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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: 3 S 650/01
Rechtsgebiete: BauNVO


Vorschriften:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO § 4 Abs. 3
1. Für die "Versorgung des Gebiets" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO maßgeblich ist nicht nur der Bedarf, der durch die Wohnbevölkerung des allgemeinen Wohngebiets hervorgerufen wird; zu berücksichtigen ist vielmehr auch der durch Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO und durch ausnahmsweise zulässige Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgelöste Versorgungsbedarf (so auch OVG Berlin, Urteil vom 29.4.1994 - 2 B 18.92 - BRS 56, Nr. 55).

2. Nicht zu berücksichtigen ist dagegen bei der Beurteilung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgungsbedarf gebietsfremder Tagestouristen, die sich vorübergehend zu Erholungszwecken in dem Gebiet aufhalten (in Abgrenzung von OVG Berlin, Urteil vom 29.4.1994, a.a.O.).

3. Wird ein bereits genehmigter Beherbergungsbetrieb durch das Hinzutreten einer Schank- und Speisewirtschaft wesentlich verändert, stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebs im Hinblick auf § 4 Abs. 3 BauNVO neu.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 650/01

Verkündet am 01.07.2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigung

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und den Richter am Verwaltungsgericht Milz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2000 - 7 K 1687/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 - 5 aber einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger betreiben das Hotel garni "R.hof" und die in dessen Nähe gelegene Gaststätte "R.". Sie begehren eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Frühstückraums des Hotel garni in eine Schank- und Speisewirtschaft.

Die Klägerin ist Eigentümerin der zusammen 2548 m² großen, aneinander grenzenden Grundstücke Flst.-Nr. 10476 u. 10481, T.weg 48, in O., Ortsteil Z.-W.. Die mit dem Hotel garni R.hof bebauten Grundstücke liegen zwischen den Straßen "T.weg", "A. d. S.", "I. H." und "R." im Geltungsbereich des Bebauungsplans "R.-A." vom 24.8.1981 in der Fassung der 3. Änderung vom 16.10.1995, der für den gesamten Planbereich ein allgemeines Wohngebiet vorsieht.

Die Beigeladene zu 5 erteilte der Klägerin zu 1 am 27.8.1973 eine Baugenehmigung für die Errichtung des Beherbergungsbetriebs "R.hof". Mit Bescheid vom 27.2.1980, geändert am 31.10.1980, erhielt die Klägerin zu 1 eine weitere Baugenehmigung für den Anbau eines Frühstück- und Aufenthaltsraums mit insgesamt 90 Sitzplätzen. Am 28.6.1996 wurde der Klägerin zu 1 ein Verbindungsbau zum Altbau auf dem Flst.-Nr. 10476 und ein 30 m langer Neubau auf dem Flst.-Nr. 10481 genehmigt. Eine weitere Baugenehmigung für den Anbau einer ca. 40 m² großen Garni-Küche neben dem Frühstücks- und Aufenthaltsraum erteilte die Beigeladene zu 5 der Klägerin zu 1 am 23.9.1997. Nachdem der westliche Teil des mit Bescheid vom 28.6.1996 genehmigten Erweiterungsbaus mit 20 Betten noch nicht errichtet wurde, stehen derzeit von den 78 Betten baurechtlich genehmigten Betten tatsächlich 64 Betten in 42 Zimmern zur Verfügung.

Die von der Klägerin zu 1 am 13.10.1994 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Gästehauses und einer Gaststube mit einer Schankfläche von ca. 110 m² wurde von der Beigeladenen zu 5 nicht erteilt, nachdem die Planung erheblich von den Festsetzungen des Bebauungsplans abwich. Der Gemeinderat der Beigeladenen zu 5 beschloss daraufhin am 16.10.1995 eine 3. Änderung des Bebauungsplans "R.-A." mit der u.a. die Baugrenzen für das Hotelgrundstück Flst.-Nr. 10481 neu festgelegt wurden, um den geplanten Erweiterungsbau zu ermöglichen. In der Begründung zur Bebauungsplanänderung wurde ausgeführt, durch den Beherbergungsbetrieb sei keine wesentliche Beeinträchtigung des umgebenden Wohngebiets zu erwarten, zumal keine Gaststätte, sondern ausschließlich ein Hotel-Garni-Betrieb geführt werde.

Am 29.8.1997 stellte die Klägerin zu 1 einen Bauantrag für die Umnutzung von Hotelräumen in Schankräume. Die allgemein zugänglich Gaststätte mit einer Gastraumfläche von 135,98 m² ist danach in dem mit Bescheiden vom 27.2.1980/31.10.1980 als Frühstücks- und Aufenthaltsraum genehmigten Bereich geplant. Die am 23.9.1997 genehmigte ca. 40 m² große Garni-Küche soll zur Gaststättenküche umgenutzt werden.

Zu dem Bauantrag angehört, wandten die Beigeladenen zu 3 und 4, deren Grundstück Flst.-Nr. 10477/1 auf seiner Westseite an den Hotelparkplatz auf dem Flst.-Nr. 10476 angrenzt, ein, sie befürchteten bei Verwirklichung des Bauvorhabens eine unzumutbare Belästigung durch Lärm und Abgase. Bei der Benachrichtigung über die Erweiterung des R.hofs im Juni 1995 seien sie davon ausgegangen, dass es bei der Nutzung als Hotel garni bleibe. Die Beigeladenen zu 1 und 2, deren Grundstück Flst.-Nr. 10477 ebenfalls auf seiner Westseite an das Flst.-Nr. 10476 angrenzt, wandten ein, sie befürchteten eine unzumutbare Lärmbelästigung. Die geplante Gaststätte sei weniger als 10 m von ihrem Wohnhaus entfernt.

Mit Bescheid vom 28.1.1998 erteilte die Beigeladene zu 5 den Klägern die Baugenehmigung für die beabsichtigte Nutzungsänderung. Zur Zurückweisung der Einwendungen der Anlieger wurde ausgeführt, die geplante Gaststätte diene der Versorgung des Gebiets, dem sie funktional zugeordnet sei. Dabei gehe das zu berücksichtigende Gebiet über das Baugebiet "R.-A." hinaus, so dass eine Gaststätte mit einer Größe von ca. 136 m² und 90 Sitzplätzen nicht außer Verhältnis zur Zahl der Bewohner stehe. Nach der Planungsstatistik aus dem Jahr 1981 zum Bebauungsplan "R.-A." seien allein für das Plangebiet 341 Wohneinheiten und 989 Einwohner prognostiziert. Es sei daher zu erwarten, dass die Gaststätte in einem ins Gewicht fallenden Umfang von den Bewohnern der Umgebung aufgesucht werde. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung sei dagegen bei der Prüfung der funktionalen Zuordnung nicht statthaft, da sie zu einem unzulässigen Eingriff in Fragen des Wettbewerbs führe. Die danach im allgemeinen Wohngebiet zulässige Gaststätte verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht zu erwarten, dass von der Gaststätte unzumutbare Störungen ausgehen würden und die Beigeladenen zu 1 - 4 hätten auch keinen Vertrauensschutz dergestalt, dass wegen der Begründung zu der am 16.10.1995 beschlossenen 3. Bebauungsplanänderung auf dem Hotelgrundstück keine Gaststätte errichtet werden dürfe. Am 26.2.1998 erhoben die Beigeladenen zu 1 und 2, und am 27.2.1998 die Beigeladenen zu 3 und 4 Widerspruch.

Mit Beschluss vom 8.9.1998 - 7 K 1422/98 - ordnete das Verwaltungsgericht Freiburg auf einen Eilantrag der Beigeladenen zu 1 und 2 die Aussetzung des Vollzugs der Baugenehmigung an. Zur Begründung wurde auf den Zusammenhang der geplanten Gaststätte mit dem bestehenden Beherbergungsbetrieb hingewiesen und ausgeführt, im Fall der Genehmigung der Gaststätte liege kein nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Beherbergungsbetrieb mehr vor, sondern ein Beherbergungsbetrieb in der Form eines Hotel-Restaurants, dessen Zulässigkeit sich nach § 4 Abs. 2 Ziff. 2 BauNVO beurteile. Wegen des funktionalen Zusammenhangs sei es ernstlich zweifelhaft, ob das geplante Hotel-Restaurant noch der Versorgung des Gebiets diene und daher nach § 4 Abs. 2 Ziff. 2 BauNVO zulässig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1.7.1999 hob das Regierungspräsidium Freiburg die Baugenehmigung auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, das geplante Vorhaben sei nicht gebietsverträglich. Die geplante Gaststätte diene nicht der Versorgung des Gebiets sondern nach ihrem Zuschnitt und nach ihrer Größe vor allem dazu, den gebietsfremden Übernachtungsgästen Vollpension anbieten zu können und so die Attraktivität und die Auslastung des Beherbergungsbetriebs zu steigern. Die angebotene Einschränkung der Betriebszeiten ändere an dem funktionalen Zusammenhang zwischen dem Beherbergungsbetrieb und der Gaststätte nichts.

Die Kläger haben am 19.7.1999 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bebauungsplan "R.-A." weise das Gebiet trotz seines eher dörflichen Charakters und seiner Prägung als "ländliches Mischgebiet" als allgemeines Wohngebiet aus. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich um eine Gaststätte, die der Versorgung des Gebiets diene. Bei den zu versorgenden Personen seien auch gebietsfremde Personen zu berücksichtigen, die sich typischerweise im Versorgungsgebiet aufhielten. Hierzu zählten die Hotelgäste des R.hof und die anderen Personen, die sich zu Erholungs- und Besuchszwecken in dem Gebiet oder im angrenzenden Rebland aufhielten. Schon aufgrund der Größe diene die Gaststätte bei 76 Sitzplätzen und 62 vorhandenen Hotelbetten nahezu ausschließlich der Versorgung der Hausgäste und der gebietszugehörigen Personen. Die Gaststätte beachte auch das Gebot der Rücksichtnahme. Dadurch, dass die Gäste vollständig im R.hof versorgt würden, seien An- und Abfahrten, z.B. zur Gaststätte "R." nicht mehr notwendig. Außerdem käme den Klägern Vertrauensschutz zu. Aus dem Tenor der gaststättenrechtlichen Entscheidung vom 12.12.1975 ergebe sich, dass dem Kläger zu 2 die Erlaubnis zum Führen einer Schank- und Speisewirtschaft "ohne besondere Betriebseigentümlichkeit" erteilt worden sei. Im Vertrauen hierauf habe man 150.000 DM für den Anbau der Küche investiert, da man angenommen habe, dass zumindest die Hausgäste in der "Schank- und Speisewirtschaft" versorgt werden könnten.

Das beklagte Land ist den Klagen entgegengetreten. Zur Begründung wurden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 sind den Klagen ebenfalls entgegengetreten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geplante Gaststätte diene nicht der Versorgung des Gebiets. Hiergegen spreche, dass in den vorhandenen gastronomischen Betrieben der Umsatz rückläufig sei. In Z.-W. gebe es das Cafe S.-H. mit Gastronomiebetrieb, die Gaststätten E., L., R.keller, S. und R. und das Hotel garni R.hof. Dies zeige, dass Gaststätten in dem kleinen Ortsteil völlig überrepräsentiert seien. Eine Auslastung der Gaststätte R.hof sei nur gewährleistet, wenn auch ein überörtlicher Besucherkreis angesprochen werde. Die Kläger würden auch keinen Vertrauensschutz genießen, nachdem sie in einer Art Salamitaktik ihr Gebäude nach und nach vergrößert und den Nutzungszweck geändert hätten. Der durch das Restaurant hervorgerufene Verkehr sei für die Anwohner unzumutbar.

Mit Urteil vom 10.7.2000 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab. Zur Begründung wird auf die Begründung im vorangegangenen Eilbeschluss verwiesen. Ergänzend ist ausgeführt, eine Bindung der Baurechtsbehörde durch die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis trete nicht ein. Daher könne dahinstehen, welchen Umfang die den Klägern erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse hätten. Die Baugenehmigung sei auch nicht in der Form teilbar, dass als Minus die Genehmigung eines auf die Hotelgäste beschränkten Gaststättenbetriebs enthalten sei. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Funktion. Es verhalte sich rücksichtslos gegenüber den Beigeladenen zu 1 - 4, denen die mit einem allgemeinen Gaststättenbetrieb verbundenen Geräuschimmissionen nicht zuzumuten seien. Das Schlafzimmer der Beigeladenen zu 3 und 4 liege teilweise nur etwa 6 m von den Hotelparkplätzen entfernt, das Schlafzimmer der Beigeladenen zu 1 und 2 befinde sich 10 m neben dem Eingang der geplanten Gaststätte.

Auf den Antrag der Kläger vom 28.8.2000 hat der Senat mit Beschluss vom 13.3.2001 die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, schon durch den bestehenden Beherbergungsbetrieb und die Hotelgäste bestehe ein nicht unerheblicher Versorgungsbedarf. Dieser sei in Bezug auf die geplante Gaststätte zu berücksichtigen, auch dann, wenn der Beherbergungsbetrieb nur ausnahmsweise im Wohngebiet zulässig sei. Der danach bestehende Bedarf werde noch erhöht durch die Nähe des Vorhabens zu einem beliebten Naherholungs- und Wandergebiet nahe der Stadt O.. Auch der Kreis der Ausflügler und Erholungssuchenden sei zu dem zu versorgenden Gebiet hinzuzurechnen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass das Gasthaus R. mit 240 Sitzplätzen geschlossen werden solle und dass die anderen im Gebiet ansässigen Gaststätten, aufgrund der Entfernung und der Größe, gar nicht in der Lage seien, den gastronomischen Gebietsbedarf zu decken. Das Vorhaben widerspreche auch nicht dem Gebot der Rücksichtnahme, da durch die Schließung der Gaststätte R. und durch die Versorgung der Hotelgäste im R.hof der Verkehr abnehmen werde. Nennenswerte Emissionen, die über die bestehenden Vorbelastungen hinausgingen, seien nicht zu erwarten. Außerdem seien den Beigeladenen zu 1 - 4 Schallschutzfenster angeboten worden und legten die Hotelgäste selbst größten Wert auf Ruhe. Das Hotel garni R.hof sei ohne die Möglichkeit zur gastronomischen Versorgung der Hausgäste auch mit warmen Speisen und Getränken unrentabel. Zur Sicherung der Existenz der Familie habe man 150.000 DM in den Küchenanbau in der Erwartung investiert, dass zumindest die Hausgäste gastronomisch versorgt werden könnten. Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2000 - 7 K 1687/99 - zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 1. Juli 1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2000 - 7 K 1687/99 - zurückzuweisen.

Zur Begründung werden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt. Zusätzlich wird ausgeführt, angesichts der aktenkundigen Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen der mit dem Hotelbetrieb verbundenen Geräuschbelästigungen erscheine es bereits fraglich, ob das bestehende Hotel sich nach seiner Größe und betrieblichen Ausrichtung und nach seiner Störungsintensität noch in das Gebiet einfüge. Beim Hinzutreten einer Gaststätte sei dies aber angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten und der daraus resultierenden Empfindlichkeit der Umgebung offensichtlich nicht mehr gegeben. Auch bei der Bebauungsplanänderung vom 16.10.1995 sei davon ausgegangen worden, dass das Hotel garni keine mit einem Gaststätten- und Restaurantbetrieb vergleichbaren Emissionen hervorrufe und daher im Wohngebiet noch zulässig sei. Mit diesem Argument seien Nachbareinwendungen gegen die Bebauungsplanänderung zurückgewiesen worden. Hierauf dürften die Beigeladenen daher auch vertrauen, so dass sie bei Genehmigung einer Gaststätte ohne Einschränkung des Besucherkreises in einer geschützten Rechtsposition beeinträchtigt würden. Eine Verminderung der Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr sei auch dann nicht zu erwarten, wenn die Gaststätte R. geschlossen werde. Diese sei nur rund 100 m vom R.hof entfernt gelegen und daher von den Gästen des R.hof sicher nicht mit dem PKW aufgesucht worden.

Die Beigeladenen zu 1 - 2 beantragen,

die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2000 - 7 K 1687/99 - zurückzuweisen.

Zur Begründung werden die Ausführungen im Klagverfahren wiederholt. Zusätzlich wird ausgeführt, es gebe im Wohngebiet "R.-A." kein spezielles Naherholungsgebiet. Das Ortsende von Z.-W. liege schlichtweg am Fuße des Schwarzwaldes. Es handele sich vorwiegend um ein Rebgebiet, welches naturgemäß dazu diene, dass hin und wieder Wanderer unterwegs seien. Eine besondere Prägung verleihe dies dem Gebiet jedoch nicht. Wollte man anderer Auffassung sein, sei im Schwarzwald ein ähnlich gelagertes Vorhaben immer zulässig. Die Kläger hätten außerdem selbst vorgetragen, dass das Hotel wegen der Auslastung überörtlich ausgerichtet sei. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Wohngebäude der Beigeladenen zu 1 und 2 grenze direkt an den Parkplatz bzw. an das Hotelgebäude. Der Haupteingang des Hotels und des Restaurants liege allenfalls 10 m vom Schlafzimmer der Beigeladenen zu 1 und 2 entfernt. Die aus dem Hotel dringenden Geräusche würden schon jetzt oft das zumutbare Maß übersteigen. Beim Betrieb einer Gaststätte sei mit einer stärkeren Beeinträchtigung der Nachtruhe zu rechnen. Der Beigeladene zu 2 sei Schichtarbeiter und habe sich bereits in ärztliche Behandlung begeben müssen, weil seine Nachtruhe immer wieder gestört worden sei. Er befürchte, dass er im Fall des Betriebs einer Gaststätte seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Durch die Schließung der Gaststätte R. und durch die Eröffnung einer Gaststätte im R.hof würde der Lärm verstärkt, weil dann vermehrt beim R.hof vorgefahren und geparkt würde. Auch befürchteten die Beigeladenen zu 1 und 2 lautes Reden, Gelächter, Türen schlagen und starten der Kraftfahrzeuge bei der Ankunft und bei der Abfahrt vom Restaurant.

Die Beigeladenen zu 3 - 5 stellen keinen Antrag.

In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin zu 1 an, der Hotel-Garni-Betrieb verfüge derzeit über 64 Betten in 42 Zimmern und eine Belegungsquote von ca. 50%. Das Hotel garni sei - auch mit seinem Tagungsraum - auf ein überregionales Publikum ausgerichtet. Die geplante Gaststätte solle nicht über 90 sondern lediglich über 73 Sitzplätze verfügen und ausschließlich der Versorgung der Hotelgäste dienen. Die Versorgung von Gästen aus dem Ortsteil Z.-W. oder die Ausrichtung örtlicher Feiern wie Hochzeiten, Taufen etc. sei nicht geplant. Die Gaststätte R. werde nach Aufnahme des Gaststättenbetriebs im R.hof nicht weiterbetrieben.

Der Senat hat auf dem Baugrundstück und in seiner Umgebung einen Augenschein eingenommen. Bezüglich des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Dem Senat lagen die Bauakten, die gaststättenrechtlichen Konzessionsakten und die Bebauungsplanakten "R.-A." der Beigeladenen zu 5 zum Baugrundstück vor, sowie die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Gerichtsakten des Verwaltungsgericht Freiburg zu den Verfahren 7 K 1687/99 und 7 K 1422/98. Auf den Inhalt dieser Unterlagen und der gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die beantragte Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Beigeladenen zu 1 - 4 in ihren Nachbarrechten. Die Widerspruchsbehörde musste die Baugenehmigung daher aufheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerspruchsbescheid gerichteten Klagen zurecht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Die Widerspruchsbehörde hebt die Baugenehmigung auf, wenn der dagegen gerichtete Nachbarwiderspruch zulässig und begründet ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der zulässigen Nachbarwidersprüche der Beigeladenen zu 1 - 4 vor.

Ein Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung ist begründet, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und - darüber hinaus - den Nachbarn in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dies ist hier der Fall. Die Zulassung der Schank- und Speisewirtschaft verletzt die Beigeladenen zu 1 - 4 in ihrem Anspruch auf Gebietserhaltung und verstößt im Übrigen gegen das auch die Beigeladenen zu 1 - 4 schützende Gebot der Rücksichtnahme.

1. Der Bebauungsplan "R.-A." vom 24.8.1981 in der Fassung der 3. Änderung vom 16.10.1995 weist den Bereich, in dem die benachbarten Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen liegen, als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1977) aus. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungsplan hat kraft Bundesrecht grundsätzlich nachbarschützende Wirkung; der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks hat (als Nachbar) einen Schutzanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht; der nachbarliche Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarschaftliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall auch zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151= PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 28).

Es ist daher zunächst (objektiv-rechtlich) zu prüfen, ob das genehmigte Vorhaben der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart "allgemeines Wohngebiet" widerspricht. Dabei werden die bauplanerischen Festsetzungen ergänzt durch die Regelungen der Baunutzungsverordnung in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung; im vorliegenden Fall ist daher auf die Baunutzungsverordnung 1977 abzustellen. Nach deren § 1 Abs. 3 Satz 2 werden durch die Festsetzung eines Baugebiets die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO 1977 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 9 etwas anderes bestimmt wird.

Nach § 4 Abs. 1 BauNVO 1977 dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind neben Wohngebäuden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977, der § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 entspricht, die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften.

Ob eine Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der "Versorgung des Gebiets" dient, ist vom verbraucherbezogenen Einzugsbereich her zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1993 - BVerwG 4 B 230.92 - BRS 55 Nr. 54; Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Für die Qualifizierung einer Anlage als gebietsbezogen kommt es dabei maßgeblich auf objektive Kriterien an, wie Art, Umfang, Typik und Ausstattung der Gaststätte. Das Betriebskonzept hat grundsätzlich nur indizielle Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9/97 -; BauR 1999, 228). Ein verbrauchernaher Einzugsbereich liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn die Versorgung des Gebiets erkennbar nicht der eigentliche Betriebszweck ist sondern allenfalls als Nebenzweck eine Rolle spielt (BVerwG, Beschluss vom 3.9.1998 - 4 B 85/98 - BauR 1999, 29).

Zur maßgeblichen Zielgruppe der geplanten Gaststätte hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der mit der Gaststätte verfolgte ausschließliche Zweck die Versorgung der Hotelgäste ist. Eine Versorgung der Bewohner des Ortsteils ist dagegen nicht vorgesehen. Nachdem danach als Zielgruppe - entgegen dem Bauantrag, der keine Einschränkungen enthält, und entgegen dem früheren Vortrag - weder die Bewohner des Gebiets noch die sich im Gebiet vorübergehend aufhaltenden Tagestouristen in Betracht kommen, sondern nur noch die Hotelgäste, kommt es für die Frage, ob die geplante Gaststätte der Versorgung des Gebiets dient, entscheidend darauf an, ob die Versorgung der Hotelgäste eine gebietsbezogene Versorgung darstellt.

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass für den ausschließlichen Zweck der Versorgung der Hotelgäste auch eine Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb in der Form der Hotel-Pension mit voller Verpflegung der Hotelgäste ausreichend gewesen wäre (vgl. zum Begriff des Beherbergungsbetriebs Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Auflage, § 3 Rdnr. 19). Denn die Kläger haben eine nicht weiter aufteilbare Baugenehmigung für eine allgemeine Schank- und Speisewirtschaft beantragt und erhalten, die sie hier verteidigen. Daher ist nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Baugenehmigung vorliegen.

Die Versorgung der Hotelgäste stellt im vorliegenden Fall keine gebietsbezogene Versorgung dar.

Für die "Versorgung des Gebiets" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 maßgeblich ist nicht nur der Bedarf, der durch die Wohnbevölkerung des allgemeinen Wohngebiets hervorgerufen wird; zu berücksichtigen ist vielmehr auch der durch Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO und durch ausnahmsweise zulässige Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BauNVO 1977 ausgelöste Versorgungsbedarf (wie OVG Berlin, Urteil vom 29.4.1994 - 2 B 18.92 - BRS 56, Nr. 55). Anders zu beurteilen sind dagegen Nutzungen, die bodenrechtlich nicht verfestigt und daher im Hinblick auf die Bodennutzung nicht prägend sind. Der durch solche Nutzungen hervorgerufene Versorgungsbedarf ist für die Frage der Gebietsbezogenheit einer Gaststätte nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unbeachtlich. Hierzu gehören z.B. gebietsfremde Erholungssuchende wie Wanderer und andere Tagestouristen, die sich vorübergehend zu Erholungszwecken in dem Gebiet aufhalten. Ihr Versorgungsbedarf ist bei der Beurteilung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 nicht relevant (a.A. OVG Berlin, Urteil vom 29.4.1994, a.a.O.).

Danach kommt es für die Frage, ob die Versorgung der Hotelgäste eine gebietsbezogene Versorgung darstellt, darauf an, ob das Hotel garni R.hof in der von der Beigeladenen zu 5 genehmigten Form einen Beherbergungsbetrieb darstellt, der nach § 4 Abs. 3 BauNVO 1977, der § 4 Abs. 3 BauNVO 1990 entspricht, ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden kann. In Betracht kommen insofern nur wohngebietsverträgliche Betriebe, die sich auch nach ihrer Größe noch in die Eigenart des jeweiligen Wohngebiets einfügen. Dies ist bei dem Hotel garni R.hof nicht mehr der Fall. Denn der Betrieb sprengt mit seiner Kapazität (im genehmigten Endausbau ca. 50 Zimmer/78 Betten), seinem danach gegebenen Betriebsumfang, dem durch den Betrieb hervorgerufenen An- und Abfahrtsverkehr (zu einem erheblichen Teil mit Omnibussen) sowie der Größe und Kubatur seiner verschiedenen, in den Hang gebauten Baukörper deutlich den von § 4 Abs. 3 BauNVO gezogenen Rahmen und stellt daher keine gebietsverträgliche Nutzung im Wohngebiet mehr dar. Die von dem Beherbergungsbetrieb wegen seines genehmigten Umfangs und seiner Lage ausgehenden Störungen sind mit der im allgemeinen Wohngebiet zu schützenden Wohnruhe nicht mehr zu vereinbaren.

Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Beherbergungsbetriebs ist trotz der vorliegenden Baugenehmigungen, die den vorhandenen Betrieb legalisieren, beachtlich. Denn mit dem Hinzutreten der geplanten Schank- und Speisewirtschaft tritt eine wesentliche Änderung des genehmigten Beherbergungsbetriebs ein und stellt sich daher die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebs auch im Hinblick auf § 4 Abs. 3 BauNVO neu.

In der Folge ist der von dem Hotel garni ausgelöste Versorgungsbedarf nicht mehr dem Gebiet zuzurechnen, so dass die vorgesehene Versorgung der Hotelgäste keine Versorgung des Gebiets darstellt.

Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 für die Zulassung einer allgemeinen Schank- und Speisewirtschaft und die Erteilung der Baugenehmigung verletzt daher den Schutzanspruch der Beigeladenen zu 1 - 4 auf die Bewahrung der Gebietsart.

2. Das Vorhaben verstößt auch gegen das sich im vorliegenden Fall aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergebende baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung. Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn auf Belange des Nachbarn in qualifizierter und individualisierter Weise Rücksicht genommen werden muss und wenn der Nachbar durch das Vorhaben in einer Weise beeinträchtigt wird, dass ihm dies im Hinblick auf die jeweilige Situation nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52,122). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.1994 - 4 B 152.93 -, GewA 1994, 250 = BRS 56 Nr. 165 m.w.N.).

Bei Beachtung dieser Grundsätze verhält sich das geplante Hotel-Restaurant rücksichtslos gegenüber den Beigeladenen zu 1 - 4. Wie oben ausgeführt widerspricht bereits das genehmigte Hotel garni nach Lage und Umfang seines Betriebs den Zweckbestimmungen des allgemeinen Wohngebiets. Der Betrieb des geplanten Hotelrestaurants lässt danach ebenfalls Belästigungen und Störungen der Wohnruhe erwarten, die im allgemeinen Wohngebiet unzumutbar sind. Hinzu kommt, dass die Wohn- und Schlafräume der Beigeladenen zu 1 und 2 in einer Entfernung von ca. 10 m zu dem in dem Bauantrag angegebenen Eingangsbereich der geplanten Gaststätte liegen und dass die Wohn- und Schlafräume der Beigeladenen zu 3 und 4 lediglich ca. 6 m vom Hotelparkplatz entfernt gelegen sind. Wegen dieser Nähe der Wohn- und Schlafräume zum Betriebsgrundstück werden die Beigeladenen zu 1 - 4 in unzumutbaren Maße den Emissionen des An- und Abfahrtsverkehr der Hotel- und Restaurantbesucher und den sonstigen Emissionen des Betriebs ausgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 erschien angebracht, nachdem diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.

Beschluss vom 26. Juni 2002

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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