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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: 11 S 1822/01
Rechtsgebiete: AuslG, LVwVfG, VwGO


Vorschriften:

AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F.
AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a.F.
AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 25 Abs. 3 Satz 1
AuslG § 30 Abs. 2
AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2
AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3
AuslG § 70 Abs. 1
AuslG § 72 Abs. 2 Satz 1
AuslG § 92 Abs. 2 Nr. 2
LVwVfG § 40
LVwVfG § 48 Abs. 1
VwGO § 114 Satz 1
1. Zur Frage des Erlöschens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt.

2. Ein Ausnahmefall vom Regel-Anspruchstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG liegt regelmäßig vor, wenn die Ehegatten zwar noch in häuslicher Gemeinschaft leben, jedoch ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn - etwa bei einem Ruhen des Scheidungsverfahrens - nicht abzusehen ist, ob und wann es zu einer Scheidung kommen wird.

3. Will die Behörde eine rechtswidrige unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurücknehmen, hat sie bei der Ausübung des Rücknahmeermessens die für und die gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen. Sie hat dabei die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen.

4. Die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich dafür, ob bei einer Wiederaufnahme der eheliche Lebensgemeinschaft nach zeitweisem Getrenntleben das Erfordernis der Ehebestandszeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AuslG a.F. neu erfüllt werden muss.


11 S 1822/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Albers sowie den Richter am Verwaltungsgericht Mezger auf Grund der mündlichen Verhandlung am 21. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2000 - 8 K 1844/97 - geändert.

Nr. 2 Satz 1 sowie Nrn. 3 und 4 der Verfügung der Beklagten vom 23. Mai 1996 sowie insoweit der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. April 1997 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin - eine iranische Staatsangehörige - wendet sich gegen die Rücknahme ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Die Klägerin wurde am 23. August 1955 in Arak/Iran geboren. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erlernte sie den Beruf einer technischen Zeichnerin. 1987 wurde sie von ihrem in der Zwischenzeit verstorbenen ersten Ehemann geschieden. Aus der Ehe stammen zwei 1977 und 1983 geborene Töchter. Diese leben bei den heute 80 bzw. 70 Jahre alten Eltern der Klägerin in Teheran. In xxxxx xxxxxxxxxx lebt ein jüngerer Bruder der Klägerin mit seiner Familie, ein älterer Bruder lebt mit seiner Familie gleichfalls in Teheran. In den Jahren 1989 und 1990 hielt sich die Klägerin erstmals im Bundesgebiet auf. Am 14. April 1991 schloss sie im Iran vor einem Ayatollah die "Dauerehe" mit dem 1942 geborenen deutschen Staatsangehörigen xxxxx xxxxxxx, welcher einen Tag zuvor zum mohammedanischen Glauben übergetreten war. Im November 1991 reiste die Klägerin mit einem zur Familienzusammenführung ausgestellten Visum in das Bundesgebiet ein. Am 23. Dezember 1991 schloss sie vor dem Standesamt xxxxxxxx-xxxxxxxx mit xxxxx xxxxxxx die Ehe. Auf ihren Antrag vom 3. Januar 1992 erteilte die Beklagte der Klägerin am 2. April 1992 eine bis zum 23. Dezember 1994 gültige Aufenthaltserlaubnis.

Am 9. November 1994 übergab der Ehemann der Klägerin der Beklagten einen ausgefüllten und von der Klägerin unterschriebenen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. In dem Antrag gab die Klägerin als Zweck des weiteren Aufenthalts "Familienzusammenleben" und als beabsichtigte Dauer des weiteren Aufenthalts "unbefristet" an. Ihr Ehemann legte der Beklagten am selben Tag unter Bezugnahme auf seine Vorsprache schriftlich seine Einkommensverhältnisse dar; ferner teilte er mit, er sei mit seiner Ehefrau bis ca. Weihnachten in Urlaub. Am 28. Dezember 1994 erteilte die Beklagte der Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - xxxxxxxx vom 26. Januar 1995 (3C F 166/93) wurde die Ehe der Klägerin geschieden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Ehemann der Klägerin, sie lebten seit dem 1. Juli 1993 getrennt. Die Klägerin erklärte, sie sei Ende August 1993 ausgezogen. Sie sei aufgrund ihres Mannes gezwungen gewesen, das Haus zu verlassen.

Von der Scheidung der Ehe erhielt die Ausländerbehörde der Beklagten durch Änderungsmitteilung ihrer Meldebehörde vom 10. Mai 1995 Kenntnis. Unter dem 3. Juli 1995 erfuhr die Behörde auf demselben Weg, die Klägerin sei am 15. Februar 1995 von xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx xx, nach Teheran verzogen. Nach einer weiteren Meldung des Meldeamts vom selben Tag war die Klägerin am 1. Juli 1995 wieder nach xxxxxxxx in die xxxxxx-xxxxx-Straße xx zugezogen.

Unter dem 11. Oktober 1995 und - nachdem dieses Schreiben die Klägerin wegen eines Umzugs nach xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx 15/385, nicht erreichte - unter dem 24. November 1995 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Widerruf ihrer Aufenthaltserlaubnis zu äußern. Dies tat die Klägerin nicht.

Mit Verfügung vom 15. Februar 1996 widerrief die Beklagte die der Klägerin am 28. Dezember 1994 erteilte Aufenthaltserlaubnis und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an. Die Klägerin erhob am 21. März 1996 Widerspruch, welchen sie nicht begründete.

Mit Verfügung vom 23. Mai 1996 hob die Beklagte ihre Verfügung vom 15. Februar 1996 auf (Nr. 1), nahm die der Klägerin am 28. Dezember 1994 erteilte Aufenthaltserlaubnis zurück (Nr. 2 Satz 1) und äußerte zugleich, der weitere Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet werde versagt (Nr. 2 Satz 2). Zugleich forderte sie die Klägerin auf, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bestandskraft dieser Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihr für den Fall, dass sie nicht fristgerecht ausreisen sollte, die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, sofern sie dort einreisen dürfe oder dieser Staat zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nrn. 3 und 4). Ferner teilte sie mit, die Klägerin habe sämtliche mit der Abschiebung verbundenen Kosten zu tragen (Nr. 5). In den Gründen wird ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hätten nicht vorgelegen. Bei Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis habe die Klägerin bereits länger als ein Jahr nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sei auch verhältnismäßig. In ihrem Antrag vom 9. November 1994 habe die Klägerin bestätigt, ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Dies habe jedoch nicht zugetroffen. Auch wenn keine arglistige Täuschung vorgelegen haben, habe sie jedenfalls durch ihre unrichtigen und unvollständigen Angaben die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwirkt. Auf Vertrauensschutz könne sie sich nicht berufen. Ein persönliches Recht der Klägerin, welches der Rücknahme entgegenstehe, sei nicht zu erkennen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Schließlich müsse die unbefristete Aufenthaltserlaubnis auch deshalb zurückgenommen werden, um die Klägerin aus Gleichheitsgründen nicht besser zu stellen als andere Ausländer, bei denen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht mehr vorgelegen hätten. Die Verfügung wurde der Klägerin am 29. Mai 1996 zugestellt. Diese legte am 28. Juni 1996 Widerspruch ein.

Auf Anzeige der Beklagten leitete die Staatsanwaltschaft xxxxxxxx gegen die Klägerin und ihren Ehemann ein Ermittlungsverfahren wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum Zweck der Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis ein. Unter dem 1. April 1997 unterrichtete sie die Beklagte davon, in dieser Sache einen Strafbefehl gegen die Klägerin beantragt zu haben. Am 2. April 1997 stellte sie das Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der Klägerin gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

Unter dem 21. Oktober 1996 ließ die Klägerin vortragen:

Sie sei 1989 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und habe Asyl beantragt. Während des Asylverfahrens habe sie an schweren Depressionen gelitten. 1990 habe sie versucht, sich selbst zu töten. Auf der Intensivstation des "xxxxxxxxxxxxxxxx xxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxx" in xxxxxxxx habe sie ihren späteren Ehemann kennen gelernt, der zuvor ebenfalls versucht habe, sich zu töten. Nach seiner Entlassung habe er sie im xxxxxxxxxxxxxxx besucht und ihr ein Zimmer angeboten. Damals hätten sie sich verliebt. Nach Ablehnung des Asylantrags sei sie im Dezember 1990 nach Teheran zurückgekehrt. Auf dem dortigen Flughafen sei sie über Stunden verhört und dabei geschlagen worden. Auch habe man ihr den Pass abgenommen. Sie habe dann bei ihren Eltern gelebt, welche ihr die Rückkehr nach Asylantragstellung im Ausland übel genommen hätten. Sie sei bei ihren Eltern nur geduldet gewesen. Im April 1991 sei ihr späterer Ehemann für drei Wochen nach Teheran gereist. Sie hätten damals endgültig beschlossen, zu heiraten. In der Folge hätten sie sich über ein halbes Jahr hinweg intensiv um eine Passausstellung für sie bemüht. Schließlich sei sie am 22. November 1991 mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist. Ihre Ehe sei im Jahr 1992 gut verlaufen.

Anfang 1993 habe sie bemerkt, dass ihr Ehemann Beziehungen zu anderen Frauen hatte. Dies habe sie extrem verletzt und psychisch stark belastet. Es sei zum Streit gekommen. 1993 habe ihr Ehemann erklärt, dass er mit einer anderen Frau zusammen leben wolle und sie ausziehen und am besten in den Iran zurückkehren solle. Er habe seine xxxxxxxxxxxxxxxxxxx verkauft und sei im Juli 1993 wohl mit dieser Frau für zwei Monate in den Urlaub gefahren. Für sie sei eine Welt zusammen gebrochen. Im Juli 1993 sei ihr ohne Vorwarnung der Scheidungsantrag ihres Mannes zugestellt worden, in dem wahrheitswidrig behauptet worden sei, sie lebten bereits seit Sommer 1992 in der Wohnung getrennt. Tatsächlich habe die eheliche Lebensgemeinschaft weiter bestanden, ihr Ehemann habe sie nur nicht mehr gewollt und deshalb zum Auszug aufgefordert. Sie habe seither ständig versucht, ihren Ehemann wieder zurück zu gewinnen. Dieser habe jedoch nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub für sie ein winziges und schlechtes Zimmer in xxxxxxxx, x x, angemietet und sie gezwungen, am 1. September 1993 dorthin umzuziehen. Dort sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen.

Anfang Oktober 1993 habe sich ihr Ehemann nach offensichtlicher Beendigung seiner Beziehung zu der anderen Frau wieder netter zu ihr verhalten. In der Folge sei es am 13. Oktober 1993 auch zu einem Ruhen des Scheidungsverfahrens gekommen. Sie habe jedoch weiter in dem erwähnten Zimmer gewohnt. Es sei ihr psychisch immer schlechter gegangen, sie sei kaum noch aufgestanden, sei abgemagert und habe viel geweint. Da im xxxxxxxxxxxxxxx kein Platz gewesen sei, sei sie Anfang Oktober 1993 für einen Monat im Krankenhaus in xxxxxxxxxxx zur stationären Behandlung gewesen. Nach ihrer Entlassung habe sich ihr Ehemann, zu dem sie häufigen Kontakt gehabt habe, zunehmend netter zu ihr verhalten. Ende Januar 1994 sei sie dann wieder in die eheliche Wohnung gezogen. Ihre Ehe sei nun eine Zeitlang harmonisch verlaufen. Anfang Juni 1994 habe ihr Ehemann sie jedoch erneut gezwungen, auszuziehen. Das Scheidungsverfahren habe er am 20. Juni 1994 wieder anrufen lassen. Sie habe nun wieder in dem Zimmer in x x gewohnt. Es sei ihr psychisch extrem schlecht gegangen. Am 29. Juni 1994 habe sie sich in das Psychiatrische Landeskrankenhaus xxxxxxxx begeben. Dort sei sie vier Wochen lang gewesen. Nach ihrer Rückkehr sei es zu einer Versöhnung mit ihrem Ehemann gekommen. Dieser habe sich erneut liebevoll um sie gekümmert und erklärt, sie solle das Scheidungsverfahren zunächst einmal vergessen. Am 31. August 1994 habe er erneut das Ruhen des Scheidungsverfahrens beantragt.

Nach gutem Kontakt im September 1994 sei sie im Oktober 1994 wieder in die eheliche Wohnung gezogen. Ihr Ehemann habe ihr den Eindruck vermittelt, nun endgültig mit ihr zusammen leben zu wollen. Bei Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hätten sie zusammen gelebt. Sie beide hätten damals das eheliche Zusammenleben fortsetzen wollen. Mitte Dezember 1994 bis nach Weihnachten 1994 seien sie gemeinsam in Urlaub gefahren. Im Januar 1995 habe ihr Ehemann dann plötzlich erneut seine Meinung geändert. Er habe erklärt, er habe es jetzt genügend ausprobiert, er könne das Zusammenleben mit ihr nicht ertragen, sie solle wieder ausziehen. Dementsprechend habe er das Scheidungsverfahren wieder anrufen lassen.

Da es ihr im Zeitpunkt der Scheidung psychisch wieder sehr schlecht gegangen sei, sei sie am 15. Februar 1995 nach Teheran gereist, um ihre Eltern zu besuchen und um Abstand von der für sie demütigenden Situation zu gewinnen. Ihre Eltern hätten ihr aber das Leben zur Hölle gemacht. Sie hätten ihr täglich Vorwürfe wegen der Scheidung gemacht, was der traditionellen islamischen Auffassung entspreche, dass bei einem Scheitern der Ehe die Frau schuld sei. Sie hätten sie beschimpft und beleidigt, ansonsten aber nicht mit ihr gesprochen. Sie sei isoliert in der elterlichen Wohnung gesessen, habe selbst keine Verwandten besuchen dürfen und habe beim Besuch von Verwandten in der elterlichen Wohnung im Schlafzimmer bleiben müssen, weil auch diese sie geschnitten und verspottet hätten. Sonstige gesellschaftliche Kontakte seien nicht möglich gewesen. Von diesem Aufenthalt sei sie erneut psychisch extrem angeschlagen zurück gekommen. Ihr sei klar gewesen, dass sie im Iran keinesfalls mehr leben könne. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland habe sie im November 1995 erneut einen Monat lang im Psychiatrischen Landeskrankenhaus xxxxxxxx behandelt werden müssen. Seitdem habe sie sich langsam erholt. Ihr psychischer Zustand sei aber weiterhin labil. Sie lebe nun in einer eigenen Wohnung und habe seit dem 1. August 1996 eine feste Halbtagsbeschäftigung mit einem Nettoeinkommen von 1.100,- DM im Monat gefunden. Ihr Arbeitgeber habe in Aussicht gestellt, sie in einigen Monaten ganztags zu beschäftigen.

In rechtlicher Hinsicht trug die Klägerin vor: Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei ihr zu Recht erteilt worden. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft habe im Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren bestanden. Sie sei durch ihre früheren vorübergehenden Trennungen nicht aufgehoben worden. Jedenfalls seien die Ermessenserwägungen der Beklagten fehlerhaft. Die Klägerin habe bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis keine unrichtigen Angaben gemacht. Eine Rückkehr in den Iran bedeutete für sie eine außergewöhnliche Härte. Die Eltern würden sie auf sehr schlimme Weise behandeln. Dies sei ihr insbesondere auch wegen ihres labilen psychischen Zustands keinesfalls zuzumuten. Es bestehe die Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran massiv psychisch erkranke und auch erneut versuche, sich zu töten. Zu berücksichtigen sei auch, dass Frauen im Iran bekanntlich in allen Lebensbereichen unterdrückt würden. Für den Fall, dass die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wirksam sei, beantragte die Klägerin hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19 AuslG (im Blick auf die anstehende Änderung dieser Vorschrift) und höchsthilfsweise eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 AuslG.

Auf Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran unter dem 1. April 1997 mit, nach dort vorliegenden Informationen unterlägen geschiedene weibliche (iranische) Staatsangehörige keinen in ihrem Familienstand begründeten Repressalien; Frauen könnten im Iran grundsätzlich in nahezu allen Berufen tätig sein; nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes sei es für Frauen im Iran durchaus möglich, alleine zu leben und beispielsweise eine Wohnung anzumieten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1997 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen heißt es unter Bezugnahme auf die "zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid", das Regierungspräsidium weise ergänzend darauf hin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Scheidungsverfahren nur bis Sommer 1993 bestanden habe. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehe, dass die Eheleute zwischen September 1993 und der Scheidung im Januar 1995 erneut zeitweise zusammen gelebt hätten, wäre eine Ehebestandszeit von drei Jahren nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der angegeben Trennungszeiten habe die Ehe auch dann insgesamt nur zwei Jahre und acht Monate bestanden. Auch eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 AuslG könne nicht erteilt werden, da aufgrund der Auskunft der Deutschen Botschaft in Teheran keine dringenden humanitären Gründe vorlägen. Auch die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ihr Getrenntleben und das Scheidungsverfahren verschwiegen. Auch der frühere Ehemann der Klägerin habe den Eindruck erweckt, dass es mit der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Probleme gebe. Zur weiteren Begründung werde auf den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. April 1997 verwiesen. Der Klägerin günstige Änderungen der Sach- und Rechtslage seit Erlass des angegriffenen Bescheids seien auch sonst nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29. April 1997 zugestellt.

Die Klägerin hat am 28. Mai 1997 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und weiter vorgetragen: Sie sei zwischenzeitlich zweimal arbeitslos geworden, bemühe sich jedoch um eine neue Anstellung. Sie habe seit Ende 1995 nicht mehr stationär behandelt werden müssen, befinde sich wegen ihres psychischen Zustands aber weiter in ärztlicher Behandlung. Sie habe massive Angst vor einer Rückkehr in den Iran. Sie müsste dort schon deshalb in ihr Elternhaus zurückkehren, weil sie keine finanziellen Mittel habe, um allein zu leben, und weil sie als vierzigjährige Frau ohne erlernten Beruf keinesfalls Arbeit finden würde. Als geschiedene Frau wäre sie extrem isoliert und gesellschaftlich missachtet. Es sei fraglich, ob die Beklagte die Einjahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts eingehalten habe. Schließlich habe jene bereits am 10. Mai 1995 Kenntnis von der Scheidung der Klägerin erhalten. Vorübergehende Trennungen unterbrächen die eheliche Lebensgemeinschaft nicht. Ein anhängiges Scheidungsverfahren stehe der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Es reiche vielmehr aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis fortbestehe. Die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei ermessensfehlerhaft. Auch habe die Klägerin zumindest Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG in seiner neuen Fassung. Im März und April 2000 sei die Klägerin zweimal für jeweils etwa eine Woche wegen paranoider Schizophrenie stationär behandelt worden. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Am 23. Juni 1997 hat das Amtsgericht xxxxxxxx das Verfahren gegen die Klägerin gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2000 angehört, insbesondere auch zu den Umständen ihres Aufenthalts im Iran im Jahr 1995. Dabei hat die Klägerin unter anderem angegeben: Sie selbst habe sich nicht nach Teheran abgemeldet. Ihre Einzimmerwohnung in x x und ihre Tätigkeit als Aushilfsreinigungskraft in einem Kaufhaus habe sie damals aufgegeben. Sie habe nicht viele Sachen gehabt. Ihr Ehemann habe die von ihm gekauften Möbel genommen und für sie in einem Keller zwischengelagert. Ihre Kleidung habe sie mit in den Iran genommen. Sie habe nur einige Zeit zum Besuch ihrer Eltern und Kinder in den Iran fahren wollen. Sie habe aber von Beginn an gewusst, dass sie dort nicht bleiben wolle. Sie habe zurückkehren wollen, um an die Beziehung mit ihrem Ehemann anzuknüpfen. Sie habe gewusst, dass diese Beziehung erledigt gewesen sei. Sie habe keine Hoffnung gehabt, mit ihrem Ehemann wieder zusammen zu kommen. Sie habe vorher gewusst, dass ihre Eltern ihr schwere Vorwürfe wegen des Scheiterns ihrer Ehe machen würden. Sie sei gleichwohl in den Iran zurück gekehrt, weil sie gedacht habe, sie müsse dies aushalten. Man habe sie psychisch unter Druck gesetzt und ihr vorgeworfen, sie mache das Leben ihrer Eltern und ihres Bruders kaputt. Gegen Ende ihres Aufenthalts im Iran habe sie gedacht, sie habe im Bundesgebiet bessere Möglichkeiten als im Iran. Sie habe sich überlegt, sie müsse auf eigenen Füßen stehen und sei deshalb in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Sie sei einfach wieder aus dem Iran nach Deutschland geflohen.

Mit Urteil vom 18. Mai 2000 - 8 K 1844/97 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Soweit die Klage gegen die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gerichtet sei, sei sie mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Rücknahme belaste die Klägerin nicht, weil ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Ausreise am 15. Februar 1995 erloschen sei. Demzufolge sei sie am 1. Juli 1995 unerlaubt wieder eingereist und schon deshalb vollziehbar ausreisepflichtig. Erloschen sei ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis, weil sei am 15. Februar 1995 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Dafür spreche zunächst die Dauer ihres Aufenthalts im Iran. Ihre Abwesenheit im Bundesgebiet sei darüber hinaus mit der Beendigung sämtlicher wesentlicher Beziehungen hier einher gegangen. Dass sie nach ihren Angaben nur für einige Zeit zum Besuch in den Iran gereist sei, spreche im Ergebnis nicht für einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund. Denn damit sei ein im Zeitpunkt der Ausreise zeitlich hinreichend bestimmter Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets schon deshalb nicht dargetan, weil die Dauer ihrer Abwesenheit deutlich über diejenige eines bloßen Besuchsaufenthalts hinaus gegangen sei. Ihre weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung deuteten auch eher auf eine von ihr bei der Ausreise nur für möglich gehaltene Rückkehr in das Bundesgebiet hin. Die Abschiebungsandrohung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Die Hilfsanträge seien nicht begründet. Die Klägerin habe kein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht. Ein solches stehe ihr weder nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Fassung des § 19 AuslG noch nach § 19 Abs. 1 AuslG in der am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Neufassung zu. Es könne offenbleiben, ob der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften entgegen stehe, dass die Klägerin ohne Visum wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Denn § 19 Abs. 1 AuslG ermögliche nur die Verlängerung einer zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis, setze also den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags voraus. Die Klägerin habe einen solchen Antrag aber erst im Widerspruchsverfahren mit ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 1996 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schon länger als ein Jahr ohne Aufenthaltserlaubnis gewesen. Auf § 97 AuslG könne sie sich deshalb nicht berufen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Insoweit komme allein § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht. Duldungsgründe lägen jedoch nicht vor. Insbesondere seien kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG gegeben. Dafür reiche die von der Klägerin geltend gemachte familiäre Ächtung, Unterdrückung und Diskriminierung im Iran nicht aus. Für eine erhebliche gesellschaftliche Diskriminierung der Klägerin im Iran fehlten auch hinreichende Anhaltspunkte. Auch die psychischen Störungen der Klägerin begründeten für sie keine erhebliche Gesundheitsgefahr im Iran. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sich ihre psychische Erkrankung durch den mehrmonatigen Aufenthalt bei ihren Eltern verschlechtert habe. Sie mache auch nicht geltend, dort nicht ausreichend behandelt werden zu können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sei die medizinische Versorgung im Iran befriedigend. Im Bereich der Psychiatrie seien uneingeschränkt Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Das Urteil wurde der Klägerin am 8. August 2000 zugestellt.

Auf den am 8. September 2000 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. August 2001 - 11 S 2067/00 - zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 22. August 2001 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Berufung mit einem am 24. September 2001, einem Montag, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt vor: Es sei offensichtlich unrichtig, dass sie am 15. Februar 1995 aus einem nicht nur vorübergehenden Grund aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Das Verwaltungsgericht habe sie in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2000 erstmals zu den Einzelheiten der Planung und Vorbereitung ihres Aufenthalts im Iran im Jahr 1995 befragt, ohne dass ihr zuvor erklärt worden sei, dass und warum es darauf ankomme. Sie habe dementsprechend keine detaillierte Erinnerung hinsichtlich einzelner Umstände gehabt und habe auch keine diesbezüglichen Nachweise vorlegen können. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unrichtige Schlüsse gezogen. Tatsächlich habe sie damals geplant, ihre Eltern und Kinder für zwei bis drei Monate zu besuchen und habe dies sowohl ihrem geschiedenen Ehemann als auch ihrem in xxxxxxxxx lebenden Bruder mitgeteilt. Dementsprechend habe sie mit dem Hinflug am 17. Februar 1995 auch den Rückflug für den 17. Mai 1995 zu einem Sonderpreis gebucht. Eine Annulierung oder Umbuchung für den Rückflug sei gebührenpflichtig gewesen. Sie sei während des gesamten Aufenthalts im Iran entschlossen gewesen, am 17. Mai 1995 in das Bundesgebiet zurückzukehren. Anfang Mai 1995 habe sie ihren geschiedenen Ehemann angerufen und ihn gebeten, für sie ein Zimmer zu suchen. Dieser habe dann ein Zimmer für sie gefunden. Dieses habe aber erst ab dem 1. Juli 1995 angemietet werden können. Nur deshalb habe sie den Rückflug gegen einen Aufpreis auf den 1. Juli 1995 umgebucht. Kurz nach dem Einzug in das Zimmer sei eine Tante des geschiedenen Ehemanns gestorben und sie habe dann deren Wohnung übernehmen können. Vor allem sei ihre Beziehung zu ihren Eltern, bei denen sie habe leben müssen, völlig gestört gewesen. Im Übrigen habe nicht sie anlässlich ihrer Ausreise das Mietverhältnis für ihre Zimmer in x x gekündigt, sondern ihr geschiedener Ehemann. Sie habe sich auch bei ihrer Abreise nicht abgemeldet. Bei ihrer Rückkehr habe sie sich mit der neuen Wohnung angemeldet. Daraufhin habe man ihr erklärt, sie müsse sich noch nachträglich auf den 15. Februar 1996 abmelden. Die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei aus den schon bisher dargelegten Gründen rechtswidrig. Pflichtgemäßem Ermessen hätte es entsprochen, von der Rücknahme abzusehen, weil sie für die Klägerin wegen ihrer psychischen Erkrankung und wegen ihrer familiären sowie wegen der gesellschaftlichen Verhältnisse im Iran eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Jedenfalls habe die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 19 Abs. 1 AuslG und auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2000 - 8 K 1844/97 - zu ändern und Nr. 2 Satz 1 sowie Nrn. 3 und 4 der Verfügung der Beklagten vom 23. Mai 1996 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. April 1997 aufzuheben,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und Nr. 2 Satz 2 und Nrn. 3 und 4 der Verfügung der Beklagten vom 23. Mai 1996 sowie insoweit den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. April 1997 aufzuheben,

höchsthilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen und Nr. 2 Satz 2 und Nrn. 3 und 4 der Verfügung der Beklagten vom 23. Mai 1996 sowie insoweit den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. April 1997 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor: Das Vorbringen der Klägerin bestätige, dass sie nach ihrer Ausreise in den Iran im Bundesgebiet über keinen Wohnraum mehr verfügt habe. Deshalb könne von einem unbestimmten Rückkehrzeitpunkt ausgegangen werden. Es erscheine doch merkwürdig, dass die Klägerin in den Jahren ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nur wenig persönlichen Besitz erworben habe. Der nicht nur vorüber gehende Grund für eine Ausreise könne auch erst während der Abwesenheit des Ausländers eintreten. Die Klägerin habe auch keine schutzwürdigen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe sie auch nach § 19 AuslG n.F. nicht erworben. Im Widerspruchsbescheid sei zutreffend festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin keine zwei Jahre bestanden habe. Auch liege keine außergewöhnliche bzw. besondere Härte vor. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 oder 3 AuslG fehle es an dringenden humanitären Gründen bzw. an einem Duldungsgrund im Sinn von § 55 Abs. 2 AuslG.

Der geschiedene Ehemann der Klägerin hat gegenüber dem Senat unter anderem schriftlich erklärt, das "Hin und Her" im ehelichen Zusammenleben habe darauf beruht, dass er versucht habe, die psychische Erkrankung der Klägerin positiver zu sehen. Nach dem gemeinsamen Weihnachtsurlaub im Jahr 1994, in dem die Klägerin mehrere größere paranoide Anfälle gehabt habe, habe er aber die Hoffnung aufgegeben, mit ihr zusammenleben zu können und endgültig beantragt, die Scheidung durchzuführen.

Der Senat hat die Klägerin in der mündliche Verhandlung angehört. Diese hat ergänzend angegeben: Sie habe sich immer wieder um eine Beschäftigung bemüht, ihre Stellen aber aus jeweils unterschiedlichen Gründen bald wieder aufgeben müssen. Zur Zeit beziehe sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente von etwa 80,- DM sowie ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Entgegen den Angaben im Ehevertrag vom 11. Februar 1992 sei sie nicht Miteigentümerin zur Hälfte eines Zweifamilienhauses in Teheran. Die Klägerin hat des weiteren eine nervenärztliche Bescheinigung vom 21. November 2001 vorgelegt, wonach sie an einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leide, die mehrmals Behandlungen im stationären Rahmen erforderlich gemacht habe, zuletzt vom 1. bis zum 30. Mai 2001.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Akten des Amtsgerichts xxxxxxxx - Familiengericht - im Scheidungsverfahren der Klägerin (3C F 166/93) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist - nach ihrer Zulassung durch den Senat - statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Beklagte die Berufung ordnungsgemäß begründet (vgl. § 124 a Abs. 3 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage gegen die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Nr. 2 Satz 1 der Verfügung der Beklagten vom 23. Mai 1996) nicht wegen Erlöschens dieser Aufenthaltserlaubnis mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Allerdings fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., vor § 40 Rdnr. 16 f. m.w.N.). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Aufhebung der Rücknahme ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verneint, weil diese Aufenthaltserlaubnis schon vor dem Erlass der Rücknahmeverfügung erloschen und die Klägerin deshalb seit ihrer somit unerlaubten Wiedereinreise aus dem Iran am 1. Juli 1995 vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei (vgl. § 44 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Diese Erwägung erscheint dem Senat jedoch nicht ohne weiteres als tragfähig. Sie lässt etwa außer Acht, dass die Klägerin durch eine rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erteilung ausgesprochene Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis in weitergehendem Umfang beschwert sein könnte als durch ein später eingetretenes Erlöschen dieser Aufenthaltserlaubnis. Denn die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis kann unter mannigfachen, nicht ohne weiteres vollständig überschaubaren Gesichtspunkten rechtlich bedeutsam sein. Ferner könnte ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin schon deshalb gegeben sein, weil die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis, welche in das Ausländerzentralregister eingetragen werden kann (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 AZRG), zur Versagung oder jedenfalls zur verzögerten Erteilung eines Visums beitragen könnte. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass bei Anfechtungsklagen in der Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse durchaus auch dann angenommen worden ist, wenn der Adressat eines Verwaltungsakts durch diesen nur formell beschwert war (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.1975 - V C 28.75 -, BVerwGE 49, 311; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., vor § 40 Rdnr. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., vor § 40 Rdnr. 41).

Letztlich können die hier angesprochenen Fragen jedoch offen bleiben, weil der Senat, anders als das Verwaltungsgericht, nicht festzustellen vermag, dass die der Klägerin am 28. Dezember 1994 erteilte unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Iran vom 17. Februar bis zum 1. Juli 1995 erloschen ist.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AuslG ist die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nicht erloschen; denn sie ist vor Ablauf von sechs Monaten wieder in das Bundesgebiet eingereist.

Erloschen ist die unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin aber auch nicht gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Nach dieser Vorschrift erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist.

Bei der Auslegung dieser Vorschrift kann der Senat von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der gleichlautenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 ausgehen: Ein Ausreisegrund ist danach u.a. dann nicht nur vorübergehender Natur, wenn der seinetwegen erfolgte Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets zeitlich nicht hinreichend bestimmt ist, der Ausländer sich also auf unabsehbare Zeit im Ausland aufhält. Diese Voraussetzung kann sich sinnvollerweise nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers beurteilen. Maßgebend müssen vielmehr die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls sein. Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung ist danach auch die Dauer der Abwesenheit. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 -, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2 = NVwZ 1982, 683). Ein solcher Grund liegt zweifelsfrei in den Fällen der auf Dauer beabsichtigten Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland vor. Aber auch dann, wenn der Ausländer beabsichtigt, später in das Bundesgebiet zurückzukehren, kann der Grund für das Verlassen des Bundesgebiets seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sein. In Bezug auf AuslVwV 1977 Nr. 2 zu § 9, wonach im Zweifel bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund anzunehmen sei, hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt: Hierbei handele es sich um eine bloße Orientierungshilfe für die Ausländerbehörde. Sie mache eine Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls nicht entbehrlich. So könne einerseits ein nicht unerheblich längerer Auslandsaufenthalt seiner Natur nach nur vorübergehend sein. Andererseits schließe eine Rückkehr schon vor Ablauf von sechs Monaten nach der Rückkehr nach der Ausreise nicht aus, dass der Ausländer das Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde verlassen hat. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlasse, sei der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zweck beziehe, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Danach werde etwa die Ausreise zur Pflege eines erkrankten Familienangehörigen im Heimatstaat zumeist vorübergehender Natur sein. Anderes könne aber gelten, wenn es sich um einen Dauerpflegefall handele (BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 4). Ferner soll nach Sinn und Zweck der Vorschrift ein nicht nur vorübergehender Ausreisegrund gegeben sein, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt (BVerwG, Beschl. v. 28. 4.1982 a.a.O.).

Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965. Danach kommt es nicht allein auf den inneren Willen des Ausländers und seine nach der Rückkehr erklärte Absicht an, sondern auf die Gesamtumstände des Einzelfalls. Äußere Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausreisegrunds können die Dauer und der Zweck der Abwesenheit sein sowie der Abbruch oder die Aufrechterhaltung von Beziehungen (beispielsweise Ausreise unter Beibehaltung der Wohnung, Lösung oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, polizeiliche Abmeldung); Aufenthalte zu bloßen Besuchszwecken werden regelmäßig als vorübergehend angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.6.1987 - 11 S 1148/87 -, InfAuslR 1988, 72; Beschl. v. 22.8.1989 - 1 S 1903/89 -, InfAuslR 1989, 339; vgl. zum Ganzen auch GK-AuslR, § 44 Rdnr. 27f.).

Diese Grundsätze für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 gelten im Wesentlichen auch für die Auslegung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 weiter. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen neuen Ausländerrecht die Aufenthaltsgenehmigung von Gesetzes wegen - unabhängig vom Willen des Ausländer und den sonstigen individuellen Umständen - stets erlischt, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990). So mag einiges für die Annahme sprechen, dass ein nicht nur vorübergehender Ausreisegrund im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 regelmäßig dann vorliegt, wenn bei der Ausreise zu erwarten ist, dass der Ausländer länger als sechs Monate im Ausland bleibt, bzw. wenn ein solcher Ausreisegrund nach der Ausreise entsteht. Auch wird zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG die Auffassung vertreten, dass bei einer Rückkehr innerhalb von sechs Monaten im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Ausländer aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund ausgereist ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 44 AuslG Rdnr. 11 m.w.N.).

Unabhängig davon ist hier nicht zweifelhaft, dass die Klägerin das Bundesgebiet nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen hat. Dies legen schon ihre Angaben vor dem Verwaltungsgericht nahe. Die Klägerin hat dort betont, nur für einige Zeit zu Besuch in den Iran gereist zu sein und von Beginn an gewusst zu haben, dort nicht bleiben zu wollen. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - die Klägerin besaß kaum persönliche Habe, bewohnte nur eine Einzimmerwohnung und hatte nur eine Aushilfstätigkeit als Reinigungskraft inne - kommt den Umständen, dass die Klägerin nach ihrer Scheidung Arbeitsplatz und Wohnung aufgegeben hat und unter Mitnahme ihrer persönlichen Dinge in den Iran gereist ist, weniger Gewicht zu. Insoweit kann nicht außer acht bleiben, dass die Klägerin nach wie vor persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hatte, nämlich ihren geschiedenen Ehemann, zu dem sie nach wie vor Kontakt hatte und der ihr nach ihrer Rückkehr nach Mannheim wieder eine Wohnung besorgte, sowie ihren hier mit seiner Familie lebenden jüngeren Bruder. Auch spricht schon nach den Angaben der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht wenig dafür, sie habe im Iran für sich eine (bessere) Lebensperspektive gesehen bzw. objektiv gehabt. Selbst wenn man die Ausführungen der Klägerin dahin verstehen wollte, sie habe sich bei der Ausreise oder während des Aufenthalts die Entscheidung über eine Rückkehr in das Bundesgebiet bloß offen halten und insbesondere davon abhängig machen wollen, wie sich ihre Eltern und ihre Töchter zu ihr verhielten, läge darin gerade kein nicht nur vorübergehender Grund für eine Ausreise.

Etwa gleichwohl bestehende Bedenken hinsichtlich ihres objektiv gegebenen Rückkehrwillens hat die Klägerin jedenfalls im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeräumt. Sie hat im Zulassungsverfahren ausgeführt und glaubhaft gemacht, dass sie mit dem Flug nach Teheran am 17. Februar 1995 zugleich den Rückflug am 17. Mai 1995 gebucht hatte. Sie hat weiter erläutert, dass sie den Rückflug kostenaufwändig auf den 1. Juli 1995 umbuchen musste, weil ihr geschiedener Ehemann, mit dem sie weiter in Verbindung stand, nicht in der Lage war, für sie in Mannheim ein Zimmer zu finden. Ihre fortbestehende enge Verbindung zu dem geschiedenen Ehemann wird auch daraus deutlich, dass dieser ihr nach der Rückkehr alsbald die Wohnung einer verstorbenen Tante vermittelte. Ihre Angaben werden im Übrigen durch die schriftlichen Aussage ihres geschiedenen Ehemanns gegenüber dem Senat bestätigt. Schließlich hat der Senat auch vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte der Klägerin keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass für diese erhebliche und aus ihrer Sicht unüberwindbare Schwierigkeiten bestanden, im Iran wieder Fuß zu fassen.

Die somit zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin und die ihr gegenüber erlassene Abschiebungsandrohung (Nr. 2 Satz 1 und Nrn. 3 und 4 der Verfügung der Beklagten vom 23. Mai 1996) sind in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. April 1997 rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ersichtlich mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung am 28. Dezember 1994 zurückgenommen. Rechtsgrundlage hierfür ist - davon ist die Beklagte zutreffend ausgegangen - § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298 = InfAuslR 1995, 349). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rücknahmeverfügung ist die Sach- und Rechtslage am 29. April 1997. Denn an diesem Tag wurde der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. April 1997 zugestellt und damit erlassen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an sie rechtswidrig im Sinn von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis stand der Klägerin damals nicht gemäß § 24 AuslG zu. Denn die Klägerin besaß noch nicht seit fünf Jahren eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).

Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Nach dieser Vorschrift findet im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft § 25 Abs. 2 AuslG entsprechend Anwendung. § 25 Abs. 2 AuslG trifft aber nur Erleichterungen von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 AuslG, belässt es jedoch beim zeitlichen Erfordernis von fünf Jahren nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 = NVwZ 1995, 1131; Urt. v. 27.1.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1998, 279), welches die Klägerin nicht erfüllt.

Schließlich durfte der Klägerin auch keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG erteilt werden. Nach dieser Vorschrift ist die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. Nr. 4 und 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

Der Senat kann im vorliegenden Zusammenhang (noch) offen lassen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat. Es kommt nicht darauf an, ob sie - wie sie im Scheidungsverfahren angegeben hatte - bereits ab Juli 1993 bis zur Scheidung getrennt gelebt hat. Eine rechtliche "Bindung" der Klägerin an ihre Angaben im Scheidungsverfahren bestünde jedenfalls nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.10.2000 - 11 S 644/00 -; ebenso Hamb. OVG, Beschl. v. 24.8.1998 - 3 Bf 400/98 -, InfAuslR 2000, 71; a.A. OVG NW, Beschl. v. 28.5.1991 - 18 B 615/91 -, DVBl. 1991 S. 1098). Dahin stehen kann auch, ob Zeiten, in denen die Klägerin nach ihren Angaben im vorliegenden Verfahren getrennt gelebt hat, bei der Berechnung der Ehebestandszeit gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG unberücksichtigt bleiben müssten.

Denn § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG gewährt einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nur im Regelfall und nur dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach drei Jahren fortbesteht. Dies setzt zum einen voraus, dass beide Ehegatten die Fortführung der Ehe ernsthaft beabsichtigen. Zum andern darf kein Ausnahmefall gegeben sein. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn sich der Sachverhalt wesentlich von dem Regelfall unterscheidet, der durch eine dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet im Inland, die fortgesetzt werden soll, gekennzeichnet wird (BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 a.a.O.). Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in absehbarer Zukunft aufgehoben werden wird. So verhält es sich etwa, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis innerlich unwiderruflich entschlossen ist, die eheliche Lebensgemeinschaft zu beenden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.8.2000 - 11 S 348/00 -; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 25 AuslG Rdnr. 22; Jakober u.a., Aktuelles Ausländerrecht, § 25 AuslG Rdnr. 14). Einen entsprechenden Entschluss dürfte der geschiedene Ehemann der Klägerin nach seinen Angaben gegenüber dem Senat im Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin bereits gefasst gehabt haben. Letztlich kommt es darauf aber nicht entscheidend an. Denn ein Ausnahmefall vom Regel-Anspruchstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG liegt regelmäßig auch dann vor, wenn die Ehegatten zwar noch in häuslicher Gemeinschaft leben, jedoch ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn - etwa bei einem Ruhen des Scheidungsverfahrens wie hier - nicht abzusehen ist, ob und wann es zu einer Scheidung kommen wird. Denn in einem solchen Fall ist in hohem Maße ungewiss, ob eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1998, aaO).

Die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin war auch nicht gemäß § 48 Abs. 4 LVwVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen, es sei denn, der Begünstigte hat den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt. Die Jahresfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und wenn ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - Gr.Sen 1/84 -, BVerwGE 70, 356). Demzufolge war bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 1996 die Jahresfrist ersichtlich noch nicht abgelaufen. Die Beklagte hatte zwar schon Anfang 1995 Kenntnis von der Scheidung der Ehe der Klägerin erlangt, nicht aber von allen für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen. Diese sind ihr frühestens nach Vorlage des Scheidungsurteils und ggf. auch der Scheidungsakten und einer Äußerung der Klägerin zur in Aussicht gestellten Aufhebung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bekannt geworden.

Rechtswidrig ist die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin aber deshalb, weil die Beklagte ihr Rücknahmeermessen gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG fehlerhaft ausgeübt hat.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO; vgl. auch § 40 LVwVfG). Dabei müssen die Verwaltungsgerichte von den die Ermessensentscheidung tragenden Gründen ausgehen. Entscheidend sind insoweit die Ermessenserwägungen des Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Verwaltungsgerichte dürfen eine Ermessensentscheidung nicht aus Gründen aufrecht erhalten, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.1981 - 1 C 74.76 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 80a).

Will die Behörde eine rechtswidrige unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurücknehmen, hat sie bei der Ausübung des Rücknahmeermessens die für und die gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen. Sie hat dabei auch die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Denn eine Rücknahme einer Aufenthaltsgenehmigung hat, wie eine Ausweisung, für den Ausländer die Ausreisepflicht zur Folge (vgl., zur nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis, BVerwG, Beschl. v. 13.2.1996 - 1 B 20/96 -, Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8; vgl. auch, zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis, Nr. 43.1.4.3 AuslG-VwV sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2001 - 11 S 2374/99 -, ESVGH 51, 161 = InfAuslR 2001, 410). Die Behörde muss bei ihrer Ermessensentscheidung die öffentlichen Interessen an der Ausreise eines Ausländers einerseits und dessen private Belange andererseits abwägen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalls einschließlich der (schützenswerten) Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 = InfAuslR 1997, 63).

Ein im Rahmen dieser Abwägung vorrangiges öffentliches Interesse an der Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis besteht regelmäßig nicht, wenn dem Ausländer im Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ein sonstiges unbefristetes Aufenthaltsrecht in Gestalt einer Aufenthaltsberechtigung oder im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsberechtigung zusteht (vgl., zum Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis, Nr. 43.1.4.4 AuslG-VwV; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EZAR 214 Nr. 5). Dies ist bei der Klägerin jedoch nicht der Fall.

Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung hatte die Klägerin bis zum Erlass der angefochtenen Rücknahmeverfügung nicht erworben. Weder besaß sie zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis noch seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und zuvor eine Aufenthaltsbefugnis (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt, wie bereits ausgeführt, auch keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23. April 1997 stand der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AuslG zu. In diesem Zeitpunkt besaß sie nicht seit fünf Jahren (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis. Insoweit muss der Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seit dem 28. Dezember 1994 nämlich außer Betracht bleiben; denn diese war mit der (äußeren) Wirksamkeit der Rücknahmeverfügung vom 23. Mai 1996 zum Zeitpunkt ihrer Erteilung am 28. Dezember 1994 erloschen (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG).

Der Klägerin könnte allerdings im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erworben haben, wenn ihr auf ihren Antrag vom 9. November 1994 auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hin rückwirkend eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre und wenn sie auf diesem Wege unter Berücksichtigung ihres vorausgegangenen rechtmäßigen Aufenthalts die Aufenthaltserlaubnis im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt seit fünf Jahren besessen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 14.97 -, Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1999, 69; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, DVBl 2001, 493 < nur Leitsatz>).

Einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis besaß die Klägerin jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht.

Einem solchen Anspruch stand freilich nicht entgegen, dass die Klägerin keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hätte. Ihr Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 8. November 1994 ist dahin auszulegen, dass sie ggf. die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis begehrte. Davon ist ersichtlich auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie hat mit der angefochtenen Verfügung nicht nur die erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen, sondern auch einen - ansonsten nicht gestellten - Verlängerungsantrag der Klägerin (und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis) abgelehnt (vgl. Nr. 2 Satz 2 der Verfügung vom 23. Mai 1996 und die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung).

Die Klägerin erfüllt aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht alle materiellen Voraussetzungen für eine befristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Insbesondere stand ihr damals im Blick auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 AuslG zu. Maßgeblich ist insoweit die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geltende Fassung der Vorschrift.

Die eheliche Lebensgemeinschaft hatte nicht seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden (vgl. § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG a.F.).

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und dass es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich war, der Klägerin den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG a.F.). Zu Recht hat die Beklagte insoweit schon das Erfordernis einer zumindest dreijährigen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft verneint. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin während der Dauer ihrer Ehe über drei Jahre im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis war. Denn in diesem Zeitraum hat die eheliche Lebensgemeinschaft auch nach Angaben der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemanns nicht ununterbrochen bestanden.

Allerdings führt nicht jede Unterbrechung einer ehelichen Lebensgemeinschaft dazu, dass das zeitliche Erfordernis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG a.F. (und auch Nr. 1) AuslG neu erfüllt werden muss (so aber wohl OVG Münster, Beschl. v. 29.11.2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 m.w.N.). Andererseits können Unterbrechungen nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder aufnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine eheliche Lebensgemeinschaft regelmäßig nicht mehr, wenn die Eheleute auf Dauer getrennt lebten. Ob von einem Fortbestand der eheliche Lebensgemeinschaft auszugehen ist, wenn eine räumliche Trennung der Ehegatten vom beiderseitigen Willen getragen wird, die Trennung alsbald wieder aufzuheben, hat es offen gelassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1998 - 1 B 92/98 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 5 = InfAuslR 1999, 72).

Nach Auffassung des Senat sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich dafür, ob bei einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nach zeitweisem Getrenntleben der Ehegatten das Erfordernis der Ehebestandszeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AuslG a.F. neu erfüllt werden muss (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 16.2.1995 - Bs V 380/94 -, InfAuslR 1995, 293; Bayer. VGH, Beschl. v. 29.2.2000 - 10 CS 99.3494 -, InfAuslR 2000, 402, und Beschl. v. 9.2.2001 - 10 CS 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; vgl. auch Nr. 19.1.1 AuslG-VwV, wonach vorübergehende Trennungen, welche den Fortbestand der eheliche Lebensgemeinschaft nicht berühren, außer Betracht bleiben). Bei der erforderlichen Sachverhaltswürdigung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Forderung einer bestimmten Dauer der Ehebestandszeit in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AuslG a.F. einer sich daraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers Rechnung getragen werden soll. Eine solche Verfestigung kann unter dem Gesichtspunkt der familiären Verbundenheit nicht erreicht werden, wenn die Eheleute tatsächlich auf Dauer getrennt leben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1998, aaO).

Nach diesen Grundsätzen kann bei der Klägerin nicht von einem dreijährigen Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Schon der Umstand, dass die Ehe nach wenig mehr als dreijähriger Dauer geschieden worden ist, legt nahe, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht über drei Jahre hinweg vorgelegen haben kann. Tatsächlich bestand sie ununterbrochen längstens für eineinhalb Jahre; denn Anfang Juli 1993 hatte der Ehemann der Klägerin die Scheidung beantragt, die eheliche Wohnung für einen längeren Urlaub (mit einer anderen Frau) verlassen und von der Klägerin verlangt auszuziehen. Erst nach sieben Monaten, Ende Januar 1994, nahm er die Klägerin wieder in seine Wohnung auf. Das Zusammenleben erwies sich jedoch als so schwierig, dass die Klägerin nach wenigen Monaten, im Juni 1994, wieder ausziehen musste. Auch der im Oktober 1994 erneut unternommene Versuch eines Zusammenlebens scheiterte trotz guter Absicht der Eheleute alsbald und unmittelbar nach dem gemeinsamen Urlaub Ende Dezember 1994. Somit überwogen im Zeitraum von Juli 1993 bis Ende Dezember 1994 die Trennungszeiten die Zeiten des Zusammenlebens deutlich. Bei einer solchen Sachlage stellt sich ein wiederholtes jeweils kurzfristiges Zusammenleben bei anschließender Scheidung eher als der nicht dauerhafte Versuch dar, eine tatsächlich beendete Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Jedenfalls kann unter solchen Umständen nicht, wie bei einer im Wesentlichen ununterbrochenen ehelichen Lebensgemeinschaft, für den maßgeblichen Zeitraum von einer Verfestigung der Lebensverhältnisse des ausländischen Ehegatten aufgrund familiärer Verbundenheit ausgegangen werden. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Klärung der - sich nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin stellenden - Frage, ob möglicherweise eine eheliche Lebensgemeinschaft (zeitweise) auch während des gemeinsamen Wohnens nicht gegeben war.

Erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids schon nicht das zeitliche Erfordernis von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG a.F., kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob in ihrem Fall eine besondere Härte im Sinn der Vorschrift gegeben war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 30.9.1998 a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997 - 1 B 118/96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 3). Offenbleiben kann auch, ob selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis jedenfalls entgegenstünde, dass eine Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis nur im Ermessenswege in Betracht gekommen wäre (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und ein diesbezüglicher Anspruch auf Erteilung nicht bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.9.2000 a.a.O.).

Hatte die Klägerin nach allem auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, hatte die Beklagte gleichwohl - wie bereits ausgeführt - deren Interessen an einem weiteren unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet umfassend und auch ansonsten fehlerfrei zu berücksichtigen und mit dem öffentlichen Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände abzuwägen. Dem werden die angefochtenen Bescheide nicht gerecht.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte bzw. das Regierungspräsidium auch in diesem Zusammenhang und zu Recht davon ausgegangen sind, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung, etwa einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 AuslG, zu.

Es spricht schon einiges dafür, dass der insoweit maßgebliche Widerspruchsbescheid der Klägerin zu Unrecht zur Last legt, sie habe in ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 9. November 1994 keinerlei Angaben dazu gemacht, dass ein Ehescheidungsverfahren anhängig sei und dass sie von ihrem Ehegatten bereits getrennt lebe. Dass die Klägerin nach einem anhängigen Scheidungsverfahren gefragt worden wäre, wie dies nach Kenntnis des Senats vor der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verbreiteter Verwaltungspraxis entspricht, ist nicht ersichtlich. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin in der Zeit zwischen der Stellung des Antrags auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und deren Erteilung verpflichtet gewesen wäre, von sich aus die Tatsache des anhängigen, aber ruhenden Scheidungsverfahrens zu offenbaren. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht etwa aus § 70 Abs. 1 AuslG; denn danach trifft den Ausländer lediglich u.a. die Obliegenheit, seine Belange und für ihn günstigen Umstände unverzüglich geltend zu machen. Nach Lage der Dinge drängte es sich der Klägerin wohl auch nicht auf, dass es für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entscheidend darauf ankommen würde, ob sie vorübergehend getrennt gelebt hatte und ein Scheidungsverfahren (noch) anhängig war (vgl., zu einem anders gelagerten Fall, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.1.1997 - 11 S 3170/96 -, InfAuslR 1997, 200). Vielmehr spricht einiges dafür, dass sie - in Unkenntnis der Absichten ihres Ehemanns - die Erwartung hegte, die Ehe werde, zumal wegen des geplanten gemeinsamen Urlaubs, nunmehr Bestand haben. Dann würde ihr wohl nicht der Vorwurf gemacht werden können, sie habe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Dem entspricht es im Übrigen, dass das Amtsgericht Mannheim das Strafverfahren gegen die Klägerin gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Letztlich können jedoch auch diese Fragen offen bleiben.

Denn selbst wenn die Klägerin in ihrem Vertrauen auf den Erhalt und Bestand der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht geschützt gewesen wäre, hätte die Beklagte ihr Rücknahmeermessen jedenfalls deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil sie sich nicht mit den ihr bekannten Umständen auseinandergesetzt hat, welche ein privates Interesse der Klägerin am weiteren Verbleib im Bundesgebiet begründen. Dies oblag ihr unabhängig davon, ob diese Umstände bereits zu einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung führen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - a.a.O.; a.A. möglicherweise VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 13 S 2408/95 - a.a.O.). Die Beklagte hätte nicht außer Acht lassen dürfen, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis länger als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Sie hätte ferner - wenn auch möglicherweise nicht ausschlaggebend - berücksichtigen müssen, dass eine Rückkehr der Klägerin in den Iran für diese jedenfalls eine besondere Härte bedeutete, weil ein Neuanfang im Iran wegen ihres Alters, wegen ihrer familiären Situation und wegen ihrer psychischen Erkrankung mit erheblichen, andere Rückkehrer nicht gleichermaßen treffenden Schwierigkeiten verbunden war, und dass viel dafür spricht, dass die Ehe der Klägerin (auch) wegen ihrer Erkrankung gescheitert ist. Diesbezügliche Erwägungen enthält der maßgebliche Widerspruchsbescheid nicht. Er beschränkt sich darauf festzustellen, die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Diese Wendung kann die erforderlichen Ermessenserwägungen auch dann nicht ersetzen, wenn sie als Verweis auf die Ermessenserwägungen der Beklagten in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 1996 verstanden wird. Denn dort fehlen denknotwendig die Erwägungen zur besonderen persönlichen Lage der Klägerin, weil sie darauf erst im Widerspruchsverfahren hingewiesen hatte. Sonstige Ausführungen, welche im Blick auf die angefochtene Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als Würdigung der privaten Belange der Klägerin verstanden werden können, enthält die Begründung des Widerspruchsbescheids nicht.

Auch die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben; denn mit der Aufhebung der Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entfällt zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die durch jene Verfügung begründete Ausreisepflicht der Klägerin (vgl. § 49 Abs. 1 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Beschluss

vom 12. Dezember 2001

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 16.000,-- DM und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf 8.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 5 ZPO entsprechend).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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