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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: PL 15 S 523/00
Rechtsgebiete: LPVG


Vorschriften:

LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 5
LPVG § 79 Abs. 3 Nr. 6
Der im Rahmen von Formulararbeits- und -ausbildungsverträgen vereinbarte Ausschluss von Beihilfen im Krankheitsfall unterliegt nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach den §§ 79 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 1 Nr. 5 LPVG (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00 -).
PL 15 S 523/00

Verkündet am 13.11.2001

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Mitbestimmung

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand und die ehrenamtlichen Richter Archivdirektor Dr. John und Technischer Angestellter Kudlinski auf die Anhörung der Beteiligten

am 13. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 17. Januar 2000 - PL 22 K 9/98 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im Zusammenhang mit der Einstellung von zwei Sozialhilfeprüfern durch den Landkreis Ludwigsburg beanstandete der Antragsteller mit Schreiben vom 06.02.1998 u.a. die Regelung in § 2 Satz 3 der beiden Arbeitsverträge, wonach die Bestimmungen des Tarifvertrages vom 01.11.1964 über die Bewilligung von Beihilfen an Angestellte sowie an Angestelltenlehrlinge und -anlernlinge auf dieses Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis keine Anwendung finden. Die Aufnahme dieser Klausel in die Arbeitsverträge sei ein Verstoß gegen das Tarifvertragsgesetz und ein Ausnützen der Not arbeitsuchender Bewerber. Standardformulierungen dieser Art unterlägen gemäß §§ 79 Abs. 3 Nr. 6 LBVG dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, das durch das Vorgehen des beteiligten Dienststellenleiters verletzt worden sei. In dem folgenden Schriftwechsel hielt der Antragsteller daran fest, dass der Ausschluss des Beihilfeanspruchs gegen sein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG verstoße. Er trug vor, dass seinem Begehren nicht dadurch entsprochen worden sei, dass die beanstandeten Klauseln zwar zunächst aus den beiden Arbeitsverträgen entfernt, diesen aber wortgleich als Zusatzvereinbarung angefügt worden seien. Der Antragsteller bat den Beteiligten, die Beihilfeausschlussklausel aus allen ab 01.01.1998 abgeschlossenen Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen zu entfernen und auf den Ausschluss des Beihilfeanspruchs künftig in allen Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen zu verzichten. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 11.05.1998 unter Hinweis auf das Fehlen eines Mitbestimmungsrechts ab.

Am 08.07.1998 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beteiligte durch die seit 01.01.1998 erfolgte Aufnahme der Beihilfeausschlussklausel in Formulararbeitsverträge bzw. -ausbildungsverträge sein Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG verletze. Er hat geltend gemacht, die Klausel über den Ausschluss des Beihilfeanspruchs sei in allen seit dem 01.01.1998 abgeschlossenen Arbeits- und Ausbildungsverträgen verwendet worden. Bei diesen Verträgen handele es sich um Formulararbeitsverträge, über deren Inhalt und Verwendung er gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG mitzubestimmen habe. Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes lasse eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts auf Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Beschäftigten in den Verträgen nicht zu, wie auch ein Vergleich mit § 94 Abs. 2 BetrVG ergebe.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass die Aufnahme der streitigen Ausschlussklausel in die Arbeits- und Ausbildungsverträge nicht der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG unterliege. Dem Antragsteller gehe es um die materiell-rechtliche Grundentscheidung, ob auch neu eingestellte Beschäftigte Beihilfe erhalten sollten oder nicht. Damit wolle der Antragsteller die Entscheidung des Landkreises, neu eingestellte Beschäftigte von der Anwendung des gekündigten Tarifvertrages vom 01.11.1964 künftig auszunehmen, seiner Mitbestimmung unterwerfen. Der Personalrat habe lediglich, wie aus der einschlägigen Kommentarliteratur deutlich werde, ein Mitbestimmungsrecht über den Inhalt der in der Dienststelle verwandten schriftlichen Arbeitsverträge, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Beschäftigten bezögen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG gebe dem Personalrat aber kein Recht zur Mitgestaltung des Arbeitsvertrages, d.h. zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen.

Mit Beschluss vom 17.01.2000 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beteiligte durch die seit 01.01.1998 erfolgte Aufnahme der Beihilfeausschlussklausel in Formulararbeitsverträge bzw. -ausbildungsverträge das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG verletze. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen, die ein mögliches Mitbestimmungsrecht ausschlössen, seien nicht ersichtlich. Bei den vom Beteiligten verwendeten Vertragstexten handele es sich wegen ihres standardisierten und gleichförmigen Inhalts auch um Formulararbeitsverträge. In diesem Sinne sei die jeweils wortgleiche Beihilfeausschlussklausel standardisierter, d.h. formularmäßiger Bestandteil der Verträge. Sie gehöre damit zum Inhalt von Formulararbeitsverträgen und unterliege deshalb der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG. Damit werde dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der an sich der privatrechtlichen Vereinbarung unterliegenden Gestaltung der materiellen Arbeitsbedingungen eingeräumt. Eine Beschränkung des Mitbestimmungstatbestandes auf Inhalte, die die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten beträfen, finde weder im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes noch in dessen Systematik eine Stütze. Eine dem § 94 Abs. 2 BetrVG entsprechende Beschränkung auf persönliche Angaben enthalte § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG gerade nicht. Schließlich ließen sich auch der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 31.07.1995 (LT-Drs. 11/6312, S. 56) keine Hinweise für eine einschränkende Auslegung des Gesetzes entnehmen. Dieser Auslegung stehe die verbindliche bundesrechtliche Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG nicht entgegen, zumal da hier nur ein Fall der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 Sätze 3 und 4 LPVG vorliege.

Gegen diesen ihm am 07.02.2000 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 03.03.2000 Beschwerde eingelegt und diese am 31.03.2000 begründet.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 17. Januar 2000 - PL 22 K 9/98 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, dass der Wortlaut des § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG nicht eindeutig das vom Verwaltungsgericht angenommene Ergebnis zur Folge habe, vielmehr Raum für eine darüber hinausgehende Interpretation gegeben sei. Auch der Hinweis auf § 94 Abs. 2 BetrVG sei nicht überzeugend, um die Mitbestimmungspflichtigkeit der streitigen Beihilfeausschlussklausel nach § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG zu begründen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht darüber einräumen, ob neu eingestellte Beschäftigte einen Anspruch auf ein bestimmtes Arbeitsentgelt besäßen. Damit wäre die Personalvertretung in die Lage versetzt, in unzulässiger Weise in die Dotierung des Personalhaushalts der Dienststelle eingreifen zu können. Bisher habe der Landkreis diese Beihilfen lediglich als freiwillige Leistungen gewährt, nachdem die entsprechenden Tarifverträge bereits im Jahre 1970 gekündigt worden seien. Insofern sei die Rechtslage vergleichbar mit derjenigen der Dotierung von sogenannten Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG. Auch insoweit habe der Personalrat keine Zuständigkeit, die Freiwilligkeit von Zuschüssen zu Wohlfahrtseinrichtungen über die Mitbestimmung bei der Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen aufzuheben, weil ihm sonst unmittelbar Einfluss auf die Bereitstellung von Haushaltsmitteln eingeräumt würde. Auch bei dem Tatbestand der Lohngestaltung erstrecke sich die Mitbestimmung nicht auf die Höhe des Lohnes; die Lohnhöhe sei vielmehr Gegenstand der Tarifpolitik. Dem entspreche es, dass nach § 79 Abs. 2 LPVG Dienstvereinbarungen über Arbeitsentgelte grundsätzlich ausgeschlossen seien; eine Ausnahme liege hier nicht vor. Es sei in Baden-Württemberg üblich, die Gewährung von Beihilfe durch Tarifverträge zu regeln. Es sei daher eine Angelegenheit der Tarifvertragsparteien, ob sie durch eine Wiederinkraftsetzung der gekündigten Beihilfetarifverträge oder durch den Neuabschluss entsprechender Tarifverträge die Beihilfegewährung wieder aktualisieren wollten. Dies führe aber dazu, dass die Beihilfegewährung der Mitbestimmung entzogen sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Die Beihilfegewährung im Rahmen von Formulararbeitsverträgen unterliege nach dem eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG der Mitbestimmung des Personalrats. Die vom Beteiligten befürwortete einschränkende Auslegung des Mitbestimmungsrechts auf Fälle von Erhebungen über die persönlichen Verhältnisse in den Formulararbeitsverträgen sei weder durch § 79 Abs. 3 Nr. 4 LPVG noch durch § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG geboten. Auch spreche nichts gegen einen Vergleich mit der anderslautenden Vorschrift des § 94 Abs. 2 BetrVG; darin werde das Mitbestimmungsrecht anders als in § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG auf persönliche Angaben in allgemeinen Arbeitsverträgen beschränkt. Aus der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts vom 31.07.1995 ergebe sich ebenfalls kein Hinweis für ein nur eingeschränktes Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Im Übrigen erstrebe der Antragsteller nicht das Mitbestimmungsrecht an der Gestaltung materieller Arbeitsbedingungen allgemein. Der vom Beteiligten angestellte Vergleich mit dem Mitbestimmungsrecht bei der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen nach § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG bringe für den vorliegenden Fall keine Erkenntnisse. Insbesondere gehe es nicht um einen Eingriff in die Lohn- und Tarifpolitik, die zweifelsohne nicht Gegenstand der Mitbestimmung sei. Ebenso sei der Hinweis auf § 79 Abs. 2 LPVG von Seiten des Beteiligten im vorliegenden Zusammenhang nicht ergiebig. Schließlich werde das vorliegende Verfahren nicht mit dem Ziel durchgeführt, dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einzelvertraglicher Abreden einzuräumen.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Beteiligten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 17.01.2000 zu Unrecht festgestellt, dass der Beteiligte durch die seit 01.01.1998 erfolgte Aufnahme der Beihilfeausschlussklausel in Formulararbeitsverträge bzw. -ausbildungsverträge das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG verletze.

Der Antrag ist, wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Denn das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG besteht nicht, so dass der ohne Einleitung und Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 69 LPVG seit 01.01.1998 erfolgte Abschluss von Arbeits- und Ausbildungsverträgen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall ausgeschlossen wird, personalvertretungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Nach § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Inhalt und Verwendung von Formulararbeitsverträgen. Dieser Mitbestimmungstatbestand wurde erstmals durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 21.12.1995 (GBl. S. 879) eingefügt, in dessen Art. 4 Abs. 2 bestimmt ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes erstmals auf die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eintretenden Beteiligungsfälle Anwendung finden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers ist der Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG durch die seit 01.01.1998 erfolgte Aufnahme der streitigen Beihilfeausschlussklausel in die - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als Formulararbeitsverträge anzusehenden - Arbeits- und -ausbildungsverträge nicht erfüllt, denn dadurch wurde und wird der "Inhalt" dieser Formulararbeitsverträge nicht berührt. Hierzu hat der Senat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00 -, der ebenfalls die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit des im Rahmen von Formulararbeits- und -ausbildungsverträgen vereinbarten Ausschlusses von Beihilfen im Krankheitsfall zum Gegenstand hatte, zu § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG bereits ausgeführt:

"Der "Inhalt" von Formulararbeitsverträgen im Sinne dieser Vorschrift betrifft nur den abstrakten Inhalt der Arbeitsvertragsvordrucke, also etwa die Fragen, welche Rubriken sie enthalten sollen und welche persönliche Angaben danach vom jeweiligen Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages zu machen sind. Nicht davon erfasst werden hingegen die zu vereinbarenden konkreten Vertragsbedingungen, die der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertragsfreiheit unterliegen, auch wenn einzelne Regelungen in jeden Arbeitsvertrag aufgenommen werden (vgl. auch Widmaier/Leuze/Wörz, Das Personalvertretungs-recht in Baden-Württemberg, § 79 LPVG RdNr. 109; Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, § 79 RdNr. 22). Ob eine solche Nebenabrede individualrechtlich zulässig wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens."

An dieser Auffassung hält der Senat auch im vorliegenden Zusammenhang nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest. Insbesondere gebietet der Wortlaut des § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG, anders als das Verwaltungsgericht meint, keine andere Auslegung des Begriffs des "Inhalts" von Formulararbeitsverträgen, denn dieser Begriff ist wegen seines Zusammenhangs mit der "Verwendung von Formulararbeitsverträgen" nach seinem Sinn und Zweck einer einschränkenden Auslegung zugänglich. Zwar steht dem Gericht nur in engen Grenzen die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung auf Grund des vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang des Gesetzes nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihren Wortlaut zu weitgefasste Vorschrift ist im Wege sog. teleologischer Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308; Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Zweck der Einräumung des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG erfordert, wie vorstehend ausgeführt ist, die genannte Einschränkung. Dem steht auch die vom Verwaltungsgericht angeführte Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 31.07.1995 (LT-Drs. 11/6312, S. 56) nicht entgegen. Soweit in dieser Begründung zu den Formulararbeitsverträgen ausgeführt ist, der Personalrat solle über den Inhalt und die Verwendung dieser formularmäßig vorbereiteten Arbeitsverträge mitbestimmen können, ergibt sich daraus nicht, dass durch die Mitbestimmung auch die zu vereinbarenden konkreten Vertragsbedingungen, die der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertragsfreiheit unterliegen, erfasst werden sollen. Vielmehr bietet die Entstehungsgeschichte des § 79 Abs. 3 Nr. 6 LPVG Raum für eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte einschränkende Auslegung, wonach die zu vereinbarenden konkreten Vertragsbedingungen, die der Vertragsfreiheit unterliegen, von der Mitbestimmung ausgenommen werden sollen.

Dies bedeutet zugleich, dass der Ausschluss der Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall als einer freiwilligen Leistung bei allen ab 01.01.1998 abgeschlossenen Formulararbeits- und -ausbildungsverträgen gegenüber den bis zu diesem Stichtag eingestellten Arbeitnehmern und Auszubildenden keine Änderung der Verteilungsgrundsätze darstellte, sondern, worauf der Beteiligte zu Recht hinweist, die Höhe der Gesamtvergütung aller ab dem 01.01.1998 neu eingestellten und einzustellenden Arbeitnehmer und Auszubildenden und damit den Dotierungsrahmen einer freiwilligen Leistung betrifft, dessen Umfang der Arbeitgeber ebenso wie den Zweck der Leistung und den begünstigten Personenkreis frei bestimmen kann, ohne insoweit der Mitbestimmung des Personalrats zu unterliegen. Dieser mitbestimmungsfreie Entscheidungsbereich umfasst auch die Entscheidung, eine freiwillige Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt für einen von der früheren Regelung nicht erfassten Personenkreis nicht mehr vorzusehen. Aus diesem Grund hat der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 12.12.2000 (a.a.O.) bei arbeitsvertraglichen Beihilfeausschlussklauseln der vorliegenden Art auch den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG ("Fragen der Lohngestaltung") verneint.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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