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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: 9 S 594/07
Rechtsgebiete: GG, WRV, FTG, PolG


Vorschriften:

GG Art. 140
WRV Art. 139
FTG § 6 Abs. 1
FTG § 13
PolG § 1
PolG § 3
Der gewerbliche Betrieb einer Automatenvideothek ist an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach der derzeitigen Rechtslage in Baden-Württemberg verboten.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 594/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Vollzugs des Feiertagsgesetzes

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 09. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007 - 4 K 2139/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.01.2007, mit der ihr unter Anordnung des Sofortvollzuges der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht worden ist, wieder herzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obliegende Prüfung der mit der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand gegen die Rechtmäßigkeit der auf die §§ 1 und 3 PolG i.V.m. § 6 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.05.1995 (GBl. S. 450) - FTG - gestützten Verfügung vom 30.01.2007 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen und deshalb das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, als gering einzuschätzen ist (vgl. zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 = NVwZ 1997, 479, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichts). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:

Nach § 6 Abs. 1 FTG sind an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit - was hier nicht der Fall ist - in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dabei wird das Element öffentlich bemerkbare Arbeit durch die Automatisierung und Selbstbedienung der Kunden nicht ausgeschlossen. Denn es reicht aus, dass die ohne weiteres erkennbaren Umstände - wie hier vom Verwaltungsgericht festgestellt durch den Kundenverkehr - den Schluss nahelegen, dass Arbeit in Form von gewerblicher Tätigkeit ausgeführt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.1990 - 9 S 639/90 -, ESVGH 41, 52; Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.1993 - 8 UE 737/92 -, GewArch 1994, 160). Dass hiernach dann auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD's in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit ist, die als solche von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfasst wird und die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Gerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot, Videotheken unter Einsatz von Personal an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1985 - 1 B 116/85 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1984 - 1 S 1072/84 -, GewArch 1985, 174; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 -, a.a.O. und vom 17.07.1990 - 9 S 547/90 -, ESVGH 41, 49; Bayer. VGH, Urteil vom 02.07.1985 - 21 B 84 A.2490 -, GewArch 1985, 309; Stollmann, Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, S. 20, 105 f., m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt und betont, das Verbot, an diesen Tagen Videotheken zu betreiben, sei geeignet und erforderlich, den Sonn- und Feiertagsschutz zu verwirklichen und belaste infolge seiner zeitlichen Beschränkung auf diese Tage den Betreiber einer solchen Einrichtung nicht unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, GewArch 1988, 188; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat jedenfalls im vorläufigen Rechtschutzverfahren auch im Hinblick auf die neuere Rechtslage in anderen Bundesländern und die jüngste Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. auch zu ersterem Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.) und anderer Gerichte keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzurücken.

Art. 139 WRV, der nach Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, bestimmt, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben. Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmungen die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird. Durch ihre Zweckbestimmung unterscheiden sich der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage von Grund auf von Werktagen. Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen soweit möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage als "Nicht-Werktage" ermöglicht werden. Das erfordert, dass an diesen Tagen grundsätzlich die werktägliche Geschäftstätigkeit ruht. Das Ruhen werktäglicher Geschäftigkeiten ist dahin zu verstehen, dass allgemein an Sonn- und Feiertagen die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen und es dem Einzelnen dadurch möglich wird, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen allein oder in der Gemeinschaft mit Anderen ungehindert von den werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen zu begehen. Das Gefühl des Einzelnen, dass es sich um für alle verbindliche Ruhetage handelt, soll nicht durch eine nach Außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit Anderer, die üblicherweise an Werktagen erfolgt, beeinträchtigt werden. Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und dem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen. Andererseits laufen Art. 139 WRV in Verb. mit Art. 140 GG naturgemäß solche Beschäftigungen nicht zuwider, die die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage verwirklichen. Das Freihalten dieser Tage von werktäglicher Geschäftigkeit soll jedem Einzelnen grundsätzlich eine Gestaltung dieser Tage nach seinen Vorstellungen und Bedürfnissen ermöglichen. Dementsprechend widerstreitet die Befriedigung sonntäglicher Bedürfnisse nicht der Zweckbestimmung dieser Tage. Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeit, zulässig, sofern sie als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38/90 -, NVwZ 1993, 182, m.w.N.). Keiner dieser Gründe, nach denen der Betrieb der Automatenvideothek der Antragstellerin an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gerechtfertigt sein könnte, liegt hier vor.

Dass eine gewerbliche Tätigkeit eine nach ihrem Charakter werktägliche Tätigkeit ist und ihre Vornahme an Sonn- und Feiertagen deshalb dem Wesen dieser Tage als Tagen der Arbeitsruhe widerspricht, wenn sie zur Deckung eines an diesen Tagen hervortretenden einschlägigen Bedarfs nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand. Der gewerbliche Betrieb einer Videothek ist eine werktägliche Tätigkeit und gehört nicht zu den Tätigkeiten, ohne deren Vornahme an Sonn- und Feiertagen ein an diesen Tagen bestehender Bedarf nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen befriedigt werden könnte (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.). Es ist nach wie vor kein Gesichtspunkt erkennbar, der entgegen der genannten Rechtsprechung die Annahme rechtfertigen könnte, der Betrieb einer Videothek sei mit der Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage mittlerweile vereinbar, um einem gewandelten Freizeitverhalten der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Die gewerbliche Vermietung von Videokassetten an Sonn- oder Feiertagen ist ungeachtet dessen, ob sie automatisiert ist oder nicht, nicht durch die Eigenart der angebotenen Gegenstände oder Dienstleistungen gerechtfertigt. Die von der Antragstellerin vermieteten Videokassetten und DVD`s dienen zwar auch dem Freizeitvergnügen ihrer Kunden an Sonn- und Feiertagen. Sie müssen zu diesem Zweck aber nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden, sondern können werktags zum Gebrauch an Sonn- oder Feiertagen gemietet werden. Die Vermietung von Video-Filmen zur Mitnahme nach Hause dient auch nicht der Deckung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Publikumsbedarfs an Ort und Stelle. Dadurch unterscheidet sie sich z. B. von den Darbietungen eines Kinos oder ähnlichen Veranstaltungen (Theater, Museen, Discotheken, u.s.w.), das zur Befriedigung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Bedürfnisses an einer Filmvorführung geöffnet sein muss und es insoweit gerade unverhältnismäßig wäre, den an sich auch werktags möglichen Kauf einer hierfür erforderlichen Eintrittskarte an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen unmittelbar im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung nicht zuzulassen. Art. 140 GG, Art. 139 WRV machen die Rechtmäßigkeit der zum Schutz der Sonntagsruhe getroffenen gesetzlichen Regelungen auch nicht davon abhängig, dass spontane Wünsche auf der Stelle befriedigt werden können, und muten dem betroffenen Publikum die mit dem gesetzlichen Schutz der Sonntage und Feiertage eintretenden Beschränkungen als verfassungsmäßige Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu den an Ort und Stelle befriedigten Freizeitbedürfnissen bei dem Betrieb einer Automatenvideothek nicht gewährleistet ist, dass die Kunden die an einem Sonn- oder Feiertag vermieteten Kassetten oder DVD's auch tatsächlich an diesem Sonn- oder Feiertag zu Hause anschauen und nicht aufgrund eines weiteren spontanen Entschlusses davon absehen oder nicht sogar von vorneherein beabsichtigen, sie auf Vorrat für andere Tage zu mieten, mithin der Schutz der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage gerade in sein Gegenteil verkehrt wäre. Im Übrigen geht es insoweit nicht nur um die Wahrung des Gleichheitssatzes bei der Behandlung vergleichbarer Einrichtungen, sondern auch darum, dass insgesamt die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage gewährleistet bleibt. Die Beurteilung einer Einrichtung kann Auswirkungen auf vergleichbare Einrichtungen haben und deren Zulassung oder deren Verbot an Sonn- und Feiertagen beeinflussen. Mit der Zulassung einer Veranstaltung an Sonn- und Feiertagen darf nicht eine Kettenreaktion für vergleichbare Betätigungen ausgelöst werden, die die Sonn- und Feiertage ihrer Zweckbestimmung entleeren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38/90 -, a.a.O.). Mit der Aufgabe des Abgrenzungsmerkmales eines unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Freizeitgestaltung der Besucher und der - nur dann ausnahmsweise zulässigen - Tätigkeit des Gewerbebetriebs in Fällen der vorliegenden Art ließe sich aber eine solche Entwicklung im Zuge der fortschreitenden Automatisierung von gewerblichen Tätigkeiten nicht mehr vermeiden. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in anderen Bereichen dem geänderten Freizeitverhalten bereits durch völlige Abschaffung der Ladenschlusszeiten an Werktagen - Besonderheiten gelten lediglich am 24.12. - Rechnung getragen hat (vgl. das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.02.2007, GBl. S. 135) und die nicht mögliche Befriedigung aller spontaner Freizeitbedürfnisse an Sonn- und Feiertagen angesichts dessen mit Blick auf einen wirksamen Schutz wenigstens des Kernbereichs der Sonn- und Feiertagsruhe noch viel eher zumutbar ist, als noch nach der Sach- und Rechtslage in den genannten Entscheidungen. Es bleibt danach letztlich der gesellschaftspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten, ob er auch im Rahmen des Sonn- und Feiertagschutzes trotz eines schon jetzt weiten Angebots an zulässigen Freizeitbeschäftigungen weitere Lockerungen vornehmen will und wie diese, etwa auch in zeitlicher Hinsicht, gestaltet werden sollen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11.09.1998 - 1 B 88.98 -, GewArch 1999, 24). Auch sonst werden Grundrechte der Antragstellerin durch eine solche Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG nicht verletzt. Der durch die durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz der Sonn- und Feiertage begrenzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der beruflichen Betätigung (Art. 12, 14 GG) auf das mit der Zweckbestimmung des Sonntags noch vereinbare Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.) . Ein Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Filmfreiheit ist ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit. Insbesondere gebietet es letztere nicht, dass Kunstwerke in Abweichung von der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützten Feiertagsruhe jederzeit gewerblich vertrieben werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94, a.a.O. - m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.). Auch der Hinweis der Antragstellerin auf andere Waren- oder Dienstleistungsautomaten, wie Geldautomaten, Zigarettenautomaten u.ä., die an Sonn- und Feiertagen betrieben werden dürften, rechtfertigt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine andere Beurteilung (a.A. Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, a.a.O.). Denn die Beantwortung der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht für den Gewerbetrieb der Antragstellerin gewonnene Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt nicht davon ab, ob die von der Antragstellerin vergleichsweise herangezogenen Automaten anders als Automatenvideotheken behandelt werden dürfen oder ebenso wie diese an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen außer Betrieb zu halten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

Erweist sich danach der angefochtene Bescheid vom 30.01.2007 aller Voraussicht nach als rechtmäßig, sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, dessen - in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnete (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) bzw. kraft Gesetzes erlaubte (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 12 Satz 1 LVwVG) - sofortige Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand der Antragstellerin, dass sie die Automatenvideothek schon seit Juli 2005 unbeanstandet betreibe und eine besondere Dringlichkeit der Betriebsuntersagung an Sonn- und Feiertagen deshalb nicht zu erkennen sei. Die Behörde ist nicht gehindert, erst nach einiger Zeit als gesetzeswidrig erkanntes Verhalten mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, nicht zuletzt um - wie sich hier auch aus zahlreichen neueren Gerichtsentscheidungen zum vorliegenden Problemkreis ergibt - verstärkt durch den Konkurrenzdruck auftretenden Nachahmungseffekten wirksam vorzubeugen. Die von der Antragstellerin befürchteten Umsatzeinbußen sind nach Vorstehendem ebenso zumutbare Folgen des gesetzlichen Verbotes, ihre Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, wie die von ihr vorzunehmenden Umstellungen bei der Programmierung ihrer Automaten. Inwiefern sie sich bei gesetzestreuem Verhalten Schadenersatzansprüchen ihrer Kunden aussetzen soll, ist für den Senat unerfindlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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