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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: PL 15 S 526/01
Rechtsgebiete: LPVG


Vorschriften:

LPVG § 2 Abs.1
LPVG § 50 Abs. 1
LPVG § 51 Abs. 1
Personalversammlungen im Sinne von § 50 Abs. 1 LPVG von Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sind soweit als möglich in der unterrichtsfreien Arbeitszeit abzuhalten.
PL 15 S 526/01

Verkündet am 30.10.2001

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Personalvertretungssache

wegen

zeitlicher Lage der Personalversammlungen

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand sowie die ehrenamtlichen Richter Ministerialrat Fasbender und Arbeiter Rohrbach auf die Anhörung der Beteiligten am 25. September und 30. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 31. Januar 2001 - PL 21 K 1/01 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass der Beteiligte nicht berechtigt ist, Personalversammlungen im Sinne des § 50 Abs. 1 LPVG an einem unterrichtspflichtigen Werktag vor 13:00 Uhr durchzuführen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der beteiligte Personalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt Ludwigsburg informierte Anfang des Jahres 2000 die Schulen darüber, dass er künftig ganztägige Personalversammlungen im Zwei-Jahres-Rhythmus anbiete und beabsichtige, am Donnerstag, den 15. März 2001, eine ganztägige Personalversammlung (10:45 Uhr bis ca. 16:00 Uhr) durchzuführen. Mit Schreiben vom 11.09.2000 gab der Antragsteller dem Beteiligten zur Kenntnis, dass nach der Verwaltungsvorschrift vom 06.11.1998 Personalversammlungen grundsätzlich nicht in die Hauptunterrichtszeit am Vormittag gelegt werden könnten, also künftig erst um 13:00 Uhr beginnen könnten. Freistellungen der Lehrerinnen und Lehrer könnten frühestens ab 12:15 Uhr erfolgen. Ungeachtet dessen könne einmal in vier Jahren eine Personalversammlung früher beginnen. In diesem Fall könne jedoch für alle anderen Personalversammlungen nicht vor 13:00 Uhr freigegeben werden. In einem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Beteiligten führte der Antragsteller als Begründung aus, dass durch den vorzeitigen Beginn der Personalversammlungen bei etwa 900 Teilnehmern mindestens ca. 2500 Unterrichtsstunden ausfielen, was mit dem Erziehungs- und Bildungsanspruch der Schüler und Eltern nicht vereinbar sei. Eltern, Öffentlichkeit und Politik hätten zwischenzeitlich eine hohe Sensibilität gegenüber jeglichem Unterrichtsausfall entwickelt. Die Qualität der Schule werde in der Öffentlichkeit zunehmend am Unterrichtsausfall gemessen. Das zum 01.08.2000 umgesetzte Konzept der verlässlichen Grundschule ziele auf eine möglichst verlässliche Zeitstruktur am Vormittag. Darüber hinaus hätten Eltern gegenüber anderen Schularten ebenfalls die Erwartung auf einen verlässlichen Schulvormittag. Schule und Schulverwaltung konnten diese Entwicklungen nicht einfach negieren. Mit Schreiben vom 27.12.2000 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er an seiner Terminplanung festhalte.

Am 09.01.2001 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass die Personalversammlung am 15.03.2001 nicht vor 13:00 Uhr beginnen dürfe. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass nach der Verwaltungsvorschrift "Personalversammlungen im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen", die im Wesentlichen auf der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu basiere, Personalversammlungen grundsätzlich nicht in die Hauptunterrichtszeit am Vormittag gelegt werden könnten. Vorliegend drohten den 135 Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen im Schulamtsbezirk bei einem Beginn um 11:00 Uhr massive Unterrichtsausfälle, die es im Interesse der Schüler und Eltern zu vermeiden gelte. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgabe, nämlich die Durchführung des Schulunterrichts, werde durch den Beginn der Personalversammlung um 11:00 Uhr deutlich stärker beeinträchtigt als durch eine im Anschluss an den Vormittagsunterricht oder am Nachmittag durchgeführte Personalversammlung, ohne dass dies in der Sache zu rechtfertigen wäre. Der Beteiligte habe daher bei der Terminierung auf die Aufgaben und Belange des Antragstellers Rücksicht zu nehmen. Zu den Aufgaben des Antragstellers gehöre es, den stundenplanmäßigen Unterricht in seinem Bereich sicher zu stellen. Der Beteiligte könne sich auch nicht auf die Regelung in der Verwaltungsvorschrift berufen, wonach Lehrern einmal jährlich frühestens nach der dritten Unterrichtsstunde freigegeben werden könne, soweit es zur Teilnahme an einer Personalversammlung erforderlich sei. Diese Ermessensregelung beziehe sich ersichtlich nicht auf die Terminierung der Personalversammlung selbst, sondern auf die Freistellung der Lehrer, um diese Personalversammlung erreichen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Dienststelle nur hinnehmen, dass für die Anreise die letzte, soweit erforderlich allenfalls auch die vorletzte allgemeine Unterrichtsstunde in Anspruch genommen werde. Den gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen liege die maßgebliche Überlegung zugrunde, dass die in einem Unterrichtsausfall liegenden Störungen des Schulbetriebs auf das Maß des Unvermeidbaren zu beschränken seien. Da Unterricht die zentrale Aufgabe der Schule sei, werde durch jeden Unterrichtsausfall der gesetzliche Auftrag der Schule gravierend beeinträchtigt. Zu diesen grundsätzlichen Überlegungen sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass es die gesellschaftlichen Entwicklungen (mehr berufstätige Eltern, Alleinerziehende) erforderten, noch mehr auf die Einhaltung des stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichts zu achten. Die zeitgemäße Entwicklung der Schule (verlässliche Grundschule) mache es erforderlich, die Notwendigkeit eines jeden Unterrichtsausfalls zu hinterfragen und auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Bei einer durchschnittlichen Anreisezeit zu einer zentralen Personalversammlung in der PH Ludwigsburg von 30 Minuten würde es selbst ein Beginn um 13:30 Uhr ermöglichen, dass alle Lehrer teilnehmen könnten und nicht nur diejenigen, denen von der Unterrichtssituation her freigegeben werden könne.

Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt: Er vertrete ca. 3237 Beschäftigte, davon 2237 Frauen und 1000 Männer. Er habe in den Jahren 1999 und 2000 jeweils eine ordentliche Personalversammlung durchgeführt und zwar im Jahre 1999 in der Zeit von 10:45 Uhr bis 16:00 Uhr und im Jahr 2000 in der Zeit von 10:45 Uhr bis 13:15 Uhr. Ganztägige Personalversammlungen sollten künftig im zweijährigen Rhythmus durchgeführt werden. Die Personalversammlung 2000 sei dagegen nicht als ganztägige Personalversammlung durchgeführt worden, ohne dass der Dienststellenleiter gegen diese Personalversammlung und ihre Terminierung Einwendungen erhoben hätte. An der Personalversammlung 1999 hätten mindestens 672 Lehrkräfte vormittags teilgenommen. Nachmittags habe sich die Teilnehmerzahl auf 170 Lehrkräfte reduziert. An der Personalversammlung 2000 hätten mindestens 932 Lehrkräfte teilgenommen. Die Auffassung des Antragstellers, dass eine durchschnittliche Anreisezeit von 30 Minuten zu einer Personalversammlung nötig sei, liege neben der Sache. Die Personalversammlung habe während der Arbeitszeit stattzufinden und der Beteiligte habe die Personalversammlungen zu terminieren und zu diesen Personalversammlungen einzuladen. Werde zwischen Personalrat und Dienststellenleiter kein Einvernehmen über Ort und Zeit der Personalversammlung erzielt, könne der Personalrat den endgültigen Termin bestimmen. Davon gehe er bei der Terminierung der Personalversammlung auf den 15.03.2001 auf 11:00 Uhr vormittags aus. Diese Personalversammlung müsse vormittags beginnen, weil ansonsten die vom Personalrat vorgesehene umfangreiche Tagesordnung nicht abgearbeitet werden könne. Dabei habe er die Tagesordnung so gestaltet, dass in der Zeit von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr die zentralen, für alle beschäftigten Gruppen bedeutsame Informationen vermittelt werden sollten, insbesondere der Tätigkeitsbericht, die Angelegenheiten der Beschäftigten aus Sicht der Dienststelle und das Referat des Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats. Diese Gestaltung der Tagesordnung gehe darauf zurück, dass bei der ganztägigen Personalversammlung im Jahr 1999 festgestellt worden sei, dass die Zahl der Teilnehmer nachmittags abgebröckelt sei, was er auf die Tatsache zurückgeführt habe, dass gerade die teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen nachmittags an einer Personalversammlung aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen regelmäßig nicht teilnehmen könnten. Für den Nachmittag des 15.03.2001 sei dann vorgesehen, dass über schulartspezifische und gruppenspezifische Gegenstände informiert werde. Den Interessen der Dienststelle werde dadurch Rechnung getragen, dass lediglich eine Personalversammlung durchgeführt werde. Würde der Beteiligte von seinen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machen, dann wäre ein wesentlich höherer Unterrichtsausfall zu gewärtigen, als derjenige, der jetzt durch die Terminierung der Personalversammlung vom 15.03.2001 zu erwarten sei. Im Übrigen werde auf jeden Fall Unterricht ausfallen, egal ob die Personalversammlung um 11:00 Uhr oder um 13:00 Uhr beginne. Die Unterschiede seien allenfalls graduell. Auf der anderen Seite zeige schon das Abflachen der Teilnehmerzahl an der Personalversammlung des Jahres 1999, dass die Akzeptanz einer Personalversammlung mit Beginn um 11:00 Uhr wesentlich größer sei als die einer Personalversammlung, die erst um 13:00 Uhr oder später beginne. Im Übrigen, wäre die Argumentation des Beteiligten richtig, könne nach flächendeckender Einführung von Ganztagesschulen in seinem Zuständigkeitsbereich überhaupt keine Personalversammlung mehr stattfinden. Mit der Frage der Akzeptanz habe sich das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 25.06.1984 nur unzureichend beschäftigt. Das eine um 13:00 Uhr beginnende Personalversammlung von der großen Mehrheit der interessierten Beschäftigten nicht akzeptiert würde, zeige schon das Abflachen der Teilnehmerzahl nach der Mittagspause der Personalversammlung des Jahres 1999. Darüber hinaus sei es abwegig zu meinen, dass es nach fünf oder gar sechs Stunden Unterricht möglich sei, der oft anspruchsvollen Thematik einer Personalversammlung noch konzentriert zu folgen und von daher würde ein Termin nahe des Unterrichtsendes als wenig sinnvoll angesehen werden. Der starke Rückgang der Teilnehmerzahl nachmittags dürfte im Wesentlichen aber darauf zurückzuführen sein, dass die große Mehrzahl der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte Frauen seien, die sich nachmittags um ihre Kinder kümmern müssten. Im Übrigen gebe es zahllose Dienststellen, die von ihrer Bedeutung her den Schulen in nichts nachstünden, etwa Gerichte, Gefängnisse und Krankenhäuser, und in denen trotzdem Personalversammlungen durchgeführt würden, und zwar nicht nach Feierabend und häufig dadurch, dass der Dienstbetrieb schlichtweg eingestellt oder auf das unabdingbar erforderliche reduziert werde. Anders verhalte es sich vorliegend, denn die vorauszusehenden Teilnehmerzahlen zeigten deutlich auf, dass es an vielen Schulen möglichst sein werde, durch die Teilnahme an der Personalversammlung ausfallenden Unterricht zu vertreten, so dass die Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen auch dadurch minimiert werde.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31.01.2001 die vom Antragsteller beantragte Feststellung getroffen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt. Gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 LPVG fänden die dort genannten Personalversammlungen - von hier nicht vorliegenden Ausnahme abgesehen - während der Arbeitszeit statt. Dabei werde hier von dem Begriff "Arbeitszeit" nicht nur die Unterrichtszeit sondern auch die übrige unterrichtsfreie Arbeitszeit der Lehrer erfasst. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, wie die geplante Personalversammlung innerhalb dieses Rahmens zu terminieren sei, sei unter Rückgriff auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 LPVG zu beantworten. Ziel dieser partnerschaftlich zu gestaltenden Zusammenarbeit sei es, einerseits die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben derart sicherzustellen, dass die Dienststelle ihrem öffentlichen Auftrag bestmöglicht gerecht werden könne, und andererseits das Wohl der Beschäftigten zu bewahren und soweit möglich, zu fördern, wobei beide Ziele grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stünden. Daraus folge, dass einerseits solche Störungen des Schulbetriebes hinzunehmen seien, die sich trotz Berücksichtigung der Belange der Dienststelle nicht vermeiden ließen, andererseits aber die Personalvertretungen von Lehrern ebenso wie die bei anderen Dienststellen gebildeten Personalvertretungen gehalten seien, diese Störungen auf das Maß des Unvermeidbaren zu beschränken. Den in die Abwägung der beiderseitigen Belange einzustellenden Gesichtspunkten werde in der Regel auch dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Personalversammlung in der unterrichtsfreien Arbeitszeit der Lehrer abgehalten werde. Sollten es Belange der Teilnehmer nahe legen, die Personalversammlung im zeitlichen Anschluss an den Vormittagsunterricht abzuhalten, müsse hingenommen werden, dass für die Anreise die letzte, soweit erforderlich, allenfalls auch die vorletzte allgemeine Unterrichtsstunde in Anspruch genommen werde. Unter Beachtung dieser Grundsätze dürfe die Personalversammlung am 15.03.2001 nicht vor 13:00 Uhr beginnen. Die Verschiebung des Beginns der Personalversammlung von 11:00 Uhr auf 13:00 Uhr habe zur Folge, dass die dadurch gewonnenen zwei Stunden für die Hauptunterrichtszeit am Vormittag, d.h. für mindestens zwei Unterrichtsstunden, genutzt werden könnten; hiervon seien sämtliche Schulen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers betroffen. Die Anreisezeit zu der um 13:00 Uhr beginnenden Versammlung gestalte sich zeitlich auch nicht derart aufwendiger, dass der Gewinn von zwei vormittäglichen Unterrichtsstunden in Frage gestellt wäre, zumal auch bei einem Beginn um 11:00 Uhr Unterrichtszeit dafür in Anspruch genommen werden müsste. Bei einer Terminierung der Personalversammlung auf 13:00 Uhr falle zwar der gesamte Nachmittagsunterricht aus, dies sei aber auch dann der Fall, wenn - wie geplant - die Personalversammlung um 11:00 Uhr beginne und bis 16:00 Uhr dauern solle. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass jedenfalls wesentlich weniger Unterrichtsausfall entstehe, wenn die Personalversammlung anstatt um 11:00 Uhr erst um 13:00 Uhr beginne. Daran ändere auch der Hinweis des Beteiligten nichts, es wäre möglich, den (vormittäglichen) Unterrichtsausfall durch Vertretungsunterricht zu minimieren. Im Übrigen müsste bei dem geplanten Beginn der Personalversammlung um 11:00 Uhr mit Dauer bis 16:00 Uhr nicht nur der Vormittagsunterricht, sondern auch der Nachmittagsunterricht durch Vertretungen kompensiert werden. Dem Beteiligten sei allerdings einzuräumen, dass bei einem Beginn der Personalversammlung um 13:00 Uhr mit dem vorgesehenen Ablauf der Personalversammlungen die Akzeptanz der Lehrerinnen und Lehrer geringer sein werde als bei einem Beginn um 11:00 Uhr. Unter Abwägung der gegenseitigen Belange sei dies aber hinzunehmen. Von den an den dienststelleninternen Belangen der Lehrerschaft und der weiteren Mitarbeiter der Schulen interessierten Lehrerinnen und Lehrer könne bei objektiver Betrachtung erwartet werden, dass sie einen an den Hauptunterricht anschließenden Beginn der Personalversammlung annehmen, also nicht von der Teilnahme absehen würden, weil sie sie als unzumutbare Belastung empfinden. Dies gelte auch für eine einmal im Jahr oder im Zwei-Jahres-Rhythmus stattfindende mehrstündige Personalversammlung. Die Belange der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer geböten keine andere Beurteilung.

Gegen den ihm am 13.02.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28.02.2001 Beschwerde eingelegt und diese am 26.03.2001 begründet.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 31. Januar 2001 - PL 21 K 1/01 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen aus: Die Personalversammlung habe am 15.03.2001 um 13:00 Uhr stattgefunden. Für den Antrag fehle es deshalb am Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen habe er mit der Terminierung auf 11:00 Uhr die Belange der Beschäftigten und der Dienststelle in ausreichendem Maße beachtet. Die Fallgestaltung wie sie dem vom Verwaltungsgericht genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe, sei mit der vorliegenden nicht vergleichbar, da hier auch am Nachmittag Unterricht stattfinde. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner darauf abgehoben, dass die Frage der Akzeptanz einer Personalversammlung bei der Terminierung ein wesentlicher Gesichtspunkt sei. Wie die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt hätten, sei die Akzeptanz mittags beginnender Personalversammlungen wesentlich geringer. Bei der Personalversammlung am 15.03.2001 mit Beginn 13:00 Uhr sei die Teilnehmerzahl (516) gegenüber dem Vorjahr (932) drastisch eingebrochen. Die Teilnahme an einer Personalversammlung sei nicht erzwingbar. Insoweit unterscheide sich die Akzeptanzfrage vorliegend wesentlich von der Frage der Akzeptanz der Teilnahme an Gesamtlehrerkonferenzen oder anderen dienstlichen Veranstaltungen, die nachmittags stattfänden und bei denen Teilnahmepflicht bestehe. Auch sei jährlich nur eine Personalversammlung durchgeführt worden. Tatsächlich sei die Beeinträchtigung des Dienstbetriebes bei einem Beginn um 13:00 Uhr geringer als bei einem Beginn um 11:00 Uhr. Bei den Berechnungen des Antragstellers sei jedoch nicht berücksichtigt, dass bei zwei Personalversammlungen pro Jahr sich die Reduzierung des Unterrichtsausfalls nochmals um 700 Stunden verringere, so dass sich der Unterrichtsausfall tatsächlich nur um 1000 Stunden reduziere. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass an der Personalversammlung überwiegend Lehrkräfte teilnehmen würden, die aufgrund der Teilnahme ihren Unterricht entfallen lassen könnten. Es sei vielmehr so, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu Zeiten, zu denen kein Unterricht zu halten sei, wegen Erfüllung familiärer Verpflichtungen auch nicht an einer Personalversammlung teilnehmen könnten. So sei insbesondere nach 13:30 Uhr die Kinderbetreuung nicht mehr möglich. Es sei bekannt, dass z.B. im Jahre 2000, als die Personalversammlung um 13:15 Uhr geendet habe, von Lehrkräften der Nachmittagsunterricht gehalten worden sei, soweit dies möglich gewesen sei. Auch gehe der Unterricht an einigen Schularten bis 17:00 Uhr, so dass die Berechnung des Unterrichtsausfalls durch den Antragsteller so nicht zutreffend sei. Bei der Personalversammlung am 15.03.2001 habe die geplante Tagesordnung nicht umgesetzt werden können und nicht alle Themen hätten behandelt werden können. Deshalb seien weitere Teilpersonalversammlungen und eine zweite Personalversammlung gemäß § 50 LPVG geplant. Der Gewinn an Unterrichtsstunden verringere sich dadurch deutlich.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, das festgestellt wird, dass der Beteiligte nicht berechtigt ist, Personalversammlungen im Sinne des § 50 Abs. 1 LPVG an einem unterrichtspflichtigen Werktag vor 13:00 Uhr durchzuführen.

Er verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt im Wesentlichen noch aus: Ein Rechtsschutzinteresse bestehe nach wie vor, da zu befürchten sei, dass sich die Frage der Terminierung im nächsten Jahr erneut stelle. Die Beeinträchtigung bei einem Beginn um 13:00 Uhr sei viel geringer als bei einem Beginn um 11:00 Uhr. Bei einem Beginn der Personalversammlung um 11:00 Uhr entfalle der Unterricht nach der dritten Stunde (in der Regel ab ca. 10:20 Uhr). Der Unterrichtsausfall könne bei ca. 900 Teilnehmern auf ca. 2500 Stunden beziffert werden. Bei einem Beginn der Personalversammlung um 13:00 Uhr am Donnerstag und ca. 500 Teilnehmern gehe das Staatliche Schulamt von einem Unterrichtsausfall in Höhe von ca. 700 Stunden aus (sechste Stunde und Nachmittagsunterricht). Gegenüber einem früheren Beginn der Personalversammlung reduziere sich der Unterrichtsausfall um ca. 1800 Stunden. Insgesamt wurden an den 135 Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen des Schulamtsbezirks Ludwigsburg ca. 45000 Kinder und Jugendliche unterrichtet. Über 12000 Kinder und Jugendliche müssten bei einem früheren Beginn der Personalversammlung nach Hause geschickt oder an der Grundschule betreut werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass an den Personalversammlungen überwiegend Lehrkräfte teilnehmen würden, die aufgrund der Teilnahme ihren Unterricht entfallen lassen könnten. Die hohe Zahl von ca. 900 Teilnehmern im Jahre 2000 sowie in früheren Jahren hänge zweifellos mit der Terminierung der Personalversammlung zusammen, nämlich donnerstags von 10:45 Uhr bis 13:15 Uhr. Der Donnerstag Nachmittag sei ebenso wie der Dienstag Nachmittag am häufigsten von den Schulen mit Nachmittagsunterricht belegt. Es könne nicht erwartet werden, dass Lehrkräfte im Anschluss an die Personalversammlung nach 13:15 Uhr ohne Mittagsessen ihren Lehrauftrag am Nachmittag wahrnehmen würden. Dies bedeute wohl in der Praxis, dass nicht nur der Vormittagsunterricht ab dem vierten Stunde, sondern auch der Nachmittagsunterricht entfalle, obwohl die Personalversammlung nur bis 13:15 Uhr dauere. Dass an der ganztägigen Personalversammlung im Jahre 1999 (10:45 Uhr bis 16:00 Uhr) nach den Angaben des Beteiligten nur noch ca. 25 % der Vormittagsteilnehmer am Nachmittag anwesend gewesen seien, habe sicherlich mit der Möglichkeit des individuellen Unterrichtsausfalls am Nachmittag und der inhaltlichen Akzeptanz der Personalversammlung zu tun. Diese Frage dürfe jedoch nicht zu Lasten des Unterrichtsanspruchs der Kinder und Jugendlichen beantwortet werden. Es könne erwartet werden, dass die Motivation zum Besuch der Personalversammlung vom inhaltlichen Interesse der Teilnehmer gemäß § 52 LPVG und nicht primär vom Unterrichtsausfall hergeleitet werde. Die generelle Koppelung von Unterrichtsausfall und Akzeptanz der Personalversammlung bei den Lehrkräften sei nicht nur sachfremd, sondern auch mit dem Auftrag der Schule unvereinbar.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und konnte ohne Zulassung eingelegt werden, da § 64 Abs. 2 ArbGG im Beschlussverfahren keine Anwendung findet (vgl. Münchener Handbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Stand 1.5.2000, § 392 Rn. 41; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., RdNr. 1 zu § 87 ArbGG) und im übrigen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 b ArbGG gegeben wären (vgl. zum Gegenstandswert in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: Beschlüsse des Senats vom 25.8.1994, ZBR 1995, 58, und vom 3.8.1987, VBlBW 1988, 265, m.w.N.). Sie ist auch sonst zulässig; sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Antrag des Antragstellers ist in der geänderten Form zulässig.

Nach dem im Beschwerdeverfahren geänderten Antrag des Antragstellers geht es nicht mehr um den zulässigen Beginn der Personalversammlung am 15.03.2001, nachdem sich dieser konkrete Streitfall durch die Durchführung der Personalversammlung am 15.03.2001 ab 13:00 Uhr erledigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist in solchen Fällen ein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens aber dann zu bejahen, wenn die Entscheidung nicht nur über einen konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage, die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten ist und die sich zwischen den Verfahrensbeteiligten mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen kann, begehrt wird. Auf eine solche Feststellung ist der Antrag nunmehr gerichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.1995, Buchholz 251.2 § 87b BlnPersVG Nr. 4 = PersR 1996, 155 = PersV 1996, 323; Beschluss vom 14.06.1995, Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 5 = PersR 1995, 428 = PersV 1996, 182; Beschluss vom 02.11.1994, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 27 = PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227; Beschluss vom 02.06.1993, BVerwGE 92, 295 = PersR 1993, 450 = PersV 1994, 126; Beschluss des Senats vom 18.06.1996, PersR 1996, 398). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil etwa schon zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, auch des Bundesverwaltungsgerichts, zu diesem Themenkreis vorliegen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, BVerwGE 69, 313 = PersV 1984, 500 = Buchholz 238.37 § 47 NWPersVG Nr. 1) und der Beteiligte sich der erstinstanzlich getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts gebeugt hat. Denn die (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage, ab welcher Uhrzeit an unterrichtspflichtigen Werktagen Personalversammlungen bei Beachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit durchgeführt werden dürfen, kann für jeden Schulamtsbezirk und für jede Schulart unterschiedlich zu beantworten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.) und ist nach dem Ergebnis der Anhörung vom 25.09.2001 und 30.10.2001 zwischen den Verfahrensbeteiligten nach wie vor umstritten.

Der Antrag ist in der geänderten Form auch begründet.

Nach § 50 Abs. 1 LPVG soll der Personalrat einmal in jedem Kalenderhalbjahr, muss jedoch einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht erstatten. Die in § 50 Abs. 1 LPVG bezeichneten Personalversammlungen und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LPVG während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern.

Zwischen Antragsteller und Beteiligtem ist unstreitig, dass Personalversammlungen im Sinne des § 50 Abs. 1 LPVG sowohl bei einem Beginn um 11:00 Uhr als auch bei einem Beginn um 13:00 Uhr während der Arbeitszeit stattfinden, auch wenn der tägliche Aufwand an Arbeitszeit der Lehrer wegen der Eigenart der Aufgaben und der besonderen Arbeitsbedingungen der Lehrer, insbesondere der Freiheit der Lehrer zur eigenen Einteilung der nicht durch Pflichtstundenzahl gebundenen Arbeitszeit (vgl. Beschluss des 4. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 30.01.1989 - 4 S 2481/86 -), nur eingeschränkt messbar ist (vgl. auch Normenkontrollbeschlüsse des beschließenden Gerichtshofs vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, DÖD 1999, 272, und vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, ZBR 1999, 232 = ESVGH 99, 81). Im Übrigen findet an Schulen, deren Lehrer vom Beteiligten vertreten werden, auch Nachmittagsunterricht statt. Auch der hohe Anteil an teilzeitbeschäftigten Lehrkräften rechtfertigt im Hinblick auf einen Beginn einer Personalversammlung um 13:00 Uhr keine andere Beurteilung. § 51 Abs. 1 Satz 1 LPVG stellt für eine praktikable Handhabung nicht auf jedwede individuelle Arbeitszeit, sondern allgemein auf die nach der Arbeitszeitverordnung vorgeschriebene oder sonst übliche Arbeitszeit vollbeschäftigter Bediensteter in einer Dienststelle ab. Auf Belange einzelner Beschäftigter oder Beschäftigtengruppen kann allenfalls bei der Terminierung innerhalb dieses Rahmens Rücksicht genommen werden.

Zwischen Antragsteller und Beteiligtem ist vielmehr allein streitig die Frage, ob Personalversammlungen im Sinne des § 50 Abs. 1 LPVG im Hinblick auf die Besonderheiten des Schuldienstes auch während des Abschnittes der werktäglichen Arbeitszeit der Lehrer stattfinden darf, in dem sie den weitaus überwiegenden Teil ihres Unterrichts zu erteilen hätten, oder ob dafür nur der Abschnitt der werktäglichen Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen ist, der dem Lehrer üblicherweise zur häuslichen Vor- und Nachbereitung zur Verfügung steht. Diese bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25.06.1984 (a.a.O.) aufgeworfene und entschiedene Frage stellt sich auch im vorliegenden Fall, da an den Schulen der verschiedenen Schularten, deren Lehrer vom Beteiligten vertreten werden, nach dem vom Beteiligten nicht ernsthaft bestrittenen Vortrag des Antragstellers der Vormittagsunterricht gegenüber dem Nachmittagsunterricht insgesamt die weitaus größere Bedeutung zukommt. Diese zwischen den Beteiligten strittige Frage ist im Sinne der begehrten Feststellung zu beantworten.

Das Landespersonalvertretungsgesetz legt den Abschnitt der Arbeitszeit, während dessen Personalversammlungen durchzuführen sind, nicht ausdrücklich fest. Auch enthält es in seinem dritten Teil über die Personalversammlung keine Bestimmungen darüber, nach welchen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten der Beginn einer Personalversammlung festzulegen ist. Auszugehen ist davon, dass die Personalversammlung vom Vorsitzenden des Personalrats einberufen und geleitet wird und er dabei Tag und Stunde der Personalversammlung festlegt (vgl. Rooschüz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 51 RdNr. 2). Bei seiner Entscheidung über Tag und Stunde der Personalversammlung muss der Beteiligte allerdings den in § 2 Abs. 1 LPVG niedergelegten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat beachten. Ziel dieser partnerschaftlich zu gestaltenden Zusammenarbeit ist es, einerseits die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben derart sicherzustellen, dass die Dienststelle ihrem öffentlichen Auftrag so gut wie möglich gerecht werden kann, und andererseits das Wohl der Beschäftigten zu wahren und, soweit möglich, zu fördern. Beide Ziele stehen im Grundsatz gleichrangig nebeneinander (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.1989, ZBR 1990, 30).

Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, nämlich die Durchführung des Schulunterrichts, wird durch eine Personalversammlung, die unter wesentlicher Inanspruchnahme vormittäglicher Unterrichtsstunden durchgeführt wird, deutlich stärker beansprucht als durch eine im Anschluss an den Vormittagsunterricht oder am Nachmittag durchgeführte Personalversammlung. Denn ein Unterrichtsausfall oder die Erteilung von Vertretungsunterricht durch klassenfremde Lehrer bzw. die Zusammenfassung mehrerer Klassen zum Vertretungsunterricht greifen unzweifelhaft stärker in die Arbeit der Schule ein als die mögliche Beeinträchtigung des Unterrichts nach der Personalversammlung durch unterbliebene oder verkürzte Vorbereitung dieses Unterrichts und unterlassene Nachbereitung des am Vortage erteilten Unterrichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.). Eine andere Betrachtungsweise ist im vorliegenden Fall nicht deshalb angezeigt, weil an den Schulen, deren Lehrer vom Beteiligten vertreten werden, gelegentlich auch Nachmittagsunterricht stattfindet. Denn ungeachtet von strittigen Detailfragen wird auch vom Beteiligten nicht bestritten, dass bei einem Beginn um 11:00 Uhr weitaus mehr Unterricht durch Ausfall oder Vertretung betroffen ist als bei einem Beginn um 13:00 Uhr.

Demgegenüber müssen die an einer Personalversammlung ab 13:00 Uhr teilnehmenden Lehrer abgesehen von einer längeren und möglicherweise zweimaligen Abwesenheit von der Wohnung keine zusätzliche Belastung hinnehmen. Es verschiebt sich lediglich die zeitliche Lage ihrer unterrichtsfreien Arbeitszeit am Tage der Personalversammlung. Diese auf einen Tag beschränkte, geringfügige Einengung der Möglichkeit, die unterrichtsfreie Arbeitszeit individuell zu bestimmen, ist von so geringem Gewicht, dass das von der Personalvertretung zu wahrende Wohl der an der Personalversammlung teilnehmenden Lehrer dadurch nicht als berührt angesehen werden kann. Auch die Belange der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer gebieten entgegen der Auffassung des Beteiligten keine andere rechtliche Beurteilung. Von diesen Lehrkräften muss vielmehr erwartet werden, dass sie im Falle ihrer Teilnahme an den bisher regelmäßig nur einmal jährlich stattfindenden Personalversammlungen im häuslichen Bereich die notwendigen Vorkehrungen für die Dauer der zusätzlichen Abwesenheit treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.).

Bei Abwägung dieser gegenseitigen Belange ist davon auszugehen, dass Personalversammlungen im Sinne des § 50 Abs. 1 LPVG soweit als möglich in der unterrichtsfreien Arbeitszeit der Lehrer abzuhalten sind. Der Beteiligte weist mit Blick auf die Akzeptanz des Zeitpunktes einer Personalversammlung freilich zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller solche Störungen des Schulbetriebes hinzunehmen hat, die sich trotz Berücksichtigung der Belange der Dienststelle nicht vermeiden lassen, wenn die Personalversammlung als gesetzlich vorgesehener Bestandteil des Arbeitslebens nicht in Frage gestellt werden soll. Andererseits sind die Personalvertretungen von Lehrern ebenso wie die bei anderen Dienststellen gebildeten Personalvertretungen gehalten, diese Störungen auf das Maß des Unvermeidbaren zu beschränken. Dieses Maß lässt sich wegen der Unterschiedlichkeit der örtlichen und schulischen Verhältnisse weder allgemein noch auch nur für bestimmte Schulen generell festlegen. Es muss vielmehr ausgehend von den Stundentafeln der einzelnen Schulen unter Berücksichtigung des von den einzelnen Lehrern zum Versammlungsort zurückzulegenden Weges so bestimmt werden, dass von einem an den dienststelleninternen Belangen der Lehrerschaft und der weiteren Mitarbeiter der Schulen interessierten Lehrer bei objektiver Betrachtung erwartet werden kann, er werde den Zeitpunkt der Personalversammlung "annehmen", also nicht von der Teilnahme absehen, weil er sie als unzumutbare Belastung empfindet. Dies kann es unter Berücksichtigung solcher Umstände des Einzelfalles nahe legen, eine Personalversammlung zwar in der überwiegend unterrichtsfreien Zeit, aber doch im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den Vormittagsunterricht abzuhalten. Dann muss es die Dienststelle hinnehmen, dass für die Anreise, die letzte, soweit erforderlich allenfalls auch die vorletzte Unterrichtsstunde von den teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrern in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.1984, a.a.O.; teilweise noch weitergehend die Verwaltungsvorschrift "Personalversammlungen im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen" vom 06.11.1998, Kultus und Unterricht S. 328, i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 26.10.1981, Kultus und Unterricht 1981, S. 1359). Da hier der Antragsteller mit der begehrten Feststellung in Einklang mit der Verwaltungsvorschrift vom 06.11.1998 offenbar von solchen Besonderheiten wegen der Art der Schulen, deren Lehrer vom Beteiligten vertreten werden, ausgeht und dem Beteiligten soweit als möglich entgegenkommt, bedarf es eines näheren Eingehens auf etwaige besondere Umstände des vorliegenden Falles, etwa im Hinblick auf Anreisewege und Verkehrsverhältnisse, nicht. Denn die begehrte Feststellung zielt auf den nach Vorstehendem auch unter Berücksichtigung besonderer Umstände frühest möglichen Beginn einer Personalversammlung. Völlig außergewöhnliche Umstände, die unter Abwägung der gegenseitigen Belange ein noch weiteres Abweichen vom Regelfall erforderten, sind vom Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal da nach der Verwaltungsvorschrift vom 6.11.1998 Lehrern an solchen Schulen einmal jährlich bereits nach der dritten Unterrichtstunde freigegeben werden kann, soweit es zur Teilnahme an einer Personalversammlung erforderlich ist, und die Beteiligten sich einig sind, dass alle vier Jahre ganztägige Personalversammlungen stattfinden.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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