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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: A 13 S 1206/97
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 1
Die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland, ein längerer Auslandsaufenthalt und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fullah (Peul) begründen für Staatsangehörige der Republik Guinea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 13 S 1206/97

Verkündet am 27.06.2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens

der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und die Richterin am Verwaltungsgericht Jann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 1996 - A 9 K 11819/94 - geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Guinea vorliegen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu fünf Sechsteln und die Beklagte zu einem Sechstel. Der Beteiligte behält seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 5.1.1976 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Guinea und gehört dem Volk der Fullah (Peul) an. Sie verließ ihr Heimatland am 22.1.1994 auf dem Luftweg (Flughafen Conakry), reiste am 23.1.1994 über den Flughafen München im Besitz eines von der deutschen Botschaft in Conakry erteilten Visums in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag. Ihr 1965 geborener Ehemann war bereits im Oktober 1991 als Asylsuchender ins Bundesgebiet eingereist; sein Asylverfahren ist seit dem 28.4.1999 rechtskräftig negativ abgeschlossen (Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6.2.1997 - AN 12 K 94.36768 -; Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 19.4.1999 - 21 ZB 97.31596 -).Er hatte geltend gemacht, bis Dezember 1990 in Conakry die 12. Klasse eines Gymnasiums besucht zu haben. Die Schüler seines Gymnasiums hätten sich im November 1990 der Bewegung der Studenten angeschlossen, die für bessere Lebens- und Studienbedingungen gekämpft hätten. Anfang Dezember 1990 hätten sie an seiner Schule ein Koordinationskomitee zur besseren Organisation ihrer Demonstrationen gegründet. Außer ihm hätten drei weitere Schüler dem Komitee angehört. Geleitet worden sei das Komitee von Attighou Bah. Am 20.12.1990 hätten sie mit Studenten und Schülern anderer Schulen einen Protestmarsch unternommen. Polizei und Armee hätten auf die Demonstranten geschossen. Nach offiziellen Verlautbarungen solle es fünf Tote gegeben haben; nach anderen Berichten seien mehr als zwanzig Personen getötet worden. Viele Schüler seien unter dem Vorwurf, den Marsch organisiert zu haben, danach gefoltert worden. Am 21.12.1990 habe ihn die Polizei zu Hause aufgesucht und zunächst auf die Polizeistation, am nächsten Tag in das Lager Alpha Yaya verbracht. Dort sei er eingesperrt und gefoltert worden. Man habe ihm angekündigt, für fünf bis zehn Jahre ins Gefängnis zu kommen. Mit Hilfe eines seinen Verwandten bekannten Militäradjutanten sei er am 1.10.1991 befreit worden. Am 3.10.1991 habe er Guinea verlassen.

Zur Begründung ihres Asylantrags gab die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 21.2.1994 an, ihr Ehemann habe sich als Student mit seinen Kommilitonen für die Einführung der Demokratie in Guinea eingesetzt und habe Studentenstreiks organisiert. Nach der Festnahme eines Kommilitonen ihres Mannes sei die ganze Universität auf die Straße gegangen. Bei den Demonstrationen sei mit Steinen geworfen worden; die Militärs hätten auf die Teilnehmer geschossen. Auch ihr Ehemann sei 1990 inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er aus Guinea geflohen, ohne sich bei ihr zu verabschieden. Wie lange ihr Ehemann im Gefängnis gewesen sei, wisse sie nicht. Erst durch einen Brief ihres Mannes habe sie erfahren, dass er in Deutschland sei. Die Polizei habe sie wiederholt zu Hause aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt. Da sie es nicht gewusst habe, sei sie für drei Tage inhaftiert worden. Es sei an einem Mittwoch gewesen; das genaue Datum wisse sie nicht, weil sie nicht zur Schule gegangen sei. Ihr Vater habe Geld gezahlt, um sie aus dem Gefängnis herauszubekommen. Später sei sie erneut für vier Tage ins Gefängnis gebracht worden. Ihre Eltern hätten wiederum Geld für ihre Freilassung gezahlt. Ihr Vater habe der Partei von Siradiou Diallo - der PRP - angehört; er sei der vierte Mann dieser Partei gewesen. Nach den Wahlen habe das Militär in ihrer Abwesenheit ihr Elternhaus aufgesucht, habe ihre Eltern umgebracht und das Haus zerstört. Dies habe sie Siradiou Diallo berichtet und sei bei ihm vier Tage lang geblieben. Eines Tages sei sie in der Stadt erneut von der Polizei verhaftet und sechs Tage lang festgehalten worden. Sie habe Auskunft über den Aufenthalt ihres Ehemannes geben sollen. Ein am Flughafen beschäftigter Cousin habe ihr zur Freilassung verholfen. Zusammen mit Siradiou Diallo hätten sie ihre Ausreise organisiert. Im Besitz eines Passes sei sie bereits gewesen. Siradiou Diallo habe das Visum besorgt; sie habe nur einmal unterschreiben müssen. Ihr Cousin habe ihr im Warteraum des Flughafens ihren Pass ausgehändigt. Eine Kontrolle habe es dann nicht mehr gegeben. Sie selbst sei politisch nicht aktiv gewesen und habe auch keiner politischen Organisation angehört. Sie habe lediglich von ihren Eltern mitgebrachte Mützen oder T-Shirts der Partei an Interessenten verteilt. Grund für die Ermordung ihrer Eltern seien wahrscheinlich ihre politischen Beziehungen zu Siradiou Diallo gewesen. Außerdem seien damals - eine Woche nach den Wahlen -viele Leute umgebracht worden. Solange Lansana Conté und seine Militärregierung an der Macht seien, habe sie Angst um ihr Leben, da sie durch die Probleme ihres Ehemanns und ihrer Eltern bekannt sei.

Mit Bescheid vom 31.3.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Klägerin unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids die Abschiebung nach Guinea an.

Am 14.4.1994 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.3.1994 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin ergänzend angegeben: Seit der Festnahme ihres Ehemanns habe sie in ihrem Heimatland keine Ruhe mehr gehabt. Die Polizei habe sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes gefragt und für drei Tage festgenommen. Zunächst habe sie kein Geld für die Ausreise gehabt. Außerdem habe sie sich um die Eltern ihres Mannes kümmern müssen. Nach deren Tod sei sie zu Siradiou Diallo gegangen. Danach sei sie während eines Spaziergangs erneut festgenommen worden. Ihr Vater sei Mitglied der Partei Siradiou Diallos - der PRP - gewesen. Gelegentlich habe sie T-Shirts und Mützen verteilt, politisch sei sie aber nicht tätig gewesen. Diese Partei habe die Wahl nicht gewonnen. Sie seien auf die Straße gegangen. Die Polizei habe dann einige Häuser, auch ihr Elternhaus, zerstört und ihre Eltern umgebracht. Sie sei dann zu Siradiou Diallo gegangen. Dieser habe gesagt, sie könne nicht hier bleiben. Sie sei nicht wegen ihrer Eltern verhaftet worden, sondern wegen ihres Mannes. Sie sei jeweils nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden.

Mit Urteil vom 24.7.1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin in die - behauptete - politische Verfolgung ihres Mannes in der Form von Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Maßnahmen einbezogen gewesen sei. Die von ihr geltend gemachten Festnahmen hätten nur der Ermittlung des Aufenthalts des Ehemannes gedient. Es komme hinzu, dass der Ehemann der Klägerin heute wegen seines Einsatzes für die Demokratie angesichts der erheblichen Fortschritte auf dem Gebiet der Demokratisierung und der Beachtung der Menschenrechte im Falle seiner Rückkehr nicht mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Auch Nachfluchtgründe seien nicht gegeben.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 11.4.1997 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.7.1996 - A 9 K 11819/94 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.3.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, weiter hilfsweise, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.

Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Ihr Ehemann habe sich im Heimatland für die Demokratie eingesetzt und sei deshalb festgenommen worden. Aus diesem Grunde habe auch sie Probleme mit der Polizei bekommen. Man habe sie für drei Tage festgenommen und nach dem Aufenthalt ihres Ehemanns gefragt. Ihr Vater sei Mitglied der Partei des Siradiou Diallo gewesen. Nach dem Verlust der Wahlen hätten Demonstrationen stattgefunden. Das Haus der Eltern sei zerstört, die Eltern umgebracht worden. Sie und ihre Familie seien den guineischen Behörden bekannt. Bereits bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt habe sie angegeben, nicht nur wegen ihres Ehemanns, sondern auch wegen ihrer Eltern in Guinea verfolgt worden zu sein. Dass sie in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gesagt haben solle, sie sei nicht wegen ihrer Eltern verhaftet worden, sei nicht zu erkennen. Mangels eines vom Verwaltungsgericht gefertigten nachvollziehbaren Protokolls sei die Wiedergabe ihrer Angaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht verwertbar. Im übrigen würde sie im Falle einer Rückkehr nach Guinea wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung als Regimegegnerin eingestuft werden. Zusätzliches Misstrauen würde ihre Zugehörigkeit zum Stamm der Fullah erzeugen. Nach einer Auskunft der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte aus dem Jahre 2000 würden abgeschobene Flüchtlinge in Guinea sofort verhaftet und schwerstens misshandelt. Auch ansonsten hätten sich die Verhältnisse in Guinea seit September 2000 dramatisch verschlechtert. Folter, Gewalt, Mord und Totschlag stünden auf der Tagesordnung. Hiervon seien nicht nur bekannte Regimegegner, sondern auch die Zivilbevölkerung betroffen. Seit einiger Zeit leide sie unter einer seronegativen Oligoarthritis, transitorischen Osteoporose, mikrozytären Anämie und Bilharziose. Sie sei in dauernder orthopädischer Behandlung und müsse regelmäßig Medikamente gegen die sich verschlimmernden Schmerzen nehmen. Eine Behandlung und medikamentöse Versorgung seien in Guinea nicht möglich. Abgesehen davon sei es ihr und ihrem Ehemann in Anbetracht der desolaten wirtschaftlichen Lage des Landes nicht möglich, ihre Existenz zu sichern. Es bestehe die große Gefahr, dass sie und ihre Kinder an Hunger und Krankheit stürben.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Sie macht geltend, dass die Erkrankung der Klägerin mangels Vorliegens einer extremen Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschrift führen könne.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.

Zu der Frage, ob das orthopädische Leiden der Klägerin in Guinea behandelt werden kann, und zu der Frage, was die von ihr benötigten Arzneimittel in Guinea kosten, hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes. Auf dessen Auskünfte vom 22.3.2002 und vom 25.6.2002 wird Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Senat Erkenntnisquellen über die Verhältnisse in Guinea zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

In der Berufungsverhandlung ist die Klägerin angehört worden. Auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.6.2002 wird insoweit verwiesen.

Mit Beschluss vom 15.9.1994 - A 9 K 12848/94 - hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts vor. Der Senat hat ferner die den Ehemann der Klägerin betreffenden Akten des Bundesamts und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Unterlagen sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren; denn auf diese Folge ihres Ausbleibens sind sie in der ihnen rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Gegenstand der Berufung ist das Klagebegehren aufgrund der uneingeschränkten Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie aufgrund der dem Zulassungsantrag der Klägerin insgesamt stattgebenden Zulassungsentscheidung des Senats in vollem Umfang. Zu entscheiden ist somit vorrangig über die Asylberechtigung der Klägerin und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, nachrangig über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, weiter nachrangig über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Schließlich ist darüber zu entscheiden, ob die Abschiebungsandrohung ganz oder jedenfalls teilweise - in Bezug auf Guinea als den im angefochtenen Bescheid genannten Zielstaat der Abschiebung - der Aufhebung unterliegt.

Die im vorgenannten Umfang verfahrensgegenständliche Berufung der Klägerin ist zulässig. Dies richtet sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) nach dem bis einschließlich 31.12.1996 geltenden Recht; denn das angefochtene Urteil erging auf die mündliche Verhandlung vom 24.7.1996. § 124a Abs. 3 VwGO (in der Fassung des 6. VwGOÄndG), wonach die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist, ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar. Die mit Schriftsätzen vom 12.4.2000 und vom 16.1.2002 vorgelegte Berufungsbegründung genügt den ohnehin nicht zwingenden Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 2 VwGO in der bis zum Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG geltenden Fassung.

Die Berufung ist aber nur zum Teil begründet. Zulässig und begründet ist die Klage lediglich hinsichtlich der hilfsweise erstrebten Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Guinea vorliegen. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht asylberechtigt und kann auch nicht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen. Der geltend gemachten Asylberechtigung steht allerdings nicht bereits die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG entgegen. Zwar dürfte die auf dem Luftweg eingereiste Klägerin in einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG zwischengelandet sein und dort die Möglichkeit gehabt haben, um Asyl nachzusuchen (zu den Flugverbindungen von Guinea aus vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2.9.1999 an das VG Arnsberg). Die Klägerin war aber im Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, so dass gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylVfG die Drittstaatenregelung ihrer Anerkennung als Asylberechtigte nicht entgegensteht.

Politisch Verfolgter sowohl im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG als auch von § 51 Abs. 1 AuslG ist, wer aus politischen Gründen staatlichen Maßnahmen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315 <338 f.>; Beschluss vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 <63 f.>; Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 <356 f.>; zur Deckungsgleichheit der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung mit denen des Art. 16 a Abs. 1 GG vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1992, NVwZ 1992, 892; Urteil vom 3.11.1992, BVerwGE 91, 150).

Ob der Klägerin danach politische Verfolgung in Guinea droht, beurteilt sich nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der auf Vorverfolgte grundsätzlich anwendbare "herabgestufte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss v. 2.7.1980, aaO) kommt ihr nicht zugute; denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass sie ihren Heimatstaat auf der Flucht vor bereits eingetretener oder ihr zumindest unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Ihr diesbezügliches Vorbringen erweist sich nämlich als im wesentlichen unglaubhaft.

Die Klägerin beruft sich zum einen auf bereits erlittene Verfolgung wegen ihres Ehemanns und damit auf Sippenhaft. Insoweit macht sie geltend, nach der Flucht ihres Ehemanns insgesamt dreimal verhaftet und nach dessen Aufenthalt gefragt worden zu sein. Die ersten beiden Male hätten ihre Eltern sie freikaufen müssen; ihre dritte Inhaftierung sei mit Hilfe eines Cousins beendet worden, der am Flughafen gearbeitet habe. Es kann dahinstehen, ob mit diesem Vorbringen politische Verfolgung in Form von Sippenhaft schlüssig dargetan ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.4.1988, NVwZ 1988, 1033, m.w.N.); denn da bereits dem Ehemann der Klägerin das von ihm behauptete Verfolgungsgeschehen nicht abgenommen werden kann, erweist sich auch deren Behauptung, wegen ihres Ehemanns Repressalien erlitten zu haben, als wenig glaubhaft. Mit seit dem 28.4.1999 rechtskräftigem Urteil vom 6.2.1997 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die Asylklage des Ehemanns mit der Begründung abgewiesen, ihm könne sein Vorbringen in den wesentlichen Zügen nicht geglaubt werden. Diese Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Ehemanns durch das Verwaltungsgericht Ansbach bindet den Senat zwar nicht, die in dem Urteil vom 6.2.1997 hierfür angegebenen Gründe erscheinen aber überzeugend. Der Ehemann der Klägerin hatte sich darauf berufen, Mitglied eines vierköpfigen, von Attighou Bah geleiteten Schülerkomitees gewesen zu sein, das gemeinsame Sache mit Studenten gemacht und sich für die Wahrung deren Rechte und für die Herstellung demokratischer Verhältnisse eingesetzt habe. Aus vom Verwaltungsgericht Ansbach eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 17.11.1995 und vom 26.8.1996 ergibt sich indessen, dass Attighou Bah ein populärer Studentenfunktionär war, der bereits 1984 ein Studium an der Universität Conakry aufgenommen hatte. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.3.1996 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge war er einer der Anführer eines Streiks der Studenten an der Universität Conakry in der Zeit vom 17.10. bis zum 22.11.1990. Er kann somit nicht zusammen mit dem Ehemann der Klägerin einem Schülerkomitee angehört haben. Gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Auskünfte hat der Ehemann der Klägerin keine Einwände erhoben. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat dies - überzeugend - dahin gewürdigt, dass der Ehemann der Klägerin den Namen dieses populären Studentenführers benutzt habe, um in diesem Zusammenhang einen asylrelevanten Vortrag zu konstruieren. Auch die Klägerin stellt im Berufungsverfahren nicht in Frage, dass Attighou Bah bereits seit 1984 Student war. Vielmehr macht sie unter Bezugnahme auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt (S. 5 des Anhörungsprotokolls vom 21.2.1994) geltend (Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.1.2002), dass ihr Ehemann bereits an der Universität eingeschrieben gewesen sei und mit Kommilitonen für die Demokratie in Guinea gekämpft habe. Dies lässt sich mit den eindeutigen Angaben des Ehemanns bei dessen Anhörung durch das Bundesamt am 8.3.1994 und in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Ansbach am 20.5.1996 allerdings nicht in Einklang bringen. Es kommt hinzu, dass der Ehemann dem Bundesamt einen Schülerausweis vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass er im Schuljahr 1990/91 die 12. Klasse des Lycée de Donka besucht hat. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderung des Ehemanns der Klägerin werden dadurch erhärtet, dass sich seine Darstellung auch im übrigen nur schwerlich mit den vorliegenden Erkenntnisquellen in Einklang bringen lässt. Zwar trifft es offenbar zu, dass es im November und Dezember 1990 zu Studentendemonstrationen kam, bei denen mindestens fünf Menschen getötet wurden. Dutzende Studenten sollen verwundet worden sein (Amnesty international, AI Index: AFR 29/03/91, Oktober 1991, S. 12; Amnesty international, AI Index: AFR 29/05/95 vom 9.11.1995, S. 6; Amnesty international, Auskunft vom 22.10.1996 an das VG Ansbach, eingeholt im Verfahren des Ehemanns der Klägerin). Dem Institut für Afrika-Kunde (vgl. die Auskunft vom 2.10.1995 an das VG Ansbach, erteilt im Verfahren des Ehemanns der Klägerin) liegen Berichte vor von einer gewalttätigen Demonstration am 23.11.1990, bei der nach offiziellen Angaben zwei Menschen starben. Das Institut für Afrika-Kunde schließt es in dieser Auskunft nicht aus, dass es auch am 20.12.1990 zu einer gewalttätigen Demonstration kam. Aus keiner dieser Erkenntnisquellen geht aber hervor, dass Führer oder Organisatoren dieser Demonstrationen für längere Zeit inhaftiert wurden. Die Rede ist lediglich von einer kurzfristigen Verhaftung von mindestens vier Studentenführern, die einige Tage später ohne Anklageerhebung wieder freigelassen worden seien (Amnesty international, Oktober 1991, a.a.O., Auskunft vom 22.10.1996, a.a.O.). Selbst wenn man es dem Ehemann der Klägerin somit abnehmen sollte, dass es am 20.12.1990 zu einer gewaltsam verlaufenen Demonstration gekommen ist, fehlt es doch an jeglichen Anhaltspunkten für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass die Beteiligung an der Organisation dieser Kundgebung zu längerfristigem Freiheitsentzug oder gar zur Verhängung von langjährigen Freiheitsstrafen geführt hat. Auch das Auswärtige Amt weist in seiner Auskunft vom 17.11.1995, a.a.O. darauf hin, dass die Regierung ganz offensichtlich daran interessiert gewesen sei, unter den zum Teil sehr populären Studentenführern keine Märtyrer zu schaffen, um nicht neue Unruhen zu provozieren (vgl. auch die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 25.5.1992 an das VG Ansbach und vom 16.2.1993 an das VG Aachen). Gegen die Darstellung des Ehemanns der Klägerin spricht schließlich die Einschätzung des Auswärtigen Amts (Auskünfte vom 17.11.1995 und vom 26.8.1996, a.a.O.), dass dessen Behauptung, ihm sei mit Hilfe eines Militäradjutanten die Flucht aus dem Camp Alpha Yaya gelungen, höchst unglaubwürdig erscheine.

Ebenso wenig scheint es glaubhaft, dass die Klägerin wegen ihrer Eltern - insbesondere wegen ihres Vaters - in Guinea politische Verfolgung erlitten hat, worauf sie sich im Berufungsverfahren zum anderen beruft, nachdem sie noch in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bekundet hatte, dass sie nicht wegen ihrer Eltern, sondern wegen ihres Mannes verhaftet worden sei. Dass die - informatorischen - Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht in der hierüber gefertigten Niederschrift, sondern im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben sind, ist entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten im übrigen prozessual unbedenklich und führt nicht zur Unverwertbarkeit dieser Ausführungen. Eine Berichtigung des Tatbestands (vgl. § 119 VwGO) hatte die Klägerin nicht beantragt. Für eine Einbeziehung der Klägerin in eine ihren Eltern geltende politische Verfolgung geben allerdings auch ihre Angaben im Verwaltungsverfahren nichts her. Zwar hat sie sich bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt pauschal auf Probleme auch wegen ihrer Eltern berufen. Demnach sei sie nicht nur wegen ihres Mannes, sondern auch wegen ihrer Eltern bekannt und fürchte deshalb um ihr Leben. Dass sie wegen ihrer Eltern asylerheblichen Repressalien ausgesetzt war oder ihr diese zumindest unmittelbar drohten, lässt sich ihrem Vorbringen aber nicht substantiiert entnehmen. Insbesondere bietet dieses Vorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die geltend gemachten dreimaligen kurzzeitigen Inhaftierungen knüpften an ihre Eigenschaft als Tochter politisch missliebiger Personen an. Die erste, dreitägige Haft hat sie nach ihrer ausdrücklichen Bekundung gegenüber dem Bundesamt deshalb erlitten, weil sie keine Auskunft über den Aufenthalt ihres Ehemanns gegeben hat. Den Grund für die zweite, viertägige Inhaftierung hat sie gegenüber dem Bundesamt nicht ausdrücklich benannt. Dass die Polizei "zu ihr" gekommen sein soll, und dass sie auf Betreiben ihrer Eltern wieder freigelassen wurde, deutet aber darauf hin, dass sie jedenfalls nicht wegen ihrer Eltern ihrer Freiheit beraubt wurde. Dementsprechend hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, bei den ersten beiden Inhaftierungen sei sie nur nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Bei der dritten Inhaftierung sei sie - so ihre in der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung - sowohl nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes als auch nach der Partei gefragt worden. Man habe sie nach den Gründen für ihre Parteiarbeit und ihren diesbezüglichen weiteren Vorhaben gefragt; ferner habe sie Auskunft darüber geben sollen, was ihre Eltern in dieser Partei, bei der es sich um die PRP handele, gemacht hätten. Dies erscheint wenig glaubhaft; denn gegenüber dem Bundesamt hatte die Klägerin lediglich bekundet, der Grund für diese dritte Inhaftierung sei gewesen, dass man den Aufenthaltsort ihres Mannes in Erfahrung habe bringen wollen. Es kommt hinzu, dass sich die Klägerin in gravierende Widersprüche verwickelt hat, was den Zeitpunkt dieser dritten Inhaftierung betrifft. Beim Bundesamt hatte die Klägerin ausgesagt, sie habe sich nach der Ermordung ihrer Eltern vier Tage lang bei Siradiou Diallo aufgehalten und sei danach "in der Stadt" verhaftet worden. Demgegenüber hatte sie in der Berufungsverhandlung zunächst behauptet, in dem Zeitraum zwischen der Ermordung ihrer Eltern und ihrer Ausreise sei sie nicht inhaftiert worden. Dies berichtigte sie im weiteren Verlauf ihrer Anhörung dahingehend, dass zunächst ihre Mutter getötet worden sei. Zu dieser Zeit sei ihr Vater mit seinem Auto unterwegs gewesen. Zwei Tage später hätten sie auch ihn getötet. Verhaftet worden sei sie nach dem Tod ihrer Mutter; im Zeitpunkt ihrer Freilassung sei auch ihr Vater nicht mehr am Leben gewesen. Dann habe sie sich bei Siradiou Diallo versteckt. Diese gravierenden Ungereimtheiten lassen sich zur Überzeugung des Senats nicht mit Verständigungsschwierigkeiten bei der Anhörung der Klägerin im Verwaltungsverfahren erklären. Dies hat sie nach Vorhalt der Widersprüchlichkeit ihrer Darstellung in der Berufungsverhandlung erstmals unter Hinweis darauf geltend gemacht, der beim Bundesamt eingesetzte Dolmetscher sei Senegalese gewesen und habe zwar Fullah, aber einen ihr fremden Dialekt dieser Sprache gesprochen. Einer solchen Würdigung steht entgegen, dass ihre Angaben beim Bundesamt rückübersetzt und genehmigt wurden, und sie darüber hinaus ausdrücklich bekundet hat, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten ihres Vortrags kann es der Klägerin im übrigen auch nicht abgenommen werden, dass ihre Eltern nach den Wahlen - gemeint sind offenbar die Präsidentschaftswahlen vom 19.12.1993 - umgebracht worden seien. Dies findet in den vorliegenden Erkenntnisquellen auch keine Stütze, die lediglich von gewalttätigen Zwischenfällen anlässlich des Wahlgangs selbst berichten, bei denen zwölf Personen gestorben seien (Amnesty international, Jahresbericht 1994, S. 209).

Erweist sich das Vorbringen der Klägerin zu den Geschehnissen vor ihrer Ausreise nach alledem als insgesamt unglaubhaft, lässt sich die Annahme einer asylerheblichen Vorverfolgung auch nicht darauf stützen, dass sie wegen eigener politischer Betätigung für die PRP Repressalien erlitten hätte, oder dass ihr daran anknüpfende Repressalien zumindest unmittelbar gedroht hätten. Der Senat nimmt es der Klägerin nämlich insbesondere auch nicht ab, dass sie in der von ihr in der Berufungsverhandlung geschilderten Weise für die PRP aktiv war; denn ihr diesbezügliches Vorbringen ist ebenfalls widersprüchlich und gesteigert. Gegenüber dem Bundesamt hatte sie bekundet, politisch nicht aktiv gewesen zu sein; sie habe auch keiner politischen Organisation angehört. Sie habe lediglich von ihren Eltern mitgebrachte Kleidungsstücke (als Werbeträger für die Partei) an Interessenten verteilt. Diese Darstellung hat sie bei ihrer Anhörung durch das Verwaltungsgericht bekräftigt. Demgegenüber gab sie bei ihrer Anhörung durch den Senat erstmals an, sie sei zur selben Zeit wie ihre Eltern Mitglied der PRP geworden und habe einen Mitgliedsausweis besessen. Sie habe nicht nur die erwähnten Kleidungsstücke verteilt, sondern habe auch versucht, die Leute von der Richtigkeit der Anschauungen der Partei zu überzeugen. Sie sei in Begleitung einer Reihe weiterer Parteianhänger mit Fahrzeugen der Partei unterwegs gewesen und habe sowohl in ihrem Geburtsort Gumba und den umliegenden Gemeinden als auch in der Hauptstadt Conakry Propaganda gemacht. All dies nimmt der Senat der Klägerin, die auch in der Berufungsverhandlung nicht den Eindruck einer politisch interessierten und engagierten Parteigängerin gemacht hat, nicht ab.

Dem zum Aspekt der Vorverfolgung auf Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen gerichteten, lediglich schriftsätzlich gestellten Beweisantrag braucht der Senat nicht zu folgen; denn das Beweisthema (aktive Tätigkeit des Ehemanns im Studentenkomitee und Verfolgung wegen dieser Tätigkeit) ist völlig unsubstantiiert. Einer Konkretisierung der Beweistatsachen hätte es um so mehr bedurft, als aus den oben dargelegten, der Klägerin bekannten Gründen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Ehemanns in dessen Asylverfahren angebracht sind.

Der Klägerin stehen auch keine asylerheblichen Nachfluchttatbestände zur Seite. Dies gilt bereits deshalb, weil ihr im Falle einer Rückkehr nach Guinea politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Inwieweit die geltend gemachten Nachfluchttatbestände der Klägerin zur Asylberechtigung oder nur zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG verhelfen könnten, bedarf daher keiner Entscheidung.

Da es der Klägerin, wie ausgeführt, nicht abgenommen werden kann, dass sie wegen eigener politischer Betätigung oder wegen politischer Aktivitäten ihres Ehemanns oder ihrer Eltern vor ihrer Ausreise asylerheblichen Maßnahmen des guineischen Staates ausgesetzt war, sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie aus den genannten Gründen in Guinea nunmehr staatlicherseits behelligt würde. Auch wegen der erstmals in der Berufungsverhandlung geltend gemachten exilpolitischen Betätigung ihres Ehemanns hat die Klägerin in Guinea nichts zu befürchten. Es mag sein, dass ihr Ehemann in Deutschland Mitglied der PRP ist und über Veranstaltungen informiert, die von dieser Partei geplant werden. Um ein besonders öffentlichkeitswirksames oder hervorgehobenes Engagement handelt es sich dabei aber offenbar nicht, so dass es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, dass der guineische Staat hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Frage nach einer Einbeziehung der Klägerin in eine ihrem Ehemann wegen exilpolitischer Aktivitäten drohende politische Verfolgung im Wege der Sippenhaft stellt sich daher auch insoweit nicht.

Mangels einer früheren oder gegenwärtigen Verfolgungsgefahr für Ehemann und Eltern bedarf es keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob in Guinea Sippenhaft praktiziert wird. Abgesehen davon liegen hierzu bereits sachverständige Auskünfte vor, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass Angehörigen politisch missliebiger Guineer ihrerseits Verfolgung droht. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Auskünfte vom 28.3.2001 an das VG München und vom 16.8.2001 an das VG Gelsenkirchen) gibt es in Guinea keine Sippenhaft. Nach der Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 1.3.2001 an das VG München ist Sippenhaft - lediglich - nicht auszuschließen, was noch nicht den Schluss auf eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zuließe.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Fullah (Peul) im Falle einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressalien zu gewärtigen hätte. Zwar wird das politische Klima in Guinea sehr stark von einer Ethnisierung des politischen und gesellschaftlichen Lebens geprägt, was sowohl von Regierungs- als auch Oppositionsseite unterstützt wird. Aus diesem Grund lassen sich fast alle Parteien einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zuordnen (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an das VG Ansbach vom 21.5.2001). Die Ethnie der Fullah (Peul), die ca. 30 bis 40 % der Bevölkerung ausmacht, ist politisch repräsentiert in der PRP, begründet von Siradiou Diallo und der UNR von Mamadou Bah, die sich 1998 zu einer neuen Partei, der UPR, zusammengeschlossen haben (vgl. BAFl, Einzelentscheider-Brief 4/99). Das Verhältnis des Staates zu den Fullah (Peul) ist nicht spannungsfrei; der Staatschef Lansana Conté und seine Partei, die PUP, ist der Ethnie der Sussu zuzuordnen. Bisher hatten allerdings vor allem die Malinke unter ihrer Gegnerschaft zum Regime zu leiden (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 21.5.2001). Nach Einschätzung des Instituts (a.a.O.) sollte ein Fullah (Peul) keine Nachteile befürchten müssen, wenn er keine politischen Äußerungen oder Handlungen getätigt hat. Diese Aussage würde aber schon dann nicht mehr gelten, wenn alle oder die meisten übrigen Familienmitglieder politisch aktiv gewesen sind. Da die Klägerin zur Überzeugung des Senats selbst unpolitisch war und ist, aufgrund ihres widersprüchlichen Vorbringens auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihr Ehemann oder ihre Eltern die ihnen zugeschriebene Rolle im politischen Leben Guineas gespielt haben, kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit Verfolgung droht.

Schließlich ist nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad anzunehmen, dass die Klägerin allein wegen ihrer Asylantragstellung und ihres langjährigen Auslandsaufenthalts im Falle einer Rückkehr nach Guinea politischen Repressalien ausgesetzt wäre. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Auskünfte der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte - Deutsche Sektion e.V. - (IGFM). Erstellt sind diese Auskünfte von Frau Ursula Reimer, die sich im Rahmen einer humanitären Mission des öfteren in Guinea aufgehalten hat und bei dieser Gelegenheit dem Schicksal abgeschobener Asylbewerber nachgegangen ist. Die in diesen Auskünften und Berichten (vom 25.9.1999, vom 22.5.2000 an das VG Hamburg, vom 1.12.2000 an Rechtsanwalt Pasen und vom 29.12.2001 an das VG Freiburg) vertretene Auffassung, abgeschobene Asylbewerber würden bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen in Conakry verhaftet, misshandelt und würden, sofern nicht ein Freikauf gelingt, letztlich "verschwinden", ist allerdings spekulativ und nicht anhand auch nur eines hinreichend verifizierten Einzelfalls dokumentiert. Diese Auffassung findet in anderen Erkenntnisquellen auch keine ausreichende Stütze. So teilt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 24.1.2001 an das VG Ansbach mit, es lägen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine erfolgte Asylantragstellung bei Rückkehr nach Guinea automatisch zu Verhaftungen oder anderen schwerwiegenden Repressionsmaßnahmen führe. Das Auswärtige Amt bestätigt damit der Sache nach frühere Auskünfte (vom 16.4.1999 an das VG Arnsberg, vom 24.1.2000 an das Bundesamt, vom 24.5.2000 an das VG Hamburg und vom 8.6.2000 an das VG Münster), wonach keine konkreten Hinweise auf Verhaftungen zurückgeführter guineischer Staatsangehöriger vorlägen. Weiter heißt es in der Auskunft vom 24.1.2001 (a.a.O.), entsprechende Fälle seien nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland würden jedoch vielfach von korrupten Zöllnern am Flughafen unter Androhung von Schikanen zu Geldzahlungen gezwungen. Ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16.3.2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat die deutsche Botschaft Conakry Frau Reimer mehrfach gebeten, Verwandte oder Freunde der angeblich Betroffenen um Kontaktaufnahme mit der Botschaft zur Konkretisierung der Angaben zu bitten oder aber konkrete Angaben zu einzelnen Personen zu machen, um damit Nachforschungsmöglichkeiten zu eröffnen. Diesen Bitten sei sie bis heute nicht nachgekommen. Anfragen der Botschaft bei der OGDH (guineische Menschenrechtsorganisation) hätten bisher keinerlei Bestätigung der Hinweise von Frau Reimer ergeben. Amnesty international führt in seiner Auskunft vom 25.7.2000 an das VG Hamburg aus, dass glaubhafte Berichte - gemeint sind offenbar die der IGFM - über Fälle von Verhaftungen rückkehrender guineischer Asylbewerber noch auf dem Flughafen von Conakry vorlägen, dass Amnesty international diese Berichte aus eigenen Erkenntnissen aber weder bestätigen noch widerlegen könne. Es solle im Verlauf des Jahres 1999 zu einer Verschärfung der Einreiseüberwachung in Gestalt der Einholung von Auskünften über die Gründe der Einreise, des Auslandsaufenthaltes und über Familienangehörige und Kontakte in Guinea gekommen sein. Über das Wohlergehen der im Sommer 1999 aus Deutschland nach Guinea abgeschobenen Personen lägen trotz mehrfacher und voneinander unabhängiger Recherchen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Ähnlich äußert sich Amnesty international in seiner Auskunft vom 22.8.2000 an das VG Ansbach, wonach die Berichte der IGFM von der Tendenz ihrer Aussage her zwar grundsätzlich für glaubhaft gehalten würden, gesicherte Erkenntnisse aber nicht vorlägen. In seiner Auskunft vom 13.11.2001 an das VG Hamburg teilt Amnesty international erneut mit, dass die vorliegenden aktuellen Informationen zur Situation in Guinea keine sichere Einschätzung über die Behandlung von zurückkehrenden Asylbewerbern aus Deutschland oder Europa erlaubten. Dem Institut für Afrika-Kunde liegen ausweislich seiner Auskunft vom 1.8.2000 an das VG Ansbach keine konkreten Hinweise darauf vor, dass allein der Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung bei Rückkehr nach Guinea zu abträglichen Maßnahmen führen.

Mangels eines hinreichend, schon gar nicht durch eine zweite unabhängige Quelle verifizierten Referenzfalls gelangt der Senat nach alledem zu der Überzeugung, dass guineische Staatsangehörige nicht allein wegen der Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und des damit einhergehenden Auslandsaufenthalts asylrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.8.2000 - 11 A 2370/00.A -; bestätigt im Beschluss vom 17.5.2001 - 11 A 1941/01.A -; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22.1.2002 - 14 VG A 2488/99 -). In dieser Einschätzung sieht sich der Senat dadurch bestärkt, dass die Zahl der aus Deutschland nach Guinea abgeschobenen guineischen Staatsangehörigen nicht unbeträchtlich ist (vgl. die Auskunft der Grenzschutzdirektion Koblenz an den Senat vom 29.1.2002) und es sich in Anbetracht der Präsenz nationaler (OGDH) und internationaler (Amnesty international) Menschenrechtsorganisationen sowie der Bemühungen der deutschen Botschaft Conakry um Präsenz bei Rückführungen nicht verheimlichen ließe, dass abgeschobene guineische Asylbewerber systematisch menschenrechtswidrig behandelt werden oder gar auf Dauer "verschwinden". Das Auswärtige Amt hält es in seiner Auskunft vom 24.1.2000 an das Bundesamt im übrigen für denkbar, dass abgelehnte Asylbewerber nicht Kontakt mit ihren Familien aufnehmen aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit staatlichen Repressionen stehen. Ob die auch vom Auswärtigen Amt (siehe auch die Auskunft vom 16.3.2001 an das Bundesamt) bestätigten "Nachfragen" der Grenzbehörden nach Schmiergeldern und Geschenken ein solches Ausmaß erreicht haben, dass von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit derartiger Repressionen bei Rückführungen auf dem Luftweg ausgegangen werden müsste, kann dahinstehen; denn diese kriminellen Verhaltensweisen korrupter Grenzbeamter sind nicht asylerheblich. Selbst wenn diese Übergriffe dem guineischen Staat zuzurechnen sein sollten, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass sie an asylerhebliche Merkmale des Rückkehrers anknüpfen.

Dem zum Beweis einer Gefährdung allein wegen eines Auslandsaufenthalts und wegen einer Asylantragstellung auf Einholung gutachterlicher Stellungnahmen von Amnesty international, des Instituts für Afrika-Kunde sowie der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte gerichteten, lediglich schriftsätzlich gestellten Beweisantrag braucht der Senat nicht zu entsprechen. Er hält sich aufgrund der vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel für sachkundig genug, die Beweisfrage ohne weitere Aufklärung selbst zu beantworten. Auf die vorstehenden Ausführungen, in denen diese Erkenntnismittel gewürdigt werden, wird verwiesen. Konkrete neue Beweistatsachen, etwa Referenzfälle, die es nahelegen könnten, sachverständige Institutionen (erneut) mit der Beweisfrage zu befassen, lassen sich dem Beweisantrag nicht entnehmen.

Auch der hilfsweise begehrte Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG steht der Klägerin nicht zu. Insbesondere hat sie aus den dargelegten Gründen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK) seitens des guineischen Staates nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001, Buchholz 402. 240 § 53 AuslG Nr.46) zu gewärtigen. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin im Falle ihrer Rückführung nach Guinea von korrupten Grenzbeamten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit genötigt würde, Geld- oder Wertsachen herauszugeben, und ob dieses Fehlverhalten der Beamten dem guineischen Staat zuzurechnen wäre; denn diese Erpressungsversuche sind als solche noch nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen, und für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit weitergehender Repressalien im Falle der Weigerung oder des Unvermögens des Rückkehrers, sich dem Ansinnen der Grenzbeamten zu beugen, mangelt es, wie bereits dargelegt, an hinreichend verifizierten Referenzfällen.

Nach alledem ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Klägerin unter Bezeichnung von Guinea als Zielstaat die Abschiebung angedroht wurde. Die Ausreisefrist endet gemäß § 37 Abs. 2 AsylVfG einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

Das von der Klägerin weiter hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren zu § 53 Abs. 6 AuslG hat demgegenüber Erfolg, weshalb die darauf zielenden Beweisanträge gegenstandslos sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Vorschrift sind im Hinblick darauf gegeben, dass ihrem orthopädischen Leiden mangels entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in Guinea nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands alsbald nach ihrer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (zu Gesundheitsgefahren als Abschiebungshindernis vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Behandlungsbedürftig ist die Klägerin nach dem ärztlichen Bericht der Rheuma-Einheit der LMU (Ludwig-Maximilians-Universität München) vom 14.6.1999 und des Attestes des Arztes für Orthopädie Dr. xxxxxxx von Anfang dieses Jahres wohl bereits seit Mai 1997 wegen ihres chronischen Gelenkrheumas (seronegative Oligo- oder Polyarthritis), das sich bei ihr in den letzten Jahren mit Schwellungen und starker Schmerzhaftigkeit zahlreicher Gelenke bemerkbar gemacht hat. Nach dem Attest des Dr. xxxx-xx und den Angaben der Klägerin in der Berufungsverhandlung stehen derzeit Beschwerden im Bereich des rechten Mittelfußes im Vordergrund. Das Gehen und Belasten des rechten Fußes ist nach diesem Attest schmerzhaft behindert, es besteht Schwellneigung, die Klägerin bedarf Antiphlogistika und zeitweise auch einer Steroidtherapie. Diese schmerzhaften Beschwerden halten auch derzeit noch an, wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung glaubhaft bestätigt hat. Insbesondere bei Hitze schwillt ihr rechter Fuß stark an. Sie muss ihn dann kühlen. Die Schmerzen halten sich nur dann in Grenzen, wenn sie zwei Stöcke als Gehhilfe benutzt. Ihre anderen Gelenke, insbesondere das Kniegelenk, machen ihr nach wie vor vor allem bei Kälte Beschwerden. Allein mit einer medikamentösen Therapie ihres Leidens ist es im Falle der Klägerin allerdings nicht mehr getan, wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat. Nach dem Überweisungsschein des Orthopäden Dr. xxxxxx vom 20.6.2002 ist mit Blick auf die Diagnose "Dysplasie Fußwurzel rechts mit Fußwurzelarthrose" nunmehr eine Operation des rechten Fußes vorgesehen, der sich die Klägerin am 30.7.2002 unterziehen wird. Hierzu hat sie in der Berufungsverhandlung unter Vorlage einer Skizze des behandelnden Arztes erläutert, dass sich im Bereich ihres rechten Fußes offenbar Knochen verschoben haben. Ob die Operation Erfolg haben werde, sei nach Einschätzung der Ärzte nicht sicher. Der Orthopäde Dr. xxxxxx habe ihr gegenüber geäußert, dass er ein derartiges Beschwerdebild noch nicht gesehen habe. Aus alledem folgt, dass die Klägerin an einer offenbar seltenen und komplexen Krankheit leidet, der mit einer rein medikamentösen Behandlung nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, zumal nach ihren glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung die ihr verabreichten Schmerzmittel, darunter Kortison, ihre Gesundheit im übrigen bereits beeinträchtigt haben. Zur Vermeidung einer weiteren alsbaldigen gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ist die Klägerin vielmehr auf qualifizierte fachärztliche Behandlung angewiesen, die ihr in Guinea zur Überzeugung des Senats nicht gewährt werden kann. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Arnsberg vom 21.6.2000 entspricht die medizinische Versorgung in Guinea nicht im entferntesten europäischem Niveau. Ungeachtet dessen, dass es auch gut qualifizierte Ärzte und einige passabel ausgestattete Krankenhäuser gibt, ist die medizinische Versorgung charakterisiert von schlechter Ausstattung, fehlendem Fachpersonal, Medikamenten und mangelnder Hygiene. Noch negativer wird das Niveau der medizinischen Versorgung in Guinea von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Guinea-Update vom 23.5.2002, S. 18 f.) eingeschätzt. Danach sind medizinische Einrichtungen absolut mangelhaft ausgestattet, die Behandlungsmöglichkeiten extrem begrenzt. Medikamente sind sehr knapp, sterilisierte Ausrüstung nur selten vorhanden. Dass gerade das chronische Gelenkrheuma der Klägerin behandelt werden kann, erscheint umso unwahrscheinlicher, als die medizinischen Gesundheitsdienste in Guinea, wie in vielen anderen afrikanischen Ländern auch, ausgelegt sind auf die Behandlung von Akuterkrankungen, speziell Infektionskrankheiten wie zum Beispiel Lungenentzündungen, Durchfallerkrankungen oder Malaria. Mit chronischen oder bösartigen Erkrankungen sind sie völlig überfordert, da es nicht nur an speziellen Diagnoseverfahren, wie zum Beispiel Laboruntersuchungen mangelt, sondern auch weil die Ärzte relativ wenig Erfahrung im Umgang mit solchen Patienten haben (Auskunft des Missionsärztlichen Instituts Würzburg an das VG Wiesbaden vom 2.5.2000). Beispielhaft verdeutlicht dies die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 28.6.1999 (Asylis-Nr. GUI 000 33747), wonach Bänderoperationen im Kniebereich in Guinea nicht durchführbar sind. Unerörtert bleiben kann nach alledem, ob sich die Klägerin die notwendige ärztliche Versorgung überhaupt leisten könnte; denn eine kostenfreie Behandlung gibt es in Guinea nicht (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amts an den Senat vom 22.3.2002 und Auskunft der Deutschen Botschaft Conakry vom 4.1.2001 an das Bundesamt).

Die Gefahr, dass die Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Guinea an ihrer Gesundheit erheblichen Schaden nimmt, stellt sich auch nicht als nur typische Auswirkung einer allgemeinen Gefahrenlage in diesem Staat dar, weshalb die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77). Das seltene orthopädische Leiden der Klägerin hebt sie bei wertender Betrachtung individuell aus der wegen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Guinea allgemein gefährdeten Bevölkerung heraus; die ihr drohenden gesundheitlichen Gefahren sind für die allgemeine Gefahrenlage nicht typisch. Schließlich handelt es sich bei dem spezifischen chronischen Gelenkrheuma der Klägerin auch offensichtlich nicht um ein weit verbreitetes Leiden, bei dessen Vorliegen es einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG bedürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1998, InfAuslR 1998, 409).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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