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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: 4 S 2478/01
Rechtsgebiete: LBG


Vorschriften:

LBG § 115
Stimmt die Endbeurteilung in jedem Punkt mit der Vorbeurteilung überein, genügt es, wenn der dem Beurteilten im Allgemeinen näher stehende Vorbeurteiler die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile plausibel und nachvollziehbar macht. Der zusätzlichen Plausibilisierung und Nachvollziehbarmachung der in der Beurteilung enthaltenen (reinen) Werturteile durch den Endbeurteiler, der den Beurteilten regelmäßig nicht so gut wie der Vorbeurteiler kennt, bedarf es in diesem Falle grundsätzlich nicht.
4 S 2478/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Regelbeurteilung

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand

am 03. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2001 - 11 K 1248/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Steueroberinspektor beim Finanzamt Bruchsal. Mit seiner am 18.08.2000 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 04.05.2000 und deren Widerspruchsbescheids vom 19.07.2000 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Änderung seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 01.04.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 28.08.2001 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 04.05.2000 und deren Widerspruchsbescheids vom 19.07.2000 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01.04.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner durch am 28.11.2001 zugestellten Beschluss des Senats vom 16.11.2001 - 4 S 2197/01 - zugelassenen und am 06.12.2001 begründeten Berufung beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.08.2001 - 11 K 1248/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - 11 K 1248/01 - und 2 Hefte Personalakten der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130 a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Bescheidungsklage des Klägers ist unbegründet. Der die beantragte Änderung der Regelbeurteilung des Klägers zum 01.04.1999 ablehnende Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 04.05.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.07.2000 sind rechtmäßig. Die Regelbeurteilung des Klägers zum 01.04.1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der zum 01.04.1999 erstellten Regelbeurteilung des Klägers ist § 115 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 286). Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können nach § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden. Im Übrigen bestimmen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 LBG die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilungen für ihren Dienstbereich. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG sind Beurteilungen dem Beamten bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Maßgebend sind ferner die aufgrund der Ermächtigung des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG erlassene Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung) vom 06.06.1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.07.1997 (GBl. S. 277), sowie die aufgrund der Ermächtigung des § 115 Abs. 1 Satz 3 LBG erlassenen Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten vom 08.09.1989 (GABl. S. 1033) - BRL - und die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 06.10.1997 (GABl. S. 606) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 21.12.1998 (GABl. 1999 S. 189). Mit diesen Vorschriften steht die angegriffene Regelbeurteilung des Klägers zum 01.04.1999 in Einklang.

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Dabei ist zu beachten, dass der Dienstherr bei der Erstellung von Beurteilungsgrundsätzen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kraft seiner Organisationsbefugnis Gestaltungsfreiheit hat. Ferner ist zu beachten, dass bei der Erstellung der einzelnen Beurteilungen dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad der Beamte die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich bei dienstlichen Beurteilungen darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung bei der dienstlichen Beurteilung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, ob sie anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245 = ZBR 1981, 195; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, IÖD 1994, 194, und Senatsbeschluss vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -). Die angegriffene Regelbeurteilung des Klägers zum 01.04.1999 hält einer rechtlichen Nachprüfung in diesem Sinne stand.

Die über den Kläger zum 01.04.1999 erstellte Regelbeurteilung vom 12.07./ 10.11.1999 ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Die Vorbeurteilung oblag nach Abschnitt II Nr. 1.3 zu Nummer 8.2.1 BRL der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 06.10.1997 dem Leiter des Finanzamts Bruchsal, der diese hier unter dem 12.07.1999 erstellt und nach Nr. 8.2.1 der Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten vom 08.09.1989 (GABl. S. 1033) die zuständige Sachgebietsleiterin daran beteiligt hat. Die Endbeurteilung oblag nach Abschnitt II Nr. 1.2 b) zu Nummer 8.2.2 BRL der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 06.10.1997 dem Steuerabteilungsleiter, der die Endbeurteilung hier auf Grund der nach Nr. 2 zu Nummer 8.2.2 BRL durchgeführten Beurteilerbesprechung unter dem 10.11.1999 vorgenommen hat. Die über den Kläger zum 01.04.1999 erstellte Regelbeurteilung vom 12.07./ 10.11.1999 enthält neben allen sonst vorgeschriebenen Angaben die Leistungsbeurteilung, die mit dem mit dem Vorschlag der Vorbeurteilung übereinstimmenden Gesamturteil der Endbeurteilung von 5,5 Punkten nach Nr. 5.5 BRL (entspricht den Leistungserwartungen) abschließt, sowie die Befähigungsbeurteilung. Die Regelbeurteilung vom 12.07./ 10.11.1999 wurde dem Kläger am 13.12.1999 bekannt gegeben und mit ihm am gleichen Tag besprochen. Der vom Kläger am 10.01.2000 gestellte und am 05.04.2000 begründete Antrag auf Änderung der Beurteilung wurde entsprechend Abschnitt III der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 06.10.1997 in einer Beurteilerbesprechung am 02.05.2000 mit dem dem Kläger mit dem Bescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 04.05.2000 mitgeteilten Ergebnis erörtert.

Die über den Kläger zum 01.04.1999 erstellte Regelbeurteilung vom 12.07./ 10.11.1999 hält auch inhaltlich der rechtlichen Nachprüfung im oben beschriebenen Sinne stand. Die vom Kläger gerügten Abweichungen der zum 01.04.1999 erstellten Regelbeurteilung von der ihm zum 01.04.1996 erteilten Regelbeurteilung hinsichtlich der Bewertung des Leistungsmerkmals Arbeitsweise mit 5,5 Punkten statt der früher vergebenen 6,0 Punkte und der als geringer ausgeprägt beurteilten Befähigungsmerkmale wurden im Widerspruchbescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 19.07.2000 begründet und mit den vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahmen des Leiters des Finanzamts Bruchsal vom 26.07.2001 als des zuständigen Vorbeurteilers und der zuständigen Sachgebietsleiterin vom 05.02.2001 sowie der Äußerung des Leiters des Finanzamts Bruchsal in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel und nachvollziehbar gemacht worden. Das hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht freilich angenommen, auch der Endbeurteiler müsse die Beurteilung durch eigene Erklärung jedenfalls gegenüber dem Verwaltungsgericht plausibel und nachvollziehbar machen.

Die in der Rechtsprechung verlangte Plausibilisierung und Nachvollziehbarmachung der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile soll es dem Verwaltungsgericht ermöglichen, die Werturteile im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.; Beschluss vom 17.03.1993, a.a.O.; Urteil vom 11.11.1999, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O., und Senatsbeschluss vom 13.12.2000, a.a.O.). Das ist hier durch die vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahmen des Leiters des Finanzamts Bruchsal vom 26.07.2001 als des zuständigen Vorbeurteilers und der zuständigen Sachgebietsleiterin vom 05.02.2001 sowie der Äußerung des Leiters des Finanzamts Bruchsal in der mündlichen Verhandlung geschehen. Einer irgendwie gearteten Plausibilisierung und Nachvollziehbarmachung der in der über den Kläger zum 01.04.1999 erstellten Regelbeurteilung enthaltenen (reinen) Werturteile durch den Endbeurteiler bedurfte es dazu nicht, zumal da die Endbeurteilung in jedem Punkt mit der Vorbeurteilung übereinstimmt. Dabei ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 26.06.1980, a.a.O., S. 251, 252) davon auszugehen, dass die Plausibilisierung und Nachvollziehbarmachung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen (reinen) Werturteile Sache des Dienstherrn ist (vgl. auch zur Plausibilisierungslast des Dienstherrn Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage 2002, Teil B, RdNr. 481 Fußnote 187). Dann ist es auch Sache des Dienstherrn zu bestimmen, durch welchen Beamten er die Werturteile plausibel und nachvollziehbar machen will. Regelmäßig wird dazu nur ein an der Beurteilung beteiligter Beamter in der Lage sein, also der Vorbeurteiler oder der Endbeurteiler. Stimmt die Endbeurteilung in jedem Punkt mit der Vorbeurteilung überein, genügt es aber, wenn der dem Beurteilten im Allgemeinen näher stehende Vorbeurteiler die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile plausibel und nachvollziehbar macht. Der zusätzlichen Plausibilisierung und Nachvollziehbarmachung der in der Beurteilung enthaltenen (reinen) Werturteile durch den Endbeurteiler, der den Beurteilten regelmäßig nicht so gut wie der Vorbeurteiler kennt, bedarf es in diesem Falle grundsätzlich nicht. Ob ausnahmsweise etwas Anderes anzunehmen wäre, kann offen bleiben, da hier bei unverändertem Gesamturteil ein Ausnahmefall nicht gegeben ist. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Endbeurteilung von der Vorbeurteilung abwiche (vgl. zur Begründungspflicht für eine Abweichung: OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999, RiA 2001, 305, 306,307; Schnellenbach, a.a.O., Teil B, RdNrn. 281a und 481). Das ist hier freilich in keinem Punkt der Fall.

Die vom Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahmen des Leiters des Finanzamts Bruchsal vom 26.07.2001 als des zuständigen Vorbeurteilers und der zuständigen Sachgebietsleiterin vom 05.02.2001 sowie die Äußerung des Leiters des Finanzamts Bruchsal in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklären die vom Kläger gerügten Abweichungen der zum 01.04.1999 erstellten Regelbeurteilung von der ihm zum 01.04.1996 erteilten Regelbeurteilung hinsichtlich der Bewertung des Leistungsmerkmals Arbeitsweise mit 5,5 Punkten statt der früher vergebenen 6,0 Punkte und der als geringer ausgeprägt beurteilten Befähigungsmerkmale ausreichend und in nachvollziehbarer Weise. Die Stellungnahmen des Leiters des Finanzamts Bruchsal vom 26.07.2001 als des zuständigen Vorbeurteilers und der zuständigen Sachgebietsleiterin vom 05.02.2001 lassen nicht erkennen, dass der Vorbeurteiler oder die an der Vorbeurteilung mitwirkende Beamtin anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt hätten oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten. Der Kläger hat gegen die in den Stellungnahmen des Leiters des Finanzamts Bruchsal vom 26.07.2001 als des zuständigen Vorbeurteilers und der zuständigen Sachgebietsleiterin vom 05.02.2001 enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen auch weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungsverfahren substantiierte Einwendungen erhoben. Der vom ihm erhobene Vorwurf, es habe keinerlei Vorwarnung hinsichtlich der Möglichkeit der Verschlechterung seiner Beurteilung gegeben, trifft nach der Stellungnahme des Leiters des Finanzamts Bruchsal vom 26.07.2001 und der zuständigen Sachgebietsleiterin vom 05.02.2001 nicht zu. Im Übrigen betrifft die Verschlechterung hier nur eines von drei Leistungsmerkmalen und mehrere Befähigungsmerkmale ohne Einfluss auf das Gesamturteil. Ebenso wenig trifft nach der Äußerung des Leiters des Finanzamts Bruchsal in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch die Vermutung des Klägers zu, die Verschlechterung der zum 01.04.1999 erstellten Regelbeurteilung gegenüber der ihm zum 01.04.1996 erteilten Regelbeurteilung sei auf die maßgebliche Mitwirkung des Leiters des Finanzamts Karlsruhe-Durlach zurückzuführen, mit dem er eine Auseinandersetzung während seiner im Beurteilungszeitraum noch bis zum 31.12.1996 dauernden Zugehörigkeit zu der Behörde gehabt habe. Der Leiter des Finanzamts Karlsruhe-Durlach hat danach vielmehr in der Beurteilerbesprechung gegen die vorgeschlagene Beurteilung des Klägers keine Einwendungen erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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