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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 3 S 2602/06
Rechtsgebiete: BauNVO, BauGB


Vorschriften:

BauNVO § 1 Abs. 5
BauNVO § 5
BauGB § 1 Abs. 7
1. Entschließt sich die Gemeinde den Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung in einem Dorfgebiet durch einen Bebauungsplan abzusichern, der aber zugleich die Neuansiedlung von Wohnbauvorhaben bezweckt, trifft sie bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Ermittlungspflicht betreffend die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Die Ermittlungspflicht der planenden Gemeinde erhöht sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.

2. § 15 Abs. 1 BauNVO stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs. Das im Bebauungsplan angelegte Konfliktpotenzial darf daher nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 2602/06

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans "Krautgarten/3. Änderung"

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Krautgarten/3. Änderung" der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Krautgarten/3. Änderung" der Antragsgegnerin vom 02.06.2005.

Der Antragsteller Ziff. 1 ist Eigentümer des im Plangebiet (MD 1) liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 238 (XXXXXXXX X), auf dem sich eine am 14.02.2001 vom Landratsamt Heilbronn baurechtlich genehmigte Mehrzweckhalle (Hühnerstall sowie Maschinen-, Getreide-, Kartoffellager) befindet. Er ist ferner Eigentümer des südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 256/1 (XXXXXXX X), auf dem sich eine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Auf diesen Grundstücken des Antragstellers Ziff. 1 betreiben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Die Hühnerhaltung auf dem im Plangebiet liegenden Grundstück Flst.-Nr. 238 wurde den Antragstellern ausweislich ihres Baugesuchs vom 17.11.2000 auf einer Fläche von 4 m x 5,80 m und in einem Auslauf genehmigt. Diese Fläche nutzen die Antragsteller Ziff. 2 und 3 (ungenehmigt) als Ferkel- und Quarantänestall. Einen auf den Einbau eines Ferkel- und Quarantänestall gerichteten Antrag auf Nutzungsänderung der "Mehrzweckhalle" lehnte das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 28.02.2003 ab und untersagte die Nutzung des Gebäudes zur Schweinehaltung; über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 256/1 halten die Antragsteller Zuchtsauen mit Nachzucht. Für den Abbruch des bestehenden Stalles und einen Neubau wurde ihnen am 12.01.2006 eine Baugenehmigung erteilt.

Das bislang - mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf - als Dorfgebiet ausgewiesene Plangebiet wird begrenzt durch die Haaggasse im Norden, die Hauptstraße im Osten, die Austraße im Süden und die Gartenstraße im Westen und umfasst eine Fläche von ca. 1 ha. Für das Gebiet besteht der seit dem 11.10.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan "Krautgarten", der 1982 und 1994 geändert worden ist. Seit 1996 wird die 3. Änderung betrieben. Im Plangebiet sind nach dem im Streit stehenden Änderungsbebauungsplan neben der im nordwestlichen Teil gelegenen Fläche für den Gemeinbedarf (FGb, Kindergarten und Grundschule) zwei unterschiedliche Dorfgebietsbereiche (MD 1 und MD 2) festgesetzt. Im Nordosten befindet sich ein Dorfgebiet mit einem Nutzungsgemisch aus Landwirtschaft und Wohnen, in dem zwei landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung angesiedelt sind und das im angefochtenen Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzt wurde. Daran schließt sich nach Süden ein - zeichnerisch durch eine Knödellinie getrenntes - Dorfgebiet (MD 1) an, das als Sanierungsgebiet (SAN) ausgewiesen ist. Südlich dieses Sanierungsgebiets befindet sich - wiederum durch eine Knödellinie getrennt - ein als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzter Bereich; dort befindet sich neben der bestehenden Wohnbebauung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Im Süden des Plangebiets wird ein weiteres Dorfgebiet (MD 1) festgesetzt. Dort befinden sich derzeit neben einem teilweise unbebauten Bereich - den Krautgärten - ein Wohngebäude mit Nebengebäuden und die landwirtschaftliche "Mehrzweckhalle" auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 (Flst.-Nr. 238).

Nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist im mit "MD 1" bezeichneten Dorfgebiet die Tierhaltung einschließlich Tierzucht und Pensionstierhaltung, soweit sie Teil landwirtschaftlicher Betriebe sind, unzulässig (1.1.1.2). Ausnahmsweise zulässig sind nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung (1.1.1.3). Im Dorfgebiet des Typs "MD 2" ist die Tierhaltung hingegen ohne diese Einschränkung zulässig (1.1.2.1). Die einschränkende Festsetzung in den Baugebieten "MD 1" soll nach der Begründung des Bebauungsplans dazu dienen, Nutzungskonflikte soweit als möglich auszuschließen. Insbesondere sollen Konflikte hinsichtlich des verträglichen Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnen vermieden bzw. abgebaut werden. Die Planung verfolgt dabei ausweislich der Planbegründung das Konzept, den vorhandenen Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung planungsrechtlich abzusichern (MD 2), und zugleich ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung auszuweisen (MD 1).

Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde:

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 12.05.1999 eine 3. Änderung des Bebauungsplans "Krautgarten". Den vom Antragsteller Ziff. 1 erhobenen Normenkontrollantrag wies der erkennende Senat mit Urteil vom 14.09.2000 - 3 S 2486/99 - ab und führte aus, die Abwägungsentscheidung sei - auch in Bezug auf die Interessen des Antragstellers - nicht zu beanstanden. Der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde half der Senat in der Folgezeit mit Blick auf ein nach Verkündung der Entscheidung ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum naturschutzrechtlichen Ausgleich durch die Bauleitplanung (BVerwGE 112, 41) ab. Das daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht zum Ruhen gebrachte Revisionsverfahren (4 CN 2.01) erklärten die Beteiligten nach Durchführung eines ergänzenden Bebauungsplanverfahrens in der Hauptsache für erledigt; das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 25.06.2003 ein (4 CN 2.03). Gegen den im Februar 2003 neu bekannt gemachten Bebauungsplan riefen die Antragsteller wiederum den Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle an. Der Senat erklärte den Bebauungsplan mit Urteil vom 19.11.2004 - 3 S 2456/03 - für unwirksam. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil die privaten Belange der Antragssteller nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Sowohl das Interesse der Antragsteller an der Nutzung des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 238 zu den genehmigten Zwecken (u.a. Hühnerhaltung) als auch ihr Interesse, auf diesem Grundstück ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und einen Ferkel- und Aufzuchtstall zu errichten, seien abwägungsbeachtliche Belange. Die Erweiterungsabsichten seien der Antragsgegnerin als ganz konkrete, (in unzulässiger Weise) bereits verwirklichte Pläne bereits bekannt gewesen. Der Gemeinderat habe in der Abwägung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 eine genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühner) stattfinde. Ausgehend von dem Planungskonzept der Antragsgegnerin, landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen im Plangebiet zu sichern, hätte wegen dieser bereits genehmigten Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 ein Ausschluss der Tierhaltung nicht festgesetzt werden dürfen. Die genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühnerzucht) sei damit nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Diese Abwägungsfehler beträfen das Abwägungsergebnis und führten deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2005 (4 BN 19.05) zurückgewiesen.

Bereits vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.03.2005 erneut den Beschluss, einen Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans "Krautgarten/3. Änderung" im Wege des ergänzenden Verfahrens aufzustellen und den Entwurf des Plans öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 01.04.2005. Der Entwurf des Bebauungsplans "Krautgarten/3.Änderung" lag vom 11.04.2005 bis einschließlich 11.05.2005 öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 03.05.2005 Einwendungen. Der Kreisbauernverband Heilbronn e.V. führte in seiner Stellungnahme vom 28.05.2005 aus, das Verbot der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens des Antragstellers Ziff. 1 auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 grenze die dortige Landwirtschaft unverhältnismäßig stark ein. Die planerische Abwägung sei unzureichend und bedeute für den Betrieb eine Existenzgefährdung. In seiner Sitzung vom 02.06.2005 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die erhobenen Einwendungen und Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 10.06.2005 öffentlich bekannt gemacht.

Die Antragsteller haben am 07.11.2006 erneut das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,

den Bebauungsplan "Krautgarten/3.Änderung" der Gemeinde Hardthausen vom 02. Juni 2005 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Abwägungsentscheidung sei - erneut - fehlerhaft. Weder die genehmigte Nutzung zur Hühnerhaltung noch die ausgeübte Nutzung als Ferkel- und Quarantänestall seien hinreichend in der Abwägung berücksichtigt worden. In der bislang maßgeblichen Festsetzung des Bebauungsplans "Krautgarten" vom 11.11.1994 liege das Grundstück Flst.-Nr. 238 in einem Dorfgebiet, für das Einschränkungen nicht festgesetzt seien. Die nunmehr erfolgte Ausweisung als "MD 1" mit dem Ausschluss der Tierhaltung als Teil landwirtschaftlicher Betriebe stelle für die Antragsteller eine einschneidende Beschränkung gegenüber der Ausweisung des bisher geltenden Vorgängerbebauungsplans dar. Die nicht gerechtfertigte Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks Flst.-Nr. 238 bedeute eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers Ziff. 1 und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs der Antragsteller Ziff. 2 und 3. Zugleich werde der Bestandsschutz des innerhalb des Plangebiets befindlichen Erwerbsbetriebes der Antragssteller verletzt und die für eine Dorfgebietsausweisung maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterlaufen. Zudem enthalte der Bebauungsplan einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil landwirtschaftliche Betriebe im Plangebiet aufgrund der Ausweisung als "MD 2" bzw. "MD 1" ungleich behandelt würden. Auch die Ungleichbehandlung von Tierhaltung als Bestandteil landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber sonstiger Tierhaltung finde keine Rechtfertigung. Die Konzeption der städtebaulichen Ordnung in "MD 1" und "MD 2" sei in sich unschlüssig und abwägungsfehlerhaft. Zudem werde der Konflikt der im Bereich der Krautgärten durch die Bebauungsplanänderung erstmalig vorgesehenen (Wohn-)Bebauung mit der außerhalb des Plangebiets gelegenen Hofstelle der Antragsteller auf dem Grundstück XXXXXXXX X nicht gelöst, sondern in ein Baugenehmigungsverfahren verschoben, obwohl bereits absehbar sei, dass der Konflikt dort nicht lösbar sein werde. Schließlich habe die Ausnahmeregelung im "MD 1" keinen Anwendungsbereich und sei deshalb abwägungsfehlerhaft. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium seien nämlich der Auffassung, dass es nicht auf die vorhabenbedingte Mehrbelastung, sondern auf die Gesamtgeruchsbelastung im Plangebiet einschließlich der außerhalb des Plangebiets ansässigen Betriebe ankomme. Das vom Landratsamt in Auftrag gegebene Gutachten zur Immissionsprognose durch das Institut iMA XXXXX X XXXXX vom 11.06.2006 führe aus, dass im gesamten Bereich eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben bestehe, weshalb bei strenger Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - keine zusätzliche Immissionsquelle hinzutreten dürfe. Die Festsetzung der Ausnahme für nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung laufe somit wegen der bestehenden Vorbelastung unabhängig von dem Störungsgrad eines Vorhabens leer.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie trägt vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans begegneten keinen Bedenken. Im als "MD 1" festgesetzten Dorfgebiet werde lediglich die Tierhaltung ausgeschlossen, sonstige landwirtschaftliche Nutzung bleibe zulässig. Außerdem seien nicht störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zulässig. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan den derzeitigen Bestand der Nutzungen aufgenommen und vor diesem Hintergrund die Unterscheidung zwischen den Typen "MD 1" und "MD 2" getroffen. Die Haupteinrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller lägen außerhalb des Plangebiets; daher müsse das Grundstück Flst. Nr. 238 nicht zwingend auch zur Tierhaltung genutzt werden. Der Bestandsschutz des Betriebes werde daher auch erreicht, ohne dass im Plan die Genehmigung der Tierhaltung auf dem Flst. Nr. 238 vorgesehen sei. Die Belange der Antragsteller seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden. Das Grundstück Flst. Nr. 238 werde nicht zulässigerweise für die Tierhaltung genutzt. Die Antragsgegnerin habe daher die Tierhaltung auf eine ausnahmsweise Zulassung bei nur geringfügiger Störung beschränken dürfen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren angefallenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).

Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.

Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).

Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als "MD 1" bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet "MD 1" als auch im Gebiet "MD 2" bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet "MD 1" grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.

Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.

Der im Streit stehende Bebauungsplan "Krautgarten/3.Änderung" kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.

Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.

Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (XXXXXX-XX X; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück XXXXXXXXX XX (Betrieb XXXXXXXXXX) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (XXXXXX X) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück XXXXXXXXXX XX Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.

Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA XXXXXXX X XXXXXX vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt "Wohnen" bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.

Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei "mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden." Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine "nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung" handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.

Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA XXXXXXX X XXXXXX vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.

Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).

Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: "Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur"; S. 4 (...) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: "Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben"; ebenda: "Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden"). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.

So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis "dass (...) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht". Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass "der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb XXXXXX X mindestens 140 m" beträgt, aber dieser Mindestabstand "gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden" könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb XXXXXXXXXXX auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass "für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt" (Begründung S. 4).

Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.

Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.

Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.

Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss vom 7. Mai 2008

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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