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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 4 S 995/02
Rechtsgebiete: GG, RDG


Vorschriften:

GG Art. 12
RDG § 6 Abs. 1 Satz 1
RDG § 20 Abs. 1 Nr. 3
Bei der Entscheidung, ob die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, die die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regeln, steht der Behörde kein Ermessen zu.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

4 S 995/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Nebenbestimmung zur Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport gemäß § 20 RDG

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand

am 12. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Februar 2001 - 9 K 70/00 - geändert, soweit damit die Nebenbestimmung Nr. 5 der Anlage zur Genehmigung für Krankentransport mit Krankentransportwagen des Landratsamts Zollernalbkreis vom 25. August 1998 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04. August 1999 aufgehoben wurden. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Verfügung vom 25.08.1998 erteilte das Landratsamt Zollernalbkreis dem Kläger die Genehmigung für Krankentransport mit Krankenkraftwagen mit der Nebenbestimmung Nr. 5 der Anlage zur Genehmigung:

"Die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle wird vorgegeben (§ 20 Abs. 1 Ziff. 3 RDG). Demnach hat ein Anschluss an die Rettungsleitstelle zu erfolgen und dürfen Beförderungsaufträge nur entgegengenommen werden, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat."

Der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.08.1999 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 09.08.1999 zugestellt. Am 09.09.1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der er unter anderem beantragt hat, die Nebenbestimmung Nr. 5 der Anlage zur Genehmigung von Krankentransporten mit Krankenkraftwagen des Landratsamts Zollernalbkreis vom 25.08.1998 sowie den darauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.08.1999 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 13. 02. 2001 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter anderem die Nebenbestimmung Nr. 5 der Anlage zur Genehmigung von Krankentransporten mit Krankentransportwagen des Landratsamts Zollernalbkreis vom 25.08.1998 und den darauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.08.1999 aufgehoben. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner durch am 18.05.2001 zugestellten Beschluss des Senats vom 16.05.2001 - 4 S 821/01 - insoweit zugelassenen und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 20.06.2001 begründeten Berufung beantragt der Beklagte unter anderem sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.02.2001 - 9 K 70/00 - zu ändern, soweit damit die Nebenbestimmung Nr. 5 der Anlage zur Genehmigung für Krankentransport mit Krankentransportwagen des Landratsamts Zollernalbkreis vom 25.08.1998 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.08.1999 aufgehoben wurden, und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - 9 K 70/00 -, 2 Hefte Akten des Landratsamts Zollernalbkreis und 1 Heft Akten des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130 a VwGO. Der Senat hält die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem hier anhängigen Umfang zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Die Nebenbestimmung Nr. 5 der Anlage zur Genehmigung von Krankentransporten mit Krankentransportwagen des Landratsamts Zollernalbkreis vom 25.08.1998 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.08.1999 sind rechtmäßig.

Die Nebenbestimmung Nr. 5 der Anlage zur Genehmigung von Krankentransporten mit Krankentransportwagen des Landratsamts Zollernalbkreis vom 25.08.1998 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.08.1999 finden ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG) i.d.F. vom 16.07.1998 (GBl. S. 437), wonach die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, die die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes, wozu nach § 1 Abs. 1 RDG auch der Krankentransport gehört, durch die Rettungsleitstelle regeln. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG findet nach ihrem Inkrafttreten am 01.08.1998 - nach Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 trat dieses insoweit am Tag nach der am 31.07.1998 erfolgten Verkündung in Kraft - in jedem, mithin auch im vorliegenden, Falle Anwendung, in dem eine Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport erteilt wird. Die Nebenbestimmung Nr. 5 der Anlage zur Genehmigung für Krankentransport mit Krankentransportwagen des Landratsamts Zollernalbkreis vom 25.08.1998 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.08.1999 sind durch die Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG auch gedeckt. Indem nämlich damit die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle vorgegeben, dem Kläger der Anschluss an die Rettungsleitstelle aufgegeben und ihm auferlegt wurde, dass Beförderungsaufträge nur entgegengenommen werden dürfen, wenn die Rettungsleitstelle sie vermittelt hat, wurde die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle in Übereinstimmung mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 RGD geregelt. Das steht unter den Beteiligten auch nicht im Streit. Streitig ist allein die Frage, ob der Behörde bei der Entscheidung, die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, die die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regeln, durch § 20 Abs. 1 Nr. 3 RGD Ermessen eingeräumt ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das freilich nicht der Fall.

Der Wortlaut der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG ist eindeutig. Indem es darin heißt, dass die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, die die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regeln, wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Aufnahme einer solchen Nebenbestimmung zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, Anm. 2 zu § 20 RDG). Das entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG. Denn die Vorschrift korrespondiert der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG, wonach alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle gelenkt werden. Der Ausschluss des Ermessens der Behörde in Ansehung der Aufnahme der Nebenbestimmung über die Regelung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle in die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport wird systematisch durch die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 RDG bestätigt, wonach die Genehmigung mit den dort genannten Nebenbestimmungen versehen werden kann. Dass die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, die die Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle regeln, entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers. Unter II zu 5. - Art. 1 § 6 - der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 18.05.1998 (LT-Drucksache 12/2871, S. 24) heißt es: "Absatz 1 sieht vor, dass künftig ausnahmslos alle Rettungseinsätze durch die Rettungsleitstelle vermittelt werden. Parallel hierzu wird in § 20 in einer obligatorischen Nebenbestimmung bei der Genehmigung privaten Krankentransportunternehmern die Lenkung aller Einsätze über die Rettungsleitstelle vorgegeben." Das wird weiter damit begründet, dass die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel sei und die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen z.B. für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung brächte. Unter II zu 14. - Art. 1 § 20 - der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O., S. 29) heißt es ferner: "Die Rettungsleitstelle regelt zukünftig nach § 6 Abs. 1 Satz1 alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Diese Regelung muss deshalb in die Genehmigung als den Unternehmer verpflichtende unabdingbare Nebenbestimmung in Absatz 1 Nr. 3 aufgenommen werden."

Steht der Behörde mithin nach Wortlaut, Sinn und Zweck und Systematik des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG sowie dem Willen des Gesetzgebers kein Ermessen bei der Entscheidung zu, ob die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, die die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regeln, so handelt es sich bei der zwingenden Vorschrift um eine Regelung der Berufausübung, die mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Berufsausübung. Gesetzliche Eingriffe in die Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eine sowohl den Freiheitsanspruch des Berufstätigen wie die Schutzbedürftigkeit der Gemeinschaft berücksichtigende Lösung kann nur in Abwägung der Bedeutung der einander gegenüberstehenden und möglicherweise einander widerstreitenden Interessen gefunden werden (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 16.01.2002, BVerfGE 104, 357, 364). Diese Abwägung ergibt hier den Vorrang eines geordneten Rettungsdienstes vor der Berufsfreiheit privater Betreiber von Krankentransport.

Durch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG soll ein geordneter Rettungsdienst gewährleistet werden. Das ist ein hinreichender Grund des Gemeinwohls, der den Eingriff in die Berufsfreiheit privater Betreiber von Krankentransport rechtfertigt. Denn ein geordneter Rettungsdienst ist wegen seiner Bedeutung für den Gesundheits- und Lebensschutz ein hinreichend wichtiges Gemeinschaftsgut und der mit der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit privater Betreiber von Krankentransport ist im Hinblick darauf nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1994, BVerwGE 97, 79, 84, 85, vom 26.10.1995, NJW 1996, 1608, 1609, 1610, und vom 17.06.1999, NVwZ-RR 2000, 213, 214). Dabei ist zu bedenken, dass die Rettungsleitstelle kraft des gesetzlichen Auftrags des § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht nur die Einsätze im Krankentransport, sondern alle Einsätze im Rettungsdienst, also einschließlich der Einsätze der Notfallrettung, regelt. Das bedeutet, dass die Lenkung aller Einsätze im Krankentransport nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im Zusammenhang mit der Lenkung der Einsätze der Notfallrettung gesehen werden muss. Deshalb trifft die Begründung des Gesetzentwurfs II zu 5. - Art. 1 § 6 - (a.a.O., S. 24) zu, dass die Vermittlung aller Einsätze des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle Voraussetzung für eine gut koordinierte Disposition der für Notfallrettung und Krankentransport zur Verfügung stehenden Rettungsmittel ist und die Zulassung weiterer nicht offizieller Leitstellen z.B. für den Betrieb von Krankentransport durch private Unternehmer die Gefahr von Mehrfachanforderungen für den gleichen Einsatzfall bei verschiedenen Stellen mit der unnötigen Bindung von Rettungsmitteln und damit eine vermeidbare Kostensteigerung brächte. Unter Berücksichtigung dessen ist der mit der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit privater Betreiber von Krankentransport erforderlich und unter Abwägung aller berührten Belange auch verhältnismäßig. Die Hinnahme der Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich durch die Rettungsleitstelle bedeutet für den privaten Betreiber von Krankentransport die Verpflichtung zum Anschluss an die Rettungsleitstelle und die Hinnahme der Vermittlung der Beförderungsaufträge durch die Rettungsleitstelle, wie sie hier auch dem Kläger aufgegeben bzw. auferlegt wurden. Die Verpflichtung zum Anschluss an die Rettungsleitstelle belastet den privaten Betreiber von Krankentransport nicht unverhältnismäßig, zumal da ihm eigene Aufwendungen für eine Vermittlung erspart bleiben. Die Hinnahme der Vermittlung der Beförderungsaufträge durch die Rettungsleitstelle ist für den privaten Betreiber von Krankentransport durch die Verpflichtung des Trägers der Rettungsleitstelle zur Sicherung der Gleichbehandlung aller Leistungsträger im Krankentransport durch die Rettungsleitstelle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RDG gemildert und damit im Hinblick auf den hohen Wert, den ein geordneter Rettungsdienst wegen seiner Bedeutung für den Gesundheits- und Lebensschutz hat, nicht unverhältnismäßig. Angesichts dessen kann die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG auch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG als verfassungswidrig angesehen werden. Dem Umstand, dass der private Betreiber von Krankentransport einen Stamm zufriedener Kunden hat, hatte die Rettungsleitstelle im Übrigen nach Nr. 2 der Dispositionsgrundsätze für Rettungsleitstellen des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 30.101998 und hat die Rettungsleitstelle nunmehr entsprechend Nr. III 3.1.1.2 der Bekanntmachung des Sozialministeriums über den Rettungsdienstplan 2000 Baden-Württemberg vom 22.05.2001 (GABl. S. 722) durch die Pflicht zur Berücksichtigung der Wünsche des Patienten Rechnung zu tragen.

Steht der Behörde nach allem bei der Entscheidung, ob die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, die die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle regeln, kein Ermessen zu, so ist gleichwohl denkbar, dass ihr ein Regelungsspielraum bleibt hinsichtlich der Ausgestaltung der Regelung der Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle im Einzelnen. Da eine Überschreitung dessen mit der im Streit befindlichen Nebenbestimmung Nr. 5 der Anlage zur Genehmigung für Krankentransport mit Krankentransportwagen des Landratsamts Zollernalbkreis vom 25.08.1998 weder geltend gemacht worden noch ersichtlich ist, bedarf das hier keiner Vertiefung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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