosten der Dienststelle hergestellten Mitteilungsblattes "Das Netz" dem Antragsteller vorher einen Abzug zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen, und im Übrigen die Anträge abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, die Voraussetzungen für den Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Stadt Rastatt seien nicht gegeben. Zwar habe der Beteiligte zu 1. eine Reihe von Verstößen gegen seine Pflichten als Personalrat und Vorsitzender des Personalrat zu verantworten, die auf die gesetzmäßige Tätigkeit der Personalvertretung in der Stadtverwaltung Rastatt von nicht unbedeutendem Einfluss gewesen seien. Die dem Beteiligten zu 1. angelasteten Pflichtverstöße seien zum Teil nicht gegeben, mit Ausnahme der unter Ziffern 1, 4 und 12 gerügten Pflichtverstöße nicht schwerwiegend und stellten insgesamt keine grobe Pflichtverletzung des Beteiligten zu 1. dar. Mit seinem Angriff gegen den Antragsteller im Vorwort des Ausgabe Nr. 54 des Mitteilungsblattes "Das Netz" habe der Beteiligte zu 1. zwar eindeutig seine Pflichten aus § 66 Abs. 2 LPVG verletzt. Die Pflichtwidrigkeit betreffe die Dienststelle jedoch nicht unmittelbar. Wenn die Rechtswidrigkeit seines diesbezüglichen Verhaltens festgestellt werde, werde der Beteiligte zu 1. nicht nochmals in die Wahl eines Oberbürgermeisters eingreifen. Die hilfsweise unter Ziffern 1 b) und 3 a) gestellten Unterlassungsanträge seien unzulässig.

Gegen diesen ihm am 02.11.2000 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.12.2000 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde am 02.02.2001 begründet.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 20.10.2000 zu ändern, soweit damit festgestellt wurde, dass der Beteiligte zu 1. mit seinem Vorwort im Mitteilungsblatt "Das Netz" des Beteiligten zu 2. in rechtswidriger Weise in die Wahl des Antragstellers im September 1999 eingegriffen hat, und die Anträge Ziffern 1 c) im Übrigen abgelehnt wurden, und

1 a) den Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt auszuschließen,

1 b) fürsorglich festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. durch sein Verhalten bei den nachstehend stichwortig aufgeführten Vorgängen gegen seine Verpflichtung zur vertrauensvollen und gesetzestreuen Zusammenarbeit mit der Dienststelle und gegen seine Schweigepflicht und gegen seine Friedenspflicht verstoßen hat:

1.1 Der Beteiligte zu 1. hat Ende Oktober 1997 der abgelehnten Stellenbewerberin xxxx xxx ein Schreiben vom 20.10.1997 überlassen, das die Personalabteilung an den Personalrat zur Stellenbesetzung übersandt hat.

1.2 Der Beteiligte zu 1. hat sich Ende November 1997 in ein Einstellungsverfahren eingeschaltet, in dem er bei dem Bewerber xxxxxxx xxxxx ermittelt hat, warum ein Vorstellungsgespräch versäumt worden ist.

1.3 Der Beteiligte zu 1. hat xxxx xxxxxx xxxx Ende 1998 vorab informiert, als diese als Bewerberin um die Stelle einer Schulsekretärin gescheitert ist. Er hat sie ermuntert, dagegen vorzugehen.

1.4 Der Beteiligte zu 1. hat sich in Vertragsverhandlungen zwischen der Stadt und einer xxxx xxxx eingemischt, deren befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden sollte. Im Dezember 1997 hat er diese Frau gegen die Interessen der Stadt beraten.

1.5 Der Beteiligte zu 1. hat im Oktober / November 1997 die Ergebnisse einer Stellenbewertung an den betroffenen Amtsleiter xxxxx weitergegeben, obwohl er dazu in keiner Weise autorisiert war.

1.6 Der Beteiligte zu 1. hat Beschlüsse aus nicht öffentlichen Sitzungen der Stellenbewertungskommission an verschieden Ämter der Stadtverwaltung durch Verbreitung eines an den Oberbürgermeister adressierten Schreibens vom 10.8.1998 weitergegeben.

1.7 Der Beteiligte zu 1. hat im April 1998 Beschäftigte der Stadt in leitender Stellung gegen die Art und Weise der vom Antragsteller geplanten Verwaltungsreform mobilisiert, wobei er scharfe Kritik an der Dienststellenleitung geübt hat.

1.8 Der Beteiligte zu 1. hat im Rahmen der erstrebten Bildung einer Einigungsstelle nach § 71 LPVG ein darauf gerichtetes Schreiben vom 20.1.1998 durch Weitergabe an im Gemeinderat sitzende Vertreter der Parteien verbreitet.

1.9 Der Beteiligte zu 1. hat am 3.2.1999 bei der Vorlage einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit, über die keine Einigung erzielt worden war, an den Gemeinderat den Dienstweg außer Acht gelassen.

1.10 Der Beteiligte zu 1. hat eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats durch Schreiben vom 4.3.1999 an die Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderats und an die Mitglieder seines Personalausschusses direkt begründet.

1.11 Der Beteiligte zu 1. hat im Rahmen des Rechenschaftsberichts des Personalrats in der Personalversammlung vom 21.4.1998 die Bekanntmachung vertraulicher persönlicher Daten von Bewerbern durch ein Mitglied des Beteiligten zu 2. veranlasst und zugelassen. Der nach einem beanstandeten Auswahlverfahren eingestellte Bewerber Spiegelhalder ist dadurch bloßgestellt worden.

1.12 Der Beteiligte zu 1. hat im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung des bei der Stadt beschäftigt gewesenen Sozialpädagogen Hook Anfang Februar 1998 dem Gekündigten das Schreiben überlassen, mit dem der angehörte Personalrat der Kündigung widersprochen hatte. Dies ist zur Verwendung im Kündigungsschutzprozess gegen die Stadt erfolgt.

1.13 Der Beteiligte zu 1. hat als Redakteur des Mitteilungsblatts des Beteiligten zu 2. in der Ausgabe 54 im Zusammenhang mit der Oberbürgermeisterwahl in den Wahlkampf eingegriffen und einen Angriff gegen den Antragsteller verfasst und veröffentlicht.

1.14 Der Beteiligte zu 1. hat sich, als der Antragsteller im Rahmen der Verwaltungsreform Rastatt 2001 mit Organisationsverfügung vom 16.12.1999 zwei Fachbereiche im Dezernat I gebildet hatte, am 22.12.1999 per E-Mail (Anlage A 23) an die Mitarbeiter des ehemaligen Haupt- und Personalamts sowie des ehemaligen Amtes für Organisation und TUI mit dem Betreff: "Vorweihnachtliche Bescherung" gewandt und diesen unzulässige Rechtsberatung zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegen die Stadt Rastatt erteilt.

1.15 Der Beteiligte zu 1. handelt rechtswidrig, wenn er ein drittes Ersatzmitglied des Personalrats zu Vorstellungsgesprächen der Dienststelle schickt, obwohl keine entsprechende Vertretungssituation und -notwendigkeit bei dem Personalrat gegeben ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2. in seiner bis zur Neukonstituierung aufgrund der Personalratswahl vom 24.4.2001 bestehenden Zusammensetzung durch seine zustimmende Beschlussfassung und Mitwirkung zu den vorne unter Ziffern 1.1 bis 1.14 aufgeführten - beanstandeten - Maßnahmen und Vorgehensweisen des Beteiligten zu 1. gegen seine Verpflichtung zur vertrauensvollen und gesetzestreuen Zusammenarbeit mit der Dienststelle und gegen seine Schweigepflicht und gegen seine Friedenspflicht verstoßen hat.

Er macht geltend, bei angemessener Würdigung des ihm unter Ziffern 1.13 und 1.14 angelasteten Verhaltens lägen die Voraussetzungen für den Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat schon allein wegen dieser beiden Verstöße, die grobe Pflichtverletzungen darstellten, vor. Der Beteiligte zu 1. habe sich damit das Vertrauen der Dienststelle und insbesondere des Antragstellers in eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig und dauerhaft verscherzt. Die fortdauernde Uneinsichtigkeit der Beteiligten zu 1. und 2. ergebe sich aus dem Rundschreiben vom 17.1.2001, das nicht zuletzt die Feststellungsbegehren rechtfertige.

Die Beteiligten beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tragen vor, die Beteiligten akzeptierten die vom Verwaltungsgericht entwickelten personalvertretungsrechtlichen Pflichtigkeiten, die strikt beachtet würden. Gegenteiliges könne aus dem Mitarbeiterrundschreiben vom 17.01.2001, mit dem einer monatelangen Kampagne des Antragstellers habe entgegen gewirkt werden sollen, nicht hergeleitet werden. Anlass zu dem beanstandeten Vorwort in "Das Netz" Nr. 54 sei gewesen, dass der Amtsleiter des Haupt- und Personalamts, unmittelbar nachdem der Beteiligte zu 2. an die Oberbürgermeister-Bewerber mit der Bitte herangetreten sei, Fragen der Personalvertretung zu beantworten, und die Absicht bekundet habe, Fragen und Antworten in der nächsten Ausgabe der Mitarbeiterinnen-Zeitschrift "Das Netz" zu veröffentlichen, mit Schreiben vom 13.08.1999 die Poststelle und die Hausdruckerei auf sein Schreiben vom 03.02.1998 aufmerksam gemacht und um Beachtung gebeten habe, mit welchem er der Hauptabteilung und der Personalabteilung die Verfügung des Oberbürgermeisters vom 28.1.1998 bekannt gegeben hatte, wonach die Hausdruckerei "Das Netz" nur noch nach ausdrücklicher Genehmigung des Oberbürgermeisters, alle anderen Veröffentlichungen des Personalrats erst nach Prüfung durch das Haupt- und Personalamt vervielfältigen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Poststelle Mitteilungen, Flugblätter etc. des Personalrats erst nach Prüfung und Genehmigung des Haupt- und Personalamts an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterleiten dürfen. Dieser zeitliche Zusammenhang habe den Beteiligten zu 1. zur falschen Schlussfolgerung einer konkret bestehenden Zensurabsicht geführt. Gründe für die Vorlagepflicht seien nicht angegeben gewesen. Eine Erläuterung sei erst mit Schreiben des Antragstellers vom 04.10.1999 erfolgt, in dem er mitgeteilt habe, dass er prüfen wolle, ob der Personalrat sich im gesetzlichen Aufgabenbereich bewege.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2. hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - mit Beschluss vom 19.10.2001 - 14 K 1977/01 - festgestellt, dass der Antragsteller durch seine Weigerung, Vierteljahresgespräche mit dem Beteiligten zu 2. einschließlich seines Vorsitzenden zu führen, § 66 LPVG verletzt hat.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - 14 K 718/00 - vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Schreiben des Antragstellers an die Beteiligten zu 1. bzw. 2. vom 02.09.1997, 28.01.1998, 23.04.1998 und vom 04.10.1999 und die Schreiben des Haupt- und Personalamts vom 03.02.1998 und vom 13.08.1999 sowie die bei den Akten befindlichen Ausgaben Nrn. 50, 51 und 54 des Mitteilungsblattes des Beteiligten zu 2. "Das Netz" und das Mitarbeiterrundschreiben des Beteiligten zu 2. vom 17.01.2001 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 19.10.2001 - 14 K 1977/01 - wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet, soweit er den Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt begehrt. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss auch insoweit zu ändern, als damit auf den Hilfsantrag des Antragstellers festgestellt wurde, dass der Beteiligte zu 1. mit seinem Vorwort im Mitteilungsblatt "Das Netz" des Beteiligten zu 2. in rechtswidriger Weise in die Wahl des Antragstellers im September 1999 eingegriffen hat, und soweit damit die Hilfsanträge Ziffern 1 c) im Übrigen abgelehnt wurden. Denn da auf die Beschwerde des Antragstellers dessen Begehren im Hauptantrag entsprochen wird, ist für eine Entscheidung über die dazu hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags gestellten Feststellungsanträge kein Raum mehr. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Der Antrag des Antragstellers, den Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt auszuschließen, ist zulässig. Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LPVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat u.a. wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 LPVG kann der Leiter der Dienststelle - das ist der Antragsteller - den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat - das war und ist der Beteiligte zu 1. auch als dessen Vorsitzender - wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten - darauf ist der Antrag gestützt - beantragen. Der am 09.03.2000 beim Verwaltungsgericht eingereichte Antrag des Antragstellers, den Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt auszuschließen, ist weiterhin zulässig, obwohl die Amtszeit des im Mai 1997 gewählten Personalrats inzwischen abgelaufen ist. Denn nach § 28 Abs. 2 LPVG ist in dem hier gegebenen Falle, dass über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht rechtskräftig entschieden ist, das Verfahren mit der Wirkung für die folgende Amtszeit fortzusetzen, wenn das Mitglied für die folgende Amtszeit wieder gewählt worden ist. Auch Letzteres ist hier der Fall. Denn der Beteiligte zu 1. wurde im April 2001 wieder in den Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt und in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Personalrats am 27.04.2001 wiederum zum Vorsitzenden gewählt. Die Einreichung des Ausschlussantrags beim Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 1 Satz 2 LPVG ist nicht an eine Frist gebunden. Für die Annahme, dass der Antragsteller sein Antragsrecht verwirkt haben könnte, gibt es keinen Anhalt. Insbesondere hat der Antragsteller zu keiner Zeit einen Zweifel daran gelassen, dass er Verstöße gegen das Personalvertretungsrecht nicht hinnehmen werde. Vielmehr hat der Antragsteller persönlich - ganz abgesehen von weiteren Schritten des Haupt- und Personalamts der Stadt Rastatt - beispielsweise mit seinem Schreiben vom 23.04.1998 rechtliche Schritte gegen die für Verstöße gegen das Landespersonalvertretungsgesetz verantwortlichen Personalratsmitglieder ausdrücklich angedroht und mit seinem Schreiben vom 04.10.1999 die Einleitung geeigneter Maßnahmen angekündigt, um die Beachtung der gesetzlichen Grenzen und Aufgaben des Personalrats für die Zukunft sicher zu stellen. Ferner haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11.02.2000 u.a. den Beteiligten zu 1. aufgefordert, die Berechtigung der ihm erteilten Mahnungen und Erinnerungen an seine Pflichten anzuerkennen und zu erklären, dass er sich künftig daran halten werde, und für den Fall, dass er eine solche Erklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgebe, die Einleitung weiterer - auch gerichtlicher - Schritte angekündigt. Der Antrag des Antragstellers, den Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt auszuschließen, ist auch begründet. Denn der Beteiligte zu 1. hat seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt im Sinne des § 28 Abs. 1 LPVG. Eine den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat rechtfertigende grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten ist gegeben, wenn das Mitglied des Personalrats die ihm durch das Landespersonalvertretungsgesetz als Mitglied des Personalrats auferlegten Pflichten, also seine personalvertretungsrechtlichen Amtspflichten, grob verletzt hat (vgl. Widmaier/Leuze/Wörz, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Rd.Nr. 11 zu § 28; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Rd.Nr. 14 zu § 28 BPersVG). Grob ist die Pflichtverletzung dann, wenn sie ein mangelndes Pflichtbewusstsein erkennen lässt und auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats von nicht unbedeutendem Einfluss ist. Ferner muss es sich objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, d.h. die Pflichtverletzung muss von solchem Gewicht sein, dass sie - vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen - das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1991, PersR 1991, S. 417, 419). Eine wiederholte Pflichtverletzung ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein einmaliger grober Verstoß gegen die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebenden Pflichten (vgl. Widmaier/Leuze/Wörz, a.a.O., Rd.Nr. 9 zu § 28 LPVG; Fischer/Goeres, a.a.O., Rd.Nr. 15 zu § 28 BPersVG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.06.1988 - 6 PB 5/88 -, Tebben/Zapfe, EzPersV § 28 BPersVG Nr. 2). Bei der Entscheidung über den Antrag des Leiters der Dienststelle auf Ausschluss eines Mitglieds des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten steht dem Verwaltungsgericht kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981, PersV 1983, S. 408, 410). Danach hätte das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers den Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt ausschließen müssen und hat statt dessen der beschließende Senat den Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Stadtverwaltung Rastatt auszuschließen, weil der Beteiligte zu 1. seine personalvertretungsrechtlichen Amtspflichten grob verletzt hat.

Das vom Beteiligten zu 1. verfasste Vorwort des im September 1999 verteilten Mitteilungsblattes des Beteiligten zu 2. "Das Netz" Nr. 54 hat folgenden Wortlaut:

"Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

für die Wahl zur/zum Oberbürgermeister/in der Stadt Rastatt am 12. September 1999 kandidieren Frau M. und Oberbürgermeister W. Wir haben mit Schreiben vom 11.08.99 an beide einige Fragen gestellt, die Bezug zur Personalratstätigkeit haben und für beide beantwortbar sind.

Wir haben darum gebeten, uns die Antworten bis zum Redaktionsschluss am

Freitag, 27. August 1999

zuzuleiten und gleichzeitig mitgeteilt, dass die Antworten in der Reihenfolge des Eingangs beim Personalrat abgedruckt werden.

Mängel in der Druckqualität dieser "Netz-Ausgabe" bitten wir zu entschuldigen. Die Hausdruckerei stand uns nicht zur Verfügung. Nachdem wir unsere Fragen am 11.08.99 Frau M. und Herrn W. zugestellt haben, hat der Amtsleiter des Haupt- und Personalamts mit Schreiben vom 13.08.1999 erneut die Mitarbeiter/innen der Hausdruckerei und der Poststelle auf die Beachtung der rechtswidrigen Verfügung des Oberbürgermeisters vom 28.01.99 hingewiesen, nach der "Das Netz" und alle anderen betriebsinternen Veröffentlichungen des Personalrats von der Hausdruckerei erst vervielfältigt und von der Poststelle verteilt werden dürfen, wenn sie vorab dem Oberbürgermeister zur Zensur vorgelegt und vom ihm freigegeben worden sind.

Um die Mitarbeiter/innen der Hausdruckerei und der Poststelle nicht in Schwierigkeiten zu bringen, haben wir diese "Netz-Ausgabe" in Eigenregie erstellt und verteilt.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Sie erhalten wie bisher "Das Netz" sowie alle sonstigen betriebsinternen Veröffentlichungen des Personalrats auch künftig so, wie es in einer Demokratie selbstverständlich ist:

unzensiert und weisungsfrei.

Mit kollegialem Gruß

R. S."

Mit der Behauptung, die Verfügung des Oberbürgermeisters vom 28.01.1998, die offensichtlich mit dem angegebenen Datum "28.01.99" bezeichnet werden sollte, sei rechtswidrig, und mit der weiteren Behauptung, der Oberbürgermeister habe damit angeordnet, dass "Das Netz" und alle anderen betriebsinternen Veröffentlichungen des Personalrats von der Hausdruckerei erst vervielfältigt und von der Poststelle verteilt werden dürften, wenn sie vorab dem Oberbürgermeister zur Zensur vorgelegt und vom ihm freigegeben worden seien, wie auch mit der Erklärung, die Bediensteten der Stadtverwaltung Rastatt erhielten "Das Netz" sowie alle sonstigen betriebsinternen Veröffentlichungen des Personalrats auch künftig so, wie es in einer Demokratie selbstverständlich sei, nämlich unzensiert und weisungsfrei, womit der Eindruck erweckt werden sollte, dass der Oberbürgermeister sich Befugnisse zur Zensur von Veröffentlichungen der Personalvertretung und Weisungsbefugnisse gegenüber der Personalvertretung anmaße, hat der Beteiligte zu 1. das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG), die ihm obliegende Friedenspflicht (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG) und die personalvertretungsrechtliche Pflicht der Personalvertretung zur Beschränkung auf die durch das Landespersonalvertretungsgesetz zugewiesenen Aufgaben in grober Weise verletzt.

Die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Oberbürgermeisters vom 28.01.1998 ist ebenso wenig gerechtfertigt wie die weitere Behauptung, der Oberbürgermeister habe damit angeordnet, dass "Das Netz" und alle anderen betriebsinternen Veröffentlichungen des Personalrats von der Hausdruckerei erst vervielfältigt und von der Poststelle verteilt werden dürften, wenn sie vorab dem Oberbürgermeister zur Zensur vorgelegt und von ihm freigegeben worden seien. Demzufolge ist auch die weitere Erklärung, die Bediensteten der Stadtverwaltung Rastatt erhielten "Das Netz" sowie alle sonstigen betriebsinternen Veröffentlichungen des Personalrats auch künftig so, wie es in einer Demokratie selbstverständlich sei, nämlich unzensiert und weisungsfrei, womit der Eindruck erweckt werden sollte, dass der Oberbürgermeister sich Befugnisse zur Zensur von Veröffentlichungen der Personalvertretung und von Weisungsbefugnissen gegenüber der Personalvertretung anmaße, haltlos. Denn die Verfügung des Oberbürgermeisters vom 28.01.1998 ist rechtmäßig. Da der Antragsteller damit keineswegs die Zensur der Veröffentlichungen des Personalrats angeordnet hatte, ist auch der sinngemäß erhobene Vorwurf, der Oberbürgermeister masse sich Befugnisse zur Zensur von Veröffentlichungen der Personalvertretung und Weisungsbefugnisse gegenüber der Personalvertretung an, nicht gerechtfertigt.

Mit der Verfügung vom 28.01.1998 hat der Antragsteller den Beteiligten zu 2. unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 02.09.1997, mit welchem er darauf hingewiesen hatte, dass die Herausgabe eines Informationsblattes durch den Personalrat an bestimmte Bedingungen geknüpft und die Unterrichtung der Beschäftigten ausschließlich auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats gemäß § 68 LPVG begrenzt sei, wobei stets der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten sei, und unter Hinweis darauf, dass in den letzten zwei Ausgaben der Zeitung "Das Netz" in teilweise unsachlicher Form über Meinungsverschiedenheiten mit dem Haupt- und Personalamt geschrieben worden sei, folgendes angeordnet:

"Es unterliegen sämtliche Veröffentlichungen, Rundschreiben etc. des Personalrates dem Prüfungsvorbehalt des Oberbürgermeisters. Von dem Informationsblatt "Das Netz" ist mir jeweils ein Exemplar vorab zu übersenden.

Die Hausdruckerei wird angewiesen, die Zeitung "Das Netz" erst nach entsprechender Genehmigung zu vervielfältigen. Alle Veröffentlichungen des Personalrates dürfen ebenfalls erst nach vorheriger Genehmigung durch das Haupt- und Personalamt von der Hausdruckerei vervielfältigt und durch die Poststelle verteilt werden. Auch hier ist jeweils ein Exemplar dem Haupt- und Personalamt vorab zu übersenden."

Damit hat der Antragsteller keineswegs angeordnet, dass "Das Netz" und alle anderen betriebsinternen Veröffentlichungen des Personalrats von der Hausdruckerei erst vervielfältigt und von der Poststelle verteilt werden dürfen, wenn sie vorab dem Oberbürgermeister "zur Zensur" vorgelegt und von ihm freigegeben worden sind. Vielmehr hat sich der Antragsteller mit der Verfügung vom 28.01.1998 aus gegebenem Anlass die Prüfung sämtlicher Veröffentlichungen des Personalrats vorbehalten und die Vervielfältigung und Verteilung der Veröffentlichungen von der vorherigen Genehmigung durch das Haupt- und Personalamt abhängig gemacht. Dies durfte der Antragsteller, ohne sich den Vorwurf der Zensur und der Anmaßung von Weisungsbefugnissen gegenüber der Personalvertretung gefallen lassen zu müssen. Denn es entspricht herrschender Meinung, dass die Herausgabe eines Informationsblattes durch die Personalvertretung, das auf Kosten der Dienststelle und unter Inanspruchnahme der persönlichen und sächlichen Mitteln der Dienststelle hergestellt und verteilt werden soll, der Prüfung des Leiters der Dienststelle darauf hin unterworfen werden kann, ob sein Inhalt im Tätigkeitsbereich des Personalrats liegt und ihm entspricht. Darin liegt keine Zensur oder Bevormundung, sondern lediglich die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Pflicht der Dienststelle, nur solche Kosten zu tragen, die der Personalrat durch seine Tätigkeit, also zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben, verursacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1982, Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 8 = PersV 1983, S. 408; OVG Münster, Beschluss vom 10.02.1993, PersV 1995, S. 461, 462, 463; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.10.1990, PersR 1991, S. 27, 28,29; Widmaier/Leuze/Wörz, a.a.O., Rd.Nrn. 54 und 57 zu § 45 LPVG; Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Auflage 2000, Rd. Nr. 13 zu § 45 LPVG; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Schlattmann/Rehak, Bundespersonalvertretungsgesetz, Rd.Nr. 49 zu § 44 BPersVG; Grabendorff/Ilbertz/Wid-maier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Auflage 1999, Rd.Nr. 25 zu § 44 BPersVG; Fischer/Goeres, a.a.O., Rd.Nr. 81 zu § 44 BPersVG; Kunze, Die Bekanntmachungen des Personalrats, PersV 2001, S. 444, 446). Darum ging es auch dem Antragsteller im vorliegenden Falle, nämlich um die Prüfung, ob sich der Personalrat mit seinen Veröffentlichungen im Rahmen seiner Aufgaben und an seine gesetzlichen Pflichten hält. Das ergibt sich aus der Verfügung vom 28.01.1998 wie auch aus dem in Bezug genommenen Schreiben vom 02.09.1997. Dass dabei weder in der Verfügung vom 28.01.1998 noch in dem in Bezug genommenen Schreiben vom 02.09.1997 von der Kostentragungspflicht der Dienststelle nach § 45 Abs. 3 Satz 2 LPVG die Rede ist, ändert daran nichts. Im Übrigen erscheint durchaus fraglich, ob eine Personalvertretung Informationsblätter auf andere Weise als auf Kosten der Dienststelle herstellen und verteilen darf (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.10.1990, PersR 1991, S. 27, 28; Kunze, a.a.O., S. 447).

Mit dem durch die Veröffentlichung des Vorworts in der Ausgabe Nr. 54 des Mitteilungsblattes des Beteiligten zu 2. "Das Netz" in die Dienststellenöffentlichkeit getragenen Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens des Antragstellers und der Anmaßung der Zensur - was heißen soll: der nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verbotenen Zensur - und von Weisungsbefugnissen gegenüber der Personalvertretung, hat der Beteiligte zu 1. das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG) und die ihm obliegende Friedenspflicht (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG) in grober Weise verletzt. Denn er hat damit das Vertrauen des Antragstellers und - vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen - auch der Beschäftigten in eine unvoreingenommene, neutrale und an den Aufgaben orientierte Wahrnehmung des Amts eines Personalrats durch den Beteiligten zu 1. endgültig und nachhaltig zerstört und den Frieden der Dienststelle schwer beeinträchtigt. Ferner hat der Beteiligte zu 1. mit dem durch die Veröffentlichung des Vorworts in der Ausgabe Nr. 54 des Mitteilungsblattes des Beteiligten zu 2. "Das Netz" in die Dienststellenöffentlichkeit getragenen Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens des Antragstellers und der Anmaßung der Zensur und von Weisungsbefugnissen gegenüber der Personalvertretung auch die personalvertretungsrechtliche Pflicht der Personalvertretung zur Beschränkung auf die durch das Landespersonalvertretungsgesetz zugewiesenen Aufgaben verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981, PersV 1983, S. 408, 410, 411). Denn es ging in der Ausgabe Nr. 54 des Mitteilungsblattes des Beteiligten zu 2. "Das Netz" vom September 1999 mit der Veröffentlichung der Kandidatenbefragung um die Oberbürgermeisterwahl, die der Beteiligte zu 1. eingangs des Vorworts ausdrücklich angesprochen hat, und der Beteiligte zu 1. hat mit den erhobenen Vorwürfen unter Überschreitung seines Aufgabenbereichs in den Wahlkampf in schwerwiegender Weise zum Nachteil des Antragstellers eingegriffen, womit er das Gebot der Beschränkung der Personalvertretung auf die durch das Landespersonalvertretungsgesetz zugewiesenen Aufgaben in grober Weise verletzt. Die Grobheit der Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 1. wird dabei noch durch die Hervorhebung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe in Fettdruck unterstrichen. Dass die Pflichtwidrigkeit die Dienststelle nicht unmittelbar betroffen habe, wie das Verwaltungsgericht meint, trifft nach Auffassung des beschließenden Senat nicht zu. Vielmehr wird der Dienststellenleiter rechtswidrigen Verhaltens und der Anmaßung der Zensur und von Weisungsbefugnissen gegenüber dem Personalrat im Zusammenhang mit dessen Veröffentlichungen geziehen, was die Zusammenarbeit der Dienststelle mit der bei ihr gebildeten Personalvertretung im Kern betrifft.

Der Beteiligte zu 1. hat die grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten im Sinne des § 28 Abs. 1 LPVG auch schuldhaft begangen (vgl. dazu Widmaier/Leuze/Wörz, a.a.O., Rd.Nr. 12 zu § 28 LPVG; Fischer-Goeres, a.a.O., Rd.Nr. 18 zu § 28 BPersVG). Denn er hat wissentlich und willentlich, also vorsätzlich, gehandelt. Da die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsvorbehalts des Antragstellers und der Vorwurf der Anmaßung von Befugnissen zu Zensur und Weisung - wie dargelegt - nicht gerechtfertigt waren, hat er auch rechtswidrig gehandelt. Ferner ist das Vorwort in der Ausgabe Nr. 54 des Mitteilungsblattes des Beteiligten zu 2. "Das Netz" als von ihm stammend mit seinem Namen gekennzeichnet, weshalb es ihm zuzurechnen ist. Schließlich hat der Beteiligte zu 1. auch in vorwerfbarer Weise, mithin schuldhaft, gehandelt. Sollte er sich in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns befunden haben, so wäre dieser Irrtum zumindest in grob fahrlässiger Weise selbst verschuldet. Denn nach dem Hinweis des Antragsteller in seinem Schreiben vom 02.09.1997 und nach Ergehen der Verfügung des Antragstellers vom 28.01.1998 und dessen Schreiben vom 23.04.1998 durfte der Beteiligte zu 1. nicht ohne - gegebenenfalls auch gerichtliche - Prüfung die Rechtswidrigkeit des Prüfungsvorbehalts des Antragstellers und die Anmaßung von Zensur und Weisungsbefugnissen durch diesen behaupten. Wenn er das dennoch tat, hat er die ihm als Mitglied einer Personalvertretung obliegende Sorgfalt angesichts des Gewichts der erhobenen Vorwürfe in grobem Maße verletzt. Seine Einlassung, der zeitliche Zusammenhang der an die Oberbürgermeister-Bewerber mit der Absicht der Veröffentlichung gerichteten Bitte um Beantwortung von Fragen der Personalvertretung mit dem Hinweis des Amtsleiters des Haupt- und Personalamts vom 13.08.1999 habe ihn zur falschen Schlussfolgerung einer konkret bestehenden Zensurabsicht geführt, Gründe für die Vorlagepflicht seien nicht angegeben gewesen und eine Erläuterung sei erst mit Schreiben des Antragstellers vom 04.10.1999 erfolgt, in dem er mitgeteilt habe, dass er prüfen wolle, ob der Personalrat sich im gesetzlichen Aufgabenbereich bewege, ist nach Auffassung des beschließenden Senats vorgeschoben und konstruiert und vermag den Beteiligten zu 1. nicht zu entlasten.

Wegen der festgestellten schuldhaften groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten durch die Erhebung der nach allem nicht berechtigten Vorwürfe im Vorwort der im September 1999 verteilten Ausgabe Nr. 54 des Mitteilungsblattes des Beteiligten zu 2. "Das Netz" ist danach der Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus dem Personalrat der Stadtverwaltung nicht nur gerechtfertigt, sondern im Interesse der Wiederherstellung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Personalvertretung und der Leitung der Dienststelle auch geboten. Angesichts des Gewichts des Pflichtenverstoßes und der darin zum Ausdruck gekommenen Pflichtvergessenheit des Beteiligten zu 1. wie auch der dadurch bewirkten endgültigen und nachhaltigen Zerstörung des Vertrauens des Antragstellers und - vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen - auch der Beschäftigten in eine unvoreingenommene, neutrale und an den Aufgaben orientierte Wahrnehmung des Amts eines Personalrats durch den Beteiligten zu 1. wie auch der schweren Beeinträchtigung des Friedens der Dienststelle genügt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht nach Auffassung des beschließenden Senats nicht, die Rechtswidrigkeit seines diesbezüglichen Verhaltens festzustellen, weil der Beteiligte zu 1. nicht nochmals in die Wahl eines Oberbürgermeisters eingreifen werde. Denn Wiederholungsgefahr ist nicht Voraussetzung des Ausschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 LPVG. Ebenso wenig kann den nach allem gerechtfertigten und gebotenen Ausschluss des Beteiligten zu 1. aus der Personalvertretung der Stadtverwaltung Rastatt der Umstand hindern, dass der Beteiligte zu 1. im April 2001 wieder in den Personalrat gewählt wurde. Denn die durch das Verhalten des Beteiligten zu 1. verursachte nachhaltige Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Personalvertretung mit der Leitung der Dienststelle, deren Beseitigung der Ausschluss dienen soll, besteht - wie der Antragsteller in der Anhörung vor dem beschließenden Senat dargelegt hat und wie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 19.10.2001 - 14 K 1977/01 - ergibt - nach wie vor. Ob das Verhalten des Beteiligten zu 1. allein ursächlich für die nachhaltige Störung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Personalvertretung mit der Leitung der Dienststelle ist, kann offen bleiben; denn das Verhalten des Beteiligten zu 1. ist jedenfalls eine wesentliche Ursache dafür. Der Zeitablauf zwischen der Pflichtverletzung und der Antragstellung wie auch der Entscheidung des beschließenden Senats rechtfertigt schließlich keine andere Beurteilung.

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 2. in seiner bis zur Neukonstituierung aufgrund der Personalratswahl vom 24.04.2001 bestehenden Zusammensetzung durch seine zustimmende Beschlussfassung und Mitwirkung zu den vorne unter Ziffern 1.1 bis 1.14 aufgeführten - beanstandeten - Maßnahmen und Vorgehensweisen des Beteiligten zu 1. gegen seine Verpflichtung zur vertrauensvollen und gesetzestreuen Zusammenarbeit mit der Dienststelle und gegen seine Schweigepflicht und gegen seine Friedenspflicht verstoßen hat, ist die Beschwerde unbegründet. Denn der Antrag ist unzulässig. Dies ergibt sich freilich nicht daraus, dass der Antragsteller den Feststellungsantrag geändert hat. Denn der Beteiligte zu 2. hat in die vorgenommene Antragsänderung durch Einlassung eingewilligt. Der Feststellungsantrag ist vielmehr mangels berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig. Denn der Beteiligte zu 2. ist aufgrund der im April 2001 erfolgten Neuwahl seit der konstituierenden Sitzung vom 27.04.2001 anders als bisher zusammengesetzt. Er besteht in also in seiner bis zur Neukonstituierung aufgrund der Personalratswahl vom 24.04.2001 bestehenden Zusammensetzung gerade nicht mehr. Mithin könnte eine Entscheidung über den Feststellungsantrag gegenüber dem Beteiligten zu 2., der in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung Beteiligter des Verfahrens ist, keine Bindungswirkung entfalten. Mangels Bindungswirkung hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse mehr an der begehrten Feststellung (vgl dazu BVerwG, Beschluss vom 07.01.1992, Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.03.1998 - PL 15 S 232/96 -, PersR 1998, S. 340, 341). Im Übrigen wäre der Beteiligte zu 2., weil er in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung am Verfahren beteiligt ist, ohne dass die Beteiligung des Personalrats der Stadtverwaltung Rastatt in seiner bis zur Neukonstituierung aufgrund der Personalratswahl vom 24.4.2001 bestehenden Zusammensetzung fortgedauert hätte, hinsichtlich der begehrten Feststellung auch nicht der richtige Beteiligte.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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